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Neuer EU-Motorradführerschein: Was übernimmt die Schweiz?
Hier die Ansicht eines Schweizer Rechtsanwalts zur momentanen Rechtslage bezüglich der deutschen Klasse A2 in der Schweiz. |
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Nachtrag zu Beitrag 390 / weitere Bilder der neuen Führerscheinmodelle:
Gibraltar: Vorderseite Rückseite Malta: Vorderseite Rückseite Rumänien: Vorderseite Rückseite Slowakei: Vorderseite Rückseite Kroatien: Vorderseite Rückseite Neue Informationen der Préfecture Alsace zur Ausgabe des französischen Kartenführerscheins ab dem 16.09.2013: klick |
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Richtlinie 2013/47/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
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TOP des EU-Führerscheinausschusses am 24.01.2014: klick
Von Interesse sind vor allem die TOP 5 und 8: Zitat 5. Discussion on the revision of the annexes of Directive 2006/126/EC on Driving Licences 5.1 Eco-driving (Annex II) 5.2 Obstructive Sleep Apnoea (Annex III) 5.3 Editorial corrections Es soll eine Änderung der Anlage 2 (ökologische Fahrweise) und 3 (Sekundenschlaf) diskutiert und beschlossen werden. Zitat 8. Commission presenting its discussion notes: 8.1 on alteration of driving licence cards 8.2 on the authorisation with an A2 licences 8.3 minimum age of driving category CE and DE vehicles for special purposes Es gibt auch Diskussionsbedarf über den Umfang der Klasse A2 und das Mindestalter bei den Klassen CE/DE für bestimmte Zwecke. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Richtlinie 2013/47/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein Was ist denn aus der ursprünglich geplanten Umsetzung dieser Richtlinie mit der 10. Fev-Änderungsverordnung geworden, die bis zum 31.12.2013 hätte beschlossen und verkündet werden müssen? Bis jetzt gibt es auch keine Bundesrats-Drucksache für eine 10. ÄndVO. |
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Ich habe heute Auszüge (Entwurf) daraus lesen dürfen. Darin ging es u.a. um die geplanten Änderungen im FahrlG und hier im besonderen um das Fahreignungsseminar (FES).
Die 10. ÄndVO wird sehnlichst erwartet. So ist darin auch die Fort-/Weiterbildung für Seminarleiter geregelt. Z.Z. ist die WB (in einigen Bundesländer) ausgesetzt. Ab 01.05.2014 soll die WB für ASF 1Tag/Jahr sein. So soll es auch für FES sein. Bei FES wird die Übergangsregelung für "Alt-Seminarleiter" interressant sein. Geplant ist ein "Upgrade" von 3 Tagen aber nur bis 30.04.2016! Dann wird ein 4 Tage "Mutterseminar" notwendig. Für "Neueinsteiger" wird es ganz hart. 8Tage Mutterseminar plus anschl. Hospitationszeit......... Grüße ![]() Edit: Punkt 2.2.1 der Anlage 7 FEV wurde durch 2.2.19 geändert. -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Ich habe heute Auszüge (Entwurf) daraus lesen dürfen. Darin ging es u.a. um die geplanten Änderungen im FahrlG und hier im besonderen um das Fahreignungsseminar (FES). Nö. Mit der 10. ÄndVO wird die FeV, GebOSt, StVZO, FahrschAusbO, die Prüfungsordnung für Fahrlehrer und die BKrFQV geändert. Die 10. ÄndVO wird sehnlichst erwartet. So ist darin auch die Fort-/Weiterbildung für Seminarleiter geregelt. Das FahrlG kann nicht per Rechtsverordnung geändert werden. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
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#409
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2.2.1 soll dann lauten:
Zitat Für Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A a) ab dem 1. Januar 2019 Motorleistung mindestens 50 kW und b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist, c) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist, d) ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 0,25 kW/kg. In Nr. 2.2.19 wird folgender Satz 3 angefügt: Zitat Prüfungsfahrzeuge der Klasse A mit Leistungsbeschränkung, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 02. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18.Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 für Prüfungen der Klasse A2 verwendet werden.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#410
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15912 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Zitat b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist, Den Sinn dahinter erkenne ich ja (Motoren haben fast immer ein paar cm³ weniger Hubraum als die glatte Zahl ihrer Hubraumklasse), aber warum diese verklausulierte Ausdrucksweise? ![]() ![]() ![]() ![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#411
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Vermutlich hat sich dabei mal Einer was gedacht. Die meisten 600er haben ja real irgendwas zwischen 595 und 599cm³. Somit wären die 600er aussen vor wenn im Gesetz keine Toleranz nach Unten stehen würde.
