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> Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach 15 Jahren
Blutwurst
Beitrag 18.11.2014, 10:12
Beitrag #1


Neuling
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Hallo erst einmal smile.gif

Bevor ich zu meinen Fragen komme, schildere ich ganz kurz meinen
Fall:

im Septemper 1999 bin ich mit über 1,6 Promille (ich glaube es
waren 2,3) Auto gefahren und erwischt worden. Dabei gab es
beim Ausparken einen leichten Rempler an einem anderen Auto, was ich aber
wohl gar nicht bemerkt habe.) Ich bin dann ein paar KM gefahren,
bevor ich mein Auto abgestellt habe (unerlaubtes Entfernen vom
Unfallort).
Zur Last gelegt wurde mir "Schuldhaftes versetzen in einen Vollrausch" oder
wie sich das nennt (habe leider das Urteil gerade nicht am Start).
Für das Fahren an sich, bzw. den Rempler wurde ich wegen des hohen
Promillewertes nicht zur Rechenschaft gezogen.

Es gab dann 70 Tagessätze und eine Führerscheinsperre von 15 Monaten.

Das Urteil wurde am 8. Dezember 1999 erlassen.
Rechtskräftig wurde es laut Stempel am 29. Dezember 1999.

Viele Jahre habe ich mich damit abgefunden kein Auto mehr zu fahren,
und die "Strafe" akzeptiert.

Nun habe ich beim Googeln die Info gefunden, daß ich meinen FS ohne
MPU etc. wieder zurückerhalten könnte.

Nun zu meinen Fragen:

- Zählt das Datum des Urteils oder der Rechtskräftigkeit des Urteils?
Also wäre für mich der Stichtag entweder der 8. Dezember 2014 oder der
29. Dezember 2014 bezüglich der Verjährung?

- Mit welchen Gebühren muss ich ca. rechnen (komme aus Schleswig-Holstein,
genauer Flensburg)?

- Wie lange dauert so etwas im allgemeinen von der Bearbeitungszeit her?

- Muß ich damit rechnen neue Prüfungen oder sonstiges auferlegt zu bekommen?
(keine Ahnung ob es eine Rolle spielt... Ich hatte meinen Führerschein vor
dem Entzug ca. 7 Jahre). Eine intensive Suche in Foren usw. hat da kein
einheitliches Bild ergeben. Bin ich der Willkür des jeweiligen Sachbearbeiters
ausgeliefert?

- Welche Unterlagen muss ich mit zur Antragstellung bei der Führerscheinstelle
nehmen? (Habe sehr gegensätzliche Aussagen dazu gefunden, ob ich selbst den
Auszug aus meinem Vorstrafenregister beantragen muss, oder dies die Führerscheinstelle
tut)

Ich habe eine ganze Weile gegoogelt u. versucht mir die Infos zusammenzusuchen - aber
vieles was ich gefunden habe wiederspricht sich. Deshalb hoffe ich auf fundierte
Antworten zu meinem Fall.

Vielen Dank schon einmal
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Jens
Beitrag 18.11.2014, 11:11
Beitrag #2


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Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 10:12) *
Zählt das Datum des Urteils
Ja

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 10:12) *
Also wäre für mich der Stichtag entweder der 8. Dezember 2014
Ja

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 10:12) *
Mit welchen Gebühren muss ich ca. rechnen (komme aus Schleswig-Holstein, genauer Flensburg)?
Der mögliche Gebührenrahmen für die Neuerteilung liegt zwischen 33,20 und 256 Euro. Wie hoch die Gebühr in Flensburg liegt, wirst du bei der dortigen Führerscheinstelle erfragen müssen. Dazu kommen 3,30 Euro für einen Auszug aus dem Fahreignungsregister und 1 Euro für die Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister.

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 10:12) *
Wie lange dauert so etwas im allgemeinen von der Bearbeitungszeit her?
Ich tippe auf irgendwas zwischen vier Wochen und drei Monaten.

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 10:12) *
Muß ich damit rechnen neue Prüfungen oder sonstiges auferlegt zu bekommen?
Ich würde mit der Anordnung von Prüfungen (Theorie und Praxis) rechnen.

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 10:12) *
Bin ich der Willkür des jeweiligen Sachbearbeiters ausgeliefert?
Nein, der Sachbarbeiter ist an die Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung (speziell §20) gebunden.

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 10:12) *
Welche Unterlagen muss ich mit zur Antragstellung bei der Führerscheinstelle nehmen?
FAQ: Führerschein weg - was tun?

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 10:12) *
Habe sehr gegensätzliche Aussagen dazu gefunden, ob ich selbst den Auszug aus meinem Vorstrafenregister beantragen muss, oder dies die Führerscheinstelle tut)
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Führerscheinstelle verlangen, dass du ein Führungszeugnis der Belegart 0 beantragst. Das kostet 13 Euro und wird vom Bundesjustizamt direkt an die Führerscheinstelle geschickt.


