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> MPU - Verjährung 10 oder 15 Jahre
pappe1234
Beitrag 11.10.2005, 22:18
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Verjährung der (speziell meiner) MPU-Frist.

Daten:
FS Entzug 1996 -Trunkenheitsfahrt- 1,6 Promille-Routinepolizeikontrolle.
1 Jahr Sperre und MPU Anordnung.
2001 hatte ich eine negative MPU.
Da ich mich über das "negativ" geärgert hatte, bat ich die Dame bei der FSST eine Blick auf den Bericht zu werfen und schickte ihn ihr per Fax mit folgendem Wortlaut:
"...anbei wie besprochen die Kopie des Ergebnisses der MPU bei der xxx, sowie mein Reklamationsschreiben mit entsprechender Antwort seitens xxx.

Sollten Sie das negative Urteil der MPU bestätigen, ziehe ich hiermit meinen Antrag zurück und verzichte somit auf den gebührenpflichtigen Bescheid.

Sollten sie der Meinung sein, daß meine Reklamation nicht unberechtigt ist..." .

OK, das war ein Fehler blushing.gif , denn dieser landete sogleich in meiner Führerescheinakte. crybaby.gif

Die FSST teilte mir jetzt auf Nachfrage mit (schriftlich), dass sich meine MPU-Frist nun durch das negative MPU Ergebnis um 10 Jahre verlängert und würde somit also 2011 enden.

Ist das rechtens ? ? ?
Ich habe mit dem Fax auch gleichzeitig meine Führerscheinantrag zurückgezogen...

Außerdem teilte mir die Dame auf tel. Nachfrage mit, das ich von Anfang an 15 Jahre Sperre gehabt hätte...
Warum das ? ? ?

Ach ja, Bundesland ist Hessen.

Merci für eure Hilfe. cool.gif

Ein verwirrter
Andreas
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Lexus
Beitrag 11.10.2005, 22:27
Beitrag #2


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Also, um mal hinten anzufangen: Das mit den 15 Jahren ist korrekt, weil die Tilgungsfrist nicht beginnt, bevor dir eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird, allerdings beträgt dieser Aufschub höchstens 5 Jahre, so dass vorbehaltlich einer vorher erfolgenden Neuerteilung die 15 Jahre erst mal so stimmen.

Ich denke, dass dann im Ergebnis die Auskunft stimmt, dass bis 2011 eine Verwertungsmöglichkeit besteht (1996 + 15).

Es ist allerdings daran zu denken, dass das Gutachten ja nur innerhalb eines Schriftwechsels in die Akte gelangt ist. Es könnte also als Anlage zu dem Fax zu den Schriftstücken gehören, die längstens 10 Jahre lang verwertet werden dürfen, dann aber zu vernichten sind.

Auch dann würde man eben wieder bei 2011 landen.

Eine Rücknahme des gestellten Antrags sehe ich eigentlich nicht, weil ich irgendwie im Moment überzeugt bin, dass die Rücknahme eine bedingunsfeindlliche rechtsgestaltende Erklärung ist. Wenn ich aber die Rücknahme daran knüpfe, was ein anderer von einem Gutachten denkt, dann ist das erstens viel zu unbestimmt und zweitens eben eine Bedingung. Aber dieses Problem scheint angesichts des Endzeitpunktes 2011 keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu haben.


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Zwangsradler
Beitrag 12.10.2005, 08:15
Beitrag #3


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Hier im Forum hatte ich einen Thred gefunden, der sich ausführlich damit befasst, wo was wie lange gespeichert wird.

Ich selbst erhielt von Anwälten und Beamten die Auskunft, dass bei Gericht das Urteil unbegrenzt gespeichert wird, und darauf auch unbegrenzt zurückgegriffen wird.

Probiert habe ich es selbst nachdem der Eintrag im BZR gelöscht war, musste dann feststellen, dass mir die Führerscheinakte hinterhergeschickt wird und da drin steht alles noch. Ausserdem gibt es jetzt das VZR, die speichern 10 Jahre.


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RA XDiver
Beitrag 12.10.2005, 08:22
Beitrag #4


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Zitat
Probiert habe ich es selbst nachdem der Eintrag im BZR gelöscht war, musste dann feststellen, dass mir die Führerscheinakte hinterhergeschickt wird und da drin steht alles noch


Natürlich. Da herrschen andere Tilgungsfristen.

Zitat
Ausserdem gibt es jetzt das VZR, die speichern 10 Jahre.


