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> Rückfahrt von Zulassungsstelle mit 2 FZG mit gleichen Kennzeichen, nach FZV möglich?
haschee
Beitrag 17.03.2012, 11:46
Beitrag #1


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Also, Kennzeichen sind nicht mehr fahrzeuggebunden.
Viele Zulassungsstellen bieten inzwischen an, daß man die Kennzeichenkombination sofort = am gleichen Tag auf das neue Auto übernehmen kann.

Nun ist aber
FZV §10
Zitat
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

noch vorhanden.


Nun könnte es zu folgender Begebenheit kommen:
Fahrzeug A (neu) wird in Hamburg gekauft und mit Überführungskennzeichen nach Bayern gebracht.

Fahrzeug B (alt) ist zugelassen und hat Kennzeichen XX-XX 1.


Nun trifft Fahrzeug A schneller als erwartet in Bayern ein und man trifft sich nach handyscher Absprache gleich auf der Zulassungsstelle mit beiden Fahrzeugen um am frühen Nachmittag die Ummeldung zu vollziehen. (Fahrzeug B kommt ebenfalls zur Zulassungsstelle, denn wie soll man denn hinkommen? Fahrzeug A muß durch Stadt in der Zulassungsstelle liegt, zuerst zum Standort B wäre 30 km zusätzlich)


Soweit mögliche plausible Vorgeschichte. Darauf folgt:

Fahrzeug B wird abgemeldet.
Kennzeichen werden auf Fahrzeug A übernommen.
Fahrzeug A bekommt neue Schilder (Blechtafeln) aus optischen Gründen.

Fahrzeug B darf nach §10 FZV noch nach Hause gefahren werden?

Was aber wenn Fahrzeug B mit entstempelten XX-XX 1 Schilder nach Hause gefahren wird und
Fahrzeug A mit gestempelten neuen XX-XX 1 Schilder hinterherfährt?

Strecke etwa 15 Kilometer.


Fragen:
Ist das eine FZV Lücke die niemand bedacht hat?

Gibt es Kommentare ob man nicht mehr nach Hause fahren darf wenn das Kennzeichen am gleichen Tag verwendet wird?

Falls nicht erlaubt, wer wäre verantwortlich für das Problem? Zulassungsstelle oder Halter?





Das ist kein Fake sondern wenn gewünscht kann ich so etwas produzieren... wavey.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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willi
Beitrag 17.03.2012, 11:59
Beitrag #2


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Zitat (haschee @ 17.03.2012, 11:46) *
Fahrzeug B darf nach §10 FZV noch nach Hause gefahren werden?
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht.

außerdem:
  • Es könnte sich doch auch um verschiedene Halter handeln.
  • Die Rückfahrt muß nicht am gleichen Tag stattfinden.
think.gif
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Jens
Beitrag 17.03.2012, 12:51
Beitrag #3


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Zitat (willi @ 17.03.2012, 11:59) *
  • Die Rückfahrt muß nicht am gleichen Tag stattfinden.

Doch, da nach Abmeldung im Mitternacht der Versicherungsschutz endet, d.h. eine Rückfahrt am Folgetag wäre nicht mehr von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst.


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willi
Beitrag 17.03.2012, 14:46
Beitrag #4


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Das das Fahrzeug entsprechend zu versichern wäre, habe ich jetzt mal vorrausgesetzt.
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nachteule
Beitrag 17.03.2012, 15:03
Beitrag #5


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Hallo, Haschee,

ob es eine Lücke im System ist, kann ich nicht sagen.

Ein Problem sehe ich dabei allerdings nicht, solange beide Fahrzeuge während dieser Fahrt ordnungsgemäß ihre Papiere mit sich führen, um bei einer Kontrolle belegen zu können, dass alles seine Richtigkeit hat.

