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> 1000-Punkte und LQ
helli
Beitrag 29.10.2008, 18:33
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich habe da mal eine Frage:
Ich fahre für eine kleine Spedition Gefahrgut, alles im Rahmen der 1000-Punkte-Regel.
Geht ganz problemlos, unsere Kunden sind da sehr kooperativ.

Jetzt habe ich einen neuen Kunden dazu bekommen, der seine Sendungen mit "LQ"-Zetteln kennzeichnet.
Ich weiss nicht, was in den Sendungen drin ist und bekommen auch keine Auskunft.

Wie soll ich jetzt wissen, ob ich über die 1000-Punkte bin?
Mein Chef meint, das sei unerheblich.

Ich hoffe, mir kann jemand helfen, das Forum hab ich schon durchsucht, aber nix gefunden.

Liebe Grüße. Helli.
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Polo79
Beitrag 29.10.2008, 18:43
Beitrag #2


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Gefahrgüter mit der Bezeichnung LQ sind freigestellte Versandstücke. Diese Versandstücke dürfen unter Berücksichtigung der Gewichtsgrenzen der Transporteinheiten unbegrenzt transportiert werden, ohne dass weitergehende Gefahrgutvorschriften greifen.

Hintergrund ist, dass von diesen kleinen, verpackten Versandstücken eine geringere Gefahr ausgeht als z.B. von Gefahrgütern in loser Schüttung oder in Tanks.


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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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helli
Beitrag 29.10.2008, 19:02
Beitrag #3


Neuling


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Hallo,

das ging ja schnell .... clapping.gif

Kannst du mir auch sagen, wo ich das nachlesen kann? Bitte.

Liebe Grüße. Helli
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Blackhusky
Beitrag 29.10.2008, 20:15
Beitrag #4


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Hier steht zum Bsp. was darüber...

http://www.weingarten.ihk.de/artikel/downl...nzte_Mengen.pdf

hoffe ich konnte helfen... wavey.gif

Edit: Normal lernt man das aber schon wenn man seinen ADR schein macht... Zumindest wurde es mir erklärt bei meinem Basis-Kurs...
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Polo79
Beitrag 29.10.2008, 20:54
Beitrag #5


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Zitat (helli @ 29.10.2008, 19:02) *
Kannst du mir auch sagen, wo ich das nachlesen kann? Bitte.

ADR - Anlage A, Kapitel 3.4


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Bonsai-Brummi
Beitrag 29.10.2008, 21:44
Beitrag #6


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Zitat (helli @ 29.10.2008, 18:33) *
Jetzt habe ich einen neuen Kunden dazu bekommen, der seine Sendungen mit "LQ"-Zetteln kennzeichnet.
Ich weiss nicht, was in den Sendungen drin ist und bekommen auch keine Auskunft.

Kann - und vor allem: DARF - man sich als Fahrer auf solche LQ-Zettelchen oder Vermerke auf den Frachtpapieren eigentlich verlassen;
auch ohne nähere Angaben, die eine Überprüfung wenigstens theoretisch ermöglichen würden?

think.gif
c.s.
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Polo79
Beitrag 29.10.2008, 21:50
Beitrag #7


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 29.10.2008, 21:44) *
Kann - und vor allem: DARF - man sich als Fahrer auf solche LQ-Zettelchen oder Vermerke auf den Frachtpapieren eigentlich verlassen;
auch ohne nähere Angaben, die eine Überprüfung wenigstens theoretisch ermöglichen würden?

Diese Frage hab ich mir eben auch gestellt, hab aber nichts nähreres gefunden. Ich gehe mal davon aus, dass, wo LQ drauf steht, auch LQ drin sein muss, ansonsten ist die Ladung falsch gekennzeichnet. Das dürfte man aber dem Fahrer nicht ankreiden dürfen. think.gif


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Bonsai-Brummi
Beitrag 29.10.2008, 22:00
Beitrag #8


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Zitat (Polo79 @ 29.10.2008, 21:50) *
Diese Frage hab ich mir eben auch gestellt,

Hab' noch mehr:
Was, wenn sich LQs mehrerer Sendungen summieren - vom Nicht-ADR-Fahrer mangels näherer Angaben gar nicht festzustellen?
Und dabei gar Zusammenladeverbote ungewollt mißachtet werden - mit im Falle eines Unfalls unschönen Folgen? shutup.gif

think.gif
c.s.
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Polo79
Beitrag 29.10.2008, 22:20
Beitrag #9


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 29.10.2008, 22:00) *
Und dabei gar Zusammenladeverbote ungewollt mißachtet werden - mit im Falle eines Unfalls unschönen Folgen? shutup.gif

Sofern nichts weiteres vorgeschrieben ist gilt das ADR nicht für freigestellte Versandstücke. Insofern gibt es auch kein Zusammenladeverbot. Es kann ja auch nicht jeder Stoff freigestellt werden (LQ 0), besonders gefährliche Stoffe sind ab dem 1. Gramm kennzeichnungspflichtig.


