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> 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"
Automatikschein
Beitrag 30.12.2016, 14:15
Beitrag #651


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Und das ab sofort? Dann muss ich gleich mal zum Telefon greifen und die freudige Nachricht kundtun - habe einen entsprechenden Fall im Bekanntenkreis, der schon auf diese "Freigabe" gewartet hat :-)
Danke und guten Rutsch :-)
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Jupiter
Beitrag 03.01.2017, 17:00
Beitrag #652


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Wegen EU-Vertragsverletzung: Führerschein-Klasse C1 rückwirkend befristet

Zitat
Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium Änderungen im Fahrerlaubnisrecht mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen beschlossen. Das hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg bekannt gegeben. Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E für Klein-Lkw werden auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesundheitsprüfung verlängert. Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung. Die Inhaber solcher Führerscheine sind aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen.


Pressemitteilung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg: klick

Übersicht der Änderungen im Fahrerlaubnisrecht (PDF): klick
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blackdodge
Beitrag 03.01.2017, 20:55
Beitrag #653


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Zitat (hk_do @ 27.12.2016, 22:07) *
Wurden heute eigentlich bundesweit keine Fahrerlaubnisprüfungen durchgeführt?



Das stimmt hier im Raum DD so nicht.

Morgens ist der Freund (23) meiner Tochter bei der Praxis durchgefallen und Nachmittags hat meine Tochter (18) bestanden und ihren vorläufigen erhalten


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Mitleser
Beitrag 03.01.2017, 22:52
Beitrag #654


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Zitat (Jupiter @ 03.01.2017, 17:00) *
Zitat
Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung.
Ist die Erteilung der FE bis zum 50. Geburtstag nicht ein "begünstigender Verwaltungsakt"? Und gelten für dessen Widerruf / Beschränkung nicht die strengen Vorgaben des VwVfG?

Zitat (Jupiter @ 03.01.2017, 17:00) *
Zitat
Die Inhaber solcher Führerscheine sind aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen.
Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage. Ihr?

Toll auch folgender Satz aus der PM:
Zitat
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm benötigen mindestens die Klasse D1 (Klein-Bus), auch wenn nur bis zu acht Fahrgastplätze vorhanden sind. Darunter fallen auch Kleinbusse, Bürgerbusse und Stretch-Limousinen. Ausgenommen sind dagegen insbesondere Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz, gepanzerte Limousinen und Wohnmobile.
Stolpert wirklich kein Fachmann über die Formulierung?
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normalo
Beitrag 04.01.2017, 00:46
Beitrag #655


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Der Gesetzgeber hat doch in der Vergangenheit bereits mehrfach Fahrerlaubnise mit Einschränkungen versorgt und Interessenverbände und Einzelne haben vergeblich dagegen geklagt.
Ich denke da z.B. an meine Klasse 2 die ich 1986 unbegrenzt gültig erworben habe und welche leider auch nach Jahren auf einmal nur noch 5 Jahre gültig wurde und seitdem jedesmal für teures Geld und Plichtuntersuchungen sowie wenn ich den FS gewerblich nutzen will mit Zwangsweiterbildungen verlängert werden kann.

Ich mache mir mehr Gedanken darüber dass es in 2018 wenn der erste Schwung der seit Jan. 2013 erteilte FS C1(E) die 5 Jahresfrist erreicht eine Vielzahl von Fahrern gibt welche die Verlängerung vergessen automatisch zu "Schwarzfahrern" werden, eine kleine Hoffnung habe ich zumindest bei den gewerblichen Fahreren die ja wg. SZ 95 auch Ihren FS erneuern müssen dass die dann automatisch den Hinweis auf die Verlängerung der FS-Klasse und die Untersuchungspflicht vom Amt bekommen.

Bei den Fahrern die z.B. den FS C1 nur für Ihr Wohnmobil oder für Arbeitsmaschienen ecta. gemacht haben sehe ich in meiner Glaskugel Anzeigen wegen fahrens ohne Fahrerlaubnis kommen.
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Jupiter
Beitrag 05.01.2017, 21:04
Beitrag #656


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Führerschein A2: Brüssel drosselt - Berlin gibt Gas

Zitat
Seit dem 28. Dezember 2016 gelten neu erworbene A2-Führerscheine nur noch für Motorräder, die von maximal 70 kW auf 35 kW heruntergedrosselt wurden. Die EU will es so.

