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> Meine Persönliche Geschichte über THC und FE
Reato83
Beitrag 28.02.2015, 13:35
Beitrag #1


Neuling
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Hallo liebe VP Gemeinde,

hiermit möchte ich euch erzählen was mir passiert ist.

Am 9.10.14 gegen 10.15 Uhr machte ich mich auf den Weg um Ersatzteile zu besorgen.
Auf den rückweg ( so ziemlich genau 10.30 Uhr ) kam mir eine Polizeistreifen entgegen, die auf der Bundesstrasse, eine Filmreife 180° drehung hinlegten. Die 2 sehr Junge Beamten folgten mir bis zu meine Werkstatt (auf Privaten Grundstück). Der Kunde der vor meiner Tür stand, schaute ganz verblüft als ich mit Blaue Begleitung da ankam.
Nachdem ich mein Fahrzeug verlassen habe und die Tür der Werkstatt bereits geöffnet hatte, rief mir einer der Beamnten zu, ich soll mal eben stehen bleiben. Allgemeine Verkehrskontrolle think.gif
Habe denen meinen Führerschein, Fahrzeugschein ausgehändigt und die Frage beantwortet wo ich gerade herkam.
Daraufhin meinte Beamte * * *, WIR würden jetzt einen Fahrtüchtigkeitstest machen think.gif
Finger ausgespreitzen, Kopf im Nacken.
Nicht genug; er möchte jetzt Urin von mir. Da der Kunde in unmittelbare nähe stand und ich nichts verbrochen hatte (damit meine ich keine Fahrfehler o.ä.), habe ich das abgelehnt. Ihr ganzes Vorhaben war sehr stürmisch, obwohl ich im Straßenverkehr noch nie Auffällig gewesen bin.
Also Kunde verabschiedet und ab zum Revier um Blut abnehmen zu lassen. Richterliche Freigabe wurde um 12.05 Uhr erteilt. Die Herren machten immer wieder Andeutungen bezüglich Amphetamine, die ich nicht wirklich nachvollziehen konnte rolleyes.gif
Im Gespräch meine Beamte M.S ich hätte den Fahrtüchtigkeitstest zugestimmt und meine Ausfallerscheinungen wären hinreichend aussagekräftig.
Der Doktor F. kam, machte ein paar Übungen mit mir und zapfte Blut aus meinen Linken Arm. (Dok F. bestätige mir einen Tag später, bei ein Persönliches Gespräch, ich hätte keine Ausfallerscheinungen gehabt )
Führerschein habe sie dann auf Verdacht 24 Std einbehalten.
Beamte * * * lies mich laufen und hat mir noch nen Spruch auf den Weg mitgegeben: "Sie können sich gerne Beschweren aber wir haben alles richtig gemacht" rolleyes.gif


Am 9.2.15 bekam ich erste Post.
Staatsanwaltschaft KL ---> Verfahren §316 eingestellt. OWI stehe aber noch aus.

Anwalt eingeschaltet.

Wenige Tage später Bußgeldstelle Speyer: OWI §24a mit 3,2 ng/ml THC huh.gif
(In der Anhörung wurde Uhrzeit und Straße falsch angegeben!)

Akteneinsicht angefordert.

Nächster komischer Umschlag im Breifkasten: FSST!!

THC: 3,2 ng/ml
Hydroxy-THC: 1,3 ng/ml
THC_COOH: 23 ng/ml

Ich soll bis zum 20.4.15 einen medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen.

Laut Akten wurde ich am 9.10.14 bei einer Verkehrskontrolle unterzogen.
Ausfallerscheinungen?
Laut Beamte * * *: JA!
Laut Doktor F.: NEIN!
Datum der Blutentnahme: 3.10.14 (??)
Toxikologisches Gutachten Institut in Mainz vom 18.12.14

Hierzu erstmal eine Frage: ist der Zeitraum vom 9.10.14 bis 18.12.14 für die Analyse rechtens oder gibt es fristen die das Institut einhalten soll bzw muss?

Zu meine Konsumangaben: hatte nach eine 2 Monatige Pause etwa 12 und 36 Stunden davor konsumiert. Würde mich realistisch als gelegentlicher Konsument einstufen.
Seit dem Vorfall Abstinent und dabei wird es erstmal bleiben.
Bin Selbstständig und auf meine Pappe angewiesen; ich brauche meinen Schein nicht nur Beruflich, sondern ich WILL ihn. Man möchte dann doch ungerne den Luxus aufgeben, sich frei bewegen zu können.

Bin euch für jeden Tipp dankbar, habe bereits viel Positives über euch bzw in diesem Portal hab lesen können smile.gif

(Hoffe meine Schreibweise ist verständlich genug, als nicht Deutscher Bürger, ist meine Satzbildung nicht Fehlerfrei!)

Greetz


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Officer
Beitrag 28.02.2015, 13:44
Beitrag #2


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Zitat (Reato83 @ 28.02.2015, 13:35) *
Hierzu erstmal eine Frage: ist der Zeitraum vom 9.10.14 bis 18.12.14 für die Analyse rechtens oder gibt es fristen die das Institut einhalten soll bzw muss?

Das ist so vollkommen in Ordnung, es gibt da keine Fristen, die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses für das weitere Verfahren hätten (von der Verjährung der Ordnungswidrigkeit warst du noch meilenweit entfernt).


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Gruß, Officer
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durban
Beitrag 28.02.2015, 13:49
Beitrag #3


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Hallo, willkommen im Forum. wavey.gif

Zwei Fragen:

1.) In welchem Bundesland lebst Du?
2.) Sind auf dem Schreiben der FeB §§ angegeben?

Ich werde mal die Initialien des Polizisten aus Deinem Beitrag aus Anonymitätsgründen entfernen!


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auchdasnoch
Beitrag 28.02.2015, 16:01
Beitrag #4


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Zitat (Reato83 @ 28.02.2015, 13:35) *
Ich soll bis zum 20.4.15 einen medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen.
Wir hier wirklich ein medizinisch psychologisches Gutachten (MPU) gefordert? Das würde mich ehrlich gesagt wundern. Handelt es sich nicht vielleicht duch "nur" um ein ärztliches Gutachten (äG) zur Feststellung der Konsumform?


Zitat (durban @ 28.02.2015, 13:49) *
Ich werde mal die Initialien des Polizisten aus Deinem Beitrag aus Anonymitätsgründen entfernen!
Hallo Durban,

mir scheint, Du hast das an einer Stelle übersehen. wavey.gif
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JohnHattenDicken
Beitrag 28.02.2015, 16:13
Beitrag #5


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Bußgeldstelle Speyer. Also wird er in RP wohnen. wavey.gif Es sei denn, er pendelt über den Rhein.
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auchdasnoch
Beitrag 28.02.2015, 16:27
Beitrag #6


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Zitat (JohnHattenDicken @ 28.02.2015, 16:13) *
Es sei denn, er pendelt über den Rhein.
Gibt es dort noch funktionsfähige Rheinbrücken? shutup.gif

Einst gab es ja bei Speyer zwei Schwimmbrücken. Einst von den Amerikanischen Besatzern nach dem Krieg zu Versorgungszwecke eingerichtet, waren sie lange Zeit noch ein teures Hobby der Bundeswehr während des kalten Krieges. Inzwischen wurden sie wohl abgeschafft. Dabei könnte man sie jetzt mehr denn je gebrauchen. whistling.gif
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JohnHattenDicken
Beitrag 28.02.2015, 17:13
Beitrag #7


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Wer braucht schon eine funktionierende Infrastruktur... whistling.gif
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Reato83
Beitrag 28.02.2015, 18:21
Beitrag #8


Neuling
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Zitat (Officer @ 28.02.2015, 13:44) *
Das ist so vollkommen in Ordnung, es gibt da keine Fristen, die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses für das weitere Verfahren hätten (von der Verjährung der Ordnungswidrigkeit warst du noch meilenweit entfernt).


Ich meine in den Akten gelesen zu haben, das die Proben innerhalb von 8 Wochen analysiert werden müssen. Kann auch sein das ich was falsch verstanden habe.

Zitat (durban @ 28.02.2015, 13:49) *
1.) In welchem Bundesland lebst Du?
2.) Sind auf dem Schreiben der FeB §§ angegeben?

Ich werde mal die Initialien des Polizisten aus Deinem Beitrag aus Anonymitätsgründen entfernen!


1.) Rheinland-Pfalz, da bin ich zu Hause
2.) § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (hoffe ich konnte deine Frage beantworten)

Danke für das entfernen. Dachte nicht das dies ein Problem darstellen konnte. unsure.gif

Zitat (auchdasnoch @ 28.02.2015, 16:01) *
Wir hier wirklich ein medizinisch psychologisches Gutachten (MPU) gefordert? Das würde mich ehrlich gesagt wundern. Handelt es sich nicht vielleicht duch "nur" um ein ärztliches Gutachten (äG) zur Feststellung der Konsumform?


