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> 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"
Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 10.01.2010, 22:54
Beitrag #1





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Liebe Community,

ich habe eine Frage zur 3. EU-Führerscheinrichtlinie:
Ich habe einerseits gelesen, dass vor Inkraftreten der Maßnahmen ausgestellte FEs angetastet werden sollen, andererseits die LM-Regelung für die Klasse B wegfällt.
Ich habe am 15.01.2008 die FE-Klasse B (inkl. MSL) durch Aushändigung des Führerscheins durch meinen Prüfer nach Bestehen der prakt. Pfüfung erworben und nun Besitzer dieser FE-Klasse.
Dürfte ich nach dem 19.01.2013 den Anhänger meiner Eltern (zGm 1,2 t) mit deren Auto (zGm <1,5 t, LM<1,2 t) rein rechtlich fahren und hätte dennoch eine unbefristete FE der Klasse B?

Vielen Dank für rasche Antworten!

Grüße

Torben
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Jens
Beitrag 10.01.2010, 22:56
Beitrag #2


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Zitat (Pfaff_Torben @ 10.01.2010, 22:54) *
die LM-Regelung für die Klasse B

Vielleicht bin ich auch nur zu müde zum Nachdenken, aber was ist das? unsure.gif


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Mr.T
Beitrag 10.01.2010, 23:01
Beitrag #3


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LM = Leermasse (bei Hängerbetrieb).


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 10.01.2010, 23:01
Beitrag #4





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Das ist die Regelung die besagt, dass die zGm des Hängers nicht größer als die LeerMasse des Zugfahrzeugs sein darf.
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Polo79
Beitrag 10.01.2010, 23:01
Beitrag #5


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Zitat (Pfaff_Torben @ 10.01.2010, 22:54) *
Dürfte ich nach dem 19.01.2013 den Anhänger meiner Eltern (zGm 1,2 t) mit deren Auto (zGm <1,5 t, LM<1,2 t) rein rechtlich fahren und hätte dennoch eine unbefristete FE der Klasse B?
Ja. Sogar einen ganzen Tag früher schon. whistling.gif


Zitat (Jens @ 10.01.2010, 22:56) *
Vielleicht bin ich auch nur zu müde zum Nachdenken, aber was ist das? unsure.gif
Das Verhältnis LM Zugfahrzeug zu zgM Anhänger ist bis zu einer zgM des Zuges von 3,5 t ab 19.01.2013 egal.


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Jens
Beitrag 10.01.2010, 23:02
Beitrag #6


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Okay, ich merk schon, Zeit zum
Bis morgen Leute wavey.gif


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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 10.01.2010, 23:05
Beitrag #7





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Noch eine Frage:

Meine Schwester wird nach dem Stichtag 18 aber vor dem Stichtag 17.

Wenn sie mit 17 die FE für Klasse B im Rahmen des begleiteten Fahren machen würde, hätte sie dann auch unbefristet die FE für Kl. B MSL und dürfte wie ich Anhänger fahren, auch wenn der Kartenführerschein nach der neuen Richtlinie ausgestellt würde (bezogen auf das Aussehen).

@Jens: Gute Nacht. Ich gehe jetzt auch ins Bett.
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Mr.T
Beitrag 10.01.2010, 23:07
Beitrag #8


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Zitat (Polo79 @ 10.01.2010, 23:01) *
Zitat (Pfaff_Torben @ 10.01.2010, 22:54) *
Dürfte ich nach dem 19.01.2013 den Anhänger meiner Eltern (zGm 1,2 t) mit deren Auto (zGm <1,5 t, LM<1,2 t) rein rechtlich fahren und hätte dennoch eine unbefristete FE der Klasse B?
Ja. Sogar einen ganzen Tag früher schon. whistling.gif
Hä? blink.gif Eine unbefristete Klasse B hat er doch bereits seit dem 15.01.2008. unsure.gif


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Gruß Mr.T

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Jupiter
Beitrag 10.01.2010, 23:10
Beitrag #9


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Zitat (Pfaff_Torben @ 10.01.2010, 23:05) *
Wenn sie mit 17 die FE für Klasse B im Rahmen des begleiteten Fahren machen würde, hätte sie dann auch unbefristet die FE für Kl. B MSL ...

