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> Überprüfung ihrer Fahreignung
Günter gans
Beitrag 16.10.2023, 18:35
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
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Hallo Leute,
Der Sachverhalt wie folgt aus:
(Harte Drogen)
Person A wird aufgefordert „mindestens ein Drogenscreening in Form einer haaranalyse sein. Kann eine haaranalyse nicht durchgeführt werden, ist ersatzweise der Urin zu untersuchen“

Alles muss innerhalb von ca. 3 Monaten vorliegen.
Es sind noch keine Vorgaben bezüglich der Haarlänge Bzw des Haarzustandes gemacht worden.
Sollte Person A nun zum. Äg mit kurzen Haaren (3mm) zuvor auch coloriert, wird dann zwangsläufig auf einen Urintest umgeschwenkt?

Hat jemand Erfahrungen damit? Muss Person A sich rechtfertigen? Kann das äG aus diesen Gründen abgelehnt werden?

Lg
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Hornblower
Beitrag 16.10.2023, 18:45
Beitrag #2


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Zitat (Günter gans @ 16.10.2023, 19:35) *
Der Sachverhalt wie folgt aus:


Ich nehme an, Du hast das "sieht" vergessen?
Zitat
(Harte Drogen)

Kokain, oder?

Zitat
Es sind noch keine Vorgaben bezüglich der Haarlänge Bzw des Haarzustandes gemacht worden.

Üblicherweise 6 cm. Oder das, was da ist.


Zitat
Sollte Person A nun zum. Äg mit kurzen Haaren (3mm) zuvor auch coloriert,

Solltest Du Deine Haare nicht immer so tragen, kann Dir mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung unterstellt werden. Dies würde zu einem negativen GA führen.

Zitat
dann zwangsläufig auf einen Urintest umgeschwenkt?

Sofern Dir nicht mangelnde Kooperation vorgeworfen wird, wird es dann wohl auf Urin-Tests hinauslaufen.

Zitat
Muss Person A sich rechtfertigen?

Nein. Du kannst Deinen Führerschein auch freiwillig zurück geben.

Zitat
Kann das äG aus diesen Gründen abgelehnt werden?

Nein. Es würde ggf. negativ.



--------------------
Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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"Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt.
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Günter gans
Beitrag 16.10.2023, 18:56
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
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Es sind noch keine Vorgaben bezüglich der Haarlänge Bzw des Haarzustandes gemacht worden.
Zitat
Üblicherweise 6 cm. Oder das, was da ist.

Person A trägt immer unterschiedliche Frisuren( mal lang, mal nur 3 mm).


Zitat
Zitat
Sollte Person A nun zum. Äg mit kurzen Haaren (3mm) zuvor auch coloriert,

Solltest Du Deine Haare nicht immer so tragen, kann Dir mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung unterstellt werden. Dies würde zu einem negativen GA führen.


Wie kann zu einer mangelnden Mitwirkung geschlussfolgert werden, wenn jemand sich die Haare im Vorfeld gefärbt hat.
Eine Aufklärung hat zuvor ja nicht stattgefunden…

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 16.10.2023, 22:34
Bearbeitungsgrund: Zitate gefixt.
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MsTaxi
Beitrag 16.10.2023, 19:25
Beitrag #4


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Nun ja, da gibt es die Möglichkeit, dass im Vertrag mit dem Institut, den du abschließen wirst, etwas über die Untersagung chemischer Haarbehandlungen steht.

Aber mal ehrlich... Dir muss ja massiv die Düse gehen, wenn du dir so viel Arbeit machst. *kopfschüttel*


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Buchholzer
Beitrag 16.10.2023, 20:16
Beitrag #5


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Die 6cm können übrigens auch vom Rücken, Achselhöhlen, Arsch, Bein, Arm oder sonstwo genommen werden....
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Kai R.
Beitrag 16.10.2023, 20:35
Beitrag #6


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Nein, können sie nicht. Da fehlen die Referenzwerte was Konzentration und Abbau angeht.


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Kai

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gruenerTeich
Beitrag 16.10.2023, 21:01
Beitrag #7


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Haarentnahme aus der Achselhöhle wird meines Wissens nach akzeptiert. Zumindest wenn der Befund für den Betroffenen negativ ist, sprich was gefunden wurde.

