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> MPU trotz unter 1ng/ml aktive THC?
Mitschke
Beitrag 19.01.2011, 21:42
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,
mich würde sehr interessieren wie der momentane Stand der Dinge ist (an OnTilt).

Bei mir liegt ein ähnlicher Fall vor: Polizeikontrolle 20.Februar 2010 etwa 5 Uhr morgens ebenfalls in Freiburg.
THC Aktivwert eine Spur unter 1 ng // THC-COOH Wert 7,7 // 11-OH-THC Wert unter Spur unter 0,5 // (Anscheinend) lichtstarre Pupillen // keine Ausfallerscheinungen // keine motorische Beieinträchtigung // keine Angaben zu Konsumgewohnheiten

(Ich war auf der Führerscheinstelle und hab meine Akte zur besichtigung angefordert. Sie weigerten sich mir eine Kopie anzufertigen, abfotografieren durfte ich sie allerdings.) Dann kam 8 monate gar nichts. Im Oktober wollten sie mir die Fahrerlaubniss dann entziehen. ich habe Einspruch eingelegt und sie ordneten eine MPU an. Anordnung MPU erfolgte am 15 Nov mit Frist bis mitte Januar. Nachdem ich ein Instittut beauftragt hatte war Funkstille, nach 10 Tagen rief ich bei dem Institut an und frug nach, ob meine Unterlagen eingegangen sind. Fehlanzeige. Auf Nachfrage bei Führerscheinstelle:

Sehr geehrter Herr ***,
Da uns noch Strafakten fehlen, die wir zwar angefordert haben, aber diese
noch nicht bei uns eingetroffen sind, werden wir die Frist zur Vorlage des
Gutachtens verlängern. Sobald alle Strafakten da sind und wir die Akte an
das entsprechende Institut weitergeleitet haben, haben Sie einen Monat Zeit
das Gutachten erstellen zu lassen. Die neue Frist wird Ihnen dann aber
nochmals schriftlich mitgeteilt.

Mit freundlichen Grüßen
maximiliane musterfrau
_________________________________________

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Fachbereich Fahrerlaubnisse
Stadtstraße 2, 79104 Freiburg i. Br.
Tel.: *** Fax: ***

Ich ruf bei der dem Beauftragten Institut an und frag ob ich etwas im Vorfeld machen kann. (freiwillige Urinproben beim Hausarzt oder ähnliches) dies wird verneint da solche Blut/Urinproben wohl nicht gewertet werden dürfen.
Am 11.1.2011 kommt ein neues schreiben mit frist bis zum 15.2.2011 mit folgender Fragestellung:

Kann Herr ............ trotz der Hinweise auf gelegentliche Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (FE-Klasse B) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)

Frage: hatte ich eine bekannte Verkehrteilnahme unter Cannabiseinfluss trotz eines Aktivwertes unter 1ng/ml ?? wozu dann Grenzwerte?

In meiner Jugend 2000 - 2004 wurde ich insgesammt 5 mal mit kleinen Mengen Cannabis erwischt, dass lag sicherlich unter anderem an meinem auffälligen äußeren (Rastalocken). Diese Fälle kommen erschwerend zu der Situation da sie in der Führerscheinakte vermerkt sind. Diese Zeit sehe ich als Überwundene Jugendsünden (bin heute 25).

Ich werde meinen Führerschein am 15. Feb.wohl vorübergehend abgeben müssen da ich wegen zu kurzer Haare keine 6-monatigen Abstinenznachweis erbringen kann. Werd mich wohl im April / Mai an die MPU wagen. (wie lange vorher sollte ich das Beantragen??)

naja, wie auc himmer hab mich fast schon mit der Situation abgefunden da ich mir einen Rechtsstreit nicht leisten kann (bin in der Ausbildung zum Steinbildhauer und hab dementsprechend wenig Geld)

kann mir jemand einen guten Vorbereitungskurs / Verkehrspsychologen aus dem Großraum Freiburg empfehlen?

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 19.01.2011, 21:54
Bearbeitungsgrund: anonymisiert
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Q-Treiberin
Beitrag 19.01.2011, 21:56
Beitrag #2


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Ich sehe im Moment auch keine Gründe für die Anordnung einer MPU bei Dir... think.gif
@Mr.T????

Aber willkommen im VP wavey.gif


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Gast_klaus62_*
Beitrag 19.01.2011, 23:56
Beitrag #3





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Zitat (Mitschke @ 19.01.2011, 21:42) *
kann mir jemand einen guten Vorbereitungskurs / Verkehrspsychologen aus dem Großraum Freiburg empfehlen?


Verkehrspsychologen in Deutschland
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Mr.T
Beitrag 20.01.2011, 00:19
Beitrag #4


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Zitat (Mitschke @ 19.01.2011, 21:42) *
Anordnung MPU erfolgte am 15 Nov mit Frist bis mitte Januar.
Wie wurde die Anordnung begründet?


