Versicherungskennzeichen Mofa |
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Versicherungskennzeichen Mofa |
Gast_poolman_* |
17.01.2004, 23:05
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#1
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Wäre dies der Fall, so würde das Anbringen eines anderen Versicherungskennzeichens an einem MOFA eine Urkundenfälschung nach § 267 STGB darstellen. Ich denke mal, dass das Versicherungskennzeichen, ausgegeben durch eine Versicherung, nicht als amtl. Kennzeichen zu werten ist und somit keine Urkundenfälschung im Raum stehen würde. Ich bitte um Korrektur, wenn ich da falsch liege. Hat jemand zufällig ein Gerichtsurteil zu diesem Thema. Ein BHG-Urteil wäre gut, davon lässt sich mein uneinsichtiger Kumpel überzeugen. Sollte der Inhaber einer Mofaprüfbescheinigung ein anderes Versicherungskennzeichen als das vorgesehene an einem Mofa anbringen und ist dieses Mofa dann auch noch "getunt", fährt also schneller als die erlaubten 25 KM/H, so begeht er einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und verstößt gegen § 21 STVG "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Hab ich noch einen Verstoß unterschlagen oder war das alles? Merci für eure Antworten und Meinungen poolman |
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Gast_Shrike_* |
18.01.2004, 05:03
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#2
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Hallo!
Auch bei Versicherungskennzeichen handelt es sich um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, jedoch nicht um amtliche Kennzeichen im Sinne des § 22 StVG. Somit begeht, wer ein Versicherungskennzeichen umschraubt, einen Verstoß gegen § 267 StGB (Urkundenfälschung), ein Kennzeichenmißbrauch liegt jedoch nicht vor! Beachte hierbei den Unterschied amtliche Kennzeichen - Wertung als zusammengesetzte Urkunde! Hoffe, das hilft, Shrike |
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18.01.2004, 11:42
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#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Das Versicherungskennzeichen ist ein sog. Beweiszeichen, das im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, an dem es angebracht ist, als verbundene Gedankenerklärung angesehen wird. Damit liegt eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vor (Bay JR 77 467).
§ 22 StVG Kennzeichenmissbrauch ist, wie von shrike schon angeführt, nicht einschlägig, da das Versicherungskennzeichen kein von einer Zulassungsbehörde zugeteiltes, amtliches Kennzeichen ist. Dieser Tatbestand ist gegenüber § 267 StGB subsidiär und käme daher ohnehin nicht zur Anwendung. Vorliegende Verstöße im bezeichneten Fall: - Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Straftat), - Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat), falls nur Mofa-Prüfbescheinigung vorhanden, - Fahren ohne Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung (Ordnungswidrigkeit), da die vorhandene BE/Typgenehmigung durch die Manipulation erloschen ist. |
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Gast_poolman_* |
18.01.2004, 13:35
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#4
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Danke für die Antworten!
@ Peter : Wo kann ich das Urteil nachlesen? |
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18.01.2004, 14:01
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#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
JR .... = Juristische Rundschau, Jahrgang, Seite. Bay = Bayer. Oberstes Landesgericht.
Zeitschrift dürfte wohl am ehesten in einer Uni-Bücherei einzusehen sein. Urteil evtl. auch über (kostenpflichtiges) Juris-Web oder über das BayObLG. |
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18.01.2004, 14:42
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#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Kannst auch das hier nehmen:
OLG Koblenz, VRS 60, 436 Die Veränderung eines Versicherungskennzeichens an einem Kleinkraftrad zur Täuschung darüber, daß ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht, stellt eine Urkundenfälschung dar. -------------------- |
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18.01.2004, 15:06
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#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Danke, dann haben wir schon zwei Entscheidungen, wo sich die Juristen wohl ausnahmsweise einmal einig sind.
VRS .... --> Verkehrsrechtssammlung, Band, Seite |
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18.01.2004, 15:24
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat (Peter Lustig @ 18.01.2004, 15:06) Danke, dann haben wir schon zwei Entscheidungen, wo sich die Juristen wohl ausnahmsweise einmal einig sind. Ich kann ja noch mal suchen, ist bestimmt noch was anderes zu finden -------------------- |
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