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> Fsst lässt mir die Entscheidung? Thc-Mpu mit/ohne Abstinenz
tomtow2
Beitrag 21.01.2022, 17:45
Beitrag #1


Neuling


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Hallo allerseits! wavey.gif

Seit meinem Vorfall am Freitag, den 23.07.21 bin ich stiller Mitleser im Forum und habe versucht mich weitestgehend aus das vorzubereiten, was vermutlich auf mich zukommen wird.

Kurze Anmerkung vorweg: ich befinde mich aktuell in der Prüfungs/Abgabenphase des diesjährigen Winter-Semester meines Architekturmasters und daher etwas in Zeitnot. Für die Aufarbeitung meiner Problematik inklusive Fragebogen möchte ich mir jedoch in den Semesterferien ausreichend Zeit nehmen.

Die Kontrolle ereignete sich gegen 18Uhr, nachdem ich meine Freundin mit dem Auto vom Busbahnhof abgeholt habe. Kontrolliert wurde ich von der Drogenfahndung in Zivil, so war es auch nicht verwunderlich, dass schon im 2. Satz das Stichwort Urinprobe fiel. Diesen und auch alle weiteren Test wie Alkohol & Koordinationtest habe ich abgelehnt. Angaben bezüglich Konsum oä. wurden ebenfalls nicht gemacht. Nach einer ca. 30 minütigen Diskussion, warum ich denn keinen der Test machen möchte, haben sich die Beamten dafür entschieden mich zu einer Blutentnahme mitzunehmen. Gründe hierfür waren nach Aussage der Beamten gerötete Augen und Nervosität.
Das letzte Mal vor der Kontrolle wurde am Abend zuvor gegen 24Uhr in Form eines Joints konsumiert. Über dem Abend verteilt waren es schätzungsweise 0,3-0,5g. Seit dem 01.08.21 lebe ich abstinent.

Am 22.10 hat mich dann zunächst der Betroffenen Anhörungsbogen erreicht.
Am 12.11 gefolgt von dem Bußgeldbescheid (1Monat Fahrverbot, 2 Punkte, 500€ Bußgeld sowie Gebühr und Bluttest). Es war meine erste Auffälligkeit.

Aktives Thc 1,4ng/ml. Im Bußgeldbescheid wurde das Thc-cooh nicht erwähnt.

Am 09.12 kam dann das erste Schreiben der Fsst in dem ich über die Verarbeitung meiner Daten informiert wurde.
Mit dem zweiten Schreiben vom 13.01, um welches im folgenden Abschnitt auch geht, wurde erstmals auch mein Thc-cooh Wert genannt: 12ng/ml. Am Ende findet Ihr das vollständige Schreiben.

"... Damit steht auch fest, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.
Es ist daher beabsichtigt, Sie zur Ausräumung der entstandenen Zweifel an Ihrer Fahreingung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern, um zu klären, ob Sie auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss führen werden.
Bevor eine entsprechende Anordnung ergeht, haben Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Möglichkeit sich schriftlich zu einer Verhaltnsänderung zu äußern, entweder in Form von:
Abstinenz:
Das bedeutet, dass Sie (zukünftig) kein Cannabis mehr konsumieren. Wenn Sie sich auf Abstinenz berufen, wird Ihnen im Rahmen der Begutachtung die Möglichkeit gegeben bis zu einem Jahr Abstinenz nachzuweisen. Die AN sind an bestimmt Voraussetzungen geknüpft, die Sie den unten aufgeführten Informationen entnehmen können. Sollten Sie sich für diese Variante entscheiden, geben Sie bitte innerhalb der oben genannten Frist einen konkreten Abstinenzzeitpunkt an und übermitteln ggf. bereits erbrachte AN.
oder aber:
Trennvermögen:

Trennvermögen bedeutet, dass Sie zwar weiterhin Cannabis konsumieren, dass Sie jedoch (zukünftig) den Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr trennen können. In diesem Fall sind im Rahen der Begutachtung keine Abstinenznachweise vorzulegen."

Nun bin etwas vom Vorgehen der Fsst verwundert, da sie mir ja offensichtlich die Wahl zwischen einer Mpu mit/ohne AN überlassen. Wird nicht üblicherweise die Mpu angeordnet und im Vorhinein entschieden ob Nachweise erbracht werden müssen oder nicht? So oft hab ich hier im Forum Mpu-Anordnungen mit AN und Fristen gesehen die es unmöglich machen diese Fristgerecht abzugeben. Beweist hier die Fsst Weitsicht und berücksichtigt Angaben zu Abstinenzen sodass es tatsächlich möglich ist die erste Anordnung fristgerecht zu bestehen?

