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> Strafanzeige Wegen Kennzeichenmissbrauch
Alex1005
Beitrag 11.10.2010, 01:52
Beitrag #1


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Hallo Leute,

Heute war schönes wetter und bin ein wenig in münchen mit meinem motorrad rumgefahren. in einem tunnel ist dann ein motorradfahrer der polizei vor mir gefahren und ich sollte ihm zum polizeirevier folgen. zuerst wahr ich geschockt, weil zeitweise fuhren 5!! polizeimotorräder vor mir und 3 hinter mir, war sozusagen eingekesselt. ich fragte mich, was ich getan hab, ob ich einen angefahren hab oder sonst was unsure.gif

zuerst haben sie die db von meinem auspuff gemessen, aber das war in ordnung. dann hat der polizist fotos von meinem kennzeichen gemacht, musste dabei auf dem motorrad sitzen. dann musste ich zur vernehmung mit nach oben gehen, habe natürlich keine angaben gemacht. dann durfte ich, ohne etwas am winkel verändert zu haben, weiterfahren.

die haben gemeint das ich noch post von der staatsanwaltschaft kriege. mit was muss ich rechnen? habe ich irgendeine chance, dass die anzeige eingestellt wird?

er hatte geschätzt, das es ca. 60grad sind, der genaue winkel wird anhand der bilder gemessen.


was mich stresst, ich habe das motorrad vor 2 wochen so gekauft, und das mit dem winkel ist mir eigentlich nicht aufgefallen..

aber bevor jemand mit dem spruch kommt "unwissenheit schützt vor strafe nicht" biggrin.gif das weiß ich schon, deswegen beschwere ich mich darüber auch garnicht smile.gif

leider ist das, das einzige foto, wo ich draufsitze und der winkel zu sehen ist

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JTH
Beitrag 11.10.2010, 05:36
Beitrag #2


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Bei einem Kennzeichenwinkel von 60° wird Dir unterstellt, daß Das Kennzeichen so schräg montiert wurde um die Erkennbarkeit vorsätzlich herabzusetzten und so ungestraft die Verkehrsregeln brechen zu können. Zahlreiche Gerichte (uA München und Traunstein - da weiß ich es ziemlich sicher...) ziehen da voll mit.

Der zulässige Winkelbereich für Kennzeichen an Krädern beträgt -15° bis +30°. An Deinem Moped (Das ist doch das auf dem Bild?) wurde der Original-Kennzeichenhalter (so ein "Ausleger" nach hinten) entfernt und gegen einen Halter aus dem Zubehör ausgetauscht. Es ist an der R6 normalerweise so gut wie nicht möglich, diesen Zubehör-Kennzeichenhalter mit einem korrekten Anbringungswinkel zu nutzen, da das Kennzeichen dann fast auf dem Rad aufsetzt. Ich kenne diese Problematik recht gut. Die Erfahrung vor Gericht zeigt jedoch, daß dieser Umstand nicht als Rechtfertigung für den flachen Kennzeichenwinkel akzeptiert wird.


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Stefan Süßmann
Beitrag 11.10.2010, 08:15
Beitrag #3


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Ich möchte fast wetten, dass der Rückstrahler auch fehlt :-)

mfg

Stefan
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JTH
Beitrag 11.10.2010, 08:24
Beitrag #4


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Das sollte das kleinste Problem darstellen. Es gibt auch Halter, da ist ein Reflektor dran.


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Alex1005
Beitrag 11.10.2010, 12:29
Beitrag #5


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ja hab keinen reflektor dran, haben sie aber nicht gemerkt.

die sache scheint ja wirklich ernst zu sein. mit was muss ich rechnen?

aber wieso drufte ich dann weiterfahren, wenn ich schon eine stratatbegangen habe, ohne den winkel am kzh verändert zu haben?

Der Beitrag wurde von Alex1005 bearbeitet: 11.10.2010, 12:35
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Wollf_0708
Beitrag 11.10.2010, 12:57
Beitrag #6


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Ein Reflektor/Rückstarhler ist meist im Brems-Rücklicht integriert; ob dann ein zusätzlicher erforderlich ist, weiss ich nicht.

Wieso wird von Kennzeichenmissbrauch geschrieben ?
Unter KZ-Missbrauch verstehe ich die Änderung der Buchstaben/Nummern, KZ eines anderen Fahrzeuges usw.

Ist es hier nicht nur "eine nicht vorschriftsmäßige Anbringung des Kennzeichens", das "lediglich" mit einer Mängelkarte "gerügt" werden kann ?


Alex: Du durftest weiterfahren, weil derzeit alle Knäste überfüllt sind laugh2.gif
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JTH
Beitrag 11.10.2010, 13:00
Beitrag #7


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Durftest Du das tatsächlich? Hat jemand gesagt "Lieber Herr Alex1005 wir zeigen Sie jetzt an und dann fahren Sie mal schön so weiter"? Oder wurde Dir nur nicht explizit gesagt, daß du so nicht weiter fahren darfst?

Zitat (Wollf_0708 @ 11.10.2010, 13:57) *
Unter KZ-Missbrauch verstehe ich die Änderung der Buchstaben/Nummern, KZ eines anderen Fahrzeuges usw.