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Blutwurst
Beitrag 18.11.2014, 11:35
Beitrag #3


Neuling
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Wow... das ging ja schnell. Vielen Dank für die Antwort.

Gerade das mit dem Stichtag (8. Dezember oder 29. Dezember) ist natürlich sehr spannend für mich. Der 8. Dezember ist nicht mehr lange bis hin :-)

Bei irgend einem Anwalt auf der Webseite (link leider entfallen) habe ich etwas gelesen, daß die 15 Jahre ab der Rechtskräftigkeit laufen (wäre bei mir
wie oben geschrieben ja der 29. Dez.)...
In manchen Foren (u. Deiner Antwort) steht aber etwas anderes.

Gibt es da einen Link oder Paragraphen oder ähnlich wo ich das abschließend für mich klären kann? Ich will natürlich den Antrag nicht einen Tag zu früh stellen.
Klar, ich könnte Einblick in die Akten verlangen - aber leider bin ich beruflich stark eingespannt, und würde mir gern unnötige Wege sparen.

Ich hab zwar nun schon 15 Jahre ohne FS verbracht, aber natürlich werde ich langsam zappelig, wo der Stichtag näher rückt :-)
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oberfranke1
Beitrag 18.11.2014, 11:58
Beitrag #4


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Hallöchen....

..... Du kannst Jens vertrauen, er weiß wovon er redet.... wavey.gif


Gruss
Uwe
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Jens
Beitrag 18.11.2014, 12:07
Beitrag #5


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Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 11:35) *
Bei irgend einem Anwalt auf der Webseite (link leider entfallen) habe ich etwas gelesen, daß die 15 Jahre ab der Rechtskräftigkeit laufen (wäre bei mir
wie oben geschrieben ja der 29. Dez.)...
In manchen Foren (u. Deiner Antwort) steht aber etwas anderes.

Im Rahmen der Punktereform wurde das Straßenverkehrsgesetz geändert. Vorher stand im §29 Abs. 4:
Zitat
Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag mit dem Tag des ersten Urteils,

seit dem 1.5.2014 steht dort:
Zitat
Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft,


Und im §65 Abs. 3 StVG ist bestimmt, dass für Altfälle (also Fälle vor der Gesetzesänderung) noch fünf Jahre lang die alten Tilgungsregeln anzuwenden sind. Somit gilt für dich das Datum des Urteils.


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Blutwurst
Beitrag 18.11.2014, 12:34
Beitrag #6


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Danke @Jens

Das hat mir schonmal extrem weitergeholfen!

Dann sind es für mich ja nur noch 3 Wochen, bis ich den Antrag wieder stellen kann. Das ist die (sehr) gute Nachricht.

Das ich vermutlich die Prüfungen neu machen muß ist zwar einerseits die schlechte Nachricht, aber andererseits will ich ja auch im
Straßenverkehr später nicht unbedingt Fahrern begegnen die keine Ahnung mehr haben wie das mit dem Autofahren so geht ;-)

Dann werd ich mich mal jetzt damit befassen schonmal die Sachen zu besorgen die ich für die Antragstellung brauche, und mal
schauen wie das mit den Prüfungen wäre...

Kann man sich eigentlich selbst zu den Prüfungen beim TÜV anmelden? Oder muß man erst zu einer Fahrschule (die vermutlich
gern noch ein paar Fahrstunden "verkauft" bevor sie einen anmelden). Das ist vermutlich auch sinnvoll (eine Doppelstunde hätt
ich vermutlich eh genommen um mal zu sehen wie es läuft) - aber natürlich auch alles in allem nicht ganz günstig...

Nun, vielen Dank für die kompetente Hilfe. Die ein oder andere Frage kommt bestimmt noch von mir ;-)
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Jens
Beitrag 18.11.2014, 12:42
Beitrag #7


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Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 12:34) *
Oder muß man erst zu einer Fahrschule
Ja


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Jupiter
Beitrag 18.11.2014, 12:50
Beitrag #8


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Welche Klasse(n) hattest du vor dem Entzug und welche Klassen sollen neu erteilt werden?
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Blutwurst
Beitrag 18.11.2014, 13:00
Beitrag #9


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Ich hatte damals den FS Klasse III (entsprechend bis 7,5t)

Jetzt strebe ich die Klasse B (glaube das war PKW!?) an...

Gefährliches Halbwissen: Dafür brauche ich keinen 1. Hilfe schein, oder? Sollte ich bis 7,5t zurückerhaltenwollen bräuchte ich einen (soweit ich irgendwo gelesen habe).
3,5t reicht mir völlig. 7,5t ist mir nicht wichtig.

50ccm Krafträder würde ich gerne wieder fahren dürfen (ist das in Klasse B enthalten?)