Das VZR gibt´s aber schon ein wenig länger. wink.gif

Dort wird sowas mind. 10 Jahre gespeichert, richtig.


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pappe1234
Beitrag 12.10.2005, 08:57
Beitrag #5


Neuling
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Zitat (RA XDiver @ 12.10.2005, 09:22)
Zitat
Probiert habe ich es selbst nachdem der Eintrag im BZR gelöscht war, musste dann feststellen, dass mir die Führerscheinakte hinterhergeschickt wird und da drin steht alles noch


Natürlich. Da herrschen andere Tilgungsfristen.

Zitat
Ausserdem gibt es jetzt das VZR, die speichern 10 Jahre.


Das VZR gibt´s aber schon ein wenig länger. wink.gif

Dort wird sowas mind. 10 Jahre gespeichert, richtig.

Wie lange wird denn die Tat und die MPU Auflage eigentlich im BZR gespeichert ?

Oder kommt das nur in das VZR und gar nicht in das BZR?

Danke.

Andreas
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RA XDiver
Beitrag 12.10.2005, 11:20
Beitrag #6


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Zitat
Wie lange wird denn die Tat und die MPU Auflage eigentlich im BZR gespeichert ?


Die Tat, vielmehr die Verurteilung, bleibt 5 Jahre im BZR gespeichert, so die Strafe weniger als 90 TS betragen hat.

Zitat
Oder kommt das nur in das VZR und gar nicht in das BZR?


Ins VZR wird ebenfalls nur die Tat eingetragen. Die MPU-Auflage ergibt sich aus der Führerscheinakte. Die Verwertungsfristen in FS-Akte und VZR sind allerdings identisch. Was nicht mehr im VZR steht, ist aus der FS-Akte zu entfernen (nach 10 bzw. 15 Jahren).


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RA XDiver
Beitrag 12.10.2005, 12:42
Beitrag #7


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Auf Hinweis von Medusa vielleicht noch eine Ergänzung, wo ich mich ein wenig unklar ausgedrückt habe.

In den Fällen, wo aus welchen Gründen auch immer, eine Löschung im VZR nach 10 Jahren erfolgte oder altes Recht zur Anwendung kam, kann nach der Rechtsprechung des OVG Saarlouis dennoch 15 Jahre der Inhalt der FS-Akte verwertet werden. Das OVG Thüringen sieht die Sache ein wenig anders und lässt eine solche Verwertung nicht zu.

Die Rechtsprechung ist dahingehend also uneinheitlich.


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Uwe W
Beitrag 12.10.2005, 14:10
Beitrag #8


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Im Verkehrszentralregister müsste die Sache schon gelöscht sein, da die Tat 1996 begangen wurde und für solche Fälle das alte Recht noch zur Anwendung kommt.

Die Tat kann aber trotzdem 10 Jahre lang verwertet werden, da es eine Übergangsregelung im STVG gibt.
Die Uneinigkeit zwischen den OVG's für Saarland und Thüringen besteht jetzt darin, ob für Altfälle auch die Startverzögerung von 5 Jahren gilt.

Ob der Antrag mit der bedingten Rücknahmeerklärung nun als zurückgenommen gilt oder nicht, spielt aber keine Rolle: entscheidend ist, ob ein Ablehnungsbescheid erteilt wurde, denn nur der Ablehnungsbescheid über den Führerscheinantrag wird in Flensburg eingetragen und kann dann neue Tilgungsfristen in Lauf setzen.

Das MPU-Gutachten ist jedenfalls nach 10 Jahren aus der Akte zu entfernen.
Hierbei kommt es aber auf den Zeitpunkt der Antragsrücknahme bzw. der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag an.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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RA XDiver
Beitrag 12.10.2005, 14:29
Beitrag #9


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Zitat
Hierbei kommt es aber auf den Zeitpunkt der Antragsrücknahme bzw. der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag an.


Da das im Jahre 2001 war, liegt die Behörde mit 2011 ja richtig. Sollte sie plötzlich davon nichts mehr wissen wollen, hättest Du die schriftliche Bestätigung des Jahres jedenfalls als Zusicherung in der Tasche, für die Du Vertrauensschutz genießt.

Im Jahr 2011 geht´s also unproblematisch auch ohne MPU.


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pappe1234
Beitrag 13.10.2005, 08:48
Beitrag #10


Neuling
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15 Jahre bis Verjährung der MPU Auflage sind aber ein Hammer!
Warum 15 Jahre? Wer hat das festgelegt?
Bin ich nach dem vollendeten 14 Jahr zweifelsfrei geläutert?

