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> Umschreibung japanische Fahrerlaubnis, Thread von @ercan123123
ercan123123
Beitrag 07.02.2012, 13:56
Beitrag #1


Neuling
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Hallo

Ich brauche eure Beratung und Erfahrungen.

Meine Frau ist Japanerin .Sie ist nach Deutschland am 17.07.2011 eingereist.Das steht auf Anmeldung.Sie hat am 19.09.2011 ihre Aufenthaltserlaubnis erst für 1 Jahr bekommen.Und Sie ist im Januar 2012 in Japan gewesen.Sie hat da Ihre Führerschein verlängert.Auf ihrer Führerschein steht 11. Januar 2012 als Ausgestaltung und Verlängerung bis 2014 oder 2015 .In Japan man verlängert sein Fahrerlebnis.

Durch Internet haben wir erfahren ,dass Japanische Führerschein ohne Praxis und theoretisch Prüfung umgeschrieben wird.Daher sind wir gestern beim Fahrlehrerlaubnisbehörde Groß-Gerau gewesen. Beamter hat gesagt,dass leider Umschreibung nicht möglich ist.Grund war :Einreise datum ist vorher als Ausgestaltung datum.

Komisch,eigentlich hat meine Frau über 20 Ihre Japanisch Führerschein aber wegen diese Verlängerungsproses kommt immer neue Ausgestaltungsdatum und Verlängerungsdatum.

Was können wir nun tun?

Danke für eure Beratungen im voraus

Ich habe den Beitrag mal aus Umschreibung Japanischer Führerschein abgetrennt und einen eigenen Thread aufgemacht. wavey.gif
Gruß darkstar
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men
Beitrag 07.02.2012, 14:33
Beitrag #2


Neuling
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Hallo ercan123123 ;

1. sofern deine Frau ihren Japanischen Führerschein vor der erst einreise ( und reg. bei Meldebehörde in Deutschland ) in JAPAN gemacht hat , steht Ihr ein DEUTSCHEN Führerschein nach meiner Kenntnis zu !
Es kommt darauf an dass DU als Antragsteller der Deutschen Fühersscheinstelle nachweist dass der Ersterteilungsdatum vor der Einreise in Deutschland war.
Der Jap. Führerschein und die Jap. Ausstellungsbehörde kennt KEIN Ersterteilungsdatum sondern nur ein Ausstellungsdatum, welches durch die Verlängerung alle 5 Jahre in Japan gerne überschrieben wird. !
Deine Frau erhält dadurch eine neue Führerscheinkarte, gerne passiert sowas wenn der Füherschein NICHT lückenlos verlängert worden ist, also z.B. 1 oder 2 Monate ( ohne Verlängerten Führerschein ) vorhanden waren , wird das Ausstellungsdatum ( DL hätte gerne Ersterteilungsdatum = gibt es aber in JAP nicht ! ) mit neuerem ersetzt.
2. Die JAP Konsularabteilung arbeiten hier strikt nach Schema und geben in Ihren Übersetzungen einfach dass neuere Datum an, mit dem vernichtenden Erfolg, du ( deine Frau ) bekommst kein Deutschen Füherschein, weil die Deutsche Füherscheinstelle denkt, Sie hat den Füherschein in Japan gemacht als Sie schon in Deutschland gelebet hat. Ergo dass geht nach Deutschem Recht nicht !
Ergebniss : siehe dein Beitrag, ""Beamter hat gesagt,dass leider Umschreibung nicht möglich ist.Grund war :Einreise datum ist vorher als Ausgestaltung datum. ""
3. Du musste dir eine lückenlsoe JAP Führerschein Historie des Führerscheins deiner Frau besorgen, dass geht meiner Kenntnis nach bei der JAF (Japan Automobile Federation)
4. Hieraus müsste hervorgehen dass deine Frau Ihren JAP Führerschein vor 20 Jahren in Japan gemacht hat und immer wieder verlängert hat. Dieses Dokument solltest du dann verlässlich beglaubigt Übersetzen lassen mit allen Stempel und Unterschriften einer vereideten Übersetzer für JAPANISCH ins Deutsche ( davon gibt es nicht viel ) übersetzen können viele aber anerkennen müssen die FS noch lange nicht alles.
5. Hiernach sollte die Umschreiben funktionieren müssen weil die Ersterteilung (( Erstaustellungsdatum in Japan = Ersterteilungsdatum in DL )) tatsächlich vor der Ersteinreise in Deutschland war.
Ich würde mit diesen NEUEN Dokumenten auch einen NEUEN Antrag bei der Führerscheinstelle machen und damit nicht allzulange warten.
Wir hatten mit meiner Freundin genau gleiches Problem, erst Ablehnungen durch FS und dann problemlos Füherschein bekommen.
Also nochmals, hat Sie einen gültigen JAP Füherschein vor Ersteinreise in Deutschland gemacht , steht Ihr ein Deutschen Führerschein zu ! laugh2.gif
Dass alles nur weil irgendwelche Bürokraten stur nach Vorschriften arbeiten und keine Ahnung von Füherscheinen aus Drittstaaten haben.

So sollte jemand mehr oder andere Infos haben höre ich gerne zu. wavey.gif
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ercan123123
Beitrag 07.02.2012, 17:40
Beitrag #3


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Hallo men,

Vielen Dank für schnelle Antwort

Grade habe ich dein Antwort meiner Frau gelesen.Sie wollte ,dass ich dich danach fragen soll,wie Deine Freundin JAP für Führerschein History beantragt hat.

Also mein Frau ist jetzt in Deutschland.Gestern hat Sie JAP ein e- Mail gesendet aber leider kein E Mail zurück gekommen.Sie wird auch JAP anrufen.

Wie hat dein Freundin auf jap Führerschein History beantragt?hat sie in Deutschland oder in Japan darauf beantragt?

und wenn möglich ist,mein Frau will mit dein Freundin telefonisch sprechen..wenn möglich ist ..

Wie gesagt,morgen wird mein Frau JAP auch anrufen?ich hoffe ,dass mein Frau diese Führerschein History bekommen kann.


Vielen Dank nochmal.

und ich habe auch noch sprach Probleme ,deswegen könnte viele Fehler auf mein Beitrag sein.Deswegen auch entschuldige ich mich .
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ercan123123
Beitrag 08.02.2012, 12:53
Beitrag #4


Neuling
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Hallo nochmal

ich habe gestern Fahrerlaubnisbehörde Groß-Gerau folgende e mail gesendet.Ich habe huete von dort diese e mail bekommen.Ich habe nicht geneu verstnaden ,was gemeint wurde.Können Sie mir helfen bitte ,was Sie davon herausnehmen.

e mail von Fahrerlaubnisbehörde Groß-Gerau



Sehr geehrter Herr xxxxx,

die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis ist nur möglich, wenn u. a. der Führerschein vor Einreise nach Deutschland ausgestellt wurde.

Ist dies nicht der Fall, muss die Ersterteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Fahrerlaubnisbehörde

Der Landrat des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Verkehr/ Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau


mein Email an Fahrerlaubnisbehörde Groß-Gerau


Sehr geehrte Damen und Herren,




Meine Frau ist Japanerin .Sie ist nach Deutschland am 17.07.2011 eingereist.Sie hat am 19.09.2011 ihre Aufenthaltserlaubnis erst für 1 Jahr bekommen.Und Sie ist im Januar 2012 in Japan gewesen.Sie hat da Ihre Führerschein verlängert..In Japan verlängert man sein Fahrerlebnis alle 5 Jahre als Regel.Daher hat mein Frau Ihre Führerscheinin im Januar 2012 noch mal 5 Jahre verlängert.Auf ihrer Führerschein steht 11.01.2012 als Ausstellungsdatum und Verlängerungsdatum.Auf ihrer Führerschein steht kein Ersterteilungsdatum .Eigentlich hat mein Frau seit 8 Jahre Fahrerlaubnis.