Dann würde eine Urkundenfälschung vorliegen


Zitat (Wollf_0708 @ 11.10.2010, 13:57) *
Ist es hier nicht nur "eine nicht vorschriftsmäßige Anbringung des Kennzeichens", das "lediglich" mit einer Mängelkarte "gerügt" werden kann .

Der Übergang ist oftmals fließend. Als Grenze zum KennzMißbrauch werden oft die 60° angenommen. Es kann hier durchaus regionale Unterschiede geben.


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Hornblower
Beitrag 11.10.2010, 13:09
Beitrag #8


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Was bedeutet dies in Punkt und Cent?


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Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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"Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt.
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Wollf_0708
Beitrag 11.10.2010, 13:13
Beitrag #9


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@JTH
also in dieser Richtung:

Zitat
http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_22.php

§ 22 Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Wäre -sagt mein IMHO- aber sehr streng beurteilt, da ich bei Alex, der erst seit 14 tagen das Mopped hat, keine rechtswidrige Absicht unterstelle.

Allerdings: "Nicht gewusst" kost` auch Geld.
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JTH
Beitrag 11.10.2010, 13:16
Beitrag #10


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Ich war erst auf einem Fachlehrgang, der (uA) genau dies zum Thema hatte. Tenor: ab 60° kann die rechtswidrige Absicht unterstellt werden.


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Alex1005
Beitrag 11.10.2010, 13:17
Beitrag #11


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ich wurde vernommen, angaben zur person und ob ich mich zum vorwurf äußern will usw. wollte nichts falsches sagen, deswegen habe ich nichts gesagt. hat dann noch mein führerschein und fahrzeugschein kopiert, dann habe ich noch so ein blatt unterschrieben mit meinen angaben drauf und das ich micht nicht äußern wollte

hab dann gefragt, was mir vorgeworfen wird, dann hat er das mit dem kennzeichenmissbrauch gesagt


der polizist fragte mich, wo ich hin will, ich hab dann gesagt, ich war auf dem weg nach hause, dann hat der zu mir gesagt, das ich nach hause fahren soll, und wenn ich MORGEN weger dem gleichen vergehen wieder angehalten werde, wirds richtig teuer.


edit: der polizist meinte der winkel bis 30grad ist ok, bis 45grad eine ordnungswidrigkeit, ab 45 eine straftat

Der Beitrag wurde von Alex1005 bearbeitet: 11.10.2010, 13:22
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JTH
Beitrag 11.10.2010, 13:26
Beitrag #12


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Hast Du eine Verkehrs RSV? Anwaltschaftliche Vertretung könnte hier nicht ganz verkehrt sein. Solltest Du nicht vorbelastet sein, ist es aber auch gut möglich, daß das Verfahren eingestellt wird.


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ts1
Beitrag 11.10.2010, 14:09
Beitrag #13


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Zitat (Alex1005 @ 11.10.2010, 13:17) *
der polizist fragte mich, wo ich hin will, ich hab dann gesagt, ich war auf dem weg nach hause, dann hat der zu mir gesagt, das ich nach hause fahren soll...
Hat der Polizist damit nicht zu einer Fortsetzung der Straftat geradezu aufgefordert!? think.gif


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MfG Thomas
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blackdodge
Beitrag 11.10.2010, 14:49
Beitrag #14


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ich würde eher sagen, da der Hinweis auf das Vergehen erfolgte, der Polizist hat die Verhältnismäßigkeit angewandt und den Fahrzeugführer nach Hause geschickt.


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ts1
Beitrag 11.10.2010, 14:55
Beitrag #15


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Zitat (blackdodge @ 11.10.2010, 14:49) *
ich würde eher sagen, da der Hinweis auf das Vergehen erfolgte, der Polizist hat die Verhältnismäßigkeit angewandt und den Fahrzeugführer nach Hause geschickt.
Verhältnismäßigkeit bei Straftaten?
"Herr Einbrecher, ich weise Sie hiermit darauf hin, daß Ihre Handlung streng genommen nicht ganz korrekt ist. Aber machen's ruhig erst mal fertig."?

Mofa-/Mopedtuner müssen zumindest nach Hause schieben. Da wird die FoFE regelmäßig nicht weiterhin geduldet.
Was ist an §22 weniger schlimm als an §21? think.gif


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MfG Thomas
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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2010, 15:45
Beitrag #16


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Mopedtuning ist aber auch eine andere "Hausnummer" als ein falsch angebrachtes Kennzeichen. dry.gif Und der Vergleich mit einem Einbruch hat was von Äpfeln und Birnen... dry.gif

Hätte der police.gif hier die Weiterfahrt verboten, hätten hier bestimmt einige geschrien dass das unverhältnismäßig gewesen wäre, da ja "nur das Kennzeichen falsch angebracht war".
Was lehrt uns das: Trifft der police.gif eine "nette" Entscheidung ist es falsch (s. Postings von @ts1), trifft er eine harte/härtere Entscheidung wird es hier genauso viele "Meckerer" geben.

