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> Wassergefährdende Ladung Z. 269, eine ungerechtfertigte Anzeige
VKS
Beitrag 21.10.2006, 19:43
Beitrag #51


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Zitat (VKS @ 16.10.2006, 22:49) *
Hallo Expert!

In meinem früheren Dienstbezirk hatte ich mal eine solch ausgeschilderte Strecke und eine falsche Beschilderung ( statt Z. 269 ein Z. 261). Ich hatte mich damals um den Sachverhalt gekümmert und denke, dir einen Tipp geben zu können.

Wie du bestimmt schon gelesen hast, ist das Z. 269 i.V.m. der VwV zur StVO zu Z. 269 auf Anregung der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde aufzustellen. Es dient vorrangig dem Umweltschutz, hier explizit dem Grundwasserschutz.

Für diesen Anwendungsbereich wurde eine Richtlinie vom BMV erlassen. Es handelt sich um die

"Richtline für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen" (Bonn, 9. Dezember 1987, StV 12/36.42.41-261)
Die Fundstelle kann ich dir leider nicht nennen, ich habe die Richtlinie hier in einem "antiken" Gefahrgutband (Kirchner, Gefahrgutvorschriften Bd. 2, Vogel-Verlag, Oktober 1993)

Nach diesen Richtlinien ist zusammenfassend zu sagen:

Das Zeichen 269 dient dem Grundwasserschutz und ist in Wasser- und Quellenschutzgebieten i.V.m. Z. 354 (Wasserschutzgebiet) aufzustellen. Es soll nur aufgestellt werden, wenn eine zumutbare Umleitung für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 Liter wassergefährdender Ladung vorhanden ist...

genau ist geregelt:

...
Kapitel 3, Absatz 2.6

"Die Mengenangabe in der Zeichenerläuterung zu Z. 269 StVO bezieht sich auf Fahrzeuge (einschl. Anhänger) mit einer Ladung von insgesamt mehr als 3000 Liter wassergefährdender Stoffe"....


Ich denke, damit ist konkret geregelt, dass es sich um

- Ladung
- in einer Menge von > 3000 Liter handeln muss.

Auf das ADR bzw. auf Gefahrgutvorschriften kommt es im Gegensatz zum Z. 261 nicht an.



...


Gruß VKS


Die Sache war am 15.10. von Expert schonmal angesprochen worden... ich habe damals den o.a. Teil getextet...

Hast du neue Erkenntnisse über die zitierte Richtlinie?

Danke!
Gruß VKS
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Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 19:49
Beitrag #52





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Nochmal meine Frage, bevor ihr es vergesst:
Zitat
...muß ich übrigens mit diesen Zeug auf ausgeschilderte Gefahrgutsperrung achten? Ich meine die Durchfahrverbot mit ein Orange Laster drauf...
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GG-FREAK
Beitrag 21.10.2006, 20:05
Beitrag #53


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Die Bedeutung des VKZ wurde vor Jahren mal geändert. Früher hieß es wirklich: "Tankfahrzeuge ab einen Inhalt von 3000 Liter.
Dieser Zusatz ist irgenwann mal weggenommen worden.
Ich bin im Moment am recherchieren, ob die Verwaltungsvorschrift nach oder vor der Veränderung des Textes zum Z 269 enstanden ist.

DAs Zeichen 261 (Verbot für Fahrzeuge mit Gefahrgüter in der Kennzeichnungspflicht) hat es in sich.

Die Betonung liegt auf dem Begriff Kennzeichnungspflicht. Es gibt viele Fahrer, die decken ihre Warntafel auf, obwohl sie rechtlich (nach ADR) noch nicht in der Verpflichtung sind. Dies ist zulässig.
Die Folge ist aber, das sie dann trotz aufgedeckter Warntafel den gesperrten Bereich durchfahren dürfen, weil sie rechtlich noch nicht in der Verpflichtung waren, die Warntafel aufzudecken.
Ergo verbieten sich hier definitiv Kennzeichenanzeigen beim Stückguttransport. Es muss nämlich erstmal geprüft werden, ob eine Warntafelpflicht bestand.

