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> Darknet Bestellung 1g kokain, Ärztliches Gutachten
HaraldGrad
Beitrag 29.06.2020, 21:52
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

nehmen wir an eine beliebige Person (25 Jahre alt) wurde im Juni 2020 zu einer polizeilichen Vernehmung eingeladen. Sie wird beschuldigt im Februar 2017 1g Kokain im Darknet bestellt zu haben. Die Vorladung wurde nicht Folge geleistet, es wurde sich jedoch schriftlich per Anwalt geäußert das besagte Person zu dem Zeitpunkt in einem Wohnheim mit 20gemeldeten Personen war. Es gab nur einen Briefkasten und der Schlüssel dazu hing im Eingang des Wohnheims. Das Strafverfahren wurde daraufhin nach Paragraph 170 Abs.2 STGB Ende Juni 2020 eingestellt.
Gegen die Person war vor 6 Jahren ein BTMG Verfahren anhängig wegen geringfügen Besitzes von Cannabis, welches nach Paragraph 31 BTMG eingestellt wurde.
Person ist im Bundesland NRW gemeldet.

Nun zu den Fragen:
Hat die Führerscheinstelle nun eine Handhabe ein ärztliches Gutachten zu verlangen?
Wie wahrscheinlich ist es das diese es auch verlangen wird?
Ist es durch Akteneinsicht möglich festzustellen, ob die Führererscheinstelle benachrichtigt wurde?

Falls die Führerscheinstelle, sich nun doch bei der besagten Person meldet. Gibt es Erfahrungen, welche Art von Abstinenznachweis in der Regel verlangt wird? Welche Frist zur Beibringung des Nachweises wir dabei in der Regel gesetzt?
Besagte Person, könnte bei einer Haaranalyseprobleme bekommen, trägt ihr Haar aber in der Regel kurz (unter 3cm). Bisherige Recherchen haben ergeben, das dann nur eine But- oder Urinuntersuchung in Frage kommt und nicht prinzipiell von einer Verdunkelungsgefahr ausgegangen wird.

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Vorraus.
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T73
Beitrag 29.06.2020, 22:21
Beitrag #2


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Ich sehe hier schon keine Grundlage für eine Meldung an die Führerscheinstelle, geschweige denn für diese tätig zu werden.

Die Einstellung nach § 170 (2) ist wie ein Freispruch für den Beschuldigten zu betrachten.

Einen hiermit begründeten Fahrerlaubnisentzug würde jedes Verwaltungsgericht sofort kassieren.


--------------------
Immer wenn jemand "Fragen kostet nichts" sagt, fällt irgendwo ein Anwalt lachend vom Stuhl.
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HaraldGrad
Beitrag 30.06.2020, 09:43
Beitrag #3


Neuling


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Hallo T73,

Danke schon mal für die Antwort.

Zitat (T73 @ 16.01.2020, 16:06) *
In diesem Fall hier geht es ja um den vermeintlichen Besitz von Kokain.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (oder analog dazu ein Freispruch) hätte bedeutet: Dieser Vorwurf kann nicht aufrecht erhalten werden. Und damit hätte es auch keinerlei Anhaltspunkt für die Führerscheinstelle gegeben, die Fahrerlaubnis in Frage zu stellen. Auch weil es keinerlei Grundlage für die Staatsanwaltschaft gegeben hätte, eine Mitteilung an die Führerscheinstelle zu machen. Was hätten sie auch mitteilen sollen? "Herr/Frau xy wurde NICHT hinreichend verdächtigt, Koks besessen zu haben"?

Die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO hingegen besagt: Der Besitz gilt als hinreichend belegt, das Delikt wird allerdings als so geringfügig eingestuft, dass von Strafe abgesehen werden kann. Daraus kann und wird in der Folge die Führerscheinstelle ihren Verdacht begründen, wer Koks besitzt, konsumiert es auch.

Dein Beispiel hinkt insofern, dass der bloße DrogenKONSUM strafrechtlich niemals relevant ist, völlig egal wie häufig. Hier kommt es also erst gar nicht zu einem Ermittlungsverfahren und somit auch zu keiner Einstellung (oder einem Freispruch). Dass der Konsum dennoch zum Fahrverbot führen kann, wenn die Führerscheinstelle anderweitig mit hinreichenden Anhaltspunkten davon erfährt, ist ja unumstritten.

