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> Neue Verkehrszeichen, Scheuers StVO-Novelle
Gast_Georg_g_*
Beitrag 27.04.2020, 22:46
Beitrag #501





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Zitat (rapit @ 27.04.2020, 23:13) *
Du hast keinen Denkfehler. @Georg hat einen

Ich habe keinen Denkfehler, ich halte mich lediglich an den Wortlaut der StVO. Du hingegen dehnst ihn aus und somit kommt als Ergebnis etwas heraus, das in der StVO nicht steht:

Zitat (rapit @ 27.04.2020, 23:13) *
Das Schild verbietet Kraftwagen (und Krädern mit Beiwagen) das Überholen von einspurigen und von mehrspurigen Fahrzeugen.

Der fett hervorgehobene Teil steht nicht in der StVO. Das Zeichen verbietet das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge nicht, auch nicht nach einer "erst-recht"-Logik. In der Praxis wird dort, wo das Zeichen 277.1 steht, das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge nicht möglich und auch nicht erlaubt sein, dann aber wegen den Regeln des § 5 StVO.

Zitat (ukr @ 27.04.2020, 22:37) *
Das Überholverbot (aller Fahrzeuge) ist doch aber als Ge- oder Verbot definiert. Wo ist mein Denkfehler?

Ich verstehe nicht, was du meinst. Kannst du es anders formulieren?
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ukr
Beitrag 27.04.2020, 23:38
Beitrag #502


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Zitat (Georg_g @ 27.04.2020, 23:46) *
Ich verstehe nicht, was du meinst. Kannst du es anders formulieren?
Da steht als Ge- oder Verbot:
"Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen"

Zitat (Georg_g @ 27.04.2020, 23:46) *
Der fett hervorgehobene Teil steht nicht in der StVO.
Na doch, genau das.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 28.04.2020, 00:39
Beitrag #503





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Zitat (ukr @ 28.04.2020, 00:38) *
Da steht als Ge- oder Verbot:
"Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen"

Steht das ausschließlich zum Zeichen 277.1? Oder steht es einleitend zu allen drei Überholverbotszeichen? Der Wortlaut des Zeichens 277.1 ist:
"Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen." Und damit verbietet es nicht das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge.
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ukr
Beitrag 28.04.2020, 06:18
Beitrag #504


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Hier der Auszug aus dem BGBl:



Zitat (Georg_g @ 28.04.2020, 01:39) *
Der Wortlaut des Zeichens 277.1 ist: "Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen." Und damit verbietet es nicht das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge.
Das ist die amtliche Bezeichnung des Schildes. Relevant ist aber die Verhaltensvorschrift in Gestalt des definierten Ge- oder Verbotes - und hier hat man im Rahmen der Änderungswünsche den Geltungsbereich auf mehrspurige Fahrzeuge erweitert.

Zitat (Beschlussdrucksache 591/19(B) vom 14.02.2020.)
Begründung: Die Änderung stellt klar, dass das Überholverbot nicht nur für einspurige Fahrzeuge gilt, sondern auch das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge einschließt.
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Brian Basco
Beitrag 28.04.2020, 07:11
Beitrag #505


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Ist ein Krad mit Beiwagen denn nicht einspurig? Das steht jetzt nämlich in der Bezeichnung, nicht aber in der Verhaltensvorschrift. think.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.04.2020, 07:20
Beitrag #506


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In der Bedeutung des roten Pkw auf den Überholverbotsschildern sehe ich eine gewisse Unlogik:
Bei einem "normalen" Überholverbot (276) steht der rote Pkw für "Fahrzeuge": Also dürfen auch einspurige Fahrzeuge hier nicht überholen.
Bei einem Überholverbot 277.1 steht der rote Pkw jedoch dagegen lediglich für "mehrspurige Fahrzeuge": Also dürfen einspurige Fahrzeuge hier überholen!
Egal wen!!!

Doc


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Andreas24
Beitrag 28.04.2020, 07:32
Beitrag #507


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So, gestern noch mal den Checkpot geknackt whistling.gif , waren auf der AB wohl 28 GPS drüber. Aber zum Glück gilt die neue Abzock thread.gif STVO erst ab heute.
Das mit den 2x25 in einem Jahr dürfte damit ja sowieso hinfällig sein think.gif .


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.04.2020, 08:03
Beitrag #508


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Das Teil heißt "Jackpot" (auf Deutsch: "Hanstopf" tongue.gif ) - und bezeichnet nicht etwa einen normalen "Hauptgewinn", sondern einen Sammeltopf, in dem die nicht ausgeschöpften Gewinnsummenkontingente der vorangegangenen Ausspielungen eingelegt werden.