Die Auswahl der Ausgangsleistung zur Drosselung von Motorrädern auf Führerschein A2 konforme 35 kW ist bereits seit dem 28. Dezember des vergangenen Jahres – und damit rekordverdächtige 12 Tage nach dem Bundesratsbeschluss – nicht mehr frei wählbar, sondern auf maximal 70 kW begrenzt – Bestandsschutz kann es aber nur für Deutschland geben. Dies teilt der Industrie-Verband Motorrad (IVM) mit.
Zitat
Inhaber eines zwischen dem 19. Januar 2013 und dem Tag vor dem Erscheinungstermin der 11. Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt – also dem 27. Dezember 2016 erteilten Führerscheins A2 genießen lokalen Bestandsschutz. Sie dürfen nämlich innerhalb Deutschlands auch auf 35 kW gedrosselte Motorräder fahren, deren Ausgangsleistung die 70 kW übersteigt. Von Fahrten ins Ausland mit diesen Maschinen ist allerdings abzuraten, da die Rechtslage auch vor der geforderten Nachbesserung nicht eindeutig war.
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Automatikschein
Beitrag 05.01.2017, 22:22
Beitrag #657


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Nochmal eine Frage zu den Trikes:

Fahrerlaubnisse Kl. B, VOR dem 19.01.2013 beinhalten die Trikeserlaubnis EU-weit (bzw. überall, wo die Klasse so anerkannt wird).
Fahrerlaubnisse Kl. B, vom 19.01.2013 bis 27.12.2016 beinhalten die deutschlandweite Trikefahrerlaubnis.
Und was ist mit Fahrerlaubnissen Kl. B, die aktuell ausgestellt werden?
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.01.2017, 23:39
Beitrag #658


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Zitat (Heinz Wäscher @ 10.10.2016, 00:56) *
Zitat (Automatikschein @ 09.10.2016, 22:05) *
Ich finde nichts darüber, dass da irgendwas beschlossen wurde.

Es wurde mitunter trotzdem bereits ein Inhalt eigenmächtig umgesetzt: fahrlehrerverband-niedersachsen.de (PDF)
Zitat
Seitens des BMVI bestehen keine Bedenken dagegen, „Hocharabisch“ bereits ab dem 1. Oktober 2016 als Fremdsprache in der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen, auch wenn die 11. ÄndVO der FeV erst nach dem 1. Oktober 2016 im BGBl. verkündet werden sollte.

948. Sitzung des Bundesrates

Die Anlage 7 der FEV ist ja auch im neuen Jahr immer noch unverändert diesbezüglich geblieben?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Jupiter
Beitrag 05.01.2017, 23:49
Beitrag #659


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Zitat (Heinz Wäscher @ 05.01.2017, 23:39) *
Die Anlage 7 der FEV ist ja auch im neuen Jahr immer noch unverändert diesbezüglich geblieben?

Nein, Anlage 7 Fev wurde am 27.12.2016 rückwirkend zum 01.10.2016 geändert:
klick1
klick2

gesetze-im-internet.de bzw. juris.de hinkt meistens Tage oder gar Wochen bei der Aktualisierung hinterher und ist auch oft ziemlich fehlerhaft:

Qualität
Zitat
Buzer.de führt regelmäßig nach Änderungen zur eigenen Qualitätssicherung einen Abgleich mit den Vorschriften des offiziellen Angebots des BMJ auf gesetze-im-internet.de durch. Die Ergebnisse werden hier ab sofort in einer Art Log festgehalten. Es werden nur Abweichungen aufgeführt, die auf fehlerhafter Konsolidierung beruhen.
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Heinz Wäscher
Beitrag 06.01.2017, 00:15
Beitrag #660


