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> Wirklich kein Gefahrentransport?
Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 09:06
Beitrag #1





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Griaßle!
Ab und zu muß ich mit mein Kipper mehrere Fässer
"Diphenylmethandiisocyanat/isomere/Homologe"
transportieren, das ist Bindemittel für Kunststoffbelag, z.B. Laufbahn, Basketball in aussenbereich etc...
ganz klein steht dazu
Vbf -
WGA 1
GGVS/GGVE -
L??? -
Und weil eben unter GGVS ein "-" ist, meint der Chef, ich könne ohne Auflage, Mengenbegrenzung und ADR-Schein damit rumfahren!
Stimmt das?
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Burkhard
Beitrag 21.10.2006, 09:22
Beitrag #2


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Es handelt sich tatsächlich nicht um einen Gefahrstoff i. S. d. ADR. Er wird auch in der Stoffauflistung des ADR nicht gelistet. Weitere Informationen zu diesem Stoff erhälst du hier.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 09:32
Beitrag #3





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Danke! wavey.gif
VP ist einfach die BESTE!!! thumbup.gif
Vor allem, wenn Frankenstein, Expert und alle andere, die hier dabei sind und verdammt gute Arbeit machen! yes.gif

Danke auch für den Link, ich bin zwar aus dem schneider, aber habs trotzdem ausgedruckt und werde es mein Kollegen geben, dessen "Schutzkleidung": Jeans, Shirt und keine Handschuh, geschweige Brille! shutup.gif
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Burkhard
Beitrag 21.10.2006, 09:46
Beitrag #4


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Danke für die Blumen. smile.gif

Die persönliche Schutzausrüstung bezieht sich aber nur auf dem direkten Umgang mit diesem Stoff. Da ihr den Stoff aber nur transportiert, braucht ihr auch keine persönlich Schutzausrüstung. Vorgeschrieben wäre diese ohnehin nicht, da der Transport kein Gefahrguttransport ist.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 09:57
Beitrag #5





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Kleine Ergänzung: blushing.gif
ICH transportiere es,
une MEINE KOLLEGEN verarbeiten es! shutup.gif
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GG-FREAK
Beitrag 21.10.2006, 17:09
Beitrag #6


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Hallo Bernie,

Kleiner Tip: Die GGVSE gibt es seit 2001 nicht mehr. Seit 2001 heißt es GGVSE. "Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn. Ansonsten stimme ich den Ausführungen von Expert zu.

Gut gemacht Expert. Hast wohl doch aufgepasst. laugh.gif


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Hornblower
Beitrag 21.10.2006, 18:10
Beitrag #7


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Hallo Allerseits,

anbei noch ein paar Interpretationshilfen zur Lektüre des von Expert verlinkten Sicherheitsdatenblattes:

Kapitel 2:

Zitat
Gemisch aus nachfolgend angeführten Stoffen mit Beimengungen, die nicht nach GefStoffV
kennzeichnungspflichtig sind.


Der Satz gehört dem Verfasser um die Ohren geschlagen.
Ganz klarer Fall: Die Zubereitung *enthält* einen gefährlichen Stoff!

Und ich warne noch expliziter: Dieser gefährliche Stoff ist zu mehr als 50 % enthalten, und er hat es in sich!

Kapitel 3:

Zur Interpretation der R-Sätze siehe hier

Ich weise besonders auf den R-Satz R42/43 hin! Der Stoff ist Haut- und Atemwegssensibilisierend. Empfindliche Menschen können gefährliche Allergieschocks bekommen. Das Allergieauslösende Potnzial ist auch gegenüber robusten Naturen hoch.

Zitat
Die Klassifizierung entspricht den aktuellen EG-Listen, ist jedoch ergänzt durch Angaben aus der
Fachliteratur und durch Firmenangaben.

Solche Sätze sagen mir viel über den Verfasser. Aber das nur nebenbei. Nein, nicht nebenbei: Der Verfasser des SDBs klammert sich an unnütze Phrasen, hat aber nicht den Blick für das Wesentliche. Siehe Kap. 4!


