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#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 13.07.2010 Mitglieds-Nr.: 54840 ![]() |
Anzeige, 1 Punkt. Nun überlege ich, Einspruch einzulegen. 1. Ich habe nicht telefoniert 2. ist das Iphone in seiner Art auch ein MP3-Player, den man ja benutzen dürfte. Was haltet Ihr von dieser Argumentation ? Anderfalls wären ja alle Iphone-Nutzerr, die das Gerät ausschließlich z.B. als MP3-Player nutzen immer in Gefahr als Telefonnutzer verdächtigt zu werden. Wer kann mir einen IPod leihen, den ich vorlegen könnte ? ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Nightfriend,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Wenn Du mit dem Teil telefonieren kannst, ist es egal, wie es sich nennt und ob es ein IPhone oder ein Holzschuh ist, denn dann ist jede Nutzung, egal, welcher Art (MP3 - hören, Internet, SMS, telefonieren) verboten. Das einzige, was Dich hier retten kann, ist die Tatsache, dass es erlaubt ist, ein Handy kurzfristig in die Hand zu nehmen, um es von einer Stelle auf die andere zu legen, z. B., wenn es droht, vom Sitz zu fallen. Sollten die Beamten aber gesehen haben, dass Du das Handy nicht nur zur Seite gelegt, sondern etwas darauf angeschaut hast, hast Du schlechte Karten. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Das IPhone ist eine Mobiltelefon. JEDE Benutzung eines Mobiltelefons ist untersagt.
Deine Argumentation, daß das Gerät auch ein Audiogerät ist und es nur so genutzt wurde, ist nicht zielführend. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30740 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
1. Ich habe nicht telefoniert Jede Benutzung des Mobiltelefons ist verboten, sofern das Gerät dazu in die Hand genommen wird (§23 Abs. 1a StVO). Darunter fällt nicht nur das Telefonieren, sondern eben z.B. auch die Nutzung eines integrierten MP3-Players, wodurch sich dein zweites Argument ist das Iphone in seiner Art auch ein MP3-Player, den man ja benutzen dürfte. erledigt hat. Mit der Argumentation kannst du keinen Blumentopf gewinnen. Erfolgversprechender wäre da schon Ich habe lediglich das Teil vom Sitz auf die Mittelkonsole gelegt. Zumindest das OLG Köln sieht darin keine verbotene Benutzung. -------------------- |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1343 Beigetreten: 06.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49316 ![]() |
Wer kann mir einen IPod leihen, den ich vorlegen könnte ? ![]() Auch diese Variante sollte dich zum Ziel bringen. Kannst du den Richter davon überzeugen, dass es sich bei dem Gerät nicht um ein Mobiltelefon handelte, wirst du aus der Sache rauskommen. MfG -------------------- "Die Autobahn ist schließlich nicht für eine Geschwindigkeit von nur 80 oder 100 km/h gemacht", Landesverkehrsminister Otto Ebnet.
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 ![]() |
Gute Argumente für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurden ja schon genannt.
Dennoch klingt der Sachverhalt an sich für mich ein wenig unrund. Beziehen die Beamten ihre Anzeige tatsächlich auf ihre Beobachtung, dass du das iPhone von dem Sitz in die Mittelkonsole gelegt hast? Oder beziehen sie sich wohlmöglich auf einen anderen Vorgang, der dem voraus gegangen sein und sich wie folgt abgespielt haben könnte: 1. Du hast das iPhone benutzt (egal wofür) und es dafür in die Hand genommen. 2. Jetzt erst entdeckst du einen Streifenwagen der Polizei in unmittelbarer Nähe (die Beamten haben Punkt 1. bereits beobachtet) und feuerst das iPhone mehr oder weniger reflexartig auf den Beifahrersitz. 3. Du bekommst ein Anhaltezeichen; die Zeit bis zur Kontrollstelle reicht bequem aus, das iPhone nun "vernünftig" gegen Herunterfallen zu sichern, indem du es auf die Ablage legst. Auch dieser Vorgang wird von der Polizei beobachtet. Ich frage das deswegen, weil es sich um einen durchaus häufig zu beobachtenden Geschehensablauf handelt und auch erklären würde, warum die Polizeibeamten überhaupt einem derartig banalen Vorgang (das Wechseln des Ablageortes im Fahrzeug nämlich) Aufmerksamkeit geschenkt haben. Das ist in dieser Weise zumindest recht ungewöhnlich. Was ich damit sagen will: So gut die bisher hier genannten Argumente auch sind; sie würden nichts nutzen, wenn du vorher bereits unbemerkt bei Vorgängen beobachtet worden sein solltest, die du mit dem Anhaltevorgang möglicherweise gar nicht in Verbindung bringst. Ausnahme natürlich: Das iPhone/iPod-Argument. Das ist nahezu unschlagbar, wenn sich die Polizeibeamten nicht bereits vor Ort davon überzeugt haben, um welchen Gerätetyp es sich tatsächlich handelte. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24792 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Andere Möglichkeit: Zwar ist es verboten, das Gerät zum Benutzen in die Hand zu nehmen (auch zum Hören von Musik), es ist jedoch erlaubt, es lediglich zum Umlagern in die Hand zu nehmen. Das darf aber nicht der Vor- oder Nachbereitung einer Benutzung dienen ...