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helli
Beitrag 29.10.2008, 22:47
Beitrag #10


Neuling


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Zitat (Blackhusky @ 29.10.2008, 20:15) *
hoffe ich konnte helfen... wavey.gif

Edit: Normal lernt man das aber schon wenn man seinen ADR schein macht... Zumindest wurde es mir erklärt bei meinem Basis-Kurs...



Lernen kann man das sicherlich, wenn man denn den ADR-Schein macht.
Nur bei uns braucht den keiner, da wir halt immer unter 1000 Punkte sind und müssen.
Wenn es mehr wird, dürfen wir nicht mehr Sendungen mitnehmen.

Danke Euch! wavey.gif

Liebe Grüße, Helli

Der Beitrag wurde von helli bearbeitet: 29.10.2008, 22:48
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Blackhusky
Beitrag 29.10.2008, 23:33
Beitrag #11


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Achso... Na gut das wußte ich hoffe du nimmst es mir nicht übel... thread.gif
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Polo79
Beitrag 29.10.2008, 23:38
Beitrag #12


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Zitat (helli @ 29.10.2008, 22:47) *
Nur bei uns braucht den keiner, da wir halt immer unter 1000 Punkte sind und müssen.

Auch unter 1000 Punkte dürftest Du die Tafel öffnen, dann allerdings brauchst Du einen ADR-Schein. wavey.gif
(Edit: 1000 Punkte sind übrigens noch erlaubt, ab 1001 muss man kennzeichnen)

(Kann mir jemand vielleicht sagen, wo das steht, das suche ich schon länger, hab mich nur nicht getraut dafür einen eigenen thread aufzumachen. whistling.gif laugh2.gif )


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Hornblower
Beitrag 30.10.2008, 07:55
Beitrag #13


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LQ (Limited Quantity) bedeutet vom Sinn her, daß das gefährliche Gut in so kleinen Einheiten verpackt ist, daß praktisch keine Gefahr davon ausgeht.

Einleuchtendes Beispiel: Ethylacetat kann ein Brandbeschleuniger sein. Packst Du das aber in 10 ml Nagellackentferner-Fläschchen, und der LKW kippt um, dann gehen höchstens ein paar zu Bruch, und dies ist jetzt nicht wirklich gefährlich.

Die genauen Bedingungen für die Beförderung als LQ findest Du dann im ADR unter Kap. 3.4. Ist ein Gut LQ, dann hat dies mit den 1000 Punkten nichts mehr zu tun. Das PRODUKT mag zwar noch *gefährlich* sein; als gut verpacktes GUT ist das *Risiko* aber nicht mehr erheblich (wir erinnern uns: Risiko = Gefahr x Exposition; wenn die Exposition gegen Null geht, dann folgt auch bei vorhandener Gefahr für das Risikio...)


Weitere Infos über LQs sind hier über das Suchwort "Limited Quantities" zu finden:

Ergebnis der Suche

eine sehr gute Frage ist die nach der Verantwortlichkeit: LQ-Güter kann ja eigentlich jeder x-beliebige Kurierfahrer transportieren. Wie soll ein ungeschulter Fahrer aber eine LQ-Packung überprüfen können? Liegt die Verantwortlichkeit hier ausschließlich beim Versender?


Viele Grüße,

H.H.


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Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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frankenstein
Beitrag 30.10.2008, 08:12
Beitrag #14


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Zitat (Hornblower @ 30.10.2008, 07:55) *
eine sehr gute Frage ist die nach der Verantwortlichkeit: LQ-Güter kann ja eigentlich jeder x-beliebige Kurierfahrer transportieren. Wie soll ein ungeschulter Fahrer aber eine LQ-Packung überprüfen können? Liegt die Verantwortlichkeit hier ausschließlich beim Versender?

Das kann nicht in Verantwortung des Fahrers liegen!

Bei der Beförderung gefährlicher Güter, die nach Kapitel 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, ist im gegebenenfalls vorhandenen Beförderungspapier keine Angabe erforderlich. Nach § 9 Absatz 8 Nr. 2 GGVSE hat der Auftraggeber des Absenders allerdings dafür zu sorgen, dass der Absender auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird. Der Absender hat nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 a) den Beförderer auf die Beförderung in begrenzten Mengen gleichfalls hinzuweisen. Dieses sollte schriftlich dokumentiert werden.