Bin eben in einem alten Thread auf diese Antwort von dir gestoßen.
Hört sich für mich plausibel an. Allerdings ist der Paragraph §14 FeV ja bewusst schwammig formuliert.
(" ...ein Ärztliches Gutachtenbeizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass ... )

Würde mich noch auf weitere Einschätzungen / Erfahrungen bezüglich ähnlicher Sachverhalte freuen.

Viele Grüße

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 30.06.2020, 10:16
Bearbeitungsgrund: Zitat erkennbar gemacht
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nachteule
Beitrag 30.06.2020, 10:52
Beitrag #4


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Hallo, HaraldGrad,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Das Strafverfahren wurde vermutlich eingestellt, weil der Ermittlungsaufwand bei dieser geringen Menge unverhältnismäßig wäre. Das heißt aber nicht, dass Du generell unschuldig bist oder dass man Dir den Kauf nicht hätte nachweisen können.

Hallo, T73,

wo steht, dass die Fsst kein ärztliches Gutachten anordnen darf, wenn ein Strafverfahren (z. B. wegen Verstoß gg. § 29 BtMG) nach § 170 (2) StPO eingestellt wurde? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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HaraldGrad
Beitrag 30.06.2020, 11:10
Beitrag #5


Neuling


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Zitat (nachteule @ 30.06.2020, 11:52) *
Das Strafverfahren wurde vermutlich eingestellt, weil der Ermittlungsaufwand bei dieser geringen Menge unverhältnismäßig wäre. Das heißt aber nicht, dass Du generell unschuldig bist oder dass man Dir den Kauf nicht hätte nachweisen können.


Soweit ich das verstehe wäre das Verfahren dann allerdings nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.
Der Paragraph § 170 Abs. 2 ist ja der Paragraph nachdem standardmäßig eingestellt wird, wenn der Tatverdacht nicht hinreichend belegt ist.
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MsTaxi
Beitrag 30.06.2020, 11:12
Beitrag #6


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Die juristische Begründung für eine Einstellung muss nicht ausschlaggebend für das verwaltungsrechtliche Handeln der Fsst sein. Es geht hier um Koks, nicht um Cannabis.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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HaraldGrad
Beitrag 30.06.2020, 11:14
Beitrag #7


Neuling


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Zitat (HaraldGrad @ 30.06.2020, 12:10) *
Zitat (nachteule @ 30.06.2020, 11:52) *
Das Strafverfahren wurde vermutlich eingestellt, weil der Ermittlungsaufwand bei dieser geringen Menge unverhältnismäßig wäre. Das heißt aber nicht, dass Du generell unschuldig bist oder dass man Dir den Kauf nicht hätte nachweisen können.


Soweit ich das verstehe wäre das Verfahren dann allerdings nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.
Der Paragraph § 170 Abs. 2 ist ja der Paragraph nachdem standardmäßig eingestellt wird, wenn der Tatverdacht nicht hinreichend belegt ist.


Insbesondere ist ja gerade bei den in letzten Jahren häufig auftauchenden Darknetbestellungen bekannt, das diese aus offensichtlichen Gründen, oft auf die Adressen andere Menschen bestellt werden. Stichwort: Wie verhältnismäßig ist es deswegen eine Meldung an die FSST zu machen? Falls ja wie verhältnismäißg ist es nun ein Ärztliches Gutachten mit Kosten von (ca. 500 - 600euro? ) zu verlangen?

Viele Grüße
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rapit
Beitrag 30.06.2020, 11:19
Beitrag #8


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Zitat (MsTaxi @ 30.06.2020, 12:12) *
Die juristische Begründung für eine Einstellung muss nicht ausschlaggebend für das verwaltungsrechtliche Handeln der Fsst sein.

Nein. Aber wo nimmt die FSSt die "Tatsachen" her? think.gif Ohne Tatsachen keine Anordnung.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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MsTaxi
Beitrag 30.06.2020, 11:21
Beitrag #9


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Verhältnismäßigkeit ist nicht der springende Punkt. Eine Meldung an die Fsst kann sogar während des Ermittlungsverfahrens erfolgen. Da du zudem schon mal mit Cannabisbesitz aufgefallen bist, sehe ich schon die Möglichkeit eines äG.