OLG Düsseldorf v. 05.10.2006: Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO; via Giese Verkehrslexikon AG Ratzeburg v. 12.11.2004: Das Halten des Handys in der Hand ist ordnungswidrig, wenn es zur Vor- oder Nachbereitung einer Kommunikation dient; via Giese Verkehrslexikon -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 132 Beigetreten: 18.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65249 ![]() |
Andere Möglichkeit: Zwar ist es verboten, das Gerät zum Benutzen in die Hand zu nehmen (auch zum Hören von Musik), es ist jedoch erlaubt, es lediglich zum Umlagern in die Hand zu nehmen. Das darf aber nicht der Vor- oder Nachbereitung einer Benutzung dienen ... Kurze Frage von mir: Wenn ich mein Smartphone von der Schutzhülle befreie, um es in die Autohalterung zu legen. Danach die Naviapp aufrufe (Smartphone klemmt bereits inner Halterung). Ist das dann auch eine unerlaubte Vorbereitung einer Nutzung? +++Edit+++ Upps da hab ich wohl ne Leiche ausgegraben...dammed einmal nicht draufgeschaut -.- |
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Gast_Georg_g_* |
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#9
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Wendet man die bisherige Rechtsprechung an, dann wäre das zulässig. Das Herausnehmen aus der Schutzhülle ist noch keine Benutzung des Mobiltelefons und man könnte es zwar als eine "Vorbereitungshandlung" ansehen, die aber - anders als im Falle des AG Ratzeburg - anschließend der erlaubten Benutzung dient, da ja das Telefon nun in einer Halterung steckt.
Viel schwieriger dürfte der Nachweis sein, dass tatsächlich nur "Handy aus Hülle holen" vorlag und nicht doch "irgendwie geartete Benutzung". Upps da hab ich wohl ne Leiche ausgegraben...dammed einmal nicht draufgeschaut -.- Macht nix, solange deine Frage aktuell ist. Die Rechtslage und die dazu gehörige Rechtsprechung ist seit 2010 in diesem Punkt unverändert. |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24792 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Es gibt keine (leider!) erlaubte Nutzung, wenn das Gerät auch mobiltelefonieren kann. Ergo: Bei Anwendung des Urteils von Ratzeburg verboten.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Man darf doch das Mobile von A nach B legen
![]() Ich nutze nur die Mobilehalterung und Freischprech. Aber ich lege das Mobile manchmal von A nach B wenn der Motor bereits läuft oder wenn ich bereits fahre. A > Hosentasche; B > Mobilehalterung ![]() ![]() ![]() ![]() Spart unnötigen Ärger. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 132 Beigetreten: 18.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65249 ![]() |
Es gibt keine (leider!) erlaubte Nutzung, wenn das Gerät auch mobiltelefonieren kann. Ergo: Bei Anwendung des Urteils von Ratzeburg verboten. Auch wenn es in der Halterung steckt? Das habe ich hier aber anderst erzählt bekommen. Achja ich wurde nur wegen der zu hohe Geschwindigkeit zur Rechenschaft gezogen. |
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Gast_Georg_g_* |
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#13
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Guests ![]() |
Es gibt keine (leider!) erlaubte Nutzung, wenn das Gerät auch mobiltelefonieren kann. Doch, natürlich gibt es eine erlaubte Nutzung, nämlich jede, bei der das Mobiltelefon nicht aufgenommen oder gehalten werden muss. Hier soll es doch in einer Halterung stecken - dann darf ich darauf herumtippen, bis die Finger wund sind. |
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#14
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Am einfachsten ist immer noch die Argumentation, dass es ein iPod Touch war, das sollten aber clevere Beamte gleich beim Anhalten ausgeschlossen haben.