Da werd ich mich wohl noch informieren müssen wie das ausschaut.
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Kai R.
Beitrag 18.11.2014, 13:11
Beitrag #10


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Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 13:00) *
Jetzt strebe ich die Klasse B (glaube das war PKW!?) an...

yes.gif

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 13:00) *
Gefährliches Halbwissen: Dafür brauche ich keinen 1. Hilfe schein, oder? Sollte ich bis 7,5t zurückerhaltenwollen bräuchte ich einen (soweit ich irgendwo gelesen habe).
3,5t reicht mir völlig. 7,5t ist mir nicht wichtig.

yes.gif Den Sofortmaßnahmen-Kurs musst Du nicht einmal erneut machen

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 13:00) *
50ccm Krafträder würde ich gerne wieder fahren dürfen (ist das in Klasse B enthalten?)

yes.gif

Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 13:00) *
Da werd ich mich wohl noch informieren müssen wie das ausschaut.

yes.gif


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Grüße

Kai

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Scitch
Beitrag 18.11.2014, 13:52
Beitrag #11


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Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 12:34) *
Oder muß man erst zu einer Fahrschule (die vermutlich
gern noch ein paar Fahrstunden "verkauft" bevor sie einen anmelden).
Das muss die Fahrschule sogar. Denn sie muss sich davon überzeugen dass du für die Prüfung geeignet bist. wavey.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
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Blutwurst
Beitrag 18.11.2014, 14:00
Beitrag #12


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OK, dann wird das ganze doch noch eine teure Tasse. Wieviele Fahrstunden man zu absolvieren hat liegt wiederrum im Ermessen der Fahrschule?
Ich nehme an, ich muß nicht mehr die üblichen Pflichtstunden wie für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis absolvieren!? Das würde ja sonst dem
"Neumachen" entsprechen, was sich glaube ich 2008 erledigt hatte.
Allerdings ist man da ja dann schon wieder nahe dran.
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ilam
Beitrag 18.11.2014, 14:10
Beitrag #13


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Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 14:00) *
Wieviele Fahrstunden man zu absolvieren hat liegt wiederrum im Ermessen der Fahrschule?


Genau. Soviele, wie man benötigt, um den Fahrlehrer zu überzeugen, dass man prüfungsreif ist.

Pflichtstunden (Sonderfahrten) gibt es keine.

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Kai R.
Beitrag 18.11.2014, 15:16
Beitrag #14


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ich meine so im Rahmen von 400 € für die Neuerteilung inkl. Prüfungen kommen die meisten durch.


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Grüße

Kai

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Blutwurst
Beitrag 18.11.2014, 15:31
Beitrag #15


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OK.

Das wäre ja fast noch "günstig"...

In meiner Naivität (bis heute Morgen) war ich erstmal davon ausgegangen, dass ich die Pappe einfach wiederbeantrage, und nach ca. 200 EUR Kosten und 3 Wochen später wieder auf 4 Rädern am Straßenverkehr teilnehmen könne.

Nach dem was ich über den Tag (hier u. auch durch Googeln) zusammengetrage habe, hab ich mir jetzt folgende Schätzung grob aufgestellt:

250 EUR Für Lichtbild, Sehtest und Gebühren (Wiederbeantragung)
160 EUR Gebühr für die Anmeldung bei der Fahrschule (Habe da sowas auf einer Webseite einer Flensburger Fahrschule gefunden. Keine Ahnung wofür diese Gebühr berechnet wird, und ob sie auf mich zutrifft)
204 EUR Für Fahrstunden (eine kostet ca. 34 EUR die ich x6 genommen habe (keine Ahnung ob das zu hoch gegriffen ist. Ich denke, ich komme im Straßenverkehr noch recht gut klar))
120 EUR (ca.) Für die Prüfungsgebühren (beide)

= 734 EUR

Das ganze weitgehend natürlich Worst Case (es geht natürlich noch schlimmer, und ich falle womöglich durch eine Prüfung durch)

Ich hoffe natürlich das es günstiger wird.
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Kai R.
Beitrag 18.11.2014, 15:37
Beitrag #16


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bei den Fahrschulen musst Du rumfragen. Volle Grundgebühr ist eigentlich unüblich und mit vier Fahrstunden kann man auskommen.


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Kai

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Ernschtl
Beitrag 18.11.2014, 15:38
Beitrag #17


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QUOTE (Blutwurst @ 18.11.2014, 11:35) *
Ich will natürlich den Antrag nicht einen Tag zu früh stellen.
Wegen den 3 Wochen muss und sollte man das natürlich nicht.
Aber Frage an die Experten: wäre das wirklich schlimm? Da vor Neuerteilung noch einiges zu erledigen ist (ev. Fahrschule) wäre es doch ausreichend, wenn die abschliessende Entscheidung erst nach dem 8.12.14 gefällt wird. Oder sehe ich das falsch?
Ich kenne auch einen Fall in dem die Neuerteilung ohne MPU schon nach ~13 Jahren erfolgte.


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Wer bremst hat Angst
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Blutwurst
Beitrag 18.11.2014, 15:47
Beitrag #18


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Vor Ablauf der 15 Jahre wird das bei mir nichts werden denke ich.

