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> Verkehrsteilnahme durch parken????, verstehe meine ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG nicht
monielisa
Beitrag 17.02.2011, 23:06
Beitrag #1


Neuling
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Hallo !
kann mir jemand helfen?
ich habe eine anhörung im bussgeldverfahren bekommen: mir wird vorgeworfen eine ordnungswidrigkeit nach § 24StVG begangen zu haben. Ich nahm trotz Verkehrsverbot zur verminderung schädlicher luftverunreinigung mit einem fahrzeug am verkehr teil. verkehrsteilnahme durch parken .
§41 abs. 1 iVm Anlage 2 StVO , § 49 StVO, § 24 Stvg, 153

?????
ich versteh hier nichts. was heissen die paragraphen? und vor allem: ich verstehe nicht wie man am verkehr teilnehmen kann wenn man PARKT???
kann mir jemand helfen?

danke!!!
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nachteule
Beitrag 17.02.2011, 23:12
Beitrag #2


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Hallo, Monielisa,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Kann es sein, dass Du in einer Umweltzone geparkt und frevelhafterweise auf den Kauf und das Anbringen der dazu gehörenden, enorm wichtigen Plakette whistling.gif verzichtet hast? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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325i
Beitrag 18.02.2011, 00:04
Beitrag #3


Neuling
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Hallo monielisa
und willkommen im Verkehrsportal wavey.gif


Ich will mal versuchen zu helfen:
§ 41 Abs. 1 StVO sagt:
Zitat
Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Anlage 2
Zitat
bitte bis Nr. 44ff scrollen Hier das Zeichen 270.1:

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.

Du nimmst allein dadurch am öffentlichen Verkehr teil, wenn sich dein Fahrzeug im sog. öffentlichen Verkehrsraum befindet. Also auch Parken ist eine Teilnahme am Verkehr.

Hinter den §§ 49 StVO und 24 StVG verbirgt sich lediglich die Herleitung, warum man dir jetzt eine Ordnungswidrigkeit (Owi) vorwirft. hier § 49 StVO Es wird sicher über § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO argumentiert?!
hier § 24 StVG Eine Owi nach § 24 Abs. 1 StVG ist eine Zuwiderhandlung u.a. gem. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Deshalb wollen sie jetzt gegen Dich ein Bußgeld festsetzen, und zwar gem. Nr. 153 BKatV:

Zitat
Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen


und jetzt kommt das Problem:
Das kostet in der Regel 40,- Teuronen und gibt einen Flenspunkt!


Zu den rechtlichen Problemen, die man daraus entwickeln könnte, möchte ich mich lieber eben nicht äußern, weil ich mir da selbst nicht ganz sicher bin. Da müsstest du mal auf die Spezialisten warten, die sich sicher morgen dazu äußern werden. Ich weiß nämlich nicht, ob man dir als Halter diesen Verstoß anlasten kann, weil du für deinen Wagen verantwortlich bist, oder ob die Behörde dazu auch einen Fahrer benennen muss, der den Wagen in den öffentlichen Raum gestellt hat.


Seit wann ist diese doch so wirkungsvolle "Umweltzone" denn da eingerichtet?
Wie lange ist denn der Tatzeitpunkt her?
Kann die Behörde einen konkreten Fahrer benennen? Können sie dir also nachweisen, dass du den Wagen da hingestellt hast?


325i wavey.gif
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nachteule
Beitrag 18.02.2011, 00:57
Beitrag #4


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Hallo, 325i,

wenn ich mich nicht irre, muss nur derjenige die 40.- € zahlen, der tatsächlich in diese Zone gefahren ist und nicht der Halter.