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24792 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Es gibt keine (leider!) erlaubte Nutzung, wenn das Gerät auch mobiltelefonieren kann. Ergo: Bei Anwendung des Urteils von Ratzeburg verboten. Auch wenn es in der Halterung steckt? Das habe ich hier aber anderst erzählt bekommen. Achja ich wurde nur wegen der zu hohe Geschwindigkeit zur Rechenschaft gezogen. Wenn das Handy in der Halterung steckt, darf es beliebig benutzt werden. Wenn man das Handy nicht benutzt, sondern nur umlagert, darf man es anfassen. Aber wenn man das Handy anfaßt, um es später zu benutzen? M.E. ist das eine Fallgestaltung, die von allem, was bislang hier diskutiert wurde, abweicht. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 132 Beigetreten: 18.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65249 ![]() |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, oscar_the_grouch,
Am einfachsten ist immer noch die Argumentation, dass es ein iPod Touch war, das sollten aber clevere Beamte gleich beim Anhalten ausgeschlossen haben. diese Begründung zieht in aller Regel auch nur dann, wenn direkt vor Ort vom Betroffenen angegeben wurde, dass man nur ein iPodTouch benutzt hat. Die Beamten sind nicht verpflichtet, jedes Mal nachzufragen, um was für eine Marke es sich bei dem Handy handelt. Sollte es sich bei dem Gerät, das die Beamten gesehen haben, kein Handy sein, liegt es m. E. am Betroffenen, dieses gleich bei der Anzeigenaufnahme anzugeben. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 594 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Euskirchen Mitglieds-Nr.: 56721 ![]() |
Sollte es sich bei dem Gerät, das die Beamten gesehen haben, kein Handy sein, liegt es m. E. am Betroffenen, dieses gleich bei der Anzeigenaufnahme anzugeben. Hallo Nachteule, dem möchte ich aus „rechtsphilosophischen“ Gründen widersprechen, den der Betroffene ist gerade nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen und es kann ihm auch nicht zum Nachteil gereicht werden, wenn er sich erst später zu einer entlastenden Einlassung entschließt. Ich gebe dir natürlich Recht, dass es sicherlich vorteilhaft ist, den Verdacht gleich vor Ort durch die Vorlage eines nicht indizierten Geräts zu entkräften, wenn tatsächlich ein solches benutzt wurde. Schönen Gruß, Nike -------------------- Wenn Panik aufkommt, R U H E bewahren
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Nike52,
Du hast recht mit der Aussage, dass er nichts zur Sache sagen muss. Er darf sich dann aber nicht wundern, wenn ihm die Bußgeldstelle und später der Richter vorhalten, dass seine Aussage eine Schutzbehauptung ist und dass er den Tatvorwurf vor Ort problemlos hätte entkräften können, wenn er seinen IPod vorgezeigt hätte. Ob die Beamten ihm dann geglaubt hätten, dass er tatsächlich dieses Gerät ans Ohr gehalten hat und nicht ein Handy, steht auf einem anderen Blatt. Sollten die Beamten sich nicht vergewissern, dass der Betroffene außer dem IPod noch ein zweites Gerät, und hier tatsächlich ein Handy, mitführt, dürfte die Anzeige baden gehen. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#20
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Bleiben wir beim " in die Hand nehmen". Dann sollten sich die Beamten schon versichern, welches technische Teil der Fahrer in der Hand hatte, denn sie müssen es dem Beschuldigten nachweisen.