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Hornblower
Beitrag 30.10.2008, 08:19
Beitrag #15


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Na, da sieht man doch im positiven Sinne, wie praxistauglich Vorschriften sein können.

Noch eine kurze Verständnisfrage: Ich habe da eine Assoziation im Hinterkopf bzgl. LQs, Punkten und Tunnel-Verordnung. Gibt es im Rahmen der Tunnel-Verordnung (ist dies überhaupt die richtige Bezeichnung?) eine Verpflichtung, auch für LQs Punkte zu zählen? think.gif Oder bin ich gerade völlig falsch? blushing.gif

Viele Grüße,

H.H.


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Dieter2
Beitrag 30.10.2008, 15:32
Beitrag #16


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Es gibt keinerlei Beschränkungen für den Transport von LQ durch Tunnel (Tunnelrichtlinie 2004/54/EG).
Für LQ gibt es keine Punkterechnung nach 1.1.3.6 ADR, sie sind wir harmloses Gut zu betrachten, sofern sie den Anforderungen des Kapitel 3.4 ADR entsprechen.

Grüße
Dieter
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Tommy Danger
Beitrag 30.10.2008, 22:39
Beitrag #17


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Auch unter 1000 Punkte dürftest Du die Tafel öffnen, dann allerdings brauchst Du einen ADR-Schein.
(Edit: 1000 Punkte sind übrigens noch erlaubt, ab 1001 muss man kennzeichnen

Falsch! Du brauchst den ADR Schein, wenn du die Warntafel öffnen musst, darunter benötigst Du nur eine Unterweisung / Schulung nach Kapitel 1.3 oder § 6 GbV.

Tommy Danger
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Polo79
Beitrag 30.10.2008, 23:25
Beitrag #18


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Zitat (Tommy Danger @ 30.10.2008, 22:39) *
Falsch! Du brauchst den ADR Schein, wenn du die Warntafel öffnen musst, darunter benötigst Du nur eine Unterweisung / Schulung nach Kapitel 1.3 oder § 6 GbV.

1.3.1 ADR verweist doch explizit auf 8.2.

Eine Schulung nach § 6 GbV kenne ich ehrlich gesagt nicht. Wer führt diese durch und wie ist das nachzuweisen? unsure.gif


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udobur
Beitrag 30.10.2008, 23:47
Beitrag #19


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Zitat (Hornblower @ 30.10.2008, 09:19) *
Noch eine kurze Verständnisfrage: Ich habe da eine Assoziation im Hinterkopf bzgl. LQs, Punkten und Tunnel-Verordnung. Gibt es im Rahmen der Tunnel-Verordnung (ist dies überhaupt die richtige Bezeichnung?) eine Verpflichtung, auch für LQs Punkte zu zählen? think.gif Oder bin ich gerade völlig falsch? blushing.gif

Naja, du bist fast richtig.
Die Schweiz hat eine sehr restriktive Tunnelregelung - hier musst du u.a. auch bei ADR 3.4 alle notwendigen Angaben im Beförderungspapier machen.
Eine gute Übersicht findest du hier: Klick mich

Zitat (Polo79 @ 31.10.2008, 00:25) *
Eine Schulung nach § 6 GbV kenne ich ehrlich gesagt nicht. Wer führt diese durch und wie ist das nachzuweisen? unsure.gif

§ 6 GbV fordert eine Schulung für "beauftragte Personen" (z.B. Disponenten, Verpacker, ...) und "sonstige verantwortliche Personen" (z.B. Fahrer).

Wer die durchführt ... hmmm .... ein Gefahrgutbeauftragter kann (darf) das machen ...

Nachgewiesen wird das durch eine Schulungsbescheinigung, die auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen ist.


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Beste Grüße
Udo
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Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten:
"Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..."
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Polo79
Beitrag 31.10.2008, 00:47
Beitrag #20


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Zitat (udobur @ 30.10.2008, 23:47) *
§ 6 GbV fordert eine Schulung für "beauftragte Personen" (z.B. Disponenten, Verpacker, ...) und "sonstige verantwortliche Personen" (z.B. Fahrer).

Das steht in der Tat in § 1a Nr. 6 GbV. Das macht aber aus meiner Sicht keinen Sinn, weil für den Fahrer sowieso eine ADR-Bescheinigung nötig ist. Dass eine solche Schulung wie @Tommy Danger schreibt Voraussetzung für die Kennzeichnung einer Beförderungseinheit bei der Beförderung von freigestellten Versandstücken ist, kann ich mir nur mit diesem Satz in § 6 GbV erklären:

Zitat
Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist.