Unbefristet wird zukünftig gar nichts mehr sein.
Die vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine werden am 19.01.2033 ungültig und alle nach dem 18.01.2013 ausgestellten sind maximal 15 Jahre gültig; das sagt die Führerscheinstelle des Landratsamts Günzburg:
http://www.landkreis-guenzburg.de/auto-und...n/umtausch.html
Zitat
Alle bereits ausgestellten Führerscheine (EU-Kartenführerscheine im Scheckkarten-format, graue und rosa Papierführerscheine) bleiben bis 2033 gültig. Spätestens am 19. Januar 2033 sind diese in einen neuen Kartenführerschein, der dem Führerscheinmuster der EG-Richtlinie entspricht, umzutauschen.
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Polo79
Beitrag 10.01.2010, 23:14
Beitrag #10


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Zitat (Pfaff_Torben @ 10.01.2010, 23:05) *
Wenn sie mit 17 die FE für Klasse B im Rahmen des begleiteten Fahren machen würde, hätte sie dann auch unbefristet die FE für Kl. B MSL und dürfte wie ich Anhänger fahren, auch wenn der Kartenführerschein nach der neuen Richtlinie ausgestellt würde (bezogen auf das Aussehen).
Deine Schwester hätte dann Klasse B nach altem Recht, was immer das dann heißen mag. Solche FE werden 2028 ungültig und müssen verlängert werden.


Zitat (Mr.T @ 10.01.2010, 23:07) *
Hä? blink.gif Eine unbefristete Klasse B hat er doch bereits seit dem 15.01.2008. unsure.gif
Ich habe auf den ersten Teil der Frage geantwortet. tongue.gif


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Uwe W
Beitrag 10.01.2010, 23:15
Beitrag #11


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Zitat (Pfaff_Torben @ 10.01.2010, 23:05) *
Wenn sie mit 17 die FE für Klasse B im Rahmen des begleiteten Fahren machen würde, hätte sie dann auch unbefristet die FE für Kl. B MSL und dürfte wie ich Anhänger fahren, auch wenn der Kartenführerschein nach der neuen Richtlinie ausgestellt würde (bezogen auf das Aussehen).

Nach meiner Rechtsauffassung würde der mit 18 erteilte Kartenführerschein unter die Bestimmungen der 3. Richtlinie fallen, da das begleitete Fahren mit 17 eine rein nationale Regelung ist, bei der quasi via Ausnahmegenehmigung davon abgesehen wird, dass man nur mit einem EU-Kartenführerschein fahren darf.

Es kann aber sein, dass der deutsche Verordnungsgeber großzügigere Übergangsregelungen trifft und dass diese dann Bestandsschutz bekommen, auch wenn sie sich als europarechtswidrig herausstellen sollten.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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lanzelot72
Beitrag 10.01.2010, 23:17
Beitrag #12


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Zitat (Pfaff_Torben @ 10.01.2010, 23:05) *
... bezogen auf das Aussehen...

Kannst Du mal ein Bild von Deiner Schwester hier einstellen ? laugh2.gif

SCNR

Im Ernst: ich versteh einfach die Frage nicht!

Griaßle!


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Jupiter
Beitrag 10.01.2010, 23:19
Beitrag #13


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Zitat (Polo79 @ 10.01.2010, 23:14) *
Deine Schwester hätte dann Klasse B nach altem Recht, was immer das dann heißen mag. Solche FE werden 2028 ungültig und müssen verlängert werden.

Nicht 2028, sondern 2033.
Die Umtauschfrist beträgt 20 Jahre für die vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine laut 3. EU-Führerscheinrichtlinie Art. 3 (3):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...018:0060:DE:PDF
Zitat
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar
2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine
alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
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Polo79
Beitrag 10.01.2010, 23:31
Beitrag #14


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Zitat (Uwe W @ 10.01.2010, 23:15) *
Nach meiner Rechtsauffassung würde der mit 18 erteilte Kartenführerschein unter die Bestimmungen der 3. Richtlinie fallen, da das begleitete Fahren mit 17 eine rein nationale Regelung ist, bei der quasi via Ausnahmegenehmigung davon abgesehen wird, dass man nur mit einem EU-Kartenführerschein fahren darf.