Mein Frau war letze Woche bei Ihnen gewesen .Sie wollte ihre Führerschein umschreiben.Aber Ihre Kollegin hat abgelehnt.Grund war :ihre Einreise datum ist vorher als Ausgestaltung(Führerschein) datum,daher ist Umschreibung unmöglich.Aber wie gesagt ,eigentlich hat mein Frau seit 8 Jahre ihre Führerschein.Aber wegen Verlängerung steht darauf nicht Ersterteilungsdatum sondern Ausstellungsdatum als 11.01.2012 .

Ich habe gemerkt ,dass manche andere Leute auch solche Probleme getroffen haben und Diese Leute haben mit Führerschein History von Japan Automobil Federration(JAF) Ersterteilungsdatumnachgewiesen und danach konnten die ihre Führerschein umschreiben lassen.

Mein Frau kann auch das nachweisen.danach kann mein Frau auch ihre japanische Führerschein bei Ihnen umschreiben lassen?



Mit freundlichen Grüßen.
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tortenboxer
Beitrag 08.02.2012, 13:15
Beitrag #5


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Deine Frau muss jetzt der FEB nachweisen, daß der Führerschein schon vor der Verlängerung bestanden hat. Dann wird umgeschrieben.

Kann sie diesen Nachweis nicht erbringen, muß sie in D die komplette Fahrschulausbildung durchlaufen.
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Etchells
Beitrag 08.02.2012, 14:26
Beitrag #6


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Hallo Ercan123123,

ich habe dir mal eine Antwort an die Führerscheinstelle verfasst, vielleicht können die damit etwas anfangen und verstehen, was Du von ihnen möchtest.

Wenn Du willst, dann kopiere diese in eine Antwort-E-Mail an die Führerscheinstelle, setze die fehlenden Daten ein und schicke das mal dahin. Mal sehen, wie die reagieren.

Der vorformulierte Brief war sicher nett gemeint, allerdings war dies bereits eine unzulässige Rechtsberatung. Ich musste daher diesen Teil des Threads löschen.

Ich hoffe für Euch, das die Führerscheinstelle damit erstmal weiß, worum es euch geht und wie sie damit umgehen muß.

Hier noch der Link zu offiziellen Homepage der JAF:

http://www.jaf.or.jp/e/index_e.htm

Alles Gute!
Etchells

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 08.02.2012, 20:26
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ercan123123
Beitrag 08.02.2012, 19:49
Beitrag #7


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Vielen Dank euch alle.

Etchells..ich wollte dein Antwort an die Führerscheinstelle senden.Aber huete hat meine Frau von JAF e -mail bekommen.Da geschreiben ,dass JAF keine solche Funktion hat.Also,JAF speicht nich History of driverlicens.Deswegen konnte ich nicht dein Antwort an die Führerscheinstelle senden.JAF het gescreiben ,dass die nur führereschein übersetzen können .JAF belegt nicht Gescichte der Führerschein .E-mail von JAF war so.

unten steht Übersetzung der Führerschein.Eigentlich drauf steht Ersterteilungsdatum 14.07.2013 oder?da merkt man eigentlich hat meine frau ihre Führerschein vor Einreise bekommen.

ich verstehe nicht ,wo Problem steht.

Habt ihr Vorschlag?

ich bedenke mich nochmal euch alle.

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Hoheneicherstation
Beitrag 08.02.2012, 20:53
Beitrag #8


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Hallo

Das Japanische Generalkonsulat bescheinigt deiner Frau, dass die Fahrerlaubnis Deiner Frau verlängert wurde und am 12. Januar 2012 ausgehändigt (ausgestellt) wurde.
Wenn der Fahrerlaubnisbehörde, hier in Deutschland, jetzt noch nachgewiesen werden kann dass diese Fahrerlaubnis ohne Unterbrechung seit 2003 besteht, dürfte kein Problem bestehen.

(Das Problem ist, wie kann das nachgewiesen werden?)
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ercan123123
Beitrag 08.02.2012, 22:12
Beitrag #9


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Seit 2003 besteht Fahrerlaubnis ohne Unterbrechung.Wenn Unterbrechung wäre,würde darauf nicht seit 2003 sonder beispiel seit 2005 oder seit 2008 etc als Ersterteilung datum stehen.




eigentlich hat meine Frau vor 20 Jahre ihre Fahrerlaubnis erworben.Und hat Sie im 2002 nicht verlängert ,deswegen steht als Ersterteilung datum 14.07.2003.
Das heißt , Sie hat in 1992 ihre Fahrerlaubnis bekommen.Aber in 2002 hat sie es nicht verlängert.Unterbrechung war in 2002 oder 2003.
Aber seit 2003 hat sie rechtzeitig verlängert ,ohne Unterbrechung,daher steht darauf 14.07.2003 als Ersterteilung.


Morgen gehen wir wieder Führerscheinstelle Groß-Gerau.
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Etchells
Beitrag 09.02.2012, 10:18
Beitrag #10


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Hallo Ercan123123,

ich wollte dir gestern schon schreiben, aber leider war das VP seit gestern Abend bis eben nicht erreichbar.

Aus diesem Dokument geht das ja ganz eindeutig hervor, wann Deiner Frau die verschiedenen Klassen in Japan erteilt wurden.

Die Klasse für mittlere Fahrzeuge (entspricht wohl unserer Klasse B) und Motorräder bis 400cm³ (ob damit die Klasse A erteilt werden kann, weiß ich jetzt nicht, sicher aber die Klasse A1) am 14.07.2003, die FE für mittlere Fahrzeuge der Klasse II, (das sind leichte LKW und Busse sowie Taxi, würde ich C1E zuordnen) am 29.05.2007. Und das Dokument trägt ja offizielle Stempel und Unterschriften des Japanischen Generalkonsulates, ich wüßte ehrlich gesagt nicht, warum eine Deutsche Führerscheinbehörde das nicht anerkennen sollte.

Ich habe da noch etwas gelesen, weiß aber nicht, ob das auch so stimmt. Auf den japanischen Führerscheinkarten soll es einen Farbbalken geben, an dem auch erkennbar sein könnte, wie lange jemand bereits einen Führerschein hat. So hätte ein Fahranfänger einen grünen Balken, ein normaler Führerscheinbesitzer einen blauen und ein Fahrer, der seinen Führerschein bereits seit fünf Jahren besitzt und dem keine Verkehrswidrigkeit in dieser Zeit passiert ist bekommt einen goldenen Streifen. Ich weiß zwar nicht, ob das irgendetwas nutzt, klingt aber interessant. Vielleicht hat Deine Frau ja auch einen goldenen Balken auf ihrem Führerschein.

Ich wünsch Euch alles gute für euer Gespräch heute bei der Fsst, halt uns auf dem laufenden, ja?
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ercan123123
Beitrag 09.02.2012, 13:33
Beitrag #11


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Ich schreibe viel momentan hier.Weil ist eure Infos und Tipps für mich ganz wichtig.Und Was wir erfahre,könnte für andere auch nützlich sein


Hallo Etchells,

Damals auf Ihre Führerschein war Gold Farbe.Meine Frau hat einmal Unfal gemacht, Deswegen steht jetzt Blau Farbe darauf.Du hast recht,nur diese Farbe auch nachweis,dass Sie schon lange Führerschein besitzt.

Wir konnten leider huete nicht Fsst gehen.


Huete ist Von FSST noch ein e mail eingegangen(folgend). Ich verstehe nicht,warum diese Beamter nicht sehen will,dass der Führerschein als erste am 14.07.2003 ausgestellt wurde.Auf Übersetzung steht das ganz deutlich oder?

Mein Frau hat Kopie ihres alten Führerschein in Japan.Diese kriegen wir erst. und versuchen zu übersetzen.Und Sie wird versuchen ,ihr Führerschein History zu bekommen,wo sie ihre Führerschein immer verlängert hat.