Vor ca. 2,5 Jahren habe ich bereits einmal Einblick in meine Führerscheinakte genommen bei der Führerscheinstelle.
Dort stand mein Vergehen noch fein säuberlich drin nach 12,5 Jahren :-)
Derjenige, der mir dort die Akte unter die Nase gehalten hat fragte als erstes ob ich einen Entzug gemacht hätte.
Ich sagte: "Nein, ich habe mich selbst entzogen"

Ich hoffe mal stark, daß mir daraus ja wohl kein Strick gedreht werden kann? Denn genau so ist es. Ich trinke
Alkohol, aber in einem "normalen" Maß an dem ein oder anderen Wochenende.
Natürlich wird von Amtswegen bei dem hohen Promillewert von damals davon ausgegangen, daß ich seit Jahren betrunken in
der Ecke herumliege u. nicht Herr meiner Entscheidungen bin.

Aber eigentlich dürfte meine Antwort ja nicht schaden denke ich. Ich bin seit damals nicht mehr mit Alkohol auffällig
geworden. Und im Straßenverkehr habe ich mir auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen - geschweige irgendwelche
Straftaten begangen.

Blöderweise habe ich das Datum der Tilgung nicht notiert damals. Insofern bin ich jetzt auf die alten Unterlagen
(Urteil u. dessen Rechtskraft) angewiesen, und somit auf meine Info die ich hier bekommen habe, daß das Datum des Urteils
das entscheidende ist.

Die 15 Jahre muß ich demnach noch "absitzen" u. stelle den Antrag demnach am 9. Dezember
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Gast_DoFs_*
Beitrag 18.11.2014, 19:45
Beitrag #19





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Hi,

wie wäre es mal rasch mit einem KBA Auszug?!!! ... Der gäbe Klarheit ...

VG
DoFs

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Blutwurst
Beitrag 19.11.2014, 07:40
Beitrag #20


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Hi Leute...

Erst einmal sorry, wenn sich das jetzt chaotisch anhört. Ich habe mir noch einmal meine Unterlagen angeschaut, und bin jetzt irgendwie doch noch vollends verwirrt. Gestern beim Erstellen des Threads
war ich im Büro u. hatte die Unterlagen nicht vor mir liegen. Offenbar habe ich da etwas durcheinandergebracht (!?) bezüglich des Datums des Urteils.

Hier schwirren jetzt ein paar Daten herum. Ich schreibe einfach mal direkt ab:


1. Der Strafbefehl hat das Datum vom 9.12.1999 (rechts oben auf dem Schrieb (ich habe wohl den 8. mit dem 9. verwechselt))

2. Rechtskraft ab 29.12.1999

...Soweit so gut. Was mich aber durcheinanderbringt, sind die verschiedenen weiteren Daten die herumschwirren.
Unter der Kostenrechnung des Strafbefehls steht z.B. "Flensburg, den 30.11.1999"

Und es befindet sich eine Handschriftliche Notiz darauf "V 29.12.2014" ...Könnte damit Verjährung am 29.12.2014 gemeint sein?
Das würde sich dann ja aber wieder auf die Rechtskraft beziehen.

Des weiteren:

- Die Tat passierte am 11.09.1999
- Die Fahrerlaubnis wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 30.09.1999 gemäß §111a StPO vorläufig entzogen
- Der Führerschein wurde am 14.10.1999 beschlagnahmt (witzigerweise haben sie mir den Lappen nicht direkt abgenommen am Tattag. Das ist auch ne komische Geschichte, sondern erst am 14.10.99 nach 1 Monat per Polizei bei mir abgeholt)
- Der zuständigen Verwaltungsbehörde wird untersagt, Ihnen vor Ablauf einer Frist von NOCH 15 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls eine neue FE zu erteilen

Irgendwie bekommt man da einen Knoten im Kopf.

Evtl. sollte ich doch nochmal Akteneinsicht verlangen. Vor allem die Handschriftliche Notiz verwirrt mich etwas...
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.11.2014, 08:08
Beitrag #21


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Zitat (Blutwurst @ 18.11.2014, 13:00) *
... Jetzt strebe ich die Klasse B (glaube das war PKW!?) an...
... 3,5t reicht mir völlig. 7,5t ist mir nicht wichtig.

Eventuell mal in sich gehen und überlegen, ob man eventuell den "BE" machen sollte.
Dann darf man mit seinem "B"-Fahrzeug auch - wie vorher mit dem "Dreier", beliebige Anhänger ziehen.

Der "E"-Schein zusammen mit dem "B" zu machen kostet nicht allzu viel. Ihn nachzumachen ist erheblich umständlicher und teurer.

Doc wavey.gif


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Blutwurst
Beitrag 19.11.2014, 17:22
Beitrag #22


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Tjo... und schon hab ich die nächste (blöde?) Frage...

Habe gerade geschaut, was die für mich zuständige Führerscheinstelle in Flensburg von mir an Unterlagen
verlangt

Link:

http://www.flensburg.de/buergerservice/bue...d_qid=115476203

Da ist auch under 2. (zusätzlich zu 1.) Der Nachweis über Soforthilfemaßnahmen am Unfallort aufgeführt.
Kann das für Klasse B von mir verlangt werden?
Das ist unüblich für eine Wiedererteilung von Klasse B, oder?