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Mitschke
Beitrag 20.01.2011, 16:59
Beitrag #5


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Begründung:
Sehr geehrter herr...

laut Bericht der Polizei *** vom 21.03.2010 führten sie am 21.02.2010 gg. 5.20 ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln.Der Urintest verlief im Bereich THC positiv (mitlerweile weiß ich auch dass ich den wohl besser verweigert hätte). Bei der Kontrolle fielen bei ihnen lichtstarre Puppillen und ein leichtes Händezittern auf. Das Blutgutachten ergab einen THC-Wert von einer Spur unter 1,0 ng/ml und einen THC-COOH Wert von 7,7 ng/ml. Bereits im Jahre 2001 wurden Sie zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, wegen unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln. Sie gaben damals an gelegentlich Marihuana und Haschisch zu konsumieren. Dies äußerten Sie damals ebenfalls gegenüber dem Kreisjugendamt in ***. Sie beschrieben einen Zeitraum von ungefähr 2 Jahren (selber schuld, solche äußerungen hätte ich mir echt verkneifen sollen!!)
In ihrer Email vom 03.11.10 geben sie an dass ihr Konsum von Cannabis auf Null tendiert.
Wir geben ihnen die Möglichkeit ihre Fahreignung zeitnah durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen.

Ich bin mir Heute absolut darüber im klaren dass es besser gewesen wäre zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Angaben zum Konsum zu machen.

Bewertung der Befunde (Aktenfotografie)
Die obigen Befunde beweisen die Einnahme bzw. den Konsum von Cannabisprodukten. Die Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol liegt unterhalb des für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes §25a StVG geforderten Grenzwertes von 1 ng/ml. Eine Ahndung nach § 24a StVG kommt aufgrund der vorliegenden Analyseergebnisse nicht in Betracht. Eine eingehendere Beurteilung der Untersuchungsergebnisse lässt sich erst nach genauer Kenntnis der Tatumstände durchführen.

jetzt meine konkrete Frage: bin ich rechtlich (Straßenverkehrsrecht und StVG) unter Einfluss von Cannabis gefahren?

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 20.01.2011, 21:00
Bearbeitungsgrund: Text anonymisiert
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auchdabei
Beitrag 20.01.2011, 17:23
Beitrag #6


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Hi,

wenn die FSST an dem von Dir genannten Ort (Anm. möge ein Mod diese Ortsangabe bitte löschen) für Deinen Fall zuständig ist, möchte ich Dir aus eigener Erfahrung raten, vorsichtig zu sein.
Ich hatte bei meiner Geschichte den Eindruck, dass dort Menschen arbeiten, die grosses Interesse daran haben, den Delinquenten möglichst viele Steine in den Weg zu legen.

Was Du n.E. dringend machen solltest, sofern nicht bereits erledigt, Dich möglichst schnell bei einem akreditierten Institut (ich hatte den TÜV in der nördlich gelegenen grossen Kreisstadt gewählt) selbst zu den Urinscreenings anzumelden.
Du musst für eine MPU min. sechs Monate Anstinenznachweise vorlegen, sonst kannst Du diese nicht bestehen.
Auch zur MPU musst Du Dich selbst anmelden (selbst wenn Du ein entsprechendes "Anmeldeformular" auf der FSST unterschrieben hast.
Dies am Besten ca. 3 Monate vor dem Ende Deiner Absti-Nachweissammelzeit und mit Hinweis auf das Ende der Nachweissammlung, damit die den Termin mgl. kurzfristig hinten ranhängen können.

Beste Grüsse


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auchdabei
Beitrag 20.01.2011, 17:43
Beitrag #7


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P.S. Zu Deiner Frage:
Gelegentlicher Konsum schliesst die Fahreignung nicht aus, solange Trennvermögen besteht.
Trennvermögen beweist man lt. Gesetz, wenn man unter 1ng/ml THC im Blut hat.

Manche FSST sehen das aber so, dass aufgrund der Unwägbarkeit des Abbauverlaufes des THC und der Unmöglichkeit diese, analog zu dem Alkoholkonsum selbst berechnen zu können, auch Werte unter 1ng/ml zu ahnden sind. Gemäss dem Motto: Es hätte ja mehr sein können.
Auch wird als Argument oft ins Feld geführt, dass beim Fahrantritt i.d.R. ja höhere Werte bestanden sind und daher somit die Grenze vor der Kontrollmasnahme überschritten war.

Nach meiner Meinung sind solche Argumente nur zur Absicherung der Bestrafbarkeit des Kontrollierten dienlich. Würde die Staatskasse ansonsten ja auf den Kosten für die Blutentnahme sitzen bleiben.
Die sog. "Auffälligkeiten" hat wohl jeder zweite Autofahrer, wenn er kontrolliert wird und dies nicht gewohnt ist. Stress, Angst (auch unbegründete) führen auch bei stocknüchternen Fahrern zu dererlei Erscheinungen.
Es soll keine Kiffer geben - und dafür wird dann halt das Recht, nun ja, entsprechend ausgelegt...
Damit wird aber auch der, von der Grenzwertkommission gesetzlich festgelegte Wert quasi für nichtig erklärt.

Nachdem die MPU bereits angeordnet wurde, weiss ich nicht, ob ggf. ein hinzugezogener Anwalt noch etwas reissen könnte.
Falls Du Dir einen solchen suchst, musst Du auch aufpassen - ich hatte damals bei einer bekannten Kanzlei angerufen und um Nennung eines BTM-versieren Anwalts gebeten. Doch der, welcher mir empfohlen wurde, hatte m.E. noch weniger Ahnung von der Materie (incl. Rechtslage und Vergleichsurteilen) als ich.