Ergo: Ein police.gif kann einfach nichts richtig machen.. thread.gif


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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ts1
Beitrag 11.10.2010, 15:55
Beitrag #17


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Zitat (Q-Treiberin @ 11.10.2010, 15:45) *
Mopedtuning ist aber auch eine andere "Hausnummer" als ein falsch angebrachtes Kennzeichen. dry.gif
Begründung?
Beides ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bedroht.
Warum sollte das eine ein "Kavaliersdelikt" sein und das andere nicht?
Zitat
...da ja "nur das Kennzeichen falsch angebracht war".
Oder "nur der Drosselbund in der Hosentasche steckte". rolleyes.gif


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MfG Thomas
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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2010, 15:58
Beitrag #18


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Zitat (ts1 @ 11.10.2010, 16:55) *
Begründung?
Beides ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bedroht.
Begründung im Rahmen des Ermessens, dass ein getuntes Mofa eine Gefahr für den Fahrer und andere darstellen kann, ein fehlerhaft angebrachtes Kennzeichen aber nicht.


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
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ts1
Beitrag 11.10.2010, 16:05
Beitrag #19


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Ermessensspielraum bei Straftaten?
Ich dachte, die Staatsanwaltschaft wäre Herrin des Verfahrens und in Deutschland gälte Gewaltenteilung?

Üblicherweise wird doch sogar bei Ordnungswidrigkeiten wie lauter Auspuff das Fahrzeug an Ort und Stelle stillgelegt.
Wie kann die Polizei dann einen Straftäter seine Tat fortsetzen lassen?
Wie wäre es denn mit fehlender Versicherung... auch einfach nach Hause fahren lassen, der darf/kann ja prinzipiell fahren und hat nur den 1.3. (neues Versicherungskennzeichen!) verpennt!?
Oder Saison-/Kurzzeitkennzeichen weiter benutzt, gibt ja Nachhaftung der Versicherung.


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MfG Thomas
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JTH
Beitrag 11.10.2010, 16:39
Beitrag #20


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Die Polizei hat Straftaten zu verhindern. dazu gehört auch das Unterbinden der oben beschriebenen Fahrt mit hochgeklappten Kinnzeichen. das Fortsetzen der zuvor erkannten Straftat darf nicht gestattet werden.


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detroit
Beitrag 11.10.2010, 17:51
Beitrag #21


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Das sollen 60 Grad sein? Nach Foto würde ich auf allenfalls 45 schätzen.

Die Folgen könntest Du sicherlich mildern, wenn Du nachweisen kannst, daß Du das Radl so gekauft hast.
Damit müßte man m.E. auch die Straftat wegkriegen (bin aber juristischer Laie).


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Wollf_0708
Beitrag 11.10.2010, 18:13
Beitrag #22


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Zitat (detroit @ 11.10.2010, 18:51) *
Das sollen 60 Grad sein? Nach Foto würde ich auf allenfalls 45 schätzen.



Dito wavey.gif

Vermutlich sind die 60° vom cop.gif schlecht geschätzt und dann auch noch bei unbelasteter Maschine und auf dem Hauptständer hochgebockt.

Gegen 45° und weniger gehts sicher, wenn man die Maschine mit zwei Personen und bis zum zulässigen Gesamtgewicht belastet, sowie die Stoßdämpfer auf die weichste Stellung dreht.

Daraus resultiert meine Frage:
In welchem Beladungs-Zustand ist der Winkel des KZ am Motorrad zu messen think.gif
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janr
Beitrag 11.10.2010, 18:13
Beitrag #23


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Immerhin steht doch im §22 StVG: Wer in rechtswidriger Absicht ... das an einem Kraftfahrzeug ... angebrachte amtliche Kennzeichen ... in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.

Wer aus ästhetischen Gründen die Erkennbarkeit seines Kennzeichens verändert handelt natürlich Absichtlich und Fahrlässig und hier kann man m.E. auch den Grundsatz "ignorantia legis non excusat" anwenden, denn da könnte man sich schließlich vorher schlau machen.

Aber mit reinen Gewissen ein FZ erwerben und es so zu lassen wie es wohl wahrscheinlich jahrelang herum gefahren ist, da schützt Unwissenheit jedenfalls doch vor Strafe.

Dem police.gif wird wohl auch klar sein, daß es ein Grenzfall ist, da offensichtlich nichts absichtlich verbogen wurde, so sieht es zumindest auf dem Foto aus.

Und lt Foto hat es keine 60° aber mehr als 45°.

Wurde denn gemessen? Und wie wurden denn die DB gemessen? Ist zwar nix passiert aber da gibt es auch genaue Vorschriften.


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Alex1005
Beitrag 11.10.2010, 18:33
Beitrag #24


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Zitat (JTH @ 11.10.2010, 14:26) *
Hast Du eine Verkehrs RSV? Anwaltschaftliche Vertretung könnte hier nicht ganz verkehrt sein. Solltest Du nicht vorbelastet sein, ist es aber auch gut möglich, daß das Verfahren eingestellt wird.


mein vater hat familenrechtsschutz. aber das bringt doch nichts bei straftaten oder? den anwalt muss ich dann aus eigener tasche zahlen, ausser ich werde vor gericht freigesprochen, dann zahlts die staatskasse


Zitat (Wollf_0708 @ 11.10.2010, 19:13) *
Zitat (detroit @ 11.10.2010, 18:51) *
Das sollen 60 Grad sein? Nach Foto würde ich auf allenfalls 45 schätzen.



Dito wavey.gif

Vermutlich sind die 60° vom cop.gif schlecht geschätzt und dann auch noch bei unbelasteter Maschine und auf dem Hauptständer hochgebockt.