Dann stellt sich mir aber die Frage: Sind Freigestellte Versandstücke überhaupt gefährliche Güter in diesem Sinne? Dann würde man ja bei deren Beförderung in jedem Falle eine Schulung nach § 6 GbV benötigen. unsure.gif
Das kann eigentlich nicht sein. crybaby.gif


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udobur
Beitrag 31.10.2008, 09:41
Beitrag #21


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Zitat (Polo79 @ 31.10.2008, 01:47) *
Zitat (udobur @ 30.10.2008, 23:47) *
§ 6 GbV fordert eine Schulung für "beauftragte Personen" (z.B. Disponenten, Verpacker, ...) und "sonstige verantwortliche Personen" (z.B. Fahrer).

Das steht in der Tat in § 1a Nr. 6 GbV. Das macht aber aus meiner Sicht keinen Sinn, weil für den Fahrer sowieso eine ADR-Bescheinigung nötig ist. Dass eine solche Schulung wie @Tommy Danger schreibt Voraussetzung für die Kennzeichnung einer Beförderungseinheit bei der Beförderung von freigestellten Versandstücken ist, kann ich mir nur mit diesem Satz in § 6 GbV erklären:

Es mach schon Sinn.
Und zwar dann, wenn ich mit meinem Transport vollständig von den Vorschriften des ADR befreit bin.
Also Beförderungen, die unter 1.1.3.1 b) - f), 1.1.3.4 oder auch z.B. unter 1.1.3.2 a), c), e) fallen.
Da ich in den Fällen (unter Beachtung der Befreiungsvoraussetzungen) vollständig von den Vorschriften des ADR befreit bin, also auch von Kapitel 1.3 und 8.2, macht §6 GbV durchaus Sinn.
Nimm nur mal den Handwerker mit seinen 2, 3, 4, 5, ... Gasflaschen im Fahrzeug ...


Zitat (Polo79)
Zitat
Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist.

Dann stellt sich mir aber die Frage: Sind Freigestellte Versandstücke überhaupt gefährliche Güter in diesem Sinne? Dann würde man ja bei deren Beförderung in jedem Falle eine Schulung nach § 6 GbV benötigen. unsure.gif
Das kann eigentlich nicht sein. crybaby.gif

Es ist so.
Wenn du z.B. bei einem KEP (Kurier-Express-Paketdienst) im Rahmen von 1.1.3.4 in Verbindung mit Kapitel 3.4 beförderst,
musst du deine Fahrer nach §6 GbV schulen, du kommst nicht drum rum.
Eine nicht durchgeführte Schulung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 7a, Nr. 9, GbV),
damit sind bis zu 50.000 Euronen drin (§10 GGBefG).


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Beste Grüße
Udo
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Dieter2
Beitrag 31.10.2008, 09:52
Beitrag #22


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Zitat (udobur @ 30.10.2008, 23:47) *
Zitat (Hornblower @ 30.10.2008, 09:19) *
Noch eine kurze Verständnisfrage: Ich habe da eine Assoziation im Hinterkopf bzgl. LQs, Punkten und Tunnel-Verordnung. Gibt es im Rahmen der Tunnel-Verordnung (ist dies überhaupt die richtige Bezeichnung?) eine Verpflichtung, auch für LQs Punkte zu zählen? think.gif Oder bin ich gerade völlig falsch? blushing.gif

Naja, du bist fast richtig.
Die Schweiz hat eine sehr restriktive Tunnelregelung - hier musst du u.a. auch bei ADR 3.4 alle notwendigen Angaben im Beförderungspapier machen.
Eine gute Übersicht findest du hier: Klick mich



Es war nur die Rede von Punktezählen für LQ - aber es gibt keine Punkte für LQ, weil es keinen Multiplikationsfaktor gibt.
Das bedeutet, daß LQ für Tunneldurchfahren auch in der Schweiz generell und in jeder Menge erlaubt ist.
Die Dokumentation steht auf einer ganz anderen Seite. Hier muss tatsächlich bei Tunneldurchfahrten auf dem Beförderungspapier ein Vermerk zum LQ stehen.
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udobur
Beitrag 31.10.2008, 10:26
Beitrag #23


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Zitat (Tommy Danger @ 30.10.2008, 23:39) *
Falsch! Du brauchst den ADR Schein, wenn du die Warntafel öffnen musst, darunter benötigst Du nur eine Unterweisung / Schulung nach Kapitel 1.3 oder § 6 GbV.