Beste Grüsse


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Mitschke
Beitrag 20.01.2011, 18:08
Beitrag #8


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die sind auf ihren Kosten sitzen geblieben. ich hab nie eine Strafe, noch Kostenübernahme Blutuntersuchung oder Punkte in Flensburg bekommen.
das einzige bisher 24 und ein paar verquetschte Bearbeitungsgebühr für die Führerscheinstelle

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 20.01.2011, 20:50
Bearbeitungsgrund: Unnötige Selbstzitierung entfernt.
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auchdabei
Beitrag 20.01.2011, 18:27
Beitrag #9


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Zitat (Mitschke @ 20.01.2011, 16:59) *
Eine eingehendere Beurteilung der Untersuchungsergebnisse lässt sich erst nach genauer Kenntnis der Tatumstände durchführen.


Ich denke, dass die FSST dann eigentlich dann nur den Joker, angebene Fahrstrecke bis zur Kontrollstelle heranziehen können und Wertüberschreitung bei Fahrantritt anmelden können.
Warum aber eine MPU bereits vorab und ohne Überprüfung der Faktenlage angeordnet werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis.

Wie weit bist Du denn vor der Kontrolle gefahren?
Wichtig wäre auch der genaue Delta-9 (aktives THC)-Wert, um sich ein Bild machen zu können.

Ich würde in einem solchen Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Frage an die Experten: Bleibt der TE auf den Anwaltkosten sitzen, falls der die Sache zugunsten des TE regelt?

Beste Grüsse


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calectra
Beitrag 20.01.2011, 18:30
Beitrag #10


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Ich kenne jetzt die Rechtsprechung zu den Werten nicht. Gegen die MPU-Anordnung gibt es aber keine Rechtsmittel. Hier wird also auch ein Rechtsanwalt nicht helfen können. Man kann sich aber die Fahrerlaubnis entziehen lassen, dagegen Widerspruch einlegen, dann wird im gerichtlichen Verfahren die MPU-Anordnung inzident überprüft. Hier ist ein Anwalt natürlich dringend zu empfehlen. Dieses Vorgehen sehe ich aktuell als einzige Möglichkeit den Führerschein ohne MPU wiederzubekommen.

MfG


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"Die Autobahn ist schließlich nicht für eine Geschwindigkeit von nur 80 oder 100 km/h gemacht", Landesverkehrsminister Otto Ebnet.
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Mitschke
Beitrag 20.01.2011, 19:08
Beitrag #11


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ich bin etwa 0,8 - 1,2km gefahren. Ich denke sogar dass die Polizei mir diese Strecke hinterher gefahren ist, da wir in einer bei der Polizei einschlägig bekannten Location gefeiert haben.
bis auf diese 3 werte: THC aktiv Spur unter 1,0
THC-COOH 7,7
11 OH-THC (aktiver Metabolit) Spur unter 0,5
habe ich keine Laborwerte.
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auchdabei
Beitrag 20.01.2011, 20:42
Beitrag #12


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Hi,

m.E. ist dann aufgrund der Faktenlage keinesfalls eine MPU-Anordnung "rechtmässig".
Bei einer Fahrtstrecke von 1km (2-5min) kann sich nicht mal zu Fahrbeginn eine Konzentration ab 1ng/ml im Blut befunden haben.

Hätte ich eine RSV oder genug Geld für den Advokaten verfügbar, würde ich in einem derartigen Fall die MPU verweigern und dann gegen den, wohl stattfindenden FE-Entzug klagen.
Für mich liest sich das sehr als Willkür und Schikane seitens der FSST.
Wenn es die FSST ist, die ich vermute, hatte ich mit denen auch schon das zweifelhafte Vergnügen.

Beste Grüsse


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Mr.T
Beitrag 20.01.2011, 21:20
Beitrag #13


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Wenn ich die Begründung
Zitat (Mitschke @ 20.01.2011, 16:59) *
Das Blutgutachten ergab einen THC-Wert von einer Spur unter 1,0 ng/ml
lese und das mit der
Zitat (Mitschke @ 20.01.2011, 16:59) *
Bewertung der Befunde (Aktenfotografie)
vergleiche:
Zitat (Mitschke @ 20.01.2011, 16:59) *
Die obigen Befunde beweisen die Einnahme bzw. den Konsum von Cannabisprodukten. Die Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol liegt unterhalb des für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes §25a StVG geforderten Grenzwertes von 1 ng/ml. Eine Ahndung nach § 24a StVG kommt aufgrund der vorliegenden Analyseergebnisse nicht in Betracht. Eine eingehendere Beurteilung der Untersuchungsergebnisse lässt sich erst nach genauer Kenntnis der Tatumstände durchführen.
stellt sich mir die Frage, wie "groß" die Spur unterhalb des Grenzwertes ist: 0,01ng/ml? Oder 0,1ng/ml? Oder gar 0,9ng/ml?
Ich halte die MPU-Anordnung für nicht begründet.


--------------------
Gruß Mr.T

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Hornblower
Beitrag 21.01.2011, 08:23
Beitrag #14


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Zitat (Mr.T @ 20.01.2011, 21:20) *
stellt sich mir die Frage, wie "groß" die Spur unterhalb des Grenzwertes ist: 0,01ng/ml? Oder 0,1ng/ml? Oder gar 0,9ng/ml?
Ich halte die MPU-Anordnung für nicht begründet.


JA! KLAR DOCH!

Ich frage mich auch schon die ganze zeit, was denn eine "Spur" sein soll!? Was ist denn das für eine Aussage?!