Also hier steht eindeutig "Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung".
Ich bin kein Spezialist aber wenn das hier angekreutz wurde, muß ich das wohl so hinehmen sad.gif
Ein äG wäre mir lieber gewesen.

Folgende Fragstellung wird der Begutachtungsstelle übermittelt:
"Liegt der aktenkundige Drogenauffälligkeit ein Probierverhalten, eine gelegentliche Einnahme oder ein häufiger bzw regel oder gewohnheitsmäßiger Konsum oder gar eine Suchtkrankheit zugrunden? Liegen Hinweise auf die Einnahme illegaler Drogen vor?" (kann mir jemand diesen letzten Satz erklären?) think.gif

"Ist zu erwarten, das der Untersuchte auch zukünftig ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unnkontrollierten Drogenkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stelle?"

Wie sollte ich nu am besten vorgehen?
Screening hab ich bis dato noch nicht gestartet, Haare lass ich absichtlich ein wenig wachsen, falls eine Analyse benötigt wird.
TÜV aufsuchen? Drogenberatung? Verkehrspsychologe?

Euch noch einen angenehmen Samstag wavey.gif


Greetz


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haribo86
Beitrag 28.02.2015, 23:42
Beitrag #9


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Zitat (Reato83 @ 28.02.2015, 18:21) *
Liegen Hinweise auf die Einnahme illegaler Drogen vor?" (kann mir jemand diesen letzten Satz erklären?) think.gif



dies ist eine rechtswidrige Fragestellung. Kurz vor der Frist gehst du hin, am besten mit mehreren Urteilen-findest du hier in UweW´s Sammlung.

Zudem ist es unzulässig die Konsumform in einer Mpu abzuklären-dies geschieht durch das äG. Ebenfalls rechtswidrig.

Lass umgehend ein paar Uk´s in der Zeit mach (akkreditiert nach Mpu Ctu Norm) sag du hättest einmalig konsumiert und nehm die Nachweise mit-kann deine Lage verbessern.
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Fantasy
Beitrag 01.03.2015, 16:42
Beitrag #10


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Hallo haribo. Sieht mir auch nach einer doppelt-verwurschtelten Fragestellung für äG UND Mpu zugleich.


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nothing is what it seems 2 be
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haribo86
Beitrag 01.03.2015, 20:35
Beitrag #11


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Hallo Fantasy!

sogar umgangssprachlich "doppelt & dreifach" laugh2.gif


Die Klärung der Konsumfrage benötigt es eines äG´s-daher schon mal eine falsche (rechtswidrige) Anordnung.
Zudem ist die Frage nach dem Konsum anderer Drogen, da es hierauf keine "Hinweise" gibt ebenfalls unzulässig wie auch die Anordnung dazu nicht anlassbezogen ist.
Gäbe es darauf "Hinweise" gäbes weder die (falsche) Mpu noch ein äG, sondern nur den Fs-Entzug.


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Reato83
Beitrag 02.03.2015, 11:43
Beitrag #12


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Zitat (haribo86 @ 28.02.2015, 23:42) *
dies ist eine rechtswidrige Fragestellung. Kurz vor der Frist gehst du hin, am besten mit mehreren Urteilen-findest du hier in UweW´s Sammlung.

Zudem ist es unzulässig die Konsumform in einer Mpu abzuklären-dies geschieht durch das äG. Ebenfalls rechtswidrig.

Lass umgehend ein paar Uk´s in der Zeit mach (akkreditiert nach Mpu Ctu Norm) sag du hättest einmalig konsumiert und nehm die Nachweise mit-kann deine Lage verbessern.



Zitat (haribo86 @ 01.03.2015, 20:35) *
Die Klärung der Konsumfrage benötigt es eines äG´s-daher schon mal eine falsche (rechtswidrige) Anordnung.
Zudem ist die Frage nach dem Konsum anderer Drogen, da es hierauf keine "Hinweise" gibt ebenfalls unzulässig wie auch die Anordnung dazu nicht anlassbezogen ist.
Gäbe es darauf "Hinweise" gäbes weder die (falsche) Mpu noch ein äG, sondern nur den Fs-Entzug.


Ahha Ok.
Aber ich glaube da müßt ihr mir ein wenig auf die Sprünge helfen: welche Urteile? Was soll dies bezwecken?
Werde natürlich auch meinen Anwalt darüber in Kenntniss setzen (wobei es mich doch arg wunder das er selbst nicht darauf kommt? think.gif )
Die Fsst möchte aufgrund dieser Anordnung 26,08€ haben. Soll ich einfach "mal eben" zahlen?

Kann auch mal diesen Schreiben mal Scannen, schwärzen und hier hochladen, falls es uns weiter hilft.

Danke schon mal in voraus wavey.gif



Greetz


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Reato83
Beitrag 03.03.2015, 09:59
Beitrag #13


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@haribo86: meinst du etwa diesen Thread?


@durban habe ich deine Frage aus Beitrag #8 beantworten können?


Wird eine MPU nicht erst angeordnet nachdem die FE entzogen wurde?



Was mir noch zur Blutentnahme einfällt: die Richterliche Freigabe ich ich nie schriftlich zu sehen bekommen. Die entnahme hat auch gegen meinen Willen stattgefunden (nicht Körperlich aber mehrfach Mündlich betont das meine Zustimmung verweigert wird).
Keine Konsumangaben gegenüber den Beamten geäußert bzw jeglichen Konsum verneint.
Keine Aussage und auch nichts unterschrieben!



by the way: wieso kann ich weder PN schreiben, noch meinen Profil bearbeiten? think.gif



Greetz


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durban
Beitrag 03.03.2015, 10:18
Beitrag #14


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@haribo: Ich bin mir nicht sicher, ob es etwas helfen würde, gegen die unglückliche MPU-Fragestellung anzugehen. Denn an sich hätte die Behörde die FE (ohne MPU) entziehen müssen.

@Reato:

Eine MPU kommt nicht zwingend erst vor der Neuerteilung. Ich hole mal etwas aus:

a) Grundsätzlich
Der Gesetzgeber hat abstrakt bestimmt, dass bestimmte Konsumformen von Drogen "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" machen. Fahrerlaubnisinhabern, die diese Konsummuster ausweisen, ist die FE zwingend zu entziehen. Das Gesetz ist dabei ohne Ermessensspielraum für Behörden und Gerichte ausgestaltet: Wird Ungeeignetheit festgestellt, muss die FE entzogen werden.

Bei Cannabis unterscheidet man verschiedene Konsumformen.

Grundsätzlich ungeeignet macht:

- regelmäßiger, d.h. täglicher oder fast täglicher Konsum
- gelegentlicher Konsum, wenn kein Trennvermögen zum Straßenverkehr gewahrt wird.

Umgekehrt ausgedrückt: Geduldet wird

- gelegentlicher Konsum bei bestehendem Trennvermögen
- einmaliger Probierkonsum.

b) Überprüfungsmöglichkeiten
Wie gesagt, liegt Ungeeignetheit vor, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine neue FE kann dann erst nach einer positiven MPU erteilt werden. Aber manchmal sind die Fälle ja nicht so eindeutig. Die Tatsachenbasis kann unklar sein: Zum einen bei der Frage, was für eine Konsumform vorliegt, zum anderen dabei, ob Trennvermögen vorlag.

- Besteht Unsicherheit bei der Frage, welches Konsumverhalten vorliegt, kann die Behörde das mit einem äG, einem ärztlichen Gutachten zur Abklärung der Konsumform, ermitteln. Das ist z.B. der Fall, wenn jemand ohne Trennvermögen angehalten wird. Denn dann würde gelegentlicher Konsum zur Ungeeignetheit führen; Einmalkonsum wäre zu dulden. Deshalb muss man abklären, ob der Fahrer gelegentlicher Konsument ist.

- Besteht Unsicherheit hinsichtlich des Trennvermögens, aber gelegentlicher Konsum steht fest, dann sieht das Gesetz vor, dass dies mit einer MPU abzuklären ist. Die FE kann nicht sofort entzogen werden, weil die Nichteignung ja noch nicht feststeht. Die MPU ist aber das Mittel, um "Zweifel" an der Eignung auszuräumen.

c) Was ist bei Dir passiert
Dein Fall ist speziell. Anscheinend geht die Behörde ja bei Dir von dem zuletzt geschilderten Fall aus: Sie nimmt gelegentlichen Konsum an, hält das Trennvermögen für zweifehlhaft (das drücken jedenfalls die §§ aus, die Du genannt hast).
Aber: Nach neuerer Rechtsprechung wird mangelndes Trennvermögen schon ab 1 ng/ml THC angenommen. Das war bis vor einiger Zeit in einigen Bundesländern anders: Da ging man absolut erst von einem Grenzwert bei 2 ng/ml THC aus. Bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml THC hat man - wie jetzt bei Dir - "nur" eine MPU angeordnet, um das Trennvermögen zu überprüfen. Diese Werte hast Du aber überschritten. Damit bist Du an sich "ungeeignet"; für eine MPU wäre kein Raum.