Kapitel 4

Die Erste-Hilfe-Maßnahmen sind unangemessen schwach formuliert: Bei Augenkontakt ist ein Notarzt zu rufen und zu spülen, bis dieser eintrifft. Bei Unwohlsein nach einatmen ist ein Notarzt zu rufen.

Und nach Verschlucken würde ich Erbrechen einleiten, sofern der Betroffene bei Bewußtsein ist. Hierzu würde mich allerdings Coyotas meinung interessieren.

Kapitel 5

Unzureichende Beschreibung der Brandgase. Unzureichende Beschreibung der Schutzausrüstung für Einsatzkräfte.

Kapitel 6

Zitat
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen: Nicht erforderlich.


Na, ich glaube doch wohl, ich spinne! ranting.gif
R42/43, Haut-, Augen- und Atemwegsreizungen und keine Schutzausrüstung bei Produktaustritt? blink.gif

Wenigstens Handschuhe, Schutzbrille und chemieübliche Arbeitskleidung!


Kapitel 8:

Ja, wo ist denn da der MAK-Wert hin? Haben wir unsere TRGS 900 nicht richtig gelesen? Der liegt bei 0,05 mg/m³, und das ist schon ziemlich heftig!!

Zitat
Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen.

Na, offenbar ja wohl nicht...

Kapitel 9:

Zitat
Geruch: Charakteristisch

Jou, diese Aussagen liebe ich ja.

Buerger, kannst Du Dir darunter etwas vorstellen? Meinst Du, mit dieser Aussage könntest Du gewarnt sein, wenn Dir das Zeug auf der LAdefläche ausläuft?

Zitat
Flammpunkt: 111°C (DIN 53213)

Also keine Klasse 3.



Kap. 11:

Hier stehen die Gesundheitsgefahren. "Reizwirkungen am Auge" schließen schwere, schmerzhafte Augenschäden ein, die beim Karnickel aber nach spätestens 3 Wochen wieder reversibel waren.

Der Tox-Wert für orale Aufnahme ist wenig relevant, weil der Stoff auch nicht aktut oral toxisch eingesuft ist; er *ist* aber akut ihalativ toxisch eingestuft, und dieser Wert wäre interessanter. Leider ist er nicht angegeben (was oftmals aber auch schwierig ist).


Kap. 12:

Der Stoff ist WGK1; die Info gehört eigentlich ins Kap. 15, aber immerhin schön, daß sie überhaupt irgendwo zu finden ist. Jedenfalls: Achtung bei Transporten durch Wasserschutzgebiete!


Kap. 13:

Zitat
Empfehlung: Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften.


Hört, hört!
Aber wir wollen fair bleiben: DAS Kapitel hat der Autor schon fast gut gemacht, hätte er nicht die ungereinigten Verpackungen vergessen...

Kap. 15:

Die Kennzeichnung ist korrekt.
Das sich seit mehreren Jahren die TA-Luft geändert hat und die Info "Klasse I" nichts mehr aussagt, hatz der Autor offenbar noch nicht gemerkt.


Huiuiui, bei solch einem SDB hätte mich mein alter Chef aber antreten lassen....


Fazit für unsere Trucker:

Dieses Diisocyanat hat es durchaus in sich, allerdings trifft es nicht die Kriterien für Gefahrgut-Transporte. Der Grund ist, daß für geschulte Einsatzkräfte bei einem Unglücksfall das Risiko von Gesundheitschäden relativ gering ist. Beim täglichen Umgang ist mit dem Stoff aber nicht zu spaßen.

Wichtig für unsere Trucker:
Bei Unwohlsein Arzt aufsuchen. Atmet Ihr den Stoff ein, kann er Eure Gesundheit schädigen und durch die allergische Wirkung sogar lebensbedrohend werden.

Solltet Ihr Undichtigkeiten auf der Ladefläche haben, so reinigt sie unter Verwendung von Handschuhen! Vermeidet strikt die Berührung mit diesem Stoff. Bekommt ihr ihn auf die Kleidung, dann wechselt möglichst schnell die Klamotten.

Viele Grüße,

H.H.


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GG-FREAK
Beitrag 21.10.2006, 18:21
Beitrag #8


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Zu Hornblowers Ausführungenführungen zwei kleine Ergänzungen:

Solche Sicherheitsdatenblätter sind eine eigene Einschätzung des Herstellers. Sie müssen also nicht immer stimmen.