Also: Man möge dem TE doch mal klare, wissenschaftliche Zahle nennen und nicht solche Kochrezept-Hausmütterchen-Angaben.

Allerdings vermute ich, daß die Zahl 0,9irgendwas ng sein wird. Dann sind wir wieder am Anfang. think.gif

Aber dennoch: Butter bei die Fische! Vermuten bringt nix!

Viele Grüße,

H.H.


--------------------
Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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Mr.T
Beitrag 21.01.2011, 08:25
Beitrag #15


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Zitat (Hornblower @ 21.01.2011, 08:23) *
Allerdings vermute ich, daß die Zahl 0,9irgendwas ng sein wird.
Seit wann werden MPU-Anordnungen mit Vermutungen begründet?


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Gruß Mr.T

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Hornblower
Beitrag 21.01.2011, 08:43
Beitrag #16


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Ich muß keine MPU-Anordnung begründen, also darf ich vermuten. narr.gif

Ansonsten stimme ich mit Dir überein: Der, der begründen muß, der muß schon begünden und nicht vermuten. Und er sollte begründen und nicht wischiwaschiargumentieren. rolleyes.gif

Viele Grüße,

H.H.


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Malermeister
Beitrag 21.01.2011, 12:58
Beitrag #17


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Richtig.
§ 14 Abs. 1 letzter Satz FeV
Zitat
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Gelegentliche Einnahme lässt sich nicht wegdiskutieren, jedoch fehlt es an der 'weiteren Tatsache'

Punkt 9.2.2 Anlage 4 FeV zur Eignung
Zitat
ja, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
Mangelndes Trennvermögen liegt nicht vor und alle anderen genannten Punkte müssten erstmal durch ein ärztliches Gutachten abgeklärt werden.

Eine Begründung für eine MPU gibt die uns bekannte Sachlage nicht her.

Zitat (Mitschke @ 19.01.2011, 21:42) *
Da uns noch Strafakten fehlen, die wir zwar angefordert haben, aber diese
noch nicht bei uns eingetroffen sind,
Nun frage ich mich, was das für Strafverfahren sind und welcher Zusammenhang mit der FE bzw der Anordnung der MPU besteht.
Für eine gegenwärtige Begründung können die jedoch auch nicht herhalten - da sie noch nicht vorliegen.


--------------------
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Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen.
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Beitrag 21.01.2011, 14:36
Beitrag #18


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Hallo,

die Strafakten werden wohl das:
"In meiner Jugend 2000 - 2004 wurde ich insgesammt 5 mal mit kleinen Mengen Cannabis erwischt, dass lag sicherlich unter anderem an meinem auffälligen äußeren (Rastalocken). Diese Fälle kommen erschwerend zu der Situation da sie in der Führerscheinakte vermerkt sind. Diese Zeit sehe ich als Überwundene Jugendsünden (bin heute 25). "
(Posting #1)
hergeben.

Mir fällt eine extreme Verzögerung in der Bearbeitung seitens der FSST auf. Die Kontrolle muss ich wohl im Februar 2010 abgespielt haben, dann erst im Oktober die Anordnung des FS-Entzugs, wogegen der TE Einspruch eingelegt hat. Dann Anordnung MPU am 15. November.
Mal dumm gefragt. Würde da nicht ohnehin die Verjährungsfrist greifen, da objektiv betrachtet ohnehin nicht einmal eine OWI begangen wurde?

Wenn 1ng/ml zur Fahruntüchtigkeit führt (lt. Gesetzestext) dann kann das Subjektiv "Spuren" nach meinem menschlichen Ermessen kein Messwert bedeuten, der marginal darunter liegt, Spuren wären dann imho Werte zumindest weit unter der Hälfte.
Spuren nennt man Messergebnisse, welche knapp über der Nachweisgrenze liegen, sagt mir ein schlauer Mensch. Aber was ist denn heutzutage die Nachweisgrenze bei der THC-Bestimmung?
Als Eckpunkt haben wir hier aber die Differenz zwischen den Delta-9 und 11-OH-Ergebnissen.
Bei dem Delta-9 sind es Spuren unter 1ng/ml, beim 11-OH aber Spuren unter 0,5 ng/ml.
Daraus lässt sich dann wohl ableiten, dass das Delta-9 zwischen 0,5 und 0,999 ng/ml gelegen haben muss.

Beste Grüsse


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Mitschke
Beitrag 21.01.2011, 18:18
Beitrag #19


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Mir ist nach erneutem Durchforsten meiner Akten ein kleiner aber schwerwiegender Fehler seitens der Führerscheinstelle aufgefallen.
Sie haben imVergleich mit dem Befund aus dem kleiner als Zeichen ein größer als Zeichen gemacht. Ob absichtlich oder nichtl, ein solcher Fehler ist in diesem Fall sicher ausschlaggebend ob die Anordnung rechtmäßig war oder nicht. lieg ich da richtig?
Habe ich im Falle dass ich recht bekomme die Anwaltskosten selbst zu tragen?
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auchdabei
Beitrag 21.01.2011, 19:04
Beitrag #20


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Hallo,

Du hast in Deinem Posting #5 die Bewertung der FSST gepostet.
Hierin nimmt die FSST deutlich Bezug auf die Werte unter 1ng/ml.
Dieser Schreibfehler alleine dürfte also die MPU-Aufforderung nicht entkräften.
In welchem Dokument stand denn der Wert als > 1ng/ml?