Bist du wirklich dieser Meinung?
Denn eigentlich wird genau umgekehrt ein Schuh draus.
GGBefG, GGVSE und damit das ADR fordern grundsätzlich eine Kennzeichnung und die ADR-Bescheinigung.

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kannst / darfst du auf die Kennzeichnung und auf die ADR-Bescheinigung verzichten.

Bedeutet: Tafel aufgeklappt -> Fahrer braucht ADR-Bescheinigung unabhängig von den beförderten Mengen.

Mit ein bisschen Glück bist du als Fahrer dann mit 30 Euronen dabei (Tafel nicht entfernt / abgedeckt, Verwarnungsgeldkatalog Straße Nr. 11.4), es kann auch deutlich teurer werden (Bußgeldkatalog Nr. 128.4, + 131.1, mach zusammen schlappe 400 Euronen)



Zitat (Dieter2 @ 31.10.2008, 10:52) *
Es war nur die Rede von Punktezählen für LQ - aber es gibt keine Punkte für LQ, weil es keinen Multiplikationsfaktor gibt.
Das bedeutet, daß LQ für Tunneldurchfahren auch in der Schweiz generell und in jeder Menge erlaubt ist.
Die Dokumentation steht auf einer ganz anderen Seite. Hier muss tatsächlich bei Tunneldurchfahrten auf dem Beförderungspapier ein Vermerk zum LQ stehen.

Was das "Punktezählen" angeht richtig.
Aber schau mal in die Anlage 2, SDR.
Stoffe nach ADR 3.4 unterliegen nach 1.9.5.2.1 den gleichen Beschränkungen wie nicht befreite Güter.
Bedeutet Anwendung von 1.9.5.4 - es gelten Höchstmengen.

Beispiel:
UN 1203, Ottokraftstoff, nach ADR 3.4 LQ4 = Innenverpackung max. 3 Liter.
Bei Tunneltransporten bis 50 Liter bewilligungsfrei, bis 500 Liter bewilligungspflichtig.

Ich muss also tatsächlich rechnen .... blink.gif


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Udo
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Polo79
Beitrag 31.10.2008, 12:07
Beitrag #24


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Zitat (udobur @ 31.10.2008, 09:41) *
Nimm nur mal den Handwerker mit seinen 2, 3, 4, 5, ... Gasflaschen im Fahrzeug ...

Warum muss er denn die Schulung nachweisen? Weil er Handwerker ist? unsure.gif
Oder muss auch jede Provatperson beim Transport einer Propangasflasche diese Schulung nachweisen? think.gif


Zitat (udobur @ 31.10.2008, 10:26) *
Bedeutet: Tafel aufgeklappt -> Fahrer braucht ADR-Bescheinigung unabhängig von den beförderten Mengen.

Der Meinung bin ich auch. Allerdings finde ich keine Rechtsquelle. crybaby.gif


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udobur
Beitrag 31.10.2008, 13:31
Beitrag #25


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Zitat (Polo79 @ 31.10.2008, 13:07) *
Zitat (udobur @ 31.10.2008, 09:41) *
Nimm nur mal den Handwerker mit seinen 2, 3, 4, 5, ... Gasflaschen im Fahrzeug ...

Warum muss er denn die Schulung nachweisen? Weil er Handwerker ist? unsure.gif
Oder muss auch jede Provatperson beim Transport einer Propangasflasche diese Schulung nachweisen? think.gif

Wenn der Handwerker in einem Unternehmen angestellt ist, muss er die Schulung nachweisen.
Privatpersonen gelten nicht als Unternehmer oder deren Beauftragte ... wink.gif
(vgl. § 1a GbV)


Zitat (Polo79 @ 31.10.2008, 13:07) *
Zitat (udobur @ 31.10.2008, 10:26) *
Bedeutet: Tafel aufgeklappt -> Fahrer braucht ADR-Bescheinigung unabhängig von den beförderten Mengen.

Der Meinung bin ich auch. Allerdings finde ich keine Rechtsquelle. crybaby.gif

Das wirst du auch nicht so im Text finden ... wink.gif
Gesetze sind nicht unbedingt logisch aufgebaut.

Erstmal gilt:
Jede Beförderung von Gefahrgut fällt unter die gesetzlichen Bestimmungen - GGBefG (ausgenommen z.B. innerbetriebliche Transporte).
Näheres regeln die diesem Gesetz zugehörenden Verordnungen.
GbV, GGVSE u.a. setzen u.a. die europäische Vereinbarung ADR in nationales / deutsches Recht um.

Damit gilt:
Nach ADR 5.3.2.1.1 müssen alle Beförderungseinheiten grundsätzlich mit oranger Tafel gekennzeichnet sein
Nach ADR 8.2.1.1 müssen die Fahrzeugführer grundsätzlich eine ADR-Bescheinigung haben.