Gegen 45° und weniger gehts sicher, wenn man die Maschine mit zwei Personen und bis zum zulässigen Gesamtgewicht belastet, sowie die Stoßdämpfer auf die weichste Stellung dreht.

Daraus resultiert meine Frage:
In welchem Beladungs-Zustand ist der Winkel des KZ am Motorrad zu messen think.gif


ich musste mich draufsetzen, dann hat er die fotos gemacht


Zitat (janr @ 11.10.2010, 19:13) *
Immerhin steht doch im §22 StVG: Wer in rechtswidriger Absicht ... das an einem Kraftfahrzeug ... angebrachte amtliche Kennzeichen ... in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.

Wer aus ästhetischen Gründen die Erkennbarkeit seines Kennzeichens verändert handelt natürlich Absichtlich und Fahrlässig und hier kann man m.E. auch den Grundsatz "ignorantia legis non excusat" anwenden, denn da könnte man sich schließlich vorher schlau machen.

Aber mit reinen Gewissen ein FZ erwerben und es so zu lassen wie es wohl wahrscheinlich jahrelang herum gefahren ist, da schützt Unwissenheit jedenfalls doch vor Strafe.

Dem police.gif wird wohl auch klar sein, daß es ein Grenzfall ist, da offensichtlich nichts absichtlich verbogen wurde, so sieht es zumindest auf dem Foto aus.

Und lt Foto hat es keine 60° aber mehr als 45°.

Wurde denn gemessen? Und wie wurden denn die DB gemessen? Ist zwar nix passiert aber da gibt es auch genaue Vorschriften.



gemessen wird anhand der bilder.

laut dem aufkleber auf dem motorrad, musste ich bis 6500 umdrehungen gas geben und dann gleich loslassen. der polizist stand hinten mit so einem gerät.


glaubt ihr, er hat mich absichtlich so weiterfahren lassen, dass ich danach nochmal erwischt werde?? ich hätte ja schwer nachweisen können, dass er mich so fahren lassen hat

Der Beitrag wurde von Alex1005 bearbeitet: 11.10.2010, 18:36
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Ninja ZX6R
Beitrag 11.10.2010, 18:48
Beitrag #25


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Der TE hat von dem in seiner Erkennbarkeit beeinnträchtigten Kennzeichen Gebrauch gemacht und handelte somit im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG. Da wird keine rechtswidrige Absicht gefordert.
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Wollf_0708
Beitrag 11.10.2010, 18:54
Beitrag #26


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Zitat (Alex1005 @ 11.10.2010, 19:33) *
laut dem aufkleber auf dem motorrad, musste ich bis 6500 umdrehungen gas geben und dann gleich loslassen. der polizist stand hinten mit so einem gerät.

Nach meinem Kenntnisstand ist diese Messung -sag ich mal vorwitzig- falsch.

Wie`s der TÜV macht:
Messgerät (geeichtes ?) auf ein Stativ in Höhe Auspufföffnungsrichtung, 45° zum Auspuff, 1,5 Meter Entfernung, halbe Nenndrehzahl halten, und dann messen.
Egal wie, wurde ja nicht beanstandet.


Edit korrigiert: Wolfgang: die Rübe dreht 13.000Umins, also schluck das mit den 6.500 Umins als halbe Nenndrehzahl !
Wolfgang brummelt: Ja, Edit, mach ich blushing.gif

Ninja bei 22 / 2 lese ich:
Zitat
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.


Siehst Du diesen Absatz hier zutreffend think.gif

Ich seh nix whistling.gif
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Zirrhose
Beitrag 11.10.2010, 20:34
Beitrag #27


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Wertungsfrei betrachtet und das Bild je nach Messung gedreht:



Bei Messung Unterkante Reifen 56°, bei Messung durch die Achse 55°.

Da das Org.-Bild ziemlich klein ist und nicht genau rechtwinklig bzw. leicht Schräg fotografiert wurde, sollten noch 1-2° Reserve einbezogen werden. Dann wird's knapp...zumindest deutlich näher an 60° als an 45°.


Gruß


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JTH
Beitrag 11.10.2010, 20:39
Beitrag #28


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Die Vorgabe, daß das Kennz. max 30° geneigt sein darf gilt für das unbeladene Motorrad. Wird also gemessen, wenn der Fahrer darauf sitzt, so geht das zu seinen Gunsten.


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Alex1005
Beitrag 11.10.2010, 20:49
Beitrag #29


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Zitat (Wollf_0708 @ 11.10.2010, 19:54) *
Edit korrigiert: Wolfgang: die Rübe dreht 13.000Umins, also schluck das mit den 6.500 Umins als halbe Nenndrehzahl !
Wolfgang brummelt: Ja, Edit, mach ich blushing.gif


bei 6.500U/min steht 92db(A)

wenn ich ehrlich bin, dreht die rübe max. 18.000U/min laut tacho oder verstehe ich hier was falsch smile.gif

der polizist hatte auch gemeint, dass sich der auspuff(leo vince) sehr laut angehört hat, während der fahrt. er hat um die 80 db gemessen bei 6.500umdrehungen. wie weit weg er hinter dem motorrad stand, weiß ich nicht mehr, auf jeden fall hatte er so ein gerät, das aussah wie ein alkoholmessgerät


Zitat (Zirrhose @ 11.10.2010, 21:34) *
Wertungsfrei betrachtet und das Bild je nach Messung gedreht:



Bei Messung Unterkante Reifen 56°, bei Messung durch die Achse 55°.

