... Bußgeldkatalog-Verordnung 2009 (BKatV) mit Punktbewertung nach Anlage 13 FeV

    
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  BKatV: Nr. 49-50 | Nr. 51-62 | Nr. 63-63.5  ]

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bis einschl. 31. Januar 2009)

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Bußgeldkatalog

    Hinweis:
Bußgeldkatalog 2009
Status: Aktuell

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Bußgeldkatalog 2008
Gültig bei Tatbegehung
bis 31. Januar 2009

Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Halten und Parken      
51 Unzulässig gehalten      
51.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen 10 €    
51.1.1  - mit Behinderung 15 €    
51.2 in "zweiter Reihe" 15 €    
51.2.1  - mit Behinderung 20 €    
51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 15 €    
51a.1  - mit Behinderung 25 €    
51a.2 länger als 1 Stunde 25 €    
51a.2.1  - mit Behinderung 35 €    
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 40 €
1 Pkt.
  B
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr. 15 €    
52.1  - mit Behinderung 25 €    
52.2 länger als 1 Stunde 25 €    
52.2.1  - mit Behinderung 35 €    
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 €    
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 50 €
1 Pkt.
  B
54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO 10 €    
54.1  - mit Behinderung 15 €    
54.2 länger als 3 Stunden 20 €    
54.2.1  - mit Behinderung 30 €    
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 €    
56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €    
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 20 €    
58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 20 €    
58.1  - mit Behinderung 25 €    
58.2 länger als 15 Minuten 30 €    
58.2.1  - mit Behinderung 35 €    
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten 20 €    
59.1  - mit Behinderung 30 €    
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 25 €    
60.1  - mit Behinderung 35 €    
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 10 €    
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 10 €    

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Änderungsbegründung:

Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.

Zu Buchstabe d (Nrn. 51a bis 51a.3 BKat)

Die Erfahrungen in den Ländern zeigen, dass Rettungsfahrten, insbesondere der Feuerwehr, immer wieder durch an Engstellen parkende Fahrzeuge behindert werden. Allein in Hamburg sind in einem Vierteljahr 41 Fälle festgestellt worden, bei denen an Engstellen geparkt und ein anderes Kraftfahrzeug behindert worden ist. Wäre dort eine Einsatzfahrt erforderlich gewesen, so hätte sich das Einsatzfahrzeug eine andere Möglichkeit zur Anfahrt suchen müssen, was die Hilfeleistung beträchtlich verzögert hätte. Dieses Problem ist in der Vergangenheit auch tatsächlich wiederholt aufgetreten. In Köln war die Feuerwehr aus denselben Gründen z. B. gezwungen, ein besonders schmales Kfz zu beschaffen. Diesen Missständen soll nunmehr durch die Androhung eines Bußgeldes, das zugleich mit einem Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen wird, entgegengewirkt werden. Im Hinblick auf die Folgen, die die Behinderung einer Einsatzfahrt nach sich zieht, ist insoweit ein Abweichen vom Grundsatz, dass Parkverstöße als geringfügige Zuwiderhandlungen anzusehen sind, gerechtfertigt. Denn wird ein Einsatzfahrzeug konkret behindert, so kann dies das Leben derjenigen oder desjenigen gefährden, zu deren oder dessen Rettung das Einsatzfahrzeug ausgerückt ist. Insofern wiegt die Zuwiderhandlung noch deutlich schwerer als etwa das Parken auf einem Behindertenparkplatz, wenn dadurch Berechtigten das Parken verwehrt wird. Auch hier besteht zwar eine konkrete Behinderung, der Verordnungsgeber war aber Forderungen, die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu bedrohen und in das Verkehrszentralregister einzutragen, wegen des erwähnten Differenzierungsgrundsatzes nicht gefolgt. Der Bedarf für die vorgesehene Verschärfung besteht schließlich, obwohl es in einigen Ländern bereits die Katastrophenschutzgesetze erlauben, bei der konkreten Behinderung eines Einsatzfahrzeuges ein Bußgeld zu verhängen. Denn diese Tatbestände wirken, weil die Behörden zumeist mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts vorgehen und auch nur das Straßenverkehrsrecht öffentlich beachtet wird, wenig präventiv. Die eigentliche Neuerung beschränkt sich auf die neue Nr. 51a.3 BKat. Die übrigen Änderungen dienen der Beibehaltung der Systematik innerhalb der BKatV.

Zu Buchstabe g (Nr. 53.1 BKat)

Der neue Tatbestand dient der Anpassung an die Verschärfung des Bußgeldregelsatzes für das Parken an Engstellen mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges. Die Sanktion muss beim Parken vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten höher ausfallen, weil hier durch die Kennzeichnung der Stelle als Feuerwehrzufahrt auf die Unzulässigkeit des Parkens besonders hingewiesen worden ist.


 
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Nr. 51-62 BKatV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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Links ...
Download: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Stand: 01.09.2009, 8. Auflage, Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de)
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