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-------------------- Hinweis für Radfahrer: Obige Punkteregelung gilt für Führer von Kraftfahrzeugen. Bei Rotlicht-Verstößen von Radfahrern wird nur 1 Punkt vergeben, sofern das Bußgeld nach der in §3 (6) Satz 1 vorgeschriebenen Halbierung noch mindestens 40 Euro beträgt. Begeht ein Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe als Radfahrer einen bepunkteten Rotlichtverstoß, so zählt das aber als A-Verstoß mit den entsprechenden Konsequenzen (z.B. Probezeitverlängerung und Aufbauseminar). |
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| Stand / Letzte Änderung ... | |
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Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009). |
| Weitere Infos ... | |
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Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren... |
| Links ... | |
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Download: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Stand: 01.09.2009, 8. Auflage, Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de) |
| Hinweise ... | |
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