Irgendwas entscheidendes muss dann ja passiert sein, denn dann wird behördlicherseits auf eine MPU verzichtet whistling.gif

Sorry für etwas OFF Topic und Polemie... blushing.gif

Gruß

Andreas
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Uwe Brandt
Beitrag 13.10.2005, 10:04
Beitrag #11


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Zitat (pappe1234 @ 13.10.2005, 09:48)
Warum 15 Jahre? Wer hat das festgelegt?

Festgelegt: Nun ja, die Politik. Der Gesetzgeber hat dies in § 29 Abs. 5 StVG so bestimmt.

Zitat (§ 29 Abs. 5 StVG (Auszug))
[...] beginnt die Tilgungsfrist [Anm.: 10 Jahre! gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG] erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.


--> Tilgungsfrist: 10 Jahre + 0 bis 5 Jahre Startverzögerung = max. 15 Jahre

Für die Maßnahme "MPU" gibt es im eigentlichen Sinne keine Verjährung, sie kann - sofern möglich - jederzeit begründet werden.

Die gespeicherten bzw. bekannten "Tatsachen" (Register, Akten,...), durch die eine MPU ggf. begründbar wäre, unterliegen allerdings ab einem gewissen Zeitpunkt einem Verwertungsverbot.

Hier gilt es nun zu unterscheiden: Alt- oder Neufall? Register oder Akte?

Je nach Konstellation ergeben sich so 10 bis 15 Jahre.


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Zwangsradler
Beitrag 13.10.2005, 10:56
Beitrag #12


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Der Sachbearbeiter der FS Stelle erklärte mir, die Eignungszweifel seien ja in meiner Person begründet und durch die Taten nur evident geworden. Damit seien sie nie ausräumbar. Da werde ich wohl einen Anwalt brauchen, wenn das VZR frei ist.

Muß, bei Antragsrücknahme, 10 bzw. 15 Jahre nach Verurteilung die FS-Akte ausgemistet werden? Macht das die FS-Stelle von sich aus? Oder bleiben die negativen eingereichten Gutachten entsprechend länger in der Akte, dürfen aber nicht verwertet werden?

Wann ist der Stichtag für altes bzw. neues Recht? 10 Jahre = altes Recht, 15 Jahre = neues Recht, mit Ausnahme uneineheitlicher Rechtsprechung?

Startverzögerung?

Entschuldigung, ihr werdet mich für Begriffstutzig halten, ist aber etwas kryptisch für Nichtjuristen.


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Lexus
Beitrag 13.10.2005, 11:15
Beitrag #13


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Das ist in der Form geregelt, dass das "Ausmisten" nicht in jeder Akte sofort von Hand vorgenommen werden muss; die FE-Behörde kann es durchführen, wenn sie aus irgendeinem Grund sowieso etwas mit der Akte machen muss, z. B. einen Posteingang einsortieren, eine Anfrage beantworten usw.

Es gibt auch ein absolutes Enddatum, bis zu dem die Bereinigung endgültig passiert sein muss. Das kann aber (durch den Gesetzgeber) immer wieder verlängert werden, wenn sich abzeichnet, dass es nicht fristgemäß zu schaffen ist.

Edit:

Gem. § 65 Abs. 1 StVG ist das Enddatum derzeit der 01.01.2014.


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Zwangsradler
Beitrag 27.10.2005, 08:37
Beitrag #14


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Zitat (Uwe Brandt @ 13.10.2005, 11:04)
Zitat (§ 29 Abs. 5 StVG (Auszug))
[...] beginnt die Tilgungsfrist [Anm.: 10 Jahre! gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG] erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Heisst das die 10 jährige Tilgungsfrist beginnt nach:
einem Ablehnungsbescheid,
wenn kein Antag gestellt wurde nach 5 jähriger Startverzögerung.
?


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GSX-R
Beitrag 27.10.2005, 10:30
Beitrag #15


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Nein, auch nach einem negativen Bescheid laufen erst mal die 5 Jahre an.
Im von Dir zitierten Text heisst es ausdrücklich:
Zitat
erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
.

Die einzige Chance, die ich für einen sofortigen Start der 10 Jahre herauslese ist der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis.
Zitat
oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.


