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> Linksabbieger und Überholverbot, §5(7)StVO vs. VZ276?
Bonsai-Brummi
Beitrag 31.07.2007, 21:17
Beitrag #1


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Hallo, Forum wavey.gif
§5(7)StVO sagt bekanntlich aus:
Zitat
Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.

So weit, so gut;
was aber, wenn im Bereich der Kreuzung oder Einmündung ein Überholverbot besteht? think.gif

lg
c.s.
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experience
Beitrag 31.07.2007, 21:28
Beitrag #2


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Gute Frage ... Aber das Überholverbot kann doch dann für diesen Fall eigentlich gar nicht gelten ... Oder doch? think.gif

Ich meine, sonst müsste ich ja auf jeder Strecke mit Überholverbot mein Fahrzeug komplett zum Stillstand bringen, solange sich jemand auf einem Linksabbiegestreifen eingeordnet hat und dann dort den ganzen Gegenverkehr abwartet ... whistling.gif

Da kann ich wohl kaum so lange neben ihm stehen bleiben und den ganzen Verkehr hinter mir aufhalten ... laugh2.gif

Aber die Frage ist meiner Meinung nach wirklich gut, da das Überholverbot ja streng genommen das Rechts-Überholen in diesem Sonderfall genauso beinhalten müsste wie das ganz normale, standardmäßige Links-Überholen ... think.gif

Hört sich ja fast nach einer Gesetzeslücke an ... wink.gif Denn dass man dann hinter dem Linksabbieger warten soll, bis dieser die Straße geräumt hat, kann wohl kaum allen Ernstes so gemeint sein ...

Bin da auch mal gespant auf die Antworten der Experten hier im Forum ...

wavey.gif
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Nerari
Beitrag 31.07.2007, 21:37
Beitrag #3


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 31.07.2007, 22:17) *
was aber, wenn im Bereich der Kreuzung oder Einmündung ein Überholverbot besteht? think.gif


Das Zeichen untersagt auch das Rechtsüberholen eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers durch einen anderen Linksabbieger (BayObLG VRS 72, 298). Es untersagt auch, auf einer Innerortsstraße mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, ein Fahrzeug, das einen anderen Fahrstreifen benutzt, rechts zu überholen (BayObLG VRS 72, 301).

Quelle

Gruß
Nerari
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Bonsai-Brummi
Beitrag 31.07.2007, 21:39
Beitrag #4


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Zitat (experience @ 31.07.2007, 22:28) *
da das Überholverbot ja streng genommen das Rechts-Überholen in diesem Sonderfall genauso beinhalten müsste wie das ganz normale, standardmäßige Links-Überholen ... think.gif

Tut es, experience:
Der einschlägige §5(3)2. unterscheidet nicht zwischen Links- und legalem Rechtsüberholen... no.gif

lg
c.s.
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Nerari
Beitrag 31.07.2007, 21:45
Beitrag #5


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 31.07.2007, 22:39) *
Der einschlägige §5(3)2. unterscheidet nicht zwischen Links- und legalem Rechtsüberholen... no.gif


Wieso dann die Frage think.gif . Der §5(3)2 ist doch völlig eindeutig thread.gif . Sprich: Wenn Überholverbot, dann kein Überholen, weder links noch rechts

Gruß
Nerari
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Bonsai-Brummi
Beitrag 31.07.2007, 21:56
Beitrag #6


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Zitat (Nerari @ 31.07.2007, 22:45) *
Wieso dann die Frage think.gif

Vorhin in einer bayr. Kleinstadt:
Mein Vordermann krabbelt mit ~30km/h über die Ausfallstraße - mit Ü-Verbot;
ordnet sich schließlich auf einer Linksabbiegerspur ein, um auf den Parkplatz eines EKZ abzubiegen.
Tja, und beim erleichterten Gasgeben kam mir der Gedanke:
"Moment mal, da war doch ein 276er... blink.gif
Sollte etwa ein solcher alltäglicher Vorgang ernsthaft verboten sein? scarey.gif
Sollte das im Sinne des Gesetzgebers sein, daß hier der fließende Verkehr auf dem freien durchgehenden Fahrstreifen zum Stehen kommt? unsure.gif "
Und weiter gedacht:
Was, wenn der geradeausfahrende Verkehr an einer Ampel grün hat, der Linksabbieger aber ein eigenes Rotlicht? rolleyes.gif

lg
c.s.,
der mit der gemütlichen Überlandfahrt irgendwie nicht ganz ausgelastet war... whistling.gif
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Beitrag 31.07.2007, 22:52
Beitrag #7


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Ja, aber das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein?!

Oder soll ich dann überall dort, wo ein Schild ein Überholverbot anzeigt, auf meiner Geradeausspur zum Stillstand kommen und den ganzen Verkehr hinter mir blockieren, bis der Linksabbieger, der sich neben mir auf einem eigenen Abbiegestreifen eingeordnet hat, den ganzen Gegenverkehr durchgelassen hat und endlich wieder weg ist? whistling.gif

Wenn ich das mache, fischt mich doch die Polizei wegen Verkehrsbehinderung raus ... Und wenn ich dann sage: "Ja, aber hier ist doch Überholverbot, ich hätte den doch hier gar nicht rechts überholen dürfen", dann lässt sie mich erst mal ins Röhrchen pusten oder schickt mich gleich zur MPU ... rofl1.gif Die Frage ist doch, wie stark - auf was für Situationen ausgeweitet ist das allgemeine Überholverbot denn zu interpertieren? Bonsai-Brummi hat ja völlig Recht - wenn man es so will, dann müsste man bei einem Überholverbotsschild an einer grünen Ampel für Geradeaus stehen bleiben, wenn die Linksabbieger auf ihrem Streifen einen roten Pfeil haben und daher warten müssen. Sonst würde man sie nämlich auch rechts überholen ... rofl1.gif

Das kann doch niemand wirklich ernst meinen, oder? Wenn der Geradeausverkehr hinter einem wartenden Linksabbieger zurückbleiben muss, macht es doch überhaupt keinen Sinn mehr, dass der Linksabbieger überhaupt einen eigenen Fahrstreifen bekommt - wenn man schließlich sowieso warten muss, bis er weg ist ... whistling.gif

An einer Stelle auf der B9 (ausgebaute Bundesstraße) gab es früher am Ende der Ausbaustrecke ein Schild "Überholverbot", dann ging die bis dato Überholspur nahtlos in einen Linksabbiegerstreifen über, die Mittelleitplanke wurde geöffnet, und wer die B9 verlassen wollte, konnte das dort nach links unter Beachtung des Gegenverkehrs tun.

