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> Neuerteilung nach 10 Jahren
AntonK
Beitrag 15.05.2011, 18:06
Beitrag #1


Neuling


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Hallo erst Mal an alle,

ich lese schon länger im Forum mit und habe dadurch sehr viele Wertvolle Informationen gesammelt die mir sehr geholfen haben.

Zu meiner Geschichte:

- in NRW -

Meinen 3er Führerschein habe ich im Jahre 1994 gemacht.
1998 alten Rosa Führerschein gegen den EU Führerschein umgetauscht (Klassen, B, BE, C1, C1e, CE79, M, L
2000 wurde mir der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer für 9 Monate entzogen mit Auflage zur MPU.
2001 habe ich erfolgreich die MPU abgelegt und kurz darauf einen neuen Führerschein mit der Klasse B erhalten.


- 2006 Umzug nach Bayern -

2011 Habe ich erfahren dass ich meine alten Kategorien (BE, C1, C1E und CE79) wiedererhalten kann
Antrag im Landratsamt gestellt. Negativ, nicht ohne erneute Prüfung.
Mit dem Strassenverkehrsamt in Duisburg telefoniert und da ist es ohne Prüfung möglich.

April 2011 Anmeldung in Duisburg
Erste Hilfe Kurs gemacht
Augenärztliches Gutachten erhalten
Gutachten vom Hausarzt erhalten
Im Rathaus Erweiterung der Führerscheinklassen beantragt.
10 Tage später Post bekommen mein neuer Führerschein sei fertig, gleich zum Strassenverkehrsamt und Führerschein abgeholt. Gleich ist mir Aufgefallen dass die Klasse CE(79) nicht eingetragen ist. Gleich nachgehakt warum und als Antwort bekam ich dass es diese Klasse nicht mehr gibt und ich deswegen die Klasse nicht mehr eingetragen bekommen kann. ??
Zuhause ist mir ausserdem aufgefallen dass ich neben den Kategorien C1 und C1E keine Schlüsselnummer 95 (Berufskraftfahrer Grundqualifikation) eingetragen bekommen habe.

Meine Frage nun, stimmt es dass ich die Klasse CE79 nicht auch wiederbekommen kann und ob ich ein Recht auf die Schlüsselnummer 95 habe?

Gruß

Anton
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Jens
Beitrag 15.05.2011, 18:10
Beitrag #2


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Du kannst auch CE79 bekommen, diese Möglichkeit gibt es aber erst seit Anfang diesen Jahres. Da war die FSST wohl nicht auf dem neuesten Stand. Und ja, du hast Besitzstand, der durch die 95 dokumentiert werden müsste, da er ja aus deinen Erteilungsdaten nicht ersichtlich ist.


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AntonK
Beitrag 15.05.2011, 18:18
Beitrag #3


Neuling


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Danke für die schnelle Antwort.

Muss ich dann wieder im Rathaus in Duisburg einen Antrag auf Erweiterung stellen oder reicht es im Strassenverkehrsamt anzurufen und die auf die Fehler aufmerksam machen, weil ich bin zwar immer noch in Duisburg angemeldet aber bin wieder in Bayern, hatte mir für die Aktion extra 2 Wochen Urlaub genommen.

Werde wohl wieder persönlich im Rathaus erscheinen wegen der Karten-Unterschrift, oder?
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Paralyzer
Beitrag 15.05.2011, 18:46
Beitrag #4


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Hallo AntonK..willkommen im VP.. wavey.gif ,

Du bist ja noch in Duisburg gemeldet,ruf doch erstmal in der für Dich zuständigen FSST an,wie weiter zu verfahren ist.

C1 und C1E hast Du ja schon.Ich weiss nicht,aufgrund des Heckmecks den Bayern veranstaltet,wie die auf einen Nachtrag
bezüglich CE 79 und der Schlüsselzahl 95 reagieren.Möglicherweise müssen sie das ohne grossen Firlefanz,da bin ich überfragt.

Wenn dem so wäre,könntest Du Dich ja nach Ummeldung mit dem Anliegen an die bayrische FSST wenden.
Wenn nicht,wirst Du wohl nochmal nach Duisburg müssen,aber wie schon gesagt,das sollte doch telefonisch in Erfahrung zu bringen sein.

