Trunkenheitsfahrt 1.63% positives GA durch KT |
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Trunkenheitsfahrt 1.63% positives GA durch KT |
18.11.2019, 19:30
Beitrag
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 24 Beigetreten: 18.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85938 |
zuerst einmal möchte ich mich bei diesem Forum bedanken, denn es hat mich ein Stück weit auf dem Weg zur positiven MPU begleitet. Ich habe zusätzlich bei einem Verkehrstherapeuten 10 Einzelsitzungen gehabt, wo ich jedoch rückblickend sagen kann, dass vieles von dem was wir besprochen haben hier häufig im Forum zu lesen ist. Als kleinen bitteren Beigeschmack empfand ich, wie positiv und "lobend" der VP mehrmals meine Einzelsitzungen hervorgehoben hat. Das Gespräch mit dem VP empfand ich als oberflächlich und ich denke mir, dass ich ohne die (bescheinigte) Vorbereitung eventuell nicht so ein leichtes Gespräch gehabt hätte. Nun gut. Zum Gutachten: Ich werde es abtippen und dabei kräftig Zensieren und Teile weglassen. Die standartisierten Texte zu Leistungstests und Erklärungen etc. werde ich mir auch sparen, denn die sind in genug anderen Gutachten überall gleich. Kurz zu meinem Delikt: Betrunken mit dem Roller auf die Nase gefallen, Passantin hat es mitbekommen und einen RTW verständigt und der Rest ist Geschichte. Gemessene BAK damals 1.63‰. Gerne kann dieses Gutachten hier auch in die Sammlung eingefügt werden. Auf geht's. I. Anlass und Fragestellung der Untersuchung Die Untersuchung erfolgte im Auftrag von Herrn XX, um die von der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrererlaubnis der Klasse B gefordert. Das Gutachten soll zu folgender Frage Stellung nehmen: Ist zu erwarten, dass Herr XX auch künftig ein Kraftfahrzeug unter einem die die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 in Frage stellen? Rechtliche Grundlage der [...] Aus der Akte der Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich folgendes zum Untersuchungsanlass: xx.xx.xxxx Trunkenheit im Straßenverkehr mit xx um xx:xx BAK 1,63‰ II. Darlegung der Eignungszweifel und Vorraussetzungen für eine günstige Prognose Die aktenkundigen Vorgeschichtsdaten lassen die Schlussfolgerung zu, dass Herr XX bis zum Zeitpunkt der Auffälligkeit ein Trinkverhalten entwickelt hat, das eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Fahrten unter Alkoholeinfluss begründet. Untersuchungen zeigen dass [...] III Anamnese Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestanden nach Angaben von Herrn XX Wohlbefinden und volle Leistungsfähigkeit. Er leide unter xxx und einem leichten Asthma. Weitere aktuelle und/oder nicht ausreichend therapierte Erkrankungen, die im Hinblick auf die Fahreignung verkehrsmedizinische Bedeutung besitzen wurden im ärztlichen Gespräch nicht erwähnt. Ein Nikotinkonsum von 4-8 Zigaretten pro Tag wurde angegeben Herr XX wurde nach früheren und jetzigen Trinkgewohnheiten befragt: Am Tag der Alkoholfahrt am xx.xx.xxxx habe er im Rahmen einer xx 6 Flaschen Bier a 0,5l zu sich genommen. In der Zeit vor dem Delikt habe er nur selten getrunken. Er habe in dieser Zeit keine kritischen Rückmeldungen zu seinem Umgang mit Alkohol erhalten. Seit 6-7 Monaten praktiziere er kontrolliertes Trinken, dabei trinke er unregelmäßig maximal zweimal monatlich 2 Gläser Bier a 0.2l Alter: 28 Jahre Größe: 176cm Gewicht: 60kg Blutdruck: 120/75 Herzfrequenz: 60 Schläge/min Oberbauch: unauffällig Haut: unauffällig Augen-Bindehaut Pupillenreaktion: o.B. Beweglichkeit der Extremitäten: unauffällig Sensibilität: unauffällig Vegetative Zeichen: unauffällig Koordinationsversuche: unauffällig Blut GOT 33.9 U/l Referenzbereich 10,0-50,0 GPT 26,0 U/l Referenzbereich 10,0-50,0 GGT 51,8 U/l Referenzbereich bis 60,0 Am Untersuchungstag lagen die für die Alkoholfragestellung relevanten Leberwerte im Normbereich [Die Leistungstest lasse ich hier mal außen vor, die wurden alle bestanden] III Psychologisches Gespräch Herr XX legte am Untersuchungstag folgende Bescheinigungen vor: Schreiben des xxxx für MPU Beratung vom xx.xx.xxxx. Daraus ergibt sich, dass er in der Zeit vom xxxx bis xxx an 10 Einzelsitzungen teilgenommen hat. Herr XX gab an, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung 28 Jahre alt. Er sei ledig. In einer Partnerschaft lebe er derzeit nicht. Er absolviere derzeit eine xx zum xx. Als Hobby und Freizeitbeschäftigung gab er Kochen und Fahrradfahren an. Die Fahrerlaubnis der Klasse B hat Herr XX nach eigenen Angaben erstmals 2010 erworben und dabei eine durchschnittliche jährliche Fahrleistung von ca. 30.000 Kilometern erzielt. Angaben zum Untersuchungsanlass Zunächst wurde er gefragt, was er bei der heutigen Untersuchung deutlich machen wolle. Er gab an: Er habe jetzt ein ganz anderes Verständnis und eine andere Einstellung zum Alkohol, er pflege einen anderen Umgang mit dem Alkohol als das damals der Fall gewesen sei. Er habe das Delikt und die Gründe für das Delikt mit seinem Verkehrstherapeuten aufgearbeitet und erarbeitet was er tun könne, dass es nicht mehr dazu komme. [Jetzt kommt die Mitschrift des Gesprächs, ich beschränke mich hier aber nur auf die Bewertungen des VP, welcher das Gespräch zitiert. Wenn ich irgendwann die Zeit finde, werde ich auch das Gespräch mit abtippen] Bewertung des Psychologischen Untersuchungsgesprächs Herr XX verhielt sich während des Untersuchungsgesprächs zugewant und war gesprächsbereit. Nach seinen hier gemachten Angaben muss bei Herrn XX von einer Alkoholgefährdung ausgegangen werden. Hinreichen eindeutige und/oder gravierende Befunde, die die Annahme einer verzichtsbedürftigen Alkoholproblematik rechtfertigen würden, hat die hiesige UNtersuchung nicht ergeben. Die zuverlässige Vermeidung einer weiteren Trunkenheitsfahrt setzt in seinem Falle aber einen dauerhaft kontrollierten Umgang mit Alkohol voraus. Herr XX verwies als Argument für eine zukünftig bessere Verkehrsbewährung darauf, dass sich mittlerweile ein Wandel in seinem Trinkverhalten ergeben habe. Während er in der Vergangenheit im Rahmen geselliger Aktivitäten regelmäßig und dabei wiederholt auch sehr ausgiebig dem Alkohol zugesprochen habe, habe er nach dem Beginn einer verkehrstherapeutischen Maßenahme ab Anfang 2019 seinen Alkoholkonsum reduziert. Seither sei er nicht mehr über den gelegentlichen Konsum von maximal 2 Gläsern Bier hinausgegangen. Gemessen an der insgesamt gesehen offenen Art, mit der er sich hier einließ, kann seine Behauptung, zuletzt deutlich weniger Alkohol als in der Vergangenheit getrunken zu haben, als zuverlässig eingestuft werden. Dass Herr XX den Alkoholkonsum seit geraumer Zeit auf einen für ihn überschaubaren Rahmen reduziert hat, fällt für die Prognose seiner zukünftigen Verkehrsbewährung günstig ins Gewicht. Die Vorraussetzung für eine kritische Beurteilung von Fahrwünschen ist gegeben. Herr XX hat mittlerweile zu einer selbstkritischen Eilstellung seinem früheren Alkoholüberkonsum gefunden Zitat: (Wie er seinen früheren Alkoholkonsum einschätze?) "Als leichtsinnig, gefährdend" Durch seine Abkehr vom übermäßigen Alkoholkonsum hat er positive Veränderungen bei sich erfahren: Zitat (Ob sich durch die Reduktion des Alkoholkonsums etwas bei ihm verändert habe?) Er leide an einer Hautkrankheit, die sich sehr verbessert habe, seitdem er den Alkoholkonsum reduziert habe. Wenn er früher mehr getrunken habe, habe er am anderen Tag einen schweren Kopf gehabt, was er seither nicht mehr habe. So könne er auch mehr mit dem nächsten Tag anfangen. Er sei dann konzentrierter, habe auch mehr Zeit für die Hobbys. Er sei im allgemeinen leistungsfähiger. So falle das Lernen und Arbeiten leichter. Er ist sich bewusst darüber, dass er bei einem Rückfall in alte Trinkmuster Gefahr laufen würde, erneut die Kontrolle über sein Verhalten zu verlieren und in altes Fehlverhalten zurückzufallen. Auch ist er Realist genug zu erkennen, dass er sich bei fortgesetzt übermäßigem Alkoholkonsum um eine positive Lebensperspektive bringen würde. Zitat: (Was er sich auf Dauer als Höchstmenge zubilligen würde?) "Ich bleibe bei den zwei Bier, weil ich sonst Gefahr laufe, dass ich mir wieder eine Toleranz antrinke, das will ich unter allen Umständen verhindern". (Was gegen ein 3. Glas Bier spreche?) "Dann werden daraus vielleicht mal vier und dann kann es weiter gehen. Deswegen bleibe ich bei den 2 Gläsern". Wenn er größere