Wenn das wirklich alles so eindeutig und problemlos wäre, wie du (Nerari) es darstellst, hätte dann ja da der Geradeausverkehr am Ende der Ausbaustrecke so lange stehen bleiben müssen, bis alle Linksabbieger abgebogen waren. (Und das bei regem Gegenverkehr, den die Abbieger zu beachten hatten!) Dann hätte es da ja nur noch Stau gegeben ...

Also wenn da wirklich mal ein Gericht so geurteilt hat und wenn das ganz allgemeingültig so gelten soll, dann ist das IMHO angesichts der vielen ähnlichen Verkehrsführungen in der Republik ganz einfach ein Schildbürgerstreich ... wink.gif

Aber ein ganz schlechter ... ranting.gif

LG Martin wavey.gif

Edit: Ach so, habe gerade noch mal gelesen, dass das Gericht das Überholen eines Linksabbiegers durch einen rechts von ihm fahrenden Linksabbieger verbietet. Aber hier geht es doch um das Überholen eines Fahrzeugs, das sich zum Linksabbiegen eingeordnet hat (und dort ggfs. den Gegenverkehr abwarten muss) durch ein Fahrzeug, das geradeaus weiterfahren möchte.

Für diesen Fall KANN das Überholverbot doch IMHO gar nicht gelten ...
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fiesta12345
Beitrag 31.07.2007, 22:58
Beitrag #8


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Es gibt einen Unterschied zwischen überholen und "vorbeifahren" evtl bringt das Licht in die Angelegenheit. wirklich ahnung hab ich aber uahc nicht.


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Bonsai-Brummi
Beitrag 31.07.2007, 23:02
Beitrag #9


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Zitat (fiesta12345 @ 31.07.2007, 23:58) *
Es gibt einen Unterschied zwischen überholen und "vorbeifahren"

Den gibt es zwar, fiesta12345,
aber der bringt uns hier nicht wirklich weiter:
An verkehrsbedingt wartenden Fahrzeugen wie eben einem Linksabbieger fährt man nicht vorbei,
man überholt sie... sad.gif

lg
c.s.
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experience
Beitrag 31.07.2007, 23:12
Beitrag #10


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Zitat (Nerari @ 31.07.2007, 23:37) *
Es untersagt auch, auf einer Innerortsstraße mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, ein Fahrzeug, das einen anderen Fahrstreifen benutzt, rechts zu überholen (BayObLG VRS 72, 301).

Ich dachte immer, das Schild hieße dann (innerorts auf mehrspurigen Straßen), dass man gar nicht erst zweispurig fahren darf und ggfs. die linke Spur zu räumen hat? Bei uns jedenfalls gibt es Stellen, an denen das offenbar genau SO gemeint ist (weil man aus Sicherheitsgründen die linke Fahrspur nicht freigeben möchte, z.B. wegen einer Straßenbahn). Dann dürfte man ja streng genommen an diesen Stellen dennoch zweispurig fahren, solange man nicht schneller ist als die Autos neben einem?

Ach Gott, ich fürchte, es kommen hier nur noch mehr neue Fragen auf, als dass Klärungen zu erwarten wären ... wink.gif

wavey.gif
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fiesta12345
Beitrag 31.07.2007, 23:14
Beitrag #11


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War nur ne Idee, hätte ja sein können das es euch nen Denkanstoß gibt... in dem Fall würd ich dann sagen,dass man nicht überholen darf es aber trotzdem macht...

Ist inetwa das gleiche wie der Thread mit der vollen Autobahnauffahrt.Vermutlich wissen Polizisten nichtmal selbst das das überhaupt verboten ist da dran vorbeizufahren


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Taylor
Beitrag 01.08.2007, 07:58
Beitrag #12


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Ich biete mal eine pragmatische Lösung an:

Überholverbote dienen grundsätzlich dem Schutz des Gegenverkehrs.
Eine Anwendung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, würde demnach ein Abweichen des vom Wortlaut her verbotenen Überholens zulassen, wenn der Sinn der Bestimmung hierdurch nicht verletzt wird, der Schutzzweck also eingehalten wird.

Dies wäre beim Überholen eines eingeordneten Linksabbiegers sicherlich der Fall, sodass m.E. hier kein ahndungswürdiges Verhalten vorliegt.


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Wattestäbchen
Beitrag 01.08.2007, 08:29
Beitrag #13


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Das Problem ist, dass mal wieder Leute Vorschriften erlassen haben ohne die Folgen zu bedenken. Das ist so ähnlich wie bei meiner Frage.


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MfG
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Dirk-
Beitrag 01.08.2007, 08:36
Beitrag #14


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Lösung:
Vorfahren bis man direkt neben dem Linksabbieger ist und stehenbleiben.
Also nicht überholen.
Dann Neu anfahren und wech. somit dürfte es sich nicht um überholen handeln und alle (bis auf den Hintermann rofl1.gif ) sind glücklich


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Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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toxy
Beitrag 01.08.2007, 08:42
Beitrag #15


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Überholverbot ist ja klar, das Problem sind Schilder welche aufgehängt wurden ohne die Folgen zu bedenken.
Das ändert allerdings auch nicht viel, jeder der nicht im VP aktiv ist fährt doch eh so wie alle anderen auch. Die meisten Verkehrsteilnehmer haben keinen blassen Schimmer von den Verkehrsregeln.

