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> äG wegen Verstoß Btmg
omar123
Beitrag 11.05.2025, 16:51
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich wurde im August 23 mit 0,16 g Amphetamin erwischt (ohne Teilnahme am Straßenverkehr).
Diesbezüglich wurde ich im Juni 24 rechtskräftig verurteilt und bekam eine Geldstrafe.
Im Mai 25 kam nun der Brief von der FSST zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens. (21 Monate nach dem Vorfall!)

Folgende Fragestellung gilt es zu beantworten:

Im Gutachten ist unter Einbeziehung eines Drogenscreenings, bestehend aus 1 Haaranalyse (mind. 3 cm), falls die Entnahme einer Haarprobe nicht möglich sein sollte ersatzweise 2 Urinkontrollen, folgende Fragestellung zu beantworten:

Nimmt bzw. nahm ... Amphetamin, somit ein BTM im Sinne des BtMG, das die Fahreignung in Frage stellt? Falls ja, in welchem Zeitraum?

Ich behandle seit mehreren Jahren meine Haare chemisch aufgrund einer Dauerwelle. Nach meinen Recherchen wirkt sich das negativ auf die Analyse aus bzw. kann nicht für eine Analyse verwendet werden.
Dies steht unter anderem auch in dem Schreiben der FSST.

Wann kommen hier die "ersatzweise" 2 Urinkontrollen zur Geltung?

Danke und viele Grüße

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Hornblower
Beitrag 11.05.2025, 17:35
Beitrag #2


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Ich verstehe die Frage nicht. think.gif


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omar123
Beitrag 11.05.2025, 17:45
Beitrag #3


Neuling


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Guten Abend,

die Frage ist relativ einfach:

Ist die chemische Behandlung (Dauerwelle) ein Grund, dass die Entnahme der Haarprobe nicht möglich ist und die "ersatzweise" 2 Urinkontrollen durchgeführt werden?
Wer entscheidet das und auf welcher Grundlage?

Viele Grüße
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John Dalton
Beitrag 11.05.2025, 17:47
Beitrag #4


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Falls die Entnahme einer Haarprobe nicht möglich sein sollte. Sprich: wenn die Haare zu kurz oder nicht vorhanden sind.

Chemisch behandelte Haare können nicht für einen Abstinenznachweis herhalten. Sollte daran jedoch ein Konsumnachweis gelingen, ist dieser auch verwertbar.

Wenn du seitdem nicht konsumiert hast, kannst du dem Gutachten gelassen entgegen sehen. Du brauchst nur eine gute Story, warum du das Zeug bei dir hattest, aber es niemals nicht konsumiert hast. Und das am besten auch nie vorhattest.
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omar123
Beitrag 11.05.2025, 18:29
Beitrag #5


Neuling


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Im Schreiben der FSST heißt es, es liegt in ihrem Verantwortungsbereich für eine verwertbare Haaranalyse zu sorgen (siehe auch Hinweis)

Hinweis:
...Es ist darauf zu achten, eine verwertbare Haaranalyse abzugeben, d.h. die Haare dürfen weder coloriert, gebleicht, gefärbt oder sonst wie chemisch behandelt sein.

Ist das somit kein bewertbarer Grund um die Urinkontrollen durchzuführen?
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corneliusrufus
Beitrag 11.05.2025, 19:55
Beitrag #6


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Übersetzt: Du darfst ab Erhalt des Schreibens nichts mehr unternehmen, damit die Verwertung einer Haarprobe unmöglich wird. Also darfst Du nicht mehr die gesamten Kopfhaare einem Kurzhaarschnitt unterziehen, noch darfst Du sie färben oder bleichen noch (ohne Rücksprache) mit dem fÄG-Gutachter diese einer rabiaten Dauerwelle unterziehen. In diesem verwaltungsverfahren bist Du zur Mitwirkung verpflichtet, folglich zu wahrheitsgemäßen Aussagen. Sollte während der Begutachtung nachgewiesen werden, dass Deine Angaben nicht stimmen, so geht das zu Deinen Lasten. Bis hin zu einem Entzug der FE.

Maßnahmen obiger Art vor Erhalt der Begutachtungsaufforderung sind für Dich unschädlich. Du solltest jedoch angeben können, um welche Maßnahmen es sich handelt sowie deren Behandlungsdaten kennen. Denn ein pfiffiges Labor kann daraus gegebenenfalls den Wahrheitsgehalt nachprüfen.

Wenn Du Dich an die Spielregeln gehalten hast und hältst, dennoch keine Haarverprobung möglich sein sollte, typisch sind die Fälle einer Kurzhaarfrisur, dann darf der fÄG-Gutachter auf zwei Urinanalysen ausweichen.

Nun, bei Dauerwelle ist eine Kurzhaarfrisur höchst unwahrscheinlich. Auch könnte eine Dauerwellenbehandlung messbare Veränderungen hinterlassen haben. Soweit zum Risiko, nun dennoch zum Frisör zu gehen.