Das Zeichen 269 (Verbot für wassergefährdende Stoffe) solltet ihr nicht unterschätzen.
Dieses Zeichen gilt unabhängig von der beförderten Menge. Das Sinnbild des Tankfahrzeuges ist da etwas irreführend. mad.gif
Regelsatz: 100 Euro und 3 Punkte in Flensburg! police.gif

Und wer will da schon ein Nummernkonto eröffnen? rofl1.gif


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Hornblower
Beitrag 21.10.2006, 18:31
Beitrag #9


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Zitat (GG-FREAK @ 21.10.2006, 20:21) *
Solche Sicherheitsdatenblätter sind eine eigene Einschätzung des Herstellers. Sie müssen also nicht immer stimmen.


Holla! Zwar gibt es gute und schlechte SDBs; sie sollten aber doch immer korrekt sein.

Ich zitiere aus der TRGS 220, kann aber auch gerne die einschlägigen Stellen in den EU-Richtlinien, GefStoffV und ChemG raussuchen, wenn erforderlich:

Zitat
4 Allgemeines zum Sicherheitsdatenblatt

(1) Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

(2) Mit dieser TRGS soll sichergestellt werden, dass die zwingenden Angaben zu jedem in Artikel 3 der EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EG aufgeführten Punkt (s. Nummer 5 Absatz 1 dieser TRGS) konsistent und exakt sind. Die Angaben sind kurz und klar abzufassen.

[...]

(4) Das Sicherheitsdatenblatt fasst die zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden sicherheitsrelevanten Angaben für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen zusammen. Nach Artikel 6 der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG hat der Inverkehrbringer sich die verfügbaren Informationen zu den Komponenten zu beschaffen und nach Überprüfung auf Validität zur Einstufung und der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes zu verwenden.

[...]

(8) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Inverkehrbringer des Stoffes oder der Zubereitung, im Falle eines ausländischen Inverkehrbringers, der im Geltungsbereich ansässige Einführer verantwortlich.

(9) Die Angaben sind kurz und klar abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt sollte von einer sachkundigen Person erstellt werden; diese sollte die besonderen Erfordernisse des Verwenders, soweit bekannt, berücksichtigen. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, sollte sicherstellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen, einschließlich solcher zur Auffrischung ihres Wissens, erhalten haben.

(10) Die Angaben geben den Stand der Kenntnisse des Inverkehrbringers wieder. Sie sind keine vertragliche Zusicherung von Qualitätseigenschaften des Produktes / der Lieferspezifikation. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.


Das sollte deutlich sein!

Aber leider hat GG-Freak Recht: Das obige Beispiel ist kein Einzelfall, und ein Laie hat schon genug damit zu tun, überhaupt die relevanten Informationen aus diesem Dokument herauszufiltern. Die Qualität kann er nicht ansatzweise beurteilen.

Viele Grüße,

H.H.


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GG-FREAK
Beitrag 21.10.2006, 18:40
Beitrag #10


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Der Fahrer muss sich einfach darauf verlassen dürfen, was ihm als Beförderungspapier mitgegeben wird.
Ist das Beförderungsgut nicht als Gefahrgut deklariert, kann ihm später kein Vorwurf gemacht werden.
Ich finde es aber seeeehr gut, wenn Fahrer nochmal nachfragen! wink.gif

In der Pflicht ist der Absender. Der muss das Gefahrgut deklarieren. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchtsabe a) GGVSE. police.gif


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Hornblower
Beitrag 21.10.2006, 19:07
Beitrag #11


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Genau so ist es!

Und wenn die Suppe auf der Ladefläche schwimmt, soll er das Unternehmen anrufen und ein Sicherheitsdatenblatt anfordern, denn das bekommt er gewöhnlich nicht mit auf die Reise.

