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> 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"
haschee
Beitrag 28.06.2012, 16:28
Beitrag #151


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Also das wird echt lustig.

Einige B(alt) tauschen Trike fahren gegen die Möglichkeit einen 1500 kg Anhänger an ein Auto mit 1100 kg Leermasse hängen zu dürfen. Das ist für B(alt) Inhaber eine Straftat! B (neu) erlaubt es.


Andere wie Unimog >60 km/h und <3,5t. zul. Gesamtmasse bei im Zug dann >12t !!!zul.!!! Gesamtgewicht wissen nicht wie sie jemals wieder fahren dürfen wenn sie tauschen sollten/müssen. Denn nichtmal für LoF Fahrten gibt die Klasse L das her.


Die große Frage ist immer noch:
Behält man BE alt ohne Zugbegrenzung wenn man z. B. CE erneuern muß wegen 5 Jahresfrist?


Ich bin schon auf die FAQ gespannt. thread.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Tobi-GT
Beitrag 28.06.2012, 16:35
Beitrag #152


Neuling
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Ich verfolge hier die Diskussion regelmäßig.

Weiß man denn schon, ob es jetzt Schlüsselzahlen für Altbesitzer gibt um die jetzigen Rechte nicht zu verlieren?
(bitte keine Vermutungen)

Wenn man es jetzt noch nicht bekannt ist, wann wird es denn ungefähr offiziell mitgeteilt?

Danke für die kommenden Antworten
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Nebukad
Beitrag 28.06.2012, 17:01
Beitrag #153


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Ist denn dann Führen einer Fahrzeugkombination, für die es keine Fahrerlaubnisklasse gibt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Was auch noch spannend werden dürfte ist die Änderung bei Klasse D. Danach dürfte man keinen,Bus mehr mit C fahren, auch wenn man die Sitze entsprechend entfernt und ausgetragen hat. Also Busumbau zum Womo künftig D?
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Nebukad
Beitrag 01.07.2012, 20:27
Beitrag #154


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Seh ich das richtig, dass mit den neuen Klassen mehr als ein Anhänger nur noch mit den Klassen CE,L und T erlaubt sind?
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Lutze
Beitrag 06.07.2012, 18:08
Beitrag #155


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Hallo Nebukad,

ich habe mir jetzt auch nochmal den Link von "haschee" @ 24.06.2012, 22:29 durchgelesen und komme zum gleichen Ergebnis wie Du.
Mehrere Anhänger nur noch bei CE, L und T.

Ausserdem ist mir noch etwas aufgefallen:
Die Klassen B1, B, C1, C, D1 und D (alle inkl. E) sprechen nur noch für Kraftwagen

die Definination zu Kraftwagen wird auch gleich dazu geliefert
Zitat
als „Kraftwagen“ gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf
der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder
zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder
Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff
schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene,
mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge
— ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
fallen nicht darunter
;

Das beunruhigt mich jetzt doch ein Bisschen, darf man zukünftig nurnoch lof-Zugmaschinen fahren, wenn man einen lof-Zweck hat?
Und was ist mit einen Unimog/Fasttrac, die als lof-Zugmaschine zugelassen sind und eine bbH von 80 km/h haben - gibt es hierfür denn garkeine Fahrerlaubnis mehr (Kl. T geht ja nur bis 60 km/h) ranting.gif

Gruss
Lutz
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willi
Beitrag 06.07.2012, 19:47
Beitrag #156


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Zitat (Nebukad @ 28.06.2012, 18:01) *
Ist denn dann Führen einer Fahrzeugkombination, für die es keine Fahrerlaubnisklasse gibt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis?
yes.gif
Zitat (FEV § 4)
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen...