Bei mir standen damals auch zwei ganz unterschiedliche Werte für Delta-9 und COOH in den FSST-Akten.
Ohne etwas unterstellen zu wollen, aber Sorgfalt scheint nicht DAS Thema bei FSSTs zu sein.
Diese Diskrepanz hat nicht einmal die MPU-Leute gestört. Die haben einfach die jeweils höheren Werte genommen...

Wäre ich in einen solchen Fall verwickelt, würde ich auf alle Fälle mit einem im BTM-/Strassenverkehrsrecht versierten Anwalt die Verjährungsfrage und Unzulässigkeit der MPU-Forderung besprechen. Da bei Dir ja weder eine Straftat noch eine OWI vorliegt, scheint mir die 8monatige Verzögerung zu lang, um Folgemassnahmen zu berechtigen.
Bin kein Fachmann, gehe aber davon aus, dass, wenn es zu keiner Verhandlung kommt, Du auf den Kosten für Deinen Verteidiger sitzen bleibst.
Erst eine gewonnene Haupsachenverhandlung in Sachen Klage gegen den FE-Entzug bewirkt, dass die Staatskasse auch für den, zur Wahrung Deiner berechtigten Interessen angeheuerten Anwalt löhnen darf.
Wie gesagt, ist aber eine blose Spekulatius, äh Spekulation.

Wäre nett, wenn sich hierzu noch einer unserer Fachleute äussern könnte wavey.gif

Beste Grüsse


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Mitschke
Beitrag 21.01.2011, 19:17
Beitrag #21


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ich habe "kleiner als" gepostet weil ich dieses Zeichen etwas verwirrend finde. wüsste ich wo auf der Tastatue das Zeichen zu finden ist wäre es sicheer wem aufgefallen.
In allen Schreiben der Führescheinstelle handelt es sich definitiv um ein "größer als" Zeichen. wohingegend in dem Befund ein "kleiner als Zeichen" steht.
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Gast_klaus62_*
Beitrag 21.01.2011, 19:19
Beitrag #22





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Zitat (Mitschke @ 21.01.2011, 19:17) *
wüsste ich wo auf der Tastatue das Zeichen zu finden ist

<>

bei meiner Tastaur gleich links neben dem *Y* wavey.gif
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Mitschke
Beitrag 21.01.2011, 19:30
Beitrag #23


Neuling
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Bei meiner ist Links neben dem Y das Shift Zeichen

weiß jetzt warum, hab ne amerikanische Tastatur, da gibts links ein großes Shift Zeichen. hab sie aber mit Beppern auf deutsch umgestellt.
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Mitschke
Beitrag 23.01.2011, 18:02
Beitrag #24


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Ist eine Aktenfotografie ein zulässiges Beweismittel?
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Mr.T
Beitrag 23.01.2011, 18:11
Beitrag #25


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Wofür?


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Gast_klaus62_*
Beitrag 23.01.2011, 18:36
Beitrag #26





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wegen dieser Geschichte evtl think.gif

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 23.01.2011, 22:08
Bearbeitungsgrund: Link gelöscht, Themen verbunden
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Mr.T
Beitrag 23.01.2011, 19:03
Beitrag #27


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Deshalb hatte ich ja gefragt.


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Hornblower
Beitrag 23.01.2011, 19:39
Beitrag #28


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Zitat (Mitschke @ 23.01.2011, 18:02) *
Ist eine Aktenfotografie ein zulässiges Beweismittel?


Das kommt darauf an.


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Mitschke
Beitrag 23.01.2011, 21:48
Beitrag #29


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ja genau wegen dieser Geschichte.
worauf kommt es an? ich mein das betroffene Foto ist ja, wenn alles mit rechten Dingen zugeht im Orginal erhalten. außerdem müsste soweit ich weis das Institut für Rechtsmedizin was die Untersuchung durchführte auch noch archivierte Ergebnisse haben.
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Mr.T
Beitrag 23.01.2011, 22:11
Beitrag #30


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Zitat (Mitschke @ 23.01.2011, 21:48) *
ja genau wegen dieser Geschichte.
Warum hast du denn nicht in dem Thread weitergeschrieben? Hätte mir Arbeit erspart, ich hätte die Themen nicht verbinden müssen.


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saschman
Beitrag 23.01.2011, 23:35
Beitrag #31


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Also ich verstehe die Anordnung der FSST auch nicht.

Zum Einen ist die vorgenannte Rückrechnung auf einen Wert bei Fahrtantritt, zumindest weiß ich das für Hessen, nicht rechtmäßig.
Weil, wie schon gesagt, der Abbau von Drogen im Körper stark unterschiedlich verläuft. Es liegen außerdem zu wenige valide Studien darüber vor.

In Hessen spricht man von einem Dauerkonsumenten, der nicht ausreichendes Trennungsvermögen hat dann, wenn der Wert des nicht psychoaktiven Abbauproduktes
THC-Carbonsäure (THC-COOH) über 150 ng/ml liegt.
Das ist ja hier auch nicht der Fall.

mfg
saschman


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Hornblower
Beitrag 24.01.2011, 09:21
Beitrag #32


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Zitat (saschman @ 23.01.2011, 23:35) *
In Hessen spricht man von einem Dauerkonsumenten, der nicht ausreichendes Trennungsvermögen hat dann, wenn der Wert des nicht psychoaktiven Abbauproduktes
THC-Carbonsäure (THC-COOH) über 150 ng/ml liegt.