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#412
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Genau das meinte ich ja, nur die verklausulierte Ausdrucksweise ist irgendwie Amtsschimmel-Wiehern. Ich hätte einfach "Mindesthubraum 595 cm³" geschrieben und fertig.
![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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Ich hätte einfach "Mindesthubraum 595 cm³" geschrieben und fertig. ![]() Und dann kommt irgendwer und bemängelt, dass da so eine starre Grenze in der FeV steht und fordert, dass es eine Toleranz geben müsse und dass eine Maschine mit 594ccm auch noch in Ordnung sein müsse. ![]() So ist bereits eine Toleranz eingebaut. Konnte ja keiner ahnen, dass sich daran irgendwer stört. -------------------- |
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Die FeV hat doch sonst keine Probleme mit starren Grenzen, zGG 3,5 t mit Klasse B normal und üblich, zGG 3,501 t FoFe (natürlich "richtiges", das erhöhte zGG bei Anhängerbetrieb lassen wir mal außen vor....
![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#415
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Was ist denn aus der ursprünglich geplanten Umsetzung dieser Richtlinie mit der 10. Fev-Änderungsverordnung geworden, die bis zum 31.12.2013 hätte beschlossen und verkündet werden müssen? Der Entwurf der 10. FeV-Änderungsverordnung ist heute auf www.bundesrat.de veröffentlicht worden. Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 08.03.2014, 16:36
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert
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#416
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Manche FSST weigerten sich bisher, die SZ 171 bis 175, 178 und 179 bei einer Neuerteilung einzutragen (wenn sie jemandem nach Anlage 3 FeV zustehen würden) unter Berufung auf den Text in Anlage 9 FeV, siehe auch diesen Thread.
Mit der 10. FeV-Änderungsverordnung wird nun klargestellt, dass die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 auch bei einer Neuerteilung (und nicht nur bei einer Umstellung) einzutragen sind. Der Text in Anlage 9 wird dann zukünftig lauten: Zitat Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18.Januar2013 und in den Fällen des § 76 Nummer11a erteilt worden sind, verwendet werden. § 76 Nummer 11a soll wie folgt gefasst werden: Zitat §20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis) Personen, denen eine erteilte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 entzogen worden ist oder die bis zu diesem Stichtag einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 3 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Fahrerlaubnisinhabern, denen vor dem 19. Januar 2013 eine zuvor entzogene Fahrerlaubnis neu erteilt wurde, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Das bedeutet, dass sich auch jemand, der eine Neuerteilung hat (aber ohne die obigen Schlüsselzahlen), sich diese nacherteilen lassen kann, wenn sie ihm nach Anlage 3 zustehen würden. Im Kommentar zu dieser Änderung heißt es: Zitat Mit dieser Regelung werden nun auch Inhaber einer vor dem 19.01.2013 neu erteilten Fahrerlaubnis denjenigen gleichgestellt, denen nach Satz 1 ab dem 19.01.2013 die Fahrerlaubnis neu erteilt wird. Außerdem wird klargestellt, dass die Fahrerlaubnis-Behörde in allen Fällen eine Befähigungsprüfung verlangen kann. Alte Besitzstände bleiben auch dann gewahrt, wenn eine Befähigungsprüfung erfolgt.
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#417
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Bezüglich meiner Fehlerauflistung der FeV hat man jetzt die (falsche) Zuteilung der SZ 171 und 172 bei Bundeswehrführerscheinen ab dem 01.01.1999 gestrichen, aber CE79 bei Klasse C1E ist immer noch nicht gestrichen.