EDIT: Dazu steht hier auch was in der FAQ, nämlich:

Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis für LKW (Klasse 2) oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war)

Demnach können sie das offenbar doch verlangen, so wie ich das verstehe... Die ToDo Liste wird länger... uffz
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Scitch
Beitrag 19.11.2014, 18:03
Beitrag #23


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Das:
Zitat (Blutwurst @ 19.11.2014, 17:22) *
Der Nachweis über Soforthilfemaßnahmen am Unfallort aufgeführt.


ist nicht
Zitat (Blutwurst @ 19.11.2014, 17:22) *
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis für LKW (Klasse 2) oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war)


Sondern ein separater Kurs.

In den FAQ steht dazu auch unter Klasse B:
Zitat
Nachweis über die Teilnahme einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem 31.07.1969 erteilt worden war)


Wenn du nur Klasse B wieder beantragst wäre oben genannter Kurs also nicht notwendig denn die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat kein "Ablaufdatum" oder ähnliches.


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
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Blutwurst
Beitrag 19.11.2014, 18:24
Beitrag #24


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Danke

Hmm... das heißt auf der Flensburger Webseite ist das falsch aufgeführt? Oder habe ich gerade ein
Brett vor dem Kopf?
Dort steht ja eigentlich uninterpretierbar, daß Sie "Die gleichen Unterlagen wie bei Ersterteilung, inkl.
Soforthilfemaßnahmen am Unfallort" auch für die Wiedererteilung eines Führerscheins wollen.

Wie gesagt... Ich brauch einfach nur Klasse B... 7,5t sind für mich nicht spannend.

Deine Antwort deckt sich mit dem was ich auch sonst überall gelesen habe. Das mit dem nicht vorhandenen
Ablaufdatum klingt auch einleuchtend.

Die Frage ist, ob sie sich damit zufriedengeben wenn ich so argumentiere (vorausgesetzt das ist nicht einfach
ein Flüchtigkeitsfehler auf der Flensburger Webseite (siehe mein Link)).

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Ernschtl
Beitrag 19.11.2014, 20:28
Beitrag #25


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QUOTE (Blutwurst @ 19.11.2014, 07:40) *
Und es befindet sich eine Handschriftliche Notiz darauf "V 29.12.2014" ...Könnte damit Verjährung am 29.12.2014 gemeint sein?
Eher nicht denn die "Verjährung" beträgt 10 Jahre.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.11.2014, 21:28
Beitrag #26


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Zitat (Ernschtl @ 19.11.2014, 20:28) *
Eher nicht denn die "Verjährung" beträgt 10 Jahre.

Und die Verjährungsfrist beginnt in DIESEM Fall mit 5 Jahren Anlaufhemmung zu marschieren.
Dann ist "Ende 2014" doch gar nicht mal so falsch... whistling.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Ernschtl
Beitrag 19.11.2014, 21:41
Beitrag #27


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QUOTE (Doc aus Bückeburg @ 19.11.2014, 21:28) *
Und die Verjährungsfrist beginnt in DIESEM Fall mit 5 Jahren Anlaufhemmung zu marschieren.
Mag sein aber das ist doch dem Strafgericht egal. Bzw. es hat dies nicht zu bestimmen

Die Handschriftliche Notiz "V 29.12.2014" bedeutet vielleicht Vernichten am.. weil der Käs bis dahin gegessen ist.


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Scitch
Beitrag 19.11.2014, 21:45
Beitrag #28


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Zitat (Blutwurst @ 19.11.2014, 18:24) *
Dort steht ja eigentlich uninterpretierbar, daß Sie "Die gleichen Unterlagen wie bei Ersterteilung, inkl.
Soforthilfemaßnahmen am Unfallort" auch für die Wiedererteilung eines Führerscheins wollen.
Ja. Aber die hast du ja schon.

Es muss natürlich aufgeführt werden da die Seite die Neu- und Wiedererteilung abdeckt. Und diejenigen, die ihre Klasse B neu erwerben müssen diesen Kurs zwingend vorlegen.



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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
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Blutwurst
Beitrag 19.11.2014, 22:21
Beitrag #29


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@Scitch:

Hm...

Zitat von der Seite der Stadt Flensburg:

"Welche Unterlagen werden benötigt?
Die gleichen Unterlagen, wie bei einer Ersterteilung, nämlich:"

...