Selbst, wenn beide Fahrzeuge hintereinander geblitzt würden, wäre es problemlos möglich, anhand der Kennzeichen beide Fahrzeughalter zu ermitteln und bei dieser Kennzeichenabfrage würde der Sachbearbeiter auch gleich sehen, dass An - und Abmeldung der beiden Fahrzeuge am selben Tag durchgeführt wurden.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Wollf_0708
Beitrag 17.03.2012, 15:14
Beitrag #6


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Zitat (nachteule @ 17.03.2012, 15:03) *
anhand der Kennzeichen beide Fahrzeughalter zu ermitteln
Hallo Nachteule
Wieso beide ?

Anderes Szenario:
Was passiert, wenn die beiden Fahrzeuge bei einem Unfall Auffahrunfall) zusammenrasseln think.gif

GrussWolF

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willi
Beitrag 17.03.2012, 15:18
Beitrag #7


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Haftpflicht von Verursacherfahrzeug bezahlt dem Geschädigten den Schaden.
Was soll da sonst passieren?
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Wollf_0708
Beitrag 17.03.2012, 15:26
Beitrag #8


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Hast recht, habe zu quer gedacht, dass ich die Frage streichen könnte.

Aber der vordere Wagen bekommt einen Abzug des SFR, ob wohl er an dem Auffahrunfall unschuldig ist; sofern beide Wagen bei der gleichen Versicherung geblieben sind.......oder denke ich da wieder zu schräg whistling.gif
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willi
Beitrag 17.03.2012, 15:38
Beitrag #9


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Nö, hat doch nix damit zu tun, wer wo versichert ist. Gibt nun mal mehr Autos als Versicherungen.
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Wollf_0708
Beitrag 17.03.2012, 17:40
Beitrag #10


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Willi, ich will es dann mal anders schreiben, ein Versuch zumindest:
Vorne im Wagen, der einen Auffahrunfall erleidet, sitzt Alfons Müller. Er hat für seinen neuen frisch zugelassenen Wagen den Vertrag Nr. 1234 bei der XYZ-Versicherung.

Der auffahrende Wagen, da sitzt Erwin drin.
Der auffahrende Wagen, der seine letzte Reise für Alfons Müller antritt, ist für diesen letzten Tag auch noch auf Alfons Müller versichert.
Seine Vers. reguliert den Schaden ,und stuft aber Alfons Müller im SFR zurück, obwohl er ja an dem Unfall unschuldig ist.

Wahrscheinlich wird/ist es aber eine private (privatrechtliche) Sache, den SFR-Verlust von Erwin zurück zu "fordern".
Dusseliger Erwin sad.gif
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willi
Beitrag 17.03.2012, 18:38
Beitrag #11


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Ach so meinst du das.
Wäre die Frage, ob dann überhaupt eine Haftpflicht bezahlt, da bei dem Alfons kein Fremdschaden entstanden ist. think.gif

Prinzipiell ist der Fall aber nicht anders, als bei jedem Anderen, der zwei zugelassene KfZ sein eigen nennt.
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haschee
Beitrag 17.03.2012, 19:34
Beitrag #12


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Mir gehts eigentlich nicht um die Versicherung, mehr um die Kennzeichen.

Also sieht das VP da kein Problem?
2 Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen. think.gif


Ich dachte, daß da mehr Probleme auftauchen im Bezug auf "zugeteilte Kennzeichen".

Und ob die Regelung nicht überarbeitungswürdig wäre im Sinne von wenn gleich (=selber Tag) neu zugeteilt wird gibts keine Rückfahrt...

Ich finde die momentane Möglichkeit irgendwie "nicht prickelnd"... wink.gif



OT versicherung:
Ich geh mal davon aus, gleicher Halter.
Unfallfall wär natürlich bläd, da Auto A vermutlich mit Haftpflichtdoppelkarte zugelassen wurde und auf Versicherungs % von Fahrzeug B gehen soll, das seine letzten Versicherungsstunden auskostet. rofl1.gif
Aber ist ja nicht das Thema...


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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nachteule
Beitrag 17.03.2012, 21:47
Beitrag #13


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Hallo, Haschee,

diese Verordnung geht vermutlich noch auf die Zeit zurück, als es noch nicht möglich war, das zugeteilte Kennzeichen einfach so am gleichen Tag für ein anderes Fahrzeug zu übernehmen.

