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> BuK, 4. Auflage: D-Hypothesen (Drogen)
Lotte 2
Beitrag 25.12.2022, 15:25
Beitrag #1


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B.3 Kriterien und Indikatoren zu den D-Hypothesen (Drogen)

Zusammenfassung der Vorbemerkung:

Hierunter fallen alle Substanzen, die unter das BtMG und NpSG (neue-
psychoaktive-Stoffe-Gesetz) eingeordnet sind oder ihre Einordnung finden werden. Auch andere Stoffe, welche eine psychoaktive Wirkung besitzen und nicht frei zugänglich sind, sind hier einzuordnen. Das gilt auch für Abhängigkeit oder Missbrauch von psychoaktiven Arzneimitteln, während die Folgen einer Dauermedikation oder Entwicklung eines Fehlgebrauchsmusters in den M-Hypothesen zu finden sind.


Eine Drogenabhängigkeit, welche die FE ausschließt, ist nach den D-Hypothesen zu überprüfen. Dies gilt auch für eine Substitutionsbehandlung. Für die Dauermedikation ist das Kriterium M 1.4 N zusätzlich ausschlaggebend.

Ein Klient, welcher psychoaktive Arzneimittel als Ersatzstoff für seine Droge konsumiert, ohne dem Arzt gegenüber ehrlich gewesen zu sein, ist in die D-Hypothesen einzuordnen.

Bei Iatrogenen Abhängigkeiten (d.h. Abhängigkeit von medizinisch indizierten Arzneistoffen als Nebenwirkung) ist die M 3-Hypothese zu berücksichtigen.

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 02.01.2023, 11:47


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Lotte 2
Beitrag 25.12.2022, 15:28
Beitrag #2


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Hypothese D1

Zitat:
Es liegt eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne de BtMG, Neuen psychoaktiven Stoffen im Sinne des NpSG oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vor. Eine Entwöhnung oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutische unterstützende Problembewältigung hat zu einer stabilen Drogenabstinenz geführt.


Weiterer Inhalt folgt

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 02.01.2023, 11:48


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Beitrag 25.12.2022, 15:30
Beitrag #3


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Hypothese D2

Zitat:
Es liegt eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor, die sich in einer Substanzkonsumstörung, in einem riskanten bzw. polyvalenten Konsummuster oder auch im Konsum hoch suchtpotenter, schwer kontrollierbarer Drogen gezeigt hat. Diese wurde problemangemessen aufgearbeitet, und eine Drogenabstinenz wird ausreichend lange und stabil eingehalten.


weiterer Inhalt folgt

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 02.01.2023, 11:48


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Beitrag 25.12.2022, 15:31
Beitrag #4


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Hypothese D 3

Zitat:
Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt.



weiterer Inhalt folgt

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 02.01.2023, 11:48


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Beitrag 25.12.2022, 15:32
Beitrag #5


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Hypothese D4:

Zitat:
Eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von THC kann auch bei gegebenenfalls fortbestehendem gelegentlichen Konsum von Cannabis zuverlässig vermieden werden.

Vorwort:
Eine Einordnung in diese Hypothese kann nur erfolgen, wenn D1-D3 ausgeschlossen werden kann und ausschließlich Cannabis konsumiert wurde. Sollte jemals im Leben eine andere Droge konsumiert worden sein, dann liegt der Zeitpunkt des Konsums solange zurück, dass Fahreignungsmängel nicht mehr vermuten werden können.




Kriterium für das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums

Kriterium D 4.1 N:

Zitat:
Der Klient hat nur gelegentlich Cannabisprodukte als illegale Droge konsumiert und wird auch künftig Cannabis nur gelegentlich und in geringen, kontrollierbaren Mengen konsumieren, sofern er nicht völlig auf den Konsum verzichtet.

Im Vergleich zu den Buk 3 hat sich nicht viel in diesem Kriterium geändert. In manchen Aspekten war die BUK 3 linder in der Formulierung des Kriteriums, etwas Spielraum lassen die neuen BUK aber dennoch zu.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Rein gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Beigebrauch von Alkohol.
Kein gewohnheitsmäßiger Konsum, keine große Konsumeinheiten.
Cannabisvorratshaltung darf nicht mehr als 10 g ( bislang 5 g) Haschisch betragen.
Relevante Blutwerte lassen nicht auf regelmäßigen Konsum schließen.
Regelmäßiger Konsum wird durch eine Haaranalyse entkräftet.