--------------------


Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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ascart
Beitrag 28.10.2005, 12:03
Beitrag #16


Neuling


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Zu erst mal hallo! Ich bin neu hier und verfolge mit sehr großem Interesse die Unterhaltungen!
Es wurde von Verjährung gesprochen, wenn ich 1992 meinen FS abgeben durfte, ihn 1993 nach bestandener MPU wieder erlangt habe, 2001 und 2002 für je 1Monat meinen FS wieder abgeben durfte weil ich beim zu schnell fahren geblitzt wurde, wurde dadurch meine Trunkenheitsfahrt nicht gelöscht? Ist das dann immer noch in der Akte?
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dischilli
Beitrag 03.11.2005, 13:13
Beitrag #17


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Zitat
Wann ist der Stichtag für altes bzw. neues Recht? 10 Jahre = altes Recht, 15 Jahre = neues Recht, mit Ausnahme uneineheitlicher Rechtsprechung?


Das würde mich auch mal interessieren? Was ist der Stichtag für altes und neues Recht?
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Medusa
Beitrag 03.11.2005, 13:38
Beitrag #18


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Irrelevant, schau mal hier crybaby.gif
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Oberfeld
Beitrag 20.11.2005, 18:05
Beitrag #19


Neuling


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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und hoffe mir kann diese jemand beantworten;
Mir ist 1988 wegen einem Trunkenheitsdelikt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die MPU war im Dezember 1988 und ist negativ ausgefallen. Ich beabsichtige nun jetzt den Führerschein neu zu machen. Meine Frage: Muss ich nun auch erneut eine MPU machen müssen?? Welche Schwierigkeiten kommen seitens der Führerscheinbehörde auf mich zu ?
Vielen Dank für eure Antwort!!
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magnum88
Beitrag 20.11.2005, 18:12
Beitrag #20


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Zitat (Oberfeld @ 20.11.2005, 18:05)
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und hoffe mir kann diese jemand beantworten;
Mir ist 1988 wegen einem Trunkenheitsdelikt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die MPU war im Dezember 1988 und ist negativ ausgefallen. Ich beabsichtige nun jetzt den Führerschein neu zu machen. Meine Frage: Muss ich nun auch erneut eine MPU machen müssen?? Welche Schwierigkeiten kommen seitens der Führerscheinbehörde auf mich zu ?
Vielen Dank für eure Antwort!!

Nach nunmehr fast 17 Jahren müsste alles gelöscht sein und die FEB dürfte keine Einwände gegen den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis mehr haben.

Oder war zwischenzeitlich noch was gewesen?


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Oberfeld
Beitrag 20.11.2005, 18:18
Beitrag #21


Neuling


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Hallo Magnum88,
vielen Dank für die schnelle Antwort!!
Nein in der Zwischenzeit war weiter nichts. Damals d.h. gleich nach der neg. Antwort im Dezember habe ich , glaube ich ein erneutes Gutachten beantrag weil ich mit dem Ergebnis nicht einverstanden war, habe das jedoch gelassen, weil die 2 Jahresfrist dann sowieso überschritten gewesen wäre. Ich hätte den FS dann eh neu machen müssen.
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Charlemagne
Beitrag 20.11.2005, 22:59
Beitrag #22


Neuling


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Oberfeld:

Du bist leider in eine Falle gelaufen: denn: wenn Du den Antrag nicht zurückgenommen hast bzw. von der Behörde keine Versagung deines Antrags erfolgte begann die Tilgungsfrist nie zu laufen ---> Ergebnis: Vorfall weiterhin verwertbar.
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RA XDiver
Beitrag 20.11.2005, 23:42
Beitrag #23


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Zitat
wenn Du den Antrag nicht zurückgenommen hast bzw. von der Behörde keine Versagung deines Antrags erfolgte begann die Tilgungsfrist nie zu laufen


Das stimmt so nicht. Wenn er keinen neuen Antrag gestellt hat, beginnt die Tilgungsfrist spätestens nach 5 Jahren zu laufen. 1988 + 15 = 2003 = Eintragungen nicht mehr verwertbar. Selbiges gilt auch für eine evtl. erfolgte Versagung im gleichen Zeitraum. Ohne erneute Versagung beträgt die Frist jedesmal 15 Jahre.


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Uwe W
Beitrag 20.11.2005, 23:43
Beitrag #24


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Die 10 jährige Tilgungsfrist beginnt in jedem Fall spätestens 5 Jahre nach der Entzugsentscheidung zu laufen.

Wenn dann einige Monate später noch Anträge auf Neuerteilung gestellt wurden, dürfte sich daran nichts geändert haben: bei einem Ablehnungsbescheid wäre zwar eine neue 15 Jahresfrist eröffnet worden, diese dürfte zwischenzeitlich aber auch abgelaufen sein.