Bei Deiner Tatsachenlage hätte die Behörde nach aktueller Rechtsprechung konsequenterweise die FE entziehen müssen.

Um es mal anhand der §§ auszudrücken: Der §, den Du mir genannt hast, sagt, dass eine MPU angeordnet werden kann, "wenn gelegentlicher Konsum feststeht und weitere Tatsachen Zweifel" an der Fahreignung rechtfertigen. Das ist bei Dir aber nicht der Fall. Es gibt keine "Zweifel", sondern die fehlende Fahreignung steht fest.

Wenn Du gegen die MPU-Fragestellung angehst, kann es auch sein, dass die Behörde ihren Fehler korrigiert.

Interessant ist, dass die Behörde bei Dir definitiv von gelegentlichem Konsum ausgeht. Hast Du bei der Polizei Konsumangaben gemacht?

Im Ergebnis sehe ich es so:
- Wenn die Behörde zu Recht gelegentlichen Konsum angenommen hat, bist Du noch "gut weggekommen", dann hätte die Behörde eigentlich die FE entziehen müssen.
- Wenn es keine Anhaltspunkte für gelegentlichen Konsum gegeben hat, dann wäre ein äG das Mittel der Wahl gewesen.

Du kannst gegen die Gebühren der Anordnung Widerspruch oder Klage (kommt auf das Bundesland an) einlegen, wenn Du der Ansicht bist, das die Anordnung rechtswidrig ist. Das halte ich nur dann für aussichtsreich, wenn es keine Anhaltspunkte für gelegentlichen Konsum gibt.

MfG
Durban smile.gif


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Reato83
Beitrag 03.03.2015, 14:11
Beitrag #15


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Schon mal vorab eine Herzliches dankeschön für die Mühe smile.gif

Spezieller Fall, das war ich schon immer laugh.gif

Die ganze Geschichte verläuft sehr "Speziell" wenn ich das so sagen darf.
Es fängt mit den unsaubere Angaben von der Polizei an:
-Allgemeine Verkehrskontrolle auf Privaten Grund
-Tatzeit
-Ort
-Ausfallerscheinungen
-Blutprobeentnahme 6 Tage vor der eigentliche Kontrolle
und endet mit dem Wisch von der Fsst.

Wie oben bereits geschrieben, hab ich keine Angaben zum Konsum getätigt bzw vollkommen verneint, jemals damit in Berührung gekommen zu sein.


Habe hier im Forum bereits viele Thread durchgelesen und weiß sehrwohl das die Grenze seit neusten auf 1,0ng getrimmt wurde.
Des weiteres wundert mich auch diese vorgehen von der Fsst.
Zwischenzeitlich wurde ich erneut vom gleichen Beamten kontrolliert. Natürlich wieder eine Allgemeine Verkehrskontrolle direkt vor meine Firma. Der Herr in Blau meinte das wir uns bereits kennen würden, und da ich damals nicht wirklich kooperativ gewesen bin, er hätte keinen Problem damit "den ganzen Scheiß" nochmal mit mir durchziehen zu wollen.
Daraufhin hab ich mir den Becher geben lassen, fast randvoll gemacht und das Ergebniss war natürlich negativ.
"Ich will hoffen Sie haben daraus gelernt" war sein letzter Satz und fuhr vom Hof. huh.gif

So aus dem Bauch herraus würde ich keine schlafende Hunde wecken und die MPU-Fragestellung vorerst so stehen lassen oder auf äG plädieren?
Wie kommt die Fsst auf den gelegentlichen Konsum und wie kann ich entgegensteuern?
Was wäre die einfachste/intelligenteste Vorgehensweise?
Für Donnerstag habe ich vorerst einen Termin zur MPU Beratung.

Die Gebühren werde ich zahlen müssen, da die Frist in wenige Tage abläuft und ich nicht weiß in wie Fern die Anordnung rechtwidrig ist.



Greetz


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Uwe W
Beitrag 03.03.2015, 19:54
Beitrag #16


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Zitat (Reato83 @ 02.03.2015, 11:43) *
Kann auch mal diesen Schreiben mal Scannen, schwärzen und hier hochladen, falls es uns weiter hilft.

Ja, die Gutachtensanordnung wäre mal interessant. Unter Umständen finden sich darin weitere Fehler, die bisher noch nicht diskutiert wurden.

Zitat
Die Gebühren werde ich zahlen müssen, da die Frist in wenige Tage abläuft und ich nicht weiß in wie Fern die Anordnung rechtwidrig ist.

Läuft die Zahlfrist ab oder die Widerspruchsfrist?
Um fristgerecht Widerspruch einzulegen, muss man diesen nicht begründen können. Zur Fristwahrung reicht grundsätzlich ein kurzes Schreiben, dass man Widerspruch einlegt. Wichtig sind noch Absenderangabe, Aktenzeichen und eigenhändige Unterschrift.




--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Reato83
Beitrag 04.03.2015, 11:53
Beitrag #17


Neuling
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@Uwe W deine Teilnahme an diesen Thread erfreut mich smile.gif

Bild 1

Bild 2

Bild 3

Bild 4

Die Zahlfrist läuft diese Woche aus.
Wenn ich zahle, wird es quasi als "Schuldbekennung" gewertet?


@haribo
@durban
Hoffe ihr nerve euch nicht, aber es stehen noch so viele Fragen offen huh.gif


Greetz


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Lars
Beitrag 04.03.2015, 19:33
Beitrag #18


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Zitat (Reato83 @ 04.03.2015, 11:53) *
Hoffe ihr nerve euch nicht, aber es stehen noch so viele Fragen offen huh.gif

Nein, du nervst ganz sicher nicht, weil dein Fall absolut ungewöhnlich ist und Fragen nur zu verständlich sind.

Zitat (durban @ 03.03.2015, 10:18) *
@haribo: Ich bin mir nicht sicher, ob es etwas helfen würde, gegen die unglückliche MPU-Fragestellung anzugehen. Denn an sich hätte die Behörde die FE (ohne MPU) entziehen müssen.

Interessant ist, dass die Behörde bei Dir definitiv von gelegentlichem Konsum ausgeht. Hast Du bei der Polizei Konsumangaben gemacht?

Nach Sichtung der Fragestellung ist offensichtlich, dass die Behörde noch nicht sicher ist, was das Konsummuster angeht. Das ist für RLP ziemlich ungewöhnlich, denn dort wird normalerweise von gelegentlichem Konsum ausgegangen, wenn man berauscht beim Fahren erwischt wurde und dann der FS direkt entzogen, wie du ja schon gesagt hast.
M. E. ist das eine große Chance für den TE, denn er hat jetzt schwarz auf weiß, dass für die Behörde gelegentlicher Konsum noch nicht erwiesen ist. Von daher kann der TE jetzt Einspruch gegen den Bescheid einlegen mit der Begründung, dass vor einer Überprüfung der Fahreignung mittels MPU erstmal ein ÄG zur Feststellung der Konsumform anzuordnen ist. Damit sollte die Gefahr eines direkten FS-Entzug bei Widerspruch gegen den Bescheid vom Tisch sein.

@Reato83
Such dir einen fähigen Anwalt und lass den Widerspruch gegen die Anordnung einlegen, Begründung siehe Vorabsatz.
M. E. stehen deine Chancen, deinen FS zu behalten, gar nicht mal so schlecht.

Mal sehen, ob Uwe und durban den Sachverhalt ähnlich sehen.


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durban
Beitrag 04.03.2015, 23:01
Beitrag #19


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Zitat (Lars @ 04.03.2015, 20:33) *
M. E. ist das eine große Chance für den TE, denn er hat jetzt schwarz auf weiß, dass für die Behörde gelegentlicher Konsum noch nicht erwiesen ist. Von daher kann der TE jetzt Einspruch gegen den Bescheid einlegen mit der Begründung, dass vor einer Überprüfung der Fahreignung mittels MPU erstmal ein ÄG zur Feststellung der Konsumform anzuordnen ist. Damit sollte die Gefahr eines direkten FS-Entzug bei Widerspruch gegen den Bescheid vom Tisch sein.


Die Behörde könnte aber auf den Widerspruch hin ihre Ansicht auch ändern.
Ich halte die Chancen zwar - wie Du - auch im Prinzip für nicht schlecht; das Risiko, dass sich die Lage verschlechtert, besteht aber durchaus.


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Uwe W
Beitrag 05.03.2015, 02:38
Beitrag #20


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Zitat
@Reato83
Such dir einen fähigen Anwalt und lass den Widerspruch gegen die Anordnung einlegen, Begründung siehe Vorabsatz.

Gegen die Anordnung selber kann man keinen Widerspruch einlegen, nur gegen den Kostenbescheid. Da keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, beträgt die Frist für den Widerspruch ein Jahr.

Auch wenn man die Gebühren zahlt, kann man noch ein Jahr lang Widerspruch gegen den Kostenbescheid einlegen.