Viele Grüße,

Nachteule


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mir
Beitrag 18.02.2011, 01:01
Beitrag #5


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Ist natürlich schade, wenn man sich gar nicht mehr erinnern kann, wer denn den Wagen dort abgestellt hat. whistling.gif


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superdiesel
Beitrag 18.02.2011, 08:23
Beitrag #6


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Geht es gar um Berlin?
Vielleicht hilft dieser Thread dazu mit den Anmerkungen von tomkraft.
Das Thema hatten wir schon ein paar Mal, es müßte noch mehrere Threads dazu geben.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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325i
Beitrag 18.02.2011, 08:24
Beitrag #7


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Prima, ich hatte mir das auch so gedacht, aber manchmal denke ich zu umständlich rolleyes.gif

Zitat (mir @ 18.02.2011, 01:01) *
Ist natürlich schade, wenn man sich gar nicht mehr erinnern kann, wer denn den Wagen dort abgestellt hat. whistling.gif


Und das ist bekanntlich umso schwieriger, je länger der Tatzeitpunkt zurückliegt, v.a. wenn man als Halter davon noch nichts wusste. whistling.gif

Es würde sich ja um einen "erheblichen Verstoß" handeln, weil Bußgeld und v.a. Punkte drohen. Und wenn man bei der Aufklärung helfen will, man sich aber nach einer angemessenen Zeit (ca. 2-3 Wochen) nach dem Tatzeitpunkt nicht an den Fahrer erinnern kann, wird wohl auch kein Fahrtenbuch drohen.

Hatte da ja 3 kleine Fragen an die TE, die da vllt. auch Aufschluss liefern...
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Achim
Beitrag 18.02.2011, 10:34
Beitrag #8


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Gemäß der Nichtigkeitserklärung unser aller Ramsauer wurde vom Bundesministerium mitgeteilt, dass auch der "alte" Tatbestandskatalog wieder zu verwenden und das Parken in einer Umweiltzone nicht zu ahnden ist. Damit dürfte allen klar sein, dass das Parken in einer Umweltzone (nach V 45 StVO) keine OWi ist oder war.


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monielisa
Beitrag 18.02.2011, 10:49
Beitrag #9


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hallo ! vielen dank ihr für eure antworten!
ich wohne in der strasse wo ich angeblich die umwelt belastet habe durchs parken. und die strasse gehört zu dieser feinstaub umweltzone, die sie ja seit zwei jahren eingeführt haben... aber ich habe doch eine plakette dass ich in dieser zone fahren darf...
oder gibt es jetzt schon wieder etwas neues, das ich nicht mitbekommen habe?
danke!!!
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Wollf_0708
Beitrag 18.02.2011, 10:53
Beitrag #10


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Zitat (monielisa @ 18.02.2011, 10:49) *
... aber ich habe doch eine plakette dass ich in dieser zone fahren darf...

Welche Farbe hat die Plakette und an welcher Stelle der Windschmutzscheibe ist sie angebracht ?
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Cubanze
Beitrag 18.02.2011, 12:21
Beitrag #11


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Ich habe genau dasselbe bekommen wie die TE - allerdings ist mein Auto Nicht-Berliner und wie es da hingekommen ist...

ABER: eigentlich darf es dahin, hatte nur diese Plakette nicht.

Und deswegen versteh ich das ganze nicht so wirklich:
Ein Fahrer kann doch nicht wegen Fahrens mit einem umweltschädlichen Fahrzeug belangt werden, wenn es gar nicht umweltschädlich ist, oder?
Anders ausgedrückt: Ob mein Auto eine Plakette hat oder nicht, hat doch keinerlei Einfluss auf "schädliche Luftverunreinigungen" - oder fehlt mir da nur das technische Verständnis?

Und eine Frage bitte an Achim: Hat das mit der Nichtigkeitserklärung wirklich Einfluss auf laufende Anhörungen, ist das verbindlich, was Ramsauer erklärt hat - auch für Berlin?

Danke Euch schon mal!
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 18.02.2011, 12:30
Beitrag #12





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Zitat (Cubanze @ 18.02.2011, 12:21) *
Ein Fahrer kann doch nicht wegen Fahrens mit einem umweltschädlichen Fahrzeug belangt werden, wenn es gar nicht umweltschädlich ist, oder?

Es wird dir ja auch nicht vorgeworfen, die Luft tatsächlich verunreinigt zu haben, sondern gegen ein Verkehrsverbot verstoßen zu haben.
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Cubanze
Beitrag 18.02.2011, 12:45
Beitrag #13


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...aber das Verkehrsverbot bezieht sich doch auf die "Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen"
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Mitleser
Beitrag 18.02.2011, 13:02
Beitrag #14


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Es ist zwar eine Zone zur Vermeidung, aber mit dem Vz wird (nahezu) jeglicher Kfz-Verkehr verboten.