Gruss Paralyzer... wavey.gif


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Berndi962
Beitrag 15.05.2011, 20:09
Beitrag #5


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Zitat (Paralyzer @ 15.05.2011, 19:46) *
Ich weiss nicht,aufgrund des Heckmecks den Bayern veranstaltet,wie die auf einen Nachtrag
bezüglich CE 79 und der Schlüsselzahl 95 reagieren.
CE79 wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eingetragen und die 95 muss ausdrücklich beantragt werden. Hierfür ist in unseren Anträgen eine Ankreuzmöglichkeit vorgesehen, sowie eine Erklärung mit extra Unterschriftsfeld für ein einheitliches Ablaufdatum.


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Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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Paralyzer
Beitrag 15.05.2011, 21:35
Beitrag #6


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Aha..ok..das bedeutet also für den TE,daß auch Bayern ihm die CE 79 sowieso,da Gesetzeslage,und die 95 dann auf Antrag
ohne weiteres Gehampel einträgt ? (bzw. die neue Karte ordert)

Ich geh jetzt einfach mal davon aus,daß der TE sich recht zeitnah wieder in Bayern anmelden muss,und einen weiteren Ausflug
nach Duisburg vermeiden möchte.Heisst,wenn er keinen grossen Zeitdruck mit den Sachen hat,kann er´s in BY erledigen.


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AntonK
Beitrag 16.05.2011, 13:43
Beitrag #7


Neuling


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So habe heute mit dem straßenverkehrsamt in Duisburg telefoniert.
Es wird immer noch behauptet dass ich die SZ95 nicht kriegen kann weil ich diese nie bessessen habe, logisch damaskus gab es diese ja auch noch nicht. Sie wissen nichts von einem NRW-erlass, und die Fve ist von 2009 deshalb habe ich kein recht auf ce79.
Als ich denen gesagt habe dass sie nicht auf dem neusten stand seien wurde die dame ganz patzig.
Habe denen vorgeschlagen eine email mit den gesetzestexten und den links zu senden, aber dass arme strassenverkehrsamt hat kein internet ??

Was nun?

Ich weiss nicht mehr weiter.

Die Damen heissen Frau M*** und Frau W***.

Der Beitrag wurde von darkstar bearbeitet: 16.05.2011, 14:10
Bearbeitungsgrund: Namen anonymisiert
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darkstar
Beitrag 16.05.2011, 14:45
Beitrag #8


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Zu CE79 siehe § 76 Nr. 11a FeV
Zitat
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt [...]

Geändert wurde Nr. 11a in der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67 (Seite 3). (Inkraftreten 01.01.2011)

mfg
darkstar


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Paralyzer
Beitrag 16.05.2011, 14:52
Beitrag #9


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Zitat
Es wird immer noch behauptet dass ich die SZ95 nicht kriegen kann weil ich diese nie bessessen habe, logisch damaskus gab es diese ja auch noch nicht. Sie wissen nichts von einem NRW-erlass, und die Fve ist von 2009 deshalb habe ich kein recht auf ce79.


Dann scheinen die in Duisburg wahrhaftig nach veraltetem Recht zu entscheiden...wie kann das denn..? think.gif


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AntonK
Beitrag 16.05.2011, 18:18
Beitrag #10


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Wie gehe ich jetzt am besten vor? Anwalt oder doch irgendwie anders?
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erbsenzähler
Beitrag 16.05.2011, 18:23
Beitrag #11


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@AntonK

einen eigenen internetanschluß hat das straßenverkehrsamt vielleicht nicht, aber eine eigene E-Mail-Adresse schon (würde mich auch sehr wundern wenns anders wäre).

du gehst auf www.stadt-duisburg.de
gibst bei suche *straßenverkehrsamt* ein
und klickst im kleinen fenster auf *öffnungszeiten*,
scrollst etwas nach unten und die e-mail-adresse erscheint.

du könntest darin gleich mitteilen, daß in der neuen fassung der FeV vom 01.01.2011 die klasse CE79 auf antrag erteilt wird und gibst noch die daten vom bundesgesetzblatt an (siehe beitrag #8 von @darkstar).
so kann die behörde alles wissenswerte nachlesen, das bundesgesetzblatt liegt im amt bestimmt auf.

ich wünsche dir viel erfolg dazu.

gruß,
erbsenzähler
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AntonK
Beitrag 16.05.2011, 18:41
Beitrag #12


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@Erbsenzähler, danke für den Tipp. Email ist gerade rausgegangen. Hoffentlich lesen die das auch.
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Gast_charly68_*
Beitrag 16.05.2011, 18:47
Beitrag #13





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Es ist traurig wenn der Antragsteller mehr wissen muß damit er zu seinem Recht kommt als der Sachbearbeiter der FEB.

Ich würde mich an den Abteilungsleiter von der Führerscheinstelle wenden.

