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> Voraussichtliche Änderungen der Beurteilungskriterien, Fahreignung 2022/2023 (?)
MsTaxi
Beitrag 01.04.2022, 11:01
Beitrag #1


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Wir hatten in unterschiedlichen Threads User, die die Überzeugung ausgesprochen haben, dass, wenn Cannabiskonsum legalisiert wird, auch das Fahrerlaubnisrecht überarbeitet wird. Ich bin da zwar persönlich skeptisch, aber werde mich überraschen lassen.

Ein User aus dem Forum ließ mir die Folien eines Vortrages zukommen, der sich mit der Neuauflage der BuK (dann 4. Auflage) beschäftigte. Herzlichen Dank dafür!

Wann die Cannabislegalisierung kommt, wissen wir noch nicht, wie sich das Fahrerlaubnisrecht ändern wird, können wir nur spekulieren, aber in Sachen BuK - und mit denen werden wir es hier im Forum weiterhin am meisten zu tun haben - gibt es Anzeichen... die meine skeptische Haltung eher unterstützen.

Wenden wir uns zunächst dem Problemfeld "Alkohol" zu.

Zwar wird in Zukunft nicht mehr von "Alkoholabhängigkeit" gesprochen werden, sondern von einer "Alkoholkonsumstörung" (was zunächst harmloser klingt), allerdings ist die Diagnose des letzteren schneller zu fällen, es reichen in Zukunft 4 von 11 Kriterien, wo es bisher mindestens 3 von 6 bedurfte. Das müsste noch nicht schädlich sein, sehen wir uns aber dann in Folge die Hypothese A1 und den notwendigen Abstinenzzeitraum an, der für eine positive MPU nachgewiesen werden muss. Hier werden im wesentlichen 3 Möglichkeiten unterschieden:

1. Bestand vor einer suchttherapeutischen Maßnahme (ob ambulant oder stationär wird im Paper nicht unterschieden) eine nachgewiesene Abstinenz, reicht nach Abschluss der suchttherapeutischen Maßnahme ein weiterer AN von sechs Monaten für eine positive Prognose, sofern der prätherapeutische AN, die Maßnahme selbst und die posttherapeutische Abstinenz insgesamt mindestens 15 Monate umfassen. Sollte sich der Terminus "suchttherapeutische Maßnahme" auch auf stationäre Aufenthalte erstrecken, wäre dies eine Verbesserung in Sachen MPU. Zudem werden hier ganz konkrete Zeiträume genannt und der Begriff "wesentlich länger als ein Jahr", mit dem man sich bisher plagen musste, präzisiert.

2. Entscheidet sich der Betroffene für eine ambulante Therapie, kann er begleitend AN führen, diese nach Abschluss der Therapie fortführen und die AN müssen dann mindestens 15 Monate insgesamt umfassen.

3. Geht jemand beispielweise nur in eine SHG, müssen mindestens 15 Monate Abstinenz belegt werden. An dieser Stelle sehe ich eine Verschlechterung der zeitlichen Perspektiven für MPU-Kandidaten. Aber das kann man diskutieren.

Zu kT, Cannabis und anderen Änderungen komme ich später noch, sonst wird der Post so lang. laugh2.gif


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Hornblower
Beitrag 01.04.2022, 11:48
Beitrag #2


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Ich halte das Thema für so wichtig, dass ich einen eigenen Thread spendiert habe. wavey.gif



Schnipp >--------------------------------------------------------------------------------------

Neben diesem derzeit gepinnten Thread für schnelle Vorab-Informationen zu den neuen Beurteilungskriterien werden demnächst verschiedene vertiefende Threads eröffnet werden, in denen die neuen Kriterien beleuchtet werden sollen. Die ausführliche Diskussion der einzelnen Themen kann dann auch dort erfolgen, und Ziel soll es sein, dass sich mit der Zeit ein kleines "Kompendium" entwickelt, dass in der FAQ für interessierte Stammuser und Fragesteller bereitsteht.

Bisher sind folgende Threads in der Diskussion:

BuK, 4. Auflage: Chem.-tox. Untersuchungen (CTU)

BuK, 4. Auflage: A-Hypothesen (Alkohol)

Buk, 4. Auflage: D-Hypothesen (Drogen)

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 28.12.2022, 11:21


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MsTaxi
Beitrag 01.04.2022, 11:51
Beitrag #3


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Vielen Dank dafür...

Neben den Infos, die mir bisher vorliegen und die ich hier referieren werde, werde ich versuchen herauszufinden, wann die Neuauflage der BuK stattfinden wird (vorher kann sie ja keine Anwendung finden) und wie sich die Veränderung bei den AN kostenmäßig auswirken wird. Dito ab wann MPI das überhaupt im Angebot haben etc.pp.

Man gönnt sich ja sonst nix. laugh2.gif


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MsTaxi
Beitrag 01.04.2022, 15:14
Beitrag #4


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Kommen wir zum "kontrollierten Trinken".

Hier ergeben sich nach dem bisherigen mir vorliegenden Paper deutliche Veränderungen.

Grundsätzlich muss sich ein für die MPU anerkennbares kT aufgliedern in eine Abstinenzphase, eine Erprobungsphase und eine Stabilisierungsphase.

Die Abstinenzphase muss über ein EtG-Kontrollen nachgewiesen werden. Hier findet sich schon der erste Unterschied gegenüber der bisherigen Praxis. Zwar raten auch wir hier im Forum aus unterschiedlichen Gründen zu einer Abstinenzphase, diese musste aber nicht nachgewiesen werden. In dieser Phase sollen die Ursachen der TF analysiert und bearbeitet werden, ebenso gilt es das Aufbrechen erlernter Konsumverhaltensweisen.

In der Erprobungsphase sind keine Nachweise erforderlich. Sollten Rückfälle vorkommen, müssen diese - das gilt generell für alle Formen des Substanzmissbrauchs - bearbeitet werden und in die Strategien und Handlungsalternatven, die erarbeitet werden müssen für eine positive MPU, integriert werden. "Rückfall" wird hier wohl nicht mehr als so dramatisch verstanden, wie dies traditionell getan wurde, allerdings erfordert ein solcher eine aktive Auseinandersetzung mit den Gründen.