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Nebukad
Beitrag 06.07.2012, 20:12
Beitrag #157


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Zitat (Lutze @ 06.07.2012, 19:08) *
Ausserdem ist mir noch etwas aufgefallen:
Die Klassen B1, B, C1, C, D1 und D (alle inkl. E) sprechen nur noch für Kraftwagen

Wo soll das denn stehen? In der Änderungsverordnung wird im §6 weiterhin von Kraftfahrzeugen gesprochen.
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Lutze
Beitrag 06.07.2012, 21:41
Beitrag #158


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Hallo Nebuka,

danke für den Hinweis, der Link von "haschee" verwies auf die RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) und nicht auf die Änderungsverordnung.
Mein Fehler blushing.gif blushing.gif

Lutz
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Jupiter
Beitrag 01.11.2012, 01:03
Beitrag #159


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Das Verkehrsministerium hat hier ein Muster und Informationen zum neuen Führerschein ab 19.01.2013 veröffentlicht.

Weitere Informationen zu den Änderungen am Kartenführerschein, zur Aushändigung und zur Umstellung in der Bundesdruckerei gibt es hier beim Fahrlehrerverband BW.

Desweiteren vermeldet der Fahrlehrerverband BW, dass die „Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ im Dezember im Bundesrat beschlossen werden soll, in der vor allem die Anlage 3 neu gefasst wird, die geplante Änderung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie eingearbeitet wird und "redaktionelle Unklarheiten früherer Verordnungen" behoben werden.
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Polo79
Beitrag 01.11.2012, 14:55
Beitrag #160


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Zitat (Jupiter @ 01.11.2012, 01:03) *
Desweiteren vermeldet der Fahrlehrerverband BW[/url], dass die „Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ im Dezember im Bundesrat beschlossen werden soll, in der vor allem die Anlage 3 neu gefasst wird,
Wenn ich sehe, dass der ADAC bereits eine Umtauschtabelle veröffentlicht hat, kann die 8.ÄndVO ja nicht mehr so geheim sein, wie von allen Seiten getan wird. rolleyes.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Jupiter
Beitrag 01.11.2012, 15:59
Beitrag #161


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Zitat (Polo79 @ 01.11.2012, 14:55) *
Wenn ich sehe, dass der ADAC bereits eine Umtauschtabelle veröffentlicht hat, kann die 8.ÄndVO ja nicht mehr so geheim sein, wie von allen Seiten getan wird. rolleyes.gif

Die Änderungsverordnung kann wegen der Schlüsselzahlen erst dann ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, wenn die EU-Richtlinie geändert ist.
Und da gab bzw. gibt es erheblichen Widerstand:

Zitat
BE, CZ, DK, ES, HU, IT, PT, SK und UK haben angekündigt, dass sie aus den in Nummer 2 aufgeführten Gründen gegen den Maßnahmenentwurf stimmen werden. Ferner hat LU mitgeteilt, dass sie sich der Stimme enthalten wird.
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Polo79
Beitrag 01.11.2012, 16:20
Beitrag #162


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Es gibt aber, m.W. bereits seit Anfang September, eine Gesetzentwurf der 8.ÄndVO, der allerdings nicht öffentlich zugänglich ist.

Auf deutsch: Mich ärgert es, dass der ADAC von Herrn Ramsauer offensichtlich besser informiert wird als ich! mad.gif

Der Beitrag wurde von Polo79 bearbeitet: 01.11.2012, 16:29


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Jupiter
Beitrag 01.11.2012, 23:16
Beitrag #163


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Aus der FAQ des BMVBS:
Zitat
Ich bin bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Darf ich Fahrzeuge im Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisklassen fahren?

Inhaber einer Fahrerlaubnis die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden ist, dürfen ab dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.

Nach der 7. FeVuaÄndV, Artikel 2, Nr. 16
wäre hierzu bei den Klassen B und C1E ein Umtausch des Führerscheins nötig.

Entweder ist hier wieder eine Änderung mit der 8. FeVuaÄndV geplant oder es handelt sich um eine Fehlinformation, denn es entsteht der Eindruck, es sei kein Umtausch des Führerscheins nötig.
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Jens
Beitrag 01.11.2012, 23:48
Beitrag #164


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Meines Wissens ist das eine Fehlinformation.