Bei den Anlagen 8b und 8c bezüglich der internationalen Führerscheine hat man auch einige Fehler gefunden, aber nicht bei den Klassen D1 und D1E und auch nicht bei den Regelungen zu Trikes. |
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#418
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Es soll eine Änderung der Anlage 2 (ökologische Fahrweise) und 3 (Sekundenschlaf) diskutiert und beschlossen werden. Hier der Entwurf der Änderungsrichtlinie: RICHTLINIE ../.../EU DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein ANHANG |
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#419
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Nochmal zur 10. FeV-Änderungsverordnung, pdf-Seite 26:
Zitat d) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten eingefügt: „3 Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der Erteilung der Klasse 1a eingetragen. Das finde ich nicht nachvollziehbar, denn hier müsste m.E. nach der 19.01.2013 als Erteilungsdatum bei Klasse A eingetragen werden. |
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#420
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Ich halte das für eine gute Lösung.
Es gibt ja auch noch andere Beispiele, wo ab 19.01.2013 der Umfang der FE erweitert wurde, z.B. bei Klasse 3. Wenn jemand heute einen FS vor 1999 der Klasse 3 hat, ist er ja auch erst seit 19.01.2013 im vollen Besitz der Klasse C1E. Sofern er sich einen neuen FS ausstellen lässt, erhält er auch bei der Klasse C1E das Erteilungsdatum der Klasse 3. -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Wenn jemand heute einen FS vor 1999 der Klasse 3 hat, ist er ja auch erst seit 19.01.2013 im vollen Besitz der Klasse C1E. Sofern er sich einen neuen FS ausstellen lässt, erhält er auch bei der Klasse C1E das Erteilungsdatum der Klasse 3. Bei Klasse C1E wurde aber schon immer das Erteilungsdatum der Klasse 3 eingetragen, bei Klasse A (unbeschränkt) bis zum 18.01.2013 beim Umtausch der Klasse 1a aber immer das Aushändigungsdatum des neuen Führerscheins. Den Unterschied sehe ich darin begründet, dass der Umfang von Klasse 1a immer vollständig abgedeckt war durch Klasse A beschränkt und auch jetzt durch Klasse A2. Der erweiterte Umfang von C1E, der nicht in Klasse 3 enthalten war, ist aber sozusagen nur eine Teilmenge von C1E. Die neue Regelung führt nun zu kuriosen Ergebnissen: Person A: Klasse 1a am 01.07.1998 erteilt und Aushändigung des Karten-FS nach Umtausch am 15.01.2013: Erteilungsdatum 15.01.2013 bei Klasse A, was nun dauerhaft erhalten bleibt. Person B: Klasse 1a am 01.07.1998 erteilt und Aushändigung des Karten-FS nach Umtausch am 15.01.2014: Erteilungsdatum 01.07.1998 bei Klasse A. |
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#422
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Neue UK-Führerscheine seit Februar 2014 (England und Schottland links, Wales rechts)
grüne Lernführerscheine UK seit Februar 2014 (England und Schottland links, Wales rechts) |
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#423
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Der Entwurf der 10. FeV-Änderungsverordnung ist heute auf www.bundesrat.de veröffentlicht worden. Empfehlungen der Ausschüsse: Drucksache 78/1/14 |
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Beschluss des Bundesrats: Drucksache 78/14(B)
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#425
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Hier die Ansicht eines Schweizer Rechtsanwalts zur momentanen Rechtslage bezüglich der deutschen Klasse A2 in der Schweiz. Zu dieser speziellen Thematik hier eine Webseite, die diesbezüglich Anfragen an Behörden in Deutschland, Österreich und der Schweiz gestellt hat: Mit dem A2 im Ausland – was ist erlaubt? Besonders bemerkenswert finde ich diese Aussage der Rechtsabteilung des ADAC, der sich angeblich auf eine Stellungnahme des BMVBS bezieht: Zitat Nach dem Wortlaut der 3. EG-Führerschein-Richtlinie dürften die Krafträder der Klasse A2 nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen. Danach