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> Umschreibung Mazedonisch?BKF Quali
Ronnie Lüdtke
Beitrag 22.11.2010, 13:32
Beitrag #1


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hey

muss jemand der Klasse 2 bzw C+CE aus Mazedonien hat und hier anfängt nach Umschreibung FE auch ne Quali machen??



Habe nichts im Forum gefunden


Ronnie
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Godot
Beitrag 22.11.2010, 18:27
Beitrag #2


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Wenn er den Führerschein C/CE hier nutzen will, dann ja. Ob es eine Unterscheidung zwischen Privaten und Berufsmäßigem Nutzen gibt, kann ich leider nicht sagen.
Denn dann könnte es sein, das er die Quali nur bei Berufsmäßigem Nutzen braucht, nicht aber bei Privater.
Aber die Spezialisten werden sicher gleich hier sein.


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Ich möchte sterben wie mein Großvater. Friedlich schlafend, und nicht schreiend und kreischend wie sein Beifahrer.
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Tommy Danger
Beitrag 23.11.2010, 19:23
Beitrag #3


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Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 bei den Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C, CE kann nur aufgrund einer Grundqualifikation erfolgen, weil Mazedonien kein EU Land ist und in der Anlage 11 der FeV überhaupt nicht gelistet ist.
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Jens
Beitrag 23.11.2010, 19:33
Beitrag #4


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Was hat denn die Anlage 11 damit zu tun? unsure.gif


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Tommy Danger
Beitrag 23.11.2010, 19:39
Beitrag #5


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Wenn ein Staat dort gelistet ist, gilt für ihn die prüfungsfreie Umschreibung.

Wenn er prüfungsfrei umgeschrieben wird, gilt das Datum der Erteilung der FE und danach ausgerichtet, ob Grund - oder erst Weiterbildung besucht werden müssen.
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Jens
Beitrag 23.11.2010, 19:45
Beitrag #6


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Ich finde nur im §30 FeV, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum regelt, den Passus
Zitat
Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war.

Im §31, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum regelt, finde ich ein entsprechende Vorschrift nicht.

Woraus ergibt sich
Zitat (Tommy Danger @ 23.11.2010, 19:39) *
Wenn er prüfungsfrei umgeschrieben wird, gilt das Datum der Erteilung der FE
think.gif


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Tommy Danger
Beitrag 23.11.2010, 19:48
Beitrag #7


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§ 3 BKrFQG
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Jens
Beitrag 23.11.2010, 19:55
Beitrag #8


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Wo im §3 BKrFQG steht, daß im einen Fall das Erteilungsdatum der ausländischen FE in den deutschen FS eingetragen wird und im anderen nicht?


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Jupiter
Beitrag 23.11.2010, 19:56
Beitrag #9


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Zitat (Jens @ 23.11.2010, 19:45) *
Im §31, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum regelt, finde ich ein entsprechende Vorschrift nicht.

klick
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Jens
Beitrag 23.11.2010, 19:59
Beitrag #10


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Danke wavey.gif

Das bedeutet dann ja, daß der Inhaber einer Nicht EU/EWR-FE nach der Umschreibung in jedem Fall die Berufsfahrerqualifikation machen muß bevor er gewerblich fahren darf, egal ob prüfungsfrei umgeschrieben wurde oder nicht?


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Tommy Danger
Beitrag 23.11.2010, 20:01
Beitrag #11


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Ja
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Polo79
Beitrag 23.11.2010, 20:43
Beitrag #12