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1332 Beigetreten: 25.05.2008 Mitglieds-Nr.: 42244 ![]() |
Eine kleine "Abschweifung" aber doch passend zum Thema:
Wir besitzen eine altes C-Netz Telefon, das meine besserer Hälfte (wir sind beide lizensierte Funkamateure) im Bastelwahn zu einem 70 cm Amateurfunkgerät umgebaut hat. Es war nur Bastelwahn, das Ding funktioniert grottenschlecht und liegt nur noch im Keller rum... Trotzdem haben ich mir mal so meine Gedanken gemacht: Mal angenommen ich bau mir das Gerät ins Fahrzeug ein, im Vor-Vor-Vorgänger hatte ich es im dienstlichen Gebrauch und damals war es natürlich noch völlig legal, während der Fahrt den Höhrer in die Hand zu nehmen und zu telefonieren. Wenn ich jetzt den Höhrer aufnehme, über die Tastatur am Gerät eine Frequenz einstelle und dann mit jemanden ein Funkgespräch führe, wäre das ja völlig in Ordnung. Aber ich werde dabei von einer Polizeistreife beobachtet und anschließend angehalten. Das Funkgespräch halte ich so lange aufrecht, bis der Beamte am Fenster erscheint und ich verabschiede mich mit den Worten von meinem Gesprächspartner: "Moment Peter, ich bin gerade in eine Polizeikontrolle gekommen, ich melde mich gleich wieder, wenn ich hier durch bin und wieder fahre" Dann reagiere ich überhaupt nicht auf den Vorwurf des Telefonierens und verweigere ich jegliche Angaben zur Sache, erkläre aber trotzig, dass ich mein Gespräch sofort wieder aufnehmen werde, sobald ich wieder fahre und die Beamten das nur verhindern könnten, wenn sie mir die Weiterfahrt verbieten, micht festnehmen oder zu mindest das Gerät beschlagnahmen würden. Ich nehme mal an, dass fast jeder Polizist erkennt, dass das ein C-Netz Telefon ist, mit dem man wegen Abschaltung dieses Netzes überhaupt nicht mehr telefonieren kann. Möglicherweise gibt es aber junge Beamte, die dieses Gerät nicht von einem der ersten D-Netz-Festeinbauten unterscheiden können, weil sie diese Geräte niemals kennen gelernt hatten. Wie geht die Geschichte also weiter? Wie müsste oder würde ein Ordnungshüter handeln, wenn er wirklich nicht erkannt hat, dass dieses Gerät zum telefonieren (seit Jahren) nicht (mehr) geeignet ist? Da ich ja nie telefonieren konnte mit einem Gerät, was kein Telefon ist, wird es wohl, egal was die Beamten machen, letztendlich keine Bestrafung wegen Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung geben. Aber kann ich eventuell bestraft werden wegen vorsätzlicher Irreführung der Beamten? Das Ganze ist nur eine Gedankenspinnerei von mir. So einen Blödsinn wirklich zu praktizieren hätte ich gar keine Zeit. Mir macht Amateurfunk aus Hobbygründen Spass und ich würde das Hobby keinesfalls einsetzen um Polizisten in die Irre zu führen oder zu ärgern. Aber hier im Forum werden doch rein aus Spass oft die letzten Spitzfindigkeiten diskutiert. Warum nicht auch mal sowas weiterspinnen? Theoretisch könnte ich so eine Situation herbeiführen, wenn ich wollte... Ich habe übrigens auch schon mal einen Radarwarner umgebaut zu einem Empfänger für Amateurfunkfrequenzen im Radarbereich, aber sehr bald wegen völliger Unbrauchbarkeit wieder verschrottet! Wenn ich den auch noch sichtbar eingebaut hätte ![]() -------------------- |
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Dann reagiere ich überhaupt nicht auf den Vorwurf des Telefonierens und verweigere ich jegliche Angaben zur Sache, erkläre aber trotzig, dass ich mein Gespräch sofort wieder aufnehmen werde, sobald ich wieder fahre und die Beamten das nur verhindern könnten, wenn sie mir die Weiterfahrt verbieten, micht festnehmen oder zu mindest das Gerät beschlagnahmen würden. Ist es mal wieder soweit? Wir spielen Kindergarten... ![]() -------------------- Gruß, Officer
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 594 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Euskirchen Mitglieds-Nr.: 56721 ![]() |