Kriterien für das Vorliegen eines ausreichenden Trennvermögens

Kriterium D 4.2 N
(Dieses Kriterium ist Neu)

Zitat:
Der Klient ist nachvollziehbar involviert, den Konsum bzw. mögliche Auswirkungen von Cannabis auf die Fahrsicherheit und eine Verkehrsteilnahme wirksam voneinander zu trennen (Trennbereitschaft). Er hat auf der Basis einer ausreichender Regelakzeptanz plausible Vorsätze zu einer Verkehrsteilnahme ohne THC-Einfluss gefasst und ist sich der besonderen Risiken von Cannabiskonsum für die Verkehrsteilnahme (mittlerweile) bewusst.

Inhalt der 5 Indikatoren ist, dass der Klient ein regelkonformes Verhalten, welches im Straßenverkehr zu erwarten sein sollte, besitzt.



Kriterium D 4.3. N

Zitat:
Der Klient verfügt über eine realistische Einschätzung der Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten Cannabisprodukte, sodass ihm eine zuverlässige Trennung von Konsum und Fahren möglich ist (Trennvermögen).

Diesem Kriterium wurde im Vergleich zur 3. Auflage nur marginal geändert.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Der Klient weiß um Schwankungen des Wirkstoffes und Auswirkungen der konsumierten Droge THC. Er weiß daher, wie wenig kontrollierbar sie ist und lässt dies entsprechend in sein Bewusstsein der Fahrsicherheit einfließen. Ferner wird hier auch auf Wechselwirkung zu Medikamenten und Alkohol eingegangen, über die der Klient Bescheid wissen sollte.



Kriterium D 4.4. N

(Dieses Kriterium, zusammen mit Kriterium D 4.5, war in den alten Buk das Kriterium D 4.3 - es wurde nun aufgespalten und durch Indikatoren verändert.)

Zitat:
Die Verhaltensänderung ist voraussichtlich und konkret. Der Klient verfügt zudem über eine so gute Selbstkontrolle und Selbstbehauptung, dass er sie auch angemessen umsetzen kann.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Charakterstärke




Kriterium D 4.5 K

Zitat:
Der Klient verzichtet vollständig und nachvollziehbar auf den Konsum von Cannabis, so dass eine Verhaltensplanung zur Trennung von Konsum und Fahren verfechtbar ist.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:

D 4.2 und D 4.4 entfallen.
Kriterien D 3.3 K und D 3.5 K sind zu überprüfen.

Neuerung ist, dass dieser Verzicht durch AN belegt werden sollte. Der Zeitraum sollte laut Indikator Nr. 3 etwa 3 bis 4 Monate sein; dies bedeutet 3 Urin-Kontrollen innerhalb von 4 Monaten.



Fussnote zu D 4:

Verwaltungsrechtlich bedeutet regelmäßiger Cannabiskonsum nahezu täglichen Konsum. Wissenschaftlich bedeutet regelmäßiger Konsum bereits einen mehrfach wöchentlichen Konsum, bsp. etwa 10 Konsumeinheiten pro Monat.

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 02.01.2023, 11:51


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Beitrag 25.12.2022, 15:37
Beitrag #6


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Hypothese D 5

Zitat:
Es liegen im Zusammenhang mit früherem Drogenkonsum keine organischen, psychiatrischen und / oder Anpassungsstörungen vor, die die Fahreignung ausschließen.


Kriterium D 5.1 N

Zitat:
Psychiatrisch relevante Symptome / Erkrankungen, die im Zusammenhang mit dem früherem Drogenkonsum stehen (können), sind nicht zu diagnostizieren bzw. hinreichend stabil ausgeheilt.

Dieses Kriterium ist meines Erachtens sehr streng und entspricht weitgehend den BuK 3.

Die Indikatoren in der groben Zusammenfassung sagen aus, dass es keine stationäre oder ambulante Behandlung gegeben haben sollte und der Klient auch nicht den Bedarf nach Psychopharmaka hat(te). Sollte dennoch eine Therapie mit Medikamenten-Gabe erfolgt sein, so sollte der Medikamenten-Einsatz auch erfolgreich gewesen sein.

