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Beitrag
#51
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30685 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Die Unmöglichkeit kann meines Erachtens nicht aus § 76 Nr. 11 a gefolgert werden: dort wird zwar die prüfungsfreie Neuerteilung von C1E und ggf. A1 (nicht aber A beschränkt als Ersatz von 1a) im Falle der prüfungsfreien Neuerteilung von B vorgeschrieben, es sind aber keine Vorgaben bezüglich dieser Klassen gemacht, wenn B erst nach einer Prüfung erteilt wird. Genau diese Thematik hatte @Mr.T ja bereits letztes Jahr zur Diskussion gestellt: Anwendung der OptimierungsVO -------------------- |
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#52
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Wobei es im verlinkten Thread ja darum geht, ob bei einer Neuerteilung in mehreren Stufen (zeitlich) für die zeitlich spätere Neuerteilung ein Verzicht auf die Prüfung noch möglich ist.
Hier stellt sich aber die Frage, ob aus einer Prüfungsauflage für die Klasse B auch eine Prüfungsauflage für die Klassen C1E und A1 folgt. Diese Frage ist ja auch sinnvoll, wenn man eine simultane Neuerteilung aller dieser Klassen beantragt hat. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#53
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30685 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Hier stellt sich aber die Frage, ob aus einer Prüfungsauflage für die Klasse B auch eine Prüfungsauflage für die Klassen C1E und A1 folgt. Diese Frage ist ja auch sinnvoll, wenn man eine simultane Neuerteilung aller dieser Klassen beantragt hat. Bei einer simultanen Neuerteilung stellt sich die Frage nicht, da dieser Fall ja im §76 Nr. 11a FeV geregelt ist.Ansonsten ist mein Eindruck aus den bisherigen Threads eigentlich der, daß die FSST bei Erweiterungen (die du als Neuerteilung in mehreren Stufen bezeichnest) eigentlich recht kulant sind, sofern die Neuerteilung der ersten Klasse ohne Prüfungen stattfand. Zudem wäre eine FSST meiner Meinung nach inkonsequent, wenn sie zunächst bei einer Neuerteilung z.B. der Klasse B Prüfungen anordnet, bei einer späteren Erweiterung auf C1E dann keine Prüfungen mehr anordnet. Dadurch würde sie doch dokumentieren, daß die Entscheidung im Neuerteilungsverfahren falsch war. -------------------- |
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#54
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Nicht unbedingt: bei einer Erweiterung geht es ja mehr um die Beherrschung eines spezifischen KfZ-Typs, bei der ersten Neuerteilung auch darum, dass man sich überhaupt mit einem KfZ im Straßenverkehr wieder zurecht finden kann (Beachtung der Verkehrszeichen und Verkehrsregeln).
D.h. wenn man für die erste Neuerteilung eine Prüfung abgelegt und erfolgreich bestanden hat, dann kann die Behörde bei weiteren Erweiterungen um alte entzogene Klassen ja nicht mehr argumentieren, dass man seine grundsätzliche Befähigung zum Führen von KfZ eventuell verlernt hat, dann geht es ja nur noch um die klassenspezifischen Besonderheiten, d.h. da ist die Ausgangsfrage dann eine und muss für jede Klasse individuell beantwortet werden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#55
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1608 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Zitat Sehr geehrter Herr clicker, nein, nicht grundsätzlich. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nach der neuen Fassung des § 20 Abs. 2 FeV nur zulässig, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen (theoretischen und praktischen) Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach Weisung der Regierung von Oberbayern wird dies bei Klasse A und B in der Regel nach 10 Jahren und bei den C-Klassen in der Regel nach 5 Jahren anzunehmen sein. Da bei Ihnen die Entziehung bereits 1994 erfolgte, ist ein Prüfungsverzicht nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen Sachbearbeiterin Mich würde nun interessieren, was ihr von der Antwort haltet. ![]() Ich sehe in der Antwort, dass die Sachbearbeiterin gesetzestechnisch nicht mehr auf dem neuesten Stand ist! Nach der aktuellen Fassung der FeV wird nämlich nicht mehr auf eine Prüfung verzichtet, sondern diese ist automatisch kraft Gesetz nicht mehr erforderlich. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch eine Prüfung anordnen. Das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis wurde also genau umgekehrt. Insoweit stellt sich mir auch die Frage, ob die Anweisung der Regierung von Oberbayern überhaupt noch aktuell ist!?! Rechtswidrig halte ich eine solche starre Grenze sehr wohl. Es müsste halt mal jemand dagegen klagen. |
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#56
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Danke für die zahlreichen Antworten.
Ich werde mir den Spaß machen und vorerst nur BE beantragen. Dann bin ich mal gespannt, wie sie die Anordnung der Prüfung begründen wollen. |
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#57
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Habe heute BE beantragt und wurde auf der Fsst nach der Fahrschule gefragt.