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Ichtyos
Beitrag 02.11.2012, 02:15
Beitrag #165


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Bis 2013 sind ja noch ein paar Tage. Kann man das noch klären?


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Nebukad
Beitrag 02.11.2012, 07:22
Beitrag #166


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Das wäre wenigstens mal bürgerfreundlich und nicht so ein Schwachsinn wie jetzt, wonach der Unterschied zwischen Straftat oder nicht nur vom Vorhandensein eines Plastikkärtchens statt einer Pappe abhängt.

Aber bürgerfreundlich kann man wohl vergessen....
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haschee
Beitrag 02.11.2012, 08:22
Beitrag #167


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meinst du jetzt Drehschemelanhänger die einmal mit Karte legal sind, mit altem 3er aber nicht?

Das gibts doch jetzt schon. wink.gif

Das nächste ist eben B(alt) darf keinen -nichtmal leer!- 1500 kg Anhänger an ein 1100 kg (Leermasse) anhängen, B(neu) schon.

Ich finde schade, daß dazu nichts steht.

Abgesehen von dem vermutlichen Fehler ist auch die Frage ob Normalbürger so gut mit Führerscheinen und Fahrerlaubnis zurechtkommen wie im Link vom BMVBS beschrieben? Da wäre ein Führerschein = Karte vielleicht angebracht?
Zitat
Die neuen Regelungen gelten für alle Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt werden und damit für alle Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2013 erteilt oder verlängert werden. Aber auch zum Beispiel beim Ersatz eines verloren gegangen Führerscheins oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis wird ab dem 19.01.2013 nur noch der neue Führerschein ausgegeben.
Vor dem 19.01.2013 erworbene Fahrerlaubnisse bleiben unberührt. Durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein wird sichergestellt, dass vor dem 19.01.2013 erworbene Besitzstände auch bei Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.




Zitat (Lutze @ 06.07.2012, 22:41) *
danke für den Hinweis, der Link von "haschee" verwies auf die RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) und nicht auf die Änderungsverordnung.
Mein Fehler blushing.gif blushing.gif


War das falsch? blink.gif blushing.gif
Ich dachte das sei das was umgesetzt werden soll?


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Jupiter
Beitrag 02.11.2012, 09:35
Beitrag #168


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Noch was zum Thema Anhänger bei Motorrädern und Trikes:
Der Fahrlehrerverband BW geht davon aus, dass Anhänger weiterhin erlaubt sind.

Dem widerspricht die geplante Änderung der EU-Richtlinie:
Zitat
79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

Die Schlüsselzahl 79.04 wäre dann überflüssig, da diese Berechtigung in 79.03 eingeschlossen wäre.
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Aloisius
Beitrag 03.11.2012, 09:56
Beitrag #169


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Nochmal zum Stichtag 18.01.2013


Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt.

D.h., Anwendung "altes Recht".


Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der Antrag umgedeutet.
Dies gilt aber nur für die Klassen M, S und A

D.h., hier greift dann das neue Recht!


Für die Klassen C und D gilt demnach, wenn der Antrag vor dem 18.01. gestellt wird, greift das "alte Recht"!

Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung.

Und weiter geht es, wenn ich das jetzt richtig lese, kann auch die "alte" Klasse BE vor dem 18.01. beantragt werden, denn es heißt:
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 2 folgenden Tabelle entsprechen.
und in der Tabelle stehen nur die Klassen M, S und A!

Stimmt das soweit?

Grüße smile.gif


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Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller
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Mr.T
Beitrag 03.11.2012, 11:33
Beitrag #170


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Zitat (Jupiter @ 01.11.2012, 23:16) *
Aus der FAQ des BMVBS:
Zitat
Ich bin bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Darf ich Fahrzeuge im Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisklassen fahren?

Inhaber einer Fahrerlaubnis die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden ist, dürfen ab dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.

Nach der 7. FeVuaÄndV, Artikel 2, Nr. 16
wäre hierzu bei den Klassen B und C1E ein Umtausch des Führerscheins nötig.