Ansonsten kann der Laie nur glauben, was der Versender ihm sagt - oder er fragt hier im VP nach cool.gif

Viele Grüße,

H.H.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 19:16
Beitrag #12





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Wenn ich mal als "Beobachter" zu dem Zeug was sagen darf:
-Konsistenz auch in heissen Sommer sehr zäh, etwa wie Honig
-nur mit Gasbrenner brennbar (bei Minusgrade wird das Fass sogar mit diesem vorgewärmt, da es nur mit nicht gefrorenem Wasser (egal ob flüssig oder aus Luftfeuchte) reagiert, auch die Dämpfe entzünden bei Flammenkontakt nicht)
-Man riecht es auch in geschlossenen Raum kaum, auch nicht in Sommer (Erinnert SCHWACH an Pattex), nur wenn man ganz nah rangeht (ca. 10 cm) stinkt es bestialisch!
-bei Kontakt mit Wasser (Luftfeuchte reicht!) beginnt es zu härten, desto mehr Wasser, umso schneller!
-Binder mal auf Boden? Ein Flasche Wasser drüber, nächsten morgen das Stück Hartplastik einfach mit Schaber lösen und rein ins Mülltonne!
-bei Hautkontakt erst "abnudeln", dann mit Lösungsmittel vollends abwaschen, aber NIE mit Wasser!!! Denn sonst "brennt" es sich ins oberste Hautschicht ein, dann hast du das Zeug mind. eine Woche lang auf dein Haut bis es abschuppt, da hilft auch kein Lösungsmittel, Dampf und sonst was anderes mehr!
-seit ein "Augenunfall" die Anweisung von ein Experte: Auge NICHT mit Wasser, sondern mit Alkohol ausspülen, dann mit Wasser, UND AUF JEDEN FALL SOFORT AUGENNOTARZT bestellen!

Wenn ich dazu nochmal den Merkblatt lese und Hornblowers Bemerkung dazunehme, frage ich mich ernsthaft, ob es schon um dieselbe Stoff geht! blink.gif

Zitat (Hornblower @ 21.10.2006, 20:07) *
Ansonsten kann der Laie nur glauben, was der Versender ihm sagt - oder er fragt hier im VP nach cool.gif

Genau! blushing.gif

PS: Laut Lagerist von unsere Bauhof hat nicht mal der Lieferant ein Begleitpapier, und, muß ich übrigens mit diesen Zeug auf ausgeschilderte Gefahrgutsperrung achten? Ich meine die Durchfahrverbot mit ein Orange Laster drauf...
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GG-FREAK
Beitrag 23.10.2006, 18:15
Beitrag #13


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blushing.gif Da ist mir wohl ein kleiner Tippfehler unterlaufen.

Richtig muss der Satz lauten:

Kleiner Tip: Die GGVS gibt es seit 2001 nicht mehr. Seit 2001 heißt es GGVSE. "Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn. wavey.gif

Anmerkung Moderator: Sorry, aber beim Absplitten habe ich offensichtlich den Beitrag, auf dem sich diese Antwort bezieht, ins Nirwana verbannt. blushing.gif whistling.gif

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 23.10.2006, 18:28


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Burkhard
Beitrag 23.10.2006, 18:17
Beitrag #14


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Anmerkung Moderator: Damit sich keiner wundert. Die Beiträge zum Zeichen 261 und 269 habe ich (stellvertretend für den Themenmod) in diesen Thread ausgelagert, um die Übersichtlichkeit zu wahren.


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Hornblower
Beitrag 23.10.2006, 21:07
Beitrag #15


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Zitat (Bernie @ 21.10.2006, 21:16) *
PS: Laut Lagerist von unsere Bauhof hat nicht mal der Lieferant ein Begleitpapier, und, muß ich übrigens mit diesen Zeug auf ausgeschilderte Gefahrgutsperrung achten? Ich meine die Durchfahrverbot mit ein Orange Laster drauf...



Bernie,

vielen Dank für Deinen Bericht über "praktische Erfahrungen". Deine Beschreibung war wirklich sehr gut, und DAS gehört in das Sicherheitsdatenblatt.

Laß mich noch 2 Dinge vertiefen: Bei Hautkontakt sollte die Haut wirklich schnell und sehr gründlich gereinigt werden; es drohen Hautallergien.