Da das Org.-Bild ziemlich klein ist und nicht genau rechtwinklig bzw. leicht Schräg fotografiert wurde, sollten noch 1-2° Reserve einbezogen werden. Dann wird's knapp...zumindest deutlich näher an 60° als an 45°.


Gruß


danke, sieht so aus als obs doch über 45grad sein wird sad.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 11.10.2010, 21:24
Beitrag #30


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Schade, dass der TE kein Landwirt ist.
Heute erst fuhr wieder einer mit selbstgemalten Nummernschild durchs Dorf, der Kollge letzten Monat hatte erst gar keins an seinem Anhänger und der zwei Monate vorher auch nicht.
Bei einem normalsterblichen KFZ Halter würde so ein Fehlverhalten doch bestimmt bestraft werden whistling.gif

Zitat (Alex1005 @ 11.10.2010, 21:49) *
er hat um die 80 db gemessen bei 6.500umdrehungen. wie weit weg er hinter dem motorrad stand, weiß ich nicht mehr, auf jeden fall hatte er so ein gerät, das aussah wie ein alkoholmessgerät

Welche zuständige Person hat denn wie den Schallpegel im Nahfeld festgestellt:
Zitat
Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
Und wer hat die Bescheinigung ausgestellt think.gif


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Alex1005
Beitrag 11.10.2010, 23:22
Beitrag #31


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mit zuständige person meinst du den tüv oder dekra oder? hab keine bescheinigung gekriegt! jetzt frage ich mich schon, was an dem tag eigentlich gelaufen ist?! ranting.gif

aber ist wahrscheinlich wie beim alkoholtest, wenn der promille wert im im grenzwert bereich bzw über dem grenzwert liegt, muss ein bluttest(in diesem fall tüv) her. nur so könnte ich mir das erklären think.gif

sobald ich ein brief kriege, gebe ich bescheid

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 12.10.2010, 07:59
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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janr
Beitrag 11.10.2010, 23:25
Beitrag #32


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Zitat (JTH @ 11.10.2010, 21:39) *
Die Vorgabe, daß das Kennz. max 30° geneigt sein darf gilt für das unbeladene Motorrad. Wird also gemessen, wenn der Fahrer darauf sitzt ...
... dann kann doch diese Messung angezweifelt werden. think.gif
Also die ###### meiner Holden ebenso wie meine GS oder auch meine XL von damals federten nicht nur hinten ein wenn ich draufsitz/saß. Wenns nun vorne mehr einfederte kann man doch nicht von "zu Gunsten des TE" ausgehen. think.gif

Hier steht wie eine dB(A)-Messung richtig abläuft. wavey.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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JTH
Beitrag 12.10.2010, 04:25
Beitrag #33


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Kocht das Ganze nicht so hoch. Sofern der TE nicht vorbelastet ist, rechne ich hier mit einer Einstellung des Strafverfahrens.

Anzweifeln in diesen Stadium bringt nichts außer Kosten. Aus dem gefertigten Foto heraus lässt sich vortrefflich ein Gutachten fertigen.


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Ninja ZX6R
Beitrag 12.10.2010, 15:04
Beitrag #34


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Zitat (Wollf_0708 @ 11.10.2010, 19:54) *
Ninja bei 22 / 2 lese ich:
Zitat
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.


Siehst Du diesen Absatz hier zutreffend think.gif

Ich seh nix whistling.gif

Doch, doch. Zumindest aus der Kommentierung und Literatur ("Verkehrsstraftaten" von Huppertz z.B.), die mir zur Verfügung steht, geht das so hervor. Die Kennzeichnung wurde i.S. von Abs. 2 "unterdrückt", da diese in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt wurde. So soll sich die Formulierung "gefälscht" auf Abs. 1 Nr. 1, "verfälscht" auf Nr. 2 und "unterdrückt" auf Nr. 3 beziehen. Wenn du eine andere Literaturmeinung oder Rechtsprechung zitieren kannst, habe ich ein offenes Ohr.
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Ninja ZX6R
Beitrag 13.10.2010, 14:34
Beitrag #35


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Zitat (Ninja ZX6R @ 12.10.2010, 16:04) *
("Verkehrsstraftaten" von Huppertz z.B.)
Edit: "Verkehrsstraftaten" stammt nicht von Huppertz, sondern Brutscher.
Außerdem geht meine vorgenannte Darlegung auch mit dem Kommentar "Straßenverkehrsrecht" von Hentschel konform.
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Uwe W
Beitrag 13.10.2010, 16:04
Beitrag #36


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Nach Absatz 1 wird nur bestraft, wer neben der rechtswidrigen Absicht auch die Veränderung selber vorgenommen hat.
Nach Absatz 1 wird ja nicht das Fahren bestraft, sondern das verändern etc., d.h. hier kann man die Straftat durchaus auf Privatgelände begehen.

Zitat (Ninja ZX6R @ 11.10.2010, 18:48) *
Der TE hat von dem in seiner Erkennbarkeit beeinnträchtigten Kennzeichen Gebrauch gemacht und handelte somit im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG. Da wird keine rechtswidrige Absicht gefordert.