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Zitat (Jens @ 23.11.2010, 19:59) *
Das bedeutet dann ja, daß der Inhaber einer Nicht EU/EWR-FE nach der Umschreibung in jedem Fall die Berufsfahrerqualifikation machen muß bevor er gewerblich fahren darf, egal ob prüfungsfrei umgeschrieben wurde oder nicht?
Bei prüfungsfreier Umschreibung handelt es sich wohl um eine gleichwertige Klasse im Sinne des § 3 BKrFQG. Im Fragen-Antwortkatalog findet man folgenden Schriftverkehr:
Zitat
Sehr geehrte Frau Ernst,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
an uns wurde die Frage gestellt, ob im Falle derUmschreibung einer
ausländischen (Drittstaaten-)Fahrerlaubnis, die ein Ausstellungsdatum
vor dem 10.09.2008 hat, in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse Dnach
dem 10.09.2008 der Besitzstand nach § 3 BKrFQG eingreift.
Nach § 3 BKrFQG findet der Besitzstand auch Anwendung fiir "eine
gleichwertige Klasse" zu den Klassen Dl, DIE, D, DE bzw. Cl, CIE, C, CE.
In der Gesetzesbegründung hierzu (BT-Drs. 1611365, S. 12) wird
ausgefiihrt: "Bei den gleichwertigen Fahrerlaubnissen handelt es sich
insbesondere um Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten, denen eine andere
Systematik als die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Artikel 4
Buchstabe a und b der Richtlinie 2003/59/EG) zu Grunde liegt."
Im Fahrerlaubnisrecht, § 31 FeV, ist der Begriff der "Gleichwertigkeit"
maßgeblich fiir die Frage, ob ein Drittstaat in die Anlage 11 aufgenommen
wird, ob also eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 31
Abs. 1 FeV prüfungsfrei erfolgen kann. Nach hiesiger Einschätzung wäre
es folgerichtig, den Besitzstand des § 3 BKrFQG bei Fahrerlaubnissen aus
Drittstaaten mit Ausstellungsdatum vor den Stichtagen nur im Gleichlauf
mit der Gleichwertigkeit nach § 31 Abs. 1 FeV zu bejahen.
Ist dagegen zur Umschreibung in Deutschland eine erneute Prüfung nach §
31 Abs. 2 FeV erforderlich, so wäre Gleichwertigkeit im Sinne des § 3
BKrFQG zu verneinen mit der Folge, dass eine Grundqualifikation erworben
werden muss.
Das BMVBS und die anderen Länder werden um Mitteilung ihrer Auffassung
zu der dargestellten Frage sowie zu obigem Lösungsvorschlag gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Kirschner

Zitat
Sehr geehrter Herr Dr. Kirschner,
sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt vertritt Sachsen-Anhalt
folgende Auffassung:
Inhabern ausländischer Drittstaaten-Fahrerlaubnisse wird auf Antrag
unter den Voraussetzungen des § 31 FeV eine deutsche Fahrerlaubnis
ausgehändigt.
Die Auffassung, dass Antragstellern aus den in der Anlage 11 zur FeV
aufgeführten Staaten der Besitzstand nach § 3 BKrFQG zugute kommt, wird
vor dem Hintergrund der Gesetzesbegrundung zu dieser Vorschrift geteilt.
Wenn Inhabern von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten mit
Ausstellungsdatum vor dem 10.09.2008 (bei Erwerb der Klassen D1, DIE, D,
DE) bzw. dem 10.09.2009 (bei Erwerb der Klassen Cl, ClE, C, CE) nach
diesen Stichtagen eine deutsche Fahrerlaubnis prüfungsfrei erteilt
werden kann, müssen diese keine GrundqualifIkation nach § 2 Abs.1 und 2
BKrFQG erwerben, da die ausländischen Fahrerlaubnisse als gleichwertig
anzuerkennen sind.
Ich möchte jedoch daraufhinweisen, dass die Aushändigung der deutschen
Fahrerlaubnis nach § 31 Abs.4 S. 2 FeV die Abgabe des ausländischen
Führerscheins voraussetzt. Auf dem deutschen Führerschein wird nach §
31 Abs.4 Satz 1 FeV der Umtausch jedoch nur durch Eintragung der
Schlüsselzahl 70 und des EU-Unterscheidungskennzeichens des
jeweiligen Drittstaates kenntlich gemacht. Angaben, aus welchen der
Besitzstand nach § 3 BKrFQG erkennbar ist, sind nicht vorgesehen.
Hieraus könnten sich Probleme bei den Kontrollen im Straßenverkehr
ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kamop
Marion Kaplonek
Ministerium fiir Landesentwicklung und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Referat 31 Grundsatzfragen, Verkehrspolitik, Bahnen, Öffentlicher
Personenverkehr