Edit: @rapit
In NRW macht Versuch kluch? biggrin.gif


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ulm
Beitrag 30.06.2020, 11:27
Beitrag #10


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Ich habe hier etwas Probleme mit der Verhältnismäßigkeit, wenn der Tatzeitpunkt 2017 gewesen sein soll und nach einer Vernehmung im Juni 2020 noch im Juni 2020 eingestellt wird.
Das ist für mich ein Indiz für keinerlei Ermittelbarkeit. Wirkt wie "ein Schuss ins Blaue".
Und damit fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die "Tatsache", die im übrigen drei Jahre alt wäre.

Eine MiStra-Meldung kann ich mir daher kaum vorstellen.
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Hornblower
Beitrag 30.06.2020, 11:51
Beitrag #11


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Zitat (ulm @ 30.06.2020, 12:27) *
Und damit fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die "Tatsache",

Sehe ich auch so. think.gif


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Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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HaraldGrad
Beitrag 30.06.2020, 12:23
Beitrag #12


Neuling


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Zitat (MsTaxi @ 30.06.2020, 12:21) *
Verhältnismäßigkeit ist nicht der springende Punkt. Eine Meldung an die Fsst kann sogar während des Ermittlungsverfahrens erfolgen. Da du zudem schon mal mit Cannabisbesitz aufgefallen bist, sehe ich schon die Möglichkeit eines äG.
Edit: @rapit
In NRW macht Versuch kluch? biggrin.gif


Das es während des Strafverfahrens passiert ist ja vermutlich eher bei eindeutigen Tatsachen wie z.B. direkter Fund von Kokain beim Beklagten der Fall think.gif

By the way: Ist NRW für rigorose Handhabung in Sachen Fahreignung bekannt?


@ulm: Wird in im Falle einer Mitteilung an die FSST die gesamte Akte übermittelt oder eher nach dem Motto " Es gab eine Verfahren und das wurde eingestellt"
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durban
Beitrag 30.06.2020, 12:27
Beitrag #13


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14 Abs. 1 FEV sieht kein Ermessen für die FeB vor. Entweder es gibt die „Tatsachen“, dann ist das äG die zwingende Folge, oder es gibt sie nicht, dann ist das äG unzulässig.

Die FeB ist an die strafrechtliche Bewertung in diesem Fall zwar nicht gebunden, aber ich halte die Tatsachengrundlage auch für sehr dünn.


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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 30.06.2020, 12:35
Beitrag #14





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Man muss hier zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht differenzieren.
Das Strafrecht ist hier nicht das Problem, wurde ja nach 170 II StPO eingestellt (oder nach 153, ist hier egal).

Eine MiStra-Meldung an die FEB dürfte aber wohl erfolgt sein. Die Frage ist jetzt, ob dir die FEB den Besitz nachweisen kann. Hier kommt es darauf an, wie der Brief zu dir gelangt ist. Mit Einwurf-Einschreiben oder nur normal frankiert?
Grundsätzlich ist es nämlich zum Nachweis des Besitzes asureichend, wenn man dir nachweist, dass das Kokain in deinen Verfügungsbereich gelangt ist und das ist mit dem Einwurf in deinen Briefkasten der Fall. Ob da noch andere drauf Zugriff haben, ist verwaltungsrechtlich unerheblich.

Sollte man dir so den Besitz beweisen können, kann ein äG im Rahmen des Ermessens angeordnet werden. Der Zeitraum von drei Jahren ist noch nicht ausreichend, um eine Anordnung gegenstandlos werden zu lassen.. Drei Jahre sind nämlich kein Zeitpunkt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass deine EIgnungsmängel allein durch den Zeitraum ausgeräumt sind.
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HaraldGrad
Beitrag 30.06.2020, 12:48
Beitrag #15


Neuling


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Strafverfahren der Person wurde nach 170 II StPO. Ist meiner Meinung nach definitiv nicht egal, weil die Staatsanwaltschaft bei einer Einstellung nach 153 den Besitz ja als erwiesen ansieht.
Die Einladung zur Anhörung kam zustande da eine Excelliste mit Name, Adresse und Angabe über 1g Kokain bei einem Händler aufgetaucht ist.
Keine weiteren Hinweise bezüglich Versand oder etwaiger Bezahlung oder sonstiges.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 30.06.2020, 13:33
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorposting gelöscht
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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 30.06.2020, 13:04
Beitrag #16





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Geht es hier rein zufällig um Shinyflakes?

Du kannst mir ruhig glauben, dass es egal ist. Eine Einstellung nach 170 II StPO zeigt nur, dass man dir das strafrechtlich nicht nachweisen kann. Im Zivilrecht sind aber die Grundsätze der Beweiswürdigung nicht ganz so streng (Es gibt kein "in dubio pro reo").