Abschließend folgt die Stabilisierungsphase. Diese soll mindestens sechs Monate dauern. Hier findet sich die in meinen Augen größte Veränderung der kT-Strategie. Seit Jahren bemühte man sich um noch genauere Analysemöglichkeiten als sie mit den EtG-Nachweisen schon existierten. Nunmehr kommen die Früchte dieser Bemühungen zum Tragen vermittels eine PEth-Nachweises.

Was ist PEth?

Phosphatidylethanol (PEth) gilt als hochspezifischer Marker für Alkoholkonsum auch in kleinen Mengen. Er ist alkoholspezifisch, d.h. er wird im Gegensatz zu den üblichen Leberwerten nicht durch Erkrankungen oder ungesunde, nicht konsumbezogene, Verhaltensweisen verändert. Im Vergleich zu EtG ist seine Halbwertszeit deutlich länger und somit ist ein Nachweis auch länger zurückliegenden Konsums einfacher. Als AN erlaubt er es, einen Vollrausch bis zu drei Wochen nach Konsum aufzudecken. Als undenklich werden Werte angesehen, die durch einen Konsum entstehen, der bei Frauen 10g und bei Männern 20g Alkohol pro Tag nicht überschreitet. Als maximale regelmäßige Trinkeinheiten werden hier ein Bier (0,25l), ein Wein oder Sekt (je 0,1l), ein Schnaps (3 cl) genannt. Höhere Mengen lassen den PEth-Gehalt des Blutes in einen Bereich ansteigen, der als Nachweis regelmäßigen, nicht mehr als abstinenten, Konsum angesehen werden kann. Allerdings ist auch die Höhe des PEth-Gehaltes bei gleichem Konsum individuelle unterschiedlich, d.h. auch bei Einhaltung der genannten Mengen kann es vorkommen, dass der AN negativ wird.

Die Tatsache, dass PEth auch im Speichel nachweisbar ist, lässt in meinen Augen die Möglichkeit der Entwicklung eines Schnelltests, der dann von der Polizei rein theoretisch genutzt werden kann, zumindest möglich und vielleicht sogar angestrebt erscheinen. Je nach Sensitivität solcher Schnelltests wäre es dann sogar rein theoretisch möglich oder zumindest denkbar, schon bei der Verkehrskontrolle den Verdacht regelmäßigen risikoreichen Alkoholkonsums zu fassen.

Abstinenz-, Erprobungs- und Stabilisierungsphase müssen nach den bearbeiteten BuK offensichtlich insgesamt ein Jahr umfassen, wobei die Stabilisierungsphase mit mindestens sechs Monaten "zu Buche schlägt".



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Herbie56
Beitrag 01.04.2022, 17:12
Beitrag #5


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Vielen Dank für deine Mühe, liebe MsTaxi SCNR biggrin.gif

Ich finde die Voraussetzungen für kT super und könnte mir vorstellen, dass der ein oder andere WHT dadurch vermieden werden kann…



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Andi18
Beitrag 01.04.2022, 18:11
Beitrag #6


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Zitat (Herbie56 @ 01.04.2022, 18:12) *
Ich finde die Voraussetzungen für kT super und könnte mir vorstellen, dass der ein oder andere WHT dadurch vermieden werden kann…

Ich bin mir dieser These nicht ganz sicher, ob beschriebenes KT nicht zu aufwändig, kostspielig und folglich dann realitätsfremd werden wird, damit dann Delinquenten gleich den "einfacheren" Weg via Abstinenz ohne zu Überlegen einschlagen, wenn auch vlt. praxisfremd? Erst ETG Analyse - abwarten - PEth Analyse.
Für Ersttäter mit geringerer Sperrfrist würde es dann zwingend immer auf mind 1 Jahr hinauslaufen. Bei Vorfällen ohne FE-Entzug wird's fast unmöglich den FS zu erhalten.
PS: mein Labor zur HA kennt die PEth Analyse noch nicht. Hier wird's dann zunehmend interessant werden, wie aufwändig diese wohl werden.
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MsTaxi
Beitrag 01.04.2022, 18:26
Beitrag #7


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Zitat (Andi18 @ 01.04.2022, 19:11) *
Hier wird's dann zunehmend interessant werden, wie aufwändig diese wohl werden.

Der Aufwand ist nicht größer als bei einer EtG-Analyse. Es wird Blut entnommen, entsprechend verarbeitet und analysiert. Im Endeffekt dieselbe Nummer. Auch die Kosten sind, sofern sie entweder gesetzlich oder privat den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden können, dieselben.


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Lars
Beitrag 02.04.2022, 08:57
Beitrag #8


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Liebe MsTaxi,

vielen Dank, dass du uns über die Neuerungen in der Fahreignungsbeurteilung so umfassend und gut verständlich informierst! thumbup.gif


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MsTaxi
Beitrag 02.04.2022, 11:53
Beitrag #9


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Eine Anmerkung zur zeitlichen Perspektive: Nach Auskunft der Herausgeber ist die Veröffentlichung der 4. Auflage der BuK für das vierte Quartal 2022 geplant. Sollte dieser Termin gehalten werden, wäre eine Umsetzung wohl frühestens zum zweiten Quartal 2023 möglich. Ich denke allerdings, dass es das fairste Vorgehen wäre, ein Jahr vergehen zu lassen nach dem Erscheinungstermin, bis die neuen Vorgaben umgesetzt werden in den MPI. Damit wären wir im vierten Quartal 2023.

Daher mal eine Frage an die Stammuser, die hier schon länger aktiv sind: Erinnert ihr euch noch, wie lange es dauerte, bis die letzten Änderungen in der BuK dann bei der MPU zur Anwendung kamen? Daraus ließe sich vielleicht eine zeitliche Perspektive ableiten.


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Andi18
Beitrag 02.04.2022, 16:37
Beitrag #10


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ich halte diesen Thread für sehr außerordentlich wichtig, und meinen allerherzlichsten Dank an MsTaxi für das Engagement.
Ich glaube auch, daß unser Käptn diesen dann sogar eine Platzierung an der Pinnwand mal spendieren wird.

Um so leidlicher sind die geradezu unsinnig unnützen Beiträge von Nochmalda, welchen diesen Verlauf einfach stören und verwässern.