Hm, also eine BF 17 FE ist m.E. schon eine vollwertige FE im Sinne der EU-Richtlinie.
Zitat (Artikel 6 Abs. 2 91/439/EWG)
Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B und B + E festgelegten Mindestaltersanforderungen — mit Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse A in Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich letzter Satz — abweichen und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausstellen.
Zitat (Artikel 6 Abs. 3 91/439/EWG)
Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Das besagt doch eigentlich nur, dass FS zwar ausgestellt werden können, aber nicht anerkannt werden müssen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen sie dann anerkannt werden. Die FE ist imho auf dieser Grundlage auch EU-rechtlich vor dem 18. Geburtstag erteilbar.


Zitat (Jupiter @ 10.01.2010, 23:19) *
Nicht 2028, sondern 2033.
Das BMVBS interpretiert die Richtlinie anders als Du bzw. die FSST Günzburg.


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lanzelot72
Beitrag 11.01.2010, 00:21
Beitrag #15


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Zitat (Polo79 @ 10.01.2010, 23:31) *
Zitat (Jupiter @ 10.01.2010, 23:19) *
Nicht 2028, sondern 2033.
Das BMVBS interpretiert die Richtlinie anders als Du bzw. die FSST Günzburg.

Auf die Gefahr hin, hier ein Eigentor zu schießen rolleyes.gif :

Nach allgemeiner, ortsüblicher Lebenserfahrung wird das Jahr 2028 im Landkreis Günzburg frühestens im Jahr 2033 stattfinden ... thread.gif
(es gibt hier auch noch amtl. Abrechnungsvordrucke mit der Währung "DM" ... whistling.gif )

Griaßle !


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Uwe W
Beitrag 11.01.2010, 11:30
Beitrag #16


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Zitat (Polo79 @ 10.01.2010, 23:31) *
Hm, also eine BF 17 FE ist m.E. schon eine vollwertige FE im Sinne der EU-Richtlinie.

Meiner Meinung nach ist sie deshalb keine vollwertige FE im Sinne der 2. Richtlinie, weil sie nicht als EU-Kartenführerschein erteilt wird. Auch sind die entsprechenden BF17-"Führerscheine" nicht in der Äquivalenztabelle der EU enthalten.

Es ist zwar zutreffend, dass die Mitgliedstaaten das Mindestalter für die Klasse B auf 17 Jahre senken können (sowohl nach der 2. Rili als auch nach der 3. Rili Artikel 4 Nr. 6 d)), aber von dieser Möglichkeit im Rahmen des EU-Rechts hat Deutschland meines Erachtens gerade nicht Gebrauch gemacht.

Insofern würde ich nach gegenwärtiger deutscher Rechtslage davon ausgehen, dass die EU-Klasse B in D erst mit Aushändigung des Plastikkärtchens als erteilt gilt.

Dass es vorstellbar ist, dass der deutsche Verordnungsgeber andere Regelungen trifft, hatte ich ja schon erwähnt.


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Jens
Beitrag 11.01.2010, 11:37
Beitrag #17


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Zitat (Uwe W @ 11.01.2010, 11:30) *
Meiner Meinung nach ist sie deshalb keine vollwertige FE im Sinne der 2. Richtlinie, weil sie nicht als EU-Kartenführerschein erteilt wird. Auch sind die entsprechenden BF17-"Führerscheine" nicht in der Äquivalenztabelle der EU enthalten.

Gegen deine Auffassung spricht m.E., daß der bF17-Inhaber mit 18 einen EU-Kartenführerschein bekommt, in dem als Erteilungsdatum der Klasse B das Aushändigungsdatum der Prüfbescheinigung eingetragen ist.


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redsonja
Beitrag 11.01.2010, 11:52
Beitrag #18


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Zitat (Jupiter @ 10.01.2010, 23:19) *
Die Umtauschfrist beträgt 20 Jahre für die vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine laut 3. EU-Führerscheinrichtlinie Art. 3 (3):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...018:0060:DE:PDF
Zitat
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar
2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine
alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.



und woher soll der otto-normal-fahrer das erfahren? wird er dann noch angeschrieben, oder wie wird das sichergestellt.
denn soweit ich weiss ist mein rosaner klasse 3 schein unbegrenzt gültig.