Wenn der Anwalt gegen die MPU-Anordnung (also nicht nur gegen den Kostenbescheid) Widerspruch einlegt, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, auch wenn die Anordnung zurückgenommen wird. Man bleibt dann auf den Anwaltskosten sitzen. Insofern wäre es jetzt kontraproduktiv, schnell einen Anwalt einzuschalten. Der macht das Verfahren meist nur noch unübersichtlicher, ohne dass es zu einer befriedigenden Lösung kommt.

Hier sollte man meines Erachtens vom Ende her denken: über kurz oder lang wird man entweder ein ärztliches Gutachten machen müssen oder eine MPU. Insofern sollte man sich für einen dieser Wege entscheiden und das dann durch taktisch geschicktes Verhalten in die Tat umzusetzen versuchen. Am besten nichts überstürzen und keinesfalls das Gehirn an der Garderobe einer Anwaltskanzlei abgeben.

Ein ärztliches Gutachten macht nur Sinn, wenn man mit Einmalkonsum durchkommen will. Mit den Werten ist das möglich, auch der Umstand, dass bisher keine Konsumangaben gemacht wurden, lässt das möglich erscheinen. Man braucht aber in jedem Fall eine gute Einmalkonsumgeschichte, egal ob gegenüber der Behörde oder gegenüber dem ärztlichen Gutachter.
Das Problem ist hier die Kontrolle am Vormittag. Der Einmalkonsum müsste sich dann in den frühen Morgenstunden zugetragen haben.
Da wäre also zunächst gefragt, ob man diesen Weg ausbauen will. Wenn man das will, dann in jedem Fall die Einmalkonsumgeschichte zuerst haben und der Behörde bei geeigneter Gelegenheit präsentieren, bevor man die Sache einem Anwalt übergibt.

Der andere Weg wäre die MPU. Die lässt sich meines Erachtens in der jetzigen Frist aber nicht bestehen, da es noch an Abstinenznachweisen fehlt. Auch die Aufarbeitung und Stabilisierung benötigt mehr Zeit.
Hier könnte man versuchen, durch geschicktes Taktieren eine neue MPU-Anordnung zu bekommen, die dann mit einer später ablaufenden Frist verbunden ist. Dann sollte man aber noch ein wenig auf Zeit spielen und die Führerscheinstelle nicht zu schnell über ihren Denkfehler informieren.

Es ist ja auch die grundsätzliche Frage, wieviel Zeit und Geld man in den Erhalt seiner Fahrerlaubnis investieren will und wieviel Zeit ohne Führerschein man bereit ist zu akzeptieren. Ein einmonatiges Fahrverbot steht ja noch aus.
Man könnte grundsätzlich die Sache mit der Führerscheinstelle zunächst schleifen lassen und es auf einen Entzug der Fahrerlaubnis ankommen lassen, gegen den man dann juristisch vorgeht. Dann darf man zwar bis zu einer Eilentscheidung des Gerichts nicht fahren, aber in diese Zeit könnte man auch das Fahrverbot legen.

Also wie gesagt: nichts überstürzen und vom Ende her denken.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Lotte 2
Beitrag 05.03.2015, 07:47
Beitrag #21


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Zitat (Uwe W @ 05.03.2015, 02:38) *
Der andere Weg wäre die MPU. Die lässt sich meines Erachtens in der jetzigen Frist aber nicht bestehen, da es noch an Abstinenznachweisen fehlt. Auch die Aufarbeitung und Stabilisierung benötigt mehr Zeit.

Mit den Werten wäre auch eine MPU mit Trennvermögen möglich (oder nicht Uwe?), wenn das Konsummuster dazu passt und auch keine nennenswerte Problematik (Motive) hinter dem Konsum steht.

Für diese Strategie wäre der Zeitraum durchaus auch ausreichend. Die TF war 9. Oktober - die Frist zur Abgabe endet 20. April. Das wäre ein halbes Jahr und somit evtl (wenn obiges zutrifft) machbar.


Liebe Grüße
Lotte


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Reato83
Beitrag 05.03.2015, 16:08
Beitrag #22


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Zitat (durban @ 04.03.2015, 23:01) *
Die Behörde könnte aber auf den Widerspruch hin ihre Ansicht auch ändern.
Ich halte die Chancen zwar - wie Du - auch im Prinzip für nicht schlecht; das Risiko, dass sich die Lage verschlechtert, besteht aber durchaus.


Wenn man, wie Uwe sagt, gegen die Anordnung keinen Widerspruch einlegen kann, dann wird die Behörde Ihre Ansicht so weiter durchziehen wollen dry.gif


Zitat (Uwe W @ 05.03.2015, 02:38) *
Gegen die Anordnung selber kann man keinen Widerspruch einlegen, nur gegen den Kostenbescheid. Da keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, beträgt die Frist für den Widerspruch ein Jahr.
...
Wenn der Anwalt gegen die MPU-Anordnung (also nicht nur gegen den Kostenbescheid) Widerspruch einlegt, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, auch wenn die Anordnung zurückgenommen wird. Man bleibt dann auf den Anwaltskosten sitzen. Insofern wäre es jetzt kontraproduktiv, schnell einen Anwalt einzuschalten. Der macht das Verfahren meist nur noch unübersichtlicher, ohne dass es zu einer befriedigenden Lösung kommt.

A: Anwalt habe ich nach erhalt der Einstellung des Strafverfahrens §316 kontaktiert und beauftragt. Wollte Akteneinsicht haben

Hier sollte man meines Erachtens vom Ende her denken: über kurz oder lang wird man entweder ein ärztliches Gutachten machen müssen oder eine MPU. Insofern sollte man sich für einen dieser Wege entscheiden und das dann durch taktisch geschicktes Verhalten in die Tat umzusetzen versuchen. Am besten nichts überstürzen und keinesfalls das Gehirn an der Garderobe einer Anwaltskanzlei abgeben.

A: mein Gehirn lass ich bewusst niergenswo hängen laugh2.gif und bin echt froh von euch diesen Beistand zu bekommen. Einen Anwalt schien mir bei diese Angelegenheit hilfreichzu sein denn. Es ging mir um Schadensminimierung aber bis dato kam von Ihm nicht all so viel

Ein ärztliches Gutachten macht nur Sinn, wenn man mit Einmalkonsum durchkommen will. Mit den Werten ist das möglich, auch der Umstand, dass bisher keine Konsumangaben gemacht wurden, lässt das möglich erscheinen. Man braucht aber in jedem Fall eine gute Einmalkonsumgeschichte, egal ob gegenüber der Behörde oder gegenüber dem ärztlichen Gutachter.
Das Problem ist hier die Kontrolle am Vormittag. Der Einmalkonsum müsste sich dann in den frühen Morgenstunden zugetragen haben.
Da wäre also zunächst gefragt, ob man diesen Weg ausbauen will. Wenn man das will, dann in jedem Fall die Einmalkonsumgeschichte zuerst haben und der Behörde bei geeigneter Gelegenheit präsentieren, bevor man die Sache einem Anwalt übergibt.

A: den Konsum kann man schlecht abtreiten. Wie und wo, hab ich ich weder Anwalt noch sonstige erzählt. Somit liegt die Wahrheit darin, was ich zukünftig erwähnen möchte oder soll.
Wann sollte die Behörde das wissen wollen, wenn bereits von einen gelegentlichen bzw gar regelmäsigen Konsum ausgehen?


Der andere Weg wäre die MPU. Die lässt sich meines Erachtens in der jetzigen Frist aber nicht bestehen, da es noch an Abstinenznachweisen fehlt. Auch die Aufarbeitung und Stabilisierung benötigt mehr Zeit.
Hier könnte man versuchen, durch geschicktes Taktieren eine neue MPU-Anordnung zu bekommen, die dann mit einer später ablaufenden Frist verbunden ist. Dann sollte man aber noch ein wenig auf Zeit spielen und die Führerscheinstelle nicht zu schnell über ihren Denkfehler informieren.

A: muss einen AN vorliegen wenn man von einen einmaligen Konsum ausgeht?
Da ich den Sachbearbeiter sogar Persönlich kenne, könnte ich mir eventuell vorstellen, eine kleine Fristverlängerung zu bekomm.


Es ist ja auch die grundsätzliche Frage, wieviel Zeit und Geld man in den Erhalt seiner Fahrerlaubnis investieren will und wieviel Zeit ohne Führerschein man bereit ist zu akzeptieren. Ein einmonatiges Fahrverbot steht ja noch aus.
Man könnte grundsätzlich die Sache mit der Führerscheinstelle zunächst schleifen lassen und es auf einen Entzug der Fahrerlaubnis ankommen lassen, gegen den man dann juristisch vorgeht. Dann darf man zwar bis zu einer Eilentscheidung des Gerichts nicht fahren, aber in diese Zeit könnte man auch das Fahrverbot legen.

Also wie gesagt: nichts überstürzen und vom Ende her denken.