Es kommt daher nicht auf Sinn und Zweck des Verbots oder Eignung des Kfz an. Das Schild verbietet die Verkehrsteilnahme und erst die angebrachte Plakette ist die Verbotsbefreiung. Ohne Plakette keine Befreiung -> das Verbot gilt.
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nachteule
Beitrag 18.02.2011, 14:00
Beitrag #15


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Hallo, Cubanze,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Die Plakette wird verlangt, damit deutlich erkennbar ist, ob Dein Fahrzeug umweltzonentauglich ist.

Es kann nicht verlangt werden, dass die Ordnungsamtskräfte aus dem Stegreif bei jedem Fahrzeug erkennen können, ob es nun eine gelbe, grüne, rote oder gar keine Plakette bekommen würde.

Viele Grüße,

Nachteule


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Cubanze
Beitrag 18.02.2011, 17:30
Beitrag #16


Neuling


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Danke Euch!

Ein Gutes hat das ja: Ich habe dieses tolle Forum entdeckt!
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Pogge
Beitrag 18.02.2011, 17:44
Beitrag #17


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Zitat (Cubanze @ 18.02.2011, 17:30) *
Ein Gutes hat das ja:

Ich hoffe, Du hast jetzt auch verstanden, was Du tun solltest think.gif

62,50€ und ein Punkt sind eben deutlich mehr als 18,50€
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Achim
Beitrag 18.02.2011, 19:16
Beitrag #18


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Zitat (Cubanze @ 18.02.2011, 13:21) *
Und eine Frage bitte an Achim: Hat das mit der Nichtigkeitserklärung wirklich Einfluss auf laufende Anhörungen, ist das verbindlich, was Ramsauer erklärt hat - auch für Berlin?

Danke Euch schon mal!

Die Nichtigkeitserklärung nicht, sondern die Begründung.
Das BMV hat in seinem Rundschreiben zur Nichtigkeitserklärung darum gebeten, parken in Umweltzonen nicht mehr zu ahnden. Folglich war der Parkvorgang nicht durch das Verkehrsverbot gedeckt, auch wenn manche Gerichte etwas anderes unterstellt wurde. Wenn das BMV jetzt die "alte"Regelung wieder ins spiel bringt, wieso weisst es dann ausdrücklich auf diese Passage hin think.gif
Ich denke, man will das Parken nach der alten Regelung nicht verbieten, sondern nur das Fahren.
Hier der entsprechende Auszug aus dem Rundschreiben des BMV:
Zitat
Ich empfehle außerdem, bis auf weiteres keine Parkraumbewirtschaftungszonen einzurichten und zu prüfen, ob bereits eingerichtete Parkraumbewirtschaftungszonen durch StVO-konforme Parkregelungen ersetzt werden können. Es sollte außerdem nur noch das verbotene Einfahren in Umweltzonen geahndet werden. Darüber hinaus rege ich an, Inline-Skates im Wege der Rechtsauslegung weiter wie besondere Fortbewegungsmittel zu behandeln. Allerdings ist die Anordnung von entsprechenden Zusatzzeichen im Erlasswege weiterhin zulässig (vgl. VwV-StVO zu §§ 39 bis 42 Randnummer 46).


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monielisa
Beitrag 18.02.2011, 21:11
Beitrag #19


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ahhh die lösung war,.... das ordnungamt denkt ich hätte meine vignette gefälscht....!!!!
hahahahaha!!!!!
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nachteule
Beitrag 18.02.2011, 23:23
Beitrag #20


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Hallo, Monielisa,

wie sind die denn auf die Idee gekommen?

War das Kennzeichen mal etwas unleserlich und hast Du es dann selber nachgetragen?

