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> MPU trotz sehr geringer THC-Wert...
OnTilt
Beitrag 22.10.2008, 14:15
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen

Habe heute folgenden Bescheid vom Landratsamt bekommen:
aus nachstehenden Gründen ist die Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich:

- Laut Staatsanwaltschaft Freiburg wurde gegen Sie ein Verfahren bzgl. eines Betäubungsmittelverstosses geführt. Am 07.01.2008 wurden Sie als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle konnte bei Ihnen Lidflattern und glaisge Augen festgestellt werden. Es wurde daraufhin ein Drogentest durchgeführt, welcher im Bereich THC positiv verlief. Das Blutgutachten ergab einen THC-Wert kleiner als 1 ng/ml und einen THC-COOH-Wert kleiner als 5 ng/ml. In Ihrer Vernehmung gaben Sie an ab und zu Joints zu konsumieren-

Sie werden deshalb gebeten, bis zum 17.12.2008 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung / MPU über Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Da ich in der 9monatige Wartezeit genügend Zeit hatte mich gründlich zu informieren, bin ich nun sehr überrascht u. frustriert bei so geringen festgestellten Werten einen MPU durchführen zu müssen. Was meint ihr dazu?

Das Gutachten erfolgt auf der Grundlage der folgenden Fragestellung:
Ist zu erwarten, dass Sie auch in Zukunft Drogen konsumieren wird und/oder liegen wegen früheren Drogenkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?

Ich konsumiere sehr wenig, ca. 3/4 joints im Monat. Soll ich dies an der MPU so schildern oder muss ich lieber angeben, dass ich mittlerweile gar nichts mehr konsumiere?

Ich bedanke mich im Vorraus über all eure Antworten und über eventuelle Ergänzungen zu meinen Fragen.

Freundliche Grüsse aus Freiburg
OnTilt
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Q-Treiberin
Beitrag 22.10.2008, 14:31
Beitrag #2


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Hallo und willkommen im VP wavey.gif

Zitat
In Ihrer Vernehmung gaben Sie an ab und zu Joints zu konsumieren-
Damit hast Du Dir Dein Grab geschaufelt, damit bist Du für die FEB Gelegenheitskonsument.
Zitat
Ich konsumiere sehr wenig, ca. 3/4 joints im Monat. Soll ich dies an der MPU so schildern oder muss ich lieber angeben, dass ich mittlerweile gar nichts mehr konsumiere?
Damit gehst Du sofort nach Hause, Drogen und Straßenverkehr vertragen sich nicht.
Zitat
Da ich in der 9monatige Wartezeit genügend Zeit hatte mich gründlich zu informieren, bin ich nun sehr überrascht u. frustriert bei so geringen festgestellten Werten einen MPU durchführen zu müssen. Was meint ihr dazu?
Die Werte allein hätten wohl nur ein äG bedeutet zur Abklärung Deiner Konsumform (evtl. einmaliger Probierkonsum). Du hast aber zugegeben Gelegenheitskiffer zu sein.


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OnTilt
Beitrag 22.10.2008, 14:45
Beitrag #3


Neuling


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Muss ich bei der MPU definitiv angeben überhaupt nichts mehr zu konsumieren, um einen positives Gutachten zu bekommen?
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Q-Treiberin
Beitrag 22.10.2008, 14:48
Beitrag #4


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Ja (und nicht nur angeben, sondern auch praktizieren.... dry.gif )


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Kai R.
Beitrag 22.10.2008, 14:55
Beitrag #5


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Zitat (Q-Treiberin @ 22.10.2008, 15:31) *
Zitat
In Ihrer Vernehmung gaben Sie an ab und zu Joints zu konsumieren-
Damit hast Du Dir Dein Grab geschaufelt, damit bist Du für die FEB Gelegenheitskonsument.
Zitat
Ich konsumiere sehr wenig, ca. 3/4 joints im Monat. Soll ich dies an der MPU so schildern oder muss ich lieber angeben, dass ich mittlerweile gar nichts mehr konsumiere?
Damit gehst Du sofort nach Hause, Drogen und Straßenverkehr vertragen sich nicht.

ganz so einfach ist es denn doch nicht. Ich sehe hier keinerlei Rechtsgrundlage für eine MPU. Diese wäre nur möglich, wenn

Zitat
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß

Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorliegt

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.