Hier ist aber erstens "Wissen" der Veränderung Voraussetzung, und zweitens wird nur das Gebrauchmachen im öffentlichen Straßenverkehr von einer Fälschung, Verfälschung oder Unterdrückung unter Strafe gestellt. Das Gebrauchmachen von einem Kennzeichen, dessen "Erkennbarkeit beeinträchtigt ist" reicht also für die Anwendung von Absatz 2 nicht aus, solange das Kennzeichen noch nicht gänzlich unterdrückt (wird verdeckt mitgeführt etc.) ist.
Zitat
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.


Insofern liegt hier nach den unwiderlegten Angaben des TE keine Strafbarkeit vor. Dass er weiterfahren durfte, sehe ich deshalb als verhältnismäßig an, auch wenn der Winkel hier nicht ordnungsgemäß ist.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 13.10.2010, 19:10
Beitrag #37


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Im vorliegenden Fall wird ein Strafverfahren wohl schon daran scheitern, dass der Winkel hier deutlich unter 60 Grad liegt.

Auch der Umstand, dass die R6 erst vor 2 Wochen erworben wurde, wird es der Staatsanwaltschaft schwer machen, hier den jeweils nötigen Schuldbeweis zu führen. Bei § 22 Absatz 2 StVG schützt Unwissenheit eben doch vor Strafe.

Zitat (Ninja ZX6R)
Doch, doch. Zumindest aus der Kommentierung und Literatur ("Verkehrsstraftaten" von Huppertz z.B.), die mir zur Verfügung steht, geht das so hervor. Die Kennzeichnung wurde i.S. von Abs. 2 "unterdrückt", da diese in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt wurde. So soll sich die Formulierung "gefälscht" auf Abs. 1 Nr. 1, "verfälscht" auf Nr. 2 und "unterdrückt" auf Nr. 3 beziehen.

Das scheint ein rechtlich schwieriger Problemkreis zu sein: in der NZV 2008, S. 387 findet sich ein Aufsatz von Prof. Dr. Jan Zopfs, Mainz, der sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung oder ein Wegfahren ohne Licht bei Dunkelheit als Kennzeichenmissbrauch strafbar ist.

Auch diese Frage kann er nicht zufriedenstellend beantworten: wenn man systematisch davon ausgeht, dass "Unterdrücken" im Sinne von Absatz 2 dasselbe bedeutet wie die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Handlungen, dann kann das ja auch bedeuten, dass die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Handlungen nur dann vorliegen, wenn man sie als "Unterdrücken" bezeichen kann. Und da kann man dann auch die These vertreten, dass der Begriff des Unterdrückens genauso auszulegen ist wie in § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).

Das würde dann dagegen sprechen, eine Straftat anzunehmen, wenn das Kennzeichen prinzipiell lesbar bleibt, aber unter gewissen Umständen halt schwerer zu erkennen ist.


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Alex1005
Beitrag 28.12.2010, 15:33
Beitrag #38


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Hallo,

hab heute einen brief von Staatsanwaltschaft gekriegt. da steht, dass das kennzeichen einen winkel von 50grad hatte und ich das absichtlich verändert haben soll. strafbar als kennzeichenmissbrauch

die wollen von der anklage absehen, wenn ich 500€ zahle. so würde ich keinen eintrag im bundeszentralregister kriegen noch im verkehrszentralregister. vorbestraft bin ich nicht.

was soll ich tun??
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JTH
Beitrag 28.12.2010, 15:40
Beitrag #39


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Das wäre eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage. Wenn Du diese nicht bezahlst, wird die Staatsanwaltschaft die Sache weiter verfolgen und mindestens einen Strafbefehl beantragen, der idR auch rausgeht. Gegen diesen kannst Du dann Einspruch einlegen und die Sache geht vor Gericht. Es kann aber auch sein, daß es ohne SB direkt vor Gericht geht. Wie der Richter entscheidet kann Dir keiner genau sagen. Zumeist folgt er in seiner Entscheidung der Staatsanwaltschaft. DIe Höhe der Strafe legt er dann im Urteil fest. Ein Eintrag im BZR wäre die Folge.

Die Cahnce, ungeschoren aus der Sache raus zu kommen, ist nicht übermäßig groß...


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groundhog
Beitrag 28.12.2010, 18:50
Beitrag #40


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Hallo zusammen,

das sehe ich anders, wenn der TE den Kauf 14 Tage vor den Feststellungen der Polizeibeamten belegen kann und, etwa mit Lichtbildern des Vorbesitzers, auch nachweisen kann, dass das Kennzeichen bereits bei Übernahme der Maschine den späteren Feststellungen der Polizeibeamten entsprechend montiert war.

Je nach Richter ist dann auch eine Einstellung ohne Auflagen denkbar; der TE hatte keinenAnlass, am zulassungsfähigen Zustand seiner Maschine zu zweifeln und hat selbstverständlich sofort nach Kenntnis des rechtswidrigen Zustands Abhilfe geschaffen - geringe Schuld.