Er darf sich dann aber nicht wundern, wenn ihm die Bußgeldstelle und später der Richter vorhalten, dass seine Aussage eine Schutzbehauptung ist und dass er den Tatvorwurf vor Ort problemlos hätte entkräften können, wenn er seinen IPod vorgezeigt hätte. Hallo Nachteule, eine solche Einlassung sollte m.E. den gleichen Wert haben, wie jede andere Einlassung eines Betroffenen auch. Die Verfolgungsbehörde bzw. das Gericht wird im Rahmen der Wahrheitsfindung festzustellen haben, ob es sich um eine Schutzbehauptung handelt, der Tatbestand nicht erfüllt wurde oder ob sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, ob der TB verwirklicht wurde. Letztlich wird es dann wohl auf die Aussage des Anzeigeerstatters ankommen. Wenn POM Adlerauge bestätigen kann, dass er neben den Kaubewegungen des Betroffenen ein schwarzes Gerät mit hell leuchtendem Display gesehen hat, während das vorgelegte Gerät gar kein Display hat, dürfte der Fall klar sein. Wenn PK Gnadenlos aussagt: "Das muss ein Mobiltelefon gewesen sein, den wer spricht schon mit seinem MP3 Player", sieht das schon nicht mehr so schwarz für den Betroffenen aus (es soll ja Leute geben die zur Musik singen). Ebenso klar wird das Ergebnis der Beweisaufnahme ausfallen, wenn PHM Ehrlich das vom Betroffenen vorgelegte, erlaubte Gerät als das benutzte Gerät wiedererkennt. Wie läuft den in der Praxis die Feststellung des benutzten Geräts ab? Macht man sich überhalpt die Mühe feststellen zu wollen, um welches Gerät es sich handelt, oder wird jeder Fall zur Anzeige gebracht, bei dem jemand etwas in der Hand hält, das (auch) ein Mobiltelefon sein kann? Die Frage ist durchaus ernst und keineswegs polemisch gemeint. Ich sehe öfters Menschen (verbotswidrig) im Auto telefonieren, habe aber noch nie jemanden mit einem Diktiergerät während der Fahrt abreiten sehen. Auch kenne ich niemanden, der auf diese Idee käme. Von daher wäre es ja naheliegend, dass die Polizei bei Gerät in der Hand direkt an Mobiltelefon denkt, ohne sich damit weiter zu befassen. Sofern, wofon ich ausgehe, Feststellungen zum Gerät gemacht werden, dürfte es drei Fallgestalltungen geben, die nach entsprechenden Beobachtungen zur Anzeige führen. 1. Anzeige "im Forbeifahren" also ohne Anhalten des Fahrzeugs - Gebt ihr hier neben den Fahrzeugdaten auch eine Beschreibung des Fahrzeugführers und des Geräts an? - Ich stelle mir vor, dass es hier besonders schwierig sein kann immer genau zu erkennen, dass ein Mobiltelefon und nicht ein erlaubtes Gerät benutzt wurde 2. Anzeige nach Anhalten des Fahrzeugs - Hier könnte die Polizei das verwendete Gerät eindeutig identifizieren. Wird das auch gemacht? 3. Anzeige nach Auswertung von Beweisfotos (z.B. nach Geschwindigkeitskontrollen) - kann ggf. auch schwierig sein, das Gerät in erlaubt bzw. verboten einzuteilen. Dürfte aber einfacher sein als zu 1., da das Bild dauerhaft zur Verfügung steht Viele Grüße und gute Nacht, Nike -------------------- Wenn Panik aufkommt, R U H E bewahren
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Nike 52,
hier kann ich jetzt nur meine eigenen Erfahrungen vorbringen: Eine Anzeige wegen einem Handyverstoß schreibe ich nur, wenn ich mir 100 % sicher bin, dass ich tatsächlich ein Handy gesehen habe. Halte ich die VT an, erkläre ich ihnen auch gleich den Grund der Maßnahme und mir selber ist es bislang noch nie passiert, dass es in dieser Richtung irgendwelche Probleme gab. Es gibt zwar immer mal wieder kleine Diskussionen über Sinn oder Unsinn des Handyverbots und darüber, ob man unbedingt eine Anzeige schreiben muss, aber es ist mir persönlich noch nie passiert, dass jemand vor Ort abgestritten hat, dass er das Handy in der Hand hatte. Viele Betroffene geben den Verstoß lediglich auf dem Anzeigeformular nicht zu und machen lieber gar keine Angaben (ist ja ihr gutes Recht), aber bislang hatte ich, soweit ich mich erinnere, auch noch keine Verhandlung, in der es um einen Handyverstoß ging und mir ist auch keine Verhandlung eines Kollegen in Erinnerung. Somit kann ich Dir keine konkreten Erfahrungswerte bieten, wie es