Beispiel im Straßenverkehr:
An einer Kontrollstelle kann - warum auch immer - vielfach die Fahrer-Identität nicht festgestellt werden.
Jedesmal, wenn die Fahreridentität nicht festgestellt werden kann wird die eigentlich fällige Strafe dem "Jackpot" zugeschlagen.
Wenn man DICH dann erwischt und Deine Identität feststellt zahlst Du nicht nur Deine eigene Strafe, sonderen auch noch die Strafen Deiner 20 Vorgänger, die irgendwie "durchgerutscht" sind.

DAS wäre soch auch mal ne Maßname...


Übrigens:
Nachdem ich hier gestern gelesen hatte, dass der neue Bußgeldkatalog ab heute "scharfgeschaltet" ist, habe ich zu Docine gesagt: "Es gibt ab morgen höhere Bußgeldsätze und niedrigere Fahrverbots-Schwellen. Wir solten morgen zwei Minuten eher losfahren...

Doc


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Kuli
Beitrag 28.04.2020, 08:39
Beitrag #509


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Die Verordnung gilt ab heute, aber es gibt immer noch keine Vollversion, sehe ich das richtig?
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer darf sich die StVO jetzt erstmal selbst zusammenbasteln, bevor er seine Fahrt antritt? blink.gif
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Jens
Beitrag 28.04.2020, 09:03
Beitrag #510


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Aktuelle StVO bei buzer.de

Aktueller Bußgeldkatalog bei buzer.de

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 28.04.2020, 09:07


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Kuli
Beitrag 28.04.2020, 09:10
Beitrag #511


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Zitat (rapit @ 27.04.2020, 16:00) *
Zitat (Hick-Hack @ 27.04.2020, 14:43) *
Der Abstand zu Radfahrenden von 1,5 Metern gilt nur bei Schutz- aber nicht bei Radfahrstreifen

think.gif das liest Du woraus?

Der Mindestseitenabstand gilt immer. Sogar bei Fußgängern.
Also, wenn Radfahrer und Fußgänger in gleicher Richtung unterwegs sind, wie das "überholende" wallbash.gif Fahrzeug

Ich denke, es liegt am Wörtchen "Überholen". Überholen tut man in der Regel diejenigen, die auf der gleichen Fahrbahn unterwegs sind. Ein Radfahrstreifen ist aber nicht Teil der Fahrbahn.

Zitat (Jens @ 28.04.2020, 10:03) *
...

Ah, jetzt hast du schnell editiert laugh.gif
Bei Gesetze im Internet habe ich auch geschaut, da ist aber noch die alte Version hinterlegt. Danke für den Link auf buzer.de!
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Jens
Beitrag 28.04.2020, 09:21
Beitrag #512


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Zitat (Kuli @ 28.04.2020, 10:10) *
Ah, jetzt hast du schnell editiert laugh.gif
Ich hab zweimal editiert. Erst hab ich gesetze-im-internet reineditiert, dann aber wieder rausgenommen als ich festgestellt habe, dass der Bußgeldkatalog dort entgegen der Standangabe "Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist" nicht aktuell ist.


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rapit
Beitrag 28.04.2020, 10:04
Beitrag #513


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Zitat (Kuli @ 28.04.2020, 10:10) *
Ich denke, es liegt am Wörtchen "Überholen". Überholen tut man in der Regel diejenigen, die auf der gleichen Fahrbahn unterwegs sind. Ein Radfahrstreifen ist aber nicht Teil der Fahrbahn.

So dogmatisch ist der aktuelle Gesetzgeber im Bereich der StVO schon lange nicht mehr.

Seit heute "überholt" man auch Fußgänger, die auf dem Gehweg laufen. Wenn sie in gleicher Richtung laufen.

Da ergibt sich dann natürlich ein riesiges Problem: Weil ich links überholen muss: wie komme ich zum Teufel bitteschön an Fußgängern vorbei, die auf dem linksseitigen Gehweg in gleicher Richtung laufen, wie ich fahre?

Und noch schlimmer wird es außerorts, wenn da kein Gehweg ist, und Füßlinge am linken Fahbahnrand entlanggehen...

whistling.gif

Zu Vz 277.1:
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 28.04.2020, 08:20) *
In der Bedeutung des roten Pkw auf den Überholverbotsschildern sehe ich eine gewisse Unlogik:
Bei einem "normalen" Überholverbot (277) steht der rote Pkw für "Fahrzeuge": Also dürfen auch einspurige Fahrzeuge hier nicht überholen.
Bei einem Überholverbot 277.1 steht der rote Pkw jedoch dagegen lediglich für "mehrspurige Fahrzeuge": Also dürfen einspurige Fahrzeuge hier überholen!

