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> Abschleppen | Schleppen | Anschleppen, Gegenüberstellung der Begriffe
Rolf Tjardes
Beitrag 14.12.2003, 16:12
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[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2205]Abschleppen | Schleppen | Anschleppen[/URL]


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Rolf Tjardes
Beitrag 14.12.2003, 16:18
Beitrag #2


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Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur

- Behebung der Betriebsunfähigkeit,
- Verwertung des Fahrzeuges,
- Vernichtung des Fahrzeuges.

Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu gross, muss das Kfz verladen werden.

Als Anschleppen bezeichnet man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll. Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.

Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 22.03.2004, 17:47
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Rolf Tjardes
Beitrag 17.12.2003, 21:48
Beitrag #3


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Betriebsunfähiges Fahrzeug:

Sofern das (betriebsunfähige) Fahrzeug zu einem nahegelegenen Schrottplatz verbracht wird, liegt ein "Abschleppen" vor.

Zitat
"... Darunter fällt das Wegschaffen des betriebsunfähigen Fahrzeugs vom Pannen- oder Standort und die Verbringung in eine relativ nahe Werkstatt, OLG Düsseldorf VM 77 93, OLG Hamm VRS 30 137, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 65 304, nicht zu einem entfernteren Standort, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 11 308, aber z.B. von einem Abstellplatz zum Verschrotten, OLG Frankfurt/M VR 166 179, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug betriebsunfähig geworden ist, OLG Koblenz NZV 98 257".


Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, C.H. Beck-Verlag.

Kommentar von Peter Lustig (Auszug):

Zitat
Betriebsunfähig heisst .... betriebsunfähig im wortwörtlichen Sinne. Ein abgemeldetes Fahrzeug kann in der Regel noch mit eigenem Antrieb fortbewegt werden, ist also noch betriebsfähig, und darf von daher nicht abgeschleppt werden. Betriebsunfähig ist z.B. ein Pannenfahrzeug. Beim Abschleppen steht der Nothilfegedanke im Vordergrund.


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 22.03.2004, 17:49
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Rolf Tjardes
Beitrag 22.03.2004, 19:01
Beitrag #4


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Abschleppen

Zitat
§ 15a StVO: Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.


Grundsätze:

Der Führer des ziehenden Kfz ("vorn") benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse, die dem ziehenden Kfz zugehört. Der Lenker des gezogenen Kfz ("hinten") braucht hingegen keine Fahrerlaubnis. Die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges muss lediglich in die Bedienung eingewiesen und geeignet sein, ein Fahrzeug gemäß den entsprechenden Anforderungen im Verkehr zu bewegen.

Die Verbindung vom ziehenden zum gezogenen Kfz ist durch ein Abschleppseil herzustellen, welches während der Fahrt nach Möglichkeit straff gespannt bleiben sollte. Auch kann eine starre Abschleppstange eingesetzt werden, was sich insbesondere bei Pannenfahrzeugen mit Bremsdefekt o.ä. anbietet. Der lichte Abstand darf in beiden Fällen vom ziehenden zum gezogenen Kfz nicht mehr als 5 Meter betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausrechend erkennbar zu machen, z.B. durch einen roten Lappen ... (vgl. § 43 StVZO: Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen).

Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise nicht vor, so handelt es sich um ein "Schleppen" oder um normalen Anhängerbetrieb.

Mindestalter des Fahrzeuglenkers im gezogenen Kfz

Uwe Brandt am 25.09.01 08:53 ...
Zitat
Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs ist nicht Führer eines Kraftfahrzeugs (Bundesgerichtshof NZV 90 157), jedoch ist er für das Lenken und Bremsen verantwortlich. Wesentliche Elemente zur Steuerung des Fahrzeugs muß der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs bedienen können, er muß also als Verkehrsteilnehmer geeignet zum Lenken des betriebsunfähigen Fahrzeugs sein. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall kein Mindestalter vorgesehen.