Viele Grüße,

Nachteule


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monielisa
Beitrag 18.02.2011, 23:54
Beitrag #21


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anscheinend sah die vignette verblasst aus. keine ahnung, sie konnte mir das am telefon auch nicht so genau erklärung, da sie kein foto vorliegen hatte.... ich schick ihnen jetzt einfach die quittung meines vignettenkaufes. dann ist eh alles gut.
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mir
Beitrag 19.02.2011, 00:50
Beitrag #22


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Schade, auf einen Streitfall, in dem es auf die Nichtigkeit der 46. Änderungsverordnung ankommt, hätte sich das Forum gefreut.

thread.gif

Aber für Dich ist es so natürlich besser laugh2.gif
Glückwunsch!


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superdiesel
Beitrag 19.02.2011, 08:31
Beitrag #23


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Zitat (monielisa @ 18.02.2011, 23:54) *
anscheinend sah die vignette verblasst aus.

Das klingt danach, als ob beim Eintragen der Kfz-Nummer in das Plakettenfeld kein lichtechter Stift verwendet worden wäre.


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chase11
Beitrag 28.02.2012, 10:54
Beitrag #24


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was ich nicht ganz verstanden habe

das parken in einer grünen zone "bei dem ganz frisch angemeldeten kfz" wäre doch keine bussgeld oder verwarnung unzülässig da man ja locker sagen kann der versand des händlers braucht noch , ich kaufe sicher keine in der zulassungstelle
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Kai R.
Beitrag 28.02.2012, 11:00
Beitrag #25


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Zitat (chase11 @ 28.02.2012, 10:54) *
ich kaufe sicher keine in der zulassungstelle

das ist sicher Dein Problem. Kannst ja so lange außerhalb der Zone parken.

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Mitleser
Beitrag 28.02.2012, 11:01
Beitrag #26


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@chase11:

Auf die technische Geeignetheit des Fahrzeuges kommt es nicht an. Auch nicht darauf, ob nie eine Plakette besorgt wurde, diese im Handschuhfach liegt oder gerade auf dem Postweg ist.

Die StVO schreibt vor: "Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 "Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind."
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FiveBucks
Beitrag 28.02.2012, 11:01
Beitrag #27


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Zitat (chase11 @ 28.02.2012, 10:54) *
ich kaufe sicher keine in der zulassungstelle

Bei uns kosten die Babberl überall gleich.
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janr
Beitrag 28.02.2012, 12:33
Beitrag #28


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Zitat (Pogge @ 18.02.2011, 17:44) *
... 62,50€ und ein Punkt sind eben deutlich mehr als 18,50€
Die 18,50 werden doch dann auch nicht verlangt werden dürfen, da es sich nicht um einen Verstoß im ruhenden Verkehr handelt think.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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chase11
Beitrag 28.02.2012, 12:37
Beitrag #29


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Zitat (Mitleser @ 28.02.2012, 11:01) *
@chase11:

Auf die technische Geeignetheit des Fahrzeuges kommt es nicht an. Auch nicht darauf, ob nie eine Plakette besorgt wurde, diese im Handschuhfach liegt oder gerade auf dem Postweg ist.

Die StVO schreibt vor: "Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 "Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind."


versteh garnichts

hab doch hier http://dejure.org/dienste/vernetzung/recht...%20OWi%20348/09

und zusätzlich noch eine "alte kennzeichen " gültige grüne plakette ... stimmt nicht überein = latte weil "erwischt mich beim fahren"!

aus die maus ?!
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Mitleser
Beitrag 28.02.2012, 12:42
Beitrag #30


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Zitat (janr @ 28.02.2012, 12:33) *
Die 18,50 werden doch dann auch nicht verlangt werden dürfen, da es sich nicht um einen Verstoß im ruhenden Verkehr Halt- oder Parkverstoß handelt think.gif

Korrektur

Der Verstoß wird zwar uU im ruhenden Verkehr erkannt (und nach strittiger Meinung auch verwirklicht), er ist jedoch kein Verstoß iSd § 25a StVG - außer bei einigen Richtern des AG Tiergarten und deren bundesweiten Abschreibern. whistling.gif


@chase11:
Was meinst Du? Schreib doch bitte deutlich und nachvollziehbar, am Besten in ganzen Sätzen. Danke!
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janr
Beitrag 28.02.2012, 12:51
Beitrag #31


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@Mitleser: Genau das meinte ich.