Sehr gut ist Deine Beschreibung für den AUgenkontakt. Diese praktische Erfahrng solltet Ihr unbedingt an der Hersteller weitermelden, auf das es ins SDB aufgenommen wird. Offenbar reagiert der Stoff so schnell mit Wasser ab, daß das Auge geschädigt wird; mit Alkohol reagiert er langsamer (weniger freie Protonen), kann deshalb besser ausgewaschen werden. Ist das Gröbste raus, dann Wasser *bis der Arzt kommt* (im wörtlichen Sinne).

Papiere:
Der Stoff ist KEIN GEFAHRGUT und unterliegt deshalb nicht den Anforderungen des ADR (Papiere, Gefahrgut-Kennzeichnung, Anforderungen an Gebinde, etc.). Du darfst Strecken befahren, die für Gefahrgut-Transporte gesperrt sind (rechteckiger LKW).

Kritisch wird es, wenn die Strecke für wassergefährdende Stoffe gesperrt ist (runder LKW): Diese Regelung bezieht sich nicht auf das ADR, sondern auf das Wasserhaushaltsgesetz. Wir sind hier im VP dank VKS's Hilfe zu der Überzeugung gekommen, daß dies aber erst bei größeren Mengen relevant wird.

Arbeitsschutz:
Zwar ist der Stoff kein GefahrGUT, aber er ist doch ein GefahrSTOFF. GefahrGÜTER sind üblicherweise im Gebinde oder im Tank, und so besteht nur ein kleines Risiko der Kontamination. Mit GefahrSTOFFEN, aber arbeitet man, und man kann mit ihnen in Kontakt kommen. Deshalb sind die Kriterien für die GefahrSTOFF-Einstufung strenger, als für die GefahrGUT-Klassifizierung.

Merke:
Solange das Zeug im Tank ist, ist es ein GUT und ungefährlich.
Wenn es ausläft, ist es ein GefahrSTOFF und gefährlich.

Es ist ähnlich, wie beim Tiger: Im Käfig ein süßes Kätzchen, unter den Zoobesuchern ein Raubtier.

Viele Grüße,

H.H.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 11.11.2006, 18:49
Beitrag #16





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So, jetzt wirds brisanter:
Diese Woche habe ich ein Baustelle abgeräumt, darunter ein Palette mit 4 Fässer a' 180 Kg, also gesamt 720Kg Ethylacetat!
Auf Faßetikett stand auch:
Vbf: A1
WGK: 1
ADR: 3F1 II
UN: 1173

Also diesmal klar ADR-Sache!
Leider hatte der Vorarbeiter den Lieferschein schon ins Büro gereicht, auf mein Anruf ans verantwortliche Bauleiter bekam ich die Antwort, daß ich bis 2 Paletten (aslo 8 Fässer) ohne weiteres fahren darf, weil unter der ADR-befreite Mengengrenze...

Stimmt das?
Wenn nein, was ist Sache?
Wie hoch ist die "ADR-Freie" Beförderungsgrenze?
Wie hoch wäre die Strafe?
Hätte ich weiter fahren dürfen?
Sonst was, was mich betreffen würde oder hätte machen können?

PS: Gibt es eigentlich ein "Hotline", wo ich mich schlau machen kann, was Sache ist, wenn ich wieder so ein Zeug habe?

Der Beitrag wurde von Bernie bearbeitet: 11.11.2006, 18:52
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Hornblower
Beitrag 13.11.2006, 19:08
Beitrag #17


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Ja, was ist das denn? Bernie hat eine Frage zu Gefahrgut, und wir lassen ihn 2 Tage warten?? blink.gif

Ethylacetat hat die Einträge LQ4 und Beförderungskategorie 2. Als Limited Quantity wären also Gebinde mit 3 bzw. 1 Liter durchgegangen, was für Deine Fässer wohl kaum gilt.

Eine Freistellung nach 1.1.3.6. wäre bis 333 Liter Nenninhalt möglich.

Bei einer Dichte von 0,9 g/cm³ und einem Flammpunkt von -4 °C warst Du mit Deinen 720 Kg also satt ein Gefahrgut-Transport, wenn ich nicht irgendeine Ausnahme übersehen habe (was ich nicht glaube).

