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> Jemanden Mofa fahren lassen ohne Fahrerlaubnis
NewBeetle145
Beitrag 27.07.2009, 13:19
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Zusammen,

ich informiere mich gerade zu dem Thema Mofa fahren ohne Prüfbescheinigung. Soweit ich bereits rausgefunden habe stellt das Mofa Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Straftat im Sinne von §21 StVG, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG i.v.m. §§ 75 Nr. 5, 5 FeV.

Soweit alles verständlich. Das Betrifft den Fahrer des Mofas wenn er erwischt wird.

Was passiert nun wenn Fahrer und Halter des Fahrzeugs personenverschieden sind und der Eigentümer wusste, dass der Fahrer, dem er das Mofa überlässt nicht im Besitz einer Prüfbescheinigung ist? Macht er sich in irgendeiner Form strafbar? Im Falle von KFZs wird das durch §21 I Nr. 2 StVG geregelt und zieht den halter mit in Verantwortung. Da §21 aber nur für KFZ gilt die eine Fahrerlaubnis benötigen und das Fahren eines Mofas lediglich eine Prüfbescheinigung voraussetzt kommt eine strafbarkeit nach §21 nicht in Betracht. Allerdings kann ich aber auch keine alternative vorschrift die für diesen Fall den halter eines Mofas zur Verantwortung ziehen würde. Kann das sein?


Und verschärfen wir die situation nochmal:

Kann es also sein, dass ein Mofaverleih ungeschorren davon kommt, wenn es Mofas an jugendliche verleiht ohne zu prüfen oder sogar in kentniss davon, dass sie keine Prüfbescheinigung haben?

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Grüße,
Beetle
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Polo79
Beitrag 27.07.2009, 13:21
Beitrag #2


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Hallo, herzlich willkommen im VP! wavey.gif

Ein Mofa ist zulassungsfrei und hat deshalb keinen Halter.


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Peter Lustig
Beitrag 27.07.2009, 13:28
Beitrag #3


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Das Zulassen des Fahrens mit einem Mofa, bei dem der Fahrer keine Mofa-Prüfbescheinigung besitzt, ist nicht bußgeldbewehrt. Die BKatV und der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (Bußgeldkatalog) sehen dafür tatsächlich keine Ahndung vor.

@Polo79
Warum sollen nicht auch Mofas einen Halter haben? Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB und gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrechtrecht. Danach ist Halter, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht (die Kosten bestreitet) und die Verwendungsnutzungen zieht. Ein Mofa ist unbestreitbar ein Kfz. Auf eine Zulassung kommt es bezüglich der Haltereigenschaft nicht an.
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ts1
Beitrag 27.07.2009, 16:31
Beitrag #4


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Zitat (Polo79 @ 27.07.2009, 14:21) *
Ein Mofa ist zulassungsfrei und hat deshalb keinen Halter.
Selbst Leichtkrafträder und Gabelstapler und viele Arten von Anhängern sind zulassungsfrei. wavey.gif

Doch bei einem Mofa zieht StVG §21 nicht, weil man für das Mofa keine Fahrerlaubnis benötigt. Ganz richtig erkannt von New Beetle.
Und andere Vorschriften, die auf das Zulassen des fahrens von Mofa abzielen, gibt es wohl nicht, wenn man sie in den üblichen einschlägigen Sanktionsvorschriften nicht findet.


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MfG Thomas
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horst100
Beitrag 27.07.2009, 17:37
Beitrag #5


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Hier könnte sich eine Ahndung des Verstoßes gegen eine Halterverantwortlichkeit aus dem §130 OwiG ergeben, soweit ein gewerblicher Hintergrund des Verleihs vorliegt:

"§ 130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen."
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ts1
Beitrag 27.07.2009, 19:03
Beitrag #6


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Zitat (horst100 @ 27.07.2009, 18:37) *
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen ...
Welche Pflicht wäre das?
Ich sehe bisher nur eine Verpflichtung für den Führer des Mofas.

StVG §21 (1) 2. bietet aber einen anderen Fallstrick:
Der Halter müsste sich eigentlich vergewissern, daß der Möchtegern-Fahrer keinem Fahrverbot unterliegt.
Mofa-Prüfbescheinigung oder Personalausweis/Reisepaß (mit entsprechend altem Geburtsdatum) werden aber beim Absitzen eines Fahrverbots nicht in amtliche Verwahrung genommen.
Wer andererseits die Vorlage eines Führerscheins verlangen würde, der braucht gar keine Mofa mehr zum Verleih anzubieten, seine Kunden könnten gleich Moped fahren.


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MfG Thomas
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horst100
Beitrag 27.07.2009, 20:01
Beitrag #7


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Wohlgemerkt geht es beim §130 OWiG um gewerbliche Zuwiederhandlungen. Es trifft also nicht ganz klassisch den verkehrsrechtlichen Halter, sondern vielmehr den Inhaber eines Unternehmens!

