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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)II. Führen von Kraftfahrzeugen 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018). |
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