A: Zeit ist bekanntlich Relativ und Geld hat man nicht tongue.gif
Weiterhin lautet meine Devise: Schadensminimierung. Wenn es eben "ein paar Mark" mehr kostet und ich mit einem Blauen Auge davon komme, da wäre ich gewiss empfänglich.
Ich könnte sehrwohl einen kurzen Zeitraum ohne FE leben, aber in Ländliche gegend ohne vernünftig ausgebaute Öffentliche Infrastruktur, ist es mehr als Sportlich eine Selbstständigkeit aufrecht zu erhalten. Als ein-Mann Armee ohne Angestellten hab ich niemanden der mich durch die Republik kutschiert



Zitat (Lotte 2 @ 05.03.2015, 07:47) *
Mit den Werten wäre auch eine MPU mit Trennvermögen möglich (oder nicht Uwe?), wenn das Konsummuster dazu passt und auch keine nennenswerte Problematik (Motive) hinter dem Konsum steht.

Für diese Strategie wäre der Zeitraum durchaus auch ausreichend. Die TF war 9. Oktober - die Frist zur Abgabe endet 20. April. Das wäre ein halbes Jahr und somit evtl (wenn obiges zutrifft) machbar.


Liebe Grüße
Lotte


Am 31.1.15 wurde ( wie in Post #15 kurz angedeutet ) erneut kontrolliert. Urintest war Negativ. Könnte dies eventuell für einen späteren Zeitpunkt, falls notwendig, als erster AN geltend gemacht werden?



Greetz


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durban
Beitrag 05.03.2015, 18:58
Beitrag #23


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Zitat (Reato83 @ 05.03.2015, 17:08) *
Wenn man, wie Uwe sagt, gegen die Anordnung keinen Widerspruch einlegen kann, dann wird die Behörde Ihre Ansicht so weiter durchziehen wollen dry.gif


Gegen die Anordnung selbst kann man keinen Widerspruch einlegen, wohl aber gegen die Gebührenforderung (steht auch auf Deinem Bescheid!). Wenn Du gegen die Gebührenforderung Widerspruch einlegst, wird die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung geprüft.


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Lars
Beitrag 05.03.2015, 19:34
Beitrag #24


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Zitat (durban @ 05.03.2015, 18:58) *
Zitat (Reato83 @ 05.03.2015, 17:08) *
Wenn man, wie Uwe sagt, gegen die Anordnung keinen Widerspruch einlegen kann, dann wird die Behörde Ihre Ansicht so weiter durchziehen wollen dry.gif


Gegen die Anordnung selbst kann man keinen Widerspruch einlegen, wohl aber gegen die Gebührenforderung (steht auch auf Deinem Bescheid!). Wenn Du gegen die Gebührenforderung Widerspruch einlegst, wird die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung geprüft.
no.gif
Nicht zwingend:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...entry1057698520

@Reato83
Auch wenn das rechtliche Mittel des Widerspruchs hier nicht möglich ist, kann dein Anwalt der Fsst ein formloses Widerspruchsschreiben schicken, indem die Rechtswidrigkeit der MPU-Anordnung erläutert wird. Natürlich hat das keine rechtliche Wirkung, trotzdem kann es die Fsst zum Nachdenken bringen.
Aber wie Uwe schreibt ist entscheidend, worauf du hinaus willst.
In meinem letzten Beitrag hatte ich übersehen, dass ein ÄG für dich ja gar nicht so leicht zu bestehen ist wegen dem ungünstigen Kontrollzeitpunkt.
Von daher ist es schwierig, dir zu einem bestimmten Vorgehen zu raten. think.gif
Hängt halt auch davon ab, was dir wichtiger ist, Geld oder FS.


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Reato83
Beitrag 06.03.2015, 12:31
Beitrag #25


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Bin verwirrt sad.gif
Die Zahlfrist ist auf jeden Fall diese Woche fällig und weiß nicht recht, ob ich einfach den Betrag überweisen soll oder sein lassen unsure.gif

Also wenn ich von "Wichtigkeit" ausgehe, stunde meine FE in erste Linie. Wenn es mich nicht gerade finanziell in die Ruine treiben würde.

Gestern dann MPU Vorbereitung, was soll ich sagen, der hat mich komplett Kirre gemacht.
Kurzfassung:
-Er meinte das ich mit meine Werte "ganz weit vorne" dabei wäre. Wenn man es in Alkohol umrechnen würde, hätte ich etwa 1,9‰ gehabt.
-Das bereits bei 35ng/ml THC_COOH von einem Missbrauch ausgegangen wird und ich an der Mpu nicht rum komme.
-Fsst darf meinen Konsum so einstufen (gelegentlich oder regelmäsig).
-BVerwG 3 C 3.13 Urteil vom 23.10.2014 würde in RLP nicht gelten. Es wird nach altem Recht gehandelt.
-Das was man im Internet liest nur als Halbwissen gewertet werden darf.
-Den 4 Stelligen Betrag für die Vorbereitung wäre nicht günstig, aber die Durchfallquote von 2% würde dies auch gerechtfertigen.
-Vetrag hätte ich auch direkt unterschrieben können.
-Heute morgen wäre sogar für mich ein Platz frei zur Haaranalyse.
Soll mich dann nächste Woche melden und schon kann es losgehen!


Hab momentan so viel Gulasch im Kopf das glaubt mir keiner crybaby.gif



Greetz


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Uwe W
Beitrag 07.03.2015, 01:36
Beitrag #26


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Zitat (Reato83 @ 06.03.2015, 12:31) *
Bin verwirrt sad.gif
Die Zahlfrist ist auf jeden Fall diese Woche fällig und weiß nicht recht, ob ich einfach den Betrag überweisen soll oder sein lassen unsure.gif

Wenn Du dem Ratschlag von @durban folgen willst und die Rechtmäßigkeit der Anordnung durch einen Widerspruch überprüfen lassen willst, dann könnte es sinnvoll zu sein, nicht sofort zu zahlen. Allerdings müsstest Du dann in den nächsten Tagen tätig werden und auch Widerspruch einlegen.
Ich hab leider in einem vorherigen Posting übersehen, dass die erste Seite noch eine Rückseite mit einer Rechtsmittelbelehrung hat. Könntest Du Die auch mal einstellen oder wenigstens etwas dazu schreiben?


Zitat
Gestern dann MPU Vorbereitung, was soll ich sagen, der hat mich komplett Kirre gemacht.
Kurzfassung:
-Er meinte das ich mit meine Werte "ganz weit vorne" dabei wäre. Wenn man es in Alkohol umrechnen würde, hätte ich etwa 1,9‰ gehabt.

So ein Unfug! Der Typ scheint ja vom Cannabisabbau und Cannabiswerten keine Ahnung zu haben. Vielleicht meint er, dass Du d das 3,2 fache des Grenzwerts von 1,0 hattest. Bezogen auf Alkohol würde das eine Alkoholisierung von 3,2*0,5 Promille =1,6 Promille bedeuten. Aber so darf man keinesfalls argumentieren, denn der Cannabisblutwert hängt nicht direkt mit der Berauschung zusammen. Er ist nach dem Rauchen sehr hoch, kann in Einzelfällen durchaus bei 200 ng/ml liegen, also beim 200 fachen des Grenzwerts. Bei Alkohol wäre das 200 fache des Grenzwerts aber schon 100 Promille oder 10 Prozent.
Zitat
-Das bereits bei 35ng/ml THC_COOH von einem Missbrauch ausgegangen wird und ich an der Mpu nicht rum komme.
Auch Unfug. Der Begriff Missbrauch wird bezüglich Cannabis eher vorsichtig verwendet. Und 35 ng/ml THC-COOH erreicht auch ein Einmalkonsument, der nicht zur MPU muss.

Zitat
-Fsst darf meinen Konsum so einstufen (gelegentlich oder regelmäsig).
Nein, die Führerscheinstelle muss das erst einmal überprüfen, wenn bisher keine Konsumangaben gemacht wurden.
Zitat
-BVerwG 3 C 3.13 Urteil vom 23.10.2014 würde in RLP nicht gelten. Es wird nach altem Recht gehandelt.
wallbash.gif Und die Todesstrafe ist in Rheinland-Pfalz wohl auch noch nicht abgeschafft.
Zitat
-Das was man im Internet liest nur als Halbwissen gewertet werden darf.
Da die Cannabisproblematik sehr komplex ist, stimmt in der Tat nicht alles, was im Internet behauptet wird. Hier im Verkehrsportal findet allerdings eine gegenseitige Kontrolle von Aussagen statt, so dass das, was hier geschrieben wird, schon sehr zuverlässig ist.
Zitat
-Den 4 Stelligen Betrag für die Vorbereitung wäre nicht günstig, aber die Durchfallquote von 2% würde dies auch gerechtfertigen.

Das gibt Dir natürlich überhaupt keine Garantie, dass Du zu den 98% gehören wirst, die bestehen.
Zitat
-Vetrag hätte ich auch direkt unterschrieben können.
-Heute morgen wäre sogar für mich ein Platz frei zur Haaranalyse.

Hat der denn wenigstens was dazu gesagt, ob Du die MPU bis zum April schaffen kannst?