Grüße, Groundhog
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fredis-garage
Beitrag 28.12.2010, 19:26
Beitrag #41


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Offen gesagt sträuben sich mir in diesem Fall die Nackenhaare- ich würde die Angelegenheit bis zur gerichtlichen Klärung durchziehen.
Der objektive Tatbestand ist zunächst einmal eine OWi- nämlich der Verstoß gegen § 10 FZO. Die Anbringung entspricht einfach nicht der Richtlinie. Wenn die häufig vorkommende fehlerhafte Anbringung (Neigung des Kennzeichen) immer zur Straftat führen würde, wäre der OWi- Tatbestand überflüssig. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, was unter
"in rechtswidriger Absicht" zu verstehen ist. Diese Formulierung ist aus strafrechtlicher Sicht der subjektive "innere " Tatbestand, der auch als direkter Vorsatz bezeichnet werden kann. Er ist in diesem Fall unabdingbarer Teil der Schuld.
Der Täter muss mit seiner Tathandlung wollen, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens beeinträchtigt wird. Er wird aber in der Regel sein Fahrzeug verschönern wollen- so, wie es ihm die Zubehörindustrie suggeriert. Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.
Hingegen bedarf es bei der Owi. keiner Schuld- Rechtswidrigkeit und Tatbestandsmäßigkeit genügen.
Ist die Angabe, dass das Krad erst kurz zuvor mit diesem Kennzeichenhalter erworben wurde, tatsächlich richtig und nachweisbar, stützt das meine Annahme, dass keine rechtswidrige Absicht im Sinne des § 22 StVG unterstellt werden kann.
Zur Abgrenzung: Schalter der Täter während der Flucht, verfolgt von der Polizei, die Beleuchtung aus, damit diese das Kennzeichen nicht identifizieren kann, liegt der Verstoß vor. Auch hier gilt es, diese Absicht zu beweisen.
In anderen Fällen ist die Handlung gegenüber der Urkundenfälschung (Unterdrückung, Gebrauch usw.) abzugrenzen, weil das Kennzeichen ebenfalls eine "zusammengesetzte Urkunde" ist, mit der rechtserhebliche Tatsachen nachgewiesen werden sollen.
Bejaht man die Urkundenfälschung (nicht in diesem Fall), liegen die OWi. und § 22 StVG lediglich in Tateinheit vor.
Wenn im schönen Bayern einzelne Gerichte (OLG Urteile sind mir nicht bekannt ?) auf 60 Grad Neigung abheben, um die Absicht zu unterstellen, halte ich das für ziemlich gewagt.
Das ist nur meine Meinung.....


Fred
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JTH
Beitrag 28.12.2010, 19:40
Beitrag #42


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Ihr habt aus Eurer Sicht sicher Recht. Nur ist die Meinung der StA München und der Münchner Gerichtsbarkeit eine andere. Da wird idR die rechtswidrige Absicht als gegeben angesehen und entsprechend verurteilt.

Wie ich hier vor einiger Zeit schon von mir gab ist es bei der R6 sehr schwer einen Kennzeichenhalter aus dem Zubehör korrekt zu verwenden. Der Originale ist so eine Art "Ausleger nach hinten. die Zubehörteile, welche unter dem Sitz bzw Rücklicht angebracht werden können zumeist nur so angebaut werden, daß das Kennzeichen erheblich zu flach ist. Bei einem zulässigen Anbringungswinkel besteht die Gefahr, daß das Kennzeichen auf dem Hinterrad aufsitzt. Dies ist aber keine Rechtfertigung für eine unzulässige Anbringung.

@Fredi: Es ist oft so, daß es für fast gleiche Sachverhalte sowohl einen Straf- als auch OWi-Tatbestand gibt. Die Straftat geht dabei stets vor. der OWi-TB fungiert da eher als Auffangtatbestand.


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fredis-garage
Beitrag 29.12.2010, 14:37
Beitrag #43


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Hallo, JTH,
vielen Dank für deinen Hinweis. Er ist gut gemeint- ich habe das dereinst studiert und versuche wie du (es sehr gut machst) , mit verständlichen Worten manchmal unverständliches zu erklären. Meine Wahrnehmung könnte auch von Voreingenommenheit beeinträchtigt sein, weil ich Motorrad fahre und "meine" Papenheimer kenne.
Solche Fälle, wie der hier vorliegende (so er wahrheitsgemäß geschildert wurde) empfinde ich als Herausforderung an unser Rechtssystem- gerade weil ich weiß, dass der Normalbürger ohne Rechtsschutz dem Ganzen ziemlich hilflos gegenüber steht.
Mir sträuben sich auch deshalb die Nackenhaare, weil jeder angehende Jurist ausführlich lernt, was "rechtswidrige Absicht" und "Einzelfallbeurteilung" heißt. Dennoch muss ich dir im Prinzip recht geben: Auf hoher See und vor Gericht liegt alles in Gottes Hand - und in Bayern wird nichts davon angewandt..... rolleyes.gif

fred
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Alex1005
Beitrag 30.12.2010, 05:59
Beitrag #44


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familienrechtschutz haben wir, aber die zahlt doch nicht bei straftaten oder?

also was meint ihr, 500€ zahlen, vor gericht gehen und gerichtskosten + strafe zahlen, oder vlt mit einer milderen strafe davonkommen. nebenbei gesagt, bin student und nicht vorbestraft, falls mir das helfen würde smile.gif

bei einer verurteilung, egal welche höhe die strafe hat, kriege ich trotzdem 6 punkte in flensburg oder

muss mich bis zum 4.1. entscheiden. der staatsanwalt hat mir nur eine woche zeit gegeben