Es muss also nicht nur gelegentlicher Konsum vorliegen (vom TE unvorsichtigerweise zugegeben), sondern auch weitere Tatsachen die Zweifel an der Eignung begründen. Welche sollten das denn hier sein? Da der TE nicht berauscht gefahren ist, wäre nur ein regelmässiger Konsum eignungsschädlich. Dafür gibt es aber überhaupt keinerlei Anhaltspunkte.

Meiner Meinung nach sollte @OnTilt mal bei der FSSt aufschlagen und den Leiter ganz freundlich fragen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Aufforderung denn ergangen ist.

Da für die MPU 6 Monate Abstinenz nachgewiesen werden müssten, was angesichts knapper Fristen sonst nicht zu schaffen ist, daher der FS entzogen würde, wäre es vollständig unangemessen, hier eine MPU zu verlangen.

Grüße

Kai


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Kai

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darkstar
Beitrag 22.10.2008, 15:03
Beitrag #6


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Zitat (OnTilt @ 22.10.2008, 15:15) *
In Ihrer Vernehmung gaben Sie an ab und zu Joints zu konsumieren-
Was hast du gesagt? Möglichst exakt? think.gif
Zitat (OnTilt @ 22.10.2008, 15:15) *
Freundliche Grüsse aus Freiburg
Ich nehme an in BW? Die Rechtsprechung zu BW findest du hier. Zu Freiburg insbesondere hier.

Zitat (Q-Treiberin @ 22.10.2008, 15:31) *
Damit hast Du Dir Dein Grab geschaufelt, damit bist Du für die FEB Gelegenheitskonsument.
Richtig, das es nicht schlau war Konsumangaben zu machen steht außer Frage. Hier lag aber Trennungsvermögen vor. Laut Anlage 4 FeV Punkt 9.2.2 ist demnach Fahreignung erstmal per se nicht ausgeschlossen.
Zitat (Q-Treiberin @ 22.10.2008, 15:31) *
Die Werte allein hätten wohl nur ein äG bedeutet zur Abklärung Deiner Konsumform (evtl. einmaliger Probierkonsum). Du hast aber zugegeben Gelegenheitskiffer zu sein.
Ja, aber hier liegt einer der seltenen Fälle vor wo noch Trennungsvermögen besteht. Es kommt etwas darauf an was von der Aussage zur FEB gelangt ist. Das muß nicht immer 1:1 dem entsprechen was gesagt wurde.

mfg
darkstar


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Q-Treiberin
Beitrag 22.10.2008, 15:23
Beitrag #7


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Den Expertenmeinungen entnehme ich, dass ich mich hier
Zitat
Damit hast Du Dir Dein Grab geschaufelt, damit bist Du für die FEB Gelegenheitskonsument.
verdammt unsauber ausgedrückt habe.
Ich wollte vielmehr damit ausdrücken, dass die FEB überhaupt keine Handhabe für eine MPU gehabt hätte, sondern höchstens für ein äG zur Abklärung der Konsumform wenn der TE gar nichts gesagt und/oder sich auf einmaligen Probierkonsum berufen hätte.


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OnTilt
Beitrag 22.10.2008, 17:04
Beitrag #8


Neuling


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Erstmal vielen dank für eure Antworten.

Ich habe noch eine Frage. Ich habe auf verschiedenen Webseiten gelesen, dass bevor die MPU stattfindet man in der Regel eine 6monatige Cannabis-Abstinenz nachweisen muss (Drogenscreenings, Urintests).
Nun, bei mir ist es ja so, dass ich schon am 17.12 das MPU-Gutachten zu haben. Somit wird die MPU bereits im November stattfinden müssen.

Könnt ihr mir diesbezüglich präziser aufklären? Vielen Dank.
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Q-Treiberin
Beitrag 22.10.2008, 17:14
Beitrag #9


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Wenn Du eine MPU machen musst, wird in der Regel ein 6monatiger Abstinenznachweis gefordert, das ist richtig. Die Fristen, die die FEB setzt sind eigentlich nie zu schaffen. Bei Dir besonders ärgerlich, weil Du 9 Monate Zeit gehabt hättest, aufgrund der niedrigen Werte aber nicht mit einer MPU gerechnet hast.

Solltest Du in der gesetzten Frist kein positives GA vorlegen wir Dein FS entzogen. Daher ist es wichtig herauszufinden, ob überhaupt eine MPU angeordnet werden durfte.
@Mr.T???