Dann wird sie auf Umschreibung beantragen.Sie will schriftlich absage kriegen.Dann werden wir Klage erheben.


E mail war so

Sehr geehrter Herr xxxxxx,

bereits während einer persönlichen Vorsprache habe ich Ihnen und Ihrer Frau ausführlich erläutert, dass die Umschreibung der japanischen Fahrerlaubnis Ihrer Frau in eine deutsche Fahrerlaubnis nicht möglich ist. Zu diesem Zeitpunkt hat mir auch der Führerschein mit Übersetzung vorgelegen.

Ihre Aussage, der japanische Führerschein Ihrer Frau sei vor Einreise nach Deutschland ausgestellt ist falsch, da sie bereits im Juli 2011 nach Deutschland eingereist ist und der Führerschein im Januar 2012 ausgestellt wurde.

Aus diesem Grund ist die Umschreibung nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Fahrerlaubnisbehörde

Der Landrat des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Verkehr/ Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
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tortenboxer
Beitrag 09.02.2012, 13:41
Beitrag #12


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Der gute Mann auf der FEB scheint den Unterschied zwischen (Erst)erteilung und Verlängerung nicht zu kennen.

Ein Führerschein kann nur verlängert werden wenn er zuvor irgendwann mal (erst)erteilt wurde.
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Jupiter
Beitrag 09.02.2012, 13:48
Beitrag #13


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Zitat (ercan123123 @ 09.02.2012, 13:33) *
Zitat (FSST)
Ihre Aussage, der japanische Führerschein Ihrer Frau sei vor Einreise nach Deutschland ausgestellt ist falsch, da sie bereits im Juli 2011 nach Deutschland eingereist ist und der Führerschein im Januar 2012 ausgestellt wurde.

Es kommt aber gemäß §29 FeV in Verbindung mit §31 FeV nicht auf das Ausstellungsdatum des Führerscheins, sondern die Erteilung der Fahrerlaubnis an:
Zitat
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
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Etchells
Beitrag 09.02.2012, 16:33
Beitrag #14


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Also ehrlich gesagt, wenn ich wüßte, ob das auch eine unerlaubte Rechtsdienstleistung ist oder nicht, hätte ich ja große Lust, mal in Groß-Gerau anzurufen und den Sachbearbeiter zu fragen, ob er ab und an mal in seinen eigenen Gesetzen und vorschriften liest. Das ist doch echt unglaublich. Der kennt scheinbar tatsächlich nicht den Unterschied zwischen einer Ersterteilung einer Fahrerlaubnis und der Verlängerung eines Führerscheins. Ich würde mich da mal ganz konkret an den Behördenleiter wenden.

Allzuviele japanische Fahreraubnisse haben die da wohl noch nicht umgeschrieben.
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tortenboxer
Beitrag 09.02.2012, 16:37
Beitrag #15


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Oder mal das Verwaltungsforum unter fahrerlaubnisrecht.de nutzen.

Dort würde der FEB-MA sicherlich Kollegen antreffen, die einen solchen Fall auch schon hatten.
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Etchells
Beitrag 09.02.2012, 16:45
Beitrag #16


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Du hast ja richtig gute Ideen wink.gif .
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ercan123123
Beitrag 09.02.2012, 21:27
Beitrag #17


Neuling
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Hallo nochmal,,,bitte bitte bitte,was soll ich von unten stehende email verstehen.Wirklich verstehe ich nicht .Könn ihr mich noch einfacher erklären.

Guten Tag Herr xxxxx,

bitte beachten Sie, dass ein Unterschied darin besteht, wann eine Fahrerlaubnis erteilt und wann ein Führerschein ausgestellt wird.

Ihre Frau ist im Besitz der Fahrerlaubnis seit 2003, besitzt den aktuellen Führerschein jedoch erst seit 2012. Bitte beachten Sie den Unterschied!

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Fahrerlaubnisbehörde

Der Landrat des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Verkehr/ Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau

Telefon ***
Telefax ***
E-Mail ***
Internet www.kreis-gross-gerau.de

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 09.02.2012, 22:58
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Ichtyos
Beitrag 09.02.2012, 22:33
Beitrag #18


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Ich zitiere mal:

Zitat (Jupiter @ 09.02.2012, 13:48) *
Es kommt aber gemäß §29 FeV in Verbindung mit §31 FeV nicht auf das Ausstellungsdatum des Führerscheins, sondern die Erteilung der Fahrerlaubnis an:
Zitat
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,



Der Führerschein und die Fahrerlaubnis sind sicher verschieden. Aber in diesem Fall gilt der der Termin der Erteilung der Fahrerlaubnis.

Eure Fahrerlaubnisbehörde hat das wohl gerade durcheinanderbekommen

Das sollte kein Problem für Euch sein.


--------------------
_/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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Etchells
Beitrag 09.02.2012, 22:53
Beitrag #19


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Hallo ercan123123,

Du könntest der Führerscheinstelle zurückschreiben, der Sachbearbeiter solle sich doch bitte mal den Text des §29, Absatz 3, Nummer 2 der FeV genau durchlesen, hier ist von der "Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis" die Rede, nicht von der Austellung des Führerscheins. Das ist eindeutig, er hat diesen Text falsch interpretiert!



Zitat ("FeV")
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

....
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,....


Den Unterschied sollte er (oder sie?) mal lieber beachten!


(Ich hoffe, das ist jetzt Regelkonfom think.gif )

Gruß
Etchells
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ercan123123
Beitrag 10.02.2012, 00:30
Beitrag #20


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Text des §29, Absatz 3, Nummer 2 der FeV´´§ 29 Fahrerlaubnisverordnung -(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten..´´


Was meint diese Text ?Was soll ich von diesen Text herausnehmen? Wie passt diese Text an unsere Situation?Welche Berechtigung mein diese Text?
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Ichtyos
Beitrag 10.02.2012, 00:48
Beitrag #21


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@Etchells: Sollte passen! wavey.gif

@ercan123123: Der Text hat mit Eurer Situation nichts zu tun.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis war 2003 - kann man ja hier nachlesen.

Nebenbei: Deine Muttersprache scheint nicht deutsch zu sein. Das ist hier im Forum kein Problem - damit kommen wir sicher klar. Magst Du uns verraten, welche Sprache Du vielleicht besser verstehst? Vielleicht findet sich jemand, der die Fachbegriffe übersetzen kann. wavey.gif


--------------------
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ercan123123
Beitrag 10.02.2012, 01:41
Beitrag #22


Neuling
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Ja mein Muttersprache ist Türkisch.Wenn jemand auf türkisch erklären kann,kann der mir als Nachricht schreiben..oder wenn geht,kann der hier schreiben.Wenn Admin nicht dagegen ist.


ich habe Groß-Gerau FEB unten stehende e mail gesendet, schauen wir,was ich morgen wieder Antwort kriege.


ich habe dieses gesendet




Guten Tag,

Sie haben mir geschrieben ´´Ihre Frau ist im Besitz der Fahrerlaubnis seit 2003, besitzt den aktuellen Führerschein jedoch erst seit 2012. Bitte beachten Sie den Unterschied! ´´

Ja ,wie Sie gesagt haben, Miene Frau ist im Besitz der Fahrerlaubnis seit 2003 und sie hat in 2007 ihre Fahrerlaubnis dadurch ihre Führerschein für 5 Jahr verlängert,Weil in Japan man seinen Fahrerlaubnis alle 5 Jahr verlängern muss.Ihre Fahrerlaubnis und Führerschein war eigentlich noch April bis 2012 gültig .Und Sie hat in Januar 2012 wider für 5 Jahr ihre Fahrerlaubnis dadurch ihre Führerschein wieder verlängert.Weil sie in Januar wieder nach Deutschland gekommen ist.Wie gesagt,ohne Unterbrechung hat sie ihre Führerschein und Fahrerlaubnis seit 2003.Daher ist ihre Fahrerlaubnis und Führerschein seit 2003 gültig.