Der Text für den roten Wagen ist bei allen ÜV-Schildern derselbe. (Außer beim LKW-Symbol).
Da unterliegst Du also einem Irrtum.

Und die Änderung bezüglich der zu überholenden Fahrzeuge, ja, da hat man halt nicht aufgepasst, den Namen des Kindes zu ändern. Quasi Geschlechtsumwandlung ohne Namensänderung. Da geht jetzt die Maximilan-Klaus-Konrad aufs Damenklo. narr.gif


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Kuli
Beitrag 28.04.2020, 10:08
Beitrag #514


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Zitat
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Damit ist die Berliner Stadtautobahn raus. Gleiches sollte für Ampeln mit grünem Leuchtpfeil gelten, da bei grünem Pfeil nicht mit Rad- und Fußverkehr zu rechnen ist, oder?

Zitat
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Durch das Zeichen
<Grünpfeil nur Radfahrer>
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.

Das liest sich irgendwie so, als wäre das genannte Zeichen ein Zusatzzeichen für Zeichen 720. Der Grünpfeil (der da hängt), wird durch das zusätzliche Zeichen beschränkt think.gif
Oder handelt es sich um ein eigenständiges Zeichen?

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Hick-Hack
Beitrag 28.04.2020, 10:14
Beitrag #515


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@ rapit

Das BMVI hat bislang alle Anfragen zu diesem Thema mit dem ausweichenden Hinweis auf den Unterschied Überholen/Vorbeifahren abgebügelt (z.B. hier). Daher meine Aussage.

Ob sich die Rechtssprechung an Ansichten wie jener des ADFC-Rechtsgutachten (hier) orientiert, ist ja meiner Ansicht nach noch nicht geklärt.

In meinen Augen ist die Situation bei Radverkehrsanlagen immer noch jene wie vorher auf der Fahrbahn - ein Paragraph (§ 1 Absatz 2) regelt es unspezifisch, es gibt Urteile dazu, aber keine eindeutige Aussage in der StVO. Oder fehlt mir ein Blickwinkel?
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columbo
Beitrag 28.04.2020, 10:17
Beitrag #516


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 27.04.2020, 19:56) *
Die Kosten für das Teil (ca 500,- € für das Kontrollgerät uns weitere 500,- € für Auslese- und Speicher-Hard-n'Software) latzt natürlich der Fahrzeughalter, die Hersteller freuen sich - und Vater Staat freut sich über die Mehrwertsteuer... whistling.gif


Na komm, wer für Neuwägen durchschnittlich 34.000 Euro hinblättern kann, dem kommt es auf einen Tausender doch nicht an.
Wenn ich mir nur anschaue, was ganz normale, erwachsene Menschen hinlegen für kindischen Quatsch wie Breitreifen oder Alufelgen...
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.04.2020, 10:31
Beitrag #517


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Zitat (rapit @ 28.04.2020, 11:04) *
Der Text für den roten Wagen ist bei allen ÜV-Schildern derselbe. (Außer beim LKW-Symbol).
Da unterliegst Du also einem Irrtum.

Nö, selba Irrtum! tongue.gif tongue.gif tongue.gif

Beim "normalen Überholverbot (276) heiß es (jedenfalls in den VP-shortcuts):
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art

und in der darüber stehenden Verhaltensvorschrift für Zeichen 276 und 277:
Zitat
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

Also darf im Fall von 276 auch kein Motorrad ein mehrspuriges Fahrzeug überholen.


Bei 277.1 steht dagegen in der Verhaltensvorschrift:
Zitat
Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.



Also gilt 277.1 (im Gegensatz zu 276) NICHT für überholende EINSPURIGE Fahrzeuge. tongue.gif

Mit anderen Worten:
- Der rote Pkw in Zeichen 276 steht für "Kraftfahrzeuge aller Art":
- der rote Pkw in Zeichen 277.1 steht dagegen für "mehrspurige Kraftfahrzeuge"

Mit NOCH anderen Worten: Andies Praktikantentruppe hat mal wieder zugeschlagen!

Doc


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ilam
Beitrag 28.04.2020, 10:34
Beitrag #518


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Immerhin: Der Rennradfahrer darf also immer überholen. thread.gif
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rapit
Beitrag 28.04.2020, 10:35
Beitrag #519


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Zitat (Hick-Hack @ 28.04.2020, 11:14) *
Oder fehlt mir ein Blickwinkel?

