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Bußgeldkatalog
| | Hinweis: Bußgeldkatalog 2009 Status: Aktuell ------- Bußgeldkatalog 2008 Gültig bei Tatbegehung bis 31. Januar 2009 |
Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
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| Nr. |
Tatbestand |
Regelsatz in Euro und Punkte |
Fahrverbot in Monate |
Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe |
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Überholen |
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| 16 |
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt |
30 € |
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| 16.1 |
- mit Sachbeschädigung |
35 € |
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| 17 |
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt |
100 € 3 Pkt. |
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A |
| 18 |
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt |
80 € 1 Pkt. |
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A |
| 19 |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage |
100 € 3 Pkt. |
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A |
| 19.1 |
und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt |
150 € 4 Pkt. |
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A |
| 19.1.1 |
- mit Gefährdung |
250 € 4 Pkt. |
1 Monat |
A |
| 19.1.2 |
- mit Sachbeschädigung |
300 € 4 Pkt. |
1 Monat |
A |
| 20 |
Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) |
70 € 1 Pkt. |
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A |
| 21 |
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug |
120 € 4 Pkt. |
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A |
| 21.1 |
- mit Gefährdung |
200 € 4 Pkt. |
1 Monat |
A |
| 21.1 |
- mit Sachbeschädigung |
240 € 4 Pkt. |
1 Monat |
A |
| 22 |
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet |
80 € 2 Pkt. |
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A |
| 23 |
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten |
30 € |
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| 23.1 |
- mit Sachbeschädigung |
35 € |
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| 24 |
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet |
10 € |
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| 25 |
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert |
20 € |
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| 26 |
Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht |
30 € |
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| 27 |
Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen |
10 € |
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| 28 |
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte |
25 € |
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| 28.1 |
- mit Sachbeschädigung |
30 € |
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Änderungsbegründung:
Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.
Zu Buchstabe b (Nr. 18 BKat)
Statt des bisherigen Verwarnungsgeldes wird für das Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit nunmehr Geldbuße vorgesehen. Nach den Feststellungen des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages wird mit LKW in erheblichem Umfang überholt, obwohl die Differenzgeschwindigkeit zu gering ist. Zugleich stellt das Überholen eine wesentliche Ursache bei LKW-Unfällen dar. Beidem soll im Interesse der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses durch die Erhöhung entgegengewirkt werden. Für die Bestimmung der Sanktionshöhe dient das Überholen trotz Überholverbotes als Vorbild (Nr. 20 BKat), weil auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach nur überholt werden darf, wenn der oder die Überholende mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der oder die zu Überholende fährt, bei Fehlen dieser Voraussetzung die Wirkung eines Überholverbotes entfaltet. Zwar erklärt sich der Bußgeldregelsatz in Nr. 20 BKat in erster Linie daraus, dass Überholverbote durch Verkehrszeichen an besonderen örtlichen Gefahrenstellen angeordnet werden; das Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit verursacht aber ähnliche Gefahren zumindest beim Fahren auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr für diesen und auf den Autobahnen für den Nachfolgeverkehr. Die Erhöhung ist aus Gründen der Gleichbehandlung und, weil das Gefährdungspotenzial identisch ist, auf alle Fälle des Überholens mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit zu erstrecken, auch wenn die dargelegten praktischen Probleme im Wesentlichen nur beim Überholen mit LKW und nicht auch beim Überholen mit anderen Kraftfahrzeugen zu beobachten sind. Mit der Frage, was als unzulässig geringe Differenzgeschwindigkeit anzusehen ist, hat sich die Rechtsprechung bisher nur wenig beschäftigt. Die Entscheidungen aus den 60er und 70er Jahren sind auf die heutigen Verkehrsverhältnisse nicht mehr übertragbar und betrafen überwiegend den Innerortsverkehr oder den Verkehr auf Landstraßen. Einen aus Sicht des Verordnungsgebers für den hier hauptsächlich interessierenden Fall des Überholens auf der Autobahn überzeugenden Ansatzpunkt bietet eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (VersR 1994, S. 700), das das Überholen eines mit 70 km/h fahrenden Lastzuges durch ein Fahrzeug, das nur 10 km/h schneller fährt, als unzulässig angesehen hat.
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