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Uwe W
Beitrag 11.01.2010, 12:39
Beitrag #19


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Zitat (Jens @ 11.01.2010, 11:37) *
Gegen deine Auffassung spricht m.E., daß der bF17-Inhaber mit 18 einen EU-Kartenführerschein bekommt, in dem als Erteilungsdatum der Klasse B das Aushändigungsdatum der Prüfbescheinigung eingetragen ist.

OK, da gebe ich mich geschlagen: die Frage, ob die Klasse B im Sinne der 2. oder der 3. Rili zu verstehen ist, sollte sich aus dem Kartenführerschein ergeben, und diese Information ist gerade das in Spalte 10 stehende Erteilungdatum der Klasse B.


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Polo79
Beitrag 11.01.2010, 13:37
Beitrag #20


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Ich habe noch was gefunden. Vielleicht interessiert es den einen oder anderen.

Eine Erteilung von BF 17 als EU-Kartenführerschein wäre auch möglich gewesen. Aus der amtlichen Begründung gehen die Gründe hervor, warum man es anders gelöst hat:
Zitat (Zu § 3)
Mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung wird die Fahrerlaubnis unbefristet erteilt. Nur die Geltungsdauer des Dokuments ist befristet.
Folgende Gründe sind maßgebend, dass eine befristete Prüfungsbescheinigung - § 22 Abs. 4 Satz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend - den Besitz der Fahrerlaubnis dokumentiert:
  • Dem Anfänger soll deutlich werden, dass er einem besonderen „Begleitstatus“ unterliegt, er immer noch Lernender ist, der Fahrroutine und Fahrkompetenz erwerben soll.
  • Es gibt keine harmonisierte Schlüsselzahl der Europäischen Union für die obligatorische Mitfahrt einer Begleitperson. Zwar verbirgt sich hinter der Schlüsselzahl 05.05 nach Abschnitt II der Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung „nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist“; damit ist jedoch eine Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen gemeint. Bei einer nur in Deutschland verbindlichen Schlüsselzahl hätte ein junger Fahranfänger als Inhaber eines Kartenführerscheins in den übrigen EU-Mitgliedstaaten ohne Begleitung fahren dürfen (siehe Abschnitt 12 des Anhangs I a der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23.07.96 – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 253 vom 17.09.1996 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein). Der Gefahr, dass ein Fahranfänger tatsächlich ohne Begleitperson außerhalb Deutschlands fährt, wird durch die Aushändigung einer Prüfungsbescheinigung vorgebeugt.

Zudem lassen sich auf der Prüfungsbescheinigung die erforderlichen Auflagen des § 4 nicht nur verschlüsselt, sondern als Text eintragen. Dies bietet Vorteile bei Kontrollmaßnahmen und erleichtert dem Fahranfänger, die Auflagen einzuhalten.
Mit Übergabe der Prüfungsbescheinigung beginnt die Probezeit (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes).
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kartenführerschein nach Muster 1 der Anlage 8 zur Fahrerlaubnis- Verordnung dem Fahranfänger ausgehändigt, es sei denn, es liegen Hinweise darauf vor, dass er nicht mehr im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis ist. Dann kann die Behörde die Auskünfte einholen, die auch bei Ausstellung eines Ersatzführerscheins möglich sind. Spätestens drei Monate nach Vollendung des 18.Lebensjahres endet die Geltungsdauer der Prüfungsbescheinigung; in diesem Zeitraum besteht Gelegenheit, sie gegen einen Kartenführerschein einzutauschen.






Zitat (redsonja @ 11.01.2010, 11:52) *
und woher soll der otto-normal-fahrer das erfahren? wird er dann noch angeschrieben, oder wie wird das sichergestellt.
denn soweit ich weiss ist mein rosaner klasse 3 schein unbegrenzt gültig.
Der Teil der Klasse 3, der heute unter die Klasse CE fallen würde, ist bereits auf Deinen 50. Geburtstag befristet. Solche Änderungen stehen meist mehrere Jahre vorher fest und werden von den Medien verbreitet.


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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 11.01.2010, 18:16
Beitrag #21





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Zitat
[Alle bereits ausgestellten Führerscheine (EU-Kartenführerscheine im Scheckkarten-format, graue und rosa Papierführerscheine) bleiben bis 2033 gültig. Spätestens am 19. Januar 2033 sind diese in einen neuen Kartenführerschein, der dem Führerscheinmuster der EG-Richtlinie entspricht, umzutauschen.


