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Bußgeldkatalog

Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Halten und Parken      
51 Unzulässig gehalten 10 €    
51.1 – mit Behinderung 15 €    
51a Unzulässig in „zweiter Reihe“ gehalten 15 €    
51a.1  - mit Behinderung 20 €    
51b An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) 15 €    
51b.1  - mit Behinderung 25 €    
51b.2 länger als 1 Stunde 25 €    
51b.2.1  - mit Behinderung 35 €    
51b.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 60 €
1 Pkt.
  B
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist 15 €    
52.1  - mit Behinderung 25 €    
52.2 länger als 1 Stunde 25 €    
52.2.1  - mit Behinderung 35 €    
52a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) 20 €    
52a.1  - mit Behinderung 30 €    
52a.2 länger als 1 Stunde 30 €    
52a.2.1  - mit Behinderung 35 €    
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 €    
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 65 €
1 Pkt.
  B
54 Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den in § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen oder in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO 10 €    
54.1  - mit Behinderung 15 €    
54.2 länger als 3 Stunden 20 €    
54.2.1  - mit Behinderung 30 €    
54a Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt 20 €    
54a.1  - mit Behinderung 30 €    
54a.2 länger als 3 Stunden 30 €    
54a.2.1  - mit Behinderung 35 €    
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 €    
56 In einem nach § 12 Absatz 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) 30 €    
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 20 €    
58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 20 €    
58.1  - mit Behinderung 25 €    
58.2 länger als 15 Minuten 30 €    
58.2.1  - mit Behinderung 35 €    
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten 20 €    
59.1  - mit Behinderung 30 €    
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 25 €    
60.1  - mit Behinderung 35 €    
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 10 €    
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 10 €    

 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 14. März 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 14, Seite 498), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 11.11.2014. Letzte Änderung durch: Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50 S. 1666, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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