Würde man diese Verordnung ändern, hätte man m. E. das Problem, dass man dann für die Rückfahrt des abgemeldeten PKW extra ein Kurzzeitkennzeichen besorgen müsste, weil man ja nicht einfach das Kurzzeitkennzeichen, mit dem das "neue" Fahrzeug zur Zulassungsstelle gefahren wurde, an das abgemeldete Fahrzeug schrauben darf.

Somit würden unnötige Kosten auf den Halter zukommen, die man vermeiden kann, wenn man die derzeitige Regelung einfach beibehält.

Viele Grüße,

Nachteule


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CvR
Beitrag 18.03.2012, 00:53
Beitrag #14


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Zitat (haschee @ 17.03.2012, 11:46) *
Viele Zulassungsstellen bieten inzwischen an, daß man die Kennzeichenkombination sofort = am gleichen Tag auf das neue Auto übernehmen kann.

Mir hat - als ich genau dieses Angebot mal in Anspruch genommen habe - die Zulassungsstelle sinngemäß mitgeteilt, dass ich nach dieser "sofort-Kennzeichen-Übernahme" das "alte" Auto mit diesem Kennzeichen nicht mehr bewegen dürfte. Inhaltlich stellt sich mir das durchaus als plausibel dar, die Frage, wie sich das juristisch begründen ließe, wäre aber in der Tat noch zu klären. Da der alte Wagen eh schon beim Autohändler stand, hab' ich da leider nicht weiter nachgeforscht.

Aber gucken wir doch noch mal ins Gesetz:

Zitat (§10 FZV)
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Möglicherweise stellt eine solche Kennzeichenübernahme eine wie auch immer geartete "Rücknahme der vorherigen Zuteilung" dar - so dass die gemäß FZV zwingend erforderliche Vorab-Zuteilung aufgehoben wäre...

Auch stellt sich die Frage, wie das "vorab" in diesem Passus überhaupt zu verstehen ist: "Irgendwann früher mal" - oder "unmittelbar vor der Fahrt", nach der Abmeldung... Wäre ja durchaus denkbar, dass eine "normale" Abmeldung diese zusätzliche Zuteilung für den Rest des Tages beinhaltet, die "Sofort-Übernahme" jedoch nicht...


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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gabiBK
Beitrag 18.03.2012, 13:00
Beitrag #15


alias Seeperle
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Bin auch dafür, dass es so bleibt, das Zulassungsverfahren ist für den Bürger schon aufwendig genüg.
Ausserdem ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass beide Autos am gleichen Tag in Unfälle verwickelt sind.


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Gabis nette Grüsse
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haschee
Beitrag 18.03.2012, 14:22
Beitrag #16


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Naja es wäre ganz einfach wenn wirklich drinstehen würde, man darf nicht fahren wenn die Kennzeichen am gleichen Tag wieder zugeteilt werden.


Andere Möglichkeit die noch wahrscheinlicher ist:
Fahrzeug B fährt zur Zulassungsstelle, wird abgemeldet, Fahrzeug A wird zugelassen (steht beim Händler) mit Fahrzeug B wird zum Händler gefahren und ab dann wird mit Fahrzeug A gefahren.

Es ist also abgesehen von der Möglichkeit, daß beide Fahrzeuge hintereinander fahren durchaus möglich, daß täglich Fahrzeuge so rumfahren. whistling.gif


Die allerklügsten wären jetzt natürlich die, die Nummernschilder wiederverwenden und die gestempelten Kennzeichen für A an Fahrzeug B hinmachen für die Fahrt zum Händler. DAS dürfte dann auf jeden Fall nicht erlaubt sein?
(Würde das denn jemals auffallen? Höchstens wenn sich ein Polizist fragt warum der alte Golf II da vorn 3 Jahre HU hat...)


Idealerweise handelt man so ne Zulassung noch beim Händler mit raus, incl. Leihwagen, da Fahrzeug B ja schon kennzeichenlos wird für die Abmeldung, also schon am Vortag oder bis 08:00 Uhr beim Händler stehen muß.