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Danke - jetzt habe ich alles auch im bgbl.de (PDF) gefunden. wavey.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Christl
Beitrag 12.01.2017, 15:23
Beitrag #661


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Zitat (Automatikschein @ 05.01.2017, 22:22) *
Nochmal eine Frage zu den Trikes:

Fahrerlaubnisse Kl. B, VOR dem 19.01.2013 beinhalten die Trikeserlaubnis EU-weit (bzw. überall, wo die Klasse so anerkannt wird).
Fahrerlaubnisse Kl. B, vom 19.01.2013 bis 27.12.2016 beinhalten die deutschlandweite Trikefahrerlaubnis.
Und was ist mit Fahrerlaubnissen Kl. B, die aktuell ausgestellt werden?


Die Beinhalten das Führen von Trikes in der BRD (Absatz 3a in § 6 FeV)


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Hubraum lässt sich durch nichts ersetzen -- außer durch noch mehr Hubraum
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Automatikschein
Beitrag 12.01.2017, 18:17
Beitrag #662


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Dankeschön wavey.gif
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Jupiter
Beitrag 03.02.2017, 10:16
Beitrag #663


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Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein: klick
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Jupiter
Beitrag 15.02.2017, 12:49
Beitrag #664


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Verkehr: Kommission verklagt KROATIEN, die NIEDERLANDE, PORTUGAL und SCHWEDEN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen mangelhafter Umsetzung der Führerscheinvorschriften der EU

Zitat
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Kroatien, die Niederlande, Portugal und Schweden vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil diese Länder die europäischen Führerscheinvorschriften nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben (Richtlinie 2006/126/EG). Die Kommission hat verschiedene Mängel in Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht festgestellt, unter anderem, dass die harmonisierten Gültigkeitszeiträume für Führerscheine in den Niederlanden nicht ordnungsgemäß Anwendung finden, dass Portugal nicht sichergestellt hat, dass eine Person nur einen Führerschein besitzen darf, und dass Schweden die Anforderungen hinsichtlich der gesundheitlichen Tauglichkeit, insbesondere in Bezug auf alkoholabhängige Fahrer, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Außerdem hat die Europäische Kommission beschlossen, Kroatien vor dem Gerichtshof zu verklagen, weil das Land nicht – wie von der Richtlinie 2006/126/EG vorgeschrieben – an das EU-Führerscheinnetz (RESPER) angeschlossen ist. RESPER dient der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und soll garantieren, dass Führerscheine im Einklang mit den EU-Vorschriften ausgestellt werden. Der Informationsaustausch via RESPER hätte bereits am 19. Januar 2013 beginnen sollen.

Die Kommission hatte diese Vertragsverletzungsverfahren im Oktober 2015 eröffnet. Im Juni 2016 gingen den Mitgliedstaaten mit Gründen versehene Stellungnahmen zu. Da sie ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/126/EG noch immer nicht nachgekommen sind, verweist die Kommission die Fälle nun an den Gerichtshof.
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Jupiter
Beitrag 21.02.2017, 17:33
Beitrag #665


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Zitat (Jupiter @ 03.01.2017, 17:00) *

Keine rückwirkende Befristung von C1- und C1E-Führerscheinen

Zitat
C1- und C1E-Führerscheine, die vor dem 28. Dezember 2016 ausgestellt wurden, sind weiterhin bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres gültig. Erst für Fahrerlaubnisse, die nach diesem Datum erteilt wurden, gilt die neue Befristung auf fünf Jahre. Das geht aus einer Korrektur der Begründung zu §23 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hervor, die im aktuellen Verkehrsblatt veröffentlicht wurde.

Das Bundesverkehrsministerium hatte zum 28. Dezember 2016 das Fahrerlaubnisrecht geändert und dabei die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet. Nur wer erfolgreich eine Gesundheitsprüfung absolviert, erhält demnach künftig eine Verlängerung. Dies galt zunächst auch rückwirkend für alle ab dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Dieser Beschluss wurde jetzt jedoch revidiert.