In meinem Fall habe ich mich für die Variante der Abstinenz entschieden. Da ich in aber Österreich studiere, und es mir nicht möglich ist den AN in Form von Urinproben nachzukommen, werde ich einem Nachweis mittels Haaranalyse nachgehen. Der erste Termin des AN über 6 Monate wäre nun am 01.03.22 angedacht. In dem Antwortschreiben würde ich somit eine Abstinenz ab dem 01.09.21 angeben. Glaubt ihr es wäre sinnvoll den Abstinenzbeginn weiter ins Jahresende zu schieben um bei der Haaranalyse auf Nummer sicher zu gehen? 2Wochen Thc-cooh Abbau und Anschließendes Einwachsen in die Haare sind aktuell meine Schätzungsgrundlage für einen AN mittels Haarprobe im März. Je nach Terminsetzung der MPU würde ich im Anschluss eine weitere 3-monatigen AN erbringen oder die restlichen Monate mit Urinproben überbrücken, was einen erheblichen Mehraufwand & Kosten durch die Hin- & Herfahrerei bedeuten würde.

Sonnige Grüße, tomtow


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Herbie56
Beitrag 21.01.2022, 18:55
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im Verkehrsportal,

edit

Da das das Formular zu der Anhörung ist, kann zumindest ich das nicht beantworten.
Tut mir Leid,

liebe Grüße

So einen Anhörungsbogen habe ich noch nie gesehen.
In welchem Bundesland liegt die Fsst ? Bayern ?

Für die MPU, also ob du Abstinenznachweise erbringst oder nicht, entscheidet nicht die Fsst, sondern der Gutachter in der MPU.

So bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite.


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tomtow2
Beitrag 21.01.2022, 19:35
Beitrag #3


Neuling


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Ja, die Fsst liegt in Bayern, um genau zu sein ist es die Münchner.

Zitat (Herbie56 @ 21.01.2022, 18:55) *
Für die MPU, also ob du Abstinenznachweise erbringst oder nicht, entscheidet nicht die Fsst, sondern der Gutachter in der MPU.
Das ist auch ein Grund warum so viele Fragezeichen in meinem Kopf auftauchen.. Warum will die Fsst schon vor der eigentlichen MPU-Anordnung eine Entscheidung von mir, ob ich das ganze mit oder ohne AN machen möchte?
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Ricoeur
Beitrag 21.01.2022, 21:30
Beitrag #4


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Ohne AN würde ich - egal welche Strategie (Abstinenz, geringer Konsum) - nie in eine MPU gehen. Sagen kann man viel, aber AN (auch wenn man nicht ganz sbstinent bzw. mit geringem Konsum lebt) sind ein stichfester Beweis.
Falls Geld kein Problem ist: Mach die Haaranalyse so früh wie möglich auf eigene Faust direkt in einem Labor. Wenn sie noch nicht sauber ist, schmeiß sie weg und gehe etwas später wieder hin.
Ich habe das Prozedere zwar wegen Alkohol hinter mir, aber es lief sehr gut. Entgegen aller Empfehlen bin ich direkt 4 Wochen nach meinem Besäufnis zur HA und sie war sogar negativ. Die empfohlenen 8 Wochen wollte ich auf keinen Fall abwarten. Meine FE gab es dann auch recht zeitig mit kleinen Hindernissen bzw. Umwegen.
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Hornblower
Beitrag 21.01.2022, 21:46
Beitrag #5


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Zitat (tomtow2 @ 21.01.2022, 19:35) *
Warum will die Fsst schon vor der eigentlichen MPU-Anordnung eine Entscheidung von mir, ob ich das ganze mit oder ohne AN machen möchte?

Will sie nicht. Sie hat Dich für eine FEB nur überdurchschnittlich gut informiert. wink.gif


Zitat (Ricoeur @ 21.01.2022, 21:30) *
Sagen kann man viel, aber AN (auch wenn man nicht ganz sbstinent bzw. mit geringem Konsum lebt) sind ein stichfester Beweis.


Nun, ob solch ein Beweis notwendig ist, hängt ab von der Strategie und der Qualität der Aufarbeitung und Vorbereitung. Für manche Probanden kann die Strategie "kontrolliertes Kiffen" durchaus eine Option sein.