Insofern bezieht sich das ja klar darauf, daß sie sowohl die Erstbeantragung als auch die Wiederbeantragung tatsächlich offenbar genau gleich behandeln bezüglich der beizubringenden Dokumente (siehe genauer Wortlaut).
Das ist es, was mich stutzig macht.
Wenn das Verlangen der Beibringung eines erneuten Beleges für Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen schlicht falsch ist - dann würd ich gern noch irgendwas haben, was ich den Herrschaften
unter die Nase - bzw. worauf ich Bezug nehmen kann. Mir selbst leuchtet es ein, daß diese nicht notwendig sind. Bei Amtspersonen bin ich mir da nicht immer sicher, wenn deren Paragraphendetektoren nicht ausschlagen biggrin.gif


@Die anderen:

Ich glaube nach einer weiteren Minute des Überlegens, die Handschriftliche Notiz "V 29.12.2014" könnte für V wie Verwertbar (und nicht Verjährung) stehen.
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Mr.T
Beitrag 19.11.2014, 23:02
Beitrag #30


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Zitat (Scitch @ 19.11.2014, 21:45) *
Es muss natürlich aufgeführt werden da die Seite die Neu- und Wiedererteilung abdeckt. Und diejenigen, die ihre Klasse B neu erwerben müssen diesen Kurs zwingend vorlegen.
Neuerteilung ≠ Ersterteilung

Mal eine kleine Erläuterung der fahrerlaubnisrechtlichen Begriffe:
Ersterteilung = die erstmalige Erteilung einer FE
Erweiterung = zu einer bestehenden FE-Klasse wird eine weitere Klasse erteilt
Umschreibung = vereinfachte Erteilung einer FE an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Neuerteilung = Erteilung der FE-Klasse(n) nach deren Erlöschen (durch Entziehung, Verzicht oder Ablauf der Gültigkeit)

Eine Wiedererteilung gibt es fahrerlaubnisrechtlich nicht. Umgangssprachlich ist damit die Neuerteilung gemeint.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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energie cottbus
Beitrag 20.11.2014, 12:19
Beitrag #31


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So wars bei mir in Niedersachsen

Führerschein nach 17 Jahren
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Blutwurst
Beitrag 20.11.2014, 13:09
Beitrag #32


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Das macht Mut :-)

Auch wenn ich nicht davon ausgehe, daß ich nach meinen 15 Jahren die Pappe (jetzt eher Plaste) ohne Prüfungen wieder in der Hand halten werde. Ich denke
mir das Glas lieber halb leer als halb voll, bevor ich dann enttäuscht bin. Gratuliere Dir auf jeden Fall, daß es so reibungslos lief.

Zitat aus Deinem Bericht:

"Lebensrettende Sofortmaßnahmen: 20 €"

...OK, demnach scheint das doch nicht so abwegig zu sein das diese verlangt werden
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Mr.T
Beitrag 20.11.2014, 13:18
Beitrag #33


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Hintergrundinformationen zu § 19 FeV finden sich hier.


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Gruß Mr.T

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zap66
Beitrag 21.11.2014, 08:27
Beitrag #34


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Also ich hatte meinen auch nach 17 Jahren, fast Prüfungsfrei - 20 Theorie Fragen auf der FSST beantworten -, wiedererteilt (Neuerteilung) bekommen. War letztes Jahr in BW.
Hatte aber den "grossen erste Hilfe Kurs" und ein "amtsärztliches Gutachten" mit eingereicht, da ich alle alten Klassen (3+1) zurück wollte.
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durban
Beitrag 12.12.2014, 10:57
Beitrag #35


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Wie gesagt, eigentlich kann die FeB auf den LSM-Nachweis nicht bestehen, weil ja klar ist, dass Du den Kurs schon einmal gemacht hast. Aber ganz Allgemein finde ich es auch ganz gut, so etwas mal aufzufrischen. wavey.gif

Dass Du von der Behörde keine Nachricht bekommen hast ist natürlich blöd!


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Blutwurst
Beitrag 13.12.2014, 21:37
Beitrag #36


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So... Lebensrettende Sofortmaßnahmen heute absolviert... Passbilder gemacht... Sehtest gemacht... jetzt 17 Tage warten u. mit den Fingern auf dem Tisch herumtrommeln ;-)
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Mr.T
Beitrag 15.12.2014, 18:57
Beitrag #37


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Der Thread von @Gowest ist jetzt hier.


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Gruß Mr.T

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Blutwurst
Beitrag 30.12.2014, 11:01
Beitrag #38


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Update:

So... komme gerade von der Führerscheinstelle zurück. Der Antrag ist gestellt... Juhu...

Ein paar Sachen fand ich komisch. Als ich gefragt habe wie das ist wenn ich wieder bis 7,5t eingetragen haben möchte - da sagte mir der mittelfreundliche Herr das ich dafür
dann Prüfungen ablegen müsse.
Er würde mir empfehlen nur Klasse B zu beantragen, und ich könne ja dann später wenn ich wieder sicher im Straßenverkehr wäre das Zeug nachträglich evtl. prüfungsfrei
eintragen lassen (stimmt das so?)
Ich hab also um allem aus dem Wege zu gehen nur Klasse B beantragt. Kurz flackerte auch die Hoffnung auf, dass ich dann die Prüfungen dafür nicht noch einmal erneut
ablegen müsse. Allerdings auf Nachfrage am Ende was nun noch auf mich zukommt wurde mir gesagt das "Das dann noch auf der Führerscheinstelle besprochen werden würde"
und ich in 4-6 Wochen bescheid bekäme. Mehr Auskunft wie das bei der Führerscheinstelle Flensburg gehandhabt wird gab es leider nicht.