Ich habe nichts dagegen meinen Führerschein umzutauschen, solange ich meine unbefriste FE der Klasse B behalten kann (nach Bestandsschutz)

Zitat
bezogen auf das Aussehen

Sollte heißen, dass sie vor dem Stichtag eine Prüferlaubnis bekommt, die später in ein Kärtchen nach der 3. RiLi umgetauscht wird, aber dennoch eine unbegrenzte FE der Klasse B enthält.
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Polo79
Beitrag 11.01.2010, 19:02
Beitrag #22


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Zitat (Pfaff_Torben @ 11.01.2010, 18:16) *
Ich habe nichts dagegen meinen Führerschein umzutauschen, solange ich meine unbefriste FE der Klasse B behalten kann (nach Bestandsschutz)

Auch Deine FE wird befristet sein.
Lies Dir nochmal den Thread durch; ich glaube nicht, dass Du ihn verstanden hast. unsure.gif


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Gast_charly68_*
Beitrag 11.01.2010, 19:23
Beitrag #23





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Zitat (Pfaff_Torben @ 11.01.2010, 18:16) *
Ich habe nichts dagegen meinen Führerschein umzutauschen, solange ich meine unbefriste FE der Klasse B behalten kann (nach Bestandsschutz)


Ab 2033 gibt es keinen Bestandsschutz mehr.

Ab diesem Termin gibt es nur noch befristete Führerscheine.
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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 11.01.2010, 20:02
Beitrag #24





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In den verlinkten Sachen ist nur von Führerschein die Rede. Den kann ich meinetwegen alle 15 Jahre umtauschen (ohne Gebühren und Auflagen versteht sich).

Mir geht es nur um meine unbeschränkte FE f. die Klasse B.

Hierzu aus der Verordnung:
Zitat
Art. 3, Absatz 3: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar
2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine
alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.


Hier ist nur von Führerscheinen die Rede, also dem Nachweis der FE.

Und nochmal ein Zitat:
Zitat
Art. 13, Absatz 2: Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.


Das ist mir wichtig. Ich erhalte also einen Führerschein, der nur 15 Jahre gültig ist, aber meine unbeschränkte FE bleibt erhalten.
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Mr.T
Beitrag 11.01.2010, 20:04
Beitrag #25


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Zitat (Pfaff_Torben @ 11.01.2010, 20:02) *
(ohne Gebühren und Auflagen versteht sich).
Träumerle. tongue.gif


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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 11.01.2010, 20:40
Beitrag #26





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Och, dann tausche ich meinen Führerschein halt net um und zahl 10 € wenn ich mal kontrolliert werde whistling.gif

Meine FE bleibt ja erhalten nur der Nachweis darüber halt nicht. Also kein FoFE sondern nur FoFS.
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Polo79
Beitrag 11.01.2010, 21:22
Beitrag #27


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Du erinnerst mich irgendwie an Schurig/Glowalla, nur noch wesentlich schlimmer. rolleyes.gif
Die FE-Klassen A, A1 M, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt. Das gilt im Grundsatz auch für die Klassen C1 und C1E, allerdings nicht lebenslang, sondern nur bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
Ja ne, is klar. blink.gif


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Beitrag 12.01.2010, 13:18
Beitrag #28


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Zitat (Polo79 @ 11.01.2010, 13:37) *
Zitat (redsonja @ 11.01.2010, 11:52) *
und woher soll der otto-normal-fahrer das erfahren? wird er dann noch angeschrieben, oder wie wird das sichergestellt.
denn soweit ich weiss ist mein rosaner klasse 3 schein unbegrenzt gültig.


Der Teil der Klasse 3, der heute unter die Klasse CE fallen würde, ist bereits auf Deinen 50. Geburtstag befristet. Solche Änderungen stehen meist mehrere Jahre vorher fest und werden von den Medien verbreitet.


als ich meinen fs gemacht habe, hat man iirc noch nicht an einen einheitlischen fs gedacht bzw es standen die bedingungen (z.b. befristung der klasse ce bis zum 50.) noch nicht fest. klar gibt es immer wieder mal meldungen über die fs-rili, aber das sind meistens nur tagesmeldungen, alá die eu hat beschlossen, aber derartige meldungen gehen in der flut der sonstigen informationen unter. und da diese information jeden fs-inhaber betrifft hielte ich es für angebracht, dass jeder inhaber einen infobrief bekommt, wo das alles klar gesagt wird.
denn ich persönlich weiss, dass ich so wie es im moment aussieht, dann ab dem 50. keine lkw zwischen 3,5 und 7,5 to mehr fahren darf (stichwort "funktionale einäugigkeit").

