... Bußgeldkatalog-Verordnung 2009 (BKatV) mit Punktbewertung nach Anlage 13 FeV

    
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  BKatV: Nr. 128-129 | Nr. 130-133.3.2 | Nr. 134-135  ]

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Bußgeldkatalog

    Hinweis:
Bußgeldkatalog 2009
Status: Aktuell

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Bußgeldkatalog 2008
Gültig bei Tatbegehung
bis 31. Januar 2009

Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil      
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt 5 €    
130.1  - mit Gefährdung 5 €    
130.2  - mit Sachbeschädigung 10 €    
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil      
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen 15 €    
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 35 €    
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 90 €
3 Pkt.
  A
132.1 - mit Gefährdung 200 €
4 Pkt.
1 Monat A
132.2 - mit Sachbeschädigung 240 €
4 Pkt.
1 Monat A
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 200 €
4 Pkt.
1 Monat A
132.3.1 - mit Gefährdung 320 €
4 Pkt.
1 Monat A
132.3.2 - mit Sachbeschädigung 360 €
4 Pkt.
1 Monat A
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil      
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 70 €
3 Pkt.
  A
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 100 €
3 Pkt.
  A
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen      
133.3.1 behindert 100 €
3 Pkt.
  A
133.3.2 gefährdet 150 €
3 Pkt.
  A

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Hinweis für Radfahrer:

Obige Punkteregelung gilt für Führer von Kraftfahrzeugen.

Bei Rotlicht-Verstößen von Radfahrern wird nur 1 Punkt vergeben, sofern das Bußgeld nach der in §3 (6) Satz 1 vorgeschriebenen Halbierung noch mindestens 40 Euro beträgt.

Begeht ein Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe als Radfahrer einen bepunkteten Rotlichtverstoß, so zählt das aber als A-Verstoß mit den entsprechenden Konsequenzen (z.B. Probezeitverlängerung und Aufbauseminar).


 
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Nr. 130-133.3.2 BKatV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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Links ...
Download: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Stand: 01.09.2009, 8. Auflage, Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de)
Hinweise ...
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