Davon abgesehen würde ich im Allgemeinen aber auch dazu raten, das Kiffen gänzlich aufzugeben. Nicht der MPU wegen, sondern des Probanden wegen. wink.gif


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Jens
Beitrag 22.01.2022, 09:52
Beitrag #6


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Zitat (Hornblower @ 21.01.2022, 21:46) *
Will sie nicht.
Ähhm, will sie doch. Im Prinzip sagt sie in dem Schreiben: "Teil uns bitte mit ob du inzwischen abstinent bist oder nicht, damit wir eine MPU mit entsprechender Fragestellung anordnen können (Abstinenz oder kontrolliertes Kiffen). Wenn du uns nicht antwortest unterstellen wir, dass du weiter kiffst und ordnen eine MPU mit entsprechender Fragestellung an, in dem Fall darfst du aber keine Abstinenz mehr ins Spiel bringen."

Ziemlich seltsam think.gif


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Kai R.
Beitrag 22.01.2022, 10:15
Beitrag #7


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Entgegen der Aussage in dem Schreiben steht übrigens gelegentlicher Konsum überhaupt noch nicht fest. Die Werte passen wunderbar zu einem erstmaligen Probierkonsum am Vormittag. Ich würde das auch so antworten, man vergibt sich damit nichts. Es müsste aber substantiiert in dem Schreiben drinstehen, wie es zu diesem Einmalkonsum kam, dass man keine Wirkung mehr verspürt hat und daher am Nachmittag wieder gefahren ist. Man kann ja auch die Bereitschaft zu einem Abstinenznachweis in Form eines äG oder einer Haaranalyse reinschreiben. Eigentlich müsste das in Bayern funktionieren.


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Grüße

Kai

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corneliusrufus
Beitrag 22.01.2022, 14:53
Beitrag #8


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Ein interessantes behördliches Schreiben. Von informativ bis informatorisch einholend clever.

Ich halte es erstmal wie Kai. Die Behörde erklärt im ersten Teil, weshalb sie - widerlegbar - gelegentlichen Konsum annehmen darf. Und erklärt, dass sie nun von diesem ausgeht. Im zweiten Teil versucht sie, weitergehende Informationen einzuholen.

Egal wie man in der Sache darauf dem Wunsch der FEB folgend antworten würde, sie erhielte so oder so zusätzliche Munition. Nämlich um einen gelegentlichen Konsum = mehrfachen Konsum => MPU-Pflicht festzuzurren.

Es sei hier vorwegbemerkt, natürlich sollte der TE sich bereits jetzt über seine MPU-Strategie klar sein, Abstinent oder Kontrollierter Konsum, wenn es denn dazu käme. Und klar, er sollte sich darauf vorbereiten.

Ich würde der FEB antworten, man habe ihr Schreiben aufmerksam gelesen und sei kooperativ. Man habe ja dasselbe Ziel, dass im Straßenverkehr keine Gefahr mehr vom TE ausgeht. Dann würde ich erklären, dass die Behörde vorbildlich Ihre Unterstellung eines gelegentlichen Konsums erläutert habe. Dieselbe Erläuterung vermisse man jedoch bei der Frage nach den ferneren Konsumabsichten. Sie möge vor Beantwortung aufzeigen, auf welche normativen Bestimmungen sie sich in dieser Unterscheidung beruft. Soweit man aus den nornativen Bestimmungen erkennen kann, stellt die Behörde die MPU-Fragestellung aus der Aktenlage. Ihm selbst sei erst dann eine Untersuchung aufzugeben, in deren Verlauf er seine hoffentlich erfolgreiche Strategie, auszugsweise und beispielshaft Abstinenz oder fernerhin Trennvermögen, zu nennen und zu begutachten hätte.

Doch man habe bereits Einwände gegen die Logikkette, die die FEB zu einem gelegentlichen Konsum führt. Richtig wäre, es handelt sich um einen erst- und einmaligen Konsumversuch. Denn dafür sprechen die folgenden Fakten: ... .

Im Lichte dieser neuen Informationen möge die FEB neu über ihre nun wohl geänderte Absicht zum Handeln mitteilen.