Also die Frage:
Was ist wenn ein Fahrzeug mit entstempelten Nummernschildern fährt und die gleichen Kennzeichen gestempelt für ein anderes Fahrzeug im Auto liegen? think.gif

Welche Vergehen wären das wohl?


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CvR
Beitrag 18.03.2012, 14:37
Beitrag #17


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Zitat (haschee @ 18.03.2012, 14:22) *
Also die Frage:
Was ist wenn ein Fahrzeug mit entstempelten Nummernschildern fährt und die gleichen Kennzeichen gestempelt für ein anderes Fahrzeug im Auto liegen? think.gif

Welche Vergehen wären das wohl?

Sofern man davon ausgeht, dass in dem Moment, in dem einem anderen Fahrzeug das Kennzeichen zugeteilt wird keine "vor-der-Fahrt-Zuteilung" des Kennzeichens zugunsten des alten Wagens (mehr?) vorliegt/erfolgt, die Voraussetzungen des §10 FZV somit also möglicherweise nicht erfüllt sind, würde ich einen astreinen Kennzeichenmissbrauch (22 StVG) ins Rennen schicken...


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willi
Beitrag 18.03.2012, 15:06
Beitrag #18


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"Vorab" heißt nach meinem dafürhalten, zeitlich vor der eigentlichen Zulassung und nicht "vor irgendeiner Fahrt". Abmeldung ist nicht vorab, sondern irgendwann danach.
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saniboy
Beitrag 18.03.2012, 15:15
Beitrag #19


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Zitat (Wollf_0708 @ 17.03.2012, 17:40) *
Vorne im Wagen, der einen Auffahrunfall erleidet, sitzt Alfons Müller. Er hat für seinen neuen frisch zugelassenen Wagen den Vertrag Nr. 1234 bei der XYZ-Versicherung.
[...]Der auffahrende Wagen, der seine letzte Reise für Alfons Müller antritt, ist für diesen letzten Tag auch noch auf Alfons Müller versichert.
Seine Vers. reguliert den Schaden ,und stuft aber Alfons Müller im SFR zurück, obwohl er ja an dem Unfall unschuldig ist.


Die Versicherung wird den Schaden nicht regulieren! Alfons bleibt auf dem Schaden selbst sitzen. Ein sog. "selbstverschuldeter Eigenschaden" wird
nicht reguliert, da kein Schaden bei Dritten eingetreten ist.

Dies gilt selbst, wenn die Versicherung auf jemand anders läuft, aber der Fahrer sein Auto anfährt (z.B. mit Dienstwagen eigenes Privatauto
gerammt -> kein Versicherungsfall)

Viele Grüße,
saniboy
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haschee
Beitrag 18.03.2012, 15:24
Beitrag #20


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Zitat (willi @ 18.03.2012, 16:06) *
"Vorab" heißt nach meinem dafürhalten, zeitlich vor der eigentlichen Zulassung und nicht "vor irgendeiner Fahrt". Abmeldung ist nicht vorab, sondern irgendwann danach.


Ja, das stört mich auch. (mit vorab zugeteilt = vor Zulassung hatten wir mit dem ich fahr von HH nach FFM Thema letztens ja ein echtes Praxisbeispiel)


Ich würde mir da eine Klarstellung wünschen. wavey.gif
Eben im Sinne von "wenn das Kennzeichen am gleichen Tag wieder ausgegeben wird ist keine Rückfahrt möglich".

Urteil hab ich jetzt keins dazu gefunden. Ich denke es kommt zwar vor, aber nicht so oft und merken wirds die Polizei - so sie überhaupt aufhält - kaum.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
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willi
Beitrag 18.03.2012, 16:05
Beitrag #21


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Zitat (haschee @ 18.03.2012, 15:24) *
Eben im Sinne von "wenn das Kennzeichen am gleichen Tag wieder ausgegeben wird ist keine Rückfahrt möglich".
Warum willst du das denn unbedingt verboten sehen?
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haschee
Beitrag 18.03.2012, 16:35
Beitrag #22


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Es könnte von mir aus auch erlaubt sein - nur möchte ich eine Klarstellung. (und ich gehe momentan davon aus es ist nicht erlaubt)


CvR hat Recht, es gibt Zulassungsstellen die schreiben explizit es wäre nicht erlaubt.
http://www.kreis-lippe.de/Konzern_Kreis_Li...mselbenTag.aspx


Aber es stört mich das "vorab" das du auch erwähnst.