Jemand fehlte da ein Blickwinkel, eindeutig. Aber nicht dir!
Dieser schwarze Peter geht ans BMVI rolleyes.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.04.2020, 10:36
Beitrag #520


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Zitat (ilam @ 28.04.2020, 11:34) *
Immerhin: Der Rennradfahrer darf also immer überholen. thread.gif

Nur, sofern er DEUTLICH schneller als das überholte Fahrzeug ist
und weder (während des Überholvorgangs) den Gegenverkehr noch (beim Einscheren) das überholte Fahrzeug behindert...

Doc


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rapit
Beitrag 28.04.2020, 10:39
Beitrag #521


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 28.04.2020, 11:31) *
Nö, selba Irrtum! tongue.gif tongue.gif tongue.gif

Beim "normalen Überholverbot (276) heiß es (jedenfalls in den VP-shortcuts):
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahhrzeuge aller Art

blink.gif Upps! blushing.gif Stimmt! Hast recht!

Es wird ja aber noch viel schlimmer!

Dem Namen des Schildes nach soll es auch für Kräder mit Beiwagen gelten. Der (maßgeblichen) Regelung nach aber nicht! Denn Kräder sind in D "einspurige Kfz", nicht mehrspurige. Deswegen macht man ja immer die Formulierungsklimmzüge "mehrspurige Kfz und Kräder mit Beiwagen".

Das war mir bislang gar nicht aufgefallen.

@ukr: musst Du berücksichtigen, bist ja garantiert schon wieder was Bissiges am schreiben whistling.gif laugh.gif wavey.gif


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Kuli
Beitrag 28.04.2020, 10:47
Beitrag #522


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Ach du scheiße. Das war ja vorher schon unübersichtlich, was jetzt für einspurig und was für mehrspurig gilt usw wacko.gif
Werde mir wohl die Regelungen zu Zeichen 267 - 277.1 ausdrucken und von innen an die Windschutzscheibe kleben.

Warum macht das Ministrium eigentlich jedes Mal den gleichen Fehler und lässt das VP nicht vor der Veröffentlichung Korrektur lesen?
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rapit
Beitrag 28.04.2020, 10:53
Beitrag #523


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Kostenlos taugt nix. Ganz einfach.

Aber: das Beiwagenproblem ist mir erst im Moment aufgefallen. (Allerdings hätte ich bei einem echten Bearbeitungsauftrag nicht aus dem Gedächtnis heraus argumentiert, was Grundlage für den Fehler bei @Docs Einwand war).


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ukr
Beitrag 28.04.2020, 11:19
Beitrag #524


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Zitat (rapit @ 28.04.2020, 11:39) *
@ukr: musst Du berücksichtigen, bist ja garantiert schon wieder was Bissiges am schreiben whistling.gif laugh.gif wavey.gif
Ach, so bissig wird das nicht, da ich mich ja nur auf VZ beziehe. Aber das mit Zeichen 277.1 findet in jedem Fall hinreichend Berücksichtigung - allein weil das Schild grafisch gesehen eine Vollkatastrophe ist. laugh2.gif

Ich hätte ja noch Varianten für mehrfachbesetzte PKW etabliert, um der Sache die Krone aufzusetzen.
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MisterOJ
Beitrag 28.04.2020, 11:19
Beitrag #525


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 28.04.2020, 09:03) *
Beispiel im Straßenverkehr:
An einer Kontrollstelle kann - warum auch immer - vielfach die Fahrer-Identität nicht festgestellt werden.
Jedesmal, wenn die Fahreridentität nicht festgestellt werden kann wird die eigentlich fällige Strafe dem "Jackpot" zugeschlagen.
Wenn man DICH dann erwischt und Deine Identität feststellt zahlst Du nicht nur Deine eigene Strafe, sonderen auch noch die Strafen Deiner 20 Vorgänger, die irgendwie "durchgerutscht" sind.

DAS wäre soch auch mal ne Maßname...

Ohhh dribble.gif Das hätte einen gewissen "Reiz"...

... der jeder normale VT weiß ja nicht wieviele vorher "durchgerutscht" sind - sprich wie hoch der Jackpott ist.

Und da es doch einen Unterschied macht nur die 1-fache oder 20-fache Strafe zu zahlen erhöht sich hierduch der Druck auf die VT sich doch StVO-konform zu verhalten.