Und Sie haben geschrieben `` Ihre Aussage, der japanische Führerschein Ihrer Frau sei vor Einreise nach Deutschland ausgestellt ist falsch, da sie bereits im Juli 2011 nach Deutschland eingereist ist und der Führerschein im Januar 2012 ausgestellt wurde.Aus diesem Grund ist die Umschreibung nicht möglich.

Ich habe gestern § 29 Fahrerlaubnisverordnung ,§ 30 Fahrerlaubnisverordnung und § 31 Fahrerlaubnisverordnung gelesen.In den Text von §29,30,31 FV habe ich Ihre Argument nicht gefunden .

Wo steht ,dass die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis ist nur möglich, wenn u. a. der Führerschein vor Einreise nach Deutschland ausgestellt wurde.?Können Sie mir bitte ihre Argument-Behauptung in den Text von §29,30,31 FV oder in anderem Paragraf nachweisen?


Mit freundlichen Grüßen
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ercan123123
Beitrag 10.02.2012, 08:39
Beitrag #23


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folgende mail von GG FEB ist mir eingekommen.In diese e mail habe ich nicht meine Antwort gefunden. Findet ihr darin,warum Führerschein nicht geschrieben wird.


Sehr geehrter Herr xxxxxx,

die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Fahrerlaubnisbehörde Groß-Gerau haben mir Ihre Schreiben zur Beantwortung vorgelegt.

Nach eingehender Prüfung der Rechtslage teile ich Ihnen mit, dass § 31 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, dass die gültige „umzuschreibende“ Drittstaatenfahrerlaubnis „zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat“. Diese Formulierung bezieht sich auf § 29 Abs. 1 FeV. Danach sind Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Begründet der Inhaber einer in einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht seine Berechtigung noch 6 Monate. Ein zu einem späteren Zeitpunkt durch den Drittstaat ausgestelltes neues Dokument („Folgeführerschein“) kann somit niemals zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigen.

Folgerichtig normiert § 29 Abs. 3 Nr. 2 FeV, dass im Inland eben keine Fahrberechtigung besteht, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Drittstaatenfahrerlaubnis dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Eine nach Wohnsitznahme im Inland verlängerte Drittstaatenfahrerlaubnis wird somit zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen.

Im ursprünglich erteilenden Drittstaat erlangte „Folgeführerscheine“ führen nicht zum „Aufleben“ der Berechtigung nach § 29 FeV im Inland und können somit nicht umgeschrieben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

*** ***
________________________________________
­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­
Der Landrat des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Verkehr/ Fahrerlaubnisbehörde
Sachgebietsleitung

Wilhelm-Seipp-Straße 4

Der Beitrag wurde von darkstar bearbeitet: 10.02.2012, 08:43
Bearbeitungsgrund: Klarnamen entfernt.
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Jupiter
Beitrag 10.02.2012, 09:25
Beitrag #24


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Im Forum von fahrerlaubnisrecht.de hat jemand einen Thread zu diesem Thema erstellt:
Zitat (Gaukler)
In Hessen wird die von mir beschriebene Darstellung konsequent durchgeführt! Somit handelt der Kreis GG nach Vorgabe.

Somit müsste wahrscheinlich vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

Ein FSST-Mitarbeiter aus Niedersachsen und einer aus NRW würden den Führerschein umschreiben...
Ich kann die Argumentation aus Hessen nicht nachvollziehen.
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tortenboxer
Beitrag 10.02.2012, 10:37
Beitrag #25


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Das ist der gleiche Fall wie schon hier diskutiert wird.
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ercan123123
Beitrag 10.02.2012, 11:39
Beitrag #26


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Ich bedanke mich bei euch alle.Für mich eure Meinung auch ganz wertvoll.Hauptsache eine logische Lösung zu finden.


neues Dokument („Folgeführerschein“)


Begründung von GG FS

Begründet der Inhaber einer in einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht seine Berechtigung noch 6 Monate. Ein zu einem späteren Zeitpunkt durch den Drittstaat ausgestelltes neues Dokument („Folgeführerschein“) kann somit niemals zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigen.

könnt ihr diese Argument mir in Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachweissen?Wo steht das?

Also davon ich verstehe ,dass wenn meine Führerschein von meiner Frau noch gültig wäre beispiel 2014 und wenn sie nicht in 2011 verlängern müssen hätte.
Könnten wir kein Probleme treffen.

uns sogar neues Dokument („Folgeführerschein“),Das ist nicht ganz neue Führerschein.Das ist einfach Verlängerung.Daher kriegt man in Japan ihre Führerschein mit verlängerte Datum
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ercan123123
Beitrag 10.02.2012, 13:51
Beitrag #27


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Ich habe folgend e mail GG FS gesendet,schauen wir, was sie schreiben werden.







Guten Tag,


Sie meienen und auch in § 31 Fahrerlaubnisverordnung geschrieben ist ,

voraussetzung für Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist ´´zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt zu haben´´.

Und Sie meienen dass ,Fahrerlaubnis meiner Frau hat die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht berechtigt oder nicht dazu berechtigt hat


Ihre 1.Argument

1- Ein zu einem späteren Zeitpunkt durch den Drittstaat ausgestelltes neues Dokument („Folgeführerschein“) kann somit niemals zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigen.

Gegen Argumnet:und wie gesagt ,in Fahrerlaubnisverordnung steht kein word „Folgeführerschein“und durch den Drittstaat ausgestelltes neues Dokument („Folgeführerschein“) kann somit niemals zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigen


Das war nicht neue Dokument,Das ist nur Verlängerung des Führerschein.

und wie gesagt ,in Fahrerlaubnisverordnung steht kein word „Folgeführerschein“und durch den Drittstaat ausgestelltes neues Dokument („Folgeführerschein“) kann somit niemals zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigen.Bitte beweisen das in Fahrerlaubnisverordnung !!


Ihre 2. Argument

1- Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

§ 29 Abs. 3 Nr. 2 FeV
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Gegen Argument:Meine Frau hat nicht im Land ihre ausländische Erlaubnis erteilet.Sie hat ihre auslendische Erlaubnis im 2003 Japan erteilet.Sie hat iher Führerschein nur in 2012 verlängert,während Sie ihre ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.Wie gesagt,ihre Fahrerlaubnis steht seit 2003..Sie hat kein Fahrerlaubnis in Japan 2012 erteilt sonder hat ihre Führerschein in Japan in 2012 verlängert,weil das in Japan regel ist.


Bitte um nochmal prüfen die an diesem e mail angehängte Übersetzung des ausländischen Führerschein.Darüber sehen Sie auch ,erteilung datum 2003.2011 ist nur verlängerung datum.Das heißt,mein Frau hat ihre Fahrerlaubnis,Bevor Sie ihre ordentlichen Wohnsitz im Inland hat

und wie gesagt ,in Fahrerlaubnisverordnung steht kein word „Folgeführerschein“und durch den Drittstaat ausgestelltes neues Dokument („Folgeführerschein“) kann somit niemals zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigen
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ercan123123
Beitrag 10.02.2012, 14:59
Beitrag #28


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und ich wollte als Info mitteln.

Nicht JAF sondern -Japan Safe Driving Center-,,da kann man sein Führerschein History bekommen.


Japan Safe Driving Center

Zweck der Gründung

Das Center wurde eingerichtet, um Daten zu liefern gesetzt
Fahrer-Fahren Geschichten und Verkehrsunfälle,
Schulungen für Fahren zu halten und zu führen
die Forschung und das Studium der grundlegenden Technologie für
sicheres Fahren.