Entweder ist hier wieder eine Änderung mit der 8. FeVuaÄndV geplant oder es handelt sich um eine Fehlinformation, denn es entsteht der Eindruck, es sei kein Umtausch des Führerscheins nötig.
Es wird wohl eine achte ÄnderungsVO geben. Im Bundesrat eingebracht unter Nr. 683/12.

Im Übrigen habe ich mir erlaubt, an den BMVBS zu mailen:
Zitat
Hallo und guten Tag,



auf Ihrer Seite:

http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/...chein-2013.html

beantworten sie die Frage:
Ich bin bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Darf ich Fahrzeuge im Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisklassen fahren?


wie folgt:


Inhaber einer Fahrerlaubnis die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden ist, dürfen ab dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.


In der 7.Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.2012 (BGBl. I Nr. 28 vom 29.06.2012) wurde der § 76 Nr. 7 neu gefasst:

„7. § 6 Absatz 1
a) zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis
zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
aa) Krafträder der Klasse A2 und
bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
b) zu Klasse B und C1E
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis
zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang
der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6
Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen
von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.




Nach Buchstabe b der Nr. 7 des § 76 muss ich doch meinen Führerschein umtauschen, wenn ich vom neuen Umfang der Klassen B oder C1E (ohne auf das Verhältnis Leermasse Zugfahrzeug und Gesamtmasse des Anhängers achten zu müssen) Gebrauch machen will, oder etwa doch nicht?

Habe ich einen Denkfehler?



Es wäre schön, wenn Sie mich diesbezüglich aufklären würden. Es wäre ziemlich fatal, wenn ich ab 19.01.2013 eine Fahrzeugkombination nach neuem Recht führen würde, ohne die entsprechende Berechtigung zu haben. Eine strafbare Handlung (Fahren ohne Fahrerlaubnis) möchte ich nämlich nicht begehen.





Mit freundlichem Gruß


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Jupiter
Beitrag 03.11.2012, 12:16
Beitrag #171


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Auch der ADAC, dem ein Entwurf der 8. Änderungsverordnung vorliegen dürfte, schreibt in seinen FAQ:
Zitat
Von den Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind nur Personen betroffen, deren Fahrerlaubnis dieser Klassen ab dem 19.01.2013 erteilt wird. Für „Altinhaber" gilt Bestandsschutz. Von Verbesserungen und Erweiterungen profitieren alle unabhängig vom Umtausch.
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Mr.T
Beitrag 03.11.2012, 12:39
Beitrag #172


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Fehlerhafter Inhalt des Posting, daher gelöscht.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Aloisius
Beitrag 03.11.2012, 12:49
Beitrag #173


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Mal abgesehen von der 8. ÄndVO.
Stand der Dinge heute:

Reicht bis zum 18.01.2013 die Antragstellung für die Klassen C und D um die Neuregelung des Mindestalters zu umgehen oder muss die Erteilung bis 18.01.2013 abgeschlossen sein?
Und für die Klasse BE, reicht da auch die Antragstellung bis 18.01.2013 um in den Genuss der jetzigen Klasse BE zu kommen?


Grüße think.gif


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Polo79
Beitrag 03.11.2012, 16:38
Beitrag #174


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Zitat (Aloisius @ 03.11.2012, 12:49) *
Reicht bis zum 18.01.2013 die Antragstellung für die Klassen C und D um die Neuregelung des Mindestalters zu umgehen oder muss die Erteilung bis 18.01.2013 abgeschlossen sein?
Man muss den Antrag bis zum 18.01.2013 gestellt haben und ebenfalls bis zum 18.01.2013 das bis dahin geltende Minstestalter erreicht haben.
Zitat
Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung.


Zitat (Aloisius @ 03.11.2012, 12:49) *
Und für die Klasse BE, reicht da auch die Antragstellung bis 18.01.2013 um in den Genuss der jetzigen Klasse BE zu kommen?
Zitat
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt.

