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StrafgesetzbuchStGB § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
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Stand / Letzte Änderung ... | |
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Auszug aus Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009, zuletzt geändert durch: Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48 S. 2288, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009). |
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