Oh, jetzt geht's hier aber durcheinander:

Bei einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml spricht man - auch in Hessen - von einem "regelmäßigem Konsum". Dieser schließt die Fahreignung aus.

Dies ist aber eine ganz andere Stufe als der "gelegentliche Konsum ohne Trennvermögen", mit dem wir es hier meist zu tun haben.

Grüße,

H.H.


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ujgm
Beitrag 24.01.2011, 12:23
Beitrag #33


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Zitat (calectra @ 20.01.2011, 18:30) *
Gegen die MPU-Anordnung gibt es aber keine Rechtsmittel.

Doch!

Die sog. formlosen Rechtsmittel (z.B. Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Dienststelle).

Und sollten diese Rechtsbehelfe mit den 3 F (formlos, fristlos, fruchtlos) nichts nützen:
Die Anordnung zur MPU war doch bestimmt mit einer Gebühr versehen? Dann kannst du gegen diese Gebühr förmlichen Rechtsbehelf einlegen und dabei wird dann auch die Zulässigkeit der MPU-Anordnung geprüft.
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Kai R.
Beitrag 24.01.2011, 15:24
Beitrag #34


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@ujgm: ich stimme Dir aus voller Überzeugung zu wavey.gif

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Mitschke
Beitrag 27.01.2011, 17:41
Beitrag #35


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heute kam die antwort auf mein letztes Schreiben (hiermit beantrage ich die Neufassung der Begründung zur Anordnung einer MPU)
"hiermit korrigieren wir den Wert in unserem Schreiben vom 11.01.2011 Das Blutgutachten ergab einen Wert von einer Spur < 1,0 ng/ml. Wir bitten sie diesen Fehler zu entschuldigen.
Der bei ihnen festgestellte THC-Wert ist einzig für die Strafverfolgung nach §24a StVG zu gering, nicht für eine Überprüfung der Fahreignung (§ 14 FeV) mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

mit freundlichen Grüßen maximiliane musterfrau


Ich fühle mich sowas von verarscht, und bin unter diesen Voraussetzungen nicht bereit diesen Fehler zu entschuldigen!

was habe ich denn für Möglichkeiten? wer ist die Übergeordnete Dienstelle von (Fahrerlaubnissbehörde/Landratsamt?)

die erste Gebühr (ca 28€) habe ich bereits am 11.12 bezahlen müsse, als Zeitrahmen gegen diese Gebühr Einspruch einzulegen wurde mir 1 monat eingeräumt, dieser ist verstrichen. (leider) Aber zu diesem Zeitpunkt war mir die tatsächliche Sachlage < 1 ng/ml noch nicht bewusst.
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calectra
Beitrag 27.01.2011, 17:58
Beitrag #36


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Zitat (Mitschke @ 27.01.2011, 17:41) *
was habe ich denn für Möglichkeiten? wer ist die Übergeordnete Dienstelle von (Fahrerlaubnissbehörde/Landratsamt?)

Das habe ich dir in Beitrag 10 schon geschrieben. Es gibt keine Rechtsmittel gegen die MPU-Anordnung. Du musst jetzt die Frist für die Beibringung der MPU verstreichen lassen. Dann wird dir die Fahrerlaubnis entzogen und dagegen kannst du dann Widerspruch einlegen und letztendlich klagen. In dieser Klage wird dann inzident die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung geprüft. Wenn es dann so ist wie die Experten hier sagen und die Anordnung rechtswidrig ist, wirst du deine Fahrerlaubnis wiederbekommen. Das dauert natürlich alles eine Weile. Bis dahin hast du dann keinen Lappen mehr. Du kannst nach dem Entzug noch mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz versuchen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu erreichen. So könntest du die Fahrerlaubnis bis zum Urteil behalten. Da ist aber ein Anwalt angesagt.

MfG


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Mitschke
Beitrag 27.01.2011, 19:07
Beitrag #37


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Zitat (Mr.T @ 23.01.2011, 22:11) *
Zitat (Mitschke @ 23.01.2011, 21:48) *
ja genau wegen dieser Geschichte.
Warum hast du denn nicht in dem Thread weitergeschrieben? Hätte mir Arbeit erspart, ich hätte die Themen nicht verbinden müssen.


i´m sorry
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calectra
Beitrag 27.01.2011, 19:55
Beitrag #38


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Zitat (ujgm @ 24.01.2011, 12:23) *
Die sog. formlosen Rechtsmittel (z.B. Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Dienststelle).

Und sollten diese Rechtsbehelfe mit den 3 F (formlos, fristlos, fruchtlos) nichts nützen:

Dass die nichts nützen sind wir uns wahrscheinlich einig.
Zitat
Dann kannst du gegen diese Gebühr förmlichen Rechtsbehelf einlegen und dabei wird dann auch die Zulässigkeit der MPU-Anordnung geprüft.
Dieser Widerspruch wird dann wohl von der gleichen Behörde geprüft, wie die Fachaufsichtsbeschwerde. Was wird der wohl bringen? Am Ende läuft es doch auf eine Klage hinaus.

Aber versuchen kann man es natürlich.