Daher - Klarstellung bitte!


Ist das eine Frage für Herrn Ramsauer? wink.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
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Jens
Beitrag 18.03.2012, 16:43
Beitrag #23


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Frag doch erstmal den Kreis Lippe nach einer Rechtsgrundlage für diese Aussage.


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haschee
Beitrag 18.03.2012, 16:46
Beitrag #24


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CVR hat die Aussage von seiner Zulassungstelle auch.

Aber stimmt ich könnte mal wieder E-Mails verschicken - und werde ich auch tun.




(wer hier im Thema hat eigentlich noch Köln Kennzeichen reserviert? thread.gif )


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der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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willi
Beitrag 18.03.2012, 18:23
Beitrag #25


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Zitat (haschee @ 18.03.2012, 16:35) *
Daher - Klarstellung bitte!
Klargestellt wird normalerweis nur was verboten ist. was erlaubt ist, bedarf keiner extra Erwähnung.
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CvR
Beitrag 18.03.2012, 19:51
Beitrag #26


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Zitat (haschee @ 18.03.2012, 16:35) *
Aber es stört mich das "vorab" das du auch erwähnst.

Dann analysieren wir den Satz aus der FZV, der dieses Wort enthält, doch einfach nochmal ein bisschen.

Wenn man mal ein paar Nebensätze etc rausstreicht, steht da:
"Fahrten [...] dürfen [...] mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat [...]."

=> Das "vorab" kann sich auf nichts anderes als diese Fahrten ("Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung") beziehen. => Irgendwie muss dem Wagen vor der Fahrt nach der Abmeldung ein Kennzeichen zugeteilt worden sein, um damit noch nach Hause zu dürfen think.gif
Zitat (willi)
Klargestellt wird normalerweis nur was verboten ist. was erlaubt ist, bedarf keiner extra Erwähnung.

Genau. Und §3 FZV sagt ja ganz klar: Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen nur mit Zulassung gefahren werden. Zulassung wiederum bedeutet: Kennzeichenzuteilung+gestempelte Kennzeichen.

Dazu gibt es die Ausnahme des §10: Bei bestimmten Fahrten ist die Stempelung des Kennzeichens entbehrlich - die Zuteilung jedoch nicht.

=> Keine Zuteilung + Fahren auf öffentlicher Strasse ist demnach explizit verboten


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Hektor112
Beitrag 18.03.2012, 20:06
Beitrag #27


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Also: es ist verboten, ein Fahrzeug nach der Abmeldung zu fahren, wenn das Kennzeichen im gleichen Zug für ein anderes Fahrzeug vergeben wurde!

Nach § 10 (4) FZV sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen für bestimmte Fahrten zulässig, sofern die Zulassungsstelle ein Kennzeichen zugeteilt hat.

Ein Kennzeichen kann immer nur einem Fahrzeug zugeteilt sein (das bleibt sogar nach der Einführung des Wechselkennzeichens so, denn auch da ist die letzte Ziffer für jedes Fahrzeug unterschiedlich). Wenn das Kennzeichen also bereits dem neuen Fahrzeug zugeteilt ist, kann es folglich nicht mehr dem alten Fahrzeug zugeteilt sein. Ergo ist die Voraussetzung des § 10 (4) nicht mehr gegeben. Wer dennoch die Schilder für das alte Fahrzeug nutzt, begeht Kennzeichenmissbrauch. Von der hiesigen Zulassungsstelle weiß ich, dass entsprechende Fälle auch schon des öfteren zur Anzeige gebracht worden sind.
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willi
Beitrag 19.03.2012, 17:38
Beitrag #28


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Zitat (Hektor112 @ 18.03.2012, 20:06) *
Wenn das Kennzeichen also bereits dem neuen Fahrzeug zugeteilt ist, kann es folglich nicht mehr dem alten Fahrzeug zugeteilt sein.
Das Argument hat was für sich. think.gif
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Braunschweiger-Löwe
Beitrag 20.03.2012, 16:55
Beitrag #29


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einfach seil dran und abschleppen. so einfach geht das
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Jens
Beitrag 20.03.2012, 16:58
Beitrag #30


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Falscher Ratschlag. Das wäre kein Abschleppen, sondern genehmgigunspflichtiges Schleppen.

