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> Neuerteilung einer FE nach dem 18.01.2013 und Besitzstand
Jupiter
Beitrag 30.03.2013, 16:07
Beitrag #1


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Folgender Fall aus einem anderen Forum:
- Ursprüngliche Fahrerlaubnis der Klasse 1 und 3 aus dem Jahr 1981 wurde entzogen.
- Neuerteilung wurde beantragt
- Anordnung von Prüfungen, deshalb nur Klasse B beantragt
- Klasse A wird mit Schlüsselzahl 79.03 und 79.04 erteilt, Klasse L ohne Schlüsselzahl.

Müsste hier nicht auch Klasse L mit Schlüsselzahl 174 und 175 erteilt werden aufgrund von § 76 Satz 11a FeV i.V. mit Anlage 3 FeV?
Zitat
11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis)

Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.


Und wie sieht es mit einer Nacherteilung der Schlüsselzahlen 174 und 175 aus bei einer vor dem 19.01.2013 neuerteilten Fahrerlaubnis?
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Jens
Beitrag 30.03.2013, 16:20
Beitrag #2


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Zitat (Jupiter @ 30.03.2013, 16:07) *
Müsste hier nicht auch Klasse L mit Schlüsselzahl 174 und 175 erteilt werden aufgrund von § 76 Satz 11a FeV i.V. mit Anlage 3 FeV?

Meiner Meinung nach müssten die Schlüsselzahlen erteilt werden.


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Polo79
Beitrag 30.03.2013, 20:14
Beitrag #3


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Zitat (§ 76 Nr. 11a FeV)
Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.

In Anlage 9 heißt es:
Zitat
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

Schwierig... think.gif


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Jupiter
Beitrag 30.03.2013, 20:51
Beitrag #4


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Auch in der Begründung in BR-Drucksache 683/12 (Seite 60) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umfang der neuen Fahrerlaubnis dem der ursprünglichen entsprechen soll:
Zitat
Zu d) (§ 76 Nummer 11a)
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne die Entziehung bestanden hätte.
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Polo79
Beitrag 30.03.2013, 22:32
Beitrag #5


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Dann müsste man ja auch konsequenterweise eine Klasse C1 unbefristet erteilen.


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