Gab es keine Ablehnung, so kann der entsprechende Antrag aber überhaupt nicht gegen den Fragesteller verwendet werden.


--------------------
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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Oberfeld
Beitrag 21.11.2005, 13:33
Beitrag #25


Neuling


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Hallo,

vielen Dank für eure Informationen. Jedoch verstehe ich nicht worauf sich die Ablehnung des Antrages beziehen soll, wegen dem Beginn der 15 Jahresfrist. Ich habe 1988 ganz normal beim Verkehrsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt. Daraufhin musste ich ja die MPU machen. Die ist negativ ausgefallen. Das Ergebnis war das ich meine Fahrerlaubnis nicht wiederbekommen habe. Die Versagung wurde mir von der Behörde mitgeteilt. Einen neuen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaunis habe ich aber nicht wieder gestellt. Lediglich wollte ich eine neue MPU machen, weil ich mit dem Ergebnis der vorherigen MPU nicht einverstanden war. Das habe ich aber gelassen.

Gruß Oberfeld
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Oberfeld
Beitrag 21.11.2005, 13:41
Beitrag #26


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Muss ich , wenn ich mich heute bei einer Fahrschule zum Führerschein anmelde damit rechnen, dass ich von Haus aus von der Führerscheinstelle zur MPU geschickt werde.

Gruß Oberfeld
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magnum88
Beitrag 21.11.2005, 14:10
Beitrag #27


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Zitat (Oberfeld @ 21.11.2005, 13:41)
Muss ich , wenn ich mich heute bei einer Fahrschule zum Führerschein anmelde damit rechnen, dass ich von Haus aus von der Führerscheinstelle zur MPU geschickt werde.

Gruß Oberfeld

Nein.

siehe nochmal die vorhergehenden Beiträge von RA XDiver und Uwe W.


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Lummerlott
Beitrag 11.10.2007, 13:25
Beitrag #28


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Zitat (magnum88 @ 20.11.2005, 19:12) *
Zitat (Oberfeld @ 20.11.2005, 18:05)
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und hoffe mir kann diese jemand beantworten;
Mir ist 1988 wegen einem Trunkenheitsdelikt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die MPU war im Dezember 1988 und ist negativ ausgefallen. Ich beabsichtige nun jetzt den Führerschein neu zu machen. Meine Frage: Muss ich nun auch erneut eine MPU machen müssen?? Welche Schwierigkeiten kommen seitens der Führerscheinbehörde auf mich zu ?
Vielen Dank für eure Antwort!!

Nach nunmehr fast 17 Jahren müsste alles gelöscht sein und die FEB dürfte keine Einwände gegen den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis mehr haben.

Oder war zwischenzeitlich noch was gewesen?




Hallo magnum88!
Bei mir isses so wie bei Herrn Oberfeld, nur, dass ich vor 9 Jahren eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrradl hatte.
Wie sieht es da aus, mit der Verjährung ?
LG Lummerlott
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Conmax
Beitrag 11.10.2007, 13:38
Beitrag #29


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Hallo Lummerlott,

ich befürchte es bringt nicht viel 2 Jahre als Threads wieder auszukramen - besser Du eröffnest einen neuen/eigenen, dann mit ein wenig mehr Details zur Trukenheitsfahrt und Dir wird in Schallgeschwindigkeit geholfen (naja fast). wavey.gif
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Mr.T
Beitrag 11.10.2007, 13:42
Beitrag #30


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Zitat (Lummerlott @ 11.10.2007, 14:25) *
Wie sieht es da aus, mit der Verjährung ?

Bei einer TF mit dem Fahrrad wird ja nicht die FE entzogen. Die Tilgungsfrist beträgt in diesem Fall 10 Jahre, beginnend mit dem Datum des Urteils oder Strafbefehls (natürlich können tilgungshemmende Entscheidungen im Register diese Frist verlängern).


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Coyota
Beitrag 11.11.2009, 13:26
Beitrag #31


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Die von @Siggilain an diesen alten Thread angehängte Frage habe ich in einem eigenen Thread abgetrennt

->HIER geht es weiter


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darkstar
Beitrag 27.07.2012, 17:44
Beitrag #32


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Ich habe aus Übersichtsgründen eine neuen Thread für die Fragen von @insanlikarayan aufgemacht...klick.
Gruß darkstar


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darkstar
Beitrag 11.06.2013, 17:57
Beitrag #33


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Ich habe aus Übersichtsgründen eine neuen Thread für die Fragen von @fs41 aufgemacht...klick.
Gruß darkstar


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