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> Roller ohne Versicherungsschutz mit altem Kennzeichen
Anna L.
Beitrag 03.03.2010, 13:38
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Zusammen!
Ich hätte da mal eine informatorische Frage zu einem Sachverhalt an die Experten:

Ein jugendlicher Rollerfahrer (17), der nur im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung ist, führt ein Kleinkraftrad im Straßenverkehr. Straftat, weil Fahren ohne, soweit klar. An dem Roller ist ein Versicherungskennzeichen in der aktuellen Farbe angebracht-das Kennzeichen ist allerdings aus den Jahren zuvor.--> Straftat, weil Verstoß PflichtversG, soweit auch klar.

1) Handelt es sich aber zusätzlich noch um eine Urkundenunterdrückung, weil ja wissentlich ein altes Kennzeichen angebracht wurde?
2) Wie würde der Sachverhalt seitens der Polizei jetzt weiter bearbeitet werden? Habe mich mal mit ein paar Polizisten unterhalten, aber bei drei Gesprächspartnern hatte ich 5 Lösungen ;-)
3) Erfolgt von der Polizei zwingend eine Mitteilung an die Führerscheinstelle bzw. die Zulassungsstelle? Welche Dten werden dorthin übermittelt und was wird von dort dann weiter veranlasst?

Vielen Dank schonmal im Voraus für Antworten!
MfG Anna
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Ninja ZX6R
Beitrag 03.03.2010, 14:21
Beitrag #2


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Hallo.

Zu 1: § 274 ist nicht einschlägig.

Zu 2:

a. Der Sachverhalt enthält Straftaten, sodass sowieso eine Strafanzeige gefertigt wird (mindestens wegen Verstoß § 21 StVG, § 6 PflVG). Da die Taten m.E. tateinheitlich begangen wurden, gibt´s auch nur eine Strafanzeige. Das der SV OWis enthält, kreuzt man in der Strafanzeig nur an.

b. Wenn das angebrachte Versicherungskennzeichen zum damaligen Zeitpunkt auf das Tatfahrezeug ausgestellt war, kommt eine Urkundenfälschung o.ä. nicht in Betracht. Denn erstens ist dieses Kennzeichen mit der dazugehörigen Jahreszahl am unteren Rand objektiv zu erkennen (nicht mehr gültig, unabhängig von der Farbe). Das Kennzeichen stellt mit dem zugehörigen Kfz eine zusammengesetzte Urkunde dar. Diese Zusammensetzung ist über die Versicherungsbescheinigung ersichtlich. Da objektiv die zusammengesetzte Urkunde nicht verändert wurde, greift § 267 StGB o.ä. nicht.

c. Anders ist der Fall, wenn das Kennzeichen auf ein anderes Kfz ausgestellt war oder der Täter die Jahreszahl auf 2010 "verfälscht" hat bzw. wenn er die Farbe von grün auf blau usw. geändert hat.

d. Kennzeichenmißbrauch als Auffangtatbestand entfällt, da Versicherungskennzeichen zwar Urkunden sind, jedoch keine amtlichen Kennzeichen.

e. Denke, dass das Kfz mindestens fotografiert wurde und das Kennzeichen als Beweismittel sichergestellt wurde. Ob das Kfz der Einziehung unterliegt, hängt von der Halterfrage ab, bzw. ob die bei so einer Kiste überhaupt jemand anregt. Nach Strafanzeige bearbeitet das die Kripo und hört den Beschuldigten an. Dann geht der Vorgang zum StA, der entweder einen Strafbefehl erlässt oder es kommt zur Hauptverhandlung vor Gericht. Es kann die Sperre für die Erteilung einer FE anordnen. Je nachdem. Aber ich denke, dass hier das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nicht unbedingt eingestellt wird- entscheidet der StA.

Zu 3:
Die Straftaten werden im VZR eingetragen. Da der Fahrer keine FE besitzt, kann ihm erst eine erteilt werden, wenn die ggf. angeordnete Sperre abgelaufen ist.
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HaWeThie
Beitrag 03.03.2010, 14:27
Beitrag #3


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Hi

Zitat
2) Wie würde der Sachverhalt seitens der Polizei jetzt weiter bearbeitet werden?
abgabe des Vorganges an die Staatsanwaltschaft, die über das weitere Vorgehen entscheidet

Zitat
3) Erfolgt von der Polizei zwingend eine Mitteilung an die Führerscheinstelle bzw. die Zulassungsstelle? Welche Dten werden dorthin übermittelt und was wird von dort dann weiter veranlasst?
dich von der Polizei sondern, nach einem Urteil oder einer entsprechenden gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, von der zuständigen Behörde an das Kraftfahrtbundesamt. Von dort wird die FS-Stelle informiert bzwl. die FS-Stelle holt sich dort (z.b.bei Antrag auf Fahrerlaubnis) eine Auskunft.