Abschleppen | Schleppen | Anschleppen


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Braunschweiger-Löwe
Beitrag 20.03.2012, 20:43
Beitrag #31


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Zitat (Jens @ 20.03.2012, 16:58) *
Falscher Ratschlag. Das wäre kein Abschleppen, sondern genehmgigunspflichtiges Schleppen.

Abschleppen | Schleppen | Anschleppen


Ja stimmt, wenn man es so auf diese eine Aussage von mir auslegen möchte!

Es ist mir schon bekannt, dass man nur ein nicht betriebsfähiges Fahrzeug mit einem Seil ziehen darf,
dass ist dann das "Berühmte" Abschleppen


Ist das Auto jedoch betriebsbereit, so barucht im bürokratischen Deutschland eine sog. "Schleppgenehmigung"
(die gibts bei "Väterchen Staat" gegen Gebühren versteht sich)

***

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 20.03.2012, 20:45
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Jens
Beitrag 20.03.2012, 20:47
Beitrag #32


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@Braunschweiger-Löwe:
Das Verkehrsportal ist ein Forum zur Dikussion von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Anleitungen zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten und / oder Straftaten werden hier nicht geduldet. Deshalb habe ich deinen diesbezüglichen Beitrag gelöscht.


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Braunschweiger-Löwe
Beitrag 20.03.2012, 20:55
Beitrag #33


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@ Jens:

OK, habe schon verstanden, dass die Beschreibung, was ein betriebsunfähiges Fahrzeug ausmachen könnte,
als Anleitung zur [..................................?!..................................]
angesehen könnte, wenn man das so möchte.

Egal, what ever.....
Auf jeden Fall habe ich auf diese Art und Weise schon mehrfach Autos von Punkt A nach Punkt B ?!-schleppt, ?!-geschleppt,
und das sogar erfolgreich.
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Ichtyos
Beitrag 20.03.2012, 21:41
Beitrag #34


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Das wird Dir in aller Regel sogar jeder hier glauben. Genauso, wenn Du behauptet hättest, schon -zig mal besoffen ein Auto gefahren zu sein. Deswegen wird es keinen Deut legaler. ranting.gif


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Braunschweiger-Löwe
Beitrag 20.03.2012, 22:16
Beitrag #35


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Gut OK, I take that....

Du hast aus Deiner Sicht gesehen vollkommen Recht, und ich meine Gewissheit.

Ich weiß, was geht und was nicht geht.

Aber @Jens hatte die ihm nicht genehmen Passagen gelöscht, also was wollen wir noch über was diskutieren, was gelöscht wurde aus welchen unergründlichen Gründen auch immer.
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Jens
Beitrag 20.03.2012, 22:20
Beitrag #36


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Zitat (Braunschweiger-Löwe @ 20.03.2012, 22:16) *
aus welchen unergründlichen Gründen auch immer.

Die Gründe sind nicht unergründlich. Ich habe sie dir genannt.


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Braunschweiger-Löwe
Beitrag 21.03.2012, 01:48
Beitrag #37


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QJens:
Stimmt ganz genau zu 100% nachdem ich geschrieben habe, was Betriebsunfähigkeit ist & sein könnte, was ja gelöscht wurde.
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haschee
Beitrag 21.03.2012, 08:15
Beitrag #38


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Außerdem funktioniert das im 2. möglichen Fall den ich beschrieben habe nicht.

Das ist auch der wahrscheinlichere Fall.