Zitat
Ist die Angabe, dass das Krad erst kurz zuvor mit diesem Kennzeichenhalter erworben wurde, tatsächlich richtig und nachweisbar, stützt das meine Annahme, dass keine rechtswidrige Absicht im Sinne des § 22 StVG unterstellt werden kann.


also hab nur einen kaufvertrag, vom 27.9.. (zugelassen habe ich es am 4.10.)
habe die r6 am abend gekauft und als ich zuhause war(ungefähr 1std später), habe ich paar fotos davon gemacht, man sieht auch den kzh, auch wenns dunkel ist. habe das motorrad mit 2 freunden abgeholt

würde das was bringen? smile.gif fotos vom verkäufer habe ich nicht mehr. aber wenns sein muss könnte man den doch vorladen lassen oder

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JTH
Beitrag 30.12.2010, 06:15
Beitrag #45


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Dir hier einen konkreten Rat zu geben ist sehr schwer...

Mit Zahlung der Einstellungsauflage von 500€ wäre die Sache abgeschlossen. Kein Eintrag im BZR, kein Eintrag im VZR, keine Punkte.

Du kannst Einspruch einlegen und auf einen Freispruch hoffen. Denn nur mit einem Freispruch durch den Richter würde es die obigen Folgen nicht geben. Selbst wenn der Richter ein milderes Urteil fällen würde - und seien es nur 50€ - würde dies alles eintreten.

Ich war erst kürzlich auf einem Lehrgang, in dem genau Dein Fall (natürlich nicht DEINER aber eben genau so) ein zentrales Thema war. Daher ist mir die Münchener Linie bekannt. Und bei dieser hast Du schlechte Karten.

Du bist als Halter des Krades für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Du hast als Fahrer eine Abfahrtskontrolle durchzuführen. Daß das Kennzeichen deutlich schräger als 30° angebracht ist, sieht ein Blinder mit Holzbein. Wie das Krad beim Kauf ausgesehen hat, ist hier nur von nachrangiger Bedeutung.

Mir wäre das Risiko zu groß...

Und sieh zu, daß an die Möhre ein korrekter Kennzeichenhalter dran kommt. Und wenn das Originalteil an der R6 noch so bescheuert aussieht.


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Jens
Beitrag 30.12.2010, 09:09
Beitrag #46


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Zitat (Alex1005 @ 30.12.2010, 05:59) *
familienrechtschutz haben wir, aber die zahlt doch nicht bei straftaten oder?
Sollte sie eigentlich, außer bei einer Verurteilung wegen Vorsatz.

Zitat (Alex1005 @ 30.12.2010, 05:59) *
bei einer verurteilung, egal welche höhe die strafe hat, kriege ich trotzdem 6 punkte in flensburg oder
Ja. Und die bleiben fünf Jahre lang im VZR eingetragen und hemmen in der Zeit die Tilgung anderer Eintragungen.


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fredis-garage
Beitrag 30.12.2010, 19:32
Beitrag #47


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Erkundige dich bei deiner Versicherung-
Zahlt diese (was ich vermute) würde ich es darauf ankommen lassen. Es spricht aus meiner Sicht alles gegen das Vorliegen einer rechtswidrigen Absicht im Sinne des § 22 StVG, selbst das fragwürdige Konstrukt über den Neigungswinkel auf den Vorsatz zu schließen ist nicht anwendbar. Entfiele aber der Vorwurf des Vergehens, entfielen auch die Punkte- es bliebe dann bei einer Ordnungswidrigkeit.
Aber: Es ist deine Entscheidung

Fred
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JTH
Beitrag 30.12.2010, 20:02
Beitrag #48


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Das Angebot zur Einstellung gegen Auflage ist aber dann auf jeden Fall vom Tisch...


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henry99999
Beitrag 31.12.2010, 01:51
Beitrag #49


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Mit einem Anruf bei der RV kannst du dir eine Deckungszusage f eine Beratung holen,
der Anwalt überblickt / erkundigt sich dann konkret ob für eine Vertretung eine Abdeckung der Kosten möglich ist.

Hast du zwischenzeitlich Angaben gegenüber der Behörde gemacht, das du das Krad erst
vor kurze Zeit in diesem Zustand gekauft hast? Vielleicht mildert das den vakanten Betrag ein wenig.

Kann man nicht beim Staatsanwalt anrufen und um Fristverlängerung bitten (?),
um sich noch rechtlich beraten zu lassen;
die Frist ist recht kurz und "zwischen den Jahren"
bekommt man auch nicht immer so fix einen Termin.
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Alex1005
Beitrag 03.01.2011, 01:05
Beitrag #50


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ich werde versuchen morgen einen termin bei meinem anwalt zu kriegen, den staatsanwalt rufe ich auch mal an, zwecks fristverlängerung oder vlt einer minderen strafe. 500€ ist ein haufen geld sad.gif

mir ist eingefallen, das ich vor über einem jahr, november 2009, innerorts geblitzt wurde. ich habe 3 punkte und ein monat fahrverbot gekriegt. den schein habe ich im februar abgeben, am tag der dead line. was würde passieren, wenn ich die 6 punkte noch drauf kriege, wieder fahrverbot?
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