Mir scheint jedenfalls klar zu sein, dass der Dich ganz intensiv abzocken wollte.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Reato83
Beitrag 10.03.2015, 00:58
Beitrag #27


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Rechtsbehelfbelehrung:
Gegen die umseitige Anordnung können Sie keiine Rechmittel einlegen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, gegen die Kostenentscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der umseitigen Behörde, schrifltich oder zu Niederschrift, Widerspruch zu erheben. Bei schriftlicher einlegung des Wiederspruchs ist die Widerspruchfrist (Satz2) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Die Widerspruchfrist wird auch durch das Einlegen des Widerspruchs bei Sdtadt/Kreisverwaltung, Stadt/kreisrechtsausschuss gewahrt.

Mein Anwalt will ein bisschen Zeit gewinnen und die Frist verlängern lassen, um eine Faire Möglichkeit zu haben AN und Mpu ansolvieren zu können.
Aber was ist mit:
-rechtwidrige Fragestellung?
-Konsumverhalten?
-Alles egal? Mach mal Mpu, passt scho!

Zum Berater: das er Geld verdienen möchte war ersichtlich. Ein Geschäftsmann, keine Frage.
Laut seine berechnung, sollte ich Juni 2015, mindesten 6cm sauberes Haar abgeben.
Dann Mpu ( 6-Monate AN ausreichend??)
Dann FeB
Mitte/ende Juli wär ich wieder "auf der Bahn"


Ich möchte doch nur alles so schmerzlos wie möglich über die Bühne bringen



Greetz


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Beitrag 10.03.2015, 01:55
Beitrag #28


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Zitat (Reato83 @ 10.03.2015, 00:58) *
Mein Anwalt will ein bisschen Zeit gewinnen und die Frist verlängern lassen, um eine Faire Möglichkeit zu haben AN und Mpu ansolvieren zu können.
Aber was ist mit:
-rechtwidrige Fragestellung?
-Konsumverhalten?
-Alles egal? Mach mal Mpu, passt scho!

Das klingt irgendwie nicht so, als ob Du an einen kompetenten Anwalt geraten bist.

Auf die genannten Fragen müsste zunächst der Anwalt eine Antwort geben können. Dann könntest Du hier im Forum nachfragen, ob es sinnvoll ist, diesen Anwalt zu beauftragen. Wenn der Anwalt schon tätig wird, bevor das geklärt ist, dann ist der Fall eingetreten, was ich oben mit "Gehirn an der Garderobe abgeben" beschrieben habe. Damit wollte ich Dir nicht zu nahe treten, sondern nur ausdrücken, dass Anwälte gewissermaßen von ihren Mandanten erwarten, dass sie ihr Gehirn an der Garderobe abgeben, und dass es dann oftmals so passiert.

Das Problem bei Anwälten ist halt, dass diese manchmal das rechtlich sinnvolle nicht machen und statt dessen Briefe schreiben, in denen unter Benutzung juristisch hochklingender Worte eigentlich nur ein wenig auf die Tränendrüse gedrückt wird.

Und, auch wenn ich mich wiederhole: Einmaligen Probierkonsum muss man möglichst frühzeitig geltend machen und am besten auch ohne Anwalt.
Wenn ein Anwalt dagegen um eine Verschiebung des MPU-Termins bittet, könnte das von einem Gericht auch so gewertet werden, dass gelegentlicher Konsum als eingestanden gilt.


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Beitrag 10.03.2015, 04:02
Beitrag #29


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Um mal etwas konstruktiver was zu schreiben:

Du könntest ja mal bei den Untersuchungsinstituten nachfragen, was Dich die Untersuchung kostet.
Je nachdem, in welcher Reihenfolge Du mit den Informationen rüberkommst, könnte die Antwort dann sehr verwirrend ausfallen:
Das ganze schreibst Du dann auf und konfrontierst die Behörde mit dem wesentlichen Gesprächsverlauf (entweder als Nachfrage oder als Begründung eines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid). Dabei kannst Du natürlich ein wenig flunkern und die Sache dramatische darstellen, als sie ist:

R: "Guten Tag, ich soll da so ein Gutachten machen lassen und wollte mal fragen, was das bei Ihnen kostet. Und zwar geht es darum, ob ich einmalig oder gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumiere" (Hier also nicht verraten, ob es um ein äG oder ein MP-Gutachten geht)

A: Das kostet ....

R: Wie oft muss ich da kommen?

A: Zweimal zu Urinscreenings und einmal zu einem Arztgespräch

R: Und wann muss ich mit dem Psychologen reden?

A: Bei einem ärztlichen Gutachten müssen Sie mit keinem Psychologen reden.

R: Hier steht aber medizinisch-psychologisches Gutachten

A: Das hätten Sie aber gleich sagen sollen. Ein ... Gutachten kostet ...

R: Ist das jetzt zusätzlich, das wären ja schon 1000 Euro? Das ist mir zu teuer!

A: Ich bin da verwirrt, weil die Fragestellung, die Sie zuerst genannt haben, eigentlich nur von einem Arzt geklärt wird

R: Da bin ich auch verwirrt, aber die Frage steht da so drin. Sie können mir also nicht sagen, wie teuer das wird?

A: Da müsste ich mich erst einmal erkundigen, so einen Fall hatten wir noch nie.

R: Ja und wie oft muss ich dann kommen?

A: das kann ich Ihnen auch nicht sagen

....


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Reato83
Beitrag 10.03.2015, 14:15
Beitrag #30


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Ich versuche meinem Anwalt ja "zu Helfen" wo ich kann.
Fühlen sich aber direkt ins Werk gefuscht.
Er ist auf jeden fall diese Woche nicht mehr erreichbar.

Überlege, ob ich nicht einfach mit der Fsst das Gespräch suchen soll, darauf "hinweisen" das ein äG zum Konsumverhalten abklärung ausreichend wäre??
Wenn negativ, dann Mpu??
Eventuelle Fristverlängerung kann ich dort Werbal kläre, auch ohne Anwaltiche Hilfe.

Ich rufe mal so nen Verein an und lass mir Ihre Version erklären.Mal hören rolleyes.gif


Danke Uwe smile.gif


Greetz


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Beitrag 10.03.2015, 17:58
Beitrag #31


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Zitat (Reato83 @ 10.03.2015, 14:15) *
Fühlen sich aber direkt ins Werk gefuscht.

Wie schon geschrieben: die Anwälte erwarten von ihren Mandanten, dass sie ihr Gehirn an der Garderobe der Kanzlei abgeben.

Zitat
Er ist auf jeden fall diese Woche nicht mehr erreichbar.

OK, dann macht er diese Woche nichts mehr?

Zitat
Überlege, ob ich nicht einfach mit der Fsst das Gespräch suchen soll, darauf "hinweisen" das ein äG zum Konsumverhalten abklärung ausreichend wäre??
Wenn negativ, dann Mpu??
Eventuelle Fristverlängerung kann ich dort Werbal kläre, auch ohne Anwaltiche Hilfe.

Wenn Du versuchen willst, mit einmaligem Probierkonsum aus der Sache rauszukommen, müsstest Du - wie schon mehrfach geschrieben - konkrete Angaben zur Sache machen.In diesem Fall darf die Behörde nur ein ärztliches Gutachten anordnen.

Grundsätzlich möglich ist natürlich auch, dass Du gelegentlichen Konsum zugibst und darauf bestehst, dass die Frage nach der Konsumhäufigkeit aus der Fragestellung gestrichen wirst. Dann müsste eine erneute Anordnung ergehen, ich weiß aber nicht, ob die neue Frist dann ausreicht, um die MPU zu bestehen.

Grundsätzlich würde ich nicht persönlich bei der Behörde vorsprechen. Die Gefahr, dass man Dich abwimmelt, dass man Dein Vorbringen nicht oder falsch zur Kenntnis nimmt etc. ist zu groß. Davon hast Du dann nichts.


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Reato83
Beitrag 17.03.2015, 21:01
Beitrag #32


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Ja, er war die Woche halt nicht zu Fassen.
Bekam aber Post von Ihm in der drin stand, das die Fristverlängerung nicht realisierbar wäre, wie im Fall vom OLG Koblenz Blaa...
Sie könnten es ja aber versuchen blink.gif

Heute so einen Tüv Verein angerufen und dem kurz meine Fragestellung vorgelesen: ganz klar "Mpu"!
Ich soll vorbei kommen, da bekäme ich alles erklärt. Kurz und schmerzlos.


Aber nun noch mal zu den Angaben. Wo, was, wie? Ich soll gegenüber dem Sachbearbeiter der Fsst einmalkonsum zugeben, damit er mir ein äG verödnet?


Ich denke die Fragestellung ist ein guter Hebelpunkt thread.gif


Die Uhr tickt und die Fristen laufen einem davon crybaby.gif


Greetz


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Beitrag 18.03.2015, 04:07
Beitrag #33


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Wenn Du Dich hier eine Woche nicht meldest, ist es kein Wunder, wenn die Fristen davonlaufen.