dürften nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für die Drosselung auf 35 kW für die Klasse A2 darstellen. Der deutsche Gesetzgeber hat bei Umsetzung der Richtlinie im Gegensatz zu anderen EU-Ländern bewusst auf diese Einschränkung verzichtet. Eine solche Begrenzung sei nicht nachvollziehbar, da nicht die Leistung der ungedrosselten Maschine, sondern das Masse-Leistungs-Verhältnis definiert, wie stark das Fahrzeug beschleunigen kann. Die Beschränkung auf eine spezifische Leistung von nicht mehr als 0,2 kW/kg bei einer Nennleistung von nicht mehr als 35 kW sei daher aus Gründen der Verkehrssicherheit sachgerecht und auch ausreichend. Abgesehen davon sei eine Ableitungsregelung in der Praxis kaum kontrollierbar, da die Leistung des Motorrades vor der Drosselung nicht in der Zulassungsbescheinigung vermerkt wird. Dazu kann ich nur anmerken: Warum hat man dann diese Auffassung nicht bei der Verabschiedung der Richtlinie vertreten und durchgesetzt, die im übrigen einstimmig von allen EU-Staaten beschlossen werden musste? Zitat Dieses Überprüfungsdefizit bestehe auch im Ausland. Deshalb ist das Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) davon überzeugt, dass es auch dort in der polizeilichen Praxis zu keinen Problemen kommen wird, wenn das Motorrad ursprünglich eine höhere Leistung als 70 kW hatte. Die Europäische Kommission wurde bereits Anfang 2011 über den von Deutschland gewählten Weg der nicht wortgetreuen Umsetzung unterrichtet und hat diesen nicht beanstandet. Ich gehe hier eher davon aus, dass der Kommission standardmäßig wie üblich der Text der FeV übermittelt wurde, und der Kommission diese Abweichung gar nicht aufgefallen ist und sie bisher auf dieses Problem noch gar nicht aufmerksam gemacht wurde. Mit anderen Worten: Man hat bewusst die EU-Führerscheinrichtlinie nicht korrekt umgesetzt und würde erst reagieren, wenn ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden würde. |
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Zusammenfassung weiterhin bestehender Fehler in der FeV nach den Änderungen am 01.05.2014:
Anlage 3: Abschnitt C. b) Lfd. Nr. 6 in Spalte "Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen": "CE 79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3)" ist falsch und muss gestrichen werden. Anlage 8b) Nr. 5: - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse D1 muss es bei Beschränkungen lauten: "B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16" Anlage 8b) Nr. 6: - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse A1 muss auch die int. Fahrerlaubnisklasse A mit der Beschränkung "A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW" zugeteilt werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse A muss auch die int. Fahrerlaubnisklasse A mit der Beschränkung "A: nur dreirädrige Kfz" zugeteilt werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse D1 muss es bei Beschränkungen lauten: "B: nur Kraftomnibusse - bei den deutschen Fahrerlaubnisklassen C1E und D1E muss die Leermasseneinschränkung der int. Fahrerlaubnisklasse aufgehoben werden. Anlage 8c) Nr. 6: - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse A1 muss auch die int. Fahrerlaubnisklasse B mit der Beschränkung "B: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW" zugeteilt werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse A muss auch die int. Fahrerlaubnisklasse B mit der Beschränkung "B: nur dreirädrige Kfz" zugeteilt werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse D1E muss die Beschränkung "D1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden" gestrichen werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklassen C1E und D1E muss die Leermasseneinschränkung der int. Fahrerlaubnisklasse aufgehoben werden. |
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#427
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Korrektur meines vorherigen Beitrags, da Editieren nicht mehr möglich:
Zusammenfassung weiterhin bestehender Fehler in der FeV nach den Änderungen am 01.05.2014: Anlage 3: Abschnitt C. b) Lfd. Nr. 6 in Spalte "Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen": "CE 79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3)" ist falsch und muss gestrichen werden. Anlage 8b) Nr. 5: - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse D1 muss es bei Beschränkungen lauten: "B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16" Anlage 8b) Nr. 6: - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse A1 muss auch die int. Fahrerlaubnisklasse A mit der Beschränkung "A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW" zugeteilt werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse A muss auch die int. Fahrerlaubnisklasse A mit der Beschränkung "A: nur dreirädrige Kfz" zugeteilt werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse D1 muss es bei Beschränkungen lauten: "B: nur Kraftomnibusse Anlage 8c) Nr. 5: - bei den deutschen Fahrerlaubnisklassen C1E und D1E muss die Leermasseneinschränkung der int. Fahrerlaubnisklassen C1E und D1E aufgehoben werden sowie die Beschränkung auf 12.000 kg der verbundenen Fahrzeuge bei der int. Fahrerlaubnisklasse D1E. Anlage 8c) Nr. 6: - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse A1 muss auch die int. Fahrerlaubnisklasse B mit der Beschränkung "B: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW" zugeteilt werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse A muss auch die int. Fahrerlaubnisklasse B mit der Beschränkung "B: nur dreirädrige Kfz" zugeteilt werden. - bei deutsche Fahrerlaubnisklasse D1E muss die Beschränkung "D1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden" gestrichen werden. - bei den deutschen Fahrerlaubnisklassen C1E und D1E muss die Leermasseneinschränkung der int. Fahrerlaubnisklassen C1E und D1E aufgehoben werden sowie die Beschränkung auf 12.000 kg der verbundenen Fahrzeuge bei der int. Fahrerlaubnisklasse D1E. |
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Im Entwurf der 10. ÄndVO steht:
Zitat Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle 1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten eingesetzt werden und Diese Regelung kann doch nur für die "Hauptberuflichen" gelten. Ehrenamtspolizisten gibt es doch gar nicht. ![]() Für die "Ehrenamtlichen" gilt demnach weiterhin das StVG §10a bzw. die FahrbVO. Ist das so richtig? ![]() Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#429
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Ehrenamtspolizisten gibt es doch gar nicht. ![]() Doch, gibt's, z. B. in BaWü. Soll aber angeblich auslaufen, sprich keine neuen mehr. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#430
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Gültigkeit unbefristeter EU-Führerscheine bei Umzug in andere EU-Länder:
Auch Italien und Spanien haben mittlerweile die Regelung eingeführt, dass unbefristete EU-Führerscheine anderer Länder (z.B. in Deutschland vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine) innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme (ordentlicher Wohnsitz) umgetauscht werden müssen. Wer schon vor dem 19.01.2013 dort gewohnt hat, muss dies bis zum 19.01.2015 tun. Wie hier im Forum schon erwähnt, gilt diese Regelung auch in Dänemark und Estland. Nachtrag: Dasselbe in Belgien (Seite 3): Zitat PC DEPOURVU D’UNE DUREE DE VALIDITE ADMINISTRATIVE
L’échange est obligatoire 2 ans après l’inscription en Belgique (et plus tôt pour les catégories qui perdent leur validité) |
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Gast_Georg_g_* |
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#431
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Bei einer Erweiterung von A1 auf A2 ist ja nur eine prakt. Prüfung vorgeschrieben. Eine Theorieprüfung gibt es nicht, eine Ausbildungspflicht auch nicht. Das gilt derzeit unabhängig davon, wie die Klasse A1 erworben wurde, also separat mit Ausbildung und Prüfung oder durch den Vorbesitz einer vor dem 01.04.1980 erteilten Klasse 3.
