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---------- Änderungsbegründung: Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004. Zu Buchstabe l (Nr. 139 BKat) Der Bußgeldkatalog enthält bisher keinen Regelsatz für den Fall des Einfahrens in einen Kreisverkehr in entgegengesetzter Richtung einfährt. Eine bundesweit einheitliche Behandlung solcher Fälle ist wegen der Vergleichbarkeit des Vorwurfs aber angezeigt. Es wird deshalb nunmehr ein Verwarnungsgeldregelsatz aufgestellt. Die Zuwiderhandlung ist, weil auch Zeichen 215 StVO (Kreisverkehr) das Fahren nur in einer Richtung vorschreibt, identisch mit dem Vorwurf, der eine Person trifft, die ein Fahrzeug entgegen einer Einbahnstraße führt. Der Tatbestand wird deshalb in die diesen Fall betreffende Nr. 139 BKat aufgenommen. Dass für das Führen eines Kraftfahrzeuges anders als für das Führen eines Fahrrades spezielle Erhöhungssätze bei Hinzutritt konkreter Folgen (Behinderung, Gefährdung und Sachbeschädigung) nicht vorgesehen werden, ist sachgerecht. Für Kraftfahrzeuge ergeben sich die höheren Verwarnungsgeldregelsätze bei Gefährdung und Sachbeschädigung bereits aus den Nrn. 1.3, 1.4 BKat. Zu Buchstabe m (Nr. 152.1 BKat) Mit der Regelung werden ein erhöhter Bußgeldregelsatz und ein Regelfahrverbot für die wiederholte Missachtung des "Einfahr"-Verbotes für Gefahrgut-LKW eingestellt. Die Änderung basiert auf der Feststellung, dass z. B. die entsprechende Sperrung des Elbtunnels in Hamburg immer wieder missachtet wird. Hierbei handelt es sich um grobe Verstöße mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Das Verkehrsverbot ergeht nach Rn. 1 Ziffer II der VwV-StVO zu Zeichen 261 StVO, wenn zu befürchten ist, dass durch die gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder Zwischenfalls, auch das Undichtwerden des Tankes, Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder Bauwerke in erheblichem Umfang eintreten können. Als Beispielsfall nennt die VwV-StVO Gefällstrecken, die unmittelbar in bebaute Ortslagen führen. Welche Gefahren mit der Missachtung tatsächlich verbunden sein können, haben die folgenschweren Tunnelunfälle in den letzten Jahren im europäischen Ausland gezeigt. Der wiederholte Verstoß zeugt selbst bei fahrlässiger Begehungsweise auch in subjektiver Hinsicht von besonderer Verantwortungslosigkeit, weil gerade von Personen, die Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern führen, verlangt werden muss, dass sie mit einem Höchstmaß an Sorgfalt darauf achten, welche Straßen nicht befahren werden dürfen, so dass in der Regel die Anordnung eines Fahrverbotes zur Einwirkung auf die Betroffenen erforderlich ist. |
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Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009). |
| Weitere Infos ... | |
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Download: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Stand: 01.09.2009, 8. Auflage, Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de) |
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