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oscar_the_grouch
Beitrag 28.02.2012, 13:10
Beitrag #32


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@ janr: München ungleich Berlin.
Leider habe ich eine gültige, lesbare Plakette sonst würd ich das ja gerne mal (zu eurer aller Freude) ausfechten.... Am liebsten mit V46 vs 46. mickey.gif
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janr
Beitrag 28.02.2012, 13:13
Beitrag #33


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Weis ich doch, oscar, ich bin mir nicht mal sicher ob die Plakette in München überhaupt kontrolliert wird.

In meinem Umfeld ist jedenfalls noch niemand beanstandet worden.

Zitat (oscar_the_grouch @ 28.02.2012, 13:10) *
.... Am liebsten mit V46 vs 46. mickey.gif
Du meinst bestimmt "V45 vs V46 wavey.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Acki
Beitrag 28.02.2012, 14:24
Beitrag #34


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Jetzt muß ich noch mal nachfragen weil verwirrt. unsure.gif
Ich hab ein Auto mit grüner Plakette. Die Plakette lautet aber noch auf das Kennzeichen das der Wagen bei meinem Vorbesitzer hatte whistling.gif
(Ich hab die neue aktuelle Plakette im Handschuhfach, bin nur noch nicht zum Abschaben der alten gekommen)

- Es ist eine grüne Plakette angebracht
- Die grüne Plakette ist (damals) korrekt ausgegeben und angebracht worden
(- Eine aktuelle grüne Plakette hab ich, allerdings im und nich am Auto rolleyes.gif )

Wenn ich jetzt in der Umweltzone parke und aufgeschrieben werde, was dann?

gruß Acki
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oscar_the_grouch
Beitrag 28.02.2012, 14:29
Beitrag #35


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Danke janr.
@acki: in Berlin kann ich aus nachbarlicher Erfahrung berichten, das der Halter eine Anhörung im BGverfahren bekommt und am Ende 18,50E zahlt, wenn er klug ist.
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Mitleser
Beitrag 28.02.2012, 14:31
Beitrag #36


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Zitat (Acki @ 28.02.2012, 14:24) *
Wenn ich jetzt in der Umweltzone parke und aufgeschrieben werde, was dann?
  • Nach überzeugenderer Meinung / Rechtsprechung wird durch Parken kein Verstoß iSd Umweltzonen verwirklicht.
  • Nach überzeugenderer Meinung / Rechtsprechung wäre ein beim Parken verwirklichter Verstoß gegen die Umweltzone kein Verstoß iSd 25a StVG.
  • Nach dem Wortlaut der StVO ist eine Plakette nach § 3 Abs. 1 der 35. BImSchV Pflicht. Der Abs. 1 regelt jedoch nur die Farbe, der Kennzeichenbezug ergibt sich erst aus Abs. 2.
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haschee
Beitrag 28.02.2012, 16:13
Beitrag #37


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Nicht mit Sicherheit.

Ich kenne ein 2009er Urteil aus FFM das sagt keine Halterhaftung.
994 OWi 5/09 - 2017





Und ich kenne 2 Urteile aus 2011 die sagen falsches Kennzeichen = nicht vorhanden und kostet.

994 OWi 2017-213 Js OWi 39322/11
und
911 OWi - 756 Js 51146/10


In etwa:
Zitat
Dies vermag den Betroffenen jedoch nicht zu bntlasten. Das allgemeine Verkehrsverbot zur
Verminderung schädlicher Luftverunreinigung nach den vorgenannten Vorschriften besteht
grundsätzlich für Fahzeuge, die nicht mit einer entsprechenden Plakette ausgestattet sind. Eine
solche Plakette muss arn Fahzeug angebracht sein, das Kennzeichen des Fahzeugs tragen und
im übrigen die jeweitigti Gruppe der Abgasnorm, die für das Befahren in dem gesperrten Bereich
zugelassen ist, aufzeigen.


und

Zitat
Die Freistellung vom Verkehrsverbot
hängt damit gerade von der - rein formalen - Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges mit
der" Plakette ab, ohne dass es auf die Voraussetzung für die Erteilung einer
Feinstaubplakette ankommt, Die Kennzeichnungspflicht soll die Übewachung
angeordneter Verkehrsbeschränkungen erleichtern.