Wenn Du Einmalkonsum geltend machen willst, musst Du die entsprechende Story schon im Wesentlichen selber entwickeln.
Schließlich musst Du das dann auch gegenüber der Behörde und gegenüber einem Arzt vertreten.
Wir können hier natürlich dabei helfen und auf Fehler hinweisen, aber das Wesentliche muss von Dir kommen.

Zitat
OVG Koblenz Blaa...
Was heißt das konkret?
Dass man keinen Anspruch hat, MPU-Fristen so lange zu verlängern, bis man eine faire Chance hat, die MPU auch zu bestehen, ist bekannt.



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Reato83
Beitrag 18.03.2015, 10:09
Beitrag #34


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Schuldi, hatte zusätzlich auch noch die Grippe blushing.gif

Zum Einmalkonsum hergang:
-am spätem vorabend, quasi Nachts, bewusst/unbewusst, 2 Space Cookies gegessen zu haben.
-nächsten morgen "verkatert gefühlt" aber dummerweiße gedacht, wie oft beim Alk am Folgetag ------> aaacchh passt scho! Ab ins Auto. Mea culpa!
-blöderweise nur um einen Kunden zu befriedigen
-nochmal hinweisen das ich nicht rauche (dampfe zwar, aber das sollte egal sein)
-vielleicht noch ein bisschen die Polizei beweihrauchen und mich in Wehemut üben.

Sollte die Fsst dann die Fragestellung ändern und somit eine neue Frist aufsetzen?

Was mir noch einfällt. Bei der Blutentnahme wurde 2 Proben Serum entnommen und somit auch auf Amphetamine getestet: Negativ. Daher auch die Fragestellung auf weitere Drogen wäre übermotiviert.

Ehm entschuldigung Uwe,
ich meinte damit das mein Anwalt mir eine Kopie vom OVG Koblenz Az: 10 B 10508/09.OVG Urteil vom 21. 07.2009 beigelegt hat.
Darin ist markiert wieso eine Fristverlängerung nicht möglich ist. (Diesen Urteil kannte ich bereits von juraforum)
ERZÄHL MIR WAS GEHT, NICHT DASS WAS NICHT GEHT! ranting.gif

Step by step muß ich doch allein zur Fsst hin und das beste ausboxen?


Greetz


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Beitrag 18.03.2015, 12:47
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Hallo Reato83,

zu den Verfahrens-Streitigkeiten kann ich leider nichts beitragen. blushing.gif

Zitat
THC: 3,2 ng/ml
Hydroxy-THC: 1,3 ng/ml
THC_COOH: 23 ng/ml


Kannst du mir aber sagen, wieviele Stunden tatsächlich zwischen letztem Konsum und Blutentnahme lagen?
Wie oft rauchtest Du wirklich?

Viele Grüße,

H.H.


--------------------
Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
-----------
"Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt.
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Uwe W
Beitrag 19.03.2015, 01:07
Beitrag #36


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Zitat (Reato83 @ 18.03.2015, 10:09) *
-am spätem vorabend, quasi Nachts, bewusst/unbewusst, 2 Space Cookies gegessen zu haben.

Was sind "Space" cookies und wo hast Du diese her? Ich würde auch den gesamten Konsum mehr in die Nacht verlegen, wenn es Einmalkonsum sein soll. Auch bei Cookie-Konsum sollte der Zeitabstand zwischen Konsum und Blutentnahme nicht zu groß sein (maximal 8 Stunden).

Zitat
-nächsten morgen "verkatert gefühlt" aber dummerweiße gedacht, wie oft beim Alk am Folgetag ------> aaacchh passt scho! Ab ins Auto. Mea culpa!
Das mit dem Alk-Kater solltest Du so nicht erwähnen, auch wenn ein Kater nicht darauf hinweist, dass man noch über 0,3 Promille ist.
Zitat
-blöderweise nur um einen Kunden zu befriedigen
-nochmal hinweisen das ich nicht rauche (dampfe zwar, aber das sollte egal sein)
-vielleicht noch ein bisschen die Polizei beweihrauchen und mich in Wehemut üben.

Was ist "dampfen"? (Kenn mich da nicht so aus). Über die Polizei würde ich jetzt nichts sagen.

Grundsätzlich könnte folgende Strategie erfolgreich sein, wenn Du einerseits auf Zeit spielen willst, andererseits aber auch Deine Rechte wahren willst:
- Deine Rechte wahren (also z.B. gegen den Gebührenbescheid Widerspruch einlegen und ggf. um Aussetzung der Vollziehung bitten, wobei Aussetzung der Vollziehung auch anders formuliert werden kann).
- gegenüber der Führerscheinstelle eine gewisse Kooperationsbereitschaft zeigen
- aber gleichzeitig auf Schwierigkeiten explizit hinweisen, die Du mit der Anorndung hast (diese sind dann auf die fehlerhafte Fragestellung der Führerscheinstelle zurückzuführen, aber das musst Du der ja noch nicht auf die Nase binden), auch könntest Du schreiben, dass Dir das ganze zu teuer ist, dass da vermutlich Abzocke dahintersteckt etc.

Wichtig: nicht persönlich bei der Führerscheinstelle vorsprechen, das bringt entweder nichts oder geht sogar nach hinten los.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Reato83
Beitrag 06.04.2015, 23:32
Beitrag #37


Neuling
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Hallo und frohe Ostern zuerst mal an alle wavey.gif


Zitat (Hornblower @ 18.03.2015, 13:47) *
...zu den Verfahrens-Streitigkeiten kann ich leider nichts beitragen. blushing.gif

Kannst du mir aber sagen, wieviele Stunden tatsächlich zwischen letztem Konsum und Blutentnahme lagen?
Wie oft rauchtest Du wirklich?


Hallo Hornblower,

schön von dir zu lesen und gewiss nicht tragisch, dass du nichts dazu sagen kannst. wink.gif
Wie im ersten Post erläutert lag zwischen Konsum und Blutentnahme etwa 12 Std.
Zur häufigkeit:
-das erste mal fand an meinem 17ten Geburtstag statt. War nicht so eine Tolle Erfahrung wenn ich Ehrlich sein soll, hab die halbe Nacht damit verbracht mich zu übergeben thumbdown.gif
-da ich jemanden bin der allgemein allem eine zweite Chance gibt, habe ich es viele Jahre später ( Sommer 2008 in Frankreich ) erneut "versucht" und das war was ganz anderes. Von da an habe ich die eine oder andere Gelegenheit dazu gehabt und genutzt. Wenn ich dies in Zahlen ausdrücken sollte: 6 bis 8 mal im Jahr. Wobei ich im Jahr 2011 und 2012 vielleicht sogar auf 10 Konsumakte zählen könnte.
Deswegen stelle ich mich realistisch als gelegentlicher Konsument da.



Zitat (Uwe W @ 19.03.2015, 02:07) *
Was sind "Space" cookies?

Was ist "dampfen"?

Grundsätzlich könnte folgende Strategie erfolgreich sein, wenn Du einerseits auf Zeit spielen willst, andererseits aber auch Deine Rechte wahren willst:
- Deine Rechte wahren (also z.B. gegen den Gebührenbescheid Widerspruch einlegen und ggf. um Aussetzung der Vollziehung bitten, wobei Aussetzung der Vollziehung auch anders formuliert werden kann).
- gegenüber der Führerscheinstelle eine gewisse Kooperationsbereitschaft zeigen
- aber gleichzeitig auf Schwierigkeiten explizit hinweisen, die Du mit der Anorndung hast (diese sind dann auf die fehlerhafte Fragestellung der Führerscheinstelle zurückzuführen, aber das musst Du der ja noch nicht auf die Nase binden), auch könntest Du schreiben, dass Dir das ganze zu teuer ist, dass da vermutlich Abzocke dahintersteckt etc.


Zu eine fertige Cookie Teigmischung wurde THC dazu gebröselt. Änlich wie das eben auch bei Brownies üblich ist.
Dampfen bekannt auch als E-Zigarette. Für mich die bessere Alternative zur Glimmstange seit Februar 2013.
"Sind Sie Raucher" war mitunter eine der ersten Fragen die mir der Beamte nach der TF gestellt hat.

Dank einen Netten Menschen ( der mir netterweiße dabei geholfen hat ) habe ich der FeB angeschrieben, Konsum eingeräumt und denen meine Schwierigkeiten mit der vermeindlichen MPU geschildert. Bin auf Antwort gespannt, mal sehen was dabei rum kommt unsure.gif



Greetz


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Lars
Beitrag 07.04.2015, 07:49
Beitrag #38


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Zitat (Reato83 @ 07.04.2015, 00:32) *
Dank einen Netten Menschen ( der mir netterweiße dabei geholfen hat ) habe ich der FeB angeschrieben, Konsum eingeräumt

Welche Art von Konsum hast du eingeräumt: Gelegentlichen oder Einmalkonsum?