Als ich sagte, dass ich keine angeben werde, da ich eine prüfungsfreie Neuerteilung erwarte, sagte man mir, dass sie den Antrag dann gebührenpflichtig ablehnen werden, da sie in meinem Fall nicht auf eine Prüfung verzichten können. Sobald ich den Ablehnungsbescheid habe, marschiere ich schnurstraks zum Anwalt. Ich halte euch auf dem Laufenden. |
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Gast_charly68_* |
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#58
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Wer hat dies Dir mitgeteilt?
Ein einfacher FEB-MA oder gar der Leiter der FEB? |
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#59
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Ein Sachbearbeiter, nach Rücksprache mit der stellvertretenden Sachgebietsleiterin.
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#60
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26835 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
na denn. Endlich mal jemand der dagegen vorgeht.
In Deinem Fall sehe ich aber noch ein grundsätzliches Problem. Du hast ja bereits eine Neuerteilung gehabt. Nach Konsens hier (das steht auch in irgendwelchen Kommentaren) bezieht sich der Anspruch auf prüfungsfreie Neuerteilung nur auf den ersten Neuantrag. Verzichtet man dann und will später nachkarten, dürfen wohl Prüfungen angeordnet werden (zumal bei Dir ja schon bei der ersten Neuerteilung Prüfungen angeordnet wurden). Außerdem kann es sein, dass Du wegen der kurzen Zeit des FS-Besitzes unterliegst. Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#61
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Das kann durchaus sein, dass ich das Nachsehen habe.
Aber es kann ja nicht sein, dass es diese 5/10-Jahres Regelung nur in Bayern gibt. Und genau auf diese Regelung beruft sich meine Fsst beharrlich. Wenn mein Rechtschutz das übernimmt, wäre es doch schön, wenn das abschließend geklärt werden kann, ob das nun rechtens ist, oder nicht. Selber in die Tasche greifen werde ich dafür nicht. ![]() |
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#62
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 ![]() |
Endlich mal ein Urteil zu kriegen wäre sicher schön.
![]() Und es wäre noch viel schöner, wenn du uns im Falle des Falles detailreich den Fort- und Ausgang des Verfahrens schilderst. Aber bedenke, dass sich so ein Rechtsstreit lange hinziehen kann, und du in dieser Zeit auf eine FE verzichten musst, auf die du grundsätzlich schon ein Anspruch hättest. |
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#63
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Die Zeit spielt keine Rolle. Auf A/BE kann ich warten.
Bei B war das nicht der Fall. |
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#64
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Habe heute eine Kurzmitteilung meiner Fsst. erhalten, die ich euch natürlich nicht vorenthalten möchte.
Zitat Sehr geehrter Herr clicker, der Besitz der "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 3 liegt bereits über 15 Jahre zurück. Ein Besitzstand für die Prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE kann daher aus der früheren Klasse 3 nicht abgeleitet werden. In ähnlicher Sache ist derzeit ein Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht anhängig. Wir werden den Ausgang abwarten und Sie dann über das Ergebnis informieren. Sollten Sie die sofortige Entscheidung über den Antrag wünschen, müssten wir mit kostenpflichtigem Bescheid (150,-- Euro) ablehnen. Mit freundlichen Grüßen Sachbearbeiterin Also heißt es nun abwarten. |
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#65
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 07.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52623 ![]() |
hi clicker,
hast schon was neues erfahren? meine FEB schrieb mir dasselbe! nur ist nirgends was bekannt über eine Verhandlung wg. der Fristen vorm VG München!? gruss elewicko |
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#66
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
Hi,
das würde mich auch mal interessieren. Bei mir sieht es so ähnlich aus. Ich habe 12/1996 FS3 gemacht und 07/1997 FS 1a....08/1997 wurde mir der FS wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Ich habe 9 Monate Sperre sowie 40 Arbeitsstd. bekommen. 2002 habe ich dann wieder das Geld gehabt um mich dem Thema zu widmen. Von der Fsst wurde ich natürlich zu einer MPU, einer Nachschulung und Wiederholung der theoretischen sowie praktischen Prüfung verdonnert. Habe alles brav und ohne Hindernisse absolviert und dann die Prüfung für FS B gemacht. Mehr konnte ich mir zu dem Zeitpunkt nicht leisten. Jetzt wollte ich FS A wiederholen, da hat mich der nette Herr aus der Fahrschule auf das Gesetz aufmerksam gemacht. Ich habe dann auf der FSST in Oldenburg angerufen, wo meine Akte liegt, und dumm gefragt ob ich nur die beiden Prüfungen wiederholen muss oder ob ich den FS komplett mit Pflichstunden usw. machen muss. Erste Aussage des ersten Telefonats war "Müssen Sie Ihre Fahrschule fragen!!". Zweites Telefonat "Müssen Sie komplett neu machen mit Pflichstunden!". Ich bin zwischenzeitlich umgezogen und somit ist für mich jetzt FSST Landkreis Ammerland zuständig wo ich auch den eigentlichen Antrag stellen muss. Erstes Telefonat "Müssen Sie komplett neumachen mit Pflichtstunden!". Zweites Telefonat, ich wurde an einen anderen Sachbearbeiter verwiesen, "wir brauchen die Akte um das zu prüfen." also hab ich in Oldenburg angerufen und veranlasst das die Akte zum FSST vom Landkreis Ammerland kommt. Das ist der Stand jetzt...hoffe das die Akte Donnerstag da ist. Und dabei ging es noch nichtmal um eine Neuerteilung OHNE Prüfung. Wenn ich die praktische Prüfung wiederholen muss, kann ich damit Leben, aber nicht so.... Schöne Grüße |