Für Führerscheine, die zwischen 1. Januar 1999 und 28. Dezember 2016 neu erteilt wurden, bleibt es somit wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auch Fahrerlaubnisse (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden, genießen nach wie vor Besitzstand und behalten ihre unbefristete Gültigkeit.
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Mitleser
Beitrag 22.02.2017, 17:31
Beitrag #666


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Wie kann das BMVI die durch eine "Korrektur der Begründung" ändern?
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Mitleser
Beitrag 03.03.2017, 12:45
Beitrag #667


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Die Frage war durchaus Ernst gemeint. Hat niemand eine Antwort darauf?

Also "Was hast das BMVI geschrieben?" Und "Ändert diese Veröffentlichung die Wirkung der FeV?"
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Mr.T
Beitrag 03.03.2017, 15:12
Beitrag #668


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Zitat (Mitleser @ 03.03.2017, 12:45) *
Also "Was hast das BMVI geschrieben?"
Geschrieben wurde:
Zitat
Eine entsprechende klarstellende Regelung in der Fahrerlaubnis-Verordnung wird derzeit vorbereitet.


Zitat (Mitleser @ 03.03.2017, 12:45) *
Und "Ändert diese Veröffentlichung die Wirkung der FeV?"
.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Mitleser
Beitrag 03.03.2017, 21:32
Beitrag #669


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Danke
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Jupiter
Beitrag 15.03.2017, 09:12
Beitrag #670


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Zitat (Jupiter @ 10.12.2015, 14:07) *

Am 14.03.2017 wurde von der EU-Kommission beschlossen, das beim EuGH anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zurückzunehmen: klick.
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Manhattan
Beitrag 09.04.2017, 17:48
Beitrag #671


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Es wurde also tatsächlich IMHO rechtswidrig rückwirkend Klasse C* beschränkt und §76 Nr. 8a-b und 12c FeV nicht bis auf 27.12.2016 gesetzt. ranting.gif Ebenso natürlich Klasse D*E hinsichtlich der enthaltenen C1E.

Was soll eigentlich die Regelung, dass CE nicht mehr für D1E einschließt, wenn D1 vorhanden ist? Das ist doch totaler Quatsch, wer CE hat, hat kraft Gesetzes C1E. C1E schließt so dann D1E wieder ein, wenn D1 vorhanden ist. Warum musste D1E bei CE mit vorhandenem D1 als "Gratisklasse" raus und es gibt die Ausnahme dafür gem. §76 Nr. 8b FeV?

Da fahren jetzt (wohl ehemalig hinsichtlich der entsprechenden Klassen) Fahrerlaubnisinhaber durch die Gegend und machen sich strafbar dank unfähiger (fehlerhafte Umsetzung der EU Richtlinie) hochbezahlter Politiker und ihrer heißgeliebten EU. Die Presse schweigt dazu natürlich. BRD = Bananenrepublik Deutschland?

Die EU macht sich immer unbeliebter. Es ist doch vollkommen klar, warum der Brexit statt gefunden hat. Den Mist läßt sich auf Dauer keiner bieten. Großbritannien kann nur gewinnen! wavey.gif
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Jupiter
Beitrag 18.04.2017, 20:33
Beitrag #672


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Zitat (Jupiter @ 15.03.2017, 10:12) *
Am 14.03.2017 wurde von der EU-Kommission beschlossen, das beim EuGH anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zurückzunehmen: klick.

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
Zitat
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C‑30/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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Jupiter
Beitrag 17.05.2017, 11:16
Beitrag #673


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Zitat (Jupiter @ 08.08.2016, 15:23) *

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 16. Mai 2017:
Zitat
V. Ergebnis

101. Im Licht aller vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Amtsgericht Kehl (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

– Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, andere Belege für den Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen als die, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

– Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, das Führen eines Kraftfahrzeugs als Straftat zu verfolgen, wenn der Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/126 erworben hat, aber aus verwaltungstechnischen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, bei einer Kontrolle kein Dokument vorlegen kann, das die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.
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Jupiter
Beitrag 29.05.2017, 11:09
Beitrag #674


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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: Drucksache 417/17

Zitat
A. Problem und Ziel

Als Ergebnis der Reform der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung wurde mit der 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) als zusätzliche Anerkennungsvoraussetzung für die Träger von Begutachtungsstellen für Kraftfahreignung und die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen, dass die Eignung der psychologischen Testverfahren und -geräte sowie die Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch eine unabhängige Stelle bestätigt sein müssen. Ebenso muss die Eignung der zur Untersuchung von Bus und Lkw-Fahrern eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte bestätigt sein. Für diese unabhängigen Stellen gibt es bislang kein Anerkennungsverfahren.