The Center was set up to provide data related to
drivers' driving histories and traffic accidents,
to hold training courses for driving, and to conduct
the research and study of essential technology for
safe driving.

http://read.jst.go.jp/public/cs_kkn_004Eve...mp;judge_act5=2
http://www.jsdc.or.jp/
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corneliusrufus
Beitrag 11.02.2012, 10:34
Beitrag #29


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Ich halte die hessische Auslegeung zwar für falsch, jedoch immerhin ein Stück nachvollziehbar. Nur ist die bisher abgegebene hessische Begründung so lückenhaft, damit nicht nachvollziehbar, und damit schon allein aus diesem Grund hierin rechtswidrig.

Die hessische Begründung (in der Mindermeinung zu anderen Bundesländern) müsste ungefähr so lauten: (I) Mit der vor Ablauf des japanischen FS ausgestellten FE durfte in D gemäß § 29 (1) FeV gefahren werden. (II) Durch die Verlängerung der japanischen FE und/oder des japanischen FS durch japanische Behörden während der Zeit des regulären Wohnsitzes in D sind wegen der Unzuständigkeit der japanischen Behörden zwei Rechtsfolgen ausgelöst worden. (III) Zum einen ist die Verlängerung wegen des Wohnsitzverstoßes nicht anzuerkennen. Das wird in den E-Mail mit der Berechtigung ausgedrückt. Gleichwohl es nicht auf die Berechtigung zum Fahren zwecks Umschreibung selbst ankommt, siehe § 31 FeV. (IV) Zum anderen hat die Verlängerung der japanischen FE, ausgedrückt durch den geändert ausgestellten japanischen FS (= "Verlängerung"), bewirkt, dass die bisherige japansiche FE geändert worden ist. Zwar nicht im Umfang, jedoch im Zeitablauf/zeitlichen Gülötigkeitsbezug, eben im Start der neuen fünfjährigen Gültigkeit im japanischen Rechtssystem. (V) Aus (III) und (IV) ergibt sich, dass mit der Ausstellung/Verlängerung in Japan das ursprüngliche Dokument FS (nachträglich) ungültig wurde und wegen des festen zeitlichen Gültigkeitsbezuges - nach Auffassung der Hessen - auch die FE. Aus einer nicht mehr bestehenden FE kann kein Recht mehr abgeleitet werden. Durch den "Umtausch" im Rahmen der "Verlängerung" haben die japanischen Behörden die ursprüngliche FE eben gerade aufgehoben. Die neue japanische FE kann jedoch in D ebenfalls kein (zukünftiges) Recht entfalten, weil zu ihrem Zeitpunkt bereits der Lebensmittelpunkt in D bestand, die japanischen Behörden folglich gemäß § 7 FeV keine FE für den Boden der BRD erteilen konnten. Es lag und liegt somit überhaupt keine zur Umschreibung fähige FE vor.


Ich würde die Hessen fragen, für welche Fallkonstellationen sie losgelöst vom hiesigen Fall die Umschreibung einer bereits erteilten FE ausländischen, hier japanischen FE sie die Umschreibung vorgenommen hätten. Und zwar erklärt für die beiden Fälle des § 31 (1) Satz 1 FeV.


Dann müssten die hessischen Behörden mindestens erklären, wann resp. ob eine noch fortbestehende japanische FE, die nach Ablauf der 6 Monaten nach Wohnsitznahme in D zwar nicht mehr zum Fahren in D berechtigt, umgeschrieben wird.

Wird letzteres negiert, müssten die hessischen Behörden selbst erkennen, dass ihre Interpretation rechtsfehlerhaft sein muss, da damit insgesamt eine normative Möglichkeit von vornherein ausgeschlagen wird.

Sollten sie jedoch der Ansicht sein, dann wäre zu erteilen (= umzuschreiben), dann müssten sie per Nachfrage dazu gebracht werden, die hiesige Fallkonstellation mit ihrem Beispielfall (gemäß § 39 (1) Satz 1 zweite Alternative) zu vergleichen. Zumindest müssten sie dann eine nachvollziehbare Begründung liefern, die nicht eine Fahrberechtigung mit einem Erteilungsrecht (Umschreiberecht) verwechselt.


Zwar ist das Fahrerlaubnisrecht Bundesrecht, es wird jedoch in eigener Länderverwaltungszuständigkeit interpretiert und ausgeführt. Dass muss jedoch den TE nicht daran hindern, den Fall dem Bundesverkehrsministerium und/oder dem Petitonsausschuss des Deutschen Bundestages vorzutragen. Es dürfte dort jeweils Verwunderung hervorrufen, wenn ein Bundesland aus der Reihe tanzt.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Jupiter
Beitrag 11.02.2012, 10:42
Beitrag #30


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Nach meinen Nachforschungen wird auch auf den japanischen Führerscheinen das Erteilungsdatum eingetragen.
Wie könnte der Übersetzer auch sonst an die Erteilungsdaten kommen?

Hier mal ein Foto eines jap. Führerscheins aus dem Netz

Die 4. Zeile ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins, die 5. Zeile (grüner Balken) das Ablaufdatum des Führerscheins und die drei untersten Zeilen links das Erteilungsdatum für LKW, PKW und Motorrad.
Wobei die drittletzte Zeile wahrscheinlich für Motorrad (hier 00 00 00, da nicht erteilt), die zweitletzte PKW bzw. Klasse I und die letzte Zeile für die "höherwertigen" Fahrzeuge Klasse II (hier ebenfalls nicht erteilt).
In dem Fall ist das Ausstellungsdatum identisch mit dem Erteilungsdatum (Ziffern 20 12 15 erkennbar). Rechts in den kleinen rosa schraffierten Kästchen werden die detaillierten Berechtigungen eingetragen.

Hier noch ein erneuerter Führerschein mit blauem Balken, Ausstellungsdatum unterscheidet sich vom Erteilungsdatum
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Etchells
Beitrag 11.02.2012, 12:24
Beitrag #31


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@corneliusrufus

vielen Dank für Ihre ausführliche und nachvollziehbare Interpretation. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist das Problem jetzt, das die Ehefrau des TE durch die unrechtmäßige Verlängerung des FS (Verlängerung in JAP nach Wohnsitznahme in DE) nach Meinung der Hessen gar nicht mehr im Besitz einer gültigen FE ist. Wäre dann nicht die Frage, ob die FE auch nach japanischer Gesetzgebung ungültig ist? Das hieße ja dann, das die Ehefrau des TE jetzt weder eine japanische noch eine deutsche FE hätte.

Könnte man sich in diesem Falle auf Rechtsirrtum berufen? Die Ehefrau bzw. der TE hatten ja angenommen, sie müssten den FS verlängern lassen, damit dieser seine Gültigkeit behält (§29, Absatz 2, Satz 1 FeV)? Oder ist das völlig abwegig? Aber auf jeden Fall wäre hier wohl vorherige Rechtsberatung angezeigt gewesen.

@ercan123123

Wann ist oder wäre denn der alte japanische Führerschein abgelaufen? Da in der Übersetzung des Frankfurter Generalkonsulates ja die Gültigkeit des verlängerten Führerscheins bis 26.04.2016 angegeben ist, müsste die alte Karte doch zum 25.04.2011 abgelaufen sein, wenn man die 5 Jahre Verlängerungszeit abzieht. Oder ist das die Übersetzung des alten Führerscheins? Denn wenn der neue am 11.01.2012 verlängert wurde, wie du geschrieben hast, dann müsste als Ablaufdatum ja der 12.01.2017 darauf stehen.

Wenn der alte Führerschein aber bereits am 25.04.2011 abgelaufen wäre, dann hätte Deine Ehefrau bei Einreise am 17.07.2011 schon keine gültige Fahrerlaubnis gehabt, die sie zum Führen von Kraftfahrzeugen in deutschland berechtigt hätte. Ich denke, das ist kein unwesentliches Detail.