Also interessiert die Richter deine Argumentation einen ...

Auch wenn ich sie für richtig halte, vor allem den Teil mit den Beziehungen zwischen Schild und BImSchV.


Nunja ich will ja nichts gegen Richter sagen - oder doch?
Aber das ist mal wieder die berühmte "allgemeine Lebenserfahrung". ranting.gif




Bei Bedarf könnte ich diese 2 Urteile einer E-Mailadresse zukommen lassen. wavey.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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tomcraft
Beitrag 28.02.2012, 19:01
Beitrag #38


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In Berlin sieht es ein Teil der Verkehrsrichter so:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-b...hl=1#focuspoint

Ein anderer Teil so:

Zitat (Mitleser @ 28.02.2012, 14:31) *
  • Nach überzeugenderer Meinung / Rechtsprechung wird durch Parken kein Verstoß iSd Umweltzonen verwirklicht.
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Acki
Beitrag 28.02.2012, 19:22
Beitrag #39


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Und was ist bei bekanntem Fahrer?
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haschee
Beitrag 28.02.2012, 19:37
Beitrag #40


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Na dann sind die bekannt und zahlen 40 € und kriegen 1 Punkt.

Oder was meinst du? think.gif




Und meine letzten 2 Urteile und die Zitate beziehen sich auf
Zitat
Nach dem Wortlaut der StVO ist eine Plakette nach § 3 Abs. 1 der 35. BImSchV Pflicht. Der Abs. 1 regelt jedoch nur die Farbe, der Kennzeichenbezug ergibt sich erst aus Abs. 2.


Das ist den Richtern egal da z. B. Argument
Zitat
Die Kennzeichnungspflicht soll die Übewachung
angeordneter Verkehrsbeschränkungen erleichtern.

So kennt man unsere Richter...


Wohlgemerkt, das sind 2 Autofahrer gewesen die ein Fahrzeug fahren das den Umweltzonen entspricht und eine Plakette drin haben.
Nur eben nicht mit aktuellem Kennzeichen.

Die haben auch zugegeben gefahren zu sein, bzw. es nicht abgestritten. Zusätzlich hat einer noch eine Stunde zu lange geparkt und der andere außerhalb markierter Parkflächen geparkt.

Das macht dann 45 € und 50 € Bußgeld. (jeweils etwas/angemessen erhöht, Tateinheit)


----------------------

Die Halterhaftung sollte funktionieren bzw. funktioniert.

Auf jeden Fall wäre der Punkt weg den es momentan (noch?) gibt.
Und gegen diese 18,50 € kann man dann vorgehen wenn man will. Kann klappen, muß aber nicht.

---------------------



Aber ich würde nie aufgrund des Arguments, daß sich die UmweltzonenSchilder nicht auf den Absatz mit dem Kennzeichen eintragen beziehen vor Gericht gehen wollen (edit: im Bußgeldverfahren nicht). wavey.gif

Auch wenns absolut richtig ist. crybaby.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Acki
Beitrag 28.02.2012, 20:19
Beitrag #41


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Zitat
- Es ist eine grüne Plakette angebracht
- Die grüne Plakette ist (damals) korrekt ausgegeben und angebracht worden

Verliert die Plakette durch den Wechsel des Kennzeichens seine Gültigkeit?
Warum?

gruß Acki
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haschee
Beitrag 28.02.2012, 21:53
Beitrag #42


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Na ich hab die wichtigen Sachen der Urteile doch zitiert.

Weil das so ist sagt der Richter...
Zitat
Eine
solche Plakette muss
arn Fahzeug angebracht sein, das Kennzeichen des Fahzeugs tragen


und besonders einfallsreich vom nächsten Richter...
Zitat
Die Kennzeichnungspflicht soll die Übewachung
angeordneter Verkehrsbeschränkungen erleichtern.