Beantworte doch dafür auch mal die Fragen von @darkstar.


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Gast_klaus62_*
Beitrag 22.10.2008, 20:32
Beitrag #10





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Zitat (OnTilt @ 22.10.2008, 18:04) *
dass bevor die MPU stattfindet man in der Regel eine 6monatige Cannabis-Abstinenz nachweisen muss (Drogenscreenings, Urintests).


Du könntest auch eine Haaranalyse bei der BfF machen, solltest aber vorher dort anrufen und fragen, ob sie überhaupt eine Haaranalyse aktzeptieren.

(1 cm Haarlänge ist 1 Monat Abstinenznachweis)

Aber ich nehme einfach mal an, dass du die letzten 6 Monate munter drauflos Drogen konsumiert hast, richtig?
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Q-Treiberin
Beitrag 22.10.2008, 20:47
Beitrag #11


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Zitat
Aber ich nehme einfach mal an, dass du die letzten 6 Monate munter drauflos Drogen konsumiert hast, richtig?
Vermute ich auch mal, denn das hier
Zitat
Ich konsumiere sehr wenig, ca. 3/4 joints im Monat.
hört sich ziemlich regelmäßig an...


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Hornblower
Beitrag 23.10.2008, 08:30
Beitrag #12


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Hallo Allerseits,

zwar gehöre ich normalerweise auch zu den "Falken", muß hier aber doch mal deutlich BREMSEN:

So, wie der TE es schildert, ist er wirklich als "Light-User" einzuschätzen. Ein 3/4 Joint pro Monat ist NICHT viel (natürlich m.E. auch *zu* viel, aber das ist im gegeben Fall nicht das Thema), und die Blutwerte sind sehr niedrig. Dies ist allemal *gelegentlicher Konsum*.

Warum also schießt die FEB so scharf? Nun, da denke ich zunächst mal an die flatternden Augenlider und die Pupillen. Sind das Ausfallerscheinungen? Sind es besondere Hinweise darauf, daß der TE - ungeachtet der niedrigen Werte - unter "besonderem" Drogeneinfluß stand?

Ich schließe mich da Meister darkstar und Kai an: Erstmal mehr Infos bekommen und kritisch beleuchten, auf welcher Grundlage die MPU angeordnet wurde. Ein äG fände ich vielleicht nachvollziehbar; eine MPU bei derzeitigem Kenntnisstand nicht.

Worst Case:
Wenn der TE einmal monatlich geraucht hat, dann bin ich für die Haaranalyse nicht optimistisch. Somit sehe ich keine guten Schanzen* Chancen, die AN erbringen zu können. Für den Worst Case sind also unsere Verfahrensexperten gefragt: Kann die Abgabe der FE so weit verzögert werden, daß die FE-lose Zeit bis zur bestehbaren MPU möglichst verkürzt wird?

Viele Grüße,

H.H.


* Nachdem isch diese Schrebweise in letzter Zeit so häufig in Threads gelesen habe, hoffe ich doch, daß ich jetzt nicht lebenslang in diese Assoziations-Falle tappe... thread.gif


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Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
-----------
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Q-Treiberin
Beitrag 23.10.2008, 08:48
Beitrag #13


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Zitat (Hornblower @ 23.10.2008, 09:30) *
Hallo Allerseits
Hallo Käpten wavey.gif
Zitat (Hornblower @ 23.10.2008, 09:30) *
So, wie der TE es schildert, ist er wirklich als "Light-User" einzuschätzen. Ein 3/4 Joint pro Monat ist NICHT viel
Ich habe es als 3-4 Joints verstanden (er benutzte die Mehrzahl). Und das wäre immerhin 1x die Woche und damit ziemlich regelmäßig.

@TE: Kannst Du uns bitte mal aufklären?


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Kai R.
Beitrag 23.10.2008, 08:52
Beitrag #14


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Zitat (Q-Treiberin @ 23.10.2008, 09:48) *
@TE: Kannst Du uns bitte mal aufklären?

ich habe auch 3-4 Joints verstanden, aber bei den niedrigen Werten kann es trotzdem nicht viel gewesen sein. Ist ja auch die Frage, was in den Joints drin war.

@OnTilt: wie willst Du jetzt vorgehen? Hast Du schon einen Termin bei der FSSt gemacht? Wenn das mit der MPU-Anordnung so durchgeht, ist ein FS-Entzug kaum zu vermeiden.