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RedSonja


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Polo79
Beitrag 12.01.2010, 13:40
Beitrag #29


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Zitat (redsonja @ 12.01.2010, 13:18) *
klar gibt es immer wieder mal meldungen über die fs-rili, aber das sind meistens nur tagesmeldungen, alá die eu hat beschlossen, aber derartige meldungen gehen in der flut der sonstigen informationen unter.
Ich denke, die Leute die betroffen sind, werden das schon mitbekommen. Sicher findet man bestimmt irgendwo einen Senior, der nach wie vor überzeugt ist eine gültige Klasse 2 zu besitzen. Aber das sollte die Ausnahme sein.

Zitat (redsonja @ 12.01.2010, 13:18) *
und da diese information jeden fs-inhaber betrifft hielte ich es für angebracht, dass jeder inhaber einen infobrief bekommt, wo das alles klar gesagt wird.
Das scheitert wahrscheinlich schon daran, dass man die Adressen der FE-Inhaber nicht hat.
  1. Sind nicht alle FE im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfasst.
  2. Werden dort keine Anschriften gespeichert.


Zitat (redsonja @ 12.01.2010, 13:18) *
denn ich persönlich weiss, dass ich so wie es im moment aussieht, dann ab dem 50. keine lkw zwischen 3,5 und 7,5 to mehr fahren darf
Ich gehe davon aus, dass sämtliche FE der Klassen C1(E) sowie C(E) im Jahr 2018 ihre Gültigkeit verlieren, sofern sie nicht schon vorher aus anderen Gründen ablaufen.

Zitat (redsonja @ 12.01.2010, 13:18) *
(stichwort "funktionale einäugigkeit").
Im Moment ist das noch zulässig. Allerdings wird m.E. eine Anpassung der FeV erfolgen müssen, siehe hier.


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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 12.01.2010, 20:45
Beitrag #30





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Frage: Wenn die 1./2. EU-Richtlinie auch Bestandsschutz drin gehabt hat (gehe ich davon aus),
dann darf doch ein 60-Jähriger mit Klasse 2 immer noch 40t fahren oder ist das national geregelt worden?
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Jens
Beitrag 12.01.2010, 20:57
Beitrag #31


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Darf er nicht, siehe §76 Nr. 9 FeV.


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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 12.01.2010, 21:05
Beitrag #32





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Alles klar, ist national geregelt worden.

Zum Glück verbietet die 3. RiLi der EU solche Geschichten bei ihrer Umsetzung.
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Polo79
Beitrag 12.01.2010, 21:07
Beitrag #33


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wallbash.gif
Vielleicht schafft´s ja ein anderer es Dir zu erklären, ich gebe auf. giveup.gif


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Jens
Beitrag 12.01.2010, 21:12
Beitrag #34


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Zitat (Pfaff_Torben @ 12.01.2010, 21:05) *
Zum Glück verbietet die 3. RiLi der EU solche Geschichten bei ihrer Umsetzung.

Irgendwie hast du eine recht "eigenwillige" Interpretation der Richtlinie. think.gif


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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 12.01.2010, 21:17
Beitrag #35





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Warum das

Zitat
Art. 13, Absatz 2: Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.


ist doch wohl eindeutig, oder?

Unbefristete FE vor 19.01.2013 erworben bleibt unbefristet. Nur der FS muss regelmäßig umgetauscht werden (so wie mit Personalausweis, der ist auch nur 10 Jahre gültig, aber seine Persönlichkeit erhält man unbefristet (naja fast))
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Gast_charly68_*
Beitrag 13.01.2010, 00:04
Beitrag #36





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Unbefristet und Bestandsschutz war einmal.

Wenn D dann bei jeder Verlängerung einen Sehtest verlangt, dann kann es passieren, daß es z. B. mit der Klasse C1E war, sofern die Werte nicht mehr passen.

Es gibt seit 1999 keinen nationalen FS mehr.

