... Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    
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  StVO: § 15 | § 15a | § 16  ]

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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§15a Abschleppen von Fahrzeugen

 (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

 (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

 (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

 (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

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Hinweis: Weitere Infos siehe FAQ » Abschleppen | Schleppen | Anschleppen «


 
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§ 15a StVO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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Lieber Andy, an dieser Stelle vielen Dank für die hervorragende Kooperation im Rahmen der jüngsten StVO-Aktualisierung! Gruss Rolf (Betreiber Verkehrsportal.de).
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