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haribo86
Beitrag 07.04.2015, 08:40
Beitrag #39


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Ich hoffe du hast es beim EinmalKonsum belassen, denn:

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
( siehe Quelle dieser Seite: http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_14.php )

  • Steht gelegentlicher (oder regelmäßiger) Konsum dagegen nicht fest fehlt es an der gesetzlich rechtmäßigen maßgebenden Voraussetzung, die an eine Mpu-Anordnung zu stellen ist, wie sie auch
    lt. FeV notwendig (dieses Konsummuster) gefordert ist.
    Anderseits fehlt es der gesetzlichen Handhabe/Voraussetzung. Demnach kann "nur" ein äG vorab zur Klärung der Konsumform vorgeschaltet werden.


Steht gelegentlich aber fest (zB. wenn du dies der Fsst geschrieben/gesagt hast) sind die gesetzl. Voraussetzung für eine Mpu gegeben.
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Reato83
Beitrag 08.04.2015, 00:09
Beitrag #40


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Zitat (Lars @ 07.04.2015, 08:49) *
Welche Art von Konsum hast du eingeräumt: Gelegentlichen oder Einmalkonsum?


Einmalkonsum.

Zitat (haribo86 @ 07.04.2015, 09:40) *
Ich hoffe du hast es beim EinmalKonsum belassen


Ja hab ich.
Die Reise sollte zuerst mal zu einem äG führen. Was für die Fsst scheinbar keine Option sein mag und mich trotz ungeklärte Konsumverhalten direkt zur MPU schicken möchten. Da kommt die rechtwidrige Fragestellung wieder ins Spiel?



Greetz


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haribo86
Beitrag 08.04.2015, 06:53
Beitrag #41


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Zitat (haribo86 @ 01.03.2015, 00:42) *
Zitat (Reato83 @ 28.02.2015, 18:21) *
Liegen Hinweise auf die Einnahme illegaler Drogen vor?" (kann mir jemand diesen letzten Satz erklären?) think.gif



dies ist eine rechtswidrige Fragestellung. Kurz vor der Frist gehst du hin, am besten mit mehreren Urteilen-findest du hier in UweW´s Sammlung.

Zudem ist es unzulässig die Konsumform in einer Mpu abzuklären-dies geschieht durch das äG. Ebenfalls rechtswidrig.

Lass umgehend ein paar Uk´s in der Zeit mach (akkreditiert nach Mpu Ctu Norm) sag du hättest einmalig konsumiert und nehm die Nachweise mit-kann deine Lage verbessern.


Hast du letzteres gemacht ? Es ist zwar kein "Generalschslüssel" aber verbessert die Ausgangslage/deinen Standpunkt und kann (nicht muß) im weiteren Verlauf sehr hilfreich sein.

- die rechtswidrige Fragestellung bezieht sich auch ein äG, natürlich passt sie auch nicht zu einer Mpu-Anordnung.

Viel wichtiger ist hier und das ist Fakt:
Steht gelegentlicher (oder regelmäßiger) Konsum dagegen nicht fest fehlt es an der gesetzlich rechtmäßigen maßgebenden Voraussetzung, die an eine Mpu-Anordnung zu stellen ist, wie sie auch
lt. FeV notwendig (dieses Konsummuster) gefordert ist. Anderseits fehlt es der gesetzlichen Voraussetzung.

Es ist verwunderlich das man darauf beharrt, denn es steht so in der FeV drin (siehe Link) das muß denen bei der Fsst doch klar sein. Sonst mußt du darauf hinweisen, so lächerlich das klingt.

Wieviel Zeit (Frist) bleibt dir noch?

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Reato83
Beitrag 11.04.2015, 23:42
Beitrag #42


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Zu den UK's kam ich leider nicht. Da ich davon ausgegangen bin meine AN mittels Haaranalyse vorweisen zu wollen/können falls notwendig.

Wird der negative Urintest vom 31.01.15 null Einfluss haben? UK's über einen längeren Zeitraum wäre sicherlich besser gewesen dry.gif

Meinen Widerspruch an der Fsst von 19.3.15 wurde mir am 26.3.15 Postal bestätigt, aber bis zum heutigen Tag kam noch nichts nach.

Die Frist läuft am 20.4.15 ab, also quasi ende nächster Woche.




Greetz


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haribo86
Beitrag 12.04.2015, 07:59
Beitrag #43


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Du hast ja deinen Standpunkt bzw. Widerspruch schriftlich eingereicht, oder?
Der Ball liegt nun bei denen. Ungewöhnlich ist es nicht das die Fsst bis zum Fristende wartet.
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Reato83
Beitrag 13.04.2015, 14:12
Beitrag #44


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Ja schriftlich.

Hier die antwort vom 26.03.15.



Greetz


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Reato83
Beitrag 18.04.2015, 17:00
Beitrag #45


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Die Fsst hat geantwortet.
Kurz gefasst: an der MPU ist nichts zu rütteln. Grund ist der Mangel an Trennvermögen. Es kann von der Allgemeinheit nicht geduldet und akzeptiert werden, dass ich weiterhin ein Fahrzeug im Straßenverkehr führe.
Da ich Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingereicht habe, wurde mir zusätzlich die Kostenberechnung für den entstandenen Verwaltungsaufwand nach Personalkostenpauschalsatz aufgelistet.

Und sofern mein Widerspruch einer mündlichen Erörterung bedarf, werde ich rechtzeitig über den Termin zur mündlichen Verhandlung unterrichtet.

Ende der durchsagen.



Greetz


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Scitch
Beitrag 18.04.2015, 17:04
Beitrag #46


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Zitat (Reato83 @ 18.04.2015, 18:00) *
Grund ist der Mangel an Trennvermögen. Es kann von der Allgemeinheit nicht geduldet und akzeptiert werden, dass ich weiterhin ein Fahrzeug im Straßenverkehr führe.
Wenn dies so in der Begründung vermerkt ist und die Behauptung des Einmalkonsums nicht angezweifelt ist ist die Begründung mAn falsch.

Einmalkonsum ohne Trennvermögen ist nicht Eignungsschädlich, dies wäre nur gelegentlicher Konsum. Wenn dir dieser nicht vorgeworfen wird ist auch die Anordnung einer MPU rechtlich nicht korrekt.


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
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haribo86
Beitrag 18.04.2015, 17:28
Beitrag #47


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Scitch hat wie so oft recht. Auch die FeV fordert maßgebend zumindest die Gelegentlicheit des Konsums.

Es kann natürlich sein und so sieht es leider aus das die Fsst daran festhält und es zunächst zum -rechtswidrigen- Fahrerlaubnisentzug kommt. Hiergegen müßte geklagt werden, wobei du ja schon richtigerweise gegen den Gebührenbescheid klagst und die Sache hoffentlich im Vorfeld beendet.
Woher diese Unkenntnis und mangelnde Arbeitsweise rührt ist unverständlich.
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Reato83
Beitrag 18.04.2015, 17:52
Beitrag #48


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Hab das ganze mal abgetippt:

Zitat
Bewerber um eine Fahrerlaubnis und auch Inhaber müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Außerdem dürfen keine erheblichen oder widerholten Verstöße gegen verkehrrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze vorliegen. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, u.a. Fahren unter Drogeneinfluss, so ordnet die Fahrelaubnissbehörde zur Vorbereitung Ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an.
Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde ist unter anderem die Sicherstellung der größtmöglichen Verkehrssicherheit. Dazu gehört gerade bei den heutzutage herrschenden Verkehrsverhältnissen und der Verkehrsdichte insbesondere, dass solche Personen vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden oder bleiben, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nachgewiesen ist oder bei denen sogar die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest steht.
Es kann von der Allgemeinheit nicht geduldet und akzeptiert werden, dass weiterhin Personen ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen, obwohl Sie auf Grund Ihres Drogenkonsums dazu nicht, nicht mehr oder noch nicht wieder geeignet sind.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltens bestehen unserseits Zweifel an der Eignung zum Führen vom Kraftfahrzeugen des Widerspruchsführers. In seinem Fall liegt eine einnahme von Cannabis und fehlendes Trennvermögen vor, da ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wurde. Aus diesen Grund haben wir zum Nachweis seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens angeordnet (§§ 11 und 14 Abs. 1 Satz 3 FeV)

Quelle: Fsst Brief

Wobei §11 jetzt neu dazu gekommen ist. Anfänglich war "nur" von §14 die Rede.

Und nochmal: der Fsst wurde Einmalkonsum eingeräumt.



Greetz


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haribo86
Beitrag 18.04.2015, 18:12
Beitrag #49


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Es ändert nichts. Auch §11 verweist auf die Anlage 4. Zusätzlich geht es bei § 11 um Bewerber.
Sei es drum. Bezugnehmende Anlage 4 setzt notwendig als Grundlage gelegentlichen Konsum vorraus.
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Scitch
Beitrag 18.04.2015, 18:45
Beitrag #50


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Vorige Antwort gestrichen, da falsch gelesen.

Edit:

Es wird auf §14 Abs 1 Satz 3 FeV verwiesen. Dieser setzt allerdings gelegentlichen Konsum voraus.

Ist in dem Brief auch eine Begründung gegeben wieso die FSST diesen gelegentlichen Konsum annimmt? think.gif


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Gruß Scitch

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