Sollte auch dieser 0 Ahnung haben, sollte man sich den Vorgesetzten des Abteilungsleiters vorknüpfen.
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Q-Treiberin
Beitrag 16.05.2011, 18:55
Beitrag #14


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Zitat (charly68 @ 16.05.2011, 19:47) *
vorknüpfen.
Naja, wenigstens hast Du nicht aufknüpfen geschrieben... blink.gif

Es ist aber immer wieder schön zu lesen, dass Du scheinbar nie Fehler machst, selbstverständlich über alles Bescheid weißt und Dich nie irrst... dry.gif


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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AntonK
Beitrag 16.05.2011, 19:32
Beitrag #15


Neuling


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So sieht mein neuer Führerschein aus:
Führerschein neu
ich gehe davon aus dass ich mit diesem kein Fahrzeug >3,5t gewerblich fahren darf?
Ist die Befristung der Klasse C1 und C1E bis zum 50. Lebensjahr Rechtens?

So und so sah mein alter aus (gut eine kopie zu haben):
Führerschein alt
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Paralyzer
Beitrag 16.05.2011, 19:48
Beitrag #16


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Ja,ist rechtens..ab dem 50.Lebensjahr ist alle 5 Jahre ein ärztlich-augenärztliches Gutachten beizubringen um die Klassen zu erhalten.
Bis zu Deinem 50.Lebensjahr brauchst Du das nicht.

Und so wie Deine FE jetzt aussieht,denk ich darfst Du nicht gewerblich über 3,5 t fahren.

PS...jetzt wissen wir wann Du Geburtstag hast.... thread.gif


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Mr.T
Beitrag 16.05.2011, 20:14
Beitrag #17


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Zitat (darkstar @ 16.05.2011, 15:45) *
Zu CE79 siehe § 76 Nr. 11a FeV
Zitat
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt [...]

Geändert wurde Nr. 11a in der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67 (Seite 3). (Inkraftreten 01.01.2011)
Richtig.
Allerdings sieht man mal wieder, wie toll der Verordnungsgeber formuliert: Nach einer Entziehung der Klasse 3 kann CE79 neu erteilt werden. Dem TE wurde aber nicht die Klasse 3, sondern die Klassen C1E und CE79 entzogen. Und eine Regelung für die Neuerteilung der Klasse CE79 in diesen Fällen wurde nicht getroffen. Da müssen wohl wieder die Gerichte entscheiden. thread.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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AntonK
Beitrag 16.05.2011, 21:16
Beitrag #18


Neuling


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Hallo Mr.T,

Demnach wurde dann ja auch keine regelung zur wiedererteilung der klasse c1 und c1e getroffen, da mir ja nicht die klasse 3 entzogen worden ist und unter umständen Hätte ich die dann auch nicht wiederbekommen müssen?
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Paralyzer
Beitrag 16.05.2011, 21:40
Beitrag #19


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Ich bin zwar nicht @Mr.T....die C-Klassen sind Dir schon regelungskonform wiedererteilt (neuerteilt nach Entzug) worden.

Seine Aussage bezog sich auf die CE 79,die für sich gesehen keine eigene Klasse im Sinne der FEV darstellt,sondern eine Eintragungskonstruktion.

Diese dient nur dazu,die Berechtigungen des "alten 3er" zu gewährleisten.


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AntonK
Beitrag 17.05.2011, 04:20
Beitrag #20


Neuling


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@paralyzer
Ja schon, aber wenn ich 76 11a so lese dann gilt dieser komplette paragraph ja nur für die alte Klasse 3.
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Berndi962
Beitrag 17.05.2011, 08:46
Beitrag #21


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Zitat (Paralyzer @ 16.05.2011, 20:48) *
Und so wie Deine FE jetzt aussieht,denk ich darfst Du nicht gewerblich über 3,5 t fahren.

PS...jetzt wissen wir wann Du Geburtstag hast.... thread.gif
gibt es nicht die Übergangslösung @Paralyzer?


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AntonK
Beitrag 23.05.2011, 17:04
Beitrag #22


Neuling


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Hallo noch Mal an alle,

es gibt wieder Neuigkeiten.
Hatte mir für heute einen Tag Urlaub genommen und bin dann am Samstag auf nach Duisburg, bewaffnet mit Gesetzestexten und Erlassen.

Habe heute einen neuen, vorläufigen Führerschein erhalten mit der SZ 95 und der Klasse CE79.