Zudem soll die Audiounterstützung bei der Theoretischen Fahrerlaubnisprüfung aus Gründen des Bürokratieabbaus unabhängig von einer Lese- oder Rechtschreibschwäche des Bewerbers oder der Bewerberin gewährt werden.

Ferner haben sich Änderungsbedarfe ergeben, die sich zum Teil aus der praktischen Arbeit der Fahrerlaubnisbehörden herleiten und zum Teil durch die Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über Drucksache 417/17 -2- die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) entstehen.

B. Lösung

Es werden Regelungen eines Verfahrens für die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen umgesetzt. Darüber hinaus wird die Definition der Fahrerlaubnisklasse AM geändert und es werden weitere Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung optimiert und an den aktuellen wissenschaftlichen Stand sowie an veränderte Gegebenheiten angepasst.
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Jupiter
Beitrag 26.06.2017, 15:01
Beitrag #675


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Zitat (Jupiter @ 29.05.2017, 12:09) *
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: Drucksache 417/17

Empfehlungen der Ausschüsse: Drucksache 417/1/17
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Beitrag 01.07.2017, 15:29
Beitrag #676


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Interessant ist, dass der vorzeitige (Zwangs-)Umtausch älterer Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, nun schon wieder vom Verkehrsausschuss des Bundesrats unverändert vorgeschlagen wird, obwohl der gleiche Vorschlag bei der Abstimmung über die 11. Änderungsverordnung der FeV am 16.12.2016 keine Mehrheit gefunden hat.

Zugestimmt zum vorzeitigen (Zwangs-)Umtausch haben am 16.12.2016 nur (Quelle: Bundesratsvideo der 952. Sitzung und Abstimmungsverhalten der Länder):
Berlin, Brandenburg, NRW, Rheinland-Pfalz und Thüringen
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Beitrag 07.07.2017, 12:48
Beitrag #677


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Zitat (Jupiter @ 26.06.2017, 16:01) *
Zitat (Jupiter @ 29.05.2017, 12:09) *
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: Drucksache 417/17

Empfehlungen der Ausschüsse: Drucksache 417/1/17

Der Bundesrat hat dem Verordnungsentwurf und den Änderungsempfehlungen des Verkehrsausschusses zugestimmt bis auf die Ziffern 2a, 2b, 2c (vorzeitiger (Zwangs-)Umtausch) und 9b.
Edit: Im Livestream sah es so aus, als ob jetzt noch weniger Bundesländer (ev. gar keines mehr) für den vorzeitigen (Zwangs-)Umtausch (Ziffer 2b und c) gestimmt haben als beim letzten Mal: Mediathek zu TOP 85.

Dem Entschließungsantrag aller Länder (Drucksache 417/2/17 (neu)) wurde zugestimmt.
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Beitrag 07.07.2017, 16:02
Beitrag #678


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Beschluss des Bundesrates: Drucksache 417/17(B)
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Beitrag 23.08.2017, 08:14
Beitrag #679


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Verkündung der "Zwölften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" im Bundesgesetzblatt vom 23.08.2017: klick
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normalo
Beitrag 23.08.2017, 09:22
Beitrag #680


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Bei diesen Absatz kann ich nicht nach vollziehen was der Verordnungsgeber meint ..

Zitat
11. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt gefasst:
...
8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
...