Daher schlage ich vor und bitte diese Beiträge allesamt zu entsorgen.
Bestimmt findet ihr einen besseren Platz dafür in einem unscheinbaren Ort in irgendeiner Quasselecke zum Sinn des Lebens. lightbulb.gif
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Hornblower
Beitrag 03.04.2022, 10:06
Beitrag #11


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Zitat (Andi18 @ 02.04.2022, 17:37) *
Ich glaube auch, daß unser Käptn diesen dann sogar eine Platzierung an der Pinnwand mal spendieren wird.

Um so leidlicher sind die geradezu unsinnig unnützen Beiträge von Nochmalda, welchen diesen Verlauf einfach stören und verwässern.

Daher schlage ich vor und bitte diese Beiträge allesamt zu entsorgen.


@Andi18:
Sehr richtig!

@All:
Ich habe die themenfremde, von Nochmalda begonnene Diskussion HIERHIN abgesplittet. Die Änderungen in den BuK werden voraussichtlich deutliche Auswirkungen auf die Strategien zum Bestehen einer MPU haben und sind deshalb sowohl für die Stammuser dieses Boards, als auch für die zahlreichen Hilfesuchenden von zentraler Bedeutung.
Ungeachtet der Tatsache, dass sich derzeit zeigt, wie naiv nicht nur die Politik der letzten 30 Jahre in unserem Lande war, sondern auch die Vorstellungswelt eines Großteils der Bevölkerung, ist es die Aufgabe dieses Boards, Menschen, die gerade vor ganz persönlichen und unmittelbaren, teils massiven Problemen stehen, weil sie um oder für ihre Fahrerlaubnis kämpfen müssen oder sogar darum kämpfen, ihr komplettes Leben wieder auf einen guten Weg zu setzen, eine handfeste Hilfestellung zu geben und Optionen zu geben.
Insofern bin ich doch erheblich irritiert über die durch Nochmalda erfolgte Thread-Kaperung, und noch mehr über seine (inzwischen auch schon abgesplittete) Reaktion auf die entsprechende Anmoderation. mad.gif
In dem Sinne: Schauen wir in diesem Thread wieder, wie wir unseren Fragestellern handfeste Informationen und konkrete Hilfe in ihrer unmittelbaren Situation geben können. wavey.gif


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Lotte 2
Beitrag 03.04.2022, 10:40
Beitrag #12


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Hallo MSTaxi

auch von mir ein herzliches Dank für Deine Mühen uns so verständlich neue Infos mitzuteilen.

Zitat (MsTaxi @ 02.04.2022, 12:53) *
Daher mal eine Frage an die Stammuser, die hier schon länger aktiv sind: Erinnert ihr euch noch, wie lange es dauerte, bis die letzten Änderungen in der BuK dann bei der MPU zur Anwendung kamen? Daraus ließe sich vielleicht eine zeitliche Perspektive ableiten.

Genau kann ich mich nicht entsinnen. Ich weiß noch, dass mit der Neuerscheinung der 3. Auflage es eine Übergangszeit gab in der die 2. und die 3. Auflage ihre Anwendbarkeit bzw Gültigkeit hatten. Ich glaube dieser Zeitraum umfasste, und das kann ich eben nicht mit Sicherheit sagen, 6 Monate.

Die Begründung, warum es eine Übergangsfrist gab und auch wieder geben sollte, ist einfach. Wenn jemand schon mitten in seinem Aufarbeitungsprozess ist, in dem AB oder KT Nachweise dazugehören, kann nicht rückwirkend verlangt werden, dass er nun zb eben bei KT, den Beginn des Aufarbeitungsprozesseses mit einer AB-Phase belegen kann.

Liebe Grüße
Lydia


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Jedes Ding hat drei Seiten: Eine, die Du siehst, eine, die ich sehe und eine, die wir beide nicht sehen. (aus China)
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MsTaxi
Beitrag 04.04.2022, 13:13
Beitrag #13


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Zwischenstand:

Ich habe Kontakt mit der regional für meinen Bereich zuständigen Rechtsmedizin aufgenommen. Dort hatte man von den anstehenden Änderungen in den BuK schon gehört und mir wurde erklärt, dass die Verfahren zur Abstinenzkontrolle entsprechend erweitert werden, sobald die BuK Anwendung finden resp. veröffentlich sein werden. Wermutstropfen der Auskunft: die Kosten werden dann wahrscheinlich ebenfalls nach oben angepasst werden.

Nach dem aktuellen Stand würde derzeit eine Kontrolle, die kT nach den neuen Kriterien belegen könnte, 200,-- € für die Haaranalyse auf EtG zum Beleg der Abstinenzphase, (bei gleichen Kosten für EtG und PEth) die Blutprobe zur Bestimmung des PEth-Eingangswertes zu Beginn der Stabilisierungsphase 100,-- € zu Buche schlagen. Bei der MPU würde dann eine erneute Blutprobe zur PEth gezogen werden, diese Kosten sind dann aber wohl in den Gesamtkosten der MPU enthalten.

So langsam neige ich dazu, @Andi18
Zitat
Ich bin mir (...) nicht ganz sicher, ob beschriebenes KT nicht zu aufwändig, kostspielig und folglich dann realitätsfremd werden wird,
zuzustimmen.


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Kai R.
Beitrag 04.04.2022, 17:08
Beitrag #14


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Ich bin mir definitiv nicht sicher, ob die Verschärfung der kT-Kriterien in irgendeiner Weise Not tat.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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ilam
Beitrag 04.04.2022, 17:39
Beitrag #15


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Zitat (Kai R. @ 04.04.2022, 17:08) *
Ich bin mir definitiv nicht sicher, ob die Verschärfung der kT-Kriterien in irgendeiner Weise Not tat.


Ich bezweifel, dass das irgendjemand sicher weiß, dazu müsste man ja auswerten, mit welcher Quote sich die MPU-Rückfälle für kT entschieden hatten und dem dürfte der Datenschutz im Weg stehen.

Was ich aber gut finde: Die Nachweispflicht für die Abstinenzphase. Dies verhindert nämlich die bisher bestehende Lücke, rein gar nichts an seinem Trinkverhalten zu ändern und nur mit einer gut vorgebrachten Story zu bestehen.