Grüße

Kai


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Hornblower
Beitrag 23.10.2008, 10:57
Beitrag #15


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Zitat (Q-Treiberin @ 23.10.2008, 09:48) *
Ich habe es als 3-4 Joints verstanden (er benutzte die Mehrzahl). Und das wäre immerhin 1x die Woche und damit ziemlich regelmäßig.


Ei, da hast Du natürlich Recht. Eigentlich auch naheliegend: Wie kommt man auf 0,75 Jonits? think.gif

Wie Kai schon ausgeführt hat, sind die Werte dessen ungachtet aber sehr niedrig, und die MPU-Anordnung finde ich schon erstaunlich.

Viele Grüße,

H.H.


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Kai R.
Beitrag 23.10.2008, 11:19
Beitrag #16


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Zitat (Hornblower @ 23.10.2008, 11:57) *
und die MPU-Anordnung finde ich schon erstaunlich.

nach derzeitigem Informationsstand ist sie rechtswidrig. Dagegen sollte man persönlich und bei Nicht-Erfolg auch anwaltlich vorgehen, da sie auf einen FS-Entzug hinausläuft.

Grüße

Kai


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corneliusrufus
Beitrag 23.10.2008, 11:29
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Hier würde ich - neben der Selbstüberprüfung des Cannabiskonsums hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr - unbedingt einen Blick in die FS-Akte werfen, was tatsächlich darin bezüglich des Konsums drin steht. Daher würde ich einen Anwalt, möglcihst Schwerpunkt Verkehrsrecht, aufsuchen, diesen beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen und anschließend zumr MPU-Aufforderung ebraten zu lassen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Mr.T
Beitrag 24.10.2008, 10:33
Beitrag #18


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Ich halte die Anordnung einer MPU nach § 14 Abs. 1 letzter Satz
Zitat
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
für zulässig. Gelegentliche Einnahme von Cannabis steht fest:
Zitat (OnTilt @ 22.10.2008, 15:15) *
In Ihrer Vernehmung gaben Sie an ab und zu Joints zu konsumieren-
Dass nach der Fahrt THC festgestellt wurde (wenn auch nicht in einer Höhe, dass ein § 24a StVG-Verstoß vorlag), ist eine weitere Tatsache, die Zweifel an der Eignung begründet. Der TE ist bei seiner Fahrt das Risiko einer berauschten Fahrt eingegangen. Nur durch von ihm unbeeinflussbaren Faktoren, also rein zufällig, ist der THC-Wert unter 1ng/ml geblieben. So interpretiere ich diese Aussage des VGH Mannheim:
Zitat
Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von mindestens 1 ng/ml festgestellt wird, hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch infolge des Konsums von Cannabis - durch das Vorhandensein von THC in seinem Blut - beeinträchtigt ist. Wie oben dargelegt, kann er nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die THC-Konzentration unter eine bestimmte Konzentrationsgrenze gefallen sei. Nach Ansicht des Senats kann die bei einem festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsum für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Entscheidung über das Bestehen eines ausreichenden Trennungsvermögens (Vorliegen, Nichtvorliegen oder durch ein Gutachten zu klärende Zweifel) nicht von der vom Konsumenten nicht festzustellenden - zufälligen - Höhe der THC-Konzentration zum Zeitpunkt der der Autofahrt nachfolgenden Probenentnahme abhängig gemacht werden. Der gelegentliche Cannabiskonsument kann jedenfalls mangels Kenntnis der genauen THC-Konzentration in seinem Blut sein Verhalten (Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs) nicht nach diesem Wert ausgerichtet haben.


Zitat (OnTilt @ 22.10.2008, 15:15) *
Ich konsumiere sehr wenig, ca. 3/4 joints im Monat. Soll ich dies an der MPU so schildern oder muss ich lieber angeben, dass ich mittlerweile gar nichts mehr konsumiere?
Ein Konsum von 3-4 Joints pro Monat stellt gelegentlichen Konsum dar. Auch der VGH Mannheim definiert regelmäßigen Konsum, wenn er täglich oder nahezu täglich erfolgt. Da regelmäßiger Konsum nicht vorliegt und der Konsum mehr als einmalig war, haben wir vorliegend gelegentlichen Konsum.
Ich glaube aber nicht, dass wie im vorl. Fall, die Eignung zum Führen von Kfz gegeben ist, wenn weiterhin gelegentlich Cannabis konsumiert wird. Der VGH Mannheim hat weiter ausgeführt:
Zitat
Die Gegenansicht