Das soll ab dem 01.05.2014 anders werden. Welche Pflichten hat dann der Bewerber um eine Klasse A2, wenn seine Berechtigung für die Klasse A1 von einer alten Klasse 3 herrührt? Welches Datum ist relevant, wenn der Antrag vor dem 01.05.2014 gestellt wurde, aber die prakt. Prüfung nach diesem Datum abgelegt werden soll? |
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#432
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Das soll ab dem 01.05.2014 anders werden. Ich kann das nicht aus der 10. FeV-Änderungsverordnung herauslesen. Zitat 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des §6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.“ Zitat Zu Nummer 7 (§ 15) Zu a) (Absatz 3) Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass der Stufenaufstieg nicht für Fahrerlaubnisse für dreirädrige Fahrzeuge gilt, die lediglich aus dem Besitzstand einer vor dem 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis resultieren. Zu b) (Absatz 4) Mit dieser Änderung soll Inhabern aller „Altklassen“, die zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von maximal 125 cm² berechtigen, der Zugang zur Fahrerlaubnisklasse A2 erleichtert werden. Es wird lediglich klargestellt, dass die erleichterte Aufstiegsregelung nicht für die Klasse A1 gilt, wenn diese aus Besitzstandsgründen auf Trikes beschränkt ist durch die SZ 79.03 und 79.04. |
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Gast_Georg_g_* |
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#433
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Ich kann das nicht aus der 10. FeV-Änderungsverordnung herauslesen. Ich hatte das aus einer Presseinformation. Dort hieß es: "... soll es keine Boni geben: einer einfachen Aufstiegsprüfung von A1 nach A2 wird ein Riegel vorgeschoben, wenn A1 aufgrund von Besitzstand-Regelungen erworben wurde." Der Autor hat das dann entweder falsch verstanden oder missverständlich formuliert. Danke für die Info. ![]() |
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#434
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So ähnlich verwirrend war auch hier die Schlagzeile zur Herabsetzung des Mindestalter für die Leute von der freiwilligen Feuerwehr.
Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#435
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Verkündung der 10. FeV-Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt am 23.04.2014: klick
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#436
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Neue EU-Äquivalenztabelle:
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen Aus der Begründung: Zitat (4) Nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union müssen die von diesem Land ausgestellten Führerscheine in die mit dem Beschluss 2013/21/EU der Kommission (2) festgelegten Äquivalenztabellen aufgenommen werden.
(5) Seit der Annahme des Beschlusses 2013/21/EU haben die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Italien, Slowenien und Schweden Änderungen der mit dem genannten Beschluss genehmigten Äquivalenzen mitgeteilt. |
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#437
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9505 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Gültigkeit unbefristeter EU-Führerscheine bei Umzug in andere EU-Länder: Auch Italien und Spanien haben mittlerweile die Regelung eingeführt, dass unbefristete EU-Führerscheine anderer Länder (z.B. in Deutschland vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine) innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme (ordentlicher Wohnsitz) umgetauscht werden müssen. Wer schon vor dem 19.01.2013 dort gewohnt hat, muss dies bis zum 19.01.2015 tun. Wie hier im Forum schon erwähnt, gilt diese Regelung auch in Dänemark und Estland. Nachtrag: Dasselbe in Belgien (Seite 3): Zitat PC DEPOURVU D’UNE DUREE DE VALIDITE ADMINISTRATIVE L’échange est obligatoire 2 ans après l’inscription en Belgique (et plus tôt pour les catégories qui perdent leur validité) Das beruht auf? Zitat Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung 1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. 2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert. Zusatzfrage: Was würde man kriegen wenn man den Führerschein (z. B. einen B von vor 2013) der auf einen 10 Jahre B erneuert wurde... in einen deutschen "zurücktauscht"? ![]() -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#438
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Was würde man kriegen wenn man den Führerschein (z. B. einen B von vor 2013) der auf einen 10 Jahre B erneuert wurde... in einen deutschen "zurücktauscht"? ![]() Dasselbe wie bei einem direkten Umtausch eines deutschen Führerscheins in Deutschland: Das Führerscheindokument wird auf 15 Jahre befristet (Punkt 4b auf der Vorderseite), die Fahrerlaubnis der A- und B-Klassen sowie von Klasse L und T ist unbefristet (Punkt 11 auf der Rückseite). |
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#439
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Ok, danke.
![]() Also keinen deutschen "Jahr 2033" Führerschein mehr... Aber 15 Jahre statt 10 Jahre. Naja gut, dann kann man es gleich bleiben lassen und nach 10 Jahren erneuern und kriegt dann 15. ![]() -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#440
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Umgekehrt sollte das doch heißen daß man neue auf 15 Jahre befristete deutsche Führerscheine nicht umtauschen muß so lange sie gelten. Bei geplanter dauerhafter Auswanderung in Länder mit kürzerer Befristung und gar Befristung der FE für Klasse B mit Gesundheitsprüfung wie z. B. Spanien sollte man sich also kurz vor Auswanderung am besten noch einen neuen deutschen Führerschein geben lassen.
