... Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    
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  StVO: § 25 | § 26 | § 27  ]

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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§26 Fußgängerüberwege

 (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig müssen sie warten.

 (2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.

 (3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

 (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.


 
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§ 26 StVO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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Lieber Andy, an dieser Stelle vielen Dank für die hervorragende Kooperation im Rahmen der jüngsten StVO-Aktualisierung! Gruss Rolf (Betreiber Verkehrsportal.de).
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