Das macht natürlich nur Sinn, wenn a) es gute Tatsachen und Gründe gibt, einen gelegentlichen Konsum glaubwürdig und nachvollziehbar abzustreiten, dazu b) in ein kommendes ÄG zur Konsumfeststellung eingewilligt werden wird, um im Fall des Nichtbestehens dann doch eine MPU anzutreten. Gleichwie, die Chancen ein ÄG zu bestehen sind nicht gerade niedrig.
Vor allem, c), macht eine solche Strategie ausschließlich Sinn, wenn auf der realen Ebene, der Handlungsebene, für die Zukunft auf Cannabis verzichtet wird. Eine Trennstrategie empfehle ich nicht, denn das heutige Zeug ist teils derart potent, dass man sich mit dem Warten nach Konsum bis zu einer Fahrt leicht mit dann schwerwiegenden möglichen Folgen verschätzt.

Als praktische Empfehlung an den TE, arbeite Deinen Konsum genauso auf, als müsstest Du zur MPU. Beispielsweise hier mit dem Forum. Und zwar gründlich. Rechtlich kannst Du es Dir überlegen, ob Du bereit bist, von der engen Wahrheit abzurücken, um dann Erleichterungen im Verfahren zu erhalten.

Ich will damit nicht sagen, tu es so, der aufrechte Weg mit allem hat durchaus seine guten Seiten. Am Ende in Deinem Leben zählt der persönliche Anteil, entscheidet über den ferneren Erfolg. Und der ist vom rechtlichen Verfahrensteil unabhängig.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Hornblower
Beitrag 22.01.2022, 17:59
Beitrag #9


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Zitat (Jens @ 22.01.2022, 09:52) *
Zitat (Hornblower @ 21.01.2022, 21:46) *
Will sie nicht.
Ähhm, will sie doch.



Grmpf! ranting.gif
Ich habe das Schreiben nicht sorgfältig genug bis zum Ende gelesen.... blushing.gif


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MsTaxi
Beitrag 22.01.2022, 18:16
Beitrag #10


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Diese wissbegierige Handlungsweise aus München haben wir hier ja nicht zum ersten Mal.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;hl=M%FCnchen


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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tomtow2
Beitrag 22.01.2022, 18:54
Beitrag #11


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Danke @all für die schnellen Antworten, und Danke @MsTaxi für das Anhängen des Beitrags!

Zitat (Kai R. @ 22.01.2022, 10:15) *
Es müsste aber substantiiert in dem Schreiben drinstehen, wie es zu diesem Einmalkonsum kam, dass man keine Wirkung mehr verspürt hat und daher am Nachmittag wieder gefahren ist.
Zitat (corneliusrufus @ 22.01.2022, 14:53) *
Doch man habe bereits Einwände gegen die Logikkette, die die FEB zu einem gelegentlichen Konsum führt. Richtig wäre, es handelt sich um einen erst- und einmaligen Konsumversuch. Denn dafür sprechen die folgenden Fakten: ...
Die Rahmenbedingungen für eine durchaus plausible Erläuterung, wie es dazu kam, sind meines Erachtens gegeben. Kurz zusammengefasst: München war für 5 Jahre Studium- und Wohnort, seit Ende 2019 befinde ich mich für meinen Master in Wien (ca. 70% der Kurse abgeschlossen mit Ø1,3), seit Beginn der Pandemie war das mein erster Aufenthalt in München, Treffen mit gutem Freund (zieht noch im Sommer aus München nach Berlin= größere Distanz weniger mögliche Treffen), überredet mich die letzten gemeinsamen Momente in München "besonders" zu machen. Es hat sich Freitag Vormittags gegen 13Uhr abgespielt, somit wäre die Blutabnahme welche um ca. 18.45 stattgefunden hat, noch in der 6 Stundengrenze.


Zitat (Kai R. @ 22.01.2022, 10:15) *
Ich würde das auch so antworten, man vergibt sich damit nichts
Hat das keinen Einfluss darauf, wie ich, im Falle einer Ablehnung des ÄG durch die FEB, oder dem Misserfolg des ÄG, anschließend in der Begutachtung der MPU argumentieren müsste? Müsste ich auch anschließend, in der MPU, auf dem einmaligen Probierkonsum beharren?

Macht es in meinem Fall keinen Sinn, in den sauren Apfel zu beißen, die Annahme der FEB zu akzeptieren und anschließend die MPU mit 6-monatiger Abstinenz und einer deutlich glaubwürdigeren Argumentation anzugehen? Meine niedrigen Werten würden mir dabei ja zu Gute kommen.
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corneliusrufus
Beitrag 22.01.2022, 20:08
Beitrag #12


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Es bleibt Dir unbenommen, die Kröte der FEB zu akzeptieren, sprich gleich eine MPU zu absolvieren.