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#67
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
2002 habe ich dann wieder das Geld gehabt um mich dem Thema zu widmen. Von der Fsst wurde ich natürlich zu einer MPU, einer Nachschulung und Wiederholung der theoretischen sowie praktischen Prüfung verdonnert. Habe alles brav und ohne Hindernisse absolviert und dann die Prüfung für FS B gemacht. Mehr konnte ich mir zu dem Zeitpunkt nicht leisten. Das wären 8 Jahre seit Erteilung der Klasse B. ![]() Ich habe dann auf der FSST in Oldenburg angerufen, wo meine Akte liegt, und dumm gefragt ob ich nur die beiden Prüfungen wiederholen muss oder ob ich den FS komplett mit Pflichstunden usw. machen muss. Erste Aussage des ersten Telefonats war "Müssen Sie Ihre Fahrschule fragen!!". ![]() Zweites Telefonat "Müssen Sie komplett neu machen mit Pflichstunden!". ![]() Ich bin zwischenzeitlich umgezogen und somit ist für mich jetzt FSST Landkreis Ammerland zuständig wo ich auch den eigentlichen Antrag stellen muss. Erstes Telefonat "Müssen Sie komplett neumachen mit Pflichtstunden!". ![]() Zweites Telefonat, ich wurde an einen anderen Sachbearbeiter verwiesen, "wir brauchen die Akte um das zu prüfen." Das halte ich für eine vernünftige Antwort.also hab ich in Oldenburg angerufen und veranlasst das die Akte zum FSST vom Landkreis Ammerland kommt. Bei Neuantrag der Klasse A hätte Ammerland in Oldenburg anfordern müssen aber egal.Das ist der Stand jetzt...hoffe das die Akte Donnerstag da ist. Und dabei ging es noch nichtmal um eine Neuerteilung OHNE Prüfung. Wenn ich die praktische Prüfung wiederholen muss, kann ich damit Leben, aber nicht so.... Lies dir den Thread von @ellinor durch. Hier wurde nach Entzug Klasse A erworben und B nach 6 Jahren prüfungsfrei neuerteilt. So ganz reibungslos ging das anfangs aber nicht... ![]() mfg darkstar -------------------- |
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#68
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
Das liest sich ja ganz positiv, obwohl ich immernoch skeptisch bin
![]() Weiss vielleicht jemand ob es so einen Erlass auch für Niedersachsen gibt auf den ich mich beziehen kann bzw. muss ![]() |
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#69
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Das liest sich ja ganz positiv, obwohl ich immernoch skeptisch bin Immer positiv denken. ![]() ![]() Weiss vielleicht jemand ob es so einen Erlass auch für Niedersachsen gibt auf den ich mich beziehen kann bzw. muss Google sagt das der Landkreis Ammerland in Niedersachsen liegt. Dann lies mal in diesem Thread (er ist auch ganz oben im Forum Führerschein gepinnt). ![]() Ein Erlass in Niedersachsen ist mir zwar so nicht bekannt. Im Zweifelsfall würde ich es in deiner Konstellation auch auf einen Rechtsstreit vor Gericht ankommen lassen. Dann soll die FEB mal die Tatsachen nennen die... Zitat die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. ... wenn du schon seit 8 Jahren die Klasse B besitzt (und keine gravierenden Auffälligkeiten im Verkehr gezeigt hast). mfg darkstar PS: Selbst vor der Neuregelung des § 20 FeV wären in keinem Fall die Pflichtstunden bei der Fahrschule zu absolvieren gewesen. -------------------- |
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#70
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
Ne, ich hab 0 Punkte und bin einmal mit 36kmh in ner 30iger Zone geblitzt worden. Sonst nix. Bin mal gespannt wenn die Akte erstmal da ist wie es weiter geht. Ich stell mich schon seelisch auf ein Behörden (Argumentations-) marathon ein.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Ne, ich hab 0 Punkte und bin einmal mit 36kmh in ner 30iger Zone geblitzt worden. Sonst nix. Na da tauchen da zumindest schonmal keine Probleme auf. ![]() Bin mal gespannt wenn die Akte erstmal da ist wie es weiter geht. Ich stell mich schon seelisch auf ein Behörden (Argumentations-) marathon ein. Ich würde warten bis der Sachbearbeiter die Akte bekommen und gelesen hat. Dann würde ich persönlich vorbeigehen und die Bedingungen für eine Neuerteilung der Klasse A erfragen. Diesen Erlass aus NRW kannst du ja durchaus trotzdem mitnehmen. Das einzige Problem was ich sehe das du 1a offenbar nur 1 Monat hattest, bevor die FE entzogen wurde.07/1997 FS 1a....08/1997 wurde mir der FS wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. ![]() Andererseits durftest du mit Klasse B jederzeit auch Fahrzeuge der Klasse M führen. Ob du das tatsächlich gemacht hast ist erstmal nicht relevant. Die Bedenken bezüglich der Eignung wurden durch die MPU ausgeräumt. Für die Reaktionstests gelten bei den Klassen A und B die gleichen Anforderungen, im Gegensatz zu den Klassen C und D wo die Anforderungen gegenüber (A,B) höher sind. Die fährst seit 8 Jahren Fahrzeuge der Klasse B und hattest nur (unbedeutende) Verkehrsverstöße. Auch dürften deine Kenntnisse bezüglich der aktuell geltenden Verkehrsregeln gegenüber jemanden der nach 13 Jahren seine FE prüfungsfrei wiederbekommt schon bedeutend höher sein. Du hattest jederzeit die Möglichkeit ein Fahrzeug der Klasse M zu fahren, also sollte es an der Fähigkeit grundsätzlich ein Zweirad zu führen auch nicht mangeln. Das Einzige was wirklich "dagegenspricht" ist der 1 Monat Besitz bei 13 Jahren Nichtbesitz der Klasse. Meiner Meinung nach ist das keine Tatsache im Sinne des § 20 FeV, ein Gericht kann aber natürlich anders entscheiden. Denke aber erstmal nicht soweit, sondern nur an das Nächstliegende (die FEB). mfg darkstar -------------------- |