Fall:
Fahrzeug B fährt zugelassen zur Zulassungsstelle, Fahrzeug A steht nicht zugelassen beim Händler.

Fahrzeug B wird abgemeldet, Fahrzeug A angemeldet.

Fahrzeug B fährt mit entstempelten Kennzeichen M-XX 1 zum Händler - an Bord befinden sich die gestempelten Kennzeichen M-XX 1 von Fahrzeug A.

Da ist nix mit Abschleppen. Und es ist die wahrscheinlichere Möglichkeit als das zuerst konstruierte Treffen beider Fahrzeuge. (das sah eben gut aus wegen den gleichen Kennzeichen auf 2 Fahrzeugen hintereinander)


OT 1. Fall:
Wenn du mal darüber nachdenkst - was soll das Schleppen/Abschleppen bringen?
Es bleiben 2 Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen.

Und dazu hängst du noch ein Seil oder ne Stange mit ner Fahne dazwischen?

Damits noch mehr auffällt? wavey.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Braunschweiger-Löwe
Beitrag 22.03.2012, 01:00
Beitrag #39


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Also ich traue mir schon einiges zu, und bin so ziemlich "schmerzunempfindlich", aber 2 Autos mit den gleichen Kennzeichen am selben Tage fahrend bewegen oder bewegen lassen,
sorry, aber dafür fehlt selbst mir der Mut....

Das wäre ja wirklich ein gefundenes Fressen für den Staatsanwalt, der die §§ dann hoch und runter abbeten kann.... da hilft dann auch kein Rechtsanwalt mehr für soviel
Dummheit, aus der man sich mit 99 %-iger Sicherheit nicht rausreden kann....

da lobe ich mir da meine Möglichkeiten des Abschleppens mit der Betriebsunfähigkeit, und ohne darauf weiter eingehen zu dürfen, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen an @Jens,
der das sicherlich wieder anders sehen wird....
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Ichtyos
Beitrag 22.03.2012, 01:09
Beitrag #40


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Das wird sicher nur nicht @Jens anders sehen: Ein Fahrzeug, was bis zur Zulassungsstelle fährt, kann in aller Regel auch danach noch weiterfahren.


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haschee
Beitrag 22.03.2012, 08:09
Beitrag #41


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in der Regel kann es das ja auch.

Das hier könnte die Ausnahme von der Regel sein... wavey.gif


Denn das Kennzeichen ist bereits wieder einem anderen Fahrzeug zugeteilt.


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trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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haschee
Beitrag 22.03.2012, 15:22
Beitrag #42


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Update, nach inzwischen 6 Antworten von 10 Anfragen sieht es folgendermaßen aus:

Baden-Württemberg sagt nein. Grundsätzlich.
Beziehen sich auf die Zuteilung und darauf, daß ein anderes Fahrzeug das Kennzeichen zugeteilt bekommen hat.


Bayern sagt ja, sofern es definitiv 2 Kennzeichensätze gibt.
Ansonsten nimmt die Polizei offenbar Kennzeichenmißbrauch an. (also wenn abgemeldetes Fahrzeug mit (neu) gestempelten Kennzeichen von/für neuem Fahrzeug fährt).

Bayern sagt, aufgrund der Stempel und des Kraftfahrtbundesamtes ist es nachvollziehbar.


Allerdings könnte es zu Rückfragen (auch bei Auslandsfahrten mit dem neuen Fahrzeug) kommen da das KBA eigentlich noch eine Schutzfrist von 3-5 Tagen hat.
Taggleiche Zulassung ist aber technisch machbar und wird auch gemacht.


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Quelle: Widerstand und Ergebung
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Taizee
Beitrag 22.03.2012, 17:21
Beitrag #43


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könntest du mal den Wortlaut von Bayern reinstellen?
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haschee
Beitrag 23.03.2012, 08:26
Beitrag #44


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eher nicht, da ich nicht auf das VP Bezug genommen habe sondern geschäftlich angefragt habe.
(da das Thema durchaus relevant ist, Kennzeichenübernahmen häufen sich)
Und ein Teil auch telefonisch per Rückruf lief...