MfG


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auchdabei
Beitrag 27.01.2011, 20:56
Beitrag #39


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Hallo,

muss dann unser Lexus sein Posting in diesem Thread mit dem folgenden Zitat ändern?
"Hierfür bietet sich der aus einer nach einer Verkehrskontrolle gewonnene Blutkonzentrationswert des aktiven THC an. Übersteigt dieser eine gewisse Mindestgröße, dann kann von ihm auf mangelndes Trennvermögen geschlossen werden. Während nun in allen Bundesländern die einfache bereits feststehende Tatsache einer Rauschfahrt unter Cannabis nicht ausreicht, um bereits auf mangelndes Trennvermögen zu schließen, genügt dies jedoch in Baden-Württemberg. Denn die Rechtsprechung in Baden-Württemberg geht davon aus, dass bereits ab 1,0 ng/ml aktives THC mangelndes Trennvermögen vorliegt. In den anderen Bundesländern (einschließlich Bayern) muss für die Annahme mangelnden Trennvermögens die aktive THC-Konzentration mindestens 2,0 ng/ml betragen, um bei ansonsten gelegentlichen Konsum die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für die Anordnung einer MPU nach Rauschfahrt verbleibt dann der Bereich von 1,0 bis 2,0 ng/ml."

Wenn nun schon Spuren unter 1ng/ml Delta-9 Anlass für eine MPU sein sollen, wohin wird dieses Verhalten bei FSSTs künftig wohl führen, wenn sich das unter den FSST herumspricht, aber kein Betroffener dagegen klagt und diese FSST dann dafür ggf. einen gerichtlichen Entscheid auf den Deckel bekommt?
M.E. ist hier eine FSST weit über deren eigentlichen Auftrag und deren Ermächtigung hinweggeschossen.

Wäre ich in so ener Situation, würde ich die Anordnung schon aufgrund der fehlenden Nennung meiner exakten Werte als unbegründet ablehnen und mich weigern, eine MPU zu machen. Zumal der Wert, egal wie klein oder gross dieser war, mit Sicherheit unter 1 ng/ml lag.
Zur Not würde ich diese Sache tatsächlich eskalieren lassen und eine gerichtliche Entscheidung fordern.

Beste Grüsse


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Beste Grüsse


AuchDabei - (mit 2,4ng/ml aktivem THC, 0,4ng/ml OH und 15,9ng/ml COOH - noch 104 h nach letztem Konsum)

"Mut ist nicht, keine Angst zu haben, sondern die eigene Angst zu überwinden" (Martina Aschwanden, Autorin)
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ujgm
Beitrag 28.01.2011, 09:38
Beitrag #40


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Zitat (calectra @ 27.01.2011, 17:58) *
Zitat (Mitschke @ 27.01.2011, 17:41) *
was habe ich denn für Möglichkeiten? wer ist die Übergeordnete Dienstelle von (Fahrerlaubnissbehörde/Landratsamt?)

Das habe ich dir in Beitrag 10 schon geschrieben. Es gibt keine Rechtsmittel gegen die MPU-Anordnung.

Und ich habe in Beitrag 33 bereits geschrieben, dass diese Aussage so falsch ist!

Zitat (calectra @ 27.01.2011, 19:55) *
Zitat (ujgm @ 24.01.2011, 12:23) *
Die sog. formlosen Rechtsmittel (z.B. Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Dienststelle).
Und sollten diese Rechtsbehelfe mit den 3 F (formlos, fristlos, fruchtlos) nichts nützen:

Dass die nichts nützen sind wir uns wahrscheinlich einig.

Ich kenne Fälle, da haben auch formlose Rechtsbehelfe zum Erfolg geführt !

Zitat (calectra @ 27.01.2011, 19:55) *
Zitat (ujgm @ 24.01.2011, 12:23) *
Dann kannst du gegen diese Gebühr förmlichen Rechtsbehelf einlegen und dabei wird dann auch die Zulässigkeit der MPU-Anordnung geprüft.
Dieser Widerspruch wird dann wohl von der gleichen Behörde geprüft, wie die Fachaufsichtsbeschwerde. Was wird der wohl bringen? Am Ende läuft es doch auf eine Klage hinaus.

Warum soll denn die Fachaufsichtsbehörde, bei der andere Leute entscheiden, nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Ausgangsbehörde im Unrecht ist?
Und selbst wenn nicht, dann steht der förmliche Klageweg offen (wenn die Rechtsbehlfsrist nicht versäumt wurde).
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calectra
Beitrag 28.01.2011, 10:17
Beitrag #41


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Zitat (ujgm @ 28.01.2011, 09:38) *
Und ich habe in Beitrag 33 bereits geschrieben, dass diese Aussage so falsch ist!

Das ist sie nicht. Welches förmliche Rechtsmittel gibt es deiner Auffassung nach gegen die Anordnung? Wir reden hier nicht vom Gebührenbescheid. Der ist nicht die Anordnung. Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid führt auch nur zu einer inzidenten Überprüfung. Gegen die Anordnung selbst gibt es einfach keine förmlichen Rechtsmittel. Somit ist meine Aussage nicht falsch.

MfG


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ujgm
Beitrag 28.01.2011, 12:20
Beitrag #42


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Zitat (calectra @ 20.01.2011, 18:30) *
Gegen die MPU-Anordnung gibt es aber keine Rechtsmittel.

Zitat (calectra @ 27.01.2011, 17:58) *
Es gibt keine Rechtsmittel gegen die MPU-Anordnung.