Nach meiner Lesart bekommt man bei einer Erteilung ab 19.01.2013 zwar einen neuen Führerschein, aber durch den Eintrag von SZ den alten Besitzstand, wenn der Antrag bis zum 18.01.2013 gestellt und das Mindestalter ebenfalls bis zum 18.01.2013 erreicht ist.


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

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Aloisius
Beitrag 03.11.2012, 17:14
Beitrag #175


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Hi Polo,

Klasse C und D muss also beantragt sein bis 18.01.2013, ebenfalls muss das Mindestalter erreicht sein.
Soweit so gut....


Zitat
Nach meiner Lesart bekommt man bei einer Erteilung ab 19.01.2013 zwar einen neuen Führerschein, aber durch den Eintrag von SZ den alten Besitzstand, wenn der Antrag bis zum 18.01.2013 gestellt und das Mindestalter ebenfalls bis zum 18.01.2013 erreicht ist.


Und wenn bis zum 18.01.2013 das Mindestalter nicht erreicht wird?

Zitat
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 2 folgenden Tabelle entsprechen.


Dieser Satz bezieht sich nur auf die Umdeutung Klassen A, M und S


Grüße smile.gif


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Polo79
Beitrag 03.11.2012, 17:24
Beitrag #176


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Zitat (Aloisius @ 03.11.2012, 17:14) *
Und wenn bis zum 18.01.2013 das Mindestalter nicht erreicht wird?
Dann kann die Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. Daher macht es keinen Sinn beispielsweise einen Antrag für Klasse C oder CE anzunehmen, wenn der Antragsteller nach dem 18.01.1995 geboren wurde.


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Aloisius
Beitrag 03.11.2012, 17:35
Beitrag #177


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In den Klassen C und D erscheinen mir die Ausführungen zum §76 auch eindeutig.

Und für die Klasse BE?




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Polo79
Beitrag 03.11.2012, 18:52
Beitrag #178


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Bei Antragstellung und Erreichen des Mindestalters vor dem 19.01.2013 erhält man m.E. den alten Besitzstand über die noch einzuführenden SZ.

Praktisch spielt das aber kaum eine Rolle; wer hat schon eine druckluftgebremste BE-Kombination zu Hause?!


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haschee
Beitrag 03.11.2012, 19:28
Beitrag #179


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Unimogs... wink.gif

Und dann die Minisattelzüge zwecks Maut usw. Umgehung.

Evtl. wird BE(alt) irgendwann gefragt sein.


Aber da C1E wohl auf B Fahrzeuge ausgelegt sein wird glaub ich nicht dran.


Nur was mit den Unimogs - die über C1E (mit B) rausgehen - sein wird ist noch fraglich.





Es ist aber grundsätzlich erstmal schön einen (fahrerlaubnis"technisch") unbeschränkten BE zu haben. thread.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Jupiter
Beitrag 04.11.2012, 14:47
Beitrag #180


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Zu den neuen Schlüsselzahlen:
Zitat
81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

Wie ist die Formulierung zu verstehen?
Es erwirbt also z.B. jemand mit 20 Jahren die Klasse A nach 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2 und erhält Klasse A mit Schlüsselzahl 81.
Muss jetzt mit 21 Jahren schon wieder ein neuer Führerschein ausgestellt werden ohne SZ 81, um Trikes fahren zu können, oder verliert dann die SZ 81 einfach ihre Bedeutung?

Und bei welcher Fallkonstellation wird SZ 80 benötigt?
Zitat
80 Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 04.11.2012, 15:06
Beitrag #181





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Wie sieht es mit BF17 aus. Also jemand hat BF17 (B begleitet + MSL) vor dem 19.01.2013 erworben. Gelten dann auch die alten Klassen + alle Verbesserungen nach Erhalt des Kartenführerscheins (nach dem Stichtag)? Darf die Person am 20.01.2013 schon A1 fahren?
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Polo79
Beitrag 04.11.2012, 17:03
Beitrag #182


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Wieso A1?


