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> Reform des Punktesystems
Jens
Beitrag 01.08.2013, 17:46
Beitrag #1


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FAQ-Verlinkung, einfach den nachfolgenden Code mit Strg+C kopieren und mit Strg+V in den Beitrag einfügen:
QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=105287]FAQ: Reform des Punktesystems[/URL]


Am 1. Mai 2014 trat die Reform des Punktesystems in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde das Verkehrszentralregister in Fahrereignungsregister umbenannt.

Statt wie bis zum 30. April 2014 1 bis 7 Punkte gibt es jetzt nur noch 1 bis 3 Punkte:Es werden nicht mehr alle Ordnungswidrigkeiten gespeichert, sondern nur noch bestimmte, in Anlage 13 FeV abschließend aufgezählte Ordnungswidrigkeiten, für die eine Geldbuße von mindestens 60 EUR verhängt wurde.

Die Tilgungsfrist beträgt
  • zwei Jahre und sechs Monate für mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeiten,
  • fünf Jahre für mit zwei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeiten und Straftaten,
  • zehn Jahre für Straftaten, bei denen in der Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt wurde,
und beginnt grundsätzlich mit Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.

Die bisherige Regelung, nach der die Eintragung neuer Verstöße die Tilgung alter Eintragungen hemmt, ist weggefallen.

Beim Erreichen von vier oder fünf Punkten ist der Betroffene schriftlich zu ermahnen, beim Erreichen von sechs oder sieben Punkten ist er schriftlich zu verwarnen. Zusätzlich ist er jeweils darauf hinzuweisen, dass er freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen kann.
Nehmen Fahrerlaubnisinhaber freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen.

Beim Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen, eine neue darf frühestens nach sechs Monaten erteilt werden, wobei in der Regel eine MPU erforderlich ist.


Übergangsbestimmungen, Überführung der alten Punkte in das neue System

Mit Einführung der Reform wurden zunächst alle Eintragungen gelöscht, die nach den neuen Regelungen nicht mehr ins das Fahreignungsregister einzutragen waren (z.B. das Verbot der Verkehrsteilnahme in einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette).

Die dann noch verbleibende Punktezahl wurde entsprechend dieser Tabelle in das neue Punktesystem umgerechnet:

Angehängtes Bild

Für diese Alteintragungen galten fünf Jahre lang die alten Tilgungsreglungen. Wobei
  1. Entscheidungen, die erst nach dem Inkrafttreten der Reform eingetragen wurden, keine Tilgungshemmung auslösten, und
  2. Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt wurden.
Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gelten seit dem 1. Mai 2019 die neuen Bestimmungen, wobei die bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird.

Für Verstöße, die vor Inkrafttreten der Reform begangen wurden, die aber erst nach Inkrafttreten eingetragen wurden, galten die neuen Regelungen mit der Einschränkung, dass die Bußgeldhöhe, ab der ggf. eine Eintragung erfolgte, 40 EUR betrug.


Sonstiges
Das Kraftfahrt-Bundesamt muss jede Entscheidung im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316, 323a StGB; §§ 24a, 24c StVG) an die zuständige Behörde melden.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 06.05.2020, 10:53


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Jens
Beitrag 01.08.2013, 17:47
Beitrag #2


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Die folgenden Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit führen zu 3 Punkten, sofern die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt wird, ansonsten zu 2 Punkten:
  1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    § 142 StGB
  2. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
    § 315b StGB
  3. Gefährdung des Straßenverkehrs
    § 315c StGB
  4. Verbotene Kraftfahrzeugrennen
    § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 StGB
  5. Trunkenheit im Verkehr
    § 316 StGB
  6. Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
    § 21 StVG


Die folgenden Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit führen zu 3 Punkten, sofern die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt wird, und sie führen zu 2 Punkten, sofern ein Fahrverbot verhängt wird und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde:
  1. Fahrlässige Tötung
    § 222 StGB
  2. Fahrlässige Körperverletzung
    § 229 StGB
  3. Nötigung
    § 240 StGB
  4. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
    § 315 StGB
  5. Vollrausch
    § 323a StGB
  6. Unterlassene Hilfeleistung
    § 323c StGB
  7. Kennzeichenmissbrauch
    § 22 StVG


Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 06.05.2020, 10:39


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Jens
Beitrag 01.08.2013, 17:47
Beitrag #3


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Besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten
  1. Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze
    BKat 241, 241.1, 241.2
  2. Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 des StVG genannten berauschenden Mittels geführt
    BKat 242, 242.1, 242.2
  3. Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
    1. mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art
      BKat 9.1, 11.1 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften),
    2. mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
      BKat 9.2, 11.2 jeweils in Verbindung mit 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften),
    3. mit anderen als den in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeugen
      BKat 9.3, 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
  4. Erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
    BKat 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie
    BKat 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
  5. Überholvorschriften nicht eingehalten
    BKat 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
  6. Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet
    BKat 50, 50.1, 50.2, 50.3
    Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt
    BKat 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3
  7. Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
    BKat 83.3
  8. Als Fahrzeugführer den Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
    BKat 89b.2, 244
  9. Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase
    BKat 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
  10. Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
    BKat 135, 135.1, 135.2
  11. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung
    BKat 246.2, 246.3


Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 06.05.2020, 10:44


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Jens
Beitrag 01.08.2013, 17:47
Beitrag #4


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Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten
  1. Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
    BKat 243
  2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    BKat 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
  3. die Geschwindigkeit
    BKat 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
  4. den Abstand
    BKat 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
    BKat 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs,
    BKat 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs,
    BKat 15
  5. das Überholen
    BKat 17, 18, 19, 19.1, 21, 22, 153a
  6. die Vorfahrt
    BKat 34
  7. das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
    BKat 39.1, 41, 42.1, 44
  8. Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen
    BKat 51b.3, 53.1
  9. Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe"
    BKat 51a.1, 51a.2, 51a.3
  10. Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen
    BKat 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4
  11. Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr
    BKat 54a.1, 54a.2, 54a.3
  12. Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe"
    BKat 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1
  13. das Liegenbleiben von Fahrzeugen
    BKat 66
  14. die Beleuchtung
    BKat 76
  15. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
    BKat 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
  16. das Verhalten an Bahnübergängen
    BKat 89, 89a, 89b.1, 136, BKat 245
  17. das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
    BKat 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
  18. die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten
    BKat 99.1, 99.2
  19. die Ladung
    BKat 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
  20. die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers
    BKat 108, 246.1, 247
  21. das Verhalten am Fußgängerüberweg
    BKat 113
  22. die übermäßige Straßenbenutzung
    BKat 116
  23. Verkehrshindernisse
    BKat 123
  24. das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
    BKat 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
  25. Vorschriftzeichen
    BKat 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
  26. Richtzeichen
    BKat 157.3,159b
  27. andere verkehrsrechtliche Anordnungen
    BKat 164
  28. Auflagen
    BKat 166, 233
  29. die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    BKat 171, 172
  30. das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung
    BKat 251a
  31. die Zulassung
    BKat 175
  32. ein Betriebsverbot und Beschränkungen
    BKat 253
  33. die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
    BKat 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
  34. die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
    BKat 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
  35. die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
    BKat 192, 193
  36. die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen
    BKat 195, 196
  37. die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
    BKat 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
  38. die Besetzung von Kraftomnibussen
    BKat 201, 202
  39. Bereifung und Laufflächen
    BKat 212, 213, 213a
  40. die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
    BKat 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
  41. die Stützlast
    BKat 217
  42. den Geschwindigkeitsbegrenzer
    BKat 223, 224
  43. Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
    Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB
  44. Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
    Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB
  45. Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben
    Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe o GGVSEB


Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 28.05.2020, 06:54


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Mr.T
Beitrag 09.04.2014, 16:55
Beitrag #5


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Das KBA erklärt das neue Punktesystem ->klick mich

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 02.08.2014, 18:51
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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