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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 637 Beigetreten: 03.11.2009 Wohnort: Düsseldorf Mitglieds-Nr.: 51267 ![]() |
muss jemand der Klasse 2 bzw C+CE aus Mazedonien hat und hier anfängt nach Umschreibung FE auch ne Quali machen?? Habe nichts im Forum gefunden Ronnie |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 352 Beigetreten: 30.10.2006 Wohnort: Badnerland Mitglieds-Nr.: 24665 ![]() |
Wenn er den Führerschein C/CE hier nutzen will, dann ja. Ob es eine Unterscheidung zwischen Privaten und Berufsmäßigem Nutzen gibt, kann ich leider nicht sagen.
Denn dann könnte es sein, das er die Quali nur bei Berufsmäßigem Nutzen braucht, nicht aber bei Privater. Aber die Spezialisten werden sicher gleich hier sein. -------------------- Ich möchte sterben wie mein Großvater. Friedlich schlafend, und nicht schreiend und kreischend wie sein Beifahrer.
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 540 Beigetreten: 27.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39180 ![]() |
Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 bei den Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C, CE kann nur aufgrund einer Grundqualifikation erfolgen, weil Mazedonien kein EU Land ist und in der Anlage 11 der FeV überhaupt nicht gelistet ist.
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30698 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Was hat denn die Anlage 11 damit zu tun?
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 540 Beigetreten: 27.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39180 ![]() |
Wenn ein Staat dort gelistet ist, gilt für ihn die prüfungsfreie Umschreibung.
Wenn er prüfungsfrei umgeschrieben wird, gilt das Datum der Erteilung der FE und danach ausgerichtet, ob Grund - oder erst Weiterbildung besucht werden müssen. |
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Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30698 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Ich finde nur im §30 FeV, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum regelt, den Passus
Zitat Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Im §31, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum regelt, finde ich ein entsprechende Vorschrift nicht. Woraus ergibt sich Wenn er prüfungsfrei umgeschrieben wird, gilt das Datum der Erteilung der FE ![]() -------------------- |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 540 Beigetreten: 27.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39180 ![]() |
§ 3 BKrFQG
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30698 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wo im §3 BKrFQG steht, daß im einen Fall das Erteilungsdatum der ausländischen FE in den deutschen FS eingetragen wird und im anderen nicht?
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Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1614 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Im §31, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum regelt, finde ich ein entsprechende Vorschrift nicht. klick |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30698 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Danke
![]() Das bedeutet dann ja, daß der Inhaber einer Nicht EU/EWR-FE nach der Umschreibung in jedem Fall die Berufsfahrerqualifikation machen muß bevor er gewerblich fahren darf, egal ob prüfungsfrei umgeschrieben wurde oder nicht? -------------------- |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 540 Beigetreten: 27.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39180 ![]() |
Ja
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Beitrag
#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Das bedeutet dann ja, daß der Inhaber einer Nicht EU/EWR-FE nach der Umschreibung in jedem Fall die Berufsfahrerqualifikation machen muß bevor er gewerblich fahren darf, egal ob prüfungsfrei umgeschrieben wurde oder nicht? Bei prüfungsfreier Umschreibung handelt es sich wohl um eine gleichwertige Klasse im Sinne des § 3 BKrFQG. Im Fragen-Antwortkatalog findet man folgenden Schriftverkehr:Zitat Sehr geehrte Frau Ernst, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, an uns wurde die Frage gestellt, ob im Falle derUmschreibung einer ausländischen (Drittstaaten-)Fahrerlaubnis, die ein Ausstellungsdatum vor dem 10.09.2008 hat, in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse Dnach dem 10.09.2008 der Besitzstand nach § 3 BKrFQG eingreift. Nach § 3 BKrFQG findet der Besitzstand auch Anwendung fiir "eine gleichwertige Klasse" zu den Klassen Dl, DIE, D, DE bzw. Cl, CIE, C, CE. In der Gesetzesbegründung hierzu (BT-Drs. 1611365, S. 12) wird ausgefiihrt: "Bei