(das Blöde dabei: wenn alle StVO-konform fahren würden, gibt es keine "Durchrutscher" mehr - also sinkt die Jackpott-Wahrscheinlichkeit - das ganze entspräche einem Auf-&Abschwellen)


OJ wavey.gif


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Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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ilam
Beitrag 28.04.2020, 12:21
Beitrag #526


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Zitat (ukr @ 28.04.2020, 11:19) *
Aber das mit Zeichen 277.1 findet in jedem Fall hinreichend Berücksichtigung - allein weil das Schild grafisch gesehen eine Vollkatastrophe ist. laugh2.gif


Och, wenn man es mit 281.1 vergleicht, kann man es schon fast als "gelungen" bezeichnen. laugh2.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 28.04.2020, 12:26
Beitrag #527





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Zitat (ukr @ 28.04.2020, 07:18) *
Hier der Auszug aus dem BGBl:

OK, dann stimme ich dir zu. Der Satz zu den Ge- und Verboten steht nicht einleitend zu allen drei Überholverbotszeichen, sondern tatsächlich direkt beim Zeichen 277.1. Dann sehe ich zwischen dem Satz in "Ge- oder Verbot" und der amtlichen Bezeichnung des Zeichens auch einen Widerspruch.

Es gibt übrigens auch einen einleitenden Satz, nämlich: "Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet."

Hier ist also wieder nur die Rede von einspurigen Fahrzeugen. Offenbar soll man das dann als "Soll zusätzlich ... das Überholen von einspurigen ..." interpretieren. Mal sehen, was die Rechtsprechung daraus machen wird. Vermutlich wird dem geregelten "Ge- oder Verbot" mehr Gewicht beigemessen als der amtlichen Bezeichnung des 277.1.
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ukr
Beitrag 28.04.2020, 12:57
Beitrag #528


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Ich denke mal man wird eine Änderungs-VO nachlegen und den ganzen Quatsch, der jetzt so aufploppt, geraderücken.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.04.2020, 13:02
Beitrag #529


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Zitat (Jens @ 28.04.2020, 10:03) *

Wenn mich meine armen Augen nicht trügen stehen hier zwar die Bußgeldsätze und die Fahrverbote drinnen, NICHT aber die Punkte... sadwalk.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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rapit
Beitrag 28.04.2020, 13:04
Beitrag #530


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Das mit dem Überholverbot erst recht von mehrsprigen Fahrzeugen war doch eine der Änderungen des fachgremiums, oder habe ich das falsch in Erinnerung?
Da hat man dann einfach vergessen, den Namen zu ändern.
Und fachlich beim ertweiterten Verbot auch noch die Beiwagen-Kräder-Formulierung vergessen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 28.04.2020, 13:16
Beitrag #531





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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 28.04.2020, 14:02) *
Wenn mich meine armen Augen nicht trügen stehen hier zwar die Bußgeldsätze und die Fahrverbote drinnen, NICHT aber die Punkte...

Die standen auch schon vorher nicht im BKat, sondern in Anlage 13 zur FeV.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.04.2020, 13:31
Beitrag #532


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Mag sein.
Ich kenne nicht den "offiziellen" Bußgeldkatalog, sondern nur den (seit heute veralteten) Bußgeldkatalog im Verkehrsportal.
Und dort stehen alle Infos drinnen, die man als Betroffener so braucht: Höhe des Bußgeldes, Anzahl der Punkte, Länge des Fahrverbots.

Doc


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rapit
Beitrag 28.04.2020, 13:53
Beitrag #533


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Jetzt drängel doch nicht so!


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ukr
Beitrag 28.04.2020, 21:42
Beitrag #534


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Erste Ergebnisse:

http://www.vzkat.de/2020/StVO-2020/StVO-2020.htm

Hinweise sind wie immer willkommen. wavey.gif
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oetz2000
Beitrag 29.04.2020, 07:58
Beitrag #535


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Wer erteilt eigentlich die Carsharing-Plaketten für die Anbieter? Eine entsprechende Rechtsverordnung habe ich bisher nicht gefunden.
Und warum wird in der GebOSt unter die Gebührennummer 260 "Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen..." eingefügt.
Wou soll der Ausweis gut sein? Ich dachte eigentlich, dass die Plakette den Ausweis ersetzt.
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ulm
Beitrag 29.04.2020, 08:25
Beitrag #536


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Zitat (ukr @ 28.04.2020, 22:42) *
Erste Ergebnisse:

Gewohnt gut! thumbup.gif


Dumme Frage eines Laien:
Warum hat das Zeichen 350.1 (Radschnellweg) eigentlich die Nummer 350.1 bekommen? Das hat doch mit dem Zeichen 350 (Fußgängerüberweg) weniger als gar nichts zu tun? think.gif
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oetz2000
Beitrag 29.04.2020, 08:46
Beitrag #537


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Zitat (oetz2000 @ 29.04.2020, 08:58) *
Wer erteilt eigentlich die Carsharing-Plaketten für die Anbieter? Eine entsprechende Rechtsverordnung habe ich bisher nicht gefunden.
Und warum wird in der GebOSt unter die Gebührennummer 260 "Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen..." eingefügt.
Wou soll der Ausweis gut sein? Ich dachte eigentlich, dass die Plakette den Ausweis ersetzt.