@jupiter

das war eine prima Idee, vielen Dank dafür (hätte ich auch drauf kommen können rolleyes.gif ). Und scheinbar hast du auch soweit recht.
Aber mir ist da was aufgefallen: die Datumsangaben werden in Japan ja im Format JJ.MM.TT angegeben, also das Jahr der Ausstellung, Verlängerung, Ablauf zuerst. Wenn man jetzt bei Goggle Bilder mal "japanese driving license" eingibt, bekommt man viele Bilder von Japanischen Führerscheinen. Und dort stehen viele Datumsangaben, die weit in der Zukunft liegen, da würden einige Führerscheine teilweise erst 2024 ausgestellt. Ein weiteres Rätsel des nippon'schen Fahrerlaubnisrechts think.gif ?
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Jens
Beitrag 11.02.2012, 12:32
Beitrag #32


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Zitat (corneliusrufus @ 11.02.2012, 10:34) *
(II) Durch die Verlängerung der japanischen FE und/oder des japanischen FS durch japanische Behörden während der Zeit des regulären Wohnsitzes in D sind wegen der Unzuständigkeit der japanischen Behörden zwei Rechtsfolgen ausgelöst worden.

Wieso sollte die japanische Behörde nicht zuständig sein?


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Jupiter
Beitrag 11.02.2012, 12:53
Beitrag #33


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Zitat (Etchells @ 11.02.2012, 12:24) *
Aber mir ist da was aufgefallen: die Datumsangaben werden in Japan ja im Format JJ.MM.TT angegeben, also das Jahr der Ausstellung, Verlängerung, Ablauf zuerst. Wenn man jetzt bei Goggle Bilder mal "japanese driving license" eingibt, bekommt man viele Bilder von Japanischen Führerscheinen. Und dort stehen viele Datumsangaben, die weit in der Zukunft liegen, da würden einige Führerscheine teilweise erst 2024 ausgestellt. Ein weiteres Rätsel des nippon'schen Fahrerlaubnisrechts think.gif ?

Japan verwendet eine eigene Zeitrechnung:
Zitat
In offiziellen japanischen Dokumenten wurde ab dem Kriegsende 1945 auf Anordnung der alliierten Besatzungsmächte die westliche Jahreszählung verwendet, seit dem 6. Juni 1979 gilt gesetzlich wieder die japanische.

Zitat
Für Daten wird die Reihenfolge Jahr - Monat - Tag verwendet. Das Datum 16/01/07 beispielsweise bezeichnet den siebten Tag im ersten Monat des Jahres Heisei 16, also den 7. Januar 2004. Ist die Ära nicht eindeutig bestimmt, findet man oft den Anfangsbuchstaben des Ärennamens vorangestellt, etwa bezeichnet H16.01 den Januar 2004 oder S62.11 den November 1987.
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Kühltaxi
Beitrag 11.02.2012, 13:10
Beitrag #34


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Nur zur Info: Ära Heisei (H) Thronzeit Akihitos, Ära Showa (S) Thronzeit Hirohitos. Vorherige Kaiser sind wohl nicht mehr relevant.


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Etchells
Beitrag 11.02.2012, 13:19
Beitrag #35


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Cool, ich kann japanische Zeiten lesen whistling.gif !

Danke, das ist ja kein unwichtiges Detail!! wavey.gif
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corneliusrufus
Beitrag 11.02.2012, 17:25
Beitrag #36


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Zitat (Jens @ 11.02.2012, 12:32) *
Zitat (corneliusrufus @ 11.02.2012, 10:34) *
(II) Durch die Verlängerung der japanischen FE und/oder des japanischen FS durch japanische Behörden während der Zeit des regulären Wohnsitzes in D sind wegen der Unzuständigkeit der japanischen Behörden zwei Rechtsfolgen ausgelöst worden.

Wieso sollte die japanische Behörde nicht zuständig sein?


Weil zum Zeitpunkt der Verlängerung der Lebensmittelpunkt bereits nach D verlagert war. Zuständig ist immer nur die FEB des Lebensmittelpunktes.

Wenn hätte der japanische FS eben in D verlängert werden müssen. Da das so nicht geht, wäre er dazu in eine deutsche EU-FE umgetauscht worden resp. das Verfahren dazu eingeleitet worden.

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ercan123123
Beitrag 11.02.2012, 17:42
Beitrag #37


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Hallo,

Führerschein meiner Frau war gültig bis 26 April 2012 .Sie war in Januar 2012 ihre Eltern besucht und sie gemerkt,dass ihre Führerschein in Januar 2012 noch bis April gültig. Sie hat ihre Führerschein noch 5 Jahr verlängert. Sie durfte so wie so erste 6 Monat ohne Umschreibung mit ihre Führerschein in Deutschland fahren aber danach musste sie umschreiben.Daher hat sie erstens in Japan in 2012 noch 4 Jahr verlängert.

Entschuldigung ,sie hat dieses mal nicht 5 sogar 4 Jahre verlängert.I Grund ,irgend wie mit ihre Geburtsdatum zu tun.Bischen kompliziert.In japan muss 1 Monat vor Geburtsdatum oder 1monat nach Geburtsdatum verlängern.Ihre Geburtsdatum 26.03 und aber sie musste in januar nach deutschaln kommen,irgend wie deswegen japanische FHB nur 4 jahe verlängert nicht 5 Jahre...bei mir auch kompliziert zu verstehen..aber so
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tortenboxer
Beitrag 11.02.2012, 17:42
Beitrag #38


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Was denn nun?

Hat sie im Januar 2011 verlängert oder im Januar 2012??????
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ercan123123
Beitrag 11.02.2012, 18:06
Beitrag #39


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oben habe ich falsch geschrieben Sie war in Januar 2012 ihre Eltern besucht .Sie hat in 2012 Januar ihre Führerschein verlängert..




Ich habe oben stehende Angabe korrigiert.

Mein deutsche Niveau B1.Deswegen passiert Fehler.




Mein Frau fährt 20 Jahre.Sie kann hier Prüfung ablegen.Aber Sie hat auch Sprachproblem .Sie kann Problem mit theoretisch Prüfung treffen aber mit Fahr hat sie überhaupt gar kein Problem.Sie hat in Japan als Altenpflegerin gearbeitet.Sie war ganze tag unterwegs mit Auto.Aber warum müssen wir umsonst 1000 Euro für Fahrschule bezahlen ,wenn Umschreibung möglich ist.


Meine Frau will jetzt ende des Jahr ihre Anmeldung hier in Deutschland abmelden.Sie muss so wie so ende des Jahr wieder nach Japan.Sie muss wieder dort über 7 Monaten bleiben.
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corneliusrufus
Beitrag 11.02.2012, 18:52
Beitrag #40


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Wenn dem so ist, wäre es ein Weg, @Ercan. (Nur vorsichtigerweise: Ein reines Abmelden in D und Anmelden in Nippon reicht nicht, sie muss auch den Lebensmittelpunkt tatsächlich wieder nach Japan verlagern. Unter Umständen kann das zu späteren Problemen führen, wenn ihr verheiratet/verlobt seid und Du nicht mitkommst.)

Ich habe ja noch eine kleine Hoffnung, dass in Hessen die fehlerhafte Interpretation der FeV bemerkt und korrigiert wird. D.h., ich würde hier noch einige Meinungen mehr abwarten und dann dorthin schreiben, wohin ich genannt habe. Dein Deutsch ist dafür gut genung; @Dexter, vielleicht kannst Du @Ercan beim Schreiben helfen. Einzige Hürde: An die Petionsausschüsse darf sich jeder Deutsche wenden. Nichtdeutsche werden nicht genannt. Ich würde es jedoch dennoch versuchen.