Trinkmengen zu sich nehmen würde, dann könnte er wieder die Kontroller über sein Verhalten abgeben, wie es am Tag der Trunkenheitsfahrt passiert sei. (Auf Nachfrage) Wenn er dauerhaft viel Alkohol trinken würde, käme es zu Leberschäden, für seine Haut wäre es sehr schlecht. Er würde im Beruf unkonzentriert und abgelenkt. Er würde sich wieder auf die falschen Leute einlassen, den Saufkumpanen. Sie würden sich dann gegenseitig wieder anstiften mehr zu trinken. Einem zukünftigen Partner würde das mit Sicherheit auch nicht gefallen Diese Erfahrungen und Einsichten haben Motivkräfte dafür in ihm geweckt, auf dem nunmehr eingeschlagenen Weg weiterzugehen und es nicht zum Wiederaufleben der Alkoholkonsumgewohnheiten kommen zu lassen. Um die Gefahr eines Rückfalls so gering wie möglich zu halten, hat er sich von xxx bis xxx verkehrstherapeutischer Rehabilitationsmaßnahmen unterzigen. Herr XX hat mittlerweile auch EInsicht in die in seiner Person zu suchenden Hintergrundbedigungen seines früheres Alkoholüberkonsums erlangt. Er konnte deutlich machen, dass sich die Bedingungen geändert haben, in denen er die Ursache seines Alkoholüberkonsums in der Vergangenheit sieht. Zitat: Wenn er Alkohol getrunken habe, sei er lockerer geworden. Er sei geselliger gewesen und entspannter. Er habe gelernt, dass es sich gehöre mit zu trinken wenn sie geprobt hätten. Das habe er nicht hinterfragt, sondern habe es mitgenommen. Er habe befürchtet, dass, wenn er nicht mitgetrunken hätte, er komische Blicke kassiert hätte. Er habe befürchtet, keinen Anschluss zu finden. Es habe ihm damals noch am Selbstbewusstsein gefehlt. Damals sei er auf einem anderen Stand als heute gewesen. (Auf was sich sein besseres Selbstbewusstsein gründet?) Er habe in den Vergangenen Jahren viel Umgang mit Kunden gehabt, er sei im Kundendienst tätig gewesen. Da habe er selbstbewusst auftreten müssen. Er habe gemerkt, dass er die Aufgaben habe bewältigen können, was ihn auch selbstbewusst mache. Er könne jetzt auch besser nein sagen. Wenn man ihm z.B. anbiete weiter zu trinken, dann lehne er das ab. Wenn einer sage, eins geht doch noch - nein, geht nicht. Wie die anderen dann reagieren würden sei ihm egal. Es gehe um ihn und nicht um das Bild, das andere von ihm hätten. Er habe auch die Erfahrung gemacht, dass, wenn er nein sage, er deswegen nicht abgelehnt werde. Auf diesem Hintergrund wie nicht zuletzt auch angesichts der positiven Veränderungen in der Struktur seiner Sozialbeziehungen (Rückzug aus einem viel Alkohol konsumierenden Umfeld; Aufbau eines neuen Freundes- und Bekanntenkreises) kann psychologischer Sicht von einer hinreichenden Stabilisierung der veränderten Trinkmuster ausgegangen werden. Herr XX hat darüber hinaus Überlegungen zur Trennung von Alkohol und Auto fahren entwickelt, die geeignet sind, einen neuerlichen Fahrtantritt zu vermeiden: Zitat: (Überlegungen zur Vermeidung einer weiteren Trunkenheitsfahrt?) Das sicherste Mittel das er habe, sei sein Trinkplan. Er werde nicht mehr als 2 Gläser Bier trinken, dann gebe er nicht mehr die Kontrolle ab. Wenn er noch fahren müsse, trinke er keinen Alkohol. Wenn er irgendwo Alkohol trinken wolle, dann lasse er sich fahren. Er nehme entweder den Bus, ein Taxi oder lasse sich von jemand anderem fahren. Derzeit sind keine rückfallbegünstigenden Bedingungen erkennbar. Die Wahrscheinlichkeit einers Rückfalls in einen alkoholbedingten Verkehrsverstoß kann daher als eher gering eingestuft werden. Herrn XX wurde am Untersuchungstag eine Sachstandsermittlung zum Verlauf der Untersuchung gegeben. V. Beantwortung der Fragestellung Die uns von der Behörde gestellte(n) Frage(n) beantworten wir folgendermaßen: Es ist nicht zu erwarten, dass Herr XX auch künftig ein Kraftfahrzeug unter einem die die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird und es liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 in Frage stellen. |
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18.11.2019, 20:08
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26786 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Herzlichen Glückwunsch. Danke fürs Teilen. Darf Dein Gutachten Eingang in unsere FAQ finden?