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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 04.11.2012, 17:18
Beitrag #183





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Nach der Umtauschtabelle gibt es für "B alt" die Klassen "A, A1, AM, B, L" (mit SZ). Dabei ersetzt A1 (in Kombination mit AM) die jetzige Klasse S. Daher die Frage ob auch BF17-Kandidaten mit ihrer vorläufigen Prüfbescheinigung (die ja die Klasse S) enthält ab 19.01.2013 dann Gefährte der Klassen A1/AM mit SZ fahren darf.
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Jupiter
Beitrag 04.11.2012, 17:31
Beitrag #184


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Zitat (Pfaff_Torben @ 04.11.2012, 17:18) *
Dabei ersetzt A1 (in Kombination mit AM) die jetzige Klasse S.

Nein, der Umfang der jetzigen Klasse S ist vollständig in der neuen Klasse AM enthalten.

Zitat (Pfaff_Torben @ 04.11.2012, 17:18) *
Daher die Frage ob auch BF17-Kandidaten mit ihrer vorläufigen Prüfbescheinigung (die ja die Klasse S) enthält ab 19.01.2013 dann Gefährte der Klassen A1/AM mit SZ fahren darf.

Für die "alte" Klasse B wird erteilt:
AM, B, L sowie A1 mit SZ 79.03 und 79.04 und A mit SZ 79.03 und 79.04.
Mit den erteilten Klassen A1 und A mit den genannten SZ sind keinerlei neue Berechtigungen verbunden, sondern es wird nur der Besitzstand erhalten, Trikes mit oder ohne Anhänger zu fahren, was in B "neu" nicht mehr enthalten ist.
Zitat
79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
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Naesch
Beitrag 06.11.2012, 13:12
Beitrag #185


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Zitat
79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg


Wie sieht das dann bei jemandem, der sowohl die Klasse B bzw. BE(alt) sowie auch die Klasse A unbeschränkt(alt) besitzt, beim Umtausch aus?
Mit der Klasse B(alt) dürfen meines Wissens nach bei Trikes unbeschränkter Leitung dann ja auch Anhänger (eigentlich ja erst mal nach dem alten Recht auch unbeschränkter zulässiger Gesamtmasse) mitgeführt werden.
Wenn hier nun beim Umtausch aber die beiden o.g. Schlüüselzahlen bei der Klasse A mit eingetragen werden, um die Anhängerberechtigung beim Fahren von Trikes zu erhalten, dann geht doch durch diese Eintragung der Schlüsselzahlen die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A, also von leistungsunbeschränkten Motorrädern, verloren.

Oder verstehe ich da gerade irgend etwas falsch?
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Jupiter
Beitrag 06.11.2012, 13:21
Beitrag #186


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In dem Fall wird Klasse A (neu) ohne Schlüsselzahl erteilt.
Wenn man jetzt die These vertritt, dass Anhänger zukünftig bei Klasse A nicht mehr zulässig sind, müsste eine weitere Schlüsselzahl eingeführt und bei Klasse A eingetragen werden:
Zitat
79.xx auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

Ansonsten würde man nach jetzigem Stand (wenn man diese These vertritt) die Berechtigung für Anhänger verlieren.
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Naesch
Beitrag 06.11.2012, 13:31
Beitrag #187


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@Jupiter: Es müssten sogar gleich 2 Neue eingeführt werden.
Einmal die von dir genannte und dann auch noch eine weitere ala

Zitat
79.xx Zweirädrige Kraftfahrzeuge auch mit Anhänger


Bin ja mal gepannt, was da in der nächsten Zeit noch so alles an Änderungen und Nachbesserungen kommen wird smile.gif ?
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Jupiter
Beitrag 06.11.2012, 13:35
Beitrag #188


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Zitat (Naesch @ 06.11.2012, 13:31) *
@Jupiter: Es müssten sogar gleich 2 Neue eingeführt werden.