Es steht dir frei deine Fahrereigenschaft zuzugeben und dir dein eigenes Urteil abzuholen.

Ich wünsche viel Spaß und einen Richter der "nach meiner allgemeinen Erfahrung ist das..." urteilt. rofl1.gif
Bitte um Rückmeldung hier. Theoretisch könntest du einen Richter finden der der Argumentation folgt. Wäre ein nettes Urteil.




Ich stimme Mitlesers Argumentation voll und ganz zu, die Argumentation hatten schon einige (ich auch).


Ich hab bei Einführung auch bemängelt, daß Kennzeichen gar nicht mehr fahrzeuggebunden sind. Früher zu Zeiten von G-Kat Plaketten war das noch anders...

Ich hab auch die tolle Idee mit dem ~1991er Abwrackauto Benzin und der Möglichkeit das Kennzeichen einfach auf nen roten Diesel zu übernehmen (incl. Plakette) gebracht.


--------------------
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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Heinz Wäscher
Beitrag 29.02.2012, 00:45
Beitrag #43


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Zitat (haschee @ 28.02.2012, 16:13) *
Nicht mit Sicherheit.

Ich kenne ein 2009er Urteil aus FFM das sagt keine Halterhaftung.
994 OWi 5/09 - 2017





Und ich kenne 2 Urteile aus 2011 die sagen falsches Kennzeichen = nicht vorhanden und kostet.

994 OWi 2017-213 Js OWi 39322/11
und
911 OWi - 756 Js 51146/10


In etwa:
Zitat
Dies vermag den Betroffenen jedoch nicht zu bntlasten. Das allgemeine Verkehrsverbot zur
Verminderung schädlicher Luftverunreinigung nach den vorgenannten Vorschriften besteht
grundsätzlich für Fahzeuge, die nicht mit einer entsprechenden Plakette ausgestattet sind. Eine
solche Plakette muss arn Fahzeug angebracht sein, das Kennzeichen des Fahzeugs tragen und
im übrigen die jeweitigti Gruppe der Abgasnorm, die für das Befahren in dem gesperrten Bereich
zugelassen ist, aufzeigen.



Dass die angebrachte Plakette bei Gebrauchtwagen das aktuelle KFZ-Kennzeichen tragen muß ist mir neu, wo steht das noch mal genau zum Nachlesen???


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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haschee
Beitrag 29.02.2012, 08:17
Beitrag #44


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also von Gebrauchtwagen steht da nix. Die sind ja aber auch nicht zugelassen und werden auch nicht gefahren. Das müßte ich in der Verordnung mal nachlesen, nur jetzt gerade keine Zeit.

Hier gehts ja aber darum, daß das Fahrzeug mit Kennzeichen X zugelassen ist und noch Plakette Y drin ist.


Das Ganze ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.02.2011. rechtskräftig seit 03.03.2011.
911 OWi - 756 Js 51146/10
Richter Meilinger

Evtl. findet einer was in ner Datenbank? think.gif


Oder wie geschrieben ich kanns dir schicken. Hab die 2 Urteile gescannt vorliegen. Das 2. Urteil ist noch jünger.

Mal noch nen bischen mehr Zitat. Das ist dann aber fast schon alles. wavey.gif

Zitat
Den Parkverstoß räumte der Betroffene ein und hat seinen Einspruch auf den Vonrvurf gegen einen
Verkehrsverbot verstoßen zu haben beschränkt. Er beruft sich darauf, er habe das Fahzeug
gekauft und auf sich zugelassen. Dieses Fahzeug habe zuvor eine Feinstaubplakette mit dem
frtiheren Kennzeichen gehabt und erfülle die Abgasnorm Euro 4'