Felix


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The Honda was a wreck, but i was allright
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Burkhard
Beitrag 01.08.2007, 09:22
Beitrag #16


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Ja, ja, das Problem mit den Leitsätzen. Um die hier aufgestellte Behauptung, dass das Z. 276 auch den Überholvorgang eines rechts geradeausfahrenden Fahrzeugs an einem links abbiegenden Fahrzeug untersagt, zu relativieren, habe ich mal Auszüge aus der Begründung der zugehörigen Rechtsprechung BayObLG, Beschluß vom 12.12.1986- Aktenzeichen 1 ObOWi 116/86 rausgesucht. Den markanten Teil habe ich hervorgehoben.

Zitat
Gründe:

Der Betroff. hatte auf einem geradeaus führenden Fahrstreifen ein auf der Linksabbiegerspur eingeordnetes Kraftfahrzeug überholt, sich anschließend selbst auf der Linksabbiegerspur eingeordnet und war dann nach links abgebogen. Vor Beginn der Linksabbiegerspur war das Überholverbotszeichen 276 aufgestellt.

(a) Der Betroffene war ungeachtet des Umstands, daß er selbst nach links abbiegen wollte, nach § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO von dem sich aus § 5 Abs. 1 StVO ergebenden Verbot des Rechtsüberholens freigestellt (BayObLGSt 1974, 110). Das Rechtsüberholen verstieß jedoch gegen das durch Zeichen 276 angeordnete Überholverbot.

Der Senat vermag nicht der im Schrifttum (Cramer, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 41 StVO Zeichen 276-277 RdNr. 3; Booß, StVO 3. Aufl. § 41 Zeichen 276 und 277 Anm. sowie VerkMitt 1983, 87; vgl. auch Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehrsrecht - Stand Oktober 1986 - § 5 StVO Anm. 23) gelegentlich vertretenen Auffassung zu folgen, das Zeichen 276 untersage nur ein Links-, nicht auch ein Rechtsüberholen.

Nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO verbietet das Zeichen 276 Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Eine Beschränkung des Verbots auf ein Linksüberholen ist dort nicht ausgesprochen. Sie ergibt sich auch nicht aus der bildlichen Gestaltung des Zeichens 276. Allerdings ist diese - da das rote Symbol eines Kraftwagens links neben dem schwarzen Symbol eines solchen Fahrzeugs erscheint - auf den Fall des Linksüberholens abgestellt. Dies erklärt sich aber zwanglos daraus, daß das Linksüberholen nach § 5 Abs. 1 StVO die Regel bildet, während ein Rechtsüberholen nur ausnahmsweise gestattet ist und bei Einführung des Zeichens 276 in noch wesentlich geringerem Umfang als heute gestattet war. Hinzu kommt, daß die bildliche Darstellung des Zeichens 276 im Grunde nur für solche Überholvorgänge paßt, bei denen der Überholende lediglich zum Zwecke des Überholens auf den linken Fahrstreifen ausschert und nach Vorbeifahrt an dem langsameren Vordermann wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückkehrt. Gleichwohl kann nicht fraglich sein, daß durch das Zeichen 276 auch im mehrspurigen Verkehr, innerhalb dessen der linke Fahrstreifen nicht nur im Rahmen eines Überholvorgangs benutzt werden darf, ein (Links-)Überholen untersagt wird (vgl. BGHSt 25, 293 ).

Der Sinn und Zweck eines Überholverbots steht ebenfalls seiner Anwendung auf ein Rechtsüberholen nicht generell entgegen. ...

Soweit Booß (VerkMitt 1983, 87) seine Ansicht, das Zeichen 276 verbiete nur ein Linksüberholen, darauf stützt, durch ein Verkehrszeichen könne nicht etwas untersagt werden, was bereits nach § 5 Abs. 1 StVO unter Bußgelddrohung verboten sei, läßt er außer Betracht, daß ein allgemeines Verbot des Rechtsüberholens nicht besteht, daß vielmehr eine Reihe von Einzelvorschriften - so auch diejenige des hier in Frage stehenden § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO - Ausnahmen von der Regel des § 5 Abs. 1 StVO normieren. Ob dem Ausgangspunkt der Ansicht von Booß, die Straßenverkehrsbehörde könne nicht ein ohnehin unzulässiges Verkehrsverhalten durch Aufstellung von Verkehrszeichen einem zusätzlichen Verbot unterwerfen, überhaupt zuzustimmen wäre, bedarf daher im vorl. Fall keiner Entscheidung.

Hiernach tritt der Senat der auch in Rechtspr. und Schrifttum ([u. a.] OLG Hamburg, VerkMitt 1983, 86 [hier: II (286) 186 a] ..) verschiedentlich vertretenen Ansicht bei, daß das Zeichen 276 grundsätzlich auch ein - sonst zulässiges - Rechtsüberholen untersagt.

(b) Dies schließt freilich nicht aus, daß bestimmte Fälle eines Rechtsüberholens von einem durch Zeichen 276 angeordneten Überholverbot nach dessen Sinn und Zweck nicht erfaßt werden. Ob trotz des Zeichens 276 rechts überholt werden darf, ist daher für jeden Fall, in dem abweichend von der Regel des § 5 Abs. 1 StVO durch eine Sondervorschrift ein Rechtsüberholen zugelassen wird, unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Sondervorschrift zu prüfen. Für den hier gegebenen Fall des Rechtsüberholens eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers durch einen anderen Linksabbieger ist diese Frage zu verneinen.