Grund für meine Verwunderung ist dass die Klasse AM ist doch in Klasse B inkludiert ist und die Klasse B Pflicht ist um überhaupt Klasse C1 oder C zu erwerben und somit hat doch jeder mit Klasse C1 oder C auf seinen FS auch Klasse AM eingetragen.
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Mr.T
Beitrag 24.03.2018, 12:22
Beitrag #681


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3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung: Drucksache 90/18


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Werdemer87
Beitrag 04.07.2018, 12:55
Beitrag #682


Neuling


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Guten Morgen,

Ich möchte wissen, ob es inzwischen eine Aktualisierung der europäischen Führerscheinrichtlinie gibt.

Dankeschön


la
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Andreas
Beitrag 04.07.2018, 14:54
Beitrag #683


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Mr.T
Beitrag 16.01.2019, 09:41
Beitrag #684


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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ->klick.


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Mr.T
Beitrag 04.02.2019, 10:08
Beitrag #685


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Empfehlungen der Ausschüsse


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normalo
Beitrag 15.02.2019, 19:43
Beitrag #686


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Der Bundesrat hat heute getagt und die Ausschlussempfehlung bzgl. Umtausch der Führerschein abgesegnet
Beschluß -> https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksa...ionFile&v=1
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Kühltaxi
Beitrag 10.03.2019, 13:04
Beitrag #687


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Gibt's irgendwas amtliches schriftliches darüber daß man eine alte Klasse 3 seit 2013 nicht mehr umstellen muß um mehr als dreiachsige Züge fahren zu dürfen? Der Mod im Anhängerforum glaubt mir das nicht.... crybaby.gif


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Jens
Beitrag 10.03.2019, 17:08
Beitrag #688


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Das ergibt sich aus §6 Abs. 6 FeV, der zum 19.1.2013 von der alten Fassung:
Zitat
Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

geändert wurde in:
Zitat
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. …


Inzwischen lautet er:
Zitat
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 24. August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. …



In der Begründung zu dieser Änderung (BR-Drs. 683/12) heißt es dazu:
Zitat
Wie bei der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie) wird entsprechend den EG-rechtlichen Vorgaben sichergestellt, dass bestehende Besitzstände nicht verloren gehen. In Abweichung von der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie) werden jedoch bei der jetzigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG Besitzstandsmehrungen auch ohne Umtausch mit entsprechendem Antragsverfahren der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse gewährt. Gegen einen erforderlichen Umtausch spricht die Tatsache, dass es sich im Gegensatz zur Umsetzung der sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie nunmehr (mit Ausnahme der Fahrerlaubnisklasse AM) nicht um eine grundlegende Einführung neuer Fahrerlaubnisklassen handelt. Allein die Tatsache, dass eine Besitzstandsmehrung nur bei Umtausch der Fahrerlaubnis einen Anreiz für die Bürgerinnen und Bürger zum erwünschten Umtausch der Fahrerlaubnisse zu schaffen, wiegt angesichts des hohen bürokratischen Aufwandes und der Komplexität eines Umtauschverfahrens nicht ausreichend genug. Zudem gestaltet sich die gewählte Verfahrensweise als das bürgerfreundlichere Verfahren. Auch Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, dürfen nunmehr ohne Umtausch Fahrzeuge gemäß der Anlage 3 führen.


Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 10.03.2019, 18:02


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Kühltaxi
Beitrag 11.03.2019, 10:15
Beitrag #689


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Danke. Hier mal ein Link dorthin. Jetzt ist in beide Richtungen verlinkt. rolleyes.gif


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jens_16syncro
Beitrag 11.03.2019, 13:09
Beitrag #690


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Frage zum Zwangsumtausch der Führerscheindokumente:
Was passiert denjenigen, die nicht zum vorgesehenen vorgezogenen Termin umtauschen?


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zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens
vertrouw op god en je mauser
motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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normalo
Beitrag 11.03.2019, 13:51
Beitrag #691


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In FeV steht ...
Zitat
§ 4 Absatz 2
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ...
...
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
4.einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3 ... über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen ... zuwiderhandelt,


Da die alte Pappe ja zum Stichtag ungültig wird begeht man, denke ich, eine Ordnungswidrigkeit bei jeder Fahrt mit dem ungültigen FS.
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Kühltaxi
Beitrag 11.03.2019, 14:09
Beitrag #692


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Gibt wohl die gleiche Verwarnung wie bei vergessenem FS. Nur daß man die bestehende FE am Ort nachweisen kann und somit keine Untersagung der Weiterfahrt im Raum steht.