Jetzele kommts:

Von den oben genannten Vorschriften bist du nur bei Einhaltung ganz bestimmter, genau festgelegter Voraussetzungen befreit - nämlich die Freistellungen in ADR 1.1.3

Also: offene orange Tafel ohne ADR-Bescheinigung ist nicht.

Rein rechtlich - so paradox es klingt -
ist das Feuerzeug in der Hosentasche, das du beim Fahrradfahren dabei hast, ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport.
Und nur, weil du diesen Transport unter Einhaltung genau festgelegter Voraussetzungen (Privatmann, kleine Menge, .... ) durchführst, bist du von den Bestimmungen des ADR und damit von der Kennzeichnungspflicht befreit.

Alles klar? wavey.gif whistling.gif


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Udo
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papemark
Beitrag 31.10.2008, 14:10
Beitrag #26


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Hallole,

nochmals eine Anmerkung zu 1.1.3.6 und Kennzeichnung von Transporten:

Auch wenn man nach 1.1.3.6 nicht kennzeichnungspflichtig ist, darf man theoretisch die Tafel trotzdem aufklappen (fragt sich nur, was das für einen Sinn macht). Man kennzeichnet das Fahrzeug also "überobligatorisch".
Daraus abzuleiten, dass dann das ADR voll umfänglich anzuwenden ist, ist aber so nicht richtig. Sind die Mengengrenzen nach 1.1.3.6 ADR unterschritten und es wird dennoch die Tafel aufgeklappt, bleibt der Transport trotzdem im Sinne von 1.1.3.6 befreit.
So kann es also sein, dass zwar die Tafel aufgeklappt ist, aber dennoch keine Schulunsbescheinigung vorhanden sein muss und auch die anderen Erleichterungen (z.B. Feuerlöscher ect.) weiterhin in Anspruch genommen werden dürfen.

Dies wurde so bei einer Tagung unter Leitung von Herrn Rein und Frau Krautwurst (beide BMVBS) erläutert.

Grüße

papemark
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Polo79
Beitrag 31.10.2008, 14:44
Beitrag #27


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Zitat (papemark @ 31.10.2008, 14:10) *
So kann es also sein, dass zwar die Tafel aufgeklappt ist, aber dennoch keine Schulunsbescheinigung vorhanden sein muss [...]

Das ist ja genau die Frage, die wir hier diskutieren. @udobur und meine Wenigkeit sind der Meinung, dass ein ADR-Schein erforderlich ist, @Tommy Danger meint nicht. wavey.gif


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papemark
Beitrag 31.10.2008, 15:17
Beitrag #28


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Hallole,

man muss bei dieser Ausnahme ein wenig aufpassen. Nur weil eine der erleichterten Bestimmungen nicht angewandt wird, heißt das eben nicht, dass der Rest genauso wenig Anwendung findet.

Nochmal ein Beispiel:
Nach 1.1.3.6 i.V.m. 8.1.4.2 ADR muss für Transporte unterhalb der 1000 Punkte nur ein 2 kg-Feuerlöscher mitgeführt werden. Wenn jetzt trotzdem z.B. zusätzlich ein 6 kg-Löscher bei 7,5 t-Fahrzeug mitgeführt wird, heißt das ja auch nicht, dass plötzlich 1.1.3.6 nicht mehr gilt. Er macht nur für diese eine Erleichterung mehr, als er müsste.

Und genauso verhält es sich bei der Tafel:
Er macht, was die Kennzeichnung angeht, mehr als er muss, daraus darf aber nicht abgeleitet werden, dass er die anderen Erleichterungen nicht nutzen darf.

Gerade was die orangefarbene Tafel angeht, ist das ADR sowieso seltsam: Wie wir alle wissen, ist die Tafel abzudecken, wenn kein Gefahrgut transportiert wird. Wer das jetzt nicht macht, der verstößt gegen das ADR.
Nur - wenn kein Gefahrgut transportiert wird, fällt der Transport doch gar nicht unter das ADR - und damit ist das ADR auch nicht anwendbar. M.E. gilt das dann auch für die Tafel. Daraus folgt, dass er auch gegen die Vorschrift, die Tafel abzudecken, nicht verstoßen kann .
Folglich müsste die Kennzeichnungsvorschrift zusätzlich in die StVO aufgenommen werden, denn diese bleibt ja anwendbar.
(Keine Sorge, ich weiß dass es damit begründet wird, dass er ja einen Gefahrguttransport "vortäuscht" und somit durch die Hintertür doch unter das ADR fällt ...)