Falls Du durch das ÄG fällst, weiß der spätere MPU-Gutachter dieses bzw. darf darauf (erlaubt) schließen. Er weiß damit, dass Du es (damals) mit der Wahrheit nicht ganz so eng gesehen haben könntest. Du könntest um dem vorzubeugen während der MPU sagen, ein Anwalt habe Dich dazu gebracht, um Zeit zu gewinnen. Du solltest alle rechtlichen und verfahrenstechnischen Möglichkeiten ausschöpfen um Zeit zu gewinnen. Nämlich um eine mögliche fahrerlaubnisfreie Zeit so kurz wie möglich zu halten. Und solltest unterdessen bereits Abstinenznachweise zwecks einer MPU sammeln. So eine Vorgehensweise halte ich für vernünftig, sie ist damit auch im Rahmen der üblichen Verhaltensbreite, demzufolge nicht unwahrscheinlich.

Jedenfalls hast Du meine Sympathie, wenn Dir das zu kompliziert, unaufrichtig erscheint, Du den geraden Weg gehen möchtest. Auf das Leben bezogen ist der meist der beste.

Keinesfalls solltest Du jedoch in der MPU auf einem Probierkonsum beharren. Selbst wenn es real so gewesen wäre. Denn das wäre das halbe Ticket ins Aus.

Und ja, Deine niedrigen Werte sprechen in einer MPU für Dich. Typischer Fall der Unterschätzung der Nachwirkungen. Die Antwort nach Cannabiskonsum ist, 24 Stunden das Fahrzeug stehen zu lassen. Ich empfehle länger, 48 Stunden.


Zitat (MsTaxi @ 22.01.2022, 19:16) *
Diese wissbegierige Handlungsweise aus München haben wir hier ja nicht zum ersten Mal.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;hl=M%FCnchen

Möglicherweise will sich die FEB Arbeit ersparen. Oder durch die vorherige Festlegung noch besser äh Spreu vom Weizen trennen, damit nur Geeignete durch die MPU kommen.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Kai R.
Beitrag 22.01.2022, 22:22
Beitrag #13


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MPU-Gutachter wissen auch, dass im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens auch mal Schutzbehauptungen ins Spiel kommen. Man darf in der MPU nicht lügen, davor ist es verzeihlich.


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Grüße

Kai

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tomtow2
Beitrag 23.01.2022, 00:49
Beitrag #14


Neuling


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Zitat (corneliusrufus @ 22.01.2022, 20:08) *
Jedenfalls hast Du meine Sympathie, wenn Dir das zu kompliziert, unaufrichtig erscheint, Du den geraden Weg gehen möchtest. Auf das Leben bezogen ist der meist der beste.
Mir kommt es vor, als wär das der Weg des geringeren Widerstands. Der einzige Unterschied im Vergleich zum ÄG wäre der Kostenfaktor. Zeitlich gesehen macht es ja keinen großen Unterschied, da ich meine AN über 6 Monate Anfang März erstellen lassen möchte und der FEB, als Antwort auf oben genanntes Schreiben, mitteile, dass ich eine baldige MPU anstrebe. Die Frist beläuft einer MPU beläuft sich ja in der Regel auf 3Monate?
Auch meine Erfolgschancen schätze ich dort höher ein. Selbstverständlich hängt das aber auch von der Tiefe und dem Inhalt meiner Auf- & Vorbereitung ab. Glaubwürdiger ist es meines Erachtens allemal.

Zitat (corneliusrufus @ 22.01.2022, 20:08) *
Keinesfalls solltest Du jedoch in der MPU auf einem Probierkonsum beharren. Selbst wenn es real so gewesen wäre. Denn das wäre das halbe Ticket ins Aus.

Und ja, Deine niedrigen Werte sprechen in einer MPU für Dich. Typischer Fall der Unterschätzung der Nachwirkungen. Die Antwort nach Cannabiskonsum ist, 24 Stunden das Fahrzeug stehen zu lassen. Ich empfehle länger, 48 Stunden.
Nein, natürlich nicht. Mir schwebt aktuell ein Konsumform von 1-2 Joints alle 2-3 Wochen vor. Den großen Fragebogen und meine Aufarbeitung werde ich im Februar angehen.
Haltet ihr jedoch einen Besuch bei einem amtlich anerkannten verkehrspsychologischer Berater nach §71 FeV, wie der TE aus http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;hl=M%FCnchen , mit abschließender Teilnahmebescheinigung, für notwendig um eine MPU mit nur 6-Monatiger Abstinenz zu bestehen?
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Kai-Uwe Mengede
Beitrag 23.01.2022, 17:38
Beitrag #15


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Hi, spiel erstmal auf Zeit und widerspreche dem Sachbearbeiter im Punkt "geringe Kontrolldichte" indem du 3 Kontrollen aus den letzten 8 Wochen behauptest. Mehr nicht. Damit rechnen sie nicht, müssen den Einspruch aber bearbeiten.