Was aber nicht passt: Defacto ist kT damit doch tot. Mit Abstinenz braucht man in leichten Fällen 6 Monate Abstinenz - und in den Fällen, in denen 12 Monate fällig sind, gibt es doch defacto gar keine kT-Option. Warum sollte man also nach den 6 Monaten EtG noch 2 Phasen anhängen (also 6 Monate +X) , wenn man auch direkt nach den 6 Monaten mit der Strategie "Abstinenz" in die MPU kann? Weder zeitlich noch finanziell ein Anreiz. Und wenn man dann in die MPU kommt und erzählt, dass einem das kontrollierte Trinken so wichtig war, dass man deutlich länger auf die FE gewartet und mehr gezahlt hat ist das auch irgendwie kein so guter Einstieg...

Wenn man kT nicht "killen" will, darf es nicht länger als die Abstinenz dauern. Und von Leuten, die in der MPU sagen, dass sie nie wieder was trinken und danach ihre eigene Interpretation von kT beginnen, hat niemand was...

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MsTaxi
Beitrag 06.04.2022, 18:09
Beitrag #16


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Kommen wir nun zur grundlegendsten Veränderung in den BuK.

Es wird eine neue eigenständige Kategorie geben, die sich mit Anlässen zur Fahreignungsüberprüfung beschäftigen wird: Medikamente.

Ich werde die einzelnen Hypothesen getrennt darstellen, da sich hier meiner Meinung nach jeweils unterschiedliche Kundengruppen angesprochen fühlen müssen und auch unterschiedliche Implikationen entstehen.

1. Dauermedikation

Diese Hypothese betrifft Personen, die dauerhaft ärztlich verordnet Medikamente einnehmen müssen, die die Fahreignung beeinträchtigen können. Eine Fahreignung ist als gegeben anzusehen, wenn diese Patienten nicht gegen die ärztliche Verordnung verstoßen, d.h. keine eigenmächtige Dosisveränderung stattfindet, wenn alles unterbleibt, was während der Medikation die Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen könnte und die Patienten ausreichend informiert und in der Lage sind, zu erkennen, wenn sich trotz der gebotenen Sorgfalt die Leistungsfähigkeit verschlechtern sollte. In diesem Fall werden geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen.

Eine Beschränkung auf psychoaktiv wirkende Medikamente wurde hier nicht erwähnt und wird mE auch nicht intendiert. Sie betrifft oder kann zumindest wohl auch z.B. Diabetes 1-Patienten betreffen, die ihre Ersteinstellung erfahren, Patienten, die z.B. Medikamente einnehmen, die sich negativ auf die Motorik auswirken können oder ähnlich vergleichbare.

Insgesamt scheint mir diese Hypothese auf "Neulinge", die auf eine Dauermedikation eingestellt werden, Anwendung finden zu sollen. Meiner Meinung nach wären hier auch Patienten zu subsummieren, die ärztlich verordnetes Cannabis erhalten, ohne jemals bei nicht legitimiertem Cannabiskonsum auffällig geworden zu sein.


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Beitrag 06.04.2022, 18:39
Beitrag #17


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Ich pinne nun den Thread - und hoffe, dass damit die Bedeutung des Themas unterstrichen wird.


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MsTaxi
Beitrag 17.04.2022, 11:34
Beitrag #18


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Die zweite Hypothese, dies zu prüfen gilt, befasst sich mit "Medikamentenmissbrauch".

Hierunter fallen wohl nicht nur Menschen, die einen Missbrauch psychoaktiv wirkender Medikamente betrieben haben, ohne diese vorher ärztlich verordnet bekommen zu haben, sondern auch solche, die korrekt verschriebene Medikamente missbraucht, d.h. also die verordnete Dosis eigenmächtig gesteigert haben. Die zweite Gruppe dürfte zahlenmäßig die größere sein. Mir fällt hier als Stichwort vor allem die Opioidkrise in den USA ein, bei der es zu einem massiven Anstieg Abhängiger kam, die zunächst einen Oxycodonmissbrauch betrieben und dann auf billigere Ersatzdrogen wie Heroin oder Fentanyl umstiegen. Da Oxycodon in Deutschland und auch anderen europäischen Ländern immer als BtM angesehen wurden, blieben wir glücklicher Weise von dieser fatalen Entwicklung verschont.

Die Fahreignung wird als gegeben angesehen, wenn der Missbrauch aufgehört hat und die Ursachen des Missbrauchs bearbeitet wurden. Der Patient nimmt also die Medikamente entweder gar nicht mehr (das wäre die erste Gruppe) oder aber wieder in dem Maß, wie sie therapeutisch verordnet wurde. Zudem muss die eigene Leistungsfähigkeit korrekt eingeordnet und beobachtet werden, um bei einer drohenden Verschlechterung Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Ein Beigebrauch anderer psychoaktiver Medikamente muss auch künftig ausgeschlossen sein.

Ob es medizinisch sinnvoll ist, ein einmal missbrauchtes Medikament weiter zu verordnen, wird im Paper nicht diskutiert. Dies kann mE nur eine Einzelfallentscheidung sein.

Eine Entwicklung, die ich zumindest für möglich halte, ist ein Anstieg von MPUen bzw. äGen z.B. nach Bagatellunfällen, die durch Patienten verursacht werden oder aber aufgrund einer Ausweitung des Screeningspektrums bei Laboruntersuchungen nach Polizeikontrollen. Sollte es politisch erwünscht sein, dass Kosten der Laboruntersuchung nach einer Kontrolle keine Rolle mehr spielen, könnte die Anordung eines äG nahezu jeden Depressiven oder Schmerzpatienten unvermutet treffen.

Die dritte Hypothese befasst sich mit einer "(durch therapeutisches Handeln entstandenen) Medikamentenabhängigkeit".

Nicht nur Ärzte und Pflegepersonal kennen Fälle von Patienten, die z.B. medizinisch verordnete, auch psychoaktiv wirkende, Schmerzmittel einnehmen mussten und deren Suchtpotential erlagen. Man könnte diese Abhängigkeitsvariante auch als iatrogen entstanden bezeichnen.

Kennzeichnend für die Prüfung dieser Hypothese ist vor allem, dass es zu keinem Konsum von BtM oder neuen psychoaktiven Substanzen wie z.B. Spice gekommen ist. Die Person wurde praktisch zufällig bis unausweichlich abhängig vom verordneten Medikament, blieb diesem aber als einzige mussbrauchte Substanz treu.