Edit: Jetzt seh ich´s gerade..in der Erläuterung u.a. zu Z 314 ist auch vom Ausweis, der gut sichtbar ausgelegt werden soll, die Rede. Das passt doch mit dem § 39 Abs. 11 nicht unter einen Hut.
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Spürmeise
Beitrag 29.04.2020, 10:33
Beitrag #538


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Zitat (kleini1976 @ 27.04.2020, 20:10) *
Hat jemand eine Idee, warum das Radfahren auf beschilderten Gehwegen ab morgen 30 Euro weniger kostet als auf nichtbeschilderten, während es bisher 5 Euro mehr waren?

Würde mich auch interessieren!
Betrifft BkatV Nr. 2 vs. Nr. 141.4

Bzgl. "Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren" scheint es jetzt auch die Bußgeldalternativen
- BKatV Nr. 7.3 (20 €) und
- Nr. 2 (vorschriftswidrig linksseitig angelegten Radweg ... benutzt, 55 €) zu geben.

... wobei die "mildere" Buße nur dann greift, wenn "Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden" rofl1.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 29.04.2020, 11:03
Beitrag #539


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Dumm nur, dass es keine Fahrschule für Radfahrer gibt.
Und auch keine theoretische Radfahrerpfüfung in Kfz.-Fahrschulen.

Da weiß ich als Radfahrer gar nicht, wie das überhaupt mit dem linksseitigen Radweg ist:

Variante 1:
Ein Zeichen 240 gebietet dem Radfahrer, einen außerörtlichen linksseitigen Rad- und Fußweg zu benutzen.
Dieser Weg neben einer Kreisstraße geht in der nächsten Ortschaft in einen stinknormalen Hochbord-Bürgersteig über, ohne dass die Radwegbenutzungspflicht durch irgendein Zeichen beendet wird. Auch an der nächsten Einmündung von links folgt weder eine Aufhebung noch eine Wiederholung von Zeichen 240. Eine nach rechts weisende Radwegfurt gibt es nicht.
Ab welcher Stelle kostet den Radfahrer die Benutzung des zuvor benutzungspflichtigen kombinierten Geisterradlerwegs etwas - und wieviel?

Variante 2:
Im Rahmen der Durchforstung der Beschilderung benutzungspflichtiger Radweg hat sich vor einiger Zeit eine Änderung ergeben:
Das erwähnte Zeichen 240 wurde (in beiden Richtungen) durch ein Zeichen 239 mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" ersetzt, das Ende des "Radfahrer frei" bleibt weiter im Dunklen.
Ab welcher Stelle kostet den Radfahrer die Benutzung des zuvor für Geisterradler freigegeben Fußwegs etwas - und wieviel?

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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Spürmeise
Beitrag 29.04.2020, 11:26
Beitrag #540


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 29.04.2020, 12:03) *
Da weiß ich als Radfahrer gar nicht, wie das überhaupt mit dem linksseitigen Radweg ist

Wie der (Bundesrats)am 04.02.20 zu Papier gebracht hat, ist die "geistige Reife bei Dir als Rad Fahrenden ohnehin nur sehr heterogen ausgeprägt."

Da macht es doch nichts, dass der Gesetzgeber vollkommen wirre Regelungen bzgl. des Radverkehr verfasst, und diese von den Verkehrsplanern vor Ort nochmal schludriger umgesetzt werden.
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Spürmeise
Beitrag 29.04.2020, 12:04
Beitrag #541


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Zitat (Hick-Hack @ 27.04.2020, 14:43) *
Halten auf Radfahrstreifen kostet immer noch nur 10 €

Greift da evtl. BKatV Nr. 51 / 51.1 ("unzulässig gehalten" - 20 €, mit Behinderung 35 €), auch wenn nichts zum Z.237 dabei steht?
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FiveBucks
Beitrag 29.04.2020, 14:21
Beitrag #542


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Habe zu einem mir unbekannten Schild auch eine Frage.
Im neuen VzKat ist es nicht zu finden.


Gibt es dieses Verkehrszeichen in der Realität?
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Schlepper
Beitrag 29.04.2020, 14:44
Beitrag #543


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In der Realität ja, in der StVO nicht.