Bis dahin fließt noch Wasser die Spree hinunter, die Verhältnisse ändern sich grade schnell.
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Jens
Beitrag 23.01.2022, 18:33
Beitrag #16


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Zitat (Kai-Uwe Mengede @ 23.01.2022, 17:38) *
müssen den Einspruch aber bearbeiten.
Einspruch wogegen? Bisher gab es doch lediglich eine Anhörung.


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Kai-Uwe Mengede
Beitrag 23.01.2022, 19:03
Beitrag #17


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Einsprechen gegen die unwahre Begründung im Anhörungsbogen, auch wenn es kein Bescheid ist darf der schläulich fallenstellende Sachbearbeiter
darin keine Unwahrheiten mitteilen oder zur Begründung seiner offensiven Annahme verwenden.
Offensichtlich will man den TE mit einem bedrohlichen Szenario über den Tisch ziehen,
derart freidrehende Verwaltung sieht ja inzwischen täglich jeder.
Die Blutwerte passen gut zu einem Einmal Konsum, vielleicht bekam der TE während er wartete was angeboten.
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Jens
Beitrag 23.01.2022, 19:06
Beitrag #18


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Zitat (Kai-Uwe Mengede @ 23.01.2022, 19:03) *
Einsprechen gegen die unwahre Begründung im Anhörungsbogen,
Das sind keine unwahren Begründungen, das ist ein Zitat aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.


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Kai-Uwe Mengede
Beitrag 23.01.2022, 19:20
Beitrag #19


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Ich schrieb im Singular und bezüglich dieses Einzelfalls, das ist nicht beschlussfähig. War klar daß wieder Verteidiger dieses Systems aufschlagen, mein Beitrag war aber gerichtet an den TE als Tipp lediglich.
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Jens
Beitrag 23.01.2022, 19:44
Beitrag #20


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Zitat (Kai-Uwe Mengede @ 23.01.2022, 19:20) *
mein Beitrag war aber gerichtet an den TE als Tipp lediglich.

Dein Tipp, irgendwelche Kontrollen zu behaupten, wird dem TE aber nichts bringen. Da ist der Hinweis auf möglichen Einmalkonsum, den ja auch @Kai R. schon brachte, sicher sinnvoller als dein Geschwurbel über "fallenstellende Sachbearbeiter".


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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 24.01.2022, 11:29
Beitrag #21





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So ein ähnliches Schreiben hatten wir doch schonmal vor Kurzem. Das war auch eine FEB aus Bayern (vielleicht auch München?)

Ich würde auch @Kais Weg gehen und Einmalkonsum substantiiert behaupten. Dazu gehört:

a) Datum und Ort des Konsums
b) Konsumort
c) Konsummenge
d) Konsumart
e) Wie man an das Cannabis gekommen ist
f) Warum man das überhaupt konsumiert hat
g) Warum man das konsumiert hat obwohl man wusste, dass man nach relativ kurzer Zeit noch fahren muss
e) Plausibel vortragen, dass es unter genannten Umständen das erste Mal war

Damit sollte man dann auch safe sein. Konsummenge und Zeitraum müssen natürlich zu den Werten passen. Du könntest hier ja mal schreiben, was du wann so konsumiert hast. Wir können dann sagen, ob das zu deinen Werten und einem erstmaligen Konsum passt.

Interessant wird, was dann seitens der FEB zurück kommt.

Nach Meinung der FEB ist die MPU ja sowieso gebucht. Mal sehen, wenn der Sachbearbeiter mit seiner Schablone nicht weiter kommt und tatsächlich die Rechtslage wegen der substantiellen Behauptung des Erstkonsums mal prüfen (lassen) muss.