Ungeeignetheit kann z.B. vorliegen, wenn der Lenker des gezogenen Fahrzeugs körperliche Defizite aufweist (zu klein, verminderte Sehkraft...) oder wenn er Alkohol oder berauschende Mittel eingenommen hat. Einem heranwachsenden Jugendlichen kann im Einzelfall durchaus zugetraut werden, ein abzuschleppendes Fahrzeug sicher zu lenken.


Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 07.01.2008, 16:49
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Peter Lustig
Beitrag 25.03.2004, 07:48
Beitrag #5


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Burkhard
Beitrag 22.02.2009, 14:33
Beitrag #6


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Achtung! Geänderte Rechtslage zum Thema Abschleppen und Schleppen seit Einführung FZV

Die Vergünstigungen des Abschleppens können seit dem 01.03.2007 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein zugelassenes Fahrzeug handelt, wobei auch die "vereinfachte Zulassung" mittels Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen darunter zählt. Nicht mehr zum Abschleppen zählt mit Einführung der FZV das Verbringen des Fahrzeugs vom Standort, also nicht vom eigentlichen Pannenort, zu einem Verwerter, da dies nicht vom Nothilfegedanken getragen wird.

Hierzu die Antwort des BMVBS auf eine entsprechende Anfrage:

Zitat
„Das Abschleppen von Fahrzeugen ist in § 15a Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Unter Abschleppen ist das Fortbewegen von betriebsunfähigen Fahrzeugen zur Räumung der Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit (Beseitigung eines Verkehrsnotstands) zu verstehen. Diese Fahrzeuge sind, da sie bis zur Betriebsunfähigkeit am Straßenverkehr teilgenommen haben, zugelassen. D.h. sie unterliegen der Zulassungspflicht nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV).

Im Gegensatz zum Abschleppen handelt es sich beim Fortbewegen / Verbringung an einen anderen Ort eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Fahrzeugs um Schleppen. Schleppen ist nach § 33 StVZO grundsätzlich verboten; in Einzelfällen können Ausnahmen nach § 33 Abs. 2 StVZO genehmigt werden.

Die genannten Vorschriften für das Abschleppen und das Schleppen werden als ausreichend angesehen. Eine entsprechende Regelung in der FZV wird deshalb für nicht erforderlich gehalten."


Durch den Verzicht, abgeschleppte Fahrzeuge von der Zulassungspflicht explizit auszunehmen, wird insbesondere i. V. m. der Antwort des BMVBS deutlich, dass die durch die Rechtsprechung vorgenommenen weitreichenden Auslegungen des Abschleppens, nicht vom Gesetz- und Verordnungsgeber beabsichtigt waren.

Somit kann nur ein zugelassenes Kraftfahrzeug oder Fahrzeug (beachte § 2 FZV) bzw. ein vom Zulassungsverfahren ausgenommenes Kraftfahrzeug nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a (Arbeitsmaschine und Stapler > 20 km/h bbH) und b (einachsige Zugmaschine lof > 20 km/h bbH), das ein eigenes Kennzeichen (§ 8) führen muss, abgeschleppt werden.


Rechtsfolgen:

Bei der Verbringung nicht zugelassener betriebsfähiger oder betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge, kann kein Abschleppen i. S. d. § 15a StVO vorliegen, sondern ein ungenehmigtes Schleppen i. S. d. §§ 33 Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24 StVG.

TBNR: 333100 Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag. (25 €)

Auf die eventuell in diesem Zusammenhang auftretenden weiteren Tatbestände (je nach Konstellation) ist selbstverständlich zu achten.
  • Pflichtversicherung,
  • ungenehmigtes Schleppen,
  • Zulassungsverstoß,
  • Überschreiten der Anhängelast,
  • Mitführen eines ungebremsten Anhängers
  • Erforderliche Fahrerlaubnis (Klasse BE, C1E, CE)


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