... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).


  I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1 Grundregel der Zulassung
§ 2 Eingeschränkte Zulassung
§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
  II. Führen von Kraftfahrzeugen
1. Allgemeine Regelungen
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
§ 8 Ausschluß des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
§ 10 Mindestalter
§ 11 Eignung
§ 12 Sehvermögen
§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
§ 15 Fahrerlaubnisprüfung
§ 16 Theoretische Prüfung
§ 17 Praktische Prüfung
§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
§ 25 Ausfertigung des Führerscheins
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
§ 26 Dienstfahrerlaubnis
§ 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 29a (gestrichen)
§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
6. Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit
§ 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
§ 35 Aufbauseminare
§ 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 37 Teilnahmebescheinigung
§ 38 Verkehrspsychologische Beratung
§ 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
7. Punktsystem
§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem
§ 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
§ 42 Aufbauseminare
§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 44 Teilnahmebescheinigung
§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
§ 47 Verfahrensregelungen
9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei erwerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
§ 48b Evaluation
  III. Register
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 54 Sicherung gegen Mißbrauch
§ 55 Aufzeichnung der Abrufe
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
§ 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
2. Verkehrszentralregister
§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
§ 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
§ 63 Vorzeitige Tilgung
§ 64 Identitätsnachweis
  IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben
§ 65 Ärztliche Gutachter
§ 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung
§ 67 Sehteststelle
§ 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
§ 71 Verkehrspsychologische Beratung
§ 72 Akkreditierung
  V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 73 Zuständigkeiten
§ 74 Ausnahmen
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
§ 76 Übergangsrecht
§ 77 Verweis auf technische Regelwerke
§ 78 Inkrafttreten
  Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
1. Anlage 01
Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas
2. Anlage 02
Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
3. Anlage 03
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
4. Anlage 04
Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
5. Anlage 05
Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
6. Anlage 06
Anforderungen an das Sehvermögen
7. Anlage 07
Fahrerlaubnisprüfung
8. Anlage 08
Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
8a. Anlage 08a
Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
8b. Anlage 08b
Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
8c. Anlage 08c
Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
9. Anlage 09
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
10. Anlage 10
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
11. Anlage 11
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
12. Anlage 12
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG)
13. Anlage 13
Punktbewertung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem
14. Anlage 14
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
15. Anlage 15
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
 

 
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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