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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
- Ursprüngliche Fahrerlaubnis der Klasse 1 und 3 aus dem Jahr 1981 wurde entzogen. - Neuerteilung wurde beantragt - Anordnung von Prüfungen, deshalb nur Klasse B beantragt - Klasse A wird mit Schlüsselzahl 79.03 und 79.04 erteilt, Klasse L ohne Schlüsselzahl. Müsste hier nicht auch Klasse L mit Schlüsselzahl 174 und 175 erteilt werden aufgrund von § 76 Satz 11a FeV i.V. mit Anlage 3 FeV? Zitat 11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis) Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Und wie sieht es mit einer Nacherteilung der Schlüsselzahlen 174 und 175 aus bei einer vor dem 19.01.2013 neuerteilten Fahrerlaubnis? |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30748 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Müsste hier nicht auch Klasse L mit Schlüsselzahl 174 und 175 erteilt werden aufgrund von § 76 Satz 11a FeV i.V. mit Anlage 3 FeV? Meiner Meinung nach müssten die Schlüsselzahlen erteilt werden. -------------------- |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Zitat (§ 76 Nr. 11a FeV) Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. In Anlage 9 heißt es: Zitat Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. Schwierig... ![]() -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1615 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Auch in der Begründung in BR-Drucksache 683/12 (Seite 60) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umfang der neuen Fahrerlaubnis dem der ursprünglichen entsprechen soll:
Zitat Zu d) (§ 76 Nummer 11a)
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne die Entziehung bestanden hätte. |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Dann müsste man ja auch konsequenterweise eine Klasse C1 unbefristet erteilen.
-------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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