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orlet
Beitrag 29.04.2020, 17:28
Beitrag #544


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Zitat (rapit @ 21.02.2020, 11:17) *
Denn von der Idee her dürfte es Geschwindigkeitsbeschränkungen eigentlich nur da geben, wo eine Gefahr besteht, die man nicht rechtzeitig erkennt, wo man also im Nachhinein für die Tempobegrenzung als VT dankbar ist.
Du meinst also die Autobahn, wo wegen einer verbogenen Leitplanke aus Richtgeschwindigkeit heraus Tempo 60 angeordnet wird? Hab' ich letztens auch drei Rosenkänze gebetet, dass ich meine Tempo 100 dort heil überlebt habe.

PS: Ich bin Heide.
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Kühltaxi
Beitrag 29.04.2020, 18:44
Beitrag #545


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Zitat (rapit @ 27.04.2020, 16:00) *
Ich finde je besonders lustig den Gesetzestext zum Zz zu Vz 286 bzw. 290, dass "innerhalb gekennzeichneter Parkflächen" Carsharingfahrzeuge parken dürfen.

Oh, da hat aber ein Schilderdesigner zu viel James Bond geguckt. laugh2.gif
Oder war da etwa einer von uns am Werk? rolleyes.gif


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kleini1976
Beitrag 29.04.2020, 20:17
Beitrag #546


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Ich habe nochmal ein Highlight gefunden. Diesmal als kleines Quiz formuliert:

Dumme Sache: Der verkehrsrechtlich versierte Autofahrer A. hält versehentlich auf dem Schutzstreifen für den Radverkehr und steigt aus dem Auto. Zur gleichen Zeit biegt ein Verkehrsüberwacher ums Eck, der sieht, dass ein Fahrradfahrer durch das Fahrzeug des A behindert wird. Halten auf Schutzstreifen mit Behinderung ist nach dem neuen Tatbestandskatalog mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt bewehrt. So ein Mist! Wie kommt A. um den Punkt herum?

Antwort A:
Er verlässt das Fahrzeug für den Verkehrsüberwacher deutlich erkennbar

Antwort B:
Er verlässt das Fahrzeug, ohne dass ihn der Verkehrsüberwacher erkennen kann

Antwort C:
Er lässt das Fahrzeug einfach auf dem Schutzstreifen stehen

Antwort D:
Er fährt ohne zu zögern umgehend wieder vom Schutzstreifen herunter

Es können mehrere Antworten richtig sein. Na, wer traut sich rolleyes.gif
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Mueck
Beitrag 29.04.2020, 20:47
Beitrag #547


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 29.04.2020, 12:03) *
Variante 1:
Ein Zeichen 240 gebietet dem Radfahrer, einen außerörtlichen linksseitigen Rad- und Fußweg zu benutzen.
Dieser Weg neben einer Kreisstraße geht in der nächsten Ortschaft in einen stinknormalen Hochbord-Bürgersteig über, ohne dass die Radwegbenutzungspflicht durch irgendein Zeichen beendet wird. Auch an der nächsten Einmündung von links folgt weder eine Aufhebung noch eine Wiederholung von Zeichen 240. Eine nach rechts weisende Radwegfurt gibt es nicht.

Variante 2:
Im Rahmen der Durchforstung der Beschilderung benutzungspflichtiger Radweg hat sich vor einiger Zeit eine Änderung ergeben:
Das erwähnte Zeichen 240 wurde (in beiden Richtungen) durch ein Zeichen 239 mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" ersetzt, das Ende des "Radfahrer frei" bleibt weiter im Dunklen.
Linksseitiges Radeln und Gehwegradeln ist beides prinzipiell verboten.
Dieses Verbot muss explizit per Schild aufgehoben werden
Meines Erachtens muss diese Erlaubnis zum Gesetzesbruch an jeder Kreuzung neu erteilt werden (genauso wie eine Benutzungspflicht auch wenn das so nicht mehr in der VwV-StVO drin steht, in die 97er stand's drin ...)
Also sofort Verbot ab Querstraße ...

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 29.04.2020, 12:03) *
Ab welcher Stelle kostet den Radfahrer die Benutzung des zuvor benutzungspflichtigen kombinierten Geisterradlerwegs etwas - und wieviel?

Ab welcher Stelle kostet den Radfahrer die Benutzung des zuvor für Geisterradler freigegeben Fußwegs etwas - und wieviel?
Da kommt dann noch die Frage hinzu, ab wann das vorwerfbar ist.
Verbotsirrtümer durch mangelhafte Beschilderung sollten zu Lasten der Behörde gehen, im Zivilrecht verweise ich gerne auf das OLG Jena bzgl. linksseitiger Wege, Owis dürfte nicht wesentlich anders aussehen.
Das hängt aber auch von den örtlichen Indizien ab, ob man merken muss, dass die Freigabe zwingend endet ...