Allerdings darf auch im Bereich eines Überholverbots ein Geradeausfahrender einen ordnungsgemäß unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbieger rechts überholen .. . In einem solchen Fall wäre ein Verbot des Rechtsüberholens nicht nur sinnlos, sondern sogar sinnwidrig. ... Würde man annehmen, daß das Zeichen 276 auch das Rechtsüberholen eines nach links eingeordneten Linksabbiegers durch geradeausfahrende Fahrzeuge erfasse, obwohl ein solches Rechtsüberholen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus unbedenklich und von demjenigen der Leichtigkeit des Verkehrsflusses, die ihrerseits wieder geeignet ist, Gefahren zu vermeiden, sogar in hohem Maße wünschenswert ist, so wäre es der Straßenverkehrsbehörde praktisch unmöglich gemacht, im Bereich von Straßenkreuzungen und -einmündungen durch Aufstellung von Zeichen 276 ein Überholverbot anzuordnen. Für ein solches Überholverbot, insbesondere das Verbot eines Linksüberholens, kann aber auch hier sowohl im Hinblick auf den Gegenverkehr als auch im Interesse des gleichgerichteten Verkehrs, vor allem zur Erleichterung einer rechtzeitigen Trennung (Kanalisierung) des Geradeaus- und des Linksabbiegeverkehrs, ein erhebliches Bedürfnis bestehen.

Aus diesen Gründen führt eine Abwägung von Sinn und. Zweck der Vorschriften § 5 Abs. 7 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO auf der einen und eines Überholverbots auf der anderen Seite zu dem Ergebnis, daß das Zeichen 276 nicht das Rechtsüberholen eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers durch Fahrzeuge des Geradeausverkehrs verbietet.


Diese Grundsätze gelten jedoch nicht auch für das durch § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO ebenfalls zugelassene Rechtsüberholen eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers durch einen anderen Linksabbieger. Auch hier kann zwar durch das Rechtsüberholen der Gegenverkehr nicht beeinträchtigt werden. Wohl aber ist ein solches Rechtsüberholen geeignet, den nachfolgenden Verkehr zu behindern und insbesondere eine rechtzeitige Trennung des geradeaus weiterführenden und des nach links abbiegenden Verkehrsstroms zu erschweren. Auch wird dadurch, daß ein Linksabbieger hinter einem vorausfahrenden langsameren Linksabbieger zurückbleiben muß, der Verkehrsablauf nicht gehemmt; vielmehr ist das Verbot des Rechtsüberholens eines nach links eingeordneten Linksabbiegers durch einen anderen Linksabbieger eher geeignet, eine solche Hemmung zu verhindern. Schließlich kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß hier - anders als im Verhältnis zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrenden - Überholender und Überholter Teilnehmer des gleichgerichteten Verkehrs sind, es sich also gerade nicht um zwei, wenn auch zunächst parallel zueinander verlaufende, so doch vom Ziel her gesehen in verschiedene Richtungen führende Verkehrsströme handelt.

Nach alldem besteht kein Grund für die Annahme, entgegen dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO werde auch das Rechtsüberholen eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers durch einen anderen Linksabbieger von einem durch Zeichen 276 angeordneten Überholverbot nicht erfaßt. ...«


Dieser Rechtsauffassung (hervorgehobener Teil) schließt sich auch das OLG Koblenz, in seiner Entscheidung vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 1 SS 396/91 an.

Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 01.08.2007, 10:04


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Nerari
Beitrag 01.08.2007, 10:15
Beitrag #17


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Zitat (Nerari @ 31.07.2007, 22:37) *
Das Zeichen untersagt auch das Rechtsüberholen eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers durch einen anderen Linksabbieger (BayObLG VRS 72, 298). [color=#C0C0C0].....



Zitat (Burkhard @ 01.08.2007, 10:22) *
Ja, ja, das Problem mit den Leitsätzen. Um die hier aufgestellte Behauptung, dass das Z. 276 auch den Überholvorgang eines rechts geradeausfahrenden Fahrzeugs an einem links abbiegenden Fahrzeug untersagt, zu relativieren, ......


Ich gebe es zu: Der von mir zitierte Leitsatz trifft die Frage von @BB nicht richtig. Nach dem Verfassen meines Beitrages habe ich bemerkt blushing.gif blushing.gif , dass es um das Überholen zwischen zwei in die gleiche Richtung fahren wollenden geht, also zwischen zwei Linksabbiegern.
Im Umkehrschluss ist dann m.E. das Rechtsüberholen nicht verboten, wenn der Überholende geradeaus, der Überholte nach links abbiegt.

Wie bereits erwähnt: Würde das Überholverbot auch für den Geradeausfahrer gelten, wäre gerade die Einrichtung von separaten Linksabbiegerspuren (mit evtl. eigener Signalgebung) geradezu konterkariert.

Nebenbei: Ein Überholverbot kann auch einen anderen Sinn haben als den Schutz des Gegenverkehrs, nämlich den Schutz des Querverkehr. Z.B. an Fußgängerüberwegen.

Gruß
Nerari
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Burkhard
Beitrag 01.08.2007, 10:30
Beitrag #18


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Zitat (Nerari @ 01.08.2007, 11:15) *
Nebenbei: Ein Überholverbot kann auch einen anderen Sinn haben als den Schutz des Gegenverkehrs, nämlich den Schutz des Querverkehr. Z.B. an Fußgängerüberwegen.

Gruß
Nerari

Das ergibt sich aber bereits aus § 26 Abs. 3 StVO, es bedarf hier also keines zusätzlichen Zeichens 276. cop.gif


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Bill
Beitrag 01.08.2007, 10:43
Beitrag #19


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Erst vor kurzem gesehen: Autobahnbaustelle, zwei Spuren je Richtung, Überholverbot.
Und dabei war ein großes Schild angebracht: Versetzt fahren, mehr Sicherheit.

Zu deutsch: Alle sollen hintereinander fahren und niemand am anderen vorbei, aber eben abwechselnd einer links und einer rechts. Dran gehalten haben sich die Wenigsten.


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"Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007


Die heutige Jugend
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Jens
Beitrag 01.08.2007, 10:53
Beitrag #20


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Zitat (Bill @ 01.08.2007, 11:43) *
Dran gehalten haben sich die Wenigsten.
Würd ich auch nicht machen. Am Ende kommt die police.gif und wirft mir einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor. blink.gif


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Oliver
Beitrag 01.08.2007, 11:10
Beitrag #21


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Zitat (Bayerisches Oberstes)
so wäre es der Straßenverkehrsbehörde praktisch unmöglich gemacht, im Bereich von Straßenkreuzungen und -einmündungen durch Aufstellung von Zeichen 276 ein Überholverbot anzuordnen.