Eine Fahreignung wird dann als gegeben angesehen, wenn eine angemessene suchttherapeutische Behandlung stattgefunden hat. Das missbrauchte Medikament wird entweder überhaupt nicht mehr eingenommen oder aber, sofern dies medizinisch geboten ist, nur noch in dem verordneten Mass genutzt.

Wenn ich einen Analogschluss zu den bisher geltenden Kriterien ziehe, ist wohl auch hier ein Nachweiszeitraum von mindestens einem Jahr zu erwarten. Ob und bei welchen psychoaktiv wirkenden Medikamenten durch Laboruntersuchungen mit ausreichender Sicherheit dokumentiert werden kann, dass die therapeutische Dosis auch korrekt eingehalten wird, habe ich keine Ahnung. Sofern möglich, dürfte dieser Nachweis nicht gerade preiswert sein, da er sich doch deutlich von den Standardverfahren unterschieden dürfte.


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Beitrag 17.04.2022, 14:08
Beitrag #19


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Welches Fazit lässt sich nun ziehen bzw. welche begründeten Spekulationen kann man vornehmen?

Hier nur eine Auswahl:

- Mittel- bis langfristig sehe ich die Bedeutung von EtG-Nachweisen schwinden. Nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit (so ein Gutachten muss ja Überprüfungen standhalten können), sondern auch aus Gründen des Fortschritts könnte man in Zukunft vermehrt zu PEth-Nachweisen greifen auch bei Kontrollen einer zu beweisenden Alkoholabstinenz. PEth gilt als sensibler und aussagekräftiger als jeder andere Marker auf diesem Gebiet. Die herabgestufte Aussagekraft von Leberwerten mit dem Aufkommen des EtG-Nachweises kann hier als Vergleich herangezogen werden. Zwar ist eine Blutentnahme ein invasiveres Verfahren als eine UK oder HA, aber in Relation gesetzt zur Sicherstellung der allgemeinen Verkehrssicherheit ist dies kein sehr zugkräftiges Argument. Es gibt schließlich kein Grundrecht auf Fahrerlaubnis einerseits und andererseits muss man ja keine MPU machen.

- Die Hoffnung, dass mit der Legalisierung von Cannabis eine Liberalisierung der Einstellung zu Cannabiskonsum im Verkehr einhergehen wird, halte ich persönlich immer noch für übermäßig optimistisch. Ganz im Gegenteil. Nicht nur würde die Möglichkeit, Drogenpolitik via Fahererlaubnisrecht zu betreiben von Bundes- auf Länderebene verschoben werden können (Stichwort: aktuelle Praxis in NRW zur Erstkonsumentenhypothese). Die Einführung neuer, dann höherer Genzwerte bleibt von der Cannabislegalisierung unberührt. Und wenn sich hier etwas ändern sollte, dann werden höchstwahrscheinlich auch die juristischen Grundannahmen hinsichtlich THC-Gehalt (derzeit bei etwa 8%), inaktiver THC-Werte sowie Größe einer Einzeldosis revidiert werden. Was hilft es einem Konsumenten, der an der Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland bei der Einfuhr von gehaltvollem Cannabis (etwa 15%) in etwas größerer Menge (etwa 20 oder 25gr; so eine Einkaufsfahrt soll sich ja lohnen) ertappt wird, dass Cannabisbesitz legal ist, wenn die Beurteilungsmaßstäbe, die einen Hinweis auf Dauerkonsum erlauben sollen, sich nicht ebenfalls wesentlich ändern würden.

- Wie schon angedeutet, befürchte ich eine deutliche Erhöhung von äG und MPU auf dem Medikamentenbereich. Die (weitgehende) Trennung zwischen Drogen- und Medikamentenhypothesen wird mE nahezu unausweichlich die Zahlen erhöhen. Ich lasse jetzt die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer solchen Ausweitung mal außen vor - dazu kann man ja unterschiedlicher Meinung sein - die, wie ich finde, oft zu lax gehandhabte offlabel-Verordnung von Psychopharmaka dürfte in Zukunft hier eine stärkere Rolle spielen.

Insgesamt gesehen, denke ich, wird uns hier im Forum auch ab 2023 die Arbeit nicht ausgehen. whistling.gif





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Andi18
Beitrag 19.04.2022, 12:42
Beitrag #20


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Zitat (MsTaxi @ 17.04.2022, 15:08) *
- Mittel- bis langfristig sehe ich die Bedeutung von EtG-Nachweisen schwinden. Nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit (so ein Gutachten muss ja Überprüfungen standhalten können), sondern auch aus Gründen des Fortschritts könnte man in Zukunft vermehrt zu PEth-Nachweisen greifen auch bei Kontrollen einer zu beweisenden Alkoholabstinenz.

Könntest Du mir diese Annahme hinter der ETG Analyse bitte verdeutlichen? Die Rechtssicherheit ist doch damit gegeben?
Die PEth Nachweise haben nach meiner Recherche eine Haltbarkeit von max 10 Tagen, ähnlich wie bei ETG, sind besonders verlässlich bei hohem Konsummuster, also für Abstinenzbelege mWn nicht geeignet?
Ein etwaiges Kontroll-Programm, wie es bei KT über einen Zeitraum von 6 Monaten vermutlich vorgeschrieben werden wird, sind wahrscheinlich ebfs zufallsgesteuerte Einberufungen an der Tagesordnung.
Ich schätze, daß über längerfristigere Belege, also AN12 Monate, sind wohl HA mit ETG einfach praktikabel.
Zudem daß PEth für Beleg von Abstinenz ungeeignet ist?
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MsTaxi
Beitrag 19.04.2022, 17:48
Beitrag #21


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Ich denke, es ist eine Frage des auszuwählenden Grenzwertes einerseits und andererseits finde ich den verlängerten Nachweiszeitraum "interessant". Für PEth spricht, dass es im Gegensatz zum EtG sozusagen kein Hintergrundrauschen hat. Ernährung beeinflusst PEth nicht und ein Zeitschema, das effizient und aussagekräftig ist, könnte sicher entwickelt werden. So weit ich recherchieren konnte, wird PEth wohl auch im Vorgriff auf eine Lebertransplantation verwendet, um die Konsumfreiheit/-armut bei Transplantationskandidaten zu beobachten.