Aber hier, ich habe bei 10 Zulassungsbezirken angefragt.
http://www.myimg.de/?img=testb65d5.jpg


Das Ergebnis ist natürlich für alle unbefriedigend wenn die Zulassungsstellen (die ich gefragt habe) für Bayern JA sagen und für Baden-Württemberg NEIN.


Frage:
Welche höhere Stelle wäre denn der richtige Ansprechpartner für eine E-Mail?


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Quelle: Widerstand und Ergebung
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Andreas
Beitrag 23.03.2012, 08:30
Beitrag #45


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Zitat (haschee @ 23.03.2012, 08:26) *
Frage:
Welche höhere Stelle wäre denn der richtige Ansprechpartner für eine E-Mail?


Versuche es doch für Bayern mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr


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Cabrio2012
Beitrag 31.03.2012, 19:21
Beitrag #46


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Hallo, ich kann euch alle beruhigen, es gibt keinen Fehler im System. Wenn du z.B zwei Fahrzeuge hast, ein neues (A) und dein altes (B) gibt es nur eine Möglichkeit. Wenn du dein altes Fahrzeug (B) bei der Zulassungsstelle abmeldest, darfs du nach Entfernung der Landesplaketten auf den Kennzeichen innerhalb des Kreises und einens angrenzenden Bezirkes auf dem direkten Wege nach Hause fahren. Wenn du aber nun das Kennzeichen für das neue Fahrzeug (A) nehmen möchtest, darfs du nicht mit dem alten Fahrzeug (B) kommen es sei denn, du fährst es mit roten Nummern oder Kurzzeitkennzeichen nach Hause. Wenn du mit dem abgemeldeten Fahrzeug (B) da bist und du nimmst das Kennzeichen für das neue Fahrzeug und du fährst mit den mit den abgemeldeten Fahrzeug (B) und den Kennzeichen nach Hause ist das Kennzeichenmissbrauch, weil es ja schon auf ein anderes Fahrzeug zugelassen ist. Ich arbeite übrigens in einer Zulassungsstelle.
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Ichtyos
Beitrag 31.03.2012, 20:17
Beitrag #47


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Hallo Cabrio2012,

erst einmal "Willkommen im Verkehrsportal"! wavey.gif

Das Problem hierbei ist aber FZV § 10:

Zitat
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


Vorab zugeteilt war das Kennzeichen ja wohl, immerhin hat es gestempelt am Fahrzeug gehangen.

Und eine Einschränkung, dass das nicht gilt, wenn das Kennzeichen zeitgleich einem anderen Fahrzeug zugeteilt wird, gibt es dort nicht. think.gif


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willi
Beitrag 31.03.2012, 20:27
Beitrag #48


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Das hatten wir doch schon:
Zitat (Hektor112 @ 18.03.2012, 20:06) *
Wenn das Kennzeichen also bereits dem neuen Fahrzeug zugeteilt ist, kann es folglich nicht mehr dem alten Fahrzeug zugeteilt sein.
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Ichtyos
Beitrag 31.03.2012, 20:38
Beitrag #49


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Das ist gMV - aber es war vorab zugeteilt. wavey.gif


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haschee
Beitrag 31.03.2012, 21:01
Beitrag #50


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Ich habe es von mindestens 3 bayerischen Zulassungsstellen schriftlich, daß es erlaubt ist...
Sofern 2 Kennzeichenschildersätze vorhanden sind.


Ich dachte, daß es dann für ganz Bayern geklärt wäre. crybaby.gif
Allerdings habe ich über
ein anderes Forum von einer anderen bayerischen Zulassungsstelle erfahren, daß es dort nicht gehen (soll).

Werde dann wohl doch mal "höher" gehen und geschäftlich klären. Oder verweise ich aufs VP? think.gif


Denn geschäftlich weiß ich es für alle Zulassungsstellen im Umkreis inzwischen.
Die BaWü Zulassungsstellen alle nein, die bayerischen alle ja.

@cabrio:
in welchem Bundesland liegt denn deine Zulassungsstelle?


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