Es gibt seit 1999 nur noch einen EU-FS und wenn die EU sagt für die Verlängerung ist ein Sehtest Pflicht, dann hat dies D in nationales Recht umzusetzen. Solltest Du dann die Mindestanforderungen gemäß EU bzw. nationalem Recht nicht erreichen wird die Fleppe halt nicht mehr verlängert.

Spätestens ab 2033 wird der Hase in diese Richtung laufen.
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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 13.01.2010, 08:23
Beitrag #37





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Das widerspricht dann aber dem von mir zitierten Absatz der Verordnung.
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Mr.T
Beitrag 13.01.2010, 09:41
Beitrag #38


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Zitat (charly68 @ 13.01.2010, 00:04) *
Es gibt seit 1999 keinen nationalen FS mehr.
Echt? unsure.gif


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Jupiter
Beitrag 26.01.2010, 14:35
Beitrag #39


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Hier ist (auf englisch) zu lesen, wie die 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Großbritannien umgesetzt werden soll:
http://www.dft.gov.uk/consultations/open/t...onsultation.pdf
Besonders interessant:
Bei Verlängerung der C- oder D-Klassen soll für unter 45-jährige eine Selbsterklärung, dass man die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, genügen.
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Mr.T
Beitrag 10.02.2010, 21:16
Beitrag #40


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Ich grabe mal diesen Thread wieder aus.
Die 3. EU-FS-RiLi mit dem Inhalt:
Zitat (Jupiter @ 10.01.2010, 23:19) *
Die Umtauschfrist beträgt 20 Jahre für die vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine laut 3. EU-Führerscheinrichtlinie Art. 3 (3):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...018:0060:DE:PDF
Zitat
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar
2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine
alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

stammt ja aus 2006. Nun gibt es ja noch die Äquivalenzliste 2008, die nach der 3. RiLi beschlossen wurde. Diese Liste bezieht sich zwar auf die 2. RiLi, enthält aber auf Seite 8 einen interessanten Hinweis für Führerscheine aus DK:
Zitat
Dieses Modell ist nicht mehr gültig für Fahrten in Dänemark, da für alle Führerscheine in den Jahren 1991-1993 der
Zwangsumtausch vorgeschrieben war. Dieser Führerschein kann jedoch gegen einen neuen, von Dänemark ausgestellten
Führerschein umgetauscht werden und ist von anderen Mitgliedstaaten bis zum 30.4.2038 anzuerkennen.
Kann mir Jemand erklären, warum 2008 beschlossen wird, dass in DK ungültige FS in der EU bis 2038 anzuerkennen sind, wenn bereits 2006 mit der 3. RiLi beschlossen wurde, dass alle Führerscheine bis 2033 umgetauscht sein müssen? think.gif


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Polo79
Beitrag 10.02.2010, 21:42
Beitrag #41


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Es gab ja schon eine Äquivalenztabelle aus dem Jahr 2000 mit gleichem Inhalt. Ich vermute, man hat diese Regelung einfach dort abgeschrieben ohne sie anzupassen.

Edit:
Das Datum 19.01.2033 macht eigentlich auch keinen Sinn, weil die alten FS durch die verbindliche Befristung auch früher ihre Gültigkeit verlieren.

Der Beitrag wurde von Polo79 bearbeitet: 10.02.2010, 21:48


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Mr.T
Beitrag 10.02.2010, 21:49
Beitrag #42


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Das ist aber keine (befriedigende) Begründung. unsure.gif


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Jupiter
Beitrag 20.08.2010, 17:47
Beitrag #43


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Hier ein sehr interessantes Dokument der
Association of European Vehicle and Driver Registration Authorities vom Juni 2010.
Darin wird diskutiert und beschrieben, wie die 3. EU-Führerscheinrichtlinie in folgenden Staaten und Territorien umgesetzt werden soll:

Deutschland
Belgien
Estland
Finnland
Großbritannien und Nordirland
Litauen
Niederlande
Polen
Rumänien
Schweden
Ungarn

Gibraltar
Isle of Man
Schweiz

Ab Seite 23 sind die detaillierten Antworten aus einem Fragebogen veröffentlicht (z.B. Gültigkeit des Führerscheins 10 oder 15 Jahre, Prüfung oder Schulung bei Aufstieg von A2 zu A usw.).
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Jupiter
Beitrag 21.08.2010, 17:07
Beitrag #44