In Sachen Grenzwert fand ich einen Cut-off von 20 ng/ml. Was hindert den Grenzwert auf 15 oder 10 ng/ml abzusenken, um einen MPU-spezifischen Cut-off festzulegen? Da zudem PEth über Blutproben nachgewiesen wird, könnte man parallel dazu immer auch die klassischen Leberwerte feststellen, um die Aussagekraft eventuell noch zu erhöhen.

Man könnte nun die Kosten in die Diskussion werfen, aber was haben Kosten oder andere soziale Randfaktoren dieser Art jemals wirklich irgendwen in Sachen MPU interessiert, wenn man es mal kritisch betrachtet?


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corneliusrufus
Beitrag 09.10.2022, 17:37
Beitrag #22


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Die Tage startete der Vorverkauf der Beurteilungskriterien in der vierten Auflage. Bis 31.10. noch zu 149 Euro, danach 179. Diese sind nicht über Fernleihe erhältlich, nur in wenige Bibliotheken einsehbar. Für den einen oder anderen bietet sich damit ein Kauf an.

Ohne nun die Werbung des Kirschbaum Verlags wiederzugeben, gebe ich die wesentlichen Felder der Neuerungen kompakt wieder:
• wichtige Impulse aus den Diskussionen von Expertengruppen zu Dauermedikation sowie Alkohol-/Drogen- und Arzneimittelmissbrauch
sowie überarbeitete und neue S3-Leitlinien in diesen Bereichen,
• die neue Sichtweise des DSM-5® auf substanzbezogene Störungen mit dem Wegfall der diagnostischen Kategorie „Substanzmissbrauch"
(grundsätzliche Anpassung der A- und D-Hypothesen),
• die aktuelle Rechtsprechung zum Trennverhalten bei Cannabiskonsumenten,
• die Einordnung neuer Risikophänomene bei Verkehrsauffälligen, wie Rasern und Posern, in die Struktur der V-Kriterien. Berücksichtigung
von mangelnder Impulskontrolle und aggressivem Verhalten neben den verschiedenen Graden von Anpassungsproblemen.
• Neu aufgenommen wurden auch Eignungsaspekte einer Dauermedikation mit fahrsicherheitsrelevanten Arzneimitteln sowie die
spezifischen Folgen von Medikamentenmissbrauch oder Arzneimittelabhängigkeit (neue M-Kriterien).

Weiter heißt es:
Die methodischen Kapitel (Hypothesen PUG, MFU, CTU und PTV) wurden durchweg aktualisiert, die PUG- und CTU-Kriterien dabei grundlegend
überarbeitet. So wurden etwa Erläuterungen der Methoden zur Verhaltensanalyse und Veränderungsdiagnostik hinzugefügt.
Hinsichtlich der toxikologischen Befunde zur Abstinenzkontrolle werden mit der Einführung der PEth-Bestimmung und einheitlicher
Cut-off-Werte neue Wege aufgezeigt. Zudem werden die Erkenntnisse über angemessene professionelle Betreuung und Therapie
auffälliger Verkehrsteilnehmer dargestellt und Kriterien daraus abgeleitet (FFI-Kriterien).

Gleichzeitig wird eine Neugliederung des Inhalts angekündigt.

Man wird von der Verwaltungsseite die neuen Beurteilungskriterien auch wie einen Katalog von nun Mess- und damit Begutachtbarem lesen. Ich erwarte daher, dass es zu einer Zunahme der Anzahl von Begutachtungen kommen wird. Gerade die beiden letzten Punkte (Risikoverhalten/mangelnde Impulskontrolle und M-Kriterien) werden, in meiner Erwartung, sich öfters einem Gutachter gegenübersehen.

Liebe Greet-Ings Cornelius



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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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MsTaxi
Beitrag 09.10.2022, 18:05
Beitrag #23


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Hi,

hast du den Endruck, dass bei vergleichbarer Aufarbeitung die MPU in Zukunft leichter oder schwerer zu bestehen sein wird aufgrund der - wenn ich dich richtig verstehe - ausdifferenzierteren Problemfelder? Mir kam es so vor, als ich diesen Thread eröffnete, als würde man den "Kundenkreis" für MPUen erweitern.

P.S. Danke für den Hinweis auf die Subskriptionsphase.


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Beitrag 03.11.2022, 22:05
Beitrag #24


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Aktueller Stand: Nach Auskunft vom Kirschbaum-Verlag verzögert sich der Erschinungstermin etwas bis voraussichtlich Ende November.


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Zu meiner Person: Ich bin Psychologe und hatte 2009 selbst als Betroffener das fragliche "Vergnügen" einer MPU.

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Wer sich zum Wurm macht, kann nachher nicht klagen, dass er mit Füßen getreten wird.
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Fahrrad-MPU
Beitrag 30.11.2022, 23:53
Beitrag #25


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Hallo,

auf der Seite der DGVM steht nun etwas zu den Übergangsfristen. Leider nicht sehr konkret und nichts in Bezug auf die Änderungen beim kontrollierten Trinken.

Gruß

https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/...gskriterien.pdf
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MsTaxi
Beitrag 01.12.2022, 00:50
Beitrag #26


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Zitat
Eine vollständige Umsetzung der Neuregelungen in der 4. Auflage der Beurteilungskriterien sollte jedoch bis Ende Juni 2023 erfolgt sein.

Ich denke, das wird man dann auch für das kontrollierte Trinken so annehmen müssen, denn
Zitat
Phosphatidylethanol (PEth) als neuer Alkoholkonsummarker kann direkt ab Veröffentlichung Einsatz finden.
(...)
Laufende Programme, die in der Übergangsfrist noch nach den für die durchführenden Stellen geltenden Regelungen der 3. Auflage aufgenommen wurden, können zu Ende geführt und im Rahmen der Begutachtung der Fahreignung berücksichtigt werden.


Ich denke, wir sollten, sobald wir Zugriff auf die neuen BuK haben, PEth empfehlen und, sollte sich das, was ich oben zum KT schrieb, bestätigen, auch das möglichst bald empfehlen.