ist, wenn wirklich jemand plötzlich einen IPod vorzeigt und angibt, dass er nur Musik gehört hat. Wenn ich nicht tatsächlich ein ganz anderes Teil, z. B. ein weißes oder silberfarbenes Handy, gesehen habe und er hält mir einen schwarzen IPod unter die Nase, würde ich im Zweifelsfall denken, man trifft sich immer zweimal und damit hat es sich erledigt (na gut, ein kleines mahnendes Gespräch könnte ich mir vielleicht nicht verkneifen ![]() Gibt der VT mir gegenüber zu, dass er ein Handy benutzt hat, reicht es aus, wenn ich in der Anzeige vermerke, dass er z. B. ein schwarzes Handy in der linken Hand am linken Ohr hatte. Um welche Marke es sich dabei handelt, ist danach uninteressant. Ich kann mir nun kaum vorstellen, dass jemand tatsächlich mit der Schutzbehauptung durchkommen würde, dass er kein Handy benutzt hat, wenn er dieses erst vorbringt, wenn ihm der Bußgeldbescheid auf den Tisch flattert. Bei Blitzerfotos, auf denen jemand mit dem Handy in der Hand erwischt wird, kann es schon ganz anders aussehen, aber das ist ja eine andere Geschichte. Um es mal auf den Punkt zu bringen: Es gibt so viele VT, die während der Fahrt telefonieren, dass es Unsinn ist, jemanden anzuhalten, bei dem man sich nicht wirklich ganz sicher ist, dass er tatsächlich ein Handy in der Hand hatte. Wir haben keine Quoten, dass wir eine bestimmte Anzahl von Anzeigen bringen müssen und Handyanzeigen haben bei uns nicht unbedingt Priorität, so dass wir keinerlei Druck haben, der uns antreibt, halblebige Anzeigen zu schreiben. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24792 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Wenn Du keine solche unklare Anzeige schreibst, worauf beruht diese Aussage dann:
Er darf sich dann aber nicht wundern, wenn ihm die Bußgeldstelle und später der Richter vorhalten, dass seine Aussage eine Schutzbehauptung ist und dass er den Tatvorwurf vor Ort problemlos hätte entkräften können, wenn er seinen IPod vorgezeigt hätte. M.E. darf man sich durchaus wundern, wenn der Richter sowas vorhält. Letztlich muß die Bußgeldbehörde den Nachweis über die Tat führen. Eine Vermutung, es könnte ein Handy gewesen sein, reicht da eigentlich nicht aus - und aus dem Schweigen zum Tatvorwurf bei der Polizeibefragung darf nicht gefolgert werden, daß es dann wohl ein Handy gewesen sein soll. Es kommt dabei gar nicht darauf an, ob die spätere Einlassung eine Schutzbehauptung ist oder nicht - es muß ja nicht der Betroffene den Nachweis dazu führen! -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#26
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 16.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61807 ![]() |
Moin
also hab ich richtig gelesen ,das wenn das Handy in der KFZ Halterung steckt ich auch wärend der Fahrt oder auch anner Ampel draufrumtippen kann?? Also keine Strafe oder gar Punkt in Flensburg? Wie siehts mitn Ipod aus???Das ähnelt ja iwie dem Eierphone??? Würde mich doch ma stark interessieren,was die netten Beamten machen würden,wenn die in meinem Auto reinschauen ,und ich gerade mitn meinem Ipod in der Hand rumtippe..... ![]() |
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#27
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
ja
§23 StVO Zitat (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Zitat Wie siehts mitn Ipod aus??? Ist kein Mobiltelefon, also erlaubt. Zitat Das ähnelt ja iwie dem Eierphone??? Inzwischen nicht mehr so stark wie früher. Und ![]() ![]() |
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#28
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Hallo, Mir,