Nebenbei: Essigester birgt kaum Gesundheitsgefahren, ist aber halt leichtentzündlich. Läuft Dir so ein Fass bei einem Unfall aus, wird es schon ein wenig "brennzlig" wink.gif

Hotline? Da fällt spontan jetzt nur das VP ein. Mach das nächste Mal mehr Rabatz, damit Du nicht übersehen wirst! wink.gif

Ansonsten schau mal hier rein.

Bezüglich der Strafen, etc, werden sich bestimmt noch die Anderen melden (ggf. auch, um meine kläglichen GefGut-Schritte zu korrigieren...)

Viele Grüße,

H.H.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 17.11.2006, 20:13
Beitrag #18





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Zitat (Hornblower @ 13.11.2006, 19:08) *
Ja, was ist das denn? Bernie hat eine Frage zu Gefahrgut, und wir lassen ihn 2 Tage warten?? blink.gif

Kein Problem! Lieber spät als nie! wavey.gif

Zitat
Eine Freistellung nach 1.1.3.6. wäre bis 333 Liter Nenninhalt möglich.
Kannst du mir das näher erklären? think.gif unsure.gif

Zitat
Nebenbei: Essigester birgt kaum Gesundheitsgefahren, ist aber halt leichtentzündlich. Läuft Dir so ein Fass bei einem Unfall aus, wird es schon ein wenig "brennzlig" wink.gif

Dachte ich zuerst auch! Diese Zeugs nehmen meine Kollegen zum täglichen Putzen bei Anfangs-TE-Stoff! Dachte zuerst auch, daß das Zeug brennt wie nix, aber die rauchen nebenbei!!! shutup.gif Als ich darauf ansprach, zeigten sie mir, daß es kein Problem wäre und schnippten die Zigaretten ins Eimer halb voll mit den Schei..!!! Nix passiert! War mir trotzdem nicht geheuer...
Also "nur" 333 Liter? Dann "nur" ein Fass erlaubt? (200 Kg) Muß mich nur noch Schlau machen zu die "Freistellung nach 1.1.3.6"
Danke, Hornblower!
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frankenstein
Beitrag 17.11.2006, 20:49
Beitrag #19


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Zitat (Bernie @ 17.11.2006, 20:13) *
Zitat
Eine Freistellung nach 1.1.3.6. wäre bis 333 Liter Nenninhalt möglich.
Kannst du mir das näher erklären? think.gif unsure.gif

Was @Hornblower erklären will, ist die Tabelle der begrenzten Mengen nach ADR 1.1.3.6.3!

UN 1173 ist ein Gefahrstoff der Klasse 3, Kl.-Code F1, Verpackungsgruppe II, Beförderungskategorie 2.

Damit ist die Nettomenge mit 3 zu multiplizieren und ergibt somit mehr als 1000 Punkte! Deine 720 kg x 3 ergeben also 2160 Punkte und ist damit, weil über 1000 Punkte, kennzeichnungspflichtig und unterliegt nicht der Freistellung nach den begrenzten Mengen 1.1.3.6.3! Also ein GG-Transport mit allen drum und dran!

D.h., bis 333 kg mit dem Multiplikator 3 kommst Du nur auf 999 Punkte und wärst damit unter den 1000 Punkten und nicht kennzeichnungspflichtig!

Weil Du aber von "Abtransport" sprichst; kann es sein, das es sich gar nicht um UN 1173, sondern nur um falsch gekennzeichnete Fässer, die für den Rücktransport von Gemischen verwendet werden, die evtl. ganz anders klassifiziert werden müssen!? think.gif

BTW: Du kannst eine Kippe auch in einen Eimer mit Superbenzin schnippen, passiert auch nichts! wink.gif


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Gast_Bernie_*
Beitrag 17.11.2006, 20:57
Beitrag #20





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Zitat (frankenstein @ 17.11.2006, 20:49) *
D.h., bis 333 kg mit dem Multiplikator 3 kommst Du nur auf 999 Punkte und wärst damit unter den 1000 Punkten und nicht kennzeichnungspflichtig!
Soweit habe ich auch schon begriffen, aber in Hornblowers Beitrag lese ich zwischen die Zeilen, daß ich auch dann nur mit bestimmte Voraussetzung diese "Freimenge" transportieren darf! Oder? think.gif