Dein Problem ist wahrscheinlich folgendes: Wenn ein Gutachten im Rahmen des Ermessen angeordnet wird (§14 I S. 2 FeV), hast du erstmal keine direkten Rechtsbehelfe. Das heißt, der Lappen ist erstmal sicher weg, wenn du das äG nicht beibringst. Danach hast du schon Rechtsbehelfe, insbesonders einen Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung (dauert so zwei bis drei Monate) und Anfechtungsklage. Damit das erfolgreich ist, müsstet du aber vor dem Verwaltungsgericht bestreiten, das Zeug bestellt zu haben. Vor dem Verwaltungsgericht, darf man aber nicht falsch vortragen, sonst kommt man schnell in den Bereich "Prozessbetrug".

Ich schätze die Chancen auf ein äG aber auch eher gering ein, besonders da man dir die Zustellung und Bezahlung nicht nachweisen kann. Wenn aber eins kommt, bist du ziemlich in der Zwickmühle. Da hilft dann wohl nur in den sauberen Apfel beißen und das äG bestehen. Ist ja auch nicht so schwer, wenn man clean ist.
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HaraldGrad
Beitrag 30.06.2020, 13:42
Beitrag #17


Neuling


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Zitat (Panzerkroete @ 30.06.2020, 14:04) *
Geht es hier rein zufällig um Shinyflakes?


Nee ist nicht der Fall. Danke dir herzlich für deine Einschätzung.
Es bleibt halt die Unsicherheit ob es der FSST gemeldet wurde und dann wie der Beamte bei der FSST den Sachverhalt einschätzt.
Falls ein äG angeordnet werden sollte, könnte ich ein Problem bekommen wenn ich den Abstinenznachweis nur über Urin- und Blutscreenings nachweisen kann?
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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 30.06.2020, 13:54
Beitrag #18





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Zitat (HaraldGrad @ 30.06.2020, 14:42) *
Falls ein äG angeordnet werden sollte, könnte ich ein Problem bekommen wenn ich den Abstinenznachweis nur über Urin- und Blutscreenings nachweisen kann?


Normalerweise nicht, sofern du dir nicht absichtlich die Haare rasierst (Wie sollte man dir das auch nachweisen?). Generell hast du drei Monate, um ein äG zu absolvieren. Da sollten doch saubere Haare auch gehen, wenn du ab jetzt nicht mehr konsumierst. Wann hast du denn das letzte Mal konsumiert?
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Zoxy
Beitrag 30.06.2020, 16:40
Beitrag #19


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Es gibt keine Tatsachen im Sinne des Satz 1, und es gibt erst recht keinen Nachweis für den Besitz im Sinne des Satz 2. Sonst hätte die StA nicht nach §170 Abs.2 StPO eingestellt. Die wilden Spekulationen um mögliche Gutachtenanordnungen halte ich für abwegig.
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nachteule
Beitrag 30.06.2020, 17:20
Beitrag #20


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Hallo, HaraldGrad,

Zitat (HaraldGrad @ 30.06.2020, 12:10) *
Soweit ich das verstehe wäre das Verfahren dann allerdings nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.
Der Paragraph § 170 Abs. 2 ist ja der Paragraph nachdem standardmäßig eingestellt wird, wenn der Tatverdacht nicht hinreichend belegt ist.

bei Geringfügigkeit wäre das Verfahren vermutlich eher nach § 31a BtMG eingestellt worden.

Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft, wie schon geschrieben, vermutlich davon ausgegangen, dass man Dir den Kauf nur mit einem hohen Ermittlungsaufwand, z. B. durch Befragen aller Mitbewohner o. ä., hätte nachweisen können und das dürfte bei 1 gr. Kokain wohl unverhältnismäßig sein.

Hätte man allerdings einen Nachweis, dass Du unabhängig von dieser Bestellung Konsument harter Drogen wärst, z. B. durch eigene unbedachte Äußerungen, wäre eine Mitteilung an die Fsst die Folge gewesen.

In Deinem Fall gehe ich eher davon aus, dass man der Fsst allenfalls mitgeteilt hat, dass gegen Dich ein Verdacht bestand/besteht, dass dieser aber nicht bewiesen werden kann und dass somit von dieser Seite nichts zu befürchten ist.

Viele Grüße,

Nachteule


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