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#72
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
Kann mir vielleicht eben jemand den "Fachbegriff" für eine rechtsverwertbare Begründung posten?
Hab grad die ganze Zeit schon im Forum rumgesucht und find das Wort nicht wieder ![]() |
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#73
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
So neues Wirrwarr. Ich hab grad mit dem SB vom FSST telefoniert. Er meinte die MPU würde nur für Klasse B gelten, da ich damals auch nur Klasse B wieder beantragt hab. Und da mir der FB entzogen wurde und ich Klasse A damals nicht mitbeantragt habe, hab ich gar keinen mehr...mein FS wär komplett weg. Quasi erloschen.
Ich müsste den FB komplett neu machen UND noch eine MPU für Klasse A. ICh muss jetzt erstmal gucken was in meinem MPU Gutachten steht. Ich brech ins Essen... |
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#74
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
Morgen nochmal Termin mit der FSST. Bin mal gespannt was er sich diesmal ausgedacht hat
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#75
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Dass man eine MPU für bestimmte Klassen machen muss, ist aber ziemlicher Blödsinn.
Die Wiedergewinnung der Kraftfahreignung durch Bestehen der MPU bezieht sich immer auf alle Klassen. Nach BVerwG 3 C 54.04 Urteil vom 17.11.2005 bezieht sich die Kraftfahreignung immer auf alle Fahrerlaubnisklassen. Dass man für die Klasse A eine erneute Prüfung verlangt, kann jedenfalls nicht so begründet werden, wie man es Dir mitgeteilt hat. Dass Du bei Beantragung der Klasse B die Klasse A nicht mitbeantragt hast, ist jedenfalls kein Grund, jetzt eine Prüfung zu verlangen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#76
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 04.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52573 ![]() |
Hab mal eine Frage. Wude bei dir auch ein ASF angeordnet? Du hattest ja 2 Vergehen während der Probezeit.
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#77
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
So...nun nach vielem hin und her heute den Antrag gestellt. Ich muss die praktische Prüfung für Klasse A (unbeschränkt) wiederholen. Im Hinblick auf die Tatsache das ich Klasse 1a vor 13 Jahren nur einen Monat besessen hab kann ich dfamit Leben. Das sollte jetzt ja nicht mehr so das Problem sein. Einn paar Fahrstunden und dann klappt das schon
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#78
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Keine Theorieprüfung?
![]() Geht das überhaupt? ![]() -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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#79
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 07.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52623 ![]() |
die bayr.Regierung ist sogar der Meinung,das es mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen darüber gibt!
darauf beziehen sich die FEB in BY,nur können sie weder Aktenzeichen noch sonstige Informationen darüber benennen! also absolutes Hörensagen! bin am Anfang nun, mit einer RA aus BY,dagegen vorzugehen! erstmal wurde Antrag auf Kostenübernahme an die RSV gestellt und dann bleibt abzuwarten,ob man dagegen gerichtlich vorgeht,um mal genau zu wissen,auf was diese Entscheidungen beruhen! @Polo Warum nicht? es wird ja nur die Befähigung des Führens in Frage gestellt! bei Besitz schon einer anderen Klasse,kann man mit dem Argument nicht kommen,es hat sich einiges an Regeln im Strassenverkehr geändert! denn dies weiss man ja bereits! aber auch in BY wird es sicherlich Ausnahmen geben,bezgl. des §20 Abs 2 FEV! positiv wie negativ! obwohl diese ständigen Antworten auf Fragen,mit der Begründung so sei die Anweisung von oben,langsam langweilig wird! es muss endlich eine einheitliche Regelung gefunden werden... nur die Entzugszeit,kanns nicht sein...wie schon die meisten User hier erkannt haben. |
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#80
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Warum nicht? Ich weiß nicht so Recht wie man den Satz interpretieren soll. Zitat (§20 Abs. 2 FeV) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Besser wäre m.E.: Zitat Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung oder mehrere Fahrerlaubnisprüfungen an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
-------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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#81
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 07.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52623 ![]() |
jo...man könnte aber auch meinen,das nur wenn und,also beides zutrifft,dann kann eine Prüfung angeordnet werden!