Dass es anders geht haben andere Verkehrsträger vorgemacht: In der Binnenschiffahrt ist die Kennzeichnung mit blauen Kegeln nicht nur im ADNR sondern auch in der RheinSchPV geregelt.
So wäre es rechtlich eine saubere Lösung.

Grüße

papemark
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udobur
Beitrag 31.10.2008, 19:49
Beitrag #29


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Zitat (papemark @ 31.10.2008, 15:10) *
Auch wenn man nach 1.1.3.6 nicht kennzeichnungspflichtig ist, darf man theoretisch die Tafel trotzdem aufklappen (fragt sich nur, was das für einen Sinn macht). Man kennzeichnet das Fahrzeug also "überobligatorisch".
Daraus abzuleiten, dass dann das ADR voll umfänglich anzuwenden ist, ist aber so nicht richtig. Sind die Mengengrenzen nach 1.1.3.6 ADR unterschritten und es wird dennoch die Tafel aufgeklappt, bleibt der Transport trotzdem im Sinne von 1.1.3.6 befreit.
So kann es also sein, dass zwar die Tafel aufgeklappt ist, aber dennoch keine Schulunsbescheinigung vorhanden sein muss und auch die anderen Erleichterungen (z.B. Feuerlöscher ect.) weiterhin in Anspruch genommen werden dürfen.
Dies wurde so bei einer Tagung unter Leitung von Herrn Rein und Frau Krautwurst (beide BMVBS) erläutert.


Hallöle in den Norden ... smile.gif

jetzt wird es richtig interessant ...
ich beziehe mich auf eine mündliche Aussage aus meinem RP - insofern steht Aussage gegen Aussage, es sei denn, du hast das schriftlich .... think.gif

Ich denke mal, wir sind uns einig, das nach 5.3.2.1.8 nicht zutreffende Warntafeln abzudecken sind.
Heisst, da bei Anwendung von 1.1.3.6 die Warntafel nicht notwendig (= nicht zutreffend) ist, ist diese abzudecken.

RSE 5-5.2 lässt zwar bei Unterschreiten der Mengengrenze die Warntafel zu, allerdings nur, wenn im Laufe der Beförderung die Mengengrenze durch Teilentladung unterschritten wird. Ist auch notwendig, weil der Fahrer z.B. die Beförderungspapiere nicht eigenmächtig vom vollen Programm auf begrenzte Menge ändern darf.
Ich kann Erleichterungen in Anspruch nehmen, muss aber nicht. Nehme ich sie nicht in Anspruch, gilt das volle Programm.

Zitat
Nochmal ein Beispiel:
Nach 1.1.3.6 i.V.m. 8.1.4.2 ADR muss für Transporte unterhalb der 1000 Punkte nur ein 2 kg-Feuerlöscher mitgeführt werden. Wenn jetzt trotzdem z.B. zusätzlich ein 6 kg-Löscher bei 7,5 t-Fahrzeug mitgeführt wird, heißt das ja auch nicht, dass plötzlich 1.1.3.6 nicht mehr gilt. Er macht nur für diese eine Erleichterung mehr, als er müsste.

Die Forderung nach dem Löscher mit 2 kg ABC-Pulver ist eine Mindestforderung (8.1.4.2) - du darfst also ausdrücklich besser sein. smile.gif

Zitat
Und genauso verhält es sich bei der Tafel:
Er macht, was die Kennzeichnung angeht, mehr als er muss, daraus darf aber nicht abgeleitet werden, dass er die anderen Erleichterungen nicht nutzen darf.
Gerade was die orangefarbene Tafel angeht, ist das ADR sowieso seltsam: Wie wir alle wissen, ist die Tafel abzudecken, wenn kein Gefahrgut transportiert wird. Wer das jetzt nicht macht, der verstößt gegen das ADR.
Nur - wenn kein Gefahrgut transportiert wird, fällt der Transport doch gar nicht unter das ADR - und damit ist das ADR auch nicht anwendbar. M.E. gilt das dann auch für die Tafel. Daraus folgt, dass er auch gegen die Vorschrift, die Tafel abzudecken, nicht verstoßen kann .

Er verstößt nicht gegen das ADR, sondern gegen §9 GGVSE Abs. 11, Nr. 9 .... und da steht, das unzutreffende Tafeln entfernt oder abgedeckt werden müssen ...

Wer von uns holt 'ne schriftliche Aussage vom BMVBS ein? wink.gif
Gesetze zu interpretieren, ist ureigene Ausgabe von Juristen.
Und solange ich keine entsprechende Interpretation vorliegen habe, halte ich mich an den Wortlaut des Gesetzes.