den gleichwertigen Fahrerlaubnissen handelt es sich insbesondere um Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten, denen eine andere Systematik als die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Artikel 4 Buchstabe a und b der Richtlinie 2003/59/EG) zu Grunde liegt." Im Fahrerlaubnisrecht, § 31 FeV, ist der Begriff der "Gleichwertigkeit" maßgeblich fiir die Frage, ob ein Drittstaat in die Anlage 11 aufgenommen wird, ob also eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 FeV prüfungsfrei erfolgen kann. Nach hiesiger Einschätzung wäre es folgerichtig, den Besitzstand des § 3 BKrFQG bei Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten mit Ausstellungsdatum vor den Stichtagen nur im Gleichlauf mit der Gleichwertigkeit nach § 31 Abs. 1 FeV zu bejahen. Ist dagegen zur Umschreibung in Deutschland eine erneute Prüfung nach § 31 Abs. 2 FeV erforderlich, so wäre Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 BKrFQG zu verneinen mit der Folge, dass eine Grundqualifikation erworben werden muss. Das BMVBS und die anderen Länder werden um Mitteilung ihrer Auffassung zu der dargestellten Frage sowie zu obigem Lösungsvorschlag gebeten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas Kirschner Zitat Sehr geehrter Herr Dr. Kirschner,
sehr geehrte Damen und Herren, zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt vertritt Sachsen-Anhalt folgende Auffassung: Inhabern ausländischer Drittstaaten-Fahrerlaubnisse wird auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 31 FeV eine deutsche Fahrerlaubnis ausgehändigt. Die Auffassung, dass Antragstellern aus den in der Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staaten der Besitzstand nach § 3 BKrFQG zugute kommt, wird vor dem Hintergrund der Gesetzesbegrundung zu dieser Vorschrift geteilt. Wenn Inhabern von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten mit Ausstellungsdatum vor dem 10.09.2008 (bei Erwerb der Klassen D1, DIE, D, DE) bzw. dem 10.09.2009 (bei Erwerb der Klassen Cl, ClE, C, CE) nach diesen Stichtagen eine deutsche Fahrerlaubnis prüfungsfrei erteilt werden kann, müssen diese keine GrundqualifIkation nach § 2 Abs.1 und 2 BKrFQG erwerben, da die ausländischen Fahrerlaubnisse als gleichwertig anzuerkennen sind. Ich möchte jedoch daraufhinweisen, dass die Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs.4 S. 2 FeV die Abgabe des ausländischen Führerscheins voraussetzt. Auf dem deutschen Führerschein wird nach § 31 Abs.4 Satz 1 FeV der Umtausch jedoch nur durch Eintragung der Schlüsselzahl 70 und des EU-Unterscheidungskennzeichens des jeweiligen Drittstaates kenntlich gemacht. Angaben, aus welchen der Besitzstand nach § 3 BKrFQG erkennbar ist, sind nicht vorgesehen. Hieraus könnten sich Probleme bei den Kontrollen im Straßenverkehr ergeben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Kamop Marion Kaplonek Ministerium fiir Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Referat 31 Grundsatzfragen, Verkehrspolitik, Bahnen, Öffentlicher Personenverkehr -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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Beitrag
#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30698 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Bei prüfungsfreier Umschreibung handelt es sich wohl um eine gleichwertige Klasse im Sinne des § 3 BKrFQG. Das bedeutet dann, daß in einer Kontrolle der kontrollierende Beamte nicht nur auf das Erteilungsdatum des Kartenführerscheins schauen muß sondern zudem noch die Anlage 11 dahingehend kontrollieren muß, ob der "Umtauschstaat" darin auftaucht. ![]() ![]() Gelten denn auch FE aus Ländern wie Taiwan (praktische Prüfung erforderlich) und Neuseleland (theoretische Prüfung erforderlich) als gleichwertig? Oder sind nur FE gleichwertig, die komplett prüfungsfrei umgeschrieben werden? ![]() Wo finde ich diesen Katalog? Wer sind die "Frage-Antwort"-Spieler? Welche Qualifikation haben sie und wie rechtssicher sind die Antworten? Haben die notfalls auch vor Gericht Bestand, wenn ein Kontrolleur den Katalog nicht kennt und in seiner Unwissenheit eine Anzeige schreibt? -------------------- |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1614 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Gelten denn auch FE aus Ländern wie Taiwan (praktische Prüfung erforderlich) und Neuseleland (theoretische Prüfung erforderlich) als gleichwertig? Oder sind nur FE gleichwertig, die komplett prüfungsfrei umgeschrieben werden? ![]() Bei Taiwan wird nur die Klasse B ohne theoretische Prüfung erteilt und bei Neuseeland nur die Klassen A und B ohne praktische Prüfung. Die C- und D-Klassen sind also hier sowieso außen vor. Momentan wären von dieser Regelung nur die