Wichtig ist, dass es nach Beendigung des Drogenkonsums keine psychologischen Probleme gab.


Kriterium D 5.2 N

Zitat:
Fahreignungsrelevante körperliche Folgeerkrankungen durch den früheren Drogenkonsum liegen nicht (mehr) vor.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Der Ernährungszustand ist in Ordnung und aufgetretene Stoffwechselerkrankungen wegen Drogenkonsums haben sich zurückentwickelt. Es gab keine Infektionen durch den Konsum oder diese haben keine Auswirkungen auf die Fahreignung oder wurden ausgeheilt; mögliche Herzkreislaufstörungen sind geheilt und cerebrale Krampfanfälle treten nicht auf.



Kriterium D 5.3 N

Zitat:
Störungen der Einstellung und der Anpassungsfähigkeit durch psychische Fehlentwicklungen als mögliche Folge des früheren Drogenkonsums oder Persönlichkeitsstörungen liegen nicht vor.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Störungen des Sozialverhaltens und der Stand der Persönlichkeitsentwicklung konnte hinreichend durch Therapie kompensiert werden. Eigenverantwortlichkeit ist gegeben.

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 02.01.2023, 11:52


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Beitrag 25.12.2022, 15:38
Beitrag #7


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Hypothese D6

Zitat:
Es bestehen nach früherem Drogenkonsum keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der geistigen und/oder psychofunktionalen Vorraussetzungen.



Kriterium D 6.1 N

Zitat:
Bei der gegebenen intellektuellen und psychofunktionalen Ausstattung ist ein verkehrsgerechtes Verhalten möglich.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Die verkehrsrelevanten Leistungsbereiche können erreicht werden.



Kriterium D 6.2 N

Zitat:
Eigene Leistungsmöglichkeiten werden realistisch eingeschätzt. Eine erhöhte Risikobereitschaft oder Neigung zum Aufsuchen riskanter Grenzsituationen ist nicht feststellbar.

Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Adäquate Selbsteinschätzung.

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 02.01.2023, 11:47


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Beitrag 25.12.2022, 15:46
Beitrag #8


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Beitrag 25.12.2022, 15:49
Beitrag #9


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Beitrag 25.12.2022, 16:10
Beitrag #10


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Hornblower
Beitrag 25.12.2022, 17:04
Beitrag #11


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Schnipp >----------------------------
Ab hier kann die Diskussion zu den D-Hypothesen beginnen.


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Beitrag 25.12.2022, 22:20
Beitrag #12


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Hm, mittlerweile zwei Threads, aber eigentlich habe ich nur eine Frage (eher wohl in Richtung Alkohol aber wohl auch für THC)..

„Früher“ gab es einen Hinweis auf sechs- oder zwölfmonatige Abstinenz je nach Konsumhistorie und -verhalten….
Das war jedenfalls relativ „fix“ um einen „nächtlichen“ Fragesteller erstmal beruhigen können bis die „BUK-Fachleute“ online waren….

Mit den neuen BUK scheint sich sie Situation doch verschärft zu haben… ich lese es, aber in Teilen stehe ich „wie ein Ochs vorm Berg“ was die Änderungen angeht..

Könnte vielleicht einer der „Wissenden““ eine wirklich kurze Abhandlung der neuen BUK posten….ggf. auch im TTT o.ä.

Wenn hier spät nachts jemand hilfesuchend aufschlägt und keine anderer online ist möchte ich zumindest nichts falsches schreiben bzw. keine falschen Hoffnungen wecken


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Hornblower
Beitrag 25.12.2022, 23:08
Beitrag #13


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Zitat (Q-Treiberin @ 25.12.2022, 22:20) *
Könnte vielleicht einer der „Wissenden““ eine wirklich kurze Abhandlung der neuen BUK posten….ggf. auch im TTT o.ä.


Genau dies ist der Sinn unseres kleinen Projektes: Eine wirklich kurze Abhandlung zu den Hauptkapiteln der BuK zu schreiben, um den Stammusern einen schnellen Einblick zu verschaffen, und dabei doch zu versuchen, nicht so oberflächlich zu werden, dass auch "Erste-Hilfe-Leistende" nicht dazu verleitet werden, zu übersimplifizieren.