Ist es zulässig, Überholverbote nur für bestimmte Fahrstreifen anzuordnen - ähnlich der Anordnung unterschiedlicher Mindestgeschwindigkeiten für verschiedene Fahrstreifen auf Autobahnen an manchen Stellen? Dann könnte das Überholverbot im vorliegenden Fall nur für den linken Fahrstreifen angeordnet werden; ein Rechtsüberholen auf dem rechten Fahrstreifen wäre dann auf jeden Fall zulässig.


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Burkhard
Beitrag 01.08.2007, 11:28
Beitrag #22


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Wie soll denn innerhalb eines Fahrstreifens ein Überholverbot angeordnet werden? think.gif think.gif think.gif


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Bonsai-Brummi
Beitrag 01.08.2007, 11:44
Beitrag #23


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So was gibt's durchaus:
Überbreite Fahrstreifen, die genug Platz für einen Lkw plus überholender Pkw bieten -
aber mit VZ 276 oder - häufiger - VZ 277.
Beispiel:
Das Gefälle auf der B52 zwischen dem Ende der A64 aus Richtung Luxemburg und Trier-Ehrang.
Dort besteht auf voller Länge Lkw-Überholverbot, im unteren Abschnitt steht weit vor der Verengung des Fahrstreifens bereits VZ276.

lg
c.s.
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mhf217
Beitrag 01.08.2007, 14:39
Beitrag #24


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Ich meine in der Fahrschule gelernt zu haben, daß auf mehrspurigen Strecken außerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen Pfeile die Fahrrichtung angeben, das Überverbot rechts und auch das Rechtsfahrgebot außer Kraft gesetzt sind. (Ich gehe mal davon aus, daß zumindest auf der Linksabbiegerspur solche Pfeile markiert sind).
Daraus könnte man lesen, daß es kein Überholen, sondern nur ein Vorbeifahren ist, was dann ja auch nicht durch ein Überholverbotsschild eingeschränkt würde.
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Achim
Beitrag 01.08.2007, 14:59
Beitrag #25


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 01.08.2007, 12:44) *
Überbreite Fahrstreifen, die genug Platz für einen Lkw plus überholender Pkw bieten -

Dann habe ich aber nicht einen, sondern 2 Fahrstreifen. Nur dass diese nicht markiert sind.

Burkhard, danke für das komplette Urteil.


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experience
Beitrag 01.08.2007, 15:29
Beitrag #26


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@ Burkhard:

Wow! Das war ja wirklich ein super Beitrag, der alle Unklarheiten beseitigen konnte!

Danke smile.gif
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Oliver
Beitrag 01.08.2007, 15:29
Beitrag #27


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Zitat
Wie soll denn innerhalb eines Fahrstreifens ein Überholverbot angeordnet werden?

"Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen."

Auf einen Fahrstreifen bezogen: Auf diesem Fahrstreifen ist es verboten, Kraftfahrzeuge zu überholen. Überholen ist das Vorbeifahren an anderen, auf der gleichen Fahrbahn in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeugen, egal auf welchem Fahrstreifen sie sich befinden; sie können sich also auch auf anderen Fahrstreifen befinden.


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Achim
Beitrag 01.08.2007, 15:32
Beitrag #28


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Zitat (Oliver @ 01.08.2007, 16:29) *
.... egal auf welchem Fahrstreifen sie sich befinden; sie können sich also auch auf anderen Fahrstreifen befinden.

Die Fahrzeuge müssen sich sogar auf einem anderen Fahrstreifen befinden. Sonst wäre es nämlich kein Überholen sondern das Verursachen eines Verkehrsunfalles smile.gif


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Nerari
Beitrag 01.08.2007, 15:34
Beitrag #29


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Zitat (Burkhard @ 01.08.2007, 11:30) *
Zitat (Nerari @ 01.08.2007, 11:15) *


Nebenbei: Ein Überholverbot kann auch einen anderen Sinn haben als den Schutz des Gegenverkehrs, nämlich den Schutz des Querverkehr. Z.B. an Fußgängerüberwegen.

Das ergibt sich aber bereits aus § 26 Abs. 3 StVO, es bedarf hier also keines zusätzlichen Zeichens 276.


Ich weiß smile.gif. Meine Bemerkung bezog sich auf den einwand, dass Überholverbote i.d.R. dem Schutz des Gegenverkehr dienen. Das generelle ÜV an FGÜ z.B. dient dem Schutz des querenden Verkehr.
Mit meinem Beispiel wollte ich also nicht ausdrücken, dass an FGÜ nochmal extra ein Zeichen 276 aufgestellt werden müsse.

Gruß
Nerari
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experience
Beitrag 01.08.2007, 15:38
Beitrag #30


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Noch mal kurz zu meiner Frage von gestern (passend zu Bonsai-Brummis und Achims jeweils letztem Beitrag):

Wenn man innerorts genug Platz für zwei Fahrstreifen hat, und es steht dort aber ein Zeichen 276 (meist kommt das bei uns an Stellen vor, an denen die linke Spur von der Straßenbahn befahren wird - oder auch wenn die Straße zum zweispurigen Fahren verleiten könnte, obwohl sie aus Sicht der Verkehrsbehörde vielleicht zu eng dafür ist) - dann verbietet das also auch wirklich nur das Überholen. Das heißt, man dürfte auf der linken Spur fahren, dürfte dort nur kein anderes Fahrzeug auf dem rechten Streifen passieren, und ebensowenig dürfte ein Fahrzeug auf dem rechten Streifen ein links fahrendes passieren.

Richtig? lightbulb.gif

Also, in der Regel führt das an solchen Stellen ja dazu, dass sowieso alle rechts fahren (zumal die Fahrbahn dort ja oft auch deutlich besser ist, gerade wenn links StraB-Schienen z.B. auf Kopfsteinpflaster verlaufen). Aber theoretisch wäre das Linksfahren selbst nicht durch Zeichen 276 verboten, weil es nicht automatisch einen Überholvorgang darstellt ... (Richtig so?)