Wie weit wohnt ihr denn von der Landesgrenze zu einem anderen Bundesstaat in D entfernt? Vielelicht wäre es eine Lösung, für einige Zeit in ein anderes Bundesland zu ziehen und von dort zu pendeln. Wenn die japanische FE in eine deutsche ungeschrieben worden ist, ist der Drops eh gelutscht. Ihr könntet zurückziehen.

Zum Umziehen reichte es, wenn ihr Euch ein Zimmer nehmt für unter der Woche. Das wäre ggfs. auch mit einer Pension möglich. (Aber da aufpassen, es muss ein regulärer Mietvertrag werden, nicht eine Zimmermiete wie in einem Hotel!) Womöglich müsstest Du, @Ercan, mitumziehen, damit der Lebensmittelpunkt tatsächlich im neuen Bundesland begründet wird. Und ggf. wäre auch das Ausländerrecht zu berücksichtigen, d.h. die Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis. Sicher auch nicht alles einfach.


Noch etw3as fällt mir ein. Bisher habt ihr, so habe ich es verstanden, noch keinen Antrag auf Umschreibung egstekllt, zumindest keine förmliche Ergebniszustellung (= Ablehnung) erhalten. Jetzt einen etwaig noch laufenden Antrag auf Umschreibung zurücknehmen. Eine Rechtsschutzversicherung abschließen. nach einer Wartezeit von drei Monaten den Antrag auf Umschreiben stellen und negativ bescheiden lassen. Dagegen dann mit der Kostendeckung der RS klagen. Wenn ihr genug Geld habt, so teuer ist es auch nicht, könnt ihr auch ohne RS klagen.

Und, wenn ihr praktisch ganz wenig Geld habt, es sind im Forum auch Anwälte, die wenigstens eine konkrete Rechtsberatung im Forum vornehmen dürfen. Ich darf das nicht.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Jens
Beitrag 11.02.2012, 18:59
Beitrag #41


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Zitat (corneliusrufus @ 11.02.2012, 17:25) *
Zitat (Jens @ 11.02.2012, 12:32) *
Wieso sollte die japanische Behörde nicht zuständig sein?

Weil zum Zeitpunkt der Verlängerung der Lebensmittelpunkt bereits nach D verlagert war. Zuständig ist immer nur die FEB des Lebensmittelpunktes.

Das stimmt aber nicht. Im umgekehrten Fall (Deutscher in Japan) wäre auch die deutsche Behörde für eine Verlängerung zuständig (§24 Abs. 3 FeV).


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ercan123123
Beitrag 11.02.2012, 19:59
Beitrag #42


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Wir haben noch nicht darauf beantragt.Bevor sie darauf beantragt,hat Mitarbeiter gesagt ,dass es geht nicht.Und wussten ich und meine Frau nicht über FEV,daher sind wir einfach nach Hause.Mit diesem Forum habe ich angefangen ,mich über FEV bilden.


Ich habe seit 25.03.2010 Privat-,Berufs-Und Verkehrs-Rechtsschutz gemäß §26 DEVK-ARB 2008 für Nichtselbstständige mit Arbeit -Und Sozialgerichts -Rechtsschutz. Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall :0,00 Euro,Rechtsschutz als Mieter gemäß §29 Devk -Arb 2008 für die Selbstbewohnte Mietwohnung.

Ich habe mit meiner Frau am 23.09.2011 verheiratet.Ich war mit meiner Frau am Donnerstag beim Vermittler -Devk Rechtsschutz-Versicherung -AG.Und Vermittler hat gesagt dass meine Frau auch automatisch mit versichert.Daher denke ich dass meine Frau für diese Angelegenheit diese Rechtsschutz Leistung benutzen kann.



Bisschen Privat außer Thema

ich bin irgend wie lustlos geworden,meine Frau auch.So viel Schwierigkeit und Stress hat uns ermüdet.Ich habe noch andere Probleme auch.Ich habe in der Türkei Betriebswirtschaft studiert und habe hier als Bachelor betriebswirtschaft ebene 3 anerkenn lasen .Ich arbeite als Sicherheitsmitarbeiter.Ich will mich als Sachbearbeiter für Import -Export weiterbilden .Ich kriege keine Bildungsgutschein dafür von Arbeitsamt.Das ist auch eine andere Problem.
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corneliusrufus
Beitrag 11.02.2012, 21:06
Beitrag #43


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@Jens, guter Gedanke. Damit auf zur FEB! Ich sage ja, ich kann die hessische Ansicht schon so nicht nachvollziehen. Nun kommt sogar ein Argument mehr, dass die Unsinnigkeit derer Auskunft zeigt.

Die könnte jedoch sagen, das gilt nicht für die Grundfahrerlaubnis (B), sondern nur für FE, die darauf aufbauen. - Was "wir" mit "unseren" FE bzw. FS machen, mögen "wir" tun. Ob ein anderer Staat das Handeln anerkennt, ist ein anderes. D.h. der § 24 FeV ist nicht auf Gegenseitigkeit angelegt. Er erlaubt den deustchen, euine EU-FE auch bei Wohnsitz außerhalb er EU zu verlängern, verpflichtet jedoch nicht, die Verlängerung einer FE durch einen Staat während des ständige Aufenthalts in D anzuerkennen. (Muss ja auch nicht, das regeln positiv das Wiener Abkommen, bilaterale Verträge, der Anhang zur FeV. - Nur all das lesen die Hessen anders.)


@Ercan: Da ihr rechtsschutzversichert seid, übergeht den Fall einem auf Verkehrsrecht spezialisiertem Anwalt. Der würde auch die Deckungszusage einholen, wenn ihr das nicht vorher tun wollt.


Ggf. gibt dir die Arbeitsagentur keinen Bildungsgutschein, weil sie Dich für den Beruf als Sicherheitskraft resp. als Import-Export-Sachbearbeiter für überqualifiziert resp. für hinreichend qualifiziert ansieht. Wenn würde sie vielleicht einen Vermittlungsgutschein herausgeben. Aber einen Bildungsgutschein?

Anders wäre es, wenn der konkrete Bedarf Schulung bei Jobantritt besteht. Den könnte sie ggf. übernehmen.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Etchells
Beitrag 11.02.2012, 23:17
Beitrag #44


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Ich möchte mich zunächst mal bei allen bedanken, die hier so tatkräftig und kompetent helfen, das finde ich wirklich toll!

@corneliusrufus
das mit dem Irrtum war eher ein vezweifelter Gedankengang von mir ohne realistische Hoffnungen, ist wohl meiner ironischen Ader entsprungen rolleyes.gif .
Aber Deine Ansätze sind sehr gut, ebenso wie die von @Jens.

@Ercan123123
ich würde dir auch raten, dem Rat von Corneliusrufus zu folgen und einen Anwalt einzuschalten, dieser ist sicher weitaus besser in der Lage, die hier angebrachten Argumente zu vertreten. Es gibt in Deiner Umgebung sicher auch gute, türkisch sprechende Fachanwälte für Verkehrs- und Verwaltungsrecht, darauf solltest du unbedingt achten.

Ich hätte da noch eine Frage in die Runde: wäre es eine verbotene Rechtsdienstleistung, wenn ich für Ercan einen E-Mail-Text an die Fsst aufsetzen würde, die er dann an die Fsst schicken könnte? Nur rein Interessehalber, denn ein Rechtsanwalt ist sicher die beste Alternative!
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Hoheneicherstation
Beitrag 12.02.2012, 08:56
Beitrag #45


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corneliusrufus
Beitrag 12.02.2012, 13:03
Beitrag #46


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Wo kein Kläger, ist auch kein Richter.

Ich würde jedoch hier gleich einen Anwalt aufsuchen, denn meist mögen die es nicht, wenn sich schon jemand vorher versucht hat. Jedenfalls wenn cih jetzt an die FEb herantreten würde.