Allerdings (Zitat:) "Was spricht denn dagegen die Prüfungen noch einmal abzulegen?" ...So seine Frage...

Das das ganze auch Geld kostet ließ er dann nur so halb als Argument gelten.

Naja, ich bin dann mal schlechter Dinge...

Und die Führerscheinstelle hat innerhalb der letzten 2,5 Jahre wohl die Gebühr für die Antragstellung mal eben von 120 EUR auf stolte 204,30 EUR angehoben. Ich bin begeistert...

Kosten bis jetzt:

20 EUR 1. Hilfe (Soforthilfemaßnahmen)
10,40 EUR für Passbilder
13 EUR für das Führungszeugnis Belegart 0
6,43 für den Sehtest beim Optiker
204,30 EUR Gebühr für die Antragstellung

Ich bin mal gespannt wo ich am Ende landen werde mit den vorhersehbaren Fahrstunden, Prüfungen etc...


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Blutwurst
Beitrag 30.12.2014, 12:34
Beitrag #39


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Zitat (Blutwurst @ 30.12.2014, 11:01) *
Mehr Auskunft wie das bei der Führerscheinstelle Flensburg gehandhabt wird gab es leider nicht.


Achja, stimmt nicht ganz... er schaute nochmal in die EDV u. hat dann gesagt ich hätte ja "nur" 7-8 Jahre meinen Führerschein gehabt. Das
wäre ja nicht allzu lang gemessen an der Entzugszeit...
Damit war dann die letzte Hoffnung gedämpft das das ganze prüfungsfrei sein könnte, auch wenn er nicht konkret geworden ist.
Schade, ich hatte wie gesagt etwas Hoffnung aus dem Kommentar abgeleitet, daß ich ja für das eintragen von bis zu 7,5t (vergessen welche
Klasse das im Eurolappen ist) Prüfungen machen müsse.
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Scitch
Beitrag 30.12.2014, 12:50
Beitrag #40


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Zitat (Blutwurst @ 30.12.2014, 12:34) *
(vergessen welche
Klasse das im Eurolappen ist) Prüfungen machen müsse.
Klasse C1 /C1E.
Und du willst dir nicht nochmal überlegen dass nicht auch mitzumachen?
Was man hat das hat man schließlich...und wer weiß ob du das nicht doch nochmal brauchst. wavey.gif


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Blutwurst
Beitrag 30.12.2014, 12:58
Beitrag #41


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Klar, ich wollte diese 7,5t geschichte schon gern mitbeantragen. Bis der Herr (siehe oben) sein Statement abgegeben hat. Das hat mich
verunsichert weil ich dachte das wäre quasi ein Abwasch mit Klasse B ohne Extraprobleme / Aufwand
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Scitch
Beitrag 30.12.2014, 13:04
Beitrag #42


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Zitat (Blutwurst @ 30.12.2014, 12:58) *
Das hat mich
verunsichert weil ich dachte das wäre quasi ein Abwasch mit Klasse B ohne Extraprobleme / Aufwand
Nein. Das hat @Jens oben ja auch bereits vermutet.
Genau so skeptisch bin ich bei der Aussage dass man später die Klasse C1 prüfungsfrei eintragen lassen kann. Das ist mWn nicht der Fall.


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Jens
Beitrag 20.01.2015, 19:50
Beitrag #43


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Ich habe @miki1803 einen eigenen Thread spendiert.


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Blutwurst
Beitrag 23.01.2015, 15:00
Beitrag #44


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Mal eben eine vielleicht doofe Frage... Ich gehe lieber sicher ;-)

Ich schaue gerade interessenhalbe für meine zukünftige KFZ-Versicherung. Dort wird natürlich abgefragt
wann man seinen Führerschein gemacht hat.
Dort gebe ich das Datum des damaligen Führerscheinerwerbs (in meinem Fall 1991) an - oder?

Also: Wenn ich jetzt die Prüfungen noch einmal ablegen muß (wovon ich einfach mal ausgehe - Bescheid habe ich noch nicht bekommen),
dann gilt das nach meinem Verständnis ja nicht wie ein neu gemachter Führerschein - richtig? Bin mir da zu 99,9%
sicher - aber nicht 100% :-)
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Scitch
Beitrag 23.01.2015, 15:19
Beitrag #45


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Zitat (Blutwurst @ 23.01.2015, 15:00) *
dann gilt das nach meinem Verständnis ja nicht wie ein neu gemachter Führerschein - richtig? Bin mir da zu 99,9%
sicher - aber nicht 100% :-)
Du liegst zu 99,9% falsch. Deine damalige Fahrerlaubnis existiert nicht mehr und deine neue Fahrerlaubnis wird auch als Erteilungsdatum das neue Jahr beinhalten. Deine Fahrerlaubnis hat ja nicht "geruht" oder "pausiert". Sie wurde unwiderruflich entzogen.