Viel verlieren kann man damit nicht, denn auch den Psychologen in einer MPU ist die Problematik einer Schutzbehauptung bekannt (wurde ja auch schon gesagt).
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tomtow2
Beitrag 26.01.2022, 14:58
Beitrag #22


Neuling


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So, hab mich nun dazu entschieden den erst- und einmaligen Probierkonsum zu schildern. Insgesamt sind es knapp 2 Seiten Text geworden in dem ich, erkläre wie es dazu gekommen ist.
Zur Konsummenge hab ich folgendes geschrieben: "Insgesamt waren es 2 Joints, ca. so groß wie eine Zigarette." Der Zeitraum wurde hier zwischen 12.30 und 14Uhr angegeben. (Die Blutentnahme hat gegen 18.45 stattgefunden). Ich hab mich dabei an die Tabelle der Maastricht-Studie gehalten. Meine Rechnung war hier ca. 0,6g mit ca 10% Wirkstoffgehalt aufgeteilt auf 2 Joints, welche ich natürlich nicht im Schreiben aufgeführt habe.
Falls Interesse besteht füg ich das Schreiben auch gerne bei, ansonsten ist abzuwarten wie sich die Sachbearbeiterin dazu äußert! smile.gif
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Kai R.
Beitrag 26.01.2022, 15:36
Beitrag #23


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guter Plan. Halte uns bitte auf dem Laufenden!


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Kai

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tomtow2
Beitrag 27.01.2022, 19:27
Beitrag #24


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Da ich die Antwort auch per e-mail versandt hab kam es heute schon zu einer Rückmeldung durch die Sachbearbeiterin der FEB. Kurz zusammengefasst: die Sachbearbeiterin bleibt bei ihrer Annahme, ging kein bisschen auf das Geschriebene ein und schildert das Gleiche wie im ersten Schreiben, nur etwas ausführlicher.

Ich hab für die Vollständigkeit auch mein Schreiben hochgeladen: https://imagizer.imageshack.com/v2/800x600q90/924/6hOtmG.jpg

Antwort der FEB:
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Kai R.
Beitrag 28.01.2022, 11:31
Beitrag #25


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wie ärgerlich. Jetzt kannst Du noch die Sachbearbeiterin (oder ihren Chef/Chefin) anrufen und versuchen, sie persönlich zu überzeugen. Doof ist, dass man gegen die MPU-Anordnung als solche nicht klagen kann, weil sie nur eine Entscheidungsvorbereitung ist und keine Entscheidung. Die Entscheidung wäre dann erst der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn Du die MPU nicht ablegst. Dagegen könnte man klagen, aber in der Zeit hat man keine Fahrerlaubnis, denn eine aufschiebende Wirkung hat die Klage nicht.

Also läuft es jetzt auf eine MPU hinaus. Die Strategie würde ich aber nicht der FSSt mitteilen, sondern erst für den Gutachter in der MPU aufarbeiten. Für die Sachbearbeiterin reicht die Info, dass man bereit ist, sich einer MPU zu stellen.


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Kai

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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 28.01.2022, 12:24
Beitrag #26





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Zitat (Kai R. @ 28.01.2022, 11:31) *
Also läuft es jetzt auf eine MPU hinaus. Die Strategie würde ich aber nicht der FSSt mitteilen, sondern erst für den Gutachter in der MPU aufarbeiten. Für die Sachbearbeiterin reicht die Info, dass man bereit ist, sich einer MPU zu stellen.


So schnell würde ich da noch nicht aufgeben. Das Schreiben der FEB ist an mehreren Stellen rechtsfehlerhaft. Ich schreibe da im Verlaufe des Tages noch etwas dazu, habe gerade keine Zeit.
Die aufschiebende Wirkung kann man sich im Zweifel schnell vom Gericht wiederherstellen lassen.
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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 02.02.2022, 16:03
Beitrag #27





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Also, dann wollen wir mal:

Wenn die FEB den BayVGH zitiert (B. v. 07.03.17, a.a.O.) sollte sie das auch vollständig tun:

Zitat
Leitsätze:
1 Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (Fortführung VGH München BeckRS 2015, 45771). (redaktioneller Leitsatz)


und weiter:

Zitat
Denn vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - juris; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275). Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.