(z. B. BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407)

lehnt die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ab und sieht die auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gestützte Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor (Anmerkung von mir: bei einem THC-Wert zwischen 1 und 1,99ng/ml). Es stellt sich aber die Frage, welcher Aspekt mit Hilfe dieses Gutachtens geklärt werden soll. Dass der Betreffende Cannabis konsumiert, steht fest. Dass er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl in seinem Blut noch der psychoaktiv wirksame Stoff Tetrahydrocannabinol nachweisbar vorhanden ist, ist ebenfalls durch die Autofahrt mit einer höheren THC-Konzentration als 1,0 ng/ml belegt. Nach diesem Ansatz müsste geklärt werden, ob gewährleistet ist, dass der Betroffene zukünftig nach einem Konsum von Cannabis erst dann ein Kraftfahrzeug führt, wenn die THC-Konzentration in seinem Blut unter einen bestimmten Wert gesunken ist. Diese Frage kann aber durch ein Untersuchungsgespräch nicht geklärt werden, weil dem Konsumenten der Verlauf der THC-Konzentration in seinem Blut nicht bekannt ist und sich die Konzentration auch nicht berechnen lässt. Die Feststellung der Konzentration von THC im Blut zu einem bestimmten Zeitpunkt kann nur durch die Untersuchung einer Blutprobe erfolgen. Dass der jeweilige Konsument die THC-Konzentration nicht berechnen kann, liegt nicht nur an den vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem THC und seinen Metaboliten, sondern auch daran, dass dem Konsumenten von Cannabis - anders als z. B. beim Alkohol - der Wirkstoffgehalt des konsumierten Betäubungsmittels unbekannt ist.

Hier kann wohl nur eine glaubhafte Abstinenzbehauptung dazu führen, dass die Eignung zum Führen von Kfz als gegeben angesehen werden kann.


P.S.: Zitiert habe ich den Beschluss des VGH Mannheim vom 15.11.2007 -10 S 1272/07-. Der Beschluss kann hier nachgelesen werden.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Kai R.
Beitrag 24.10.2008, 10:46
Beitrag #19


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Hallo,

Zitat (Mr.T @ 24.10.2008, 11:33) *
Ich halte die Anordnung einer MPU nach § 14 Abs. 1 letzter Satz
Zitat
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
für zulässig.

auf die Gefahr hin, dass das jetzt hier zu einer Grundsatzdiskussion ausartet, aber an dem Punkt wird es doch pervers. Nirgends gibt es einen Beleg, dass ein Aktivwert unterhalb von 2 ng/THC die Fahreignung gefährdet. Weswegen ja auch viele FSSt den Grenzwert von 2,0 nG als Handlungsschwelle für fehlendes Trennvermögen definieren. Im Gegenteil: solcherart bekiffte Fahrer machen weniger Unfälle. Der Gesetzgeber sieht einen Grenzwert von 1,0 nG THC für eine berauschte Fahrt vor. Und hier soll jetzt ein Proband mit einem Wert unterhalb von 1,0 ng zur MPU geschickt werden?

Gelegentlicher Konsum mit Trennvermögen ist ausdrücklich nicht eignungsschädlich. Wer sagt denn, dass der TE nicht lange genug gewartet hat, und der jetzt festgestellte Wert unter Berücksichtigung aller Negativfaktoren das maximale ist, was er noch im Blut haben konnte? Also hat der Proband alles richtig gemacht. Dennoch soll er zur MPU geschickt werden, was faktisch auf einen Entzug hinausläuft.
Das Ganze ist doch nur eine Drogenprävention über die Hintertür des Verwaltungsrechts und hat mit irgendwelchen Verkehrsaspekten nichts mehr zu tun.

Das kann nur eine Einzelmeinung sein, die das VGH Mannheim da geäußert hat, sonst falle ich vom Glauben ab. Und es wäre dringend geboten, hier der FSSt mit juristischen Mitteln heftig auf die Finger zu klopfen. Sonst ist irgendwann noch das Rauchen von Zigaretten Grund, eine MPU anzuordnen, da ja THC-Konsumenten häufig auch Tabak rauchen.