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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18.11.2019, 20:17
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 24 Beigetreten: 18.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85938 |
Ja, darf eingefügt werden. Kein Problem
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18.11.2019, 22:22
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13739 Beigetreten: 23.12.2004 Wohnort: HMS Lydia, Süd-Pazifik Mitglieds-Nr.: 7401 |
Habe Einfügung gemacht.
Vielen Dank! -------------------- Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
----------- "Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt. |
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19.11.2019, 09:35
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 83 Beigetreten: 23.01.2019 Mitglieds-Nr.: 84706 |
Herzlichen Glückwunsch.
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20.11.2019, 14:58
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 24 Beigetreten: 18.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85938 |
Habe mein Gutachten eben zur FSST gebracht.
Der Sachbearbeiter sagt, er legt es nun der FEB vor und sagte dann, dass die FEB von mir das erneute Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung fordern könnte. Das wird im Einzelfall entschieden. Die Pflichtstunden würden aber dann für mich wegfallen, nur die Prüfung ist nötig. Mein Delikt ist 3 Jahre her, konnte die MPU jedoch auch aus finanziellen Gründen erst jetzt mit Hilfe des Arbeitgebers absolvieren. Kann man wirklich nach 3 Jahren von mir erwarten, dass ich das Autofahren verlernt habe? Das ganze wäre ja wieder mit Fahrstunden und zusätzlichen Kosten verbunden... Habe sowas hier im Forum auch noch nicht geselen.. Bundesland ist NRW |
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20.11.2019, 15:02
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10340 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 |
Vor 9 Jahren Prüfung, 6 Jahre Führerschein, dann 3 Jahre keiner. Das Verhältnis passt, ich glaube nicht, dass da eine Aufforderung zu Prüfungen kommt.
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01.12.2019, 03:01
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 24 Beigetreten: 18.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85938 |
Es ist so gekommen.
"Bennenung der Fahrschule, über die Sie gemäß §20 der Fahrerlaubnisverordnung die theoretische und praktische Prüfung ablegen möchten. Auf eine Ausbildungsbescheinigung wird jedoch verzichtet." Das ist reine Schikane meiner Meinung nach. Leute mit Führerschein die 20 Jahre nicht fahren setzen sich danach auch ins Auto und fahren los. |
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01.12.2019, 03:38
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 |
Zitat Leute mit Führerschein die 20 Jahre nicht fahren setzen sich danach auch ins Auto und fahren los. Wie kommst du darauf? Belege? Die sind sich ihrer fehlenden Praxis meist bewußt und nehmen zur Auffrischung sehr wohl Fahrstunden. Einfach aus Frust Andere herabzuwürdigen kommt nicht gut an. Bei drei Jahren ohne nach sechs Jahren mit finde ich die Forderung zwar auch ungewöhnlich, eine Schikane ist das aber noch lange nicht. Mach dich doch so kurz vorm Ziel nicht verrückt. Da du kein Problem mit dem Fahren hast reichen doch ein, zwei Fahrstunden, damit der Fahrlehrer sich von deinen Fähigkeiten überzeugen kann. Mit der Theorie dürfte es dann doch auch keine Probleme geben. |
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01.12.2019, 21:30
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1097 Beigetreten: 30.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51685 |
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02.12.2019, 11:37
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26786 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
"Bennenung der Fahrschule, über die Sie gemäß §20 der Fahrerlaubnisverordnung die theoretische und praktische Prüfung ablegen möchten. Auf eine Ausbildungsbescheinigung wird jedoch verzichtet." ich würde den Leiter der FSSt nach den Gründen fragen. Die FSSt ist verpflichtet zu begründen, auf Grund welcher Tatsachen sie meint, dass Du über die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr verfügst. Der Regelfall ist, dass nach 3 Jahren die Kenntnisse noch vorhanden sind. -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.12.2024 - 20:46 |