Wenn Du keine solche unklare Anzeige schreibst, worauf beruht diese Aussage dann: Er darf sich dann aber nicht wundern, wenn ihm die Bußgeldstelle und später der Richter vorhalten, dass seine Aussage eine Schutzbehauptung ist und dass er den Tatvorwurf vor Ort problemlos hätte entkräften können, wenn er seinen IPod vorgezeigt hätte. M.E. darf man sich durchaus wundern, wenn der Richter sowas vorhält. das ist ganz einfach zu erklären: Der Polizeibeamte sieht eindeutig, dass der Betroffene ein schwarzes Handy in der linken Hand am linken Ohr hat und dabei redet, hält diesen an und erklärt ihm den Tatvorwurf. Der Betroffene gibt bei der Anzeigenaufnahme gegenüber dem Beamten zu, dass es falsch ist, zu telefonieren oder etwas in der Art und der Beamte schreibt die Anzeige. Gibt der Betroffene nun später an, er habe gar nicht telefoniert, sondern lediglich einen IPod in der Hand gehabt, wie würdest Du diese Einlassung werten? Wenn er von vornherein schon bei der Anzeigenaufnahme nichts zur Sache sagt oder sogar abstreitet, dass er telefoniert hat, sollte natürlich geprüft und notiert werden, ob und welches Handy er in der Hand hatte, das ist klar. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
M.E. darf man sich durchaus wundern, wenn der Richter sowas vorhält. Letztlich muß die Bußgeldbehörde den Nachweis über die Tat führen. Eine Vermutung, es könnte ein Handy gewesen sein, reicht da eigentlich nicht aus - und aus dem Schweigen zum Tatvorwurf bei der Polizeibefragung darf nicht gefolgert werden, daß es dann wohl ein Handy gewesen sein soll. Das sehe ich anders. Vielmehr stellt es sich doch so dar, dass eine Anzeige gefertigt wird, weil der Beamte ein Telefon gesehen hat - und nicht bloß vermutet, es sei ein solches gewesen. Damit ist bereits ein Beweis erbracht. Und nun liegt es am Betroffenen, diesen zu entkräften. Kann er dies nicht schlüssig tun bzw. glaubt ihm der Richter, der in seiner Entscheidung frei ist, nicht, dann wird er ihn entsprechend verurteilen. Selbst wenn der Beamte das Telefon vor Ort in Augenschein genommen hätte, könnte der Betroffene später immer noch behaupten, es habe nicht funktioniert, da es defekt gewesen sei oder überhaupt kein Akku eingelegt gewesen sei. Würdest du dann auch wieder argumentieren, dass der Nachweis nicht erbracht werden kann, wenn sich der Beamte vor Ort nicht auch von der Funktionstüchtigkeit des Telefons überzeugt hätte? ![]() Man sollte bei aller theoretischen Konstruktion nicht die Realität im Gerichtssaal aus den Augen verlieren. -------------------- Gruß, Officer
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Beitrag
#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 594 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Euskirchen Mitglieds-Nr.: 56721 ![]() |
Hallo Nachteule,
hallo Officer, Eine Anzeige wegen einem Handyverstoß schreibe ich nur, wenn ich mir 100 % sicher bin, dass ich tatsächlich ein Handy gesehen habe. Dass sich die Anzeigeerstater 100 % sicher sind, ein Mobiltelefon in der Hand des Betroffenen gesehen zu haben, habe ich nie in Frage gestellt. Bei der Vielzahl elektronischer Geräte halte ich es aber nicht für ausgeschlossen, dass sich auch ein gewissenhaft arbeitender Beamter mal irren kann. Dies insbesondere dann, wenn er das Fahrzeug nicht anhalten kann, den Sachverhalt also nur im Vorbeifahren wahrgenommen hat. Viele Betroffene geben den Verstoß lediglich auf dem Anzeigeformular nicht zu und machen lieber gar keine Angaben (ist ja ihr gutes Recht), aber bislang hatte ich, soweit ich mich erinnere, auch noch keine Verhandlung, in der es um einen Handyverstoß ging und mir ist auch keine Verhandlung eines Kollegen in Erinnerung. Das spricht für deine Erfahrung und ein gutes Auge. Auch dürfte der Umstand eine Rolle spielen, dass in der Praxis während der Fahrt kaum Geräte benutzt werden, die kein Mobiltelefon sind. Wir haben keine Quoten, dass wir eine bestimmte Anzahl von Anzeigen bringen müssen und Handyanzeigen haben bei uns nicht unbedingt Priorität, so dass wir keinerlei Druck haben, der uns antreibt, halblebige Anzeigen zu schreiben. Auch das ist richtig und wurde mir genau so von einem Bekannten im Polizeidienst bestätigt. Er meinte zu dem Thema mal, dass er eher geneigt ist Handyverstöße zu übersehen, da der mit der Anzeigeerstattung verbundene (Zeit) Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre. Das