Gefahrgutrechtlich gibt es nämlich drei Schwellen:

1. Ich darf die Warntafel ab dem ersten Versandstück mit Gefahrgut aufdecken.
2. Ich muss die Warntafel aufdecken, wenn ich die höchstzulässige Gesamtmenge aus der Tabelle des Absatzes 1.1.3.6.3 überschreite.
3. Ich muss die Warntafel abdecken, wenn ich kein Gefahrgut auf dem Fahrzeug habe.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 20:08
Beitrag #54





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D.h. ich darf bei VZ 261 mit mein Zeug trotzdem fahren? think.gif
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GG-FREAK
Beitrag 21.10.2006, 20:19
Beitrag #55


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Wenn du nach ADR nicht in der Warntafelpflicht bist ja.

Ich mach dir ein Beispiel:

Du transportierst in 4 Fässer (Fassungsraum 200 Liter) UN 1202 Dieselkraftstoff der Verpackungsgruppe III. Die Gesamtmenge beträgt 800 Liter.
Da du aber auf das Gefahrgut für einen Schadensfall aufmerksam machen willst, deckst du deine Warntafeln auf. Aus meiner Sicht eine löbliche Einstellung.

Nach ADR bist du aber erst ab mehr als 1000 Litrr Dieselkraftstoff (im Stückgutverkehr) verpflichtet die Warntafel aufzudecken.

Das bedeutet, das du durch einen durch Zeichen 261 gesperrten Bereich fahren darfst.


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VKS
Beitrag 21.10.2006, 20:23
Beitrag #56


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Hallo GG-Freak!

Ja, das Problem ist mir auch bekannt.

Es geht mir hier aber um das Z. 269

Früher, bis m.W. 22.3.1988 (9.ÄVO-StVO), war der offizielle Text zu Z. 269 "Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 L wassergefährdender Ladung". Ab dann nur noch "Verbot für Fahrzeug mit wassergefährdender Ladung".

In der VwV zum Z. 269 wird aktuell (3/2002) (auf die auch zum Z. 261 und auch Z. 269 betreffende) auf die erlassenen "Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen" verwiesen.

Diese Richtlinie wurde am 9.12.1987 durch das damalige BMV erlassen und ist m.W. bis heute gültig.

In dieser Richtlinie wird weiterhin noch auf die o.a. 3000 Liter-Grenze hingewiesen.

Diese Richtlinie wurde somit zwar vor Änderung der Zeichenbeschreibung erlassen, muß aber m.E. im Sinne der Rechtssicherheit beachtet werden, da sie immer noch aktuell in der VwV zitiert wird.

Somit bleiben m.E. immer noch die 3000 Liter als Grenze für die Ladungsmenge zum Z. 269 erhalten.


Dies gilt jetzt nur für Z. 269!

Für Z. 261 gilt das von dir eben beschreibene weiter!

VKS think.gif
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Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 20:23
Beitrag #57





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Bevor wir voneinander vorbeireden, ich meinte:
Diphenylmethandiisocyanat/isomere/Homologe
die ist ja ich sag mal Laienhaft "ADR-Frei", also nicht Kennzeichnungspflichtig und darf bei VZ 261(bzw. 269) fahren?
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GG-FREAK
Beitrag 21.10.2006, 20:29
Beitrag #58


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Wenn es kein Gefahrgut des ADR ist, dann gilt das Zeichen 261 für diesen Transport nicht. Hinsichtlich der Richtlinie zum Zeichen 269 hab ich da so meine Zweifel. Sie st ist auf der Basis einen ganz anderen Gestzestextes erlassen worden, als der, der heute gilt.

Von meinem Rechtsempfinden, her finde ich schon, dass wir nach dieser Richtlinie handeln sollten.

Ich bin seit eineiger Zeit dabei, dieses Thema in bundesweiten Arbeitskreisen zu klären und hoffe, das sie meiner Rechtsansicht folgen.


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VKS
Beitrag 21.10.2006, 20:38
Beitrag #59


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Nun, Fakt ist, dass es diese Richtlinie noch gibt.

Auch ich bin deiner Meinung, dass sie zwar einer nicht mehr gültigen Rechstlage entspricht, jedoch finde ich, dass sie noch angewandt werden sollte, schon alleine im Sinne der Rechtssicherheit... denn nach dem Wortlaut der Zeichenbeschreibung dürfte sonst kein Maler-/Handwerker-Fahrzeug mit Lauge/Säure/Verdünnungeskanister dieser Straßen befahren. All dieser Stoffe auch nur in geringsten Mengen sind nach der VwV zur StVO (ohne Beachtung der zitierten Richtlinie) geeignet, die phy./chem./biol. Beschaffenheit des Wassers zu verändern.