In der Fallkonstruktion des TE (Mofaverleih, der Jugendlichen ohne Mofaprüfbescheinigung Mofasverleiht) würde hier eine Ahndung durch diesen Auffangtatbestand möglich sein, da den Inhaber der Mofas gewerblich handelt und seine Pflichten (Prüfung der Berechtigung, ein solches Kfz zu führen) nicht wahrnimmt...

Für den privaten Halter eines Mofa kommt die Ahndung gemäß §130 OWiG natürlich nicht in Frage...
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NewBeetle145
Beitrag 27.07.2009, 20:07
Beitrag #8


Neuling


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Vielen Dank für eure zahlreichen Beiträge!

Den Fallstrick aus §21 I Nr.2 sehe ich aber nicht. Im endefekt betrifft nämlich §21 doch nur die Fahrerlaubnis unter die die Mofa Prüfbescheinigung nicht fällt.

Bei der Verpflichtung nach §130 OwiG sehe ich genau dasselbe Problem wie ts1 und Betrifft imho eine nadere SItuation: Dieser ist einschlägig wenn ein Unternehmer eigene Pflichten auf andere Überträgt und dabei Aufsichtsmaßnahmen über die Personen denen die Pflichten übertragen werden unterlässt. Aber die Pflicht zur überprüfung selbst lässt sich daraus nicht herleiten, das wäre ein zirkelschluß.

Trotzdem fällt es mir schwer zu glauben dass der Gesetzgeber diese Lücke übersehen hat.

Ich nehme stark an dass bei einem Unfall der Unternehmer zumindest als Störer in Anspruch genommen werden kann und dann zusammen mit dem Handlungsstörer (=Fahrer) als Gesamtschuldner haftet, oder?


Mal eine ganz andere Frage: Kann den für jemanden der die Mofaprüfung noch nicht abgelegt hat das fahren ohne die Prüfbescheinigung zu einer sperre für den Führerschein führen, zumindest beim wiederholungstätern? Wenn ja, was wäre dafür die rechtliche Grundlage?
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horst100
Beitrag 27.07.2009, 20:18
Beitrag #9


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Oha, mein Beitrag beantwortet natürlich nicht den Einwand von ts1...

Die Pflicht könnte sich aus §31(2) StVZO ergeben:
"Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet[...]"

Jemand, der keine FE oder keine Mofaprüf hat, ist nicht geeignet, ein Kfz zu führen...
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 27.07.2009, 20:48
Beitrag #10





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Zitat (NewBeetle145 @ 27.07.2009, 21:07) *
Den Fallstrick aus §21 I Nr.2 sehe ich aber nicht. Im endefekt betrifft nämlich §21 doch nur die Fahrerlaubnis unter die die Mofa Prüfbescheinigung nicht fällt.

Das strafbare Fahren ohne Fahrerlaubnis begeht auch derjenige, der ein Kfz. - auch ein fahrerlaubnisfreies - während eines Fahrverbotes führt. Man kann sich in diesem Fall also auch mit dem Mofa-Fahren strafbar machen.
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jackh
Beitrag 27.07.2009, 21:03
Beitrag #11


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Abend!


Die frage ist zwar etwas OT, würd mich aber mal interesieren:

Darf ich mofa fahren, wenn ich im besitz einer prüfbescheinigung bin aber grade ein FV habe (nach z.b. trunkenheitsfahrt oder geschwindigkeitsvergehen)?


--------------------
[A] [CE] [DE] +95 +79.06
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Jens
Beitrag 27.07.2009, 21:05
Beitrag #12


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Zitat (jackh @ 27.07.2009, 22:03) *
Darf ich mofa fahren, wenn ich im besitz einer prüfbescheinigung bin aber grade ein FV habe

Nein


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 27.07.2009, 21:12
Beitrag #13





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Zitat (NewBeetle145 @ 27.07.2009, 14:19) *
Allerdings kann ich aber auch keine alternative vorschrift die für diesen Fall den halter eines Mofas zur Verantwortung ziehen würde.

Ich überlege gerade, ob man in diesem Fall nicht auch dem Halter ein Verwarnungsgeld aufbrummen könnte, indem man folgendes anwendet:

§ 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren): "Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes."

§ 27 StGB (Beihilfe): "(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern."
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Jens
Beitrag 27.07.2009, 21:15
Beitrag #14


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Zitat (Georg_g @ 27.07.2009, 22:12) *
namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes

Wie bringst du da das StGB unter? think.gif


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swift
Beitrag 27.07.2009, 21:26
Beitrag #15


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Ich sehe hier eine mögliche Beteiligung nach § 14 I OwiG.

Dementsprechend sollte dem Unternehmer auch ein Verwarnungsgeld drohen, sollte er die Fahrt wissentlich zulassen.
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asdf555
Beitrag 27.07.2009, 21:33
Beitrag #16


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Zitat (horst100 @ 27.07.2009, 22:18) *
Jemand, der keine FE oder keine Mofaprüf hat, ist nicht geeignet, ein Kfz zu führen...