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papemark
Beitrag 03.03.2010, 15:18
Beitrag #4


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Hallole,

zum Thema Urkundenfälschung:
Diese kommt sowieso nicht in Betracht, da es sich bei dem Versicherungskennzeichen nicht um ein amtliches (soll heißen: mit Zulassungsstempel abgestempeltes) Kennzeichen handelt. Es ist vielmehr die Verkörperung der erfolgten Versicherung. Daher greifen hier keine Urkundsdelikte - aus dem selben Grund scheidet auch der Kennzeichenmißbrauch nach dem StVG aus.

zum Tätigwerden der Polizei
Da es sich hier - Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz - um Straftaten handelt, hat die Polizei eine Ermittlungspflicht. D.h. es wird eine Strafanzeige gefertigt, die dafür erforderlichen Daten werden aufgenommen. Einen Entzug der Prüfbescheinigung für Mofas gibt es jedoch nicht. Sollten mehrfache Fahrten mit dem KKR-Roller festzustellen sein, so könnte auch eine Beschlagnahme des Krades als Tatmittel in Frage kommen.

zum Thema Mitteilung an die Führerscheinstelle
Die Polizei ist durchaus berechtigt, der Führerscheinstelle von diesem Sachverhalt Kenntnis zu geben - ein Mitteilung kann also auch schon vor dem Verfahrensausgang erfolgen. Dies ist insbesonere dann angebracht, wenn beispielsweise eine Fahrerlaubnis erworben werden soll - da ja der Eintrag der Punkte ein Weilchen dauert. Der Führerscheinstelle wird so die Möglichkeit gegeben auch schon vorher zu reagieren.

Grüße

papemark
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Ninja ZX6R
Beitrag 03.03.2010, 15:23
Beitrag #5


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Zitat (papemark @ 03.03.2010, 15:18) *
Hallole,

zum Thema Urkundenfälschung:
Diese kommt sowieso nicht in Betracht, da es sich bei dem Versicherungskennzeichen nicht um ein amtliches (soll heißen: mit Zulassungsstempel abgestempeltes) Kennzeichen handelt. Es ist vielmehr die Verkörperung der erfolgten Versicherung. Daher greifen hier keine Urkundsdelikte - aus dem selben Grund scheidet auch der Kennzeichenmißbrauch nach dem StVG aus.

mad.gif
Falsch: Wie bereits angeführt, stellt ein Versicherungskennzeichen mit dem Kfz eine zusammengesetzte Urkunde dar. Ein amtliches Kennzeichen fordert der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht! Kann man übrigens in jedem Kommentar mit der entsprechend höchstrichterlichen Entscheidung nachlesen. Lernen die Ermittlungsbeamten auch regelmäßig in der Schule...

Und Kennzeichenmißbrauch scheidet bei Versicherungskennzeichen aus, wie gesagt, da es sich nicht um ein amtliches Kennzeichen handelt. Wäre aber eh subsidär nach der Urkundenfälschung.
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papemark
Beitrag 03.03.2010, 16:17
Beitrag #6


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Hallole,

dann ließ doch einfach mal in Straßenverkehrsrechtskommentaren nach. Jagusch/Hentschel oder ähnliches wird dir sicherlich weiterhelfen.
Fakt ist: das Versicherungskennzeichen bildet eben keine zusammengesetze Urkunde mit dem Fahrzeuge - anders als es bei amtlichen Kennzeichen der Fall ist. Durch das Versicherungskennzeichen wird schlichtweg der Urkundsbegriff nicht erfüllt.

Grüße

papemark
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ts1
Beitrag 03.03.2010, 16:37
Beitrag #7


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Wieso sollte etwas amtlich sein müssen, um eine Urkunde zu sein?
Kaufvertrag, Testament, Tachoscheibe, ausländisches Kennzeichen ...

OLG-Urteile die bei Versicherungskennzeichen die Urkunde bejahen, sind hier im Forum schon zu finden.
Auch auf verkehrsknoten.de:
http://www.verkehrsknoten.de/pdf/VR-Fragenkatalog-2003.pdf


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MfG Thomas
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anschu
Beitrag 03.03.2010, 16:49
Beitrag #8


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Oder hier:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3103

oder da

http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=90278

oder dort

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=52092

wavey.gif
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papemark
Beitrag 03.03.2010, 16:56
Beitrag #9


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Hallole,

jaja, so ist es halt im Deutschen Recht: 2 Juristen = 3 Meinungen.
So lange alles begründbar ist, kann ich damit leben.
Nicht umsonst ist der Urkundsbegriff im Deutschen Strafrecht einer der schwierigsten Rechtsbegriffe.