LG wavey.gif
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Nerari
Beitrag 01.08.2007, 15:38
Beitrag #31


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Zitat (Achim @ 01.08.2007, 16:32) *
Die Fahrzeuge müssen sich sogar auf einem anderen Fahrstreifen befinden. Sonst wäre es nämlich kein Überholen sondern das Verursachen eines Verkehrsunfalles smile.gif

Was @Oliver wohl meinte: Auch wenn sie sich in keiner Sekunde auf demselben Fahrstreifen befunden haben, ist es ein Überholvorgang. Also z.B. auf der AB, wenn ein dauernd links Fahrender einen dauernd rechts Fahrenden überholt....

Gruß
Nerari
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Achim
Beitrag 01.08.2007, 15:45
Beitrag #32


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Zitat (experience @ 01.08.2007, 16:38) *
Das heißt, man dürfte auf der linken Spur fahren, dürfte dort nur kein anderes Fahrzeug auf dem rechten Streifen passieren, und ebensowenig dürfte ein Fahrzeug auf dem rechten Streifen ein links fahrendes
Richtig? lightbulb.gif
thumbup.gif
Zitat (experience @ 01.08.2007, 16:38) *
Aber theoretisch wäre das Linksfahren selbst nicht durch Zeichen 276 verboten, weil es nicht automatisch einen Überholvorgang darstellt ... (Richtig so?)
thumbup.gif Nicht nur theoretisch, auch praktisch ist dies durch Zeichen 276 nicht verboten wink.gif

Zitat (Nerari @ 01.08.2007, 16:38) *
Was @Oliver wohl meinte: Auch wenn sie sich in keiner Sekunde auf demselben Fahrstreifen befunden haben, ist es ein Überholvorgang. Also z.B. auf der AB, wenn ein dauernd links Fahrender einen dauernd rechts Fahrenden überholt....
War eine Smilie-Anmerkung. Denn auch ein überbreiter Fahrstreifen kann mehrere unmarkierte Fahrstreifen haben. Fahrstreifen sind nicht von einer Markierung abhängig wink.gif


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Oliver
Beitrag 01.08.2007, 16:17
Beitrag #33


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Zitat
Was @Oliver wohl meinte: Auch wenn sie sich in keiner Sekunde auf demselben Fahrstreifen befunden haben, ist es ein Überholvorgang.

Nein, das meinte ich nicht. Es ging mir darum, das Überholverbot vielleicht nur auf einem Fahrstreifen gelten zu lassen. Das bedeutet dann: Wer auf diesem Fahrstreifen fährt, darf nicht überholen - egal, auf welchen Fahrstreifen sich die anderen befinden.

Nochmal die Frage: Ist es zulässig, Überholverbote nur auf einzelnen Fahrstreifen anzuordnen?


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schilderwald
Beitrag 01.08.2007, 16:32
Beitrag #34


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Zitat (Oliver @ 01.08.2007, 17:17) *
Nochmal die Frage: Ist es zulässig, Überholverbote nur auf einzelnen Fahrstreifen anzuordnen?
yes.gif , näheres dazu in der VwV-StVO zu den § 41 Randnummer 4 bis 7


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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willi
Beitrag 01.08.2007, 16:53
Beitrag #35


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Zitat (jensl669 @ 01.08.2007, 11:53) *
Zitat (Bill @ 01.08.2007, 11:43) *
Dran gehalten haben sich die Wenigsten.
Würd ich auch nicht machen. Am Ende kommt die police.gif und wirft mir einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor. blink.gif

Wenn der rechte Fahrstreifen hinreichend voll ist kann das nicht passieren. wavey.gif
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Achim
Beitrag 01.08.2007, 17:43
Beitrag #36


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Zitat (Oliver @ 01.08.2007, 17:17) *
Nochmal die Frage: Ist es zulässig, Überholverbote nur auf einzelnen Fahrstreifen anzuordnen?

Nochmal die Antwort: Ein Fahrstreifen ist der Teil der Straße, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum Fahren braucht. Eine Markierung ist nicht notwendig. Es ist also garnicht möglich, dass ein mehrspuriges Fahrzeug auf der gleichen Spur überholt wird. Man könnte lediglich auch drüberweg, drunterdurch oder auf das vorausfahrende Fahrzeug auffahren. Folglich fährt ein Fahrzeug, welches an einem mehrspurigen Fahrzeug vorbeifährt, auf einem anderen Fahrstreifen, auch wenn diese Fahrstreifen nicht markiert sind. Und das ist nun mal Überholen.


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experience
Beitrag 01.08.2007, 19:18
Beitrag #37


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Aber wenn auf einer zweispurig markierten Autobahn ein Motorradfahrer einen PKW auf einer "nicht vorhandenen" (bzw. nicht eingezeichneten) dritten Spur links überholt, ist das doch sicherlich trotzdem verboten ...

Oder gilt das dann nur allgemein als gefährliches Fahrmanöver?

LG
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Achim
Beitrag 01.08.2007, 19:28
Beitrag #38


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Ein Motorradfahrer (einspuriges Fahrzeug) überholt ein Auto (zweispuriges Fahrzeug). Das ist im Überholverbot verboten, egal ob hier Markierungen vorhanden sind, oder nicht.
Andersrum darf aber ein Auto ein Motorrad im Überholverbot überholen.


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Beitrag 01.08.2007, 19:42
Beitrag #39


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Zitat (Achim @ 01.08.2007, 21:28) *
Ein Motorradfahrer (einspuriges Fahrzeug) überholt ein Auto (zweispuriges Fahrzeug). Das ist im Überholverbot verboten, egal ob hier Markierungen vorhanden sind, oder nicht.
Andersrum darf aber ein Auto ein Motorrad im Überholverbot überholen.