Aber in einem Punkt gebe ich dir uneingeschränkt recht .... Das Gefahrgutrecht ist manchmal, aber nur manchmal etwas verwirrend ... whistling.gif


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papemark
Beitrag 31.10.2008, 22:50
Beitrag #30


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Hallole,

@udobur
... du hast Post ...

Von demher brauchst du dir die Mühe mit der schriftlichen Aussage nicht zu machen. Dort findest du sie.


Grüße

papemark
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udobur
Beitrag 01.11.2008, 08:51
Beitrag #31


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Danke.

Gut.
Ich hatte mich auf eine mündliche Aussage einer Behörde verlassen ... und falsch gelegen.

Polo79, TommyDanger,
ich bitte um Entschuldigung.


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frankenstein
Beitrag 01.11.2008, 17:52
Beitrag #32


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Dürfen wir an der Post auch teilhaben? unsure.gif


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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papemark
Beitrag 01.11.2008, 19:01
Beitrag #33


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Hallole,

ja, selbstverständlich. Ich hatte ihm folgene Protokollniederschrift geschickt:

16. ERFA GGKontrollV vom 30./31.05.08 in Wertheim:

TOP 6.14

Orangefarbene Kennzeichnung bei 1.1.3.6 ADR

Trotz Mengen gem. 1.1.3.6 ADR kann eine orangefarbene Kennzeichnung vorgenommen werden
Müssen dann bei einer Kennzeichnung automatisch alle Vorschriften des ADR eingehalten werden?

Ergebnis:

1.1.3.6 ADR stellt eine Wahlmöglichkeit dar
Es besteht auch die Möglichkeit nur Teile der Freistellung zu nutzen, daraus ist jedoch keine Pflicht zur Einhaltung der
anderen Bestimmungen abzuleiten
Eine überobligatorische Kennzeichnung ist daher nicht als Verstoß einzustufen

Protokoll erstellt von mir, genehmigt von Herrn Rein, BMVBS

Grüße

papemark
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Polo79
Beitrag 01.11.2008, 21:01
Beitrag #34


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Ehrlich gesagt blicke ich langsam nicht mehr durch. Was heißt das denn jetzt konkret? Brauche ich immer einen ADR-Schein bei geöffneter Tafel oder nur bei mehr als 1000 Punkten? unsure.gif


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Tommy Danger
Beitrag 01.11.2008, 22:03
Beitrag #35


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Das heißt nach wie vor:

geöffnete Warntafel unter 1000 Punkte kein ADR Schein usw, aber Unterweisung und 2 kg Löscher

geöffnete Warntafel über 1000 Punkte volles Programm ausgehend vom ADR Schein

Tommy Danger wavey.gif
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Polo79
Beitrag 02.11.2008, 02:04
Beitrag #36


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Zitat (Tommy Danger @ 01.11.2008, 22:03) *
geöffnete Warntafel unter 1000 Punkte kein ADR Schein usw, aber Unterweisung und 2 kg Löscher

Und umgekehrt geschlossene Tafel bis 1000 Punkte kein ADR Schein, keine Unterweisung, kein Löscher? unsure.gif


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udobur
Beitrag 02.11.2008, 09:42
Beitrag #37


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Dann versuche ich mal zusammenzufassen:

  • Über 1000 Punkte: Warntafel, ADR-Schein, vorgeschriebene Fahrzeug- und Selbstschutzausrüstung, Unternehmen braucht GB, usw.
  • Unter 1000 Punkte: keine Warntafel, aber Unterweisung, Löscher mindestens 2 kg ABC-Pulver
  • Eine Überkennzeichnung im letzten Fall (weniger als 1000 Punkte) begründet nach RSE 5-1 keine Ordnungswidrigkeit, wird also nicht als Verstoß eingestuft.
    Bedeutet jetzt faktisch, wenn ich unter 1000 Punkte bin, brauche ich keinen ADR-Schein, darf aber eine vorhandene Tafel aufklappen oder aufgeklappt lassen.


Soweit alle einverstanden? wavey.gif


Ich hatte übrigens 1999 genau dieses Problem bei einer Kontrolle, hab damals im Stückgutverkehr (kein GG) einer Spedition gearbeitet (hatte keinen ADR-Schein).
Orange Tafel vorne ging während der Fahrt auf (Knebelverschluss hatte sich geöffnet, keine Ahnung warum), prompt die Kelle und ein Verwarnungsgeld - wegen offener Tafel UND fehlendem ADR-Schein!
Hab damals Widerspruch eingelegt, dem ist aber nicht stattgegeben worden.
Naja ... Lehrgeld gezahlt. blushing.gif


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