Widerspruch: Wer vor dem 01. 04. 65 geboren ist, der ist auch ohne Prüfbesch. grds. geeignet.
Die Eignung ist eine sehr willkürliche Angelegenheit.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 27.07.2009, 21:59
Beitrag #17





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Zitat (Jens @ 27.07.2009, 22:15) *
Zitat (Georg_g @ 27.07.2009, 22:12) *
namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes

Wie bringst du da das StGB unter? think.gif

Indem ich den Beginn des Satzes nicht einfach weglasse. wink.gif
Der Satz "... die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren ..." erfasst auch das StGB. Die Formulierung "namentlich" bedeutet so viel wie "insbesondere", sodass es sich nicht um eine vollständige Aufzählung handelt.
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asdf555
Beitrag 28.07.2009, 13:05
Beitrag #18


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Das OWiG und die StPO regeln das (Straf- oder OWi-) Verfahren, also den Ablauf. Darunter lässt sich das StGB nicht unterbringen, denn da wird nicht das Strafverfahren geregelt.
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swift
Beitrag 28.07.2009, 14:43
Beitrag #19


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Das sehe ich auch so.

Nicht ohne Grund werden Normen wie der "Rechtfertigende Notstand" (§ 16 OwiG) und "Notwehr" (§ 15 OwiG) analog zum StGB (§§ 34, 32 StGB) aufgeführt.
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hufi
Beitrag 29.07.2009, 11:29
Beitrag #20


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Was droht denn nun konkret, wenn der 10 - jährige Nachwuchs meinen Segway stibitzt und durchs Dorf düst? (Sorry, den ganzen Paragraphenkram habe ich nicht kapiert) Für den Segway braucht man eine Mofa - Prüfbescheinigung.

Gruß

Hufi
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hufi
Beitrag 30.07.2009, 10:58
Beitrag #21


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Moin Leute,

Keine Antwort??? Keine Lust???
Meine Blagen interesiert das! whistling.gif wavey.gif

Gruß

Hufi
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Jens
Beitrag 30.07.2009, 15:04
Beitrag #22


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Zitat (hufi @ 29.07.2009, 12:29) *
Was droht denn nun konkret, wenn der 10 - jährige Nachwuchs meinen Segway stibitzt und durchs Dorf düst?

Im Prinzip nichts. Das Führen einer Mobilitätshilfe ohne Prüfbescheinigung ist eine Ordnungswidrigkeit, allerdings ist ein 10jahriger noch zu jung, als daß das geahndet werden könnte (§12 Abs. 1 OWiG).

Was genau einem mindestens 14jährigen droht kann ich nicht sagen, da der Bußgeldkatalog zur Einführung der MobHV nicht geändert wurde, d.h. es ist noch keine Regelbuße vorgesehen. Ich nehme an, daß es zu einem Verwarnungsgeld analog dem Führen eines Mofas ohne Prüfbescheinigung käme.


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hufi
Beitrag 30.07.2009, 15:14
Beitrag #23


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Besten Dank Jens,

und was droht mir als Halter der Karre? Ich habe die Fahrt ja schlieslich nicht verhindert. thread.gif

Dank im Voraus

Hufi
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Jens
Beitrag 30.07.2009, 15:32
Beitrag #24


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Da würd ich dir die Lektüre dieses Threads empfehlen. twinkle.gif

Ernsthaft: Ich weiß es nicht. Mir ist keine Vorschrift analog dem §21 StVG bekannt, die den Halter eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugs mit Strafe bedroht, wenn er jemanden ohne Prüfbescheinigung fahren lässt. Das heißt aber nicht, daß es so eine Vorschrift nicht gibt.


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hufi
Beitrag 30.07.2009, 15:41
Beitrag #25


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Danke Jens,

hab ich längst gelesen. Mal schaun, ob sich in der Zukunft Deine Ansicht bewahrheitet, wenn doch mal einer meckert. Ans Rad flechten wird man uns schon nicht.

Ich höre gerade schon ein startendes "druuuiiiiii" aus der Garage! rolleyes.gif

Beste Grüße

Hufi + Blagen
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NewBeetle145
Beitrag 30.07.2009, 19:31
Beitrag #26


Neuling


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Haste deinen Segway schon gekauft? Wenn ja, wo wenn man Fragen darf? Ich liebe dieses Gerät smile.gif
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hufi
Beitrag 30.07.2009, 20:53
Beitrag #27


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Hi New Beetle 145,

Hab das geniale Ding schon länger, gekauft direkt in USA.

Alle Infos hier: http://www.segforum.de/index.php

Beste Grüße

Hufi
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.07.2009, 15:15
Beitrag #28





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Zitat (hufi @ 30.07.2009, 21:53) *
... gekauft direkt in USA.

Hat denn das Gerät eine Typgenehmigung und ein Versicherungskennzeichen? Anderenfalls drohen nämlich Sanktionen wegen zulassungsrechtlicher Verstöße und - vor allem - wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Weiter oben wurden ja nur die fahrerlaubnisrechtliche Seite erörtert. Der 10-Jährige ist zwar nicht strafmündig, für dich als Halter oder Besitzer des Segway würde aber § 6 PflVG gelten:

"(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört."
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