Habe hier auch solche Stellen.

Rechtsseitiger 240er, nach Einmündung eines inzwischen nur noch Rad-/Gehweges von rechts geht's in eine 30er Zone über, auf dem Gehweg sind inzwischen halbhüftige Parkstände markiert, für mich endet der 240er dort, aber ich würde sagen, mit einer Owi für Bordsteinweiterradler dürfte man nicht weit kommen ...

Oder die Tage erst gesehen ein rechtsseitiger "Gehweg, Schleichradler frei" an der ersten Kreuzung, an der nächsten Kreuzung kein Schild mehr, aber markierte Radfurt läuft weiter. Für mich ist es ab dort ein "anderer Radweg", ein 240er ohne 240 nach § 2, damit Dauerschrittgeschwinigkeit aufgehoben ...


Zitat (kleini1976 @ 29.04.2020, 21:17) *
Antwort B:
Er verlässt das Fahrzeug, ohne dass ihn der Verkehrsüberwacher erkennen kann
= 23,50
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 29.04.2020, 23:15
Beitrag #548





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Zitat (FiveBucks @ 29.04.2020, 15:21) *
Gibt es dieses Verkehrszeichen in der Realität?

Ja, aber immerhin bleiben die deutschen Radfahrer innerhalb des Schildes und stoßen sich nur den Kopf am Schilderrand. Radfahrer im Elsass fliegen gleich komplett aus dem Schild raus (das Fahrrad bleibt aber drin).
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Bleifuß
Beitrag 30.04.2020, 05:24
Beitrag #549


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Zitat (Mueck @ 29.04.2020, 21:47) *
...Linksseitiges Radeln und Gehwegradeln ist beides prinzipiell verboten.
Dieses Verbot muss explizit per Schild aufgehoben werden Meines Erachtens muss diese Erlaubnis zum Gesetzesbruch an jeder Kreuzung neu erteilt werden...

Wie kommst Du zu dieser Ansicht?
Wir reden von einem Sonderweg. Der endet auch nicht automatisch an jeder Kreuzung oder Einmündung.

Zitat
(genauso wie eine Benutzungspflicht auch wenn das so nicht mehr in der VwV-StVO drin steht, in die 97er stand's drin ...)


1.) Was glaubst Du, warum man es dort herausgenommen hat? Damit es weiterhin gilt?
2.) Der Umstand, dass eine Straßenverkehrsbehörde bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen hat, bedeutet für den Verkehrsteilnehmer überhaupt nichts.





Zitat (kleini1976 @ 29.04.2020, 21:17) *
Ich habe nochmal ein Highlight gefunden. Diesmal als kleines Quiz formuliert:

Dumme Sache: Der verkehrsrechtlich versierte Autofahrer A. hält versehentlich auf dem Schutzstreifen für den Radverkehr und steigt aus dem Auto. Zur gleichen Zeit biegt ein Verkehrsüberwacher ums Eck, der sieht, dass ein Fahrradfahrer durch das Fahrzeug des A behindert wird. Halten auf Schutzstreifen mit Behinderung ist nach dem neuen Tatbestandskatalog mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt bewehrt. So ein Mist! Wie kommt A. um den Punkt herum?

Antwort A:
Er verlässt das Fahrzeug für den Verkehrsüberwacher deutlich erkennbar

Antwort B:
Er verlässt das Fahrzeug, ohne dass ihn der Verkehrsüberwacher erkennen kann

Antwort C:
Er lässt das Fahrzeug einfach auf dem Schutzstreifen stehen

Antwort D:
Er fährt ohne zu zögern umgehend wieder vom Schutzstreifen herunter

Es können mehrere Antworten richtig sein. Na, wer traut sich rolleyes.gif


Er macht sich vom Acker und streitet später ab, gefahren zu sein. So, wie üblich.
Es kann eventuell ein Fahrtenbuch geben. Er muss die Kosten des Verfahrens tragen. Jedoch keinen Punkt.
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rapit
Beitrag 30.04.2020, 09:31
Beitrag #550


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Zitat (Georg_g @ 30.04.2020, 00:15) *
Radfahrer im Elsass fliegen gleich komplett aus dem Schild raus (das Fahrrad bleibt aber drin).

Ha, geschieht Monsieur Piktogramm ganz recht: ist offenbar ein Geisterradling: fährt auf einem Steigungsschild in falscher Richtung bergab whistling.gif laugh2.gif


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