Wenn die Polizei im folgenden Fall von einer Urkundenfälschung ausgeht, so ist das sicherlich auch möglich. Ich würde es eben anders sehen.

Grüße

papemark
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Ninja ZX6R
Beitrag 03.03.2010, 17:14
Beitrag #10


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Zitat (papemark @ 03.03.2010, 16:56) *
Wenn die Polizei im folgenden Fall von einer Urkundenfälschung ausgeht, so ist das sicherlich auch möglich. Ich würde es eben anders sehen.
papemark


Im vorliegenden Fall muss es ja auch keine Urkundenfälschung sein, wenn die Variante zutrifft, die ich um 14:21 Uhr unter Punkt 2 b beschrieben habe. rolleyes.gif
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steveluke
Beitrag 03.03.2010, 17:24
Beitrag #11


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Zitat (papemark @ 03.03.2010, 15:18) *
zum Thema Urkundenfälschung:
Diese kommt sowieso nicht in Betracht, da es sich bei dem Versicherungskennzeichen nicht um ein amtliches (soll heißen: mit Zulassungsstempel abgestempeltes) Kennzeichen handelt.

Ich vermute, du hattest bei deiner Erläuterung irrtümlich den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs im Hinterkopf?! unsure.gif


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Ninja ZX6R
Beitrag 03.03.2010, 18:05
Beitrag #12


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Nachtrag: Versicherungskennzeichen i.V.m. Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde i.S. § 267 StGB
U.a. nachzulesen in: BayObLG, VM 78, 3.

wavey.gif
Überzeugt das papemark hinreichend? Ich denke auch, du hast den Kommentar zu § 22 StVG mit § 267 StGB verwechselt? Oder hast du andere Urteile zur Hand, die heute noch den Urkundsbegriff zum Versicherungskennzeichen ablehnen?
think.gif
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papemark
Beitrag 03.03.2010, 22:58
Beitrag #13


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überzeugt
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Sasquatch
Beitrag 04.03.2010, 08:14
Beitrag #14


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Zitat (papemark @ 03.03.2010, 16:56) *
Nicht umsonst ist der Urkundsbegriff im Deutschen Strafrecht einer der schwierigsten Rechtsbegriffe.
Sehe ich anders. Die Urkunde verfügt im Gegenteil über eine übersichtliche Definition und von daher auch recht einfach nachvollzieh- und bestimmbar. Wäre auf den Versicherungskennzeichen unten nicht der Versicherer aufgestempelt wärs auch keine Urkunde, weil der Aussteller nicht erkennbar ist. Aber das nur am Rande.

@ TE: informiert euch (und insbesondere den jugendlichen Täter) einmal über das Diversionsverfahren. Wenn das seine erste Auffälligkeit war und er ansonsten unauffällig ist kann das ein Weg sein, mit einem blauen Auge aus der Sache herauszukommen und eine Gerichtsverhandlung zu sparen. Hierzu auch und gern offensiv mit dem zuständigen Staatsanwalt reden, das Diversionsverfahren auch im Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe erwähnen und klarmachen, dass man da nicht nein sagen würde.


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JTH
Beitrag 04.03.2010, 08:41
Beitrag #15


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Zitat (papemark @ 03.03.2010, 16:17) *
dann ließ doch einfach mal in Straßenverkehrsrechtskommentaren nach. Jagusch/Hentschel oder ähnliches wird dir sicherlich weiterhelfen.

Der Hentschel sagt aber, daß das Versicherungskennzeichen hier auch eine zusammengesetzte Urkunde begründet...


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Helmi
Beitrag 08.07.2010, 19:16
Beitrag #16


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Hallo,

zu dieser Diskussion habe ich eine Frage...

Nämlich: Wenn man ein an der Farbe ersichtlich abgelaufenes Versicherungskennzeichen an einem Fahrrad (ohne Versicherungspflicht) anbringen würde, welche Tatbestände kämen da eurer Ansicht nach in Betracht? (Falls überhaupt welche in Betracht kämen.)

Dürfte man sowas tun?

Ich hoffe auf eine ergiebige weitere Diskussion zu dieser Thematik. smile.gif
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JTH
Beitrag 08.07.2010, 19:22
Beitrag #17


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Mir fällt auf Anhieb kein Tatbestand ein, de es verbieten würde ein (auch abgelaufenes) Versicherungskennzeichen an einem Fahrrad anzubringen.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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