Viele Grüße

Kai


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Grüße

Kai

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jfk
Beitrag 24.10.2008, 10:55
Beitrag #20


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Zitat (Kai R. @ 24.10.2008, 11:46) *
Drogenprävention

wohl eher -prohibition?

(Prävention stelle ich mir etwas anders vor) wavey.gif


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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Kai R.
Beitrag 24.10.2008, 11:02
Beitrag #21


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@OnTilt: bitte such Dir einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt und sieh zu, dass Du die MPU-Anordnung wegbekommst. Dazu sollte man allerdings Gesetze und Präzedenzfälle intensiv studieren.

@Mr. T: gibt es eigentlich auch gegenläufige Urteile, die hier dem TE helfen würden?

Grüße

Kai


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Kai

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Mr.T
Beitrag 24.10.2008, 11:32
Beitrag #22


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Zitat (Kai R. @ 24.10.2008, 12:02) *
@Mr. T: gibt es eigentlich auch gegenläufige Urteile, die hier dem TE helfen würden?
Für BW ist mir nichts bekannt. Und mit der Rechtsprechung in BY z.B. hat sich der VGH Mannheim ja auseinander gesetzt. Ob anderlautende Rechtsprechung in anderen BL dem TE hilft, vermag ich nicht zu beurteilen.

Ich habe den Beschluss des VGH Mannheim ja auch nur eingestellt, da der TE aus BW ist und somit diese Rechtsprechung gilt. Die Bewertung der Rechtsprechung steht mir nicht zu. Ich wollte mit meinem Posting ja nur zum Ausdruck bringen, dass die Behauptung, eine MPU sei nicht zulässig, m.E. auf wackligen Füßen steht.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Kai R.
Beitrag 24.10.2008, 11:48
Beitrag #23


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Zitat (Mr.T @ 24.10.2008, 12:32) *
Ich habe den Beschluss des VGH Mannheim ja auch nur eingestellt, da der TE aus BW ist und somit diese Rechtsprechung gilt. Die Bewertung der Rechtsprechung steht mir nicht zu. Ich wollte mit meinem Posting ja nur zum Ausdruck bringen, dass die Behauptung, eine MPU sei nicht zulässig, m.E. auf wackligen Füßen steht.

in der Sache hast Du ja Recht. Dennoch finde ich das ziemlich überzogen.

Grüße

Kai


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Kai

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Hornblower
Beitrag 24.10.2008, 13:28
Beitrag #24


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Hallo Allerseits,

auf die Anordnung aufgrund "besonderer Umstände" hatte ich ja auch schon getipt, damit aber mehr auf die physischen Anzeichen abgehoben. Die Argumentation Mannheims erscheint mir dagegen ohne nähere Kenntnis der Umstände erstaunlich. Meines Wissens (ohne es jetzt belegen zu können) geht man doch davon aus, daß "normalerweise" Trennvermögen nach 24 Stunden vorliegt, und diese Zeit kann man "halbwegs" am THC-Blutspiegel festmachen, eben jenem 1 ng. Dass die Lage bei einem Heavy-User anders aussehen kann, ist eine andere Frage.

Ungeachtet dieser Zeitspanne mag es in manchen Fällen so sein, daß der Proband auch nach 24 h noch unter THC-Einfluß steht, was sich bsp. durch typische Symptome manifestieren könnte. Dies wäre für mich auch ein Grund, von "berauschter Fahrt" auszugehen. Dagegen argumentiert Mannheim dahingehend, daß ein Konsument grundsätzlich keine Aussage treffen kann, wann er nicht mehr unter THC-Einfluß steht. Somit wäre Trennvermögen grundsätzlich nicht möglich.

Nun, das finde selbst ich kurios.

Dessen ungeachtet ist es bekannt, daß die Bundesländer die einschlägigen Begriffe durchaus unterschiedlich auffassen. Insofern sind Mr.Ts Auskünfte ein Indikator dafür, daß der TE ernstliche Probleme hat, jedenfalls in seinem Bundesland.

Fazit: In BW muß ein gelegentlicher Konsument damit rechnen, zur MPU gebeten zu werden, sofern er *überhaupt* mit THC im Blut erwischt wird.

Viele Grüße,

H.H.


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Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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"Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt.
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Jens
Beitrag 19.01.2011, 22:07
Beitrag #25


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Die Frage von @Mitschke findet ihr jetzt hier


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