Ja, aber wenn auf der BAB kein Überholverbot gilt, aber es sind nur zwei Spuren eingezeichnet. Und ein Motorrad würde mal ebenso aus der breiten linken Spur zwei Spuren machen und das dort links fahrende Auto noch mal links überholen - laut Markierung auf "derselben" Spur - aber die Markierung soll ja völlig egal sein.

Demnach müssten solche Überholmanöver dann ja grundsätzlich erlaubt sein. Das heißt, ein Motorrad, das einen PKW, der bereits links fährt, auf der BAB überholen möchte, dürfte das ohne Überholverbotsschild dann tun, wenn auf der eingezeichneten linken Spur neben dem PKW links noch ausreichend Platz zum Überholen durch das Motorrad wäre?

Es gibt ja Motorradfahrer, die so etwas machen - aber ich habe mal in einer TV-Reportage gesehen, dass die dafür von der Polizei wegen "verbotenen Überholens in dritter Spur" herausgefischt und mit Bußgeld belegt worden sind. Was ich ja auch richtig finde, weil es extrem gefährlich ist, auf einer BAB eine nicht markierte neue Spur aufzumachen. Aber wenn Markierungen grundsätzlich für die Anzahl der Spuren (immer) völlig irrelevant wären, müsste das demnach ja erlaubt sein.

So meinte ich das ...

wavey.gif
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Achim
Beitrag 01.08.2007, 19:49
Beitrag #40


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Wenn der Platz einschließlich der notwendigen Sicherheitsabstände vorhanden ist, sehe ich kein pflichtwidriges Überholen. Welchen Tatbestand wollen denn die Beamten dann anziehen think.gif


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experience
Beitrag 01.08.2007, 20:12
Beitrag #41


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Zitat (Achim @ 01.08.2007, 21:49) *
Wenn der Platz einschließlich der notwendigen Sicherheitsabstände vorhanden ist, sehe ich kein pflichtwidriges Überholen. Welchen Tatbestand wollen denn die Beamten dann anziehen think.gif

Also, in dieser Reportage (Autobahnpolizei auf Streife, oder so) war es ein niederländischer Motorradfahrer, der einen PKW, der bereits auf der linken Spur (aber innerhalb dieser Spur wohl relativ weit rechts) fuhr, noch weiter links überholte.

Ich weiß nicht mehr, was das Ganze gekostet hat, aber die Beamten meinten zu dem Motorradfahrer etwas ironisch, sie wüssten ja nicht, ob das "Überholen auf dritter Spur" in den Niederlanden erlaubt sei, aber in Deutschland sei es zumindest verboten. Offiziell sprachen sie nur von einem Motorrad, das einen PKW auf einer BAB "in dritter Spur" überholt hätte - was mich bezüglich dieser Formulierung insofern schon etwas irritierte, als es ja auch wirklich nicht wenige Streckenabschnitte auf BAB's gibt, auf denen drei Spuren auch eingezeichnet sind. Aber die Polizeibeamten meinten jedenfalls irgendetwas von "Überholen in dritter Spur". Und das kostete den Motorradfahrer, den sie auf eine Raststätte herausgewinkt hatten, Geld - wieviel, weiß ich nicnt mehr. Jedenfalls haben sie in diesem Zusammenhang meiner Erinnerung nach auch nicht ausdrücklich von einer zusätzlichen Gefährdung gesprochen. Das ist aber schon einige Zeit her, dass ich das im TV gesehen habe.

Damals habe ich mich aber auch schon gefragt, wie das genau gesetzlich geregelt sein soll, dass das NUR auf der BAB so ausdrücklich verboten sein soll - weil es ja erstens auch im Stadtverkehr Stellen gibt, an denen man zweispurig fahren darf und auch soll, obwohl keine Spuren eingezeichnet sind, und weil es zweitens ja auch (wenn auch selten) vorkommt, dass auf Autobahnen nach einer noch nicht ganz abgeschlossenen Baumaßnahme mal kurzzeitig die Mittel-Markierung fehlt, auch wenn man da ja in der Regel mit Zeichen 101 plus entsprechendem Zusatzzeichen darauf aufmerksam gemacht wird.

Was natürlich nicht heißen muss, dass das, was du schreibst, nicht stimmen würde (dass Markierungen für die Anzahl der Spuren völlig irrelevant sind) - was aber darauf hindeutet, dass einige Polizisten das vielleicht selber nicht wissen ... rolleyes.gif

So oder so - ich halte es in jedem Fall für gefährlich, weil die meisten links fahrenden Autofahrer nicht damit rechnen und in aller Regel (fälschlicherweise) davon ausgehen, dass sie innerhalb ihrer Spur da fahren könnten, wo sie wollen - und dass sie auch jederzeit wieder innerhalb ihrer Spur einen "Linksschlenker" machen könnten, ohne dass das Konsequenzen hätte.

LG Martin wavey.gif
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Oliver
Beitrag 02.08.2007, 09:56
Beitrag #42


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Zitat
Nochmal die Antwort: Ein Fahrstreifen ist der Teil der Straße, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum Fahren braucht. Eine Markierung ist nicht notwendig. Es ist also garnicht möglich, dass ein mehrspuriges Fahrzeug auf der gleichen Spur überholt wird.

Wie oben schon geschrieben geht es auch bei einem Überholverbot, das nur für einen Fahrstreifen gilt, darum, Fahrzeuge, die auf den anderen Fahrstreifen fahren, zu überholen. Dass ein Überholverbot nur für einen Fahrstreifen gilt, bedeutet, dass Fahrzeuge, die auf diesem Fahrstreifen fahren, nicht überholen dürfen - ganz egal, auf welchen anderen Fahrstreifen die anderen Fahrzeuge fahren. Das Subjekt des Überholens ("der Überholende") fällt unter die Einschränkung auf nur einen Fahrstreifen, das Objekt ("der Überholte") fällt nicht unter diese Einschränkung.

Ein Beispiel:
Geschlossene Ortschaft, zwei markierte Fahrstreifen, das Überholverbot gilt nur für den linken Fahrstreifen. Das bedeutet, dass die links fahrenden Fahrzeuge die rechts fahrenden nicht überholen dürfen, dass die rechts fahrenden Fahrzeuge die links fahrenden dagegen schon überholen dürfen.