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Jens
Beitrag 11.03.2019, 22:01
Beitrag #693


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Zitat (Kühltaxi @ 11.03.2019, 10:15) *
Danke. Hier mal ein Link dorthin. Jetzt ist in beide Richtungen verlinkt. rolleyes.gif

Wirklich überzeugt ist er aber nicht. Vielleicht hilft ein Schreiben des ADAC weiter? Auf Seite 4/5 steht:
Zitat
Auch Altführerscheininhaber dürfen ohne Umtausch im Rahmen der Klassen B, BE, C1, C1E Gespanne mit mehr als 3 Achsen führen. Nur im Rahmen der Klasse CE 79 ist die Achsenzahl noch relevant.



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hk_do
Beitrag 13.03.2019, 00:35
Beitrag #694


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Der komplette Weg ist doch folgender:

Nach §6(6) FeV bleibt die alte Klasse 3 (weil vor dem 24. August 2017 erteilt) in dem Umfang gültig, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt.

In Anlage 3 findet man z.B. in der Tabelle Buchstabe A römisch I Nummer 19 für eine nach dem 31.12.88 erteilte Klasse 3 die neuen Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L (sowie T für in der Landwirtschaft tätige Personen) mit den Schlüsselnummern C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3). Für bis zum 31.12.88 erteilte FE der Klasse 3 werden die Klassen BE und C1E entsprechend festgelegt.

Mit Ausnahme der Schlüsselnummer CE79 für die Klasse CE gibt es keine Beschränkung der Achszahl, und damit gelten die Klassen BE und C1E ohne eine solche Beschränkung, denn nach dem schon erwähnten §6(6) gelten diese Klassen (vorbehaltlich der Bestimmungen in §76, die hier die Klasse CE79 bis zum 50. Geburtstag befristet) im selben Umfang wie die ab dem 24. August 2017 erteilten Fahrerlaubnisse.

Sprich: wer eine alte Klasse 3 hatte, hat heute auch ohne Umtausch des Führerscheins u.A. eine vollwertige Klasse BE und eine vollwertige Klasse C1E.


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Kühltaxi
Beitrag 13.03.2019, 07:33
Beitrag #695


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Aus verklausulierten Texten etwas zu folgern ist halt nicht jedermanns Sache. Mußte ich hier auch erst mal lernen.... rolleyes.gif

Zitat (hk_do @ 13.03.2019, 00:35) *
3). Für bis zum 31.12.98 erteilte FE der Klasse 3 werden die Klassen BE und C1E entsprechend festgelegt.

War doch bestimmt so gemeint, oder?


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hk_do
Beitrag 13.03.2019, 09:28
Beitrag #696


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Zitat (Kühltaxi @ 13.03.2019, 07:33) *
Mußte ich hier auch erst mal lernen.... rolleyes.gif


Ebenfalls für viele überraschend ist die Erkenntnis, dass Polizisten in Rechtsfragen oft auch eher durchschnittlich gut informiert sind...


Zitat
Zitat (hk_do @ 13.03.2019, 00:35) *
3). Für bis zum 31.12.98 erteilte FE der Klasse 3 werden die Klassen BE und C1E entsprechend festgelegt.

War doch bestimmt so gemeint, oder?


Nein, hier nicht:

Ich hatte die laufende Nummer 19 als Beispiel herangezogen, die gilt für Klasse 3 FE die nach dem 31.12.1988 erteilt wurden (und natürlich bis zum 31.12.1998, neuere gibt es ja nicht).

Bezüglich der hier diskutierten Aspekte verhält es sich aber bei den laufenden Nummern 15 bis 18 genauso, und das sind eben die FE der Klasse 3 die bis zum 31.12.88 erteilt wurden.
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haschee
Beitrag 13.03.2019, 19:32
Beitrag #697


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Nunja, eine kurze Zeit lang... war es eben so, daß
wenn ein Jungspund mit BE einen Drehschemel hatte, den keiner
mit einem 3er fahren durfte. Und wenn doch war es sofort!
Fahren ohne Fahrerlaubnis.*
Auch wenn der 3er bei einem Umtausch problemlos BE bekommen hätte.