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Der Entwurf zur Änderung des StVG wegen der Einführung der befristeten Führerscheine auf 15 Jahre und BF17 liegt vor:
http://217.79.215.188/dip21/brd/2010/0489-10.pdf

Ausserdem sollen die Protokolldateien jeder Änderung im ZFER künftig bis zum rechnerischen 110. Lebensjahr einer Person gespeichert werden.
Anscheinend kann von den Führerscheinstellen bisher keine Historie der Daten im ZFER abgerufen werden, was geändert werden soll.
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Kühltaxi
Beitrag 22.08.2010, 15:40
Beitrag #45


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Noch 'ne Frage zum Thema:
Gilt die geplante Einschränkung der Klasse BE auf Anhänger bis 3,5 t zGG rückwirkend besitzstandeingreifend oder nur für Erwerbe ab dem Stichtag? Halte diese Frage nicht für nebensächlich weil sie ganz erhebliche Konsequenzen für die Zukunft des Minisattelzuges hat.


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Beitrag 26.08.2010, 13:47
Beitrag #46


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wie von T-Online gemeldet, werden ab 2013 ausgestellte EU-Führerscheine auf 15 jahre befristet.

zur verlängerung wird nur ein neues paßfoto benötigt, medizinische untersuchung/en entfallen, teilt das bundesverkehrsministerium mit.


gruß,
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AMenge
Beitrag 26.08.2010, 13:53
Beitrag #47


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Hier steht noch etwas mehr dazu. Demnach wird mit der Befristung eine EU-Vorgabe umgesetzt.

Ich begrüsse grundsätzlich die Besfristung, finde es aber schade, dass man an die Verlängerung keinerlei Kontrolle bzw. Weiterbildung des Führerscheininhabers geknüpft hat.
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Jupiter
Beitrag 26.08.2010, 14:10
Beitrag #48


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Das ist doch hier im Forum schon lange bekannt und schon oft diskutiert worden, z.B. hier.
Ausserdem ist die Aussage
Zitat
zur verlängerung wird nur ein neues paßfoto benötigt, medizinische untersuchung/en entfallen, teilt das bundesverkehrsministerium mit.

für die Mehrzahl der Führerscheinbesitzer (Besitzer der alten Klasse 3) falsch, wenn sie keine Rechte verlieren wollen (C1, C1E, CE79), und man sich bei der Umsetzung exakt an den Wortlaut der 3. EU-Führerscheinrichtlinie hält.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 26.08.2010, 14:18
Bearbeitungsgrund: Link gelöscht, Themen verbunden
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Sascha_R
Beitrag 26.08.2010, 15:27
Beitrag #49


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Zitat (erbsenzähler @ 26.08.2010, 13:47) *
wie von T-Online gemeldet, werden ab 2013 ausgestellte EU-Führerscheine auf 15 jahre befristet.

zur verlängerung wird nur ein neues paßfoto benötigt, medizinische untersuchung/en entfallen, teilt das bundesverkehrsministerium mit.


gruß,
erbsenzähler



Ohh ja! Und wieder eine schöne AbzocMöglichkeit, dem Autofahrer das Geld aus den Taschen zu ziehen den Haushalt zu sanieren.
So langsam geht mir de EU Dreck sowas von gegen den Strich. Da wird ein Mist beschlossen und unsere Bananeregierung setzt alles in vorauseilendem Gehorsam um.


--------------------
Hier war mal eine Signatur...

Auffe Fresse?
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erbsenzähler
Beitrag 26.08.2010, 16:29
Beitrag #50


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@ jupiter

bitte den ganzen post lesen, sind ja nur 2 sätze.

das zitat mit den nicht (mehr) notwendigen medizinischen untersuchung/en bezieht sich natürlich NICHT auf die alt-führerscheinbesitzer, sondern NUR auf die inhaber der nach 2013 ausgestellten führerscheine.

dass die geplante umsetzung der 3.EU-Richtlinie schon bekannt ist, bleibt unbestritten, nur der zeitpunkt der umsetzung war bis heute unklar.
dem bundesverkehrsministerium war diese tatsache offensichtlich eine eigene meldung an die medien wert zur information der öffentlichkeit.
und erst nach zustimmung ders bundesrates wird die umsetzung amtlich.


gruß,
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