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[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Jens
Beitrag 23.11.2010, 20:53
Beitrag #13


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Zitat (Polo79 @ 23.11.2010, 20:43) *
Bei prüfungsfreier Umschreibung handelt es sich wohl um eine gleichwertige Klasse im Sinne des § 3 BKrFQG.

Das bedeutet dann, daß in einer Kontrolle der kontrollierende Beamte nicht nur auf das Erteilungsdatum des Kartenführerscheins schauen muß sondern zudem noch die Anlage 11 dahingehend kontrollieren muß, ob der "Umtauschstaat" darin auftaucht. think.gif Dazu sollte er dann aber bitte auch noch über spezielle Ausnahmen wie Namibia Bescheid wissen. wacko.gif

Gelten denn auch FE aus Ländern wie Taiwan (praktische Prüfung erforderlich) und Neuseleland (theoretische Prüfung erforderlich) als gleichwertig? Oder sind nur FE gleichwertig, die komplett prüfungsfrei umgeschrieben werden? unsure.gif


Wo finde ich diesen Katalog? Wer sind die "Frage-Antwort"-Spieler? Welche Qualifikation haben sie und wie rechtssicher sind die Antworten? Haben die notfalls auch vor Gericht Bestand, wenn ein Kontrolleur den Katalog nicht kennt und in seiner Unwissenheit eine Anzeige schreibt?


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Jupiter
Beitrag 23.11.2010, 21:04
Beitrag #14


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Zitat (Jens @ 23.11.2010, 20:53) *
Gelten denn auch FE aus Ländern wie Taiwan (praktische Prüfung erforderlich) und Neuseleland (theoretische Prüfung erforderlich) als gleichwertig? Oder sind nur FE gleichwertig, die komplett prüfungsfrei umgeschrieben werden? unsure.gif

Bei Taiwan wird nur die Klasse B ohne theoretische Prüfung erteilt und bei Neuseeland nur die Klassen A und B ohne praktische Prüfung.
Die C- und D-Klassen sind also hier sowieso außen vor.
Momentan wären von dieser Regelung nur die Länder betroffen, bei denen "alle" Klassen prüfungsfrei umgeschrieben werden; und bei denen wiederum wird momentan bei allen ohne theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben.
Ausnahme ist Namibia, wo unter Umständen die C-Klassen prüfungsfrei umgeschrieben werden, aber nicht die D-Klassen.
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Polo79
Beitrag 23.11.2010, 21:06
Beitrag #15


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Zitat (Jens @ 23.11.2010, 20:53) *
Wo finde ich diesen Katalog?
Ich habe leider vergessen wo ich den runtergeladen habe. crybaby.gif
Er stammt von der IHK Regensburg und hat 113 Seiten (also nicht der FAQ-Verlinkte). Ich schick ihn Dir bei Gelegenheit sobald meine Internetverbindung wieder mitteleuropäische Standardgeschwindigkeit hat. ranting.gif


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Ronnie Lüdtke
Beitrag 23.11.2010, 22:00
Beitrag #16


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Ui ich sollte nicht so komplizierte Fragen stellen...Das ist ja nen Studium ;-)

Und wohl auch ne Auffassungssache
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Jens
Beitrag 23.11.2010, 22:18
Beitrag #17


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Zitat (Polo79 @ 23.11.2010, 21:06) *
Er stammt von der IHK Regensburg und hat 113 Seiten

Da hab ich jetzt einen Katalog (PDF, 1472KB) gefunden, allerdings "nur" mit 102 Seiten, und dort auf Seite 88:
Zitat
Frage 16:

Besitzstand im Falle der Umschreibung einer ausländischen (Drittstaaten-) Fahrerlaubnis mit
Ausstellungsdatum vor dem Stichtag in eine deutsche Fahrerlaubnis nach dem Stichtag? (BW)


Erörterungsvorschlag:

Bezug (Anlage 1):
Länderumfrage Baden-Württembergs vom 26. September 2008 mit Lösungsvorschlag
Stellungnahme Sachsen-Anhalts vom 02. Oktober 2008
Stellungnahme BMVBS vom 02. Oktober 2008
Lösungsvorschlag:
Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Drittstaaten-Fahrerlaubnis anhand der Anlage
11 zur FeV.
Bei Nicht-Anlage 11-Staaten Einzelfallprüfung, ob ein dem § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG gleichwertiger
ausländischer Berufsabschluss vorliegt.
Im Falle der Bejahung der Gleichwertigkeit wird wegen des Nachweisproblems im Hinblick
auf das Ausstellungsdatum innerhalb von 5 Jahren ab dem Stichtag die Schlüsselzahl 95 auch
ohne Weiterbildungsnachweise eingetragen.


Erörterungsergebnis:

Zustimmung zum Erörterungsvorschlag.


Irgendwie wird das immer


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frankenstein
Beitrag 24.11.2010, 08:03
Beitrag #18


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Zitat (Jens @ 23.11.2010, 20:53) *
Wo finde ich diesen Katalog? Wer sind die "Frage-Antwort"-Spieler?

Der Fragen-/Antwort-Katalog ist HIER in der FAQ verlinkt. Dieser Katalog ist das Ergebnis eines Ländergesprächs am 27.11.2007 in Duisburg.

Desweiteren gibt es eine Ergebnisniederschrift des BMVBS vom 19.12.2008 an dem ebenfalls die Länderverterter teilgenommen haben. Diese Ergebnisniederschrift wurde u.a. von der IHK Regensburg veröffentlicht. Da diese nach meiner Kenntnis aber nicht öffentlich gemacht werden sollte, wurde sie wieder vo der Homepage entfernt.

Zitat
Welche Qualifikation haben sie und wie rechtssicher sind die Antworten? Haben die notfalls auch vor Gericht Bestand, wenn ein Kontrolleur den Katalog nicht kennt und in seiner Unwissenheit eine Anzeige schreibt?

Das ist genau das Problem! Nicht nur meiner Meinung nach, sind die Ausssagen des Kataloges und der Niederschrift nicht rechtssicher, man hätte dazu wenigstens einen BLFA einrichten müssen.


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Jupiter
Beitrag 24.11.2010, 17:30
Beitrag #19


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Weitere Frage:
Was gilt bei Umschreibung eines EU/EWR-Führerscheins, der auf der Umschreibung eines Drittstaatenführerscheins basiert?
Der Führerschein selbst wird ja in diesen Fällen in Deutschland anerkannt bzw. prüfungsfrei umgeschrieben.
Nun schreibt Frankreich von rund zwei Drittel aller afrikanischer Staaten alle Klassen prüfungsfrei um.
Welche Anforderungen beispielsweise in Ägypten, Äthiopien oder dem Sudan gestellt werden, kann sich jeder selbst denken...
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frankenstein
Beitrag 24.11.2010, 19:20
Beitrag #20


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Zitat (Jupiter @ 24.11.2010, 17:30) *
Weitere Frage:
Was gilt bei Umschreibung eines EU/EWR-Führerscheins, der auf der Umschreibung eines Drittstaatenführerscheins basiert?
Der Führerschein selbst wird ja in diesen Fällen in Deutschland anerkannt bzw. prüfungsfrei umgeschrieben.

Gegenfrage: Welches Erteilungsdatum steht denn dann auf dem FS?

Ist das Erteilungsdatum vor dem 10.09.08/09 (D/C), geniesst der Kandidat m.E. Besitzstand nach § 3 BKrFQG und muss keine GQ nachweisen.


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