Hat dann auch gar nicht lange gedauert bis das behoben war... thread.gif
Da es lange Zeit eben so war, hängen manche Foren dem noch an.
Ähnlich wie der Klasse B Leermasseregelung...


*
Wobei sowas meines Wissens üblicherweise als nicht vorsätzlich gegen Geldauflage einstellbar war.


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Kühltaxi
Beitrag 14.03.2019, 15:34
Beitrag #698


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Zitat (hk_do @ 13.03.2019, 09:28) *
Nein, hier nicht:

Ich hatte die laufende Nummer 19 als Beispiel herangezogen, die gilt für Klasse 3 FE die nach dem 31.12.1988 erteilt wurden (und natürlich bis zum 31.12.1998, neuere gibt es ja nicht).

Bezüglich der hier diskutierten Aspekte verhält es sich aber bei den laufenden Nummern 15 bis 18 genauso, und das sind eben die FE der Klasse 3 die bis zum 31.12.88 erteilt wurden.

Habe deinen Text nicht genau genug gelesen. Stimmt, da gab's ja noch diverse frühere Stichtage wo sich die Klassen oder Schlüsselzahlen dann beim Umgestellten unterscheiden. Dieses Datum ist wohl nur für 175 zu L ja oder nein relevant. Das eine "große" Datum ist zu sehr im Kopf, und wenn dann nur ein Zifferchen anders ist....


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treysis
Beitrag 09.08.2019, 17:17
Beitrag #699


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Wird Deutschland die Klasse A2 eigentlich noch gem. EU-Recht umsetzen? In der Richtlinie heißt es "von der maximal doppelten Leistung abgeleitet". Deutschland nimmt hier starr 35*2=70 kW (vgl. § 6 FeV).

Problem? Ja, bspw. Motorrad BMW R 1150 GS. Offen: 62,5 kW. Gedrosselt 25 kW. Gem. EU-Richtlinie dürfte dieses Motorrad offen nur max. 50 kW leisten, um in die Kategorie A2 zu fallen. In Deutschland hingegen auch so zulässig (und theoretisch wohl auch mit deutscher A2 im EU-Ausland). Jetzt gibt es zum Glück mittlerweile Drosselkits für dieses Modell auf 35 kW, womit man dann wieder fein raus ist. Aber es gibt sicherlich das ein oder andere Oldtimer-Modell, das nur nach deutschem Recht unter A2 fällt.

Da muss wohl nochmal jemand ans Gesetz ran..

Kleine Ergänzung:
Frankreich setzt die Richtlinie auch falsch um (ebenfalls nur eine 70-kW-Grenze): Code de la Route - Art. R221-4
Folgende spanische Seite spricht das Problem mit den alten 25-kW-Drosseln und mehr als 50 kW offen auch an: Parmiso A2
Spanien scheint die Richtlinie also korrekt umzusetzen. Leider konnte ich keinen Gesetzestext finden. Korrekt umgesetzt haben ebenso UK, IR, AT, IT. Mehr habe ich jetzt nicht auf die Schnelle recherchieren können.
Also weiter Wildwuchs der Kategorien in der EU und keine Vereinheitlichung in Sicht crybaby.gif
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A2Pilot
Beitrag 09.08.2019, 18:09
Beitrag #700


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Die Änderung ist bereits umgesetzt. ADAC Rechtsberatung.

Das genannte Motorrad kann man mit A2 gedrosselt fahren, übrigens unabhängig ob die Änderung umgesetzt wurde oder nicht. Es geht nämlich um die OFFENE Leistung, die darf nicht (mehr) höher sein als 70kW. Bei 62,5kW liegt man da drunter, also darf man das Mopped gedrosselt auf 35kW mit A2 fahren, wenn das Mindestgewicht (175kg) stimmt.
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