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. also bei nur einer Kenntniss oder Fähigkeit,wäre keine Prüfung anzuordnen! es wird ja auch nur von einer Prüfung gesprochen! mal eine andere Fallkonstellation! ![]() |
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#82
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
Ich hab auch nochmal ne kleine Frage....hab da heute 105,10,- Gebühren bezahlt. Auf der Quittung steht nur "Neuerteilung FE". Kann mir vielleicht jemand den BEtrag erklären?
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#83
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30685 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Kann mir vielleicht jemand den BEtrag erklären? Frag deine FSST. Die mögliche Rahmengebühr für eine Neuerteilung beträgt 33,20 bis 256,00 EUR. -------------------- |
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#84
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 16.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52751 ![]() |
Ja das ist auch mein nächster Plan
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#85
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Habe heute Antwort von der Fsst. bekommen...
Zitat Sehr geehrter Herr clicker, vom Bayerischen Verwaltungsgericht wurde entschieden, dass von Den Fahrerlaubnisbehörden zu Recht Bedenken an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, wenn die Entziehung bzw. der Besitz der Fahrerlaubnis schon lange (über fünf bzw. 10 Jahre) zurückliegt. Auf eine prüfungsfreie Erteilung der Klasse BE haben Sie somit keinen Anspruch. Bitte teilen Sie uns in den nächsten Tagen mit, über welche Fahrschule wir sie zur Führerscheinprüfung anmelden sollen. Mit freundlichen Grüßen Sachbearbeiterin ![]() |
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Beitrag
#86
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Die FEB sollte dazu mal ein Aktenzeichen rausrücken, sonst bleibt wirklich alles nur "Hörensagen".
![]() Ich zweifle erstmal nicht grundsätzlich an das es derartige Entscheidungen tatsächlich gibt. Dann würde ich aber auch die Fallkonstellation, die dem Urteil zugrundelag, gern selbst durchlesen. Wie soll man sonst wissen was man dem nächsten User raten soll? Es gibt in Bayern mehrere Verwaltungsgerichte, ein Aktenzeichen würde die Suche nach einem entsprechenden Urteil schon sehr erleichtern. ![]() Sollte die Entscheidung noch nicht veröffentlicht sein, dann würden sich da auch Möglichkeiten finden sie z.B. bei Gericht anzufordern... mfg darkstar -------------------- |
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#87
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 07.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52623 ![]() |
es wird seitens der Regierung sogar von mehreren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gesprochen!!!
nur im Einzelfall kann sich niemand dazu äussern,bzw will es nicht! und mit einer 5 Jahresargumentation zu kommen,halte ich mal für völlig daneben!!! dann hätte die FEV garnicht geändert werden müssen! bei clicker gehts gerademal um BE! er wird ja wohl ein Fahrrad auch schon mit Anhänger bewegt haben! also echt mal! |
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Beitrag
#88
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Mich würde auch mal die Argumentation für die Differenzierung zwischen Fahrzeugen der Gruppe 1 (10 Jahre) und Fahrzeugen der Gruppe 2 (5 Jahre) interessieren. Ich kann nicht nachvollziehen, dass die Befähigung zum LKW-Fahren schneller verloren gehen soll als jene des Auto- oder Motorradfahrens.
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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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Beitrag
#89
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Habe das Aktenzeichen angefragt.
Mal sehen ob eine Antwort kommt. ![]() |
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Beitrag
#90
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 07.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52623 ![]() |
die Antwort habe ich schon vor einer Woche bekommen!