Ich habe deine Aussage mal zitiert und diese Aussage ist und bleibt falsch!

Hättest du geschrieben, dass kein förmlicher Rechtsbehelf zulässig ist, dann hätte ich dir nicht widersprochen.
Aber "hätte" zählt nicht, du hast generell auf Rechtsbehelfe abgestellt und da gehören nun mal auch die formlosen Rechtsbehelfe dazu.

Und bevor ich freiwillig eine unzulässige MPU (mit Kosten, Aufwand und ungewissem Ergebnis) mache oder mir die Fahrerlaubnis entziehen lasse, versuche ich es erst mal mit formlosen Rechtsbehelfen.

Und im vorliegenden Fall halte ich auch durchaus einen Erfolg einer Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Behörde für nicht ausgeschlossen.
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toni montana
Beitrag 28.01.2011, 16:15
Beitrag #43


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Jetzt hört Ihr beiden doch mal mit dieser Diskussion auf - Fakt ist doch, dass im vorliegenden Fall eine MPU-Anordnung mehr als zweifelhaft ist.

Die übergeordnete Dienststelle sollte der nächste Ansprech- bzw. Beschwerdepartner sein. Wenn ich "einen Hauch" unter 1,6 Promille bin, bin ich unter der Grenze und es gibt keine MPU - das sollte doch hier auch gelten.


--------------------
Schöne Grüße,

Toni
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Hornblower
Beitrag 28.01.2011, 16:42
Beitrag #44


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Wenn ich es richtig sehe, dann kostet ein fff-Behelf doch nix, oder?

Dann sehe ich es wie ujgm: Warum nicht probieren? Mehr, als daß es im Rundordner landet, kann doch nicht passieren, oder?

think.gif

Viele Grüße,

H.H.


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Mitschke
Beitrag 28.01.2011, 17:13
Beitrag #45


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war heut bei einem Rechtsanwalt / Verkehrsrecht.
Dieser meinte wir können es probieren, es auf einen Gerichtsbeschluss ankommen zu lassen, aber aus seiner Erfahrung entscheiden die Gerichte meist zugunsten der Behörden.
Wo leben wir denn wenn sogar die Gerichte sich anscheinend auf die Seite überzogener Behördenentscheidungen stellen?
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Hornblower
Beitrag 28.01.2011, 17:58
Beitrag #46


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Wieso "überzogen"?

Vielleicht findet das gericht es gerade *nicht* überzogen? think.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 28.01.2011, 18:33
Beitrag #47


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Zitat (Hornblower @ 28.01.2011, 16:42) *
Dann sehe ich es wie ujgm: Warum nicht probieren? Mehr, als daß es im Rundordner kann doch nicht passieren, oder?
Auch wenn ich @uigm in vielen anderen Threads nicht zustimmen mag, in diesem Fall würde ich seiner Empfehlung folgen.
Kostet (außer einer Briefmarke) nichts, kann aber viel Geld und Nerven sparen.

Man sollte allerdings in diesem Fall unbedingt die Waldformel beachten!


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Mr.T
Beitrag 28.01.2011, 19:39
Beitrag #48


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Zitat (Q-Treiberin @ 28.01.2011, 18:33) *
Man sollte allerdings in diesem Fall unbedingt die Waldformel beachten!
Wichtiger Tipp!


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Gruß Mr.T

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auchdabei
Beitrag 29.01.2011, 11:30
Beitrag #49


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Hallo,

habe endlich den Link zu dem Urteil des Bundes-Verfassungsgerichts wiedergefunden.
Nach diesem haben sich m.W. auch die unteren Verwaltungsbehörden zu richten.
Und damit wäre nach meinem Ermessen eine MPU-Anordnung oder jedwede andere verwaltungsrechtliche Massnahme seitens der FSST m.E. absolut unzulässig.
Vielleicht hilft es dem TE, seinen fff-Behelf zu begründen oder ggf. später bei der Verhandlung damit zu argumentieren.
Denn ich verstehe das Urteil zumindest so, dass damit der Grenzwert von 1ng/ml festgenagelt ist und Werte darunter zu keinen Nachteilen für den Betroffenen führen dürfen.

Oder verstehe ich das falsch?

Beste Grüsse


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Beste Grüsse


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saschman
Beitrag 01.02.2011, 11:39
Beitrag #50


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Zitat (Hornblower @ 24.01.2011, 09:21) *
Zitat (saschman @ 23.01.2011, 23:35) *
In Hessen spricht man von einem Dauerkonsumenten, der nicht ausreichendes Trennungsvermögen hat dann, wenn der Wert des nicht psychoaktiven Abbauproduktes
THC-Carbonsäure (THC-COOH) über 150 ng/ml liegt.


Oh, jetzt geht's hier aber durcheinander:

Bei einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml spricht man - auch in Hessen - von einem "regelmäßigem Konsum". Dieser schließt die Fahreignung aus.

Dies ist aber eine ganz andere Stufe als der "gelegentliche Konsum ohne Trennvermögen", mit dem wir es hier meist zu tun haben.

Grüße,

H.H.


Das wollte ich damit ausdrücken. Deshalb schrieb ich ja auch, dass ich die Anordnung der MPU im vorliegenden Fall nicht verstehen kann.
Hatte wohl zu lange VP-Pause und muss neu lernen mich klar auszudrücken..

Mfg saschman wavey.gif


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