Oh Mann, und das alles in der Freizeit... laugh2.gif


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Lor9
Beitrag 02.12.2022, 14:50
Beitrag #27


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Wie ist das genau zu verstehen? Wenn man KT betreibt meldet man sich ja bei keinem Programm an?

Kann es also sein dass die neuen KT Regeln dann direkt angewendet werden können? Sprich ich bekomme die MPU Aufforderung im März 23 so habe ich die Aufforderung ja erst nach dem Erscheinen der neue BUK´s bekommen ist dann damit zu rechnen nach den neuen Kriterien beurteilt zu werden, demnach im schlimmsten fall +12 Monate Zeitverlust?
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Kai R.
Beitrag 02.12.2022, 14:57
Beitrag #28


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nein. Es wird Übergangsregeln geben. Wer nach alten Regeln seine Vorbereitung angefangen hat, kann diese eine gewisse Zeit noch fortführen. Genaues dazu ist nicht bekannt.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Andi18
Beitrag 03.12.2022, 06:06
Beitrag #29


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Es gibt Neuigkeiten..
Es wird von einer Übergangsfrist bis Juni 23 gesprochen!
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Hornblower
Beitrag 03.12.2022, 11:43
Beitrag #30


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Die Buk sind da! wavey.gif


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Hornblower
Beitrag 03.12.2022, 14:07
Beitrag #31


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Bemerkenswert:

Zitat
Intensive Diskussionen zwischen analytischen Laboren und Anwendern der Ergebnisse von Abstinenzbelegen führten zur Entscheidung, künftig die Festlegung von analytischen Mindestbestimmungsgrenzen durch einheitliche Cut-off-Werte zu ersetzen und so zu einer besseren Vergleichbarkeit von Befunden beizutragen.
(BuK, 4. Auflage)

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 09.12.2022, 08:47
Bearbeitungsgrund: Zitat korrigiert.


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Andi18
Beitrag 03.12.2022, 14:47
Beitrag #32


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Bitte seh es mir nach, was bedeutet das konkret? giveup.gif
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MsTaxi
Beitrag 03.12.2022, 17:55
Beitrag #33


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Das heißt, dass es in Zukunft keine unliebsamen Überraschungen für Kunden mehr geben wird.

Hypothetisches Beispiel: Bisherige Mindestbestimmungsgrenze eines Stoffes war 10 Einheiten. Alle Labore, die nachweisen konnte aufgrund der Ausstattung, dass sie dieses Mindestbestimmungsgrenze sicher einhalten können, bekamen die Zulassung zum forensischen Testen. Wenn jetzt aber ein neues Labor in der Lage war aufgrund neuer Geräte, Innovationen in der Analyse etc. schon 8 Einheiten dieses Stoffes feststellen zu können, waren alle Kunden, deren Testergebnis zwischen 8 und 9,99 lagen, in den Hintern gekniffen, wenn sie bei diesem Labor testen ließen. In allen anderen Laboren wären der Nachweis in ihrem Sinne positiv gewertet woren, nur in dem hochmodernen Labor wurden sie als erneut konsumierend bewertet.

Durch in Zukunft für alle gleich geltenden Cut-Offs wird das vermieden. Kein Rennen, um zu beweisn, dass man Haare feiner spalten kann als alle anderen, mehr notwendig.


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Testuser934
Beitrag 03.12.2022, 20:12
Beitrag #34


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Ist auch schon bekannt, was sich hinsichtlich der D4 Hypothese ändern wird?
Bei Neuigkeiten stand hierzu:

"So wurde etwa die Gruppe der gelegentlichen Cannabiskonsumenten in Hypothese D4 sowohl hinsichtlich der diagnostischen
Einordnung als auch der Anforderungen an das Trennverhalten neu beschrieben und die Abgrenzung zur fortgeschrittenen Drogenproblematik (Hypothese D3) damit verändert."
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Andi18
Beitrag 04.12.2022, 06:59
Beitrag #35


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Zitat (MsTaxi @ 03.12.2022, 17:55) *
Das heißt, dass es in Zukunft keine unliebsamen Überraschungen für Kunden mehr geben wird.
...In allen anderen Laboren wären der Nachweis in ihrem Sinne positiv gewertet woren, nur in dem hochmodernen Labor wurden sie als erneut konsumierend bewertet.
..Durch in Zukunft für alle gleich geltenden Cut-Offs wird das vermieden. Kein Rennen, um zu beweisn, dass man Haare feiner spalten kann als alle anderen, mehr notwendig.

Ich danke für die Klarstellung. Diese Situation gabs bisher nur bei BTM und hatte schon immer ein Gerechtigkeitsempfinden gestört,
Prinzipiell ist die Situation nun wie bei ETG. Stellt sich nun die Frage wie tolerabel die Cut-Offs wohl dann sind? Gerade bei BTM mit etwaiger Fremdbeeinflussung..
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Hornblower
Beitrag 04.12.2022, 10:54
Beitrag #36


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Zitat (Testuser934 @ 03.12.2022, 20:12) *
Ist auch schon bekannt, was sich hinsichtlich der D4 Hypothese ändern wird?


Die neuen BuK umfassen mehr als 450 relativ klein beschriebene Seiten. Da wirst Du den Stammusern etwas Zeit geben müssen, bis sie die richtig beherrschen. wink.gif


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Beitrag 04.12.2022, 14:39
Beitrag #37


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Falsch-positive Urinkontrolle wegen Mohn-Konsums:

Wird im Rahmen eines Urin-AN bei bisher nicht vorhandener Opiat-Problematik ein positiver Opiat-Befund erhoben und wird glaubhaft geltend gemacht, dass dieser nur durch Mohn-Konsum hervorgerufen wurde, dann kann in diesem sehr speziellen Fall der AN durch eine HA gerettet werden.

Im allgemeinen Fall kann eine positive Urin-Kontrolle aber nicht durch eine HA entkräftet werden!


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Beitrag 06.12.2022, 18:44
Beitrag #38


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Zitat
künftig die Festlegung von analytischen Mindestbestimmungsgrenzen durch einheitliche Cut-off-Werte zu ersetzen


Folgende Cut-Offs wurden gegenüber den bisherigen Mindestanforderungen abgesenkt (Urin / ng/ml):

THC-COOH 10 --> 7,5
Benzoylecgonin 30 --> 20
Amphetamin, Methamphetamin 50 --> 30
Methadon 50 --> 30


Ethylglucuronid (EtG) in der Haaranalyse: 0,007 --> 0,005


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Lor9
Beitrag 07.12.2022, 16:17
Beitrag #39


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Vielen Dank für deine Infos!