Ja, Du hast Recht. Ich hatte mich nur auf Trikes bezogen.
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GolfVI
Beitrag 06.11.2012, 14:04
Beitrag #189


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Eine Schlüsselzahl für "auch mit Anhänger" zu A1 und A sollte doch für Altinhaber der Klassen A1 und A reichen, oder? Nach der neuen Klassendefinition umfasst diese Klassen zwei- und dreirädrige KFZ.
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Naesch
Beitrag 06.11.2012, 21:48
Beitrag #190


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Ja, stimmt natürlich.
Oder es wird bei jemandem, der sowohl die unbeschränkte Klasse A und die Klasse B vor dem 19.01.2013 erworben hat, bei der Klasse A die Schlüsselzahlen 79.01, 79.03 und 79.04 erteilt, dann sollte es ja auch wieder soweit passen so wie ich das sehe. Bei der Klasse A1 müssten es dann in diesem Fall eigentlich genau die gleichen Schlüsselzahlen sein und zusätzlich auch noch die 79.05, wenn ich das so richtig sehe, oder?

Vgl. hier.
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Polo79
Beitrag 06.11.2012, 22:18
Beitrag #191


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Zitat (Polo79 @ 03.11.2012, 16:38) *
Zitat
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt.

Nach meiner Lesart bekommt man bei einer Erteilung ab 19.01.2013 zwar einen neuen Führerschein, aber durch den Eintrag von SZ den alten Besitzstand, wenn der Antrag bis zum 18.01.2013 gestellt und das Mindestalter ebenfalls bis zum 18.01.2013 erreicht ist.
Wie ich gerade feststelle hat der VdTÜV eine andere Lesart des § 76 Nr. 10 FeV. Im inzwischen zurückgezogenen Fragenkatalog wird erläutert, dass ein Erreichen des Mindestalters und eine Antragstellung vor dem 19.01.2013 nur Auswirkungen auf das Mindestalter für eine ab dem 19.01.2013 zu erteilende FE hat. Demnach würden beispielsweise der Beistzstand über mehr als 3,5 t zGm des Anhängers bei einer Erteilung ab dem 13.01.2013 verloren gehen.
Wie shet Ihr das? Da der § 76 FeV wohl auch nicht mit der 8.ÄndVO geändert wird, kommt es hier auf die Lesart an. think.gif


Edit:
Ich glaube, ich habe die Antwort in der amtlichen Begründung gefunden:
Zitat (BR DRS 660/10)
Die Übergangsregelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis in Buchstabe d (Neufassung der
Nummer 10) stellen sicher, dass alle Bewerber, die bis zum 18.01.2013 ihre Fahrerlaubnis
beantragt haben und die Voraussetzungen an das Mindestalter erfüllen, ihre Fahrerlaubnis
unabhängig vom Erteilungsdatum unter den bis zum 18.01.2013 geltenden Voraussetzun-
gen erteilt wird.
Nur bei den neu gestalteten Fahrerlaubnisklassen AM und A2 werden die
bis zum 18.01.2013 beantragten Fahrerlaubnisklassen M, S und A (beschränkt) entspre-
chend der neuen Fahrerlaubnisklassen umgedeutet, wenn die Fahrerlaubnis nach dem
18.01.2013 erteilt wird.


Jetz frag ich mich aber, wie kommt der VdTÜV dann zu einem anderen Ergebnis?! huh.gif

Der Beitrag wurde von Polo79 bearbeitet: 06.11.2012, 22:29


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Beitrag 06.11.2012, 23:12
Beitrag #192


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Zitat (Polo79 @ 06.11.2012, 22:18) *
Jetz frag ich mich aber, wie kommt der VdTÜV dann zu einem anderen Ergebnis?! huh.gif

Die Formulierung
Zitat
wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt.

kann man so interpretieren, dass damit nur die Voraussetzungen gemeint sind, die der Bewerber nach altem Recht erfüllen muss, aber nicht den Umfang der zu erteilenden Fahrerlaubnis.
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Polo79
Beitrag 06.11.2012, 23:39
Beitrag #193


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Ja genau, deshalb war ich mir ja unsicher bezüglich der Lesart.
Aber die amtliche Begründung sagt doch eindeutig aus, dass man den kompletten Besitzstand erhalten soll, egal ob die FE vor oder nach dem 19.01.2013 erteilt wird.