VwV-StVO zu § 41, Abs. 4: "Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten (Zeichen 274 und 275) vorgeschrieben oder das Überholen (Zeichen 276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 250 bis 268) verboten werden."


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Achim
Beitrag 02.08.2007, 12:00
Beitrag #43


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Zitat (Oliver @ 02.08.2007, 10:56) *
Ein Beispiel:
Geschlossene Ortschaft, zwei markierte Fahrstreifen, das Überholverbot gilt nur für den linken Fahrstreifen. Das bedeutet, dass die links fahrenden Fahrzeuge die rechts fahrenden nicht überholen dürfen, dass die rechts fahrenden Fahrzeuge die links fahrenden dagegen schon überholen dürfen.
Ja, möglich ist dies, nur wie will man dies ordentlich beschildern und welchen Sinn soll das machen think.gif
In der Praxis habe ich so etwas noch nie gesehen.


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Oliver
Beitrag 02.08.2007, 13:55
Beitrag #44


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Überholverbot nur für einzelne Fahrstreifen:
Zitat
nur wie will man dies ordentlich beschildern

So, wie auf Autobahnen an Steigungen unterschiedliche Mindestgeschwindigkeiten ausgeschildert sind: Großes rechteckiges weißes Schild mit schwarzem Rand, darauf als Pfeile die Fahrstreifen, der Pfeil für den betroffenen Fahrstreifen ist mit einem Überholverbot-Zeichen überlegt.

Zitat
welchen Sinn soll das machen

Damit könnte die vom TE geschilderte Stelle eindeutig und klar erkennbar sinnvoll ausgeschildert werden. Einerseits herrscht linksseitiges Überholverbot, andererseits könnten Linksabbieger (und alle anderen links Fahrenden) rechts überholt werden.

Zitat
In der Praxis habe ich so etwas noch nie gesehen.

Es ist möglich, dass ich an Autobahnbaustellen schonmal ein Überholverbot für Busse und Gespanne für den dritten Fahrstreifen gesehen habe.


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Guenni61
Beitrag 02.08.2007, 19:59
Beitrag #45


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 31.07.2007, 23:17) *
Hallo, Forum wavey.gif
§5(7)StVO sagt bekanntlich aus:
Zitat
Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.

So weit, so gut;
was aber, wenn im Bereich der Kreuzung oder Einmündung ein Überholverbot besteht? think.gif

lg
c.s.


Überholen ist ja nur links erlaubt. Wenn also jemand links abbiegen will, so fahre ich einfach
rechts an ihm vorbei. Ich überhole ihn also nicht.

Anderes Beispiel: Stau auf der Autobahn vor einer Abfahrt. Ich beabsichtige die Abfahrt zu nehmen.
Darf ich jetzt auf dem Verzögerungsstreifen nicht am Stau vorbeifahren wink.gif ?

Gruß
Günni
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Jens
Beitrag 02.08.2007, 20:12
Beitrag #46


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Zitat (Guenni61 @ 02.08.2007, 20:59) *
Überholen ist ja nur links erlaubt.
Das bedeutet daber nicht, daß man nicht trotzdem rechts überholen kann

Zitat (Guenni61 @ 02.08.2007, 20:59) *
Darf ich jetzt auf dem Verzögerungsstreifen nicht am Stau vorbeifahren
Nö, darfst du nicht
Zitat (§42 StVO)
Leitlinie
[...]
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen
[...]
gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen


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Der Flip
Beitrag 02.08.2007, 20:16
Beitrag #47


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Aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit (unter 80km/h) darf man dann mit gebührender Vorsicht (eigentlich nur maximal 10km/h schneller glaube ich) die anderen Fahrzeuge überholen.


^^ hab schon wieder zu lange gebraucht.

Will noch hinzufügen, dass dies auch nur für "Abfahrten" gilt.
Wechselt man dadurch auf ne andere BAB fährt man nicht mehr in die gleiche Richtung (rein rechtlich gesehen) und es handelt sich dann nicht um Überholen.
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experience
Beitrag 02.08.2007, 20:23
Beitrag #48


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Nun, aber soweit ich weiß, darf man bei Stau oder stark stockendem Verkehr auf der BAB grundsätzlich schon rechts überholen. Warum sollte das also nicht auch entsprechend auf einem Verzögerungsstreifen gelten? Da darf man nur SONST nicht schneller fahren. Und: Sollte man ernsthaft auf dem Verzögerungsstreifen warten, bis der Stau dann mal "so weit" ist?

Im Übrigen verstehe ich auch nicht, warum das Rechts-Vorbeifahren an einem Linksabbieger laut Günni per se verkehrsrechtlich kein Überholen darstellen soll, wenn in der StVO in dem zitierten §5(7) sogar ausdrücklich steht, dass Linksabbieger, die sich als solche deutlich erkennbar eingeordnet haben, rechts zu ÜBERHOLEN sind.

Natürlich würde da jeder auch bei Überholverbot rechts überholen, und laut richterlichem Beschluss ist es ja nun sogar hoch offiziell erlaubt. Aber das ändert doch trotzdem nichts an der Tatsache, dass es an und für sich ein Rechts-Überholen darstellt.

wavey.gif

P.S.: Ich war auch zu langsam, sagt Edit ...
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Jens
Beitrag 02.08.2007, 20:26
Beitrag #49


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Zitat (experience @ 02.08.2007, 21:23) *
Nun, aber soweit ich weiß, darf man bei Stau oder stark stockendem Verkehr auf der BAB grundsätzlich rechts überholen.
Unter äußerster Vorsicht, mit einer maximalen Geschwindigkeit von 80km/h und einer maximalen Geschwindigkeitsdifferenz von 20km/h. Würde ich nicht als "grundsätzlich" bezeichnen.


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experience
Beitrag 02.08.2007, 20:32
Beitrag #50


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OK, stimmt auch wieder.

wavey.gif
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