Dieser unbestimmte Rechtsbegriff "Wassergefährdende Stoffe" sollte in seiner Intensität, Volumen/Menge und Verpackungsform genauer definiert werden.

Wie sind denn die laufenden Meinungen in den AK´s dazu ?

VKS
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GG-FREAK
Beitrag 21.10.2006, 20:42
Beitrag #60


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Leider unterschiedlich. Es gibt hardliner, die ab dem ersten Versandstück zuschlagen und Stimmen, die unserer Meinung folgen. Hier ist dringend eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich. wie soll sonst ein Kraftfahrer wissen, was er darf und was nicht.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 20:46
Beitrag #61





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Also nochmal zusammengefasst,
bei VZ 261 darf ich klar fahren, da "ADR-Frei"
bei VZ 269 eben nicht, weil laut Datenblatt Grundwassergefährdent?

Wenn ich es transportiere, dann mind. ein Fass mit 200 Liter, meist um 4 Fässer, aber max. 8 Fässer, da sonst kein Platz auf Kipper wegen andere Gerätschaft
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GG-FREAK
Beitrag 21.10.2006, 20:59
Beitrag #62


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Bei 8 Fässer bis du aber in der Warntafelpflicht. (1000 Punkteregelung) U.a. Warntafel, ADR-Schein, Ausrüstung usw.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 21.10.2006, 21:31
Beitrag #63





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Zitat (GG-FREAK @ 21.10.2006, 21:59) *
Bei 8 Fässer bis du aber in der Warntafelpflicht. (1000 Punkteregelung) U.a. Warntafel, ADR-Schein, Ausrüstung usw.

Ja wie jetzt, doch Kennzeichnungspflichtig, obwohl ADR-Frei??? blink.gif
Jetzt kapier ich gar nix mehr! crybaby.gif
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GG-FREAK
Beitrag 22.10.2006, 07:12
Beitrag #64


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Sorry Bernie,

ich war da gedanklich bei den Dieselfässern. blushing.gif
Bei deinem Transport handel es sich ja nicht um Gefahrgut.

Nach mal zur Klarstellung:

Zeichen 261 musst du nicht beachten, weil es kein Gefahrgut ist.

Zeichen 269 musst du beachten, weil der Stoff wassergefährdend ist.


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Hornblower
Beitrag 23.10.2006, 21:31
Beitrag #65


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GG-Freak,

Du bist da ja offenbar in der Lobbyarbeit tätig. Deshalb ein Tipp: Ziehe einen Mann von der Anlagensicherheit hinzu (z.B. über den VCI). Das ganze Problem mit den wassergefährdenden Stoffen fußt auf der Wassergefährdungsklasse (die fast jeder Stoff hat). Die ist aber nur eine nähere Bestimmung der wassergefährdenden Eigenschaften nach Wasserhaushaltsgesetz. Und das hat eigentlich sehr wenig mit "Verkehr" zu tun.

Ziel des WHG ist es, das Wasser vor schweren Schäden durch Unfälle in Anlagen oder beim Bertrieb von Anlagen zu bewahren. Deshalb werden Stoffe in 3 Wassergefährdungsklassen eingeteilt, was aber sehr wenig mit den Kriterein für Klasse 9 des ADR oder der Aquatox nach Stoffrecht zu tun hat. Auch ein Stoff ohne signifikante Auquatoxizität kann eine WGK bekommen, wenn er nur andere Gefahrenmerkmale aufweist. Diese Betrachtungsweise wird interessant, wenn es darum geht, Schutzniveaus für Rohrleitungen zu definieren, oder für Anlagenteile oder Tankzüge.

Für den Verkehr bedeutet dies: Relevant muß eine Kombination aus Menge und Gefahr sein. Ein 100-Liter-Gebinde mit WGK1-Stoff ist bestimmt keine Menge, die das WHG auf den Plan ruft.