Die schreiben an die Petitonsauschüsse bsp. kann jedoch gerne jeder abfassen.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Etchells
Beitrag 12.02.2012, 14:42
Beitrag #47


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Zitat (corneliusrufus @ 12.02.2012, 13:03) *
Ich würde jedoch hier gleich einen Anwalt aufsuchen, denn meist mögen die es nicht, wenn sich schon jemand vorher versucht hat. Jedenfalls wenn cih jetzt an die FEb herantreten würde.

Das würde ich auch so sehen. Wenn schon umfassender RS besteht, sollte dieser auch ausgenutzt (im positiven Sinne) werden.

Zitat (corneliusrufus @ 12.02.2012, 13:03) *
Die schreiben an die Petitonsauschüsse bsp. kann jedoch gerne jeder abfassen.
Aber auch hier sollte wohl bis nach dem Gespräch mit einem Anwalt gewartet werden, vielleicht erübrigt sich das ja dann. Hoffentlich.
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ercan123123
Beitrag 12.02.2012, 15:28
Beitrag #48


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Hallo nochmal

ich habe schon geschrieben ,dass Ich habe seit 25.03.2010 Privat-,Berufs-Und Verkehrs-Rechtsschutz gemäß §26 DEVK-ARB 2008 für Nichtselbstständige mit Arbeit -Und Sozialgerichts -Rechtsschutz. Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall :0,00 Euro,Rechtsschutz als Mieter gemäß §29 Devk -Arb 2008 für die Selbstbewohnte Mietwohnung.


Aber ich habe keine Verwaltung-Rechtsschutz.Daher hat sie auch keine Verwaltung-Rechtsschutz.Also gegen Behörde Klage zu erheben,brauchen wir erstens Verwaltung-Rechtsschutz oder?


Wenn so ist,,,will ich erstens nächste Woche noch Verwaltung-Rechtsschutz auf meine jetzige Rechtsschutz abschießen . wir haben so wie so noch nicht auf Umschreibung beantragt.Daher erstens Verwaltung-Rechtsschutz darauf abschießen und 3 Monat später (Wartezeit)beim FS darauf beantragen

ist das logisch oder?oder Verkehrs-Rechtsschutz ,was ich habe reicht dafür?


nochmal um eure Beratung bitte
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Etchells
Beitrag 12.02.2012, 17:23
Beitrag #49


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Hallo Ercan,

Verwaltungsangelegenheiten, die mit dem Führerschein zu tun haben, werden in der Regel von der Verkehrsrechtsschutzversicherung abgedeckt. Das ist auch bei der DEVK so. Wichtig ist aber, das Du einen Familienvertrag hast, bei dem auch Deine Frau mit abgedeckt ist.
Du brauchst in diesem Fall also keine zusätzliche Verwaltungsrechtsschutzversicherung.

Wenn Du bei der Versicherung um Rechtsschutz bittest, wird man dir einige Anwälte nennen, zu denen Du gehen kannst. Du solltest undbedingt dann der Versicherung mitteilen, das Du unbedingt einen Fachanwalt für Verkehrs- und Verwaltungsrecht brauchst, und dieser sollte möglichst türkisch sprechen können, damit ihr euch auch richtig versteht. Einen Anwalt zu finden, der nebenbei auch noch japanisch spricht, wird wohl schwieriger werden).

Du kannst Dir aber auch selber einen Anwalt suchen, der regelt dann von sich aus alles Notwendige mit deiner Versicherung, was die Deckungszusage betrifft.

Lass nicht locker, nach unserer Meinung hier habt ihr gute Chancen, das der Führerschein Deiner Frau umgeschrieben werden sollte!
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ercan123123
Beitrag 13.02.2012, 13:53
Beitrag #50


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ich teile heute meine letzte Beitrag mit...nachdem Gericht ,oder nach der Beratung von anwalt...werde ich wieder Ergebnis mitteilen.


letzte Antwort von FES und noch gleiche gründe...


auch Ihre neuerliche Einlassung kann zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.

Im Einvernehmen mit meiner Dienstaufsicht darf ich Ihnen zu der von Ihnen angesprochenen Problematik mitteilen, dass § 31 Abs.1 FeV voraussetzt, dass die gültige „umzuschreibende“ Drittstaatenfahrerlaubnis „zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat“. Diese Formulierung bezieht sich auf § 29 Abs. 1 FeV. Danach sind Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Begründet der Inhaber einer in einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht seine Berechtigung noch 6 Monate. Ein zu einem späteren Zeitpunkt durch den Drittstaat ausgestelltes neues Dokument („Folgeführerschein“) kann somit niemals zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigen.

Folgerichtig normiert § 29 Abs. 3 Nr. 2 FeV, dass im Inland eben keine Fahrberechtigung besteht, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Drittstaatenfahrerlaubnis dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Eine nach Wohnsitznahme im Inland verlängerte Drittstaatenfahrerlaubnis wird somit zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen.

In der Vergangenheit wurde in denjenigen Fällen, in denen sich eine Person mit Wohnsitz im Inland einen „Folgeführerschein“ des erteilenden Drittstaates besorgt hatte, um diesen dann „umschreiben“ zu lassen, großzügig Ausnahmegenehmigungen vom Erfordernis der „Berechtigung“ erteilt, um die „Umschreibung“ nach § 31 FeV trotz per se aus dem „Folgeführerschein“ resultierender fehlender Berechtigung dennoch vornehmen zu können. Diese Verfahrensweise war überwiegend innerhalb der früheren „Drei-Jahres-Frist“ relevant, da eine „Umschreibung“ mit Ausbildung und Prüfung, wie sie nach Ablauf der „Drei-Jahres-Frist“ regelmäßig (mit Ausnahme der Anlage- 11-Staaten) erforderlich wurde, keinen nennenswerten Vorteil gegenüber einer Erteilung geboten hat und sich hier schwerlich ein Ausnahmegrund konstruieren ließ

Diese Verfahrensweise ist nach Auffassung von Bund und Ländern nach zwischenzeitlicher Abschaffung der „Drei-Jahres-Frist“ im Jahre 2008, welche dazu geführt hat, dass es nach § 31 FeV nur noch „Umschreibungen“ mit oder ohne Prüfung gibt, nicht länger vertretbar. Mit zunehmender Wohnsitzdauer stehen nämlich bei Drittstaatlern generell nur noch „Folgeführerscheine“ zur „Umschreibung“ zur Verfügung. Der Charakter einer Ausnahme wäre damit hinfällig, da sie durch die Abschaffung der „Drei-Jahres-Frist“ quasi zum Regelfall würde.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung kann - insbesondere dann, wenn ein vorheriger Führerschein bei Einreise und Wohnsitznahme in Deutschland zum Fahren berechtigt hat und somit eine „Umschreibung“ gemäß § 31 FeV hätte erfolgen können - eine spätere „Umschreibung“ in der vorgenannten Fallkonstellation nicht im Wege der Ausnahme geduldet werden. Es kann erwartet werden, dass derjenige, der seinen Wohnsitz ins Inland verlegt, sich über die weiteren Modalitäten (u. a. über die seiner Fahrerlaubnis und der damit verbundenen angestrebten „Umschreibung“) rechtzeitig und umfassend informiert und ggf. einen Antrag auf „Umschreibung“ stellt. Nach Auffassung von Bund und Ländern sind diesbezügliche Ausnahmen regelmäßig nicht geboten.

Wurde der Wohnsitz im Inland erst einmal begründet, ist zuständige Stelle für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, unmittelbar die deutsche Fahrerlaubnisbehörde. Im ursprünglich erteilenden Drittstaat erlangte „Folgeführerscheine“ führen nicht zum „Aufleben“ der Berechtigung nach § 29 FeV im Inland und können somit regelmäßig nicht „umgeschrieben“ werden.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxxxxxxxx
________________________________________
­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­
Der Landrat des Kreises Groß-Gerau
Fachdienst Verkehr
Fachdienstleitung
Wilhelm-Seipp-Straße 4
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