Mal Tacheles: Was wird dir denn konkret vorgeworfen und wie ist dein Konsummuster gewesen? Und lass bitte die billigen Taschenspielertricks mit Haare färben etc, die Analysten im Labor sind keine Schuljungen mehr. Die erkennen, wann du dir die Haare gefärbt hast.
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MsTaxi
Beitrag 16.10.2023, 21:17
Beitrag #8


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Zitat (Kai R. @ 16.10.2023, 21:35) *
Da fehlen die Referenzwerte was Konzentration und Abbau angeht.

U.a. über die Verwendbarkeit von Körperhaaren.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1058212677


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Krystel887
Beitrag 16.10.2023, 22:41
Beitrag #9


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Wer hat denn Scham-/Achselhasre die 6cm lang sind?
Die brechen doch ab 🙈
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MsTaxi
Beitrag 17.10.2023, 01:25
Beitrag #10


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Dann können vielleicht nur zwei Monate überprüft werden, aber das kann ja auch reichen.


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Buchholzer
Beitrag 17.10.2023, 10:25
Beitrag #11


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Es geht doch garnicht um Abstinenz sondern um konsumnachweis und da sehe Körperhaare als geeignet an, weil da nichts einwächst, was auch konsumiert wurde…und nur darum geht es ob kokainkonsum vorlag..
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Krystel887
Beitrag 17.10.2023, 10:31
Beitrag #12


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Dann ab zum Waxing biggrin.gif
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MsTaxi
Beitrag 17.10.2023, 13:26
Beitrag #13


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Eine Frage an unsere "Forumjuristen": Die Fsst hat mit Übersendung der äG-Anordnung eine Frist von 3 Monaten gesetzt, wenn auch ohne Belehrung über die Folgen mangelnder Mitwirkungspflicht (obwohl sowas ja eigentlich Textbaustein sein sollte). Können die sich darauf zurückziehen, dass nähere Details des Tun und Lassens durch die Probeentnahmestelle erklärt werden?


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gruenerTeich
Beitrag 17.10.2023, 13:38
Beitrag #14


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Nein. Ich vermute aber, dass der TE im Eröffnungsbeitrag den Inhalt des Schreibens etwas verkürzt dargestellt hat.
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F117
Beitrag 17.10.2023, 14:56
Beitrag #15


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Zitat (Buchholzer @ 17.10.2023, 11:25) *
konsumnachweis und da sehe Körperhaare als geeignet an, weil da nichts einwächst, was auch konsumiert wurde

think.gif das verstehe ich jetzt nicht ...


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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MsTaxi
Beitrag 17.10.2023, 16:00
Beitrag #16


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Zitat (Buchholzer @ 17.10.2023, 11:25) *
als geeignet an, weil da nichts einwächst, was nicht auch konsumiert wurde…

Sollte wohl so heißen, nehme ich an.

Edit: wobei, genau genommen, ja nicht die harte Droge ins Haar einwächst, sondern jeweils spezifische Abbauprodukte, aber das wär jetzt kleinliche Korinthenk....rei


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Kai R.
Beitrag 17.10.2023, 16:17
Beitrag #17


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Sehr theoretisch alles hier. In der Praxis wird doch, wenn der TE zum äG mit 2cm langen Haaren aufkreuzt, einfach ein Urintest gemacht und gut ist. Zumal die FSST diese Alternative anbietet.


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Grüße

Kai

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MsTaxi
Beitrag 17.10.2023, 16:28
Beitrag #18


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Stimmt natürlich.

Mir ist nur noch etwas eingefallen... es ist ja schon vorgekommen, dass ermittlungsfreudige SB Perso- oder Reisepassfotos, so jüngeren Datums, vom Rathaus angefordert haben. Sind da Fotos auf FB, Instagram od.ä. auch verwendungsfähig? think.gif


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Hass0123
Beitrag 20.10.2023, 21:33
Beitrag #19


Neuling
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Fotos auf social Media
Mit Sicherheit nicht.
Wer will denn bestätigen das die Bilder zu den Namen korrekt sind?
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TAK
Beitrag 23.10.2023, 10:32
Beitrag #20


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Natürlich kann man diese auch verwenden für einen Fahrerabgleich... kann mich da gut an ein Fall erinnern wo der Halter immer gemeint hat, es wäre ein Verwandter irgendwo vom Balkan der mit seinem Fahrzeug unterwegs war... - wir sind die Freundesliste von FB damals durchgegangen und haben da den passenden gefunden und das ganze ging dann vor Gericht und als mit einem Gutachten gedroht wurde, wurde der Einspruch dann zurückgenommen... ging damals um FV und es war da noch nicht so einfach bei FB Dinge nicht freizugeben...


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