Zitat Soweit Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München nicht von diesem selbst veröffentlicht wurden, geben auch wir bzw. die nachgeordneten Behörden diese nicht an Privatpersonen weiter; sie werden also bzgl. dieses Themas für Ihren Chatroom weiter selbst recherchieren müssen. Mit freundlichen Grüßen xxxxxx Regierungsamtmann Regierung von Oberbayern - SG 23.1 Wie begründet denn bitte die FEB dann die Tatsachen??? |
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Beitrag
#91
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Hier die Antwort:
Zitat Sehr geehrter Herr clicker,
Sie finden die Entscheidung des Bay.VG München vom 07.01.2010 unter Az. M6a E09 5304. Mit freundlichen Grüßen Sachbearbeiterin |
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Beitrag
#92
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
VG München 6a. Kammer, Beschluss vom 07.01.2010, Az. M 6a E 09.5304:
Zitat I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe Der 1967 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt). Am … September 1998 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, obwohl er wegen vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille im Mittelwert. Die Fahrerlaubnis wurde noch am selben Tag sichergestellt. Das Amtsgericht A… verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom … Januar 1999 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts A… vom … März 1999 wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Rahmen einer erneuten Verurteilung des Antragstellers wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte mit Urteil vom … Oktober 1999 wurde bekannt, dass beim Antragsteller zur Tatzeit die nicht ausschließbare maximale Blutalkoholkonzentration von 2,01 Promille vorlag. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens der Fahrerlaubnis legte der Antragsteller auf Anforderung der Antragsgegnerin ein Fahreignungsgutachten des TÜV A… vom … August 2000 vor. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Verhaltensprognose könne jedoch durch die Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung nach § 70 Fahrerlaubnisverordnung günstig beeinflusst werden (Kurs für alkoholauffällige Fahrer). Aus gutachterlicher Sicht wurde deshalb eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung empfohlen, dass die Teilnahme an diesem Kurs belegt werde. Der Antragsteller legte daraufhin am … Dezember 2000 eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung, Modell „Leer“, vom … November 2000 vor. Nachdem der Antragsteller schwer erkrankt war und eine mehrmonatige Chemotherapie durchführen musste, wurde letztendlich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter verfolgt. Am … September 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit den Fahrerlaubnisklassen A,B, BE, C1 und C1E. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sich bei einer Fahrschule anzumelden, da eine Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und Praxis) erforderlich sei. Zur Begründung wurde per E-Mail vom gleichen Tag ausgeführt, dass zwar die medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Jedoch seien seit der Sicherstellung des Führerscheins mehr als zehn Jahre vergangen. Damit sei die Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung über eine Fahrschule erforderlich. Die Antragsgegnerin übe das ihr mit Wegfall der Zweijahresfirst eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass nach zehn Jahren eine erneute Fahrprüfung gefordert werde. Eine Pflichtausbildung (Fahrstunden und Theorieunterricht) sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers. Sie führten aus, dass der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin offensichtlich eine Fassung von § 20 FeV zugrunde liege, wie sie tatsächlich in Folge der Änderungsverordnung seit 1. November 2008 gegolten habe. Zwischenzeitlich sei § 20 FeV erneut geändert worden. Nach der aktuellen Fassung sei der Verzicht auf die theoretische und praktische Führerscheinprüfung keine Ermessenentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde mehr. Vielmehr ordne § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV ausdrücklich an, dass § 15 FeV vorbehaltlich von § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung finde. Bei einer Neuerteilung sei also grundsätzlich keine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung mehr erforderlich. Der Ausnahmetatbestand hiervon sei in § 20 Abs. 2 FeV nicht mehr als Ermessensentscheidung geregelt. Nunmehr müsse die Fahrerlaubnisbehörde obligatorisch eine Fahrprüfung verlangen, wenn Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Damit habe der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass das Verlangen einer Führerscheinprüfung eine Einzelfallentscheidung sein müsse. Es sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Alleine Zweifel daran reichten nicht aus. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 erwiderte die Antragsgegnerin, dass die Tatsache, wonach der Antragsteller seit über elf Jahren kein Fahrzeug mehr geführt habe und seither weder mit den geänderten Verkehrsvorschriften noch mit dem durch stetige Zunahme erschwerten Großstadtverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs konfrontiert worden sei, die Annahme rechtfertige, dass der Antragsteller als Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze. Daher sei eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen gewesen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2009, eingegangen bei Gericht am 10. November 2009, beantragte der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M, S und L vorläufig zu erteilen, die ihre Gültigkeit durch bestandskräftige Ablehnung oder durch Rücknahme des Antrags vom … September 2009 auf Erteilung der Fahrerlaubnis verliert, und hierüber dem Antragsteller einen Führerschein auszustellen und auszuhändigen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 StVG Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis habe. Daraus ergebe sich auch der Anordnungsanspruch. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis entfalle aufgrund der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV die Nachweispflicht des Fahrerlaubnisbewerbers. Vielmehr treffe gemäß § 20 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, die die Annahme des Verlustes der fähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen stützen sollen. Bloße Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen reichten dabei nach dem Verordnungswortlaut nicht aus, um eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen. Unter Tatsachen werde man allenfalls einzelfallbezogene Anhaltspunkte verstehen können oder allgemeine Erfahrungssätze. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Bewerber um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch bloßen Zeitablauf verliere, müsse jedoch die Fahrerlaubnisbehörde belegen. Es sei fragwürdig, dass die Antragsgegnerin offensichtlich durch bloße Verwaltungsvorschriften die vormalige zweijährige Fristenregelung in § 20 Abs. 2 FeV a. F. durch eine neue zehnjährige Fristenregelung ersetzt habe. Dieser Auffassung mangele es zum Einen an einer Rechtsgrundlage und zum Anderen an einer belegten Tatsachengrundlage. Eine Regelung durch einstweilige Anordnung sei geboten (Anordnungsgrund), da sich unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin formulierten Auffassung eine Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abzeichne. Die Ablehnung würde den Antragsteller jedoch in seinem Grundrecht auf Handlungsfreiheit einschränken. Der Antrag des Antragstellers sei offensichtlich begründet. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sei mit der gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Die im Antrag formulierte auflösende Bedingung stelle sicher, dass die einstweilige Anordnung keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009, eingegangen bei Gericht am 10. Dezember 2009, den Antrag auf prüfungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen. Mit Inkrafttreten der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 8. Januar 2009 sei die Notwendigkeit des Nachweises der Befähigung vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Gegensatz zu den früheren Fassungen des § 20 Abs. 2 FeV davon abhängig gemacht worden, ob im Fall des jeweiligen Bewerbers Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass die erforderlichen theoretischen und/oder praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden seien. Die Antragsgegnerin sehe einen führerscheinlosen Zeitraum von zehn und mehr Jahren als Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV an, die die Annahme rechtfertigten, dass nach Ablauf dieses Zeitraums weder die theoretischen Kenntnisse noch die praktische Befähigung in einem für die Verkehrssicherheit ausreichenden Umfang vorhanden seien. Dass der Verordnungsgeber die frühere Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV mit dem grundsätzlichen Verbot nach zwei- oder mehrjähriger Fahrpause auf die Ablegung der Befähigungsprüfungen zu verzichten ersatzlos gestrichen habe, bedeute nicht, dass damit ohne zeitliche Einschränkung jeglicher führerscheinloser Zeitraum als für die allgemeine Verkehrssicherheit irrelevant anzusehen sei und die Anordnung zur Ablegung der Befähigungsprüfungen sich nur auf Auffälligkeiten im Straßenverkehr beziehe, die deutliche Zweifel an der Befähigung begründen würden. Vielmehr erfordere aus Sicht der Antragsgegnerin auch die Neufassung des § 20 Abs. 2 FeV die Anordnung der Ablegung der Befähigungsprüfungen dann, wenn eine motorisierte Verkehrsteilnahme mit erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen über zehn oder mehr Jahre nicht mehr legal möglich gewesen sei. Längere rechtlich bestehende Fahrpausen seien damit aus Sicht der Antragsgegnerin als Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV anzusehen, die zur Anordnung der Ablegung der Befähigungsprüfungen führten. Sinn und Zweck auch dieser geänderten Regelung bestehe darin, dass dann, wenn der Betreffende über einen längeren Zeitraum nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen habe, Zweifel am Vorhandensein der theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bestünden. Diese Kenntnisse seien in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Antragsgegnerin verwies auf die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1994, die nach wie vor ihre Berechtigung habe. Diesem Erfordernis könne aus Sicht der Antragsgegnerin auch kein früherer durchgehender Besitz der Fahrerlaubnis entgegengehalten werden. Dem Antragsteller sei bereits 1995 die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts A… entzogen worden. Nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 4. Dezember 1995 habe diese Berechtigung erneut bis zur Sicherstellung des Führerscheins des Antragstellers am … September 1998 bestanden. Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, dass sich Übung und Erfahrung dann relativ bald minimierten, wenn Betroffene nicht mehr in der Lage seien, diese im Rahmen einer erlaubten motorisierten Verkehrsteilnahme tatsächlich zu praktizieren. Aufgrund der Dichte des modernen Massenverkehrs sei es geboten, dass nach dem hier strittigen Zeitraum von 10 und mehr Jahren das Erfordernis der allgemeinen Verkehrssicherheit und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Ablegung der Befähigungsprüfungen anzuordnen. Die Bevollmächtigten erwiderten mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1994 sich auf eine seit langem nicht mehr gültige Gesetzeslage beziehe. Sie sei obsolet. Den Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr sei vom Verordnungsgeber sicherlich beachtet worden. Es gebe jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber einen solchen Auftrag unbeachtet gelassen habe. Im konkret zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Auftrag eine Versagung der Fahrerlaubnis gebieten würde. Ohnehin erscheine es schon rechtlich problematisch, mit dem angenommenen Schutzauftrag den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen, obwohl das einfache Gesetz für eine solche Entscheidung keine Grundlage böte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 an die Bevollmächtigten des Antragstellers erklärte die Antragsgegnerin, dass sie im Fall, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unterliegen solle, bereit sei, die Frist zur Vorlage der Fahrschulanmeldung entsprechend zu verlängern. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag, der sinngemäß dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M, S und L ohne vorherige Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und Praxis) begehrt, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt den Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller seit mehr als elf Jahren nicht mehr in Besitz einer Fahrerlaubnis ist, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Nachteile, die für den Antragsteller entstehen, wenn er den regulären Rechtsweg durchläuft, so gravierend sind, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist, um dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nachzukommen. Es ist dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Im vorliegenden Fall ist jedoch einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls deshalb nicht zu gewähren, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Dieser ist schon mangels Erfolgsaussichten seines Begehrens zu verneinen. Es kann nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ausgegangen werden. Nach der im Verfahren gemäß § 123 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer Befähigungsprüfung. Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass nach der seit 19. Januar 2009 geänderten Vorschrift des § 20 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde nur dann eine Fahrerlaubnisprüfung anordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Die frühere Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten konnte, wenn keine Tatsachen vorlagen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit nicht mehr besaß, findet keine Anwendung mehr. Das Gericht sieht jedoch in der langen Zeitspanne von elf Jahren, in der der Antragsteller nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, eine relevante Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV (n.F.). Die aus der zwangsläufigen Fahrpause resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Antragsteller nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert zwingend den Nachweis, dass der Antragsteller über die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr noch verfügt. Der Antragsgegnerin ist beizupflichten, dass sich für den Antragsteller in der für ihn führerscheinlosen Zeit seit September 1998 erhebliche Änderungen sowohl hinsichtlich der Verkehrsvorschriften als auch hinsichtlich der generell festzustellenden Verkehrszunahme ergeben haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wirkt sich mangelnde Fahrpraxis - jedenfalls in einer derart langen Zeitspanne - dahingehend aus, dass die für eine sichere Führung eines Kraftfahrzeug im Straßenverkehr notwendigen Fertigkeiten nachlassen und die Routine, die zur Bewältigung von problematischen Situationen im Straßenverkehr erforderlich ist, verloren geht. Unabhängig hiervon ist es dem Antragsteller auch zumutbar, die Fahrerlaubnisprüfung abzulegen; eine Pflichtausbildung (Fahrstunden und Theorieunterricht) wird nicht gefordert. Der Antragsteller hat deshalb bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis ohne vorher durch Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung nachgewiesen zu haben, dass er die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327). -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#93
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 07.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52623 ![]() |
Zitat Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass nach der seit 19. Januar 2009 geänderten Vorschrift des § 20 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde nur dann eine Fahrerlaubnisprüfung anordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Die frühere Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten konnte, wenn keine Tatsachen vorlagen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit nicht mehr besaß, findet keine Anwendung mehr. das ja interessant! das heisst ja,wenn ich schon die Klasse B habe,gibt es keine Tatsachen mehr,die diese Annahme rechtfertigen!? und eine Ermessensentscheidung der FEB scheidet somit aus!? ![]() |
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#94
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Der Fall ist m.E. nicht mit meinem vergleichbar, da ich Fahrpraxis habe.
Ich werde meiner FEB keine Fahrschule mitteilen, sondern auf die Prüfungsfreie Erteilung der Klasse BE bestehen. ![]() |
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#95
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 07.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52623 ![]() |
das wäre das Argument,das ich mit dem Absatz des Urteils auch meine!
aber die werden jeden Einzelfall dann vermutlich beklagen lassen,das interessiert die anscheinden eh wenig! |
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#96
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 07.02.2010 Mitglieds-Nr.: 52623 ![]() |
@clicker
Zitat Der Fall ist m.E. nicht mit meinem vergleichbar, da ich Fahrpraxis habe. im Urteil wurde das ja hier nochmals gut dargestellt,also wenn Fahrpraxis besteht,dürften keine Tatsachen mehr vorliegen! Zitat Zwischenzeitlich sei § 20 FeV erneut geändert worden. Nach der aktuellen Fassung sei der Verzicht auf die theoretische und praktische Führerscheinprüfung keine Ermessenentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde mehr. Vielmehr ordne § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV ausdrücklich an, dass § 15 FeV vorbehaltlich von § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung finde. Bei einer Neuerteilung sei also grundsätzlich keine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung mehr erforderlich. Der Ausnahmetatbestand hiervon sei in § 20 Abs. 2 FeV nicht mehr als Ermessensentscheidung geregelt. Nunmehr müsse die Fahrerlaubnisbehörde obligatorisch eine Fahrprüfung verlangen, wenn Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Damit habe der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass das Verlangen einer Führerscheinprüfung eine Einzelfallentscheidung sein müsse. Es sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Alleine Zweifel daran reichten nicht aus.
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Ich finde die Urteilsbegründung ist ein Witz. Es wurde überhaupt nicht auf die Argumentation des Antragstellers eingegangen.
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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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#98
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Habe heute meiner FEB meine Forderung mitgeteilt und gleichzeitig einen passenden Anwalt ausgesucht.
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Beitrag
#99
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Zitat Sehr geehrter Herr clicker, nach Rücksprache bei der Regierung von Oberbayern können wir Ihnen mitteilen, dass die Fahrerlaubnis der Klasse BE prüfungsfrei erteilt werden kann, nachdem Sie bereits seit etwa einem Jahr beanstandungsfrei und nach theoretischer und praktischer Prüfung die Klasse B besitzen. Wir werden in den nächsten Tagen den Führerschein bestellen und Sie dann schriftlich zur Abholung verständigen. Mit freundlichen Grüßen Sachbearbeiterin ![]() ![]() |
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Gast_klaus62_* |
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#100
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