Dann kommt das was ich schon zitiert hatte "das vermag den Betroffenen..."
und dann weiter unten noch
Zitat
Am Fahzeug des Betroffenen war das Kennzeichen X------
angebracht. Die im Fa.hzeug befindtiche Plakette trug das Kennzeichen Y----- Das von der.
Verwaltungsbehörde festgesetzte Bußgeld greift nach ständiger Rechtsprechung auch, wenn
durch'eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Plakette die Zulässigkeit des Führens dieses
Fahzeugs im gespenten Bereich nicht.sofort feslgestellt werden kann. Die Bußgeldandrohung für
das Fehlen einer ordnungsgemäßen Plakette soll in erster Linie die reibungslose Kontrolle där im
Sperrgebiet befindlichen Fahzeuge sicherstellen. Dazu gehört selbstverständlich, dass eine
Plakette am Fahzeug ist und diese auch zweifelsfrei auf dieses Fahrzeug bezogen wird, ohne
dass Anfragen bei Zulassungsstelten, Kraflfahrtbundesamt oder ähnliches erforderlich sind.




Das Fettgedruckte steht natürlich der Halterhaftung entgegen. wink.gif
Die würde erstmal funktionieren und da es das andere Frankfurter Urteil gibt - das findet man auch im Netz, das hat sich ein Anwalt erstritten... -
könnte man gegen die Halterhaftung vorgehen.

Link zum Urteil zur Halterhaftung in Frankfurt am Main:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/recht...94%20OWi%205/09


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Heinz Wäscher
Beitrag 29.02.2012, 13:39
Beitrag #45


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Nur, was ist eine ordnungsgemäße Plakette dann?
Klar ist es logisch das immer das aktuelle Kraftfahrzeugkennzeichen eingetragen ist, nur warum wird das nicht so verbindlich angeordnet think.gif

BTW: mit Gebrauchtwagen meine ich keine Fahrzeuge die auf einen Käufer warten sondern Fahrzeuge die sich in zweiter, dritter, vierte etc. Hand befinden.


--------------------
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haschee
Beitrag 29.02.2012, 13:51
Beitrag #46


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Na da gehen die Entscheidungen zumindest in Frankfurt dahin, daß das "aktuelle" Kennzeichen drin sein muß.

Grund:
"Weils so ist" und "Weils für die Überwachungskräfte einfacher ist" und "weils nicht ordnungsgemäß ist"


Was aber vom Schild und dem § gar nicht gefordert wird...


Unter Umständen müßte sich einer der Rechtsanwälte hier wavey.gif mal erwischen lassen, "Fahrer"eigenschaft zugeben und dann vor Gericht mit der Argumentation schön sachlich aufgebaut entweder gewinnen oder untergehen.


Das wär doch mal ne Idee? wavey.gif wub.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 29.02.2012, 14:06
Beitrag #47


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Zitat (haschee @ 29.02.2012, 13:51) *
Grund:
"Weils so ist" und "Weils für die Überwachungskräfte einfacher ist" und "weils nicht ordnungsgemäß ist"

Die Überwachungskräfte brauchen doch eigentlich nur nach der Farbe der Plakette zu schauen, bei Kontrollen im fließenden Verkehr kann man doch auch nicht jedes KFZ anhalten und das in der Plakette eingetragene Kennzeichen kontrollieren?!?


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haschee
Beitrag 29.02.2012, 14:39
Beitrag #48


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Da mußt du die Richter fragen. wavey.gif

Die habens eben so gesehen. Richter entscheiden doch oft nach allgemeiner Lebenserfahrung... crybaby.gif
Das ist der Preis der Freiheit...

Kennst du das vom Horizont der dermaßen eng ist, daß es nen Punkt ist und den nennt man Richterstandpunkt?


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trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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JtGw8
Beitrag 29.01.2019, 17:11
Beitrag #49


Neuling
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inzwischen gilt parken i.d. umweltzone kann nicht bußgeldbeschieden werden
https://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-haf...tte_130200.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg-hamm-...tte_055140.html
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rapit
Beitrag 29.01.2019, 20:40
Beitrag #50


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Das OLG Hamm ist ein halbes Jahrzehnt alt und völlig überholt. Und das AG Marburg missachtet die gegensätzliche obergerichtliche Rechtsprechung.

Also: Deine Behauptung ist schlicht falsch.

Warum gräbst Du dafür einen 7 Jahre alten Faden aus?

Werbung in eigener Sache? Verraten es die ersten beiden Buchstaben Deines Nicknames?


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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