Unstreitig ist hier die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug, obwohl gegen das Trennungsgebot bei Cannabiskonsum verstoßen wurde.
Streitig ist der Tatsache des gelegentlichen Konsums.
Zum Hintergrund: Die FEB trägt für die Eignungszweifel die Darlegungs- und Beweislast. Dies betrifft auch den Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum. Der BayVGH hat hier im Eilverfahren de facto eine Beweiserleichterung zu Gunsten der FEB getroffen. Diese muss nun nicht mehr den Vollbeweis erbringen, dass man gelegentlicher Cannabiskonsument ist, sondern bei einem Verstoß gegen §24a Abs.2 StVG ist die Tatsache des gelegentlichen Konsums anbewiesen.
Dass diese Beweiserleichterung nicht im Gesetz steht und den grundlegenden Regeln der Zivilprozessordnung widerspricht, sei mal dahingestellt.
Nun kommt aber das große Aber: Diesen Anscheinsbeweis kann man entkräften! (Hat der BayVGH ja ausdrücklich auch so zugelassen). Man muss dazu einen alternativen Sachverhalt anführen, der die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes möglich macht. Dies wäre hier die Behauptung des einmaligen Konsums.
Wichtig: Man muss diesen Geschehensablauf nicht beweisen, sondern er muss nur nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel erscheinen.

So liegt es hier mit den substantiierten Ausführungen zum erstmaligen Konsum. Die sind nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen (erst Recht nicht mit einem pauschalen Verweis auf die Gesamtumstände). Vielmehr hat die FEB nun andere (zusätzliche) Gründe anzuführen, die auf gelegentlichen Konsum schließen lassen. Die alleinige Polizeikontrolle reicht nicht mehr. Sie muss entweder argumentieren können, dass
a) die geschilderten Geschehnisse wissenschaftlichen oder sonstigen gesicherten Erfahrungssätzen widersprechen (halte ich für schwierig bis unmöglich)
b) andere, noch nicht angeführte Gründe gelegentlichen Konsum belegen (mangels vorliegender anderer Erkenntnisse unmöglich)

Wenn sie meint, die aufgestellte Einmalkonsumbehauptung nicht abschließend auf Glaubwürdigkeit beurteilen zu können, hat sie ein äG anzuordnen. Dafür ist nämlich das äG gerade da, um das Konsummuster nach wissenschaftlichen Standards klären zu lassen. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein äG ist ein milderes Mittel, den gewünschten Zweck (Überprüfung der Kraftfahreignung) zu erreichen. Die ist auch geeignet, da damit die Konsumart weiter erforscht werden kann. Es steht wegen des begrenzten Untersuchungsumfangs auch nicht außer Verhältnis zu den begründeten Zweifeln an der Fahreignung. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.
Dies würde ich so ähnlich der FEB schreiben.

Lediglich ergänzend noch zu geforderten Abstinenz- oder Konsumentscheidung: Es ist allein Aufgabe der FEB, Untersuchungsumfang und Anlass rechtsfehlerfrei festzulegen. Sie kann da nicht den Betroffenen zur Mitwirkung verpflichten.
Wenn sie meint, Eignungszweifel sind gegeben, aber sie schafft es nicht, aus den gegebenen Tatsachen eine rechtsfehlerfreie Anordnung zu konstruieren, geht das zu ihren Lasten. Die Anordnung und damit ein auf ihr gestützter EdF wäre rechtswidrig.

Für eine MPU-Anordnung gelten formell und materiell hohe Hürden. Die soll die FEB erstmal reißen. Mit dem eingestellten Schreiben sieht es nicht danach aus, als würde man die rechtlichen Hintergründe verstehen.
Die Ausführungen zur 3ng/ml-Grenze sind hier völlig wertlos, diese wurde nicht gerissen und wird von der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit daher gar nicht angeprüft werden. Hat man hier vielleicht den falschen Textbaustein erwischt? think.gif

Bin mal gespannt, wie die Sache ausgeht.
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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 02.02.2022, 16:36
Beitrag #28





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Noch als Ergänzung:

Wichtig ist ja vor Allem, Zeit für die Abstinenzbelege zu gewinnen.

Man kann natürlich auch darauf spekulieren, dass man um eine MPU herum kommt (die Voraussetzungen stehen da nicht so schlecht), dann muss man aber bereit sein, den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Obsiegen hat man alles, Führerschein ohne MPU und auch keine zusätzlichen Kosten, bei Niederlage hat man keine FE mehr und Anwalts- und Gerichtskosten an der Backe. The winner takes it all...

Möchte man nur Zeit gewinnen, kann man erstmal mit der FEB rumdiskutieren, jede Woche zählt da.

Wenn man dann die MPU nicht schafft (das Gutachten nicht zur FEB gelangen lassen, ganz wichtig!!!), hier aber rechtswidrig eine MPU angeordnet wurde, kann man immer noch (mit Erfolg) klagen... Man muss halt dann zusätzlich die MPU-Kosten tragen.
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