Länder betroffen, bei denen "alle" Klassen prüfungsfrei umgeschrieben werden; und bei denen wiederum wird momentan bei allen ohne theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben. Ausnahme ist Namibia, wo unter Umständen die C-Klassen prüfungsfrei umgeschrieben werden, aber nicht die D-Klassen. |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Wo finde ich diesen Katalog? Ich habe leider vergessen wo ich den runtergeladen habe. ![]() Er stammt von der IHK Regensburg und hat 113 Seiten (also nicht der FAQ-Verlinkte). Ich schick ihn Dir bei Gelegenheit sobald meine Internetverbindung wieder mitteleuropäische Standardgeschwindigkeit hat. ![]() -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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Beitrag
#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 637 Beigetreten: 03.11.2009 Wohnort: Düsseldorf Mitglieds-Nr.: 51267 ![]() |
Ui ich sollte nicht so komplizierte Fragen stellen...Das ist ja nen Studium ;-)
Und wohl auch ne Auffassungssache |
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Beitrag
#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30698 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Er stammt von der IHK Regensburg und hat 113 Seiten Da hab ich jetzt einen Katalog (PDF, 1472KB) gefunden, allerdings "nur" mit 102 Seiten, und dort auf Seite 88: Zitat Frage 16: Besitzstand im Falle der Umschreibung einer ausländischen (Drittstaaten-) Fahrerlaubnis mit Ausstellungsdatum vor dem Stichtag in eine deutsche Fahrerlaubnis nach dem Stichtag? (BW) Erörterungsvorschlag: Bezug (Anlage 1): Länderumfrage Baden-Württembergs vom 26. September 2008 mit Lösungsvorschlag Stellungnahme Sachsen-Anhalts vom 02. Oktober 2008 Stellungnahme BMVBS vom 02. Oktober 2008 Lösungsvorschlag: Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Drittstaaten-Fahrerlaubnis anhand der Anlage 11 zur FeV. Bei Nicht-Anlage 11-Staaten Einzelfallprüfung, ob ein dem § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG gleichwertiger ausländischer Berufsabschluss vorliegt. Im Falle der Bejahung der Gleichwertigkeit wird wegen des Nachweisproblems im Hinblick auf das Ausstellungsdatum innerhalb von 5 Jahren ab dem Stichtag die Schlüsselzahl 95 auch ohne Weiterbildungsnachweise eingetragen. Erörterungsergebnis: Zustimmung zum Erörterungsvorschlag. Irgendwie wird das immer ![]() -------------------- |
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Beitrag
#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Wo finde ich diesen Katalog? Wer sind die "Frage-Antwort"-Spieler? Der Fragen-/Antwort-Katalog ist HIER in der FAQ verlinkt. Dieser Katalog ist das Ergebnis eines Ländergesprächs am 27.11.2007 in Duisburg. Desweiteren gibt es eine Ergebnisniederschrift des BMVBS vom 19.12.2008 an dem ebenfalls die Länderverterter teilgenommen haben. Diese Ergebnisniederschrift wurde u.a. von der IHK Regensburg veröffentlicht. Da diese nach meiner Kenntnis aber nicht öffentlich gemacht werden sollte, wurde sie wieder vo der Homepage entfernt. Zitat Welche Qualifikation haben sie und wie rechtssicher sind die Antworten? Haben die notfalls auch vor Gericht Bestand, wenn ein Kontrolleur den Katalog nicht kennt und in seiner Unwissenheit eine Anzeige schreibt? Das ist genau das Problem! Nicht nur meiner Meinung nach, sind die Ausssagen des Kataloges und der Niederschrift nicht rechtssicher, man hätte dazu wenigstens einen BLFA einrichten müssen. -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Beitrag
#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1614 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Weitere Frage:
Was gilt bei Umschreibung eines EU/EWR-Führerscheins, der auf der Umschreibung eines Drittstaatenführerscheins basiert? Der Führerschein selbst wird ja in diesen Fällen in Deutschland anerkannt bzw. prüfungsfrei umgeschrieben. Nun schreibt Frankreich von rund zwei Drittel aller afrikanischer Staaten alle Klassen prüfungsfrei um. Welche Anforderungen beispielsweise in Ägypten, Äthiopien oder dem Sudan gestellt werden, kann sich jeder selbst denken... |
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Beitrag
#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Weitere Frage: Was gilt bei Umschreibung eines EU/EWR-Führerscheins, der auf der Umschreibung eines Drittstaatenführerscheins basiert? Der Führerschein selbst wird ja in diesen Fällen in Deutschland anerkannt bzw. prüfungsfrei umgeschrieben. Gegenfrage: Welches Erteilungsdatum steht denn dann auf dem FS? Ist das Erteilungsdatum vor dem 10.09.08/09 (D/C), geniesst der Kandidat m.E. Besitzstand nach § 3 BKrFQG und muss keine GQ nachweisen. -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.05.2025 - 23:47 |