Was wir also vermeiden wollen, ist der bekannte Drei-Satz:

Fast experiments;
Fast results;
Fast richtig!

Ich kann aus meinem Bereich (CTU) sagen, dass ich bedeutend langsamer vorankomme, als zu Beginn gedacht. Obwohl schon fast 3 Wochen an der BuK, bin ich noch immer im "allgemeinen Teil". Es ist dabei gerade wichtig, die Details zu erfassen und zu verstehen, insbesondere hinsichtlich der Änderungen zur 3. Auflage.

Bisher schreitet das Projekt m.E. durchaus erfreulich voran. Und in der Tat haben wir uns die Zielstellung gegeben, zunächst möglichst knapp zu informieren. Die initialen Postings mögen als Anstoß und Grundlage für dienen, und wenn sinnvoll, wollen wir mit der Zeit die Darstellungen zu ergänzen.

Fazit: Die BuK-4-Threads sind genau die kurzen Referate zur BuK! Kürzer geht es nicht - und schneller auch nicht, weil die Autoren sich derzeit selbst erst die neuen BuK erarbeiten müssen.

Wie befinden uns also derzeit in dem Stadium des Übergangs von der 3. zur 4. Auflage - wie alle Hautberuflichen MPU-Berater auch. Auch uns bleibt also nichts anderes übrig, als genau darauf hinzuweisen: Wir sind im Übergang, früher galt dies-und-jenes, wie es demnächst gesehen wird, ist in Ausarbeitung.

Fragen, Diskussionen und Hinweise sind deshalb herzlich willkommen! wavey.gif Dass fundierte Antworten aber Zeit brauchen und sicherlich auch wieder gemeinsam erarbeitet werden müssen, wird, dessen ungeachtet, einleuchten. smile.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 25.12.2022, 23:22
Beitrag #14


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Das ist ja alles gut und richtig, mir geht es aber darum, wenn nachts oder zu Feiertagen, wo hier nicht so vielende „Wissende“ was die neue BUK abgeht, online sind, trotz allem „richtige“ bzw. zielführende Antworten zu geben… und da fühle ich mich im Moment tatsächlich etwas unsicher..


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Hornblower
Beitrag 26.12.2022, 00:29
Beitrag #15


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Ja.
Das sind wir alle.
Da müssen wir wohl durch, bis die BuK-Leser uns diese Fragen fundiert beantworten können.


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MsTaxi
Beitrag 26.12.2022, 04:56
Beitrag #16


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Und manches wird sogar offen bleiben müssen, bis uns die gelebte Realität eingeholt hat, befürchte ich.
Beispiel
Zitat (Lotte 2 @ 25.12.2022, 15:32) *
Kriterium für das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums

Kriterium D 4.1 N:
Grobe Zusammenfassung der Indikatoren:
Rein gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Beigebrauch von Alkohol.
Kein gewohnheitsmäßiger Konsum, keine große Konsumeinheiten.
Cannabisvorratshaltung darf nicht mehr als 10 g ( bislang 5 g) Haschisch betragen.
Relevante Blutwerte lassen nicht auf regelmäßigen Konsum schließen.
Regelmäßiger Konsum wird durch eine Haaranalyse entkräftet.

Ich verstehe das von mir Gefettete durchaus als "Muss"-Bestimmung, also nix is mit Ersatz durch UK, wenn keine Haare vorhanden sind. Ob das aber stimmt bzw. falls es stimmt, dann auch konsequent umgesetzt wird, keine Ahnung.

Und wer nachts hierher kommt und nicht vielleicht dann doch auch mal 8 - 12 Stunden warten kann, bis wirklich qualifiziert geantwortet wird... muss vielleicht auf FB weiterhin versuchen, durch die Addition von viel Unkenntnis zur Erkenntnis zu gelangen, sorry. Ein Berater im RL arbeitet auch nicht 24/7.


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Lotte 2
Beitrag 27.12.2022, 14:01
Beitrag #17


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Zitat (MsTaxi @ 26.12.2022, 04:56) *
Zitat (Lotte 2 @ 25.12.2022, 15:32) *
Kriterium für das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums

Regelmäßiger Konsum wird durch eine Haaranalyse entkräftet.