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Jupiter
Beitrag 07.11.2012, 12:03
Beitrag #194


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Die 8. Änderungsverordnung ist online.

Die wichtigste Änderung ist auf S. 55 (bzw. 59 im .pdf) erläutert:
Zitat
Zu b) und c) (Absatz 6 und 7)
Wie bei der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie) wird entsprechend den EG-rechtlichen Vorgaben sichergestellt, dass bestehende Besitzstände nicht verloren gehen. In Abweichung von der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie) werden jedoch bei der jetzigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG Besitzstandsmehrungen auch ohne Umtausch mit entsprechendem Antragsverfahren der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse gewährt.
...
Auch Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, dürfen nunmehr ohne Umtausch Fahrzeuge gemäß der Anlage 3 führen.


Weiterhin soll der Führerschein selbst auch bei Vorhandensein einer C- oder D-Klasse 15 Jahre statt den bisher vorgesehenen 5 Jahren gültig sein
und nach einer Neuerteilung nach Entzug sollen die vollen Besitzstände gemäß Anlage 3 erteilt werden.
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rossi
Beitrag 07.11.2012, 12:27
Beitrag #195


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Die neuen "Erweiterungen" 79.05 und 79.06 werden in Spalte 12 des neuen Führerscheinmusters eingetragen, diese Spalte heißt aber im Führerscheinmuster Beschränkungen think.gif
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Jupiter
Beitrag 07.11.2012, 12:36
Beitrag #196


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Zitat (Nebukad @ 02.11.2012, 07:22) *
Das wäre wenigstens mal bürgerfreundlich und nicht so ein Schwachsinn wie jetzt, wonach der Unterschied zwischen Straftat oder nicht nur vom Vorhandensein eines Plastikkärtchens statt einer Pappe abhängt.

Man hat den Wunsch erhört (Seite 59 im .pdf):
Zitat
Allein die Tatsache, dass eine Besitzstandsmehrung nur bei Umtausch der Fahrerlaubnis einen Anreiz für die Bürgerinnen und Bürger zum erwünschten Umtausch der Fahrerlaubnisse zu schaffen, wiegt angesichts des hohen bürokratischen Aufwandes und der Komplexität eines Umtauschverfahrens nicht ausreichend genug. Zudem gestaltet sich die gewählte Verfahrensweise als das bürgerfreundlichere Verfahren.
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GolfVI
Beitrag 07.11.2012, 13:53
Beitrag #197


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Zitat (Jupiter @ 07.11.2012, 12:03) *
Auch Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, dürfen nunmehr ohne Umtausch Fahrzeuge gemäß der Anlage 3 führen.



D.h. mit der Klasse 3 sind jetzt z.B. mehrachsige Anhänger möglich?
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Jens
Beitrag 07.11.2012, 13:55
Beitrag #198


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Jetzt noch nicht, aber ab dem 19.1.2013 schon


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Jupiter
Beitrag 07.11.2012, 14:43
Beitrag #199


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zu Seite 21 im .pdf:
C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
b) ab dem 01.01.1999 und bis zum 18.01.2013 erteilt

Da sind ja massenhaft Fehler drin. unsure.gif
So wird z.B. für Klasse C1E auf Antrag CE 79 erteilt? think.gif
Für BE Klasse C1 171? think.gif
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GolfVI
Beitrag 07.11.2012, 15:08
Beitrag #200


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Zitat (Jens @ 07.11.2012, 13:55) *
Jetzt noch nicht, aber ab dem 19.1.2013 schon


Da hatte ich die Frage mal wieder unsauber formuliert. Der Stichtag 19.1. war mir bewusst. Danke! wavey.gif

Erweitern wir die Frage: Wie siehts mit der Klasse T aus? Dürfen Inhaber der Klasse 3 ab dem 19.1. Fahrzeuge der Klasse T führen, die den Umfang der Klasse 3 übersteigen, wenn sie die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen?
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