Obige Auskünfte sind jedoch nur dann von Interesse, wenn in näherer Vergangenheit noch unerlaubte Drogen konsumiert worden sind. Wie steht es damit?

Liebe Greet-Ings Cornelius


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omar123
Beitrag 11.05.2025, 20:23
Beitrag #7


Neuling


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Hallo corneliusrufus,

danke für die ausführliche Antwort.
Nachdem Vorfall im August 23 war ich über 1,5 Jahren Abstinent.

Leider habe ich vor kurzem etwas konsumiert, was die Haaranalyse voraussichtlich aufdecken würde.
Somit ist es natürlich von meinem Interesse, dass auf die Urinproben (die laut FSST ersatzweise möglich sind) ausgewichen wird.

Meine Hoffnung war, dass dies durch die Durchführung einer Dauerwelle (VOR Erhalt des Schreibens) letzter Woche ergeben wird.

Viele Grüße
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corneliusrufus
Beitrag 12.05.2025, 11:38
Beitrag #8


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Was bedeutet etwas? Und was war es (jeweils)?

Hm, eine Möglichkeit wäre, Du gibst selbst eine forensische Haarverprobung gemäß den CZTU-Kriterien in Auftrag. Ist sie positiv, kannst du dir das fÄG schenken. Ist sie negativ, dann übergibst du sie dem Gutachter und betest still, dass der nicht dennoch eine zweite vornimmt, bzw. vereinbarst, dass er keine zweite vornimmt, denn es liegt ja schon eine vor. Die Hoffnung einer schnellen Haarverprobung ist, dass noch nichts bzw. so viel eingewachsen ist.

Um dir jenseits des Verkehrsgeschehens zu helfen, um das Dauerproblem zu lösen, wie kam es zur erneuten Konsumaufnahme?

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Hornblower
Beitrag 12.05.2025, 20:25
Beitrag #9


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Die Haarprobe wird ihm nicht viel weiterhelfen. Dass die Haare behandelt sind, wird im Analysen-Gutachten stehen. Sind die Haare nicht clean, ist das ein KO-Kriterium. Sind die Haare clean, ist das nicht aussagekräftig.

Er kann aber in Absprache mit der Behörde versuchen, auf Urin-Screen zu wechseln, weil die Haare behandelt sind. Der ist dann hoffentlich clean. think.gif


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corneliusrufus
Beitrag 12.05.2025, 22:40
Beitrag #10


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Manchmal rutscht ja auch im Labor was durch. Hoffnungslauf. Doch das meine ich nicht.

Doch ich meine letztendlich anderes. Beispielsweise wurden die Dauerwelle vier Wochen vor Erhalt der Begutachtungsaufforderung durchgeführt. Dann könnte ein Gutachter samt Labor auf die Idee kommen, die nächsten 1 cm zur Kopfhaut zu untersuchen. Wenn sich darin dann Drogenmetaboliten finden ...

Wenn nicht, ist das schon mal ein Indiz in der Kette, es kann dem TE seine Drogenkonsumfreiheitsaussage nicht widerlegt werden. Wegen der Dauerwelle sind die restlichen Haarabschnitte nicht brauchbar. Also wird der Gutachter dann auf zwei Urinkontrollen ausweichen müssen. Die sind allerdings lastenfrei, weil a) keine Drogen mehr genommen wurden und b) etwaige wasserlösliche Reste längst den Körper verlassen haben.

Anders, die Dauerwelle wurde nach Gutachtenaufforderung noch schnell gelegt. Dann könnte der Arzt natürlich gleich auf zwei Urinkontrollen ausweichen. Er könnte jedoch auch, wenn gewitzt, wiederum den Haarabschnitt nahe der Kopfhaut untersuchen lassen. Falls das mit der Dauerwelle nur eine Schutzbehauptung gewesen sein sollte, könnte das auffliegen. Bzw. wenn dennoch Drogen (trotz Dauerwelle) gefunden würden, dann wäre die FE ebenfalls futsch.

Ich durchdenke lediglich eine Aussage einer Dauerwellenbehandlung ungewohnter und führe dabei an, welchen Erkenntnisgewinn eine dennoch getätigte Haarverprobung bringen kann. Ob ein Gutachter da nun so gründlich ist, auch hier nachzuspüren, obwohl ihm schon jetzt das Ausweichen auf zwei Urinkontrollen erlaubt ist, sei dahingestellt. Immerhin kann die Haarverprobung, obwohl sie zunächst als unsinnig gilt, zu weiteren Erkenntnisses verhelfen.

Genau unter dieser Voraussetzung macht eine Selbstverprobung der Haare durch ein CTU-Labor fallweise Sinn. Sie liefert die (teils scheinbar) passende Bestätigung, dass durch die Dauerwelle sich nichts mehr gewinnen lässt. Sie gäbe (dann) dem Gutachter eine zusätzliche (und trügerische) Sicherheit, dass er gleich zur Urinverprobung greift. Obwohl er, bei nochmaliger Haarverprobung, interessante Teilerkenntnisse gewinnen könnte.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 13.05.2025 - 23:27