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> Erteilungsdatum bei Umschreibung eines Nicht-EU/EWR-Führerscheins
Jupiter
Beitrag 21.06.2009, 21:10
Beitrag #1


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Bei Umschreibung von EU/EWR-Führerscheinen wird ja laut §30 (4) FeV das ursprüngliche Erteilungsdatum in Feld 10 eingetragen.

In §31 steht aber bezüglich Nicht-EU/EWR-Führerscheinen nichts dazu.
Wird hier also dann das deutsche Erteilungsdatum in Feld 10 eingetragen?
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Mr.T
Beitrag 22.06.2009, 07:50
Beitrag #2


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Ja.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Jupiter
Beitrag 22.06.2009, 10:20
Beitrag #3


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Das hieße dann auch, dass bei Umschreibung von Motorradführerscheinen bei 18 bis 24-jährigen in jedem Fall nur A beschränkt für volle 2 Jahre erteilt würde, selbst wenn bereits seit 2 Jahren oder mehr eine beschränkte oder unbeschränkte Fahrerlaubnis bestand?

Wie sieht es bei Ländern aus, die in Anlage 11 mit "alle Klassen" erwähnt sind wie z.B. die Schweiz oder Japan?
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Uwe W
Beitrag 22.06.2009, 19:29
Beitrag #4


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Gute Frage!

Eine ähnliche Frage stellt sich ja, wenn man nach einem Entzug die Neuerteilung der Klasse A beantragt. Hier ist dann die Frage, ob die A-beschränkt-Zeit vor dem Entzug angerechnet wird.

Es geht also darum, ob die zwei Jahre in § 6 FeV ab Ersterteilung der Klasse A rechnen, oder ob sie bei Neuerteilung bzw. Umschreibung neu zu laufen beginnen.

Bei Neuerteilung hat sich anscheinend noch keine einheitliche Rechtsprechung/Verwaltungspraxis durchgesetzt.

Da eine Umschreibung eines Nicht-EU-Führerscheins juristisch aber wohl als Ersterteilung zu vereinfachten Bedingungen anzusehen ist, würde ich sagen, dass hier die ersten 2 Jahre nach Umschreibung gedrosselt zu fahren ist, auch wenn das meines Erachtens keinen besonderen Sinn macht.

Wenn die Umschreibung nicht prüfungsfrei erfolgt, dann entscheidet sich aber meines Erachtens schon aufgrund der Prüfung, ob beschränkt oder unbeschränkt erteilt wird: die Prüfungsmaschine ist ja für den A-beschränkt eine andere als für den A unbeschränkt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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