Also keinen deutschen "Jahr 2033" Führerschein mehr... Den gibt's ja schon bei reinem Verlust des Dokuments in Deutschland nicht mehr. Einmal weg bedeutet für immer.... -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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Umgekehrt sollte das doch heißen daß man neue auf 15 Jahre befristete deutsche Führerscheine nicht umtauschen muß so lange sie gelten. Wenn aber jemand eine unbefristete Klasse C1 bzw. C1E aufgrund einer alten Klasse 3 hat oder aufgrund einer Neuerteilung (die dann länger als 5 Jahre gültig sein können, wenn unter 45 Jahre alt) kann ein anderer EU-Staat ebenfalls nach 2 Jahren den Umtausch fordern: Zitat 2. a) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen. b) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. |
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#442
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Dann kann man aber immer noch im Zuge der Neuausstellung vor Auswanderung auf diese Klassen verzichten. Die braucht eh fast keiner.
-------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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Umgekehrt sollte das doch heißen daß man neue auf 15 Jahre befristete deutsche Führerscheine nicht umtauschen muß so lange sie gelten. Bei geplanter dauerhafter Auswanderung in Länder mit kürzerer Befristung und gar Befristung der FE für Klasse B mit Gesundheitsprüfung wie z. B. Spanien sollte man sich also kurz vor Auswanderung am besten noch einen neuen deutschen Führerschein geben lassen. ![]() ![]() Das mag ich so an diesem Forum. Da wird dann in alle Richtungen gedacht. Genau, machen wir es doch einfach sorum. Klasse Idee! -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Drucksache 229/14:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung Zitat Primäres Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.
Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 StVG), nicht ausreichend sind. So wird der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) im Zentralen Fahrerlaubnisregister benötigt, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht nach § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder um eine Neuerteilung nach Fristablauf gemäß § 24 Absatz 2 FeV handelt. Bekannt sein muss außerdem die Dauer der Probezeit einschließlich einer eingetretenen Verlängerung und zwar ohne Berücksichtigung der nach § 2a Absatz 1 Satz 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintretenden Verkürzung bei vorzeitiger Beendigung, damit in jedem Fall zweifelsfrei ggf. auch noch nach Jahren die Restprobezeit berechnet werden kann, falls die Neuerteilung beantragt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Regelung des § 65 Absatz 10 StVG (ab dem 01.05.2014 § 65 Absatz 2) nach dem 31.12.2014 örtliche Fahrerlaubnisregister nicht mehr geführt werden dürfen, so dass die im Falle der Neuerteilung hier verfügbaren Daten wegfallen. |
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#445
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Renate Bartelt-Lehrfeld vom Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Reform des Fahrlehrerrechts, zu einer "zweiten Phase" der Fahrausbildung, zu BF16, Gesundheitstests, Alcolocks und Änderungen bei der MPU: klick.
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Drucksache 229/14: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur: Drucksache 18/2775 |
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Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung: Drucksache 460/14
Zitat Primäres Ziel der Neuregelung ist es sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Zitat Des Weiteren erfolgt eine Aktualisierung und Präzisierung von Vorschriften, die nach erfolgter Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geführt haben. Darüber hinaus hat sich im Zuge der Implementierung des Fahreignungsbewertungssystems punktueller Anpassungsbedarf gezeigt.
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Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung: Drucksache 460/14 Empfehlungen der Ausschüsse: Drucksache 460/1/14 |
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#450
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Empfehlungen der Ausschüsse: Drucksache 460/1/14 Was ist der praktische Unterschied zwischen dem Änderungsvorschlag zu § 76 Nummer 11a unter Ziffer 3 und der "Hilfsempfehlung" unter Ziffer 4? |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.08.2025 - 02:54 |