Du kannst bei der Versicherung anfragen ob diese dir die frühere Zeit anerkennen, eine Pflicht besteht diesbezüglich aber nicht. sad.gif


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Blutwurst
Beitrag 23.01.2015, 15:37
Beitrag #46


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Uffz... das sind sehr schlechte Nachrichten.

Ganz verstehen tue ich das allerdings nicht... eine neue Probezeit werde ich ja auch nicht bekommen weil
ich damals aus der Zeit raus war!?
Dann kann das ja nicht wirklich wie ein "komplettes Neu machen" des FS gewertet sein? Pflichtstunden etc.
muss ich ja auch in jedem Fall nicht mehr absolvieren.
Nach meinem Verständnis ist also der alte Lappen nicht null und nichtig.

Also wird auf meiner zukünftigen Führerscheinkarte 2015 und nicht 1991 als FS-Erwerb draufstehen?
Die Logik erschließt sich mir zugegebenermaßen noch nicht ganz.
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Kai R.
Beitrag 23.01.2015, 15:53
Beitrag #47


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Zitat (Blutwurst @ 23.01.2015, 15:37) *
eine neue Probezeit werde ich ja auch nicht bekommen weil
ich damals aus der Zeit raus war!?

das stimmt. Dennoch ist es keine Wiedererteilung sondern verwaltungsrechtlich eine Neuerteilung

Zitat (Blutwurst @ 23.01.2015, 15:37) *
Und was heisst "unwiederruflich"?

dass Du diesen FS nicht zurückerhältst. Aber halt einen anderen, neuen.

Die Versicherung wird in der Regel die damalige Fahrpraxis anerkennen und Dich nicht zum Neuanfänger machen.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Blutwurst
Beitrag 23.01.2015, 16:03
Beitrag #48


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OK, wieder was gelernt...
...auch wenn das schlechte Nachrichten sind. Keine Ahnung ob das Vorteilhaft ist eine Versicherung mit der Nase darauf
zu stoßen das man seinen Lappen mal 15 Jahre los hatte *grübel*

In meinem Fall würde ich den Wagen halt über meine Partnerin als Zweitwagen anmelden. Bei FS-Erwerb von 1991 des
Hauptnutzers (also mir) könnte sie den Zweitwagen in der gleichen SF 14 (26%) wie das Erstfahrzeug mitversichern.
Wenn ich 2015 im Formular angebe, dann geht das nicht, und ich hab da die SF 1/2 (65%) als einzige Auswahl. Das macht
mal eben ein paar Hunderter sad.gif

Danke.
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Scitch
Beitrag 23.01.2015, 16:18
Beitrag #49


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Zitat (Blutwurst @ 23.01.2015, 15:37) *
Ganz verstehen tue ich das allerdings nicht... eine neue Probezeit werde ich ja auch nicht bekommen weil
ich damals aus der Zeit raus war!?
Ja das ist allerdings unabhängig davon.

Zitat (Blutwurst @ 23.01.2015, 15:37) *
Dann kann das ja nicht wirklich wie ein "komplettes Neu machen" des FS gewertet sein? Pflichtstunden etc.
muss ich ja auch in jedem Fall nicht mehr absolvieren.
Es ist auch kein komplettes "neu machen" aber ein komplettes Neu-Erteilen...so blöd es klingt das ist ein Unterschied.

Zitat (Blutwurst @ 23.01.2015, 15:37) *
Nach meinem Verständnis ist also der alte Lappen nicht null und nichtig.
Hättest du denn mit dem alten Lappen noch herumfahren können? Nein.
Er war null und nichtig.

Zitat (Blutwurst @ 23.01.2015, 15:37) *
Also wird auf meiner zukünftigen Führerscheinkarte 2015 und nicht 1991 als FS-Erwerb draufstehen?
Ja. Denn dies ist das Datum des Erwerbs deiner neuen Fahrerlaubnis.

Zitat (Blutwurst @ 23.01.2015, 16:03) *
zu stoßen das man seinen Lappen mal 15 Jahre los hatte *grübel*
Da die Versicherung mit Sicherheit deinen Führerschein sehen will wird Sie das schon selbst sehen....egal ob du sie drauf stößt oder nicht...deswegen wäre es eventuell besser einfach mal anzurufen und nachzufragen.
Vielleicht kann man dies ja mit Kulanz regeln? Bei wem warst du denn damals versichert? Wenn du dich dort wieder versichern willst und noch alte Unterlagen hast könntest du ja damit ein paar "Treuepunkte" herausholen?


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Gruß Scitch

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Kai R.
Beitrag 23.01.2015, 16:47
Beitrag #50


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Zitat (Scitch @ 23.01.2015, 16:18) *
Da die Versicherung mit Sicherheit deinen Führerschein sehen will

warum sollte sie das denn wollen? War bei mir noch nie so.


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Grüße

Kai

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 19:05