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---------- Änderungsbegründung: Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004. Zu Buchstabe d (Nrn. 51a bis 51a.3 BKat) Die Erfahrungen in den Ländern zeigen, dass Rettungsfahrten, insbesondere der Feuerwehr, immer wieder durch an Engstellen parkende Fahrzeuge behindert werden. Allein in Hamburg sind in einem Vierteljahr 41 Fälle festgestellt worden, bei denen an Engstellen geparkt und ein anderes Kraftfahrzeug behindert worden ist. Wäre dort eine Einsatzfahrt erforderlich gewesen, so hätte sich das Einsatzfahrzeug eine andere Möglichkeit zur Anfahrt suchen müssen, was die Hilfeleistung beträchtlich verzögert hätte. Dieses Problem ist in der Vergangenheit auch tatsächlich wiederholt aufgetreten. In Köln war die Feuerwehr aus denselben Gründen z. B. gezwungen, ein besonders schmales Kfz zu beschaffen. Diesen Missständen soll nunmehr durch die Androhung eines Bußgeldes, das zugleich mit einem Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen wird, entgegengewirkt werden. Im Hinblick auf die Folgen, die die Behinderung einer Einsatzfahrt nach sich zieht, ist insoweit ein Abweichen vom Grundsatz, dass Parkverstöße als geringfügige Zuwiderhandlungen anzusehen sind, gerechtfertigt. Denn wird ein Einsatzfahrzeug konkret behindert, so kann dies das Leben derjenigen oder desjenigen gefährden, zu deren oder dessen Rettung das Einsatzfahrzeug ausgerückt ist. Insofern wiegt die Zuwiderhandlung noch deutlich schwerer als etwa das Parken auf einem Behindertenparkplatz, wenn dadurch Berechtigten das Parken verwehrt wird. Auch hier besteht zwar eine konkrete Behinderung, der Verordnungsgeber war aber Forderungen, die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu bedrohen und in das Verkehrszentralregister einzutragen, wegen des erwähnten Differenzierungsgrundsatzes nicht gefolgt. Der Bedarf für die vorgesehene Verschärfung besteht schließlich, obwohl es in einigen Ländern bereits die Katastrophenschutzgesetze erlauben, bei der konkreten Behinderung eines Einsatzfahrzeuges ein Bußgeld zu verhängen. Denn diese Tatbestände wirken, weil die Behörden zumeist mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts vorgehen und auch nur das Straßenverkehrsrecht öffentlich beachtet wird, wenig präventiv. Die eigentliche Neuerung beschränkt sich auf die neue Nr. 51a.3 BKat. Die übrigen Änderungen dienen der Beibehaltung der Systematik innerhalb der BKatV. Zu Buchstabe g (Nr. 53.1 BKat) Der neue Tatbestand dient der Anpassung an die Verschärfung des Bußgeldregelsatzes für das Parken an Engstellen mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges. Die Sanktion muss beim Parken vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten höher ausfallen, weil hier durch die Kennzeichnung der Stelle als Feuerwehrzufahrt auf die Unzulässigkeit des Parkens besonders hingewiesen worden ist. |
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Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009). |
| Weitere Infos ... | |
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Download: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Stand: 01.09.2009, 8. Auflage, Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de) |
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