Was passiert, wenn das Diisocyanat in den Bach rutscht? Na, es polymerisiert durch! Die Fische in der nächsten Umgebung werden es nicht mögen, aber ein paar Meter weiter war's das auch schon. Da bleiben keine langfristigen Gewässerschäden, und mobil ist das Zeug auch nicht.

Viele Grüße,

H.H.


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VKS
Beitrag 27.10.2006, 07:28
Beitrag #66


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Ich habe mir nochmals Gedanken um das Zeichen 269 gemacht.

Kann mir einfach nicht vorstellen, dass ein Bußgeldbescheid durchgeht, wenn
man hier sog. "Kleinmengen-Verstöße" anzeigt.

Alleine wenn man das Piktogramm auf dem Schild erfasst, muß
der normale "Bürger" doch davon ausgehen, dass hier nicht
unbedingt der Kanister voller Nitroverdünnung pp. gemeint ist.

Es ist doch hier eindeutig von einer größeren Menge auszugehen!!

Wenn man schon meinte, die Zeichenbedeutung zu ändern und die
Mengenangabe von 3000 Liter gestrichen hat, so hätte man sich auch
von der Tanksymbolik im Zeichen trennen müssen...

Insofern glaube ich immer noch an die Anwendbarkeit der
"Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen
für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen"

Es gibt ja immerhin noch die Vorgabe, dass VZ erfassbar sein sollten.

VKS unsure.gif
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Pandora
Beitrag 29.11.2006, 12:37
Beitrag #67


Neuling
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Hallo,

entschuldigt bitte, dass ich dieses Thema nochmal "hochhole", aber was mir Bauchschmerzen bereitet:

Woher soll ein Fahrzeugführer wissen, dass er wassergefährdende Ladung "drauf" hat und Strecken mit dem VKZ 269 nicht befahren darf? Wer Gefahrgut geladen bekommt, erhält vom Verlader die Information, dass es sich um GG handelt (und um welches), außerdem hat er ggf. schriftliche Weisungen dabei, woraus er entnehmen kann, ob der Stoff wassergefährdend ist. Aber wenn es sich um einen Stoff handelt, der "nur" wassergefährdend ist, aber kein Gefahrgut... die wenigsten LKW-Fahrer werden sich darüber Gedanken machen und nachforschen. Und eine Information ala "So lieber Fahrer, du bekommst jetzt einen wassergefährdenen Stoff geladen/ eingefüllt (ins Fahrzeug;-))" gibt es nicht.
Der Fahrer braucht doch klare Aussagen - was darf er und was darf er nicht. Kennzeichnungspflicht - VKZ 261 bindend, nicht langfahren. 269 - think.gif (???).
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Hornblower
Beitrag 29.11.2006, 15:11
Beitrag #68


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Das ist eine verdammt gute Frage!

<hochschieb>

Meines Erachtens hat der normale LKW-Fahrer *keine* Chance, das zu wissen, wenn es ihm nicht gesagt wird. Einem Silo-Transport wird man die Info bei der Routenplanung vielleicht noch mitgeben, einem Sammelsurium-Transport wohl kaum.

Die Ausweisung der WGK (i.e. das Kriterium für "wassergefährdend" in diesem Sinne) auf dem Etikett ist übrigens nicht vorgeschrieben.

Wie läuft denn die Routenplanung im wahren Leben überhaupt ab? Macht sich da irgendjemand Gedanken drum?

Viele Grüße,

H.H.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 01.12.2006, 20:57
Beitrag #69





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Gibt es überhaupt spezielle Routenplaner mit Option "gesperrt für" Wassergefährliche Stoffe, Kennzeichnungspflichtige Gefahrenstoffe, max. xx Tonnen, max. x,xx meter Höhe/Breite? think.gif
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GG-FREAK
Beitrag 02.12.2006, 12:15
Beitrag #70


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Hallo Bernie,

ja es gibt einen speziellen Atlas für ganz Deutschland. Da sind alle Verbotzsstrecken eingezeichnet. Also für Zeichen 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte) und Zeichen 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung). police.gif


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Gast_Bernie_*
Beitrag 02.12.2006, 17:00
Beitrag #71





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Danke! wavey.gif
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Andreas
Beitrag 04.12.2006, 09:19
Beitrag #72


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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Gast_Bernie_*
Beitrag 08.12.2006, 16:07
Beitrag #73





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Dankschee! wavey.gif
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