Vielen Dank noch Mal an alle die mir Ratschlägen sehr geholfen haben.
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erbsenzähler
Beitrag 23.05.2011, 17:35
Beitrag #23


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@AntonK

das ist ja super.

dazu meine allerbesten glückwünsche und immer eine gute und unfallfreie fahrt.


gruß,
erbsenzähler
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DMarc
Beitrag 25.05.2011, 07:46
Beitrag #24


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Häh? was dat denn..Schlüsselnummern?!

darf ich den C1- Eintrag im FS garnicht Beruflich nutzen ? http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=91486 (haben doch sicher einige überflogen) !?

Grübel.... oder nur wenn es ohne theoretische und praktische Prüfung zur Neuerteilung kam ?!

Gruss DM
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erbsenzähler
Beitrag 25.05.2011, 14:42
Beitrag #25


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@DMarc
du meinst bestimmt die schlüsselzahl 95, die betrifft das "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz von 2006", wat fürn einfaches wort.

betroffen davon sind alle altklasse 2 - besitzer und diejenigen erwerber/Besitzer, denen die C-Klasse/n bis zum 09.09.2009 erteilt wurden.
denen wird unterstellt, daß sie die voraussetzungen dieses gesetzes bereits erfüllen (bestandsschutz).

nach der *95* ist noch ein datum angegeben.
bis zu diesem termin muß eine sogenannte 35-stündige weiterbildung absolviert und die bescheinigung hierüber der führerscheinstelle vorgelegt werden, die wiederum eine neuausstellung der führerscheinkarte mit den neuen daten veranlaßt.
voraussetzung dafür ist die berufliche = gewerbliche nutzung der C-Klassen.


gruß,
erbsenzähler
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Jens
Beitrag 25.05.2011, 16:03
Beitrag #26


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Zitat (erbsenzähler @ 25.05.2011, 15:42) *
betroffen davon sind alle altklasse 2 - besitzer und diejenigen erwerber/Besitzer, denen die C-Klasse/n bis zum 09.09.2009 erteilt wurden.

Auch Klasse 3-Besitzer sind betroffen, sofern sie gewerblich unter C1 fallende Fahrzeuge führen.


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DMarc
Beitrag 25.05.2011, 19:32
Beitrag #27


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Ich nix verstehen, EY

Ich muss ja nun die beiden Fahrprüfungen ablegen um C1 Fahren zu dürfen, weil der alte 3 er Schein mir vor 11 Jahren abgenommen wurde, muss ich nun auch dieses 35 Stunden Seminar durchsitzen um den C1 beruflich zu nutzen ?

Grüße vom Schlauch unter meinen Füßen
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Jens
Beitrag 25.05.2011, 19:46
Beitrag #28


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Da du früher die 3 hattest, hast du Besitzstand, d.h. du dürftest nach der Neuerteilung bis zum 9.9.2014 gewerblich Fahrzeuge der Klassen C1/C1E führen. Da dieser Besitzstand anhand der Erteilungsdaten aus deinem Führerschein nicht ersichtlich ist, müsste die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden.
Wenn du nach dem 9.9.2014 weiter gewerblich fahren willst, mußt du bis dahin die Weiterbildung gemacht haben.


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DMarc
Beitrag 26.05.2011, 07:04
Beitrag #29


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Axxo,

danke für die Info, hauptsache ich bin vorerst fein raus,doofeliges Behördenrumgetue, ich hasse es.....

mfG
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erbsenzähler
Beitrag 26.05.2011, 10:03
Beitrag #30


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wird ohne weiterbildung nach dem 09.09.2014 der führerschein gewerblich genutzt, ist dann eine komplette grundqualifikation erforderlich ?
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Mr.T
Beitrag 26.05.2011, 12:24
Beitrag #31


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Nein.


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Schluffi
Beitrag 06.02.2012, 18:33
Beitrag #32


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@AntonK

Hi.
Hast Du da vieleicht mal ein AZ für mich?
Das Strassenverkehrsamt Duisburg will mir da auch keine C/CE wiedergeben bevor ich keine Prüfung abgelegt habe. ranting.gif
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erbsenzähler
Beitrag 07.02.2012, 16:46
Beitrag #33


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@ Schluffi

@ AntonK schrieb, daß er seine führerscheinangelegenheit durch persönliche vorsprache beim straßenverkehrsamt duisburg erledigt hat.

was meinst du mit*keine C/CE* ?
die führerscheinklasse C bzw. CE oder CE79, also eine eingeschränkte klasse CE ?

am besten wäre bestimmt eine persönliche vorsprache beim StVA zur klärung.

gruß,
erbsenzähler
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