sehe ich anders. Vielmehr stellt es sich doch so dar, dass eine Anzeige gefertigt wird, weil der Beamte ein Telefon gesehen hat - und nicht bloß vermutet, es sei ein solches gewesen. Irren ist menschlich, Beamte sind Menschen, ... Damit ist bereits ein Beweis erbracht. Und nun liegt es am Betroffenen, diesen zu entkräften. Kann er dies nicht schlüssig tun bzw. glaubt ihm der Richter, der in seiner Entscheidung frei ist, nicht, dann wird er ihn entsprechend verurteilen. Man sollte bei aller theoretischen Konstruktion nicht die Realität im Gerichtssaal aus den Augen verlieren. Ob der Beweis (für ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Betroffenen) erbracht ist, entscheidet das Gericht. Der Beamte ist vor Gericht Zeuge. Seine Aussage wird als Personenbeweis genau so auf Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit zu bewerten sein, wie die des Betroffnen. Wie diese Bewertung durch den Richter ausfällt, hat zunächst mal offen zu sein. Dies entspricht zumindest meinem bescheidenen Erfahrungssatz im Gerichtssaal, die allerdings weniger auf der Ebene des OWi- Rechts liegt. Damit ich nicht falsch verstanden werde, ich habe Vertrauen in die Polizeiarbeit und gehe auch nicht davon aus, das leichtfertig Anzeigen in's Blaue hinein geschrieben werden. Wäre dies so, würde auch die Quote erfolgreicher Widersprüche höher liegen, was vermutlich auch in diesem Forum nicht unbemerkt bliebe. Es ist aber vorstellbar, dass ein Betroffener tatsächlich nur ein erlaubtes Gerät benutzt hatte und dies vor Ort nicht klarstellen wollte, sei es, weil er grundsätzlich nicht mit der Polizei spricht, er ein paar Bubbles neben dem Gerät liegen hat und es deshalb lieber verborgen hält oder weil er gerade seinen Redebeitrag zum NPD Parteitag aufs Diktiergerät gesprochen hat. Wie @mir richtig festgestellt hat, kann eine spätere Einlassung des Betroffenen nicht grundsätzlich als Schutzbehautung angesehen werden, da es keine Entlastungspflicht für Betroffene gibt (geben darf). Vielmehr ist die Bußgeldstelle bzw. das Gericht ist in der Beweispflicht und hat bei der Rechtsfindung selbstverständlich auch (ggf. erst spät vorgebrachte) entlastende Beweismittel zu berücksichtigen. Schöne Grüße, Nike -------------------- Wenn Panik aufkommt, R U H E bewahren
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Beitrag
#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Nike 52,
Bei der Vielzahl elektronischer Geräte halte ich es aber nicht für ausgeschlossen, dass sich auch ein gewissenhaft arbeitender Beamter mal irren kann. Dies insbesondere dann, wenn er das Fahrzeug nicht anhalten kann, den Sachverhalt also nur im Vorbeifahren wahrgenommen hat. wenn ich den Fahrer nicht gleich anhalten kann, ist es wurscht, ob ich mich geirrt habe oder nicht, denn dann ist das Thema für mich erledigt. Bei Handyanzeigen gibt es nur eins: Eindeutig sehen, dass jemand das Handy in der Hand hält und in irgendeiner Form nutzt und diesen dann gleich bei der nächsten Gelegenheit anhalten. Alles andere ist auf gut Deutsch gesagt Käse. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Beitrag
#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 594 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Euskirchen Mitglieds-Nr.: 56721 ![]() |
Bei Handyanzeigen gibt es nur eins: Eindeutig sehen, dass jemand das Handy in der Hand hält und in irgendeiner Form nutzt und diesen dann gleich bei der nächsten Gelegenheit anhalten. Alles andere ist auf gut Deutsch gesagt Käse. Hallo Nachteule, das ist ein Wort. Bei dieser Vorgehensweise wird kein Platz für MP3 player bleiben. Sollte er bei einer späteren Einlassung doch in's Spiel gebracht werden, wird auf Basis dieser klaren Aussage auch eine Verurteilung (unter Beachtung aller rechtsstaatlichen Grundsätze) erfolgen können. Gute Nacht, Nike ![]() -------------------- Wenn Panik aufkommt, R U H E bewahren
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 02.08.2025 - 21:28 |