Zitat
Weil Du aber von "Abtransport" sprichst; kann es sein, das es sich gar nicht um UN 1173, sondern nur um falsch gekennzeichnete Fässer, die für den Rücktransport von Gemischen verwendet werden, die evtl. ganz anders klassifiziert werden müssen!? think.gif

Nee, Originalverpackt! wavey.gif Wenns fast alle ist, bestellen die Herren immer 2 Paletten (also 8 Fässer) gleich mit zu die Bindemittel, die idR. ins Bauhof geliefert wird! Es sei den, die verschlafen diese Nachbestellung und die fehlende Bindemittel kommt direkt aufs Baustelle wie auch diese eine mal! ranting.gif
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frankenstein
Beitrag 17.11.2006, 21:35
Beitrag #21


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Zitat (Bernie @ 17.11.2006, 20:57) *
Zitat (frankenstein @ 17.11.2006, 20:49) *
D.h., bis 333 kg mit dem Multiplikator 3 kommst Du nur auf 999 Punkte und wärst damit unter den 1000 Punkten und nicht kennzeichnungspflichtig!
Soweit habe ich auch schon begriffen, aber in Hornblowers Beitrag lese ich zwischen die Zeilen, daß ich auch dann nur mit bestimmte Voraussetzung diese "Freimenge" transportieren darf! Oder? think.gif

Richtig! Ein Beförderungspapier nach ADR mit dem Hinweis auf 1.1.3.6.1, Beleuchtungsgeräte, Feuerlöscher (min.2 kg) und Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt) sind dennoch erforderlich.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 17.11.2006, 21:50
Beitrag #22





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Danke! wavey.gif
Und schon wieder gscheiter! whistling.gif

PS:
Wems interessiert:
"Samstag abend" (also Sonntag FRÜH! wink.gif ) habe ich ein Date mit Rob und chatte! Schätze, er wird auch hier wieder reinschaun!
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Hornblower
Beitrag 17.11.2006, 22:40
Beitrag #23


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Na, dann bestelle mal ganz liebe Grüße!

Frankenstein, danke für die Erläuterung. Bin nach wie vor etwas unsicher auf dem Gebiet, aber allmählich scheint dann doch der Groschen bei mir gefallen zu sein.

Das mit der Zigarette ist eine üble Geschichte! Solche Spielchen können auch ganz schnell anders ausgehen. Deshalb, Bernie: Laß Dich durch soetwas nicht provozieren oder zu Leichtsinn verleiten. Offenes Feuer hat in der Nähe entzündlicher Flüssigkeiten NICHTS ZU SUCHEN!!! mad.gif Diesen "Kollegen" gebührt ein gehöriger Einlauf!

Viele Grüße,

H.H.


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Gefahrgut-Volli
Beitrag 23.11.2006, 13:14
Beitrag #24


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Zitat (frankenstein @ 17.11.2006, 21:35) *
Zitat (Bernie @ 17.11.2006, 20:57) *

Zitat (frankenstein @ 17.11.2006, 20:49) *
D.h., bis 333 kg mit dem Multiplikator 3 kommst Du nur auf 999 Punkte und wärst damit unter den 1000 Punkten und nicht kennzeichnungspflichtig!
Soweit habe ich auch schon begriffen, aber in Hornblowers Beitrag lese ich zwischen die Zeilen, daß ich auch dann nur mit bestimmte Voraussetzung diese "Freimenge" transportieren darf! Oder? think.gif

Richtig! Ein Beförderungspapier nach ADR mit dem Hinweis auf 1.1.3.6.1, Beleuchtungsgeräte, Feuerlöscher (min.2 kg) und Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt) sind dennoch erforderlich.



Einspruch tongue.gif

du brauchst keine schriftlichen Weisungen wenn du dich unter 1000 Punkten befindest.
in 1.1.3.6.2 steht ja das wenn man 1000 nicht überschreitet sind folgende vorschriften nicht anzuwenden und da halt das kapitel 5.4.3 und das sind halt die schriftlichen Weisungen.

Gruß
Marco


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