Ich verstehe das von mir Gefettete durchaus als "Muss"-Bestimmung, also nix is mit Ersatz durch UK, wenn keine Haare vorhanden sind. Ob das aber stimmt bzw. falls es stimmt, dann auch konsequent umgesetzt wird, keine Ahnung.


Mit diesem Indikator habe ich auch Schwierigkeiten.
Fakt ist auch für mich, dass wenn er zur Anwendung greift, es nur durch eine Haaranlyse erfolgen kann.

Doch wann genau sollte die Haaranalyse erfolgen oder erfolgt sein, damit der Indikator Erfüllung finden kann?

Unschwer ist zu glauben, dass er zur Erfüllung kommt, wenn ein Kandidat erst nach 6 Monaten oder später zur MPU geht und dann erst versucht durch eine Haaranalyse zu belegen, dass er tatsächlich nur gelegentlich gekifft hatte. Denn - sollte er ab der TF AB gelebt haben, mögen die Werte ihn nicht mehr als regelmäßigen Konsumenten outen, wenn er es bis zu dem Zeitpunkt war.

Kleine Anmerkung:
ich habe keine Ahnung, welche Werte bei einem rein gelegentlichen Konsum von statten sind. Hornblower wird es wohl, wenn er mit seinem Bereich der CTU Kriterien voranschreitet, herausfinden. Hier schon eine Bitte an alle - Seid geduldig - das Werk BuK umfasst zwar nur ca 450 Seiten, aber es ist dennoch ein Mammut Werk, welches sich nicht einfach wie ein Roman lesen und verstehen lässt. Sobald Hornblower die notwendigen Daten hat, werde ich es hier ergänzen lassen.


Zurück zum Thema:
Wann und warum könnte ein GA diese HA erfordern? Ich vermute, nicht jeder Klient, der in der Hypothese D4 einzuordnen ist, hat diesen Indikator zu erfüllen. Es mag, wie immer, die persönliche Geschichte sein, das Ausmaß des Konsums und eine etwaige Problematik, die es verlangt.

Prägnant mag dazu auch der Indikator 8 sein, der klar Auskunft gibt, dass ab einem gewissen Wert im Blut / Serum von einem regelmäßigen Konsum auszugehen ist. Nun, es kann durchaus sein, dass ein Klient einen kritischen Wert, trotz gelegentlichen Konsum erreicht hat, und könnte durch eine Haaranalyse den regelmäßigen Konsum entkräftigen. Meiner Meinung nach sollte die Haaranalyse relativ zeitnah zur TF erfolgen.

Wie seht ihr das?




Fussnote zu D4

Verwaltungsrechtlich bedeutet regelmäßiger Cannabiskonsum nahezu täglicher Konsum. Wissenschaftlich bedeutet regelmäßiger Konsum ein bereits mehrfach wöchentlicher Konsum, etwa 10 Konsumeinheiten pro Monat als regelmäßiger Konsum.


(Bitte zu D4 kopieren)
Erledigt.

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 27.12.2022, 14:15


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Beitrag 27.12.2022, 16:35
Beitrag #18


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Zitat (Lotte 2 @ 27.12.2022, 14:01) *
Wann und warum könnte ein GA diese HA erfordern? Ich vermute, nicht jeder Klient, der in der Hypothese D4 einzuordnen ist, hat diesen Indikator zu erfüllen. Es mag, wie immer, die persönliche Geschichte sein, das Ausmaß des Konsums und eine etwaige Problematik, die es verlangt.

Prägnant mag dazu auch der Indikator 8 sein, der klar Auskunft gibt, dass ab einem gewissen Wert im Blut / Serum von einem regelmäßigen Konsum auszugehen ist. Nun, es kann durchaus sein, dass ein Klient einen kritischen Wert, trotz gelegentlichen Konsum erreicht hat, und könnte durch eine Haaranalyse den regelmäßigen Konsum entkräftigen. Meiner Meinung nach sollte die Haaranalyse relativ zeitnah zur TF erfolgen.

Nun ja, innerhalb des Kriteriums gibt es ja weder eine hierarchische Anordnung der Indikatoren noch eine Angabe zur Gewichtung. Anzuraten wäre es sicher Leuten, deren Laborwerte bei der TF grenzwertig an den regelmäßigen Konsum heranreichen, wobei ich hier "regelmäßig" im medizinischen Kontext verstehen würde.