Gibt es auch neue ETG Richtwerte für das KT?

Und wie verhält es sich wenn nun die Haaranalyse im Februar 6,9 enthält, werden dann hier auch schon die neuen CUT-Offs angewendet oder fällt das alles in die Übergangsfrist bis Juni 23? LG
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MsTaxi
Beitrag 08.12.2022, 18:46
Beitrag #40


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Zitat (Lor9 @ 07.12.2022, 16:17) *
Und wie verhält es sich wenn nun die Haaranalyse im Februar 6,9 enthält, werden dann hier auch schon die neuen CUT-Offs angewendet oder fällt das alles in die Übergangsfrist bis Juni 23? LG

So eine spezielle Fragestellung regeln die BuK nicht. Im genannten Fall würde ich vertraglich verinbaren, dass die Bewertung eines Testergebnisses nicht der Laborapparatur überlassen, sondern händisch vorgenommen wird. Also nix mit ein, zwei oder drei Sternchen im Ausdruck, sondern eine schriftliche Erklärung mit sinngemaß etwa folgender Aussage: "Die am XX.XX.23 entnommene Probe ist unter Berücksichtigung der 3. Auflage der BuK als Nachweis einer Drogenfreiheit zu werten." Das dürfte alle Probleme regeln.

-----------

Was mir generell bei einem ersten groben Überfliegen markanter Stellen aufgefallen ist: in Zukunft wird aufgrund des Formulierens allgemein zu verwendender Cut-Offs und sonstigen Mengenanagben weniger Diskussion anfallen, stellenweise könnte man sogar schon fast Checklisten formulieren. Das kann man mE gut an der Definition von "Trennvermögen" bei Cannabis sehen:

Trennvermögen liegt vor, wenn
- außer THC keine anderen BtM konsumiert werden oder wurden
- THC nicht in Kombination mit Alkohol konsumiert wurde oder wird
- kein regelmäßiger (= mehrfach wöchtenlich) oder gewohnheitsmäßiger Konsum stattfindet
- keine Toleranzentwicklung zu vermerken ist

- die einzelnen Konsumsituationen zeitlich so weit voneinander entfernt sind, dass dazwischen der THC-Gehalt höchstwahrscheinlich auf 0 abgesunken ist. Wenn dies der Fall ist, ist es okay, wenn nach dem Konsum 6 - 12 Stunden gewartet wird, bevor es zu einer Verkehrsteilnahme kommt.
Aber Achtung: Wird so oft konsumiert, dass nach allgemeinen wissenschaftlichen Maßstäben der THC-Gehalt ncht mehr auf 0 runter gehen kann, ist es Latte und Sack Reis, ob ich nun 6, 12 oder 100 Stunden warte. Bin ich dann offiziell auf einer TF, hat mich der Hund in den Achtersteven gebissen.

- die Konsumeinheit darf nicht höher als 1,0 gr Hasch oder Marihuana sein,
- maximale Erwerbmenge weniger als 10 gr
- regelmäßiger Konsum wird angenommen bei einem THC-COOH-Spiegel von 100 oder höher (eine eindeutige Verschärfung). Ab 40ng/ml im Blut bzw. 70 ng/ml im Plasma kann ein regelmäßiger Konsum vorliegen und es muss genauer diskutiert werden, ob oder nicht.
- eine Haaranalyse bestätigt im Zweifelsfall die o.g. Sachverhalte
- kein Eigenanbau von Sorten mit hohem THC-Gehalt
- keine atypischen Rauschverläufe bekannt. Falls doch, ist der Konsum einzustellen, basta.
- keine "Verhaftung" in der Drogenszene. Heißt im Zweifelsfall: such dir neue Freunde oder wechsle den Beruf. Dealen zur Finanzierung des Lebensstils im ist auch in kleinem Umfang inakzeptabel
- neben dem Kiffen gibt es für den Klienten noch anderes wichtiges im Leben.

Wie war das nochmal? Ach so, ja, mit der Legalisierung des Cannabiserwerbs wird alles easy oder so.


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Beitrag 09.12.2022, 09:02
Beitrag #41


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Die BuK weisen übrigens explizit auf Folgendes hin:
Die Grenzwert-Kommission (GWK) hat hinsichtlich der Erkenntnis, dass bei Heavy Usern auch nach einigen Tagen noch THC-Werte > 1 ng feststellbar sein können, ohne dass eine Beeinträchtigung der Leistungsfähig vorliegt, vorgeschlagen, erst bei Serumkonzentrationen ab 3 ng von mangelndem Trennvermögen auszugehen; die BuK weisen darauf hin, dass die Rechtsprechung diesem Vorschlag aber NICHT gefolgt ist. Der Hinweis könne aber bei der Interpretation von Befunden hilfreich sein.

Also: Rechtslage weiter streng, Befunde müssen in einen Gesamtzusammenhang gebracht werden, und die Existenz von Persistenz-Effekten wird zur Kenntnis genommen!

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die GWK keinen Grund sieht, den Grenzwert hinsichtlich §24a StVG neu zu bewerten!


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Beitrag 09.12.2022, 14:18
Beitrag #42


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Passiv-Konsum von Cannabis wird als nicht relevant angesehen! Die BuK verweisen hierzu auf 2 Studien, in denen Nicht-Konsumenten dem Konsumenten-Rauch in einem gut besuchten Coffee-Shop bzw. unter extremen Laborbedingungen exponiert wurden.


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Beitrag 09.12.2022, 21:30
Beitrag #43


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Wenn Medikamente dauerhaft verordnet sind, die die psychophysische Leistungsfähigkeit beeinflussen können, hat eine
Zitat
Überprüfung des Leistungsvermögens unter dem Einfluss der bestimmungsgemäß eingenommen Medikation
zu erfolgen. (Hypothese M 1.3 N)


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Hornblower
Beitrag 17.12.2022, 13:22
Beitrag #44


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Habe im 2. Posting dieses Threads Links angelegt zu den separat vorgestellten einzelnen Themen der neuen BuK.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 27.04.2024 - 09:56