Praktisch wird die Umsetzung dieses Kriterium resp. die Entscheidung, wann es zur Anwendung kommt und wann nicht, wohl innerhalb der jeweiligen Gesellschaften wie TÜV, Dekra etc. per Dienstanweisung resp. Memo der Leitung geregelt werden.

Zur zeitlichen Einordung: Nähe zur TF wäre wohl anzuraten, hängt aber mE nach auch mit dem betreffenden Cut-Off und der Sensitivität des Laborverfahrens zusammen.


Ganz generell drängt sich mir der Gedanke auf, dass die Behauptung kontrollierten Konsums, egal ob Alk oder THC, in ihrer Glaubhaftmachung schon sehr formalisiert und reglementiert ist in Zukunft.


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Beitrag 27.12.2022, 16:41
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Zitat (MsTaxi @ 27.12.2022, 16:35) *
Ganz generell drängt sich mir der Gedanke auf, dass die Behauptung kontrollierten Konsums, egal ob Alk oder THC, in ihrer Glaubhaftmachung schon sehr formalisiert und reglementiert ist in Zukunft.


Bezüglich "kontrollierten Trinkens" kann ich dies hinsichtlich "analytischer Begleitung" aus dem CTU-Kapitel bestätigen.


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Beitrag 29.12.2022, 14:02
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Zitat (Herbie56 @ 29.12.2022, 13:40) *
Ich dachte bei D4 ( gelegentlicher Cannabiskonsum ):
Da steht ja, dass „regelmäßiger Konsum durch eine Haaranalyse entkräftet wird“.
So war mein Gedanke bei der Beratung, durchaus zu erwähnen, im Vorfeld eine HA zur MPU mitzubringen mit der o.g. Begründung durch die BUK…?
Eventuell könnte so auch die Wartezeit auf das GA verkürzt werden, wenn das MPI nicht auf Laborergebnisse warten muss…?


Ja, interessante Fragestellung.´
Lotte und ich fragen uns diesbezüglich, wann eigentlich die HA gemacht werden sollte, bzw. welchen Bereich sie abdecken sollte:

Den Bereich vor der Auffälligkeit, um sicherzustellen, dass per se kein regelmäßiger Konsum vorlag, sondern nur geringfügiger?

Oder einen Zeitraum nach der Auffälligkeit, sodass quasi eine "Erprobungsphase" dokumentiert wird, analog dem Alkohol?` think.gif


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Lotte 2
Beitrag 30.12.2022, 10:34
Beitrag #21


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Da liegt wohl ein Missverständnis vor.

Ich bin und werde immer klarer im Verständnis des Indikators wann die Haaranalyse zu fordern ist.

Sehen wir uns die Kriterien doch noch mal an.

Als erstes wird das das Kriterium genannt, welches das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums beschreibt. In dieses fällt der Indikator der Haaranalyse.
Danach folgen die Kriterien, für das Vorliegen eines ausreichenden Trennvermögens.

Das erste Kriterium muss somit bereits schon zum Zeitraum (auch davor) der TF erfüllt sein, während die folgenden Kriterien durch die Aufarbeitung nun gewährleistet werden.


Damit ist die Frage von Herbie für mich klar so zu beantworten, wie ich bereits in meinen Beitrag 17 schrieb. Sollte ein Klient relevante Blut-, Serumwerte haben, die ihn als regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsumenten outen könnten, sollte er sehr rasch eine Haaranlyse in Auftrag geben, die das entkräftet und auch belegt, dass schon immer ein rein gelegentlicher Cannabiskonsum vorlag.


Liebe Grüße
Lotte


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Lotte 2
Beitrag 30.12.2022, 11:29
Beitrag #22


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Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 30.12.2022, 11:44


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Lotte 2
Beitrag 30.12.2022, 13:27
Beitrag #23


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Lotte 2
Beitrag 01.01.2023, 18:02
Beitrag #24


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Lotte 2
Beitrag 01.01.2023, 18:32
Beitrag #25


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Hypothese D6

bitte in Platzhalter nach D5 verschieben
Danke

Habe verschoben. smile.gif

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 02.01.2023, 11:42


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