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#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
habeseit mai 2007 meine führerschein. wurde damals schon einmal geblitz weshalb ich zur nachschulung musste. habe drei punkte dafür bekommen... jetzt wurde ich wieder geblitzt und bin ja noch in meiner verlängerten probezeit. wurde extrem schnell geblitzt. werde wahrscheinlich 500 - 600 euro strafe zahlen müssen (bußgeldkatalog 09) und werde 4 punkte plus 3 - 4 monate fahrverbot bekommen. mpu ist denke ich auch unumgänglich. meien frage ist jetzt . wird es bei dem normalen bußgeld bleiben oder wird es mehr werden da ich bereits geblitzt wurde und nachschulung hatte ? werde ich meinen lappen nur abgeben müssen oder auch eine nee prüfung ablegen müssen??? |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Hallo willkommen im Forum.
![]() Es kommt nun zur zweiten Stufe der PZ-Maßnahmen. Dir wird nahegelegt, einen verkehrspsychologischen Kurs zu besuchen. DIes ist allerdings nur eine Empfehlung. Teilnehmen musst Du nicht. Zum jetzigen Verstoß: Wo war Tatort, welche Geschwindigkeit war erlaubt, wie schnell warst Du. Ein Fahrverbot kann maximal 3 Monate Dauern. Mehr gibt das Gesetz nicht her. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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#3
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
hallo,
danke erstmal für die schnelle antwort ! es war eine 70er zone geblitzt wurde ich mit über 200 km/h *Link auf Bitte des Verfassers entfernt* Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 06.02.2009, 17:34
Bearbeitungsgrund: Soweit notwendig "anonymisiert"
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Wurdest Du denn angehalten und als Fahrer festgestellt? Nach der Zeitung, die von einem jungen Fahrer schreibt, dürfte es ja wohl so sein, oder? Sonst wüssten die ja das Alter nicht.
M.E. nach muss/wird hier die Geldbuße wegen Vorsatz enorm, eventuell bis an die Grenze des Bußgeldrahmens, angehoben werden. Solltest Du mit der Regelbuße davon kommen hast Du enorm Glück ![]() |
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Beitrag
#5
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
nein wurde nicht angehalten und als fahrer festgestellt.
was wären denn die grenzen des bußgeldrahmens ??? |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
was wären denn die grenzen des bußgeldrahmens ??? Üblich ist bei Vorsatz eine Verdopplung des Bußgeldes.Die Anordnung eine MPU halte ich zumindest nicht für ausgeschlossen. Urteile, wo nach 7 Punkten (2 Verstöße) oder 8 Punkten (3 Verstöße) eine MPU angeordnet wurde sind hier im Forum schon angesprochen worden. *** Anmerkung Moderator: Nur ein Hinweis: Da du einen entsprechenden Zeitungsartikel verlinkt hast und du anscheinend noch nicht als Fahrer feststehst wäre ich vorsichtig was ich in einem öffentlichen Forum poste und was nicht. Noch sehe ich kein Problem. Gruß darkstar -------------------- |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
M.E. nach muss/wird hier die Geldbuße wegen Vorsatz enorm, eventuell bis an die Grenze des Bußgeldrahmens, angehoben werden. Solltest Du mit der Regelbuße davon kommen hast Du enorm Glück Dank der Neuerungen hat § 3 BKatV jetzt einen Paragraphen mehr:![]() Zitat (§ 3 IVa BKatV) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet. Damit wird richtig, was so lange falsch war: Es wird bei Vorsatz neuerdings verdoppelt.Damit wären wir hier bei soliden EUR 1.200, die - da extra im Gesetz festgelegt - den Rahmen von EUR 5 bis EUR 1.000 (§ 17 OWiG) auch übersteigen darf. Was in der Zeitung allerdings falsch ist, ist der Hinweis auf das aufwendige Aufbauseminar. Eine MPU? - Denkbar. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#8
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
besteht denn eine chance nicht als fahrer überführt zu werden ???
was gibts da für möglichkeiten ??? und noch ne gaaanz dumme frage muss man den bußgeldbetrag komplett auf einmal bezahlen oder gibts da auch so ne art "ratenzahlung "??? kann man das fahrverbot auch auf einen für sich selbst günstigeren zeitraum verlegen ? urlaub etc. ???? viel vile fragen... darkstar könnste den post als admin rausnehmen, den mit dem link ??? danke |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
besteht denn eine chance nicht als fahrer überführt zu werden ??? Viel viel Glück. Wenn du geblitzt wurdest und es - wovon ich einfach bei dem Wagen mal ausgehe was gibts da für möglichkeiten ??? ![]() Zitat und noch ne gaaanz dumme frage muss man den bußgeldbetrag komplett auf einmal bezahlen oder gibts da auch so ne art "ratenzahlung "??? Ratenzahlung kann gewährt werden, und sollte in deinem Fall möglich sein. Wenn ich da an den Kommilitonen denke der Raten zu EUR 20 bewilligt bekam... okay, du würdest damit dann u.U. 5 Jahre zahlen ![]() Zitat kann man das fahrverbot auch auf einen für sich selbst günstigeren zeitraum verlegen ? urlaub etc. ???? Wenn es das erste im Laufe der letzten zwei Jahre ist: Ja, dann kann das Fahrverbot im Zeitraum von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides (etwas das man durch Einsprüche angenehm verzögern kann) angetreten werden.
-------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#10
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
wie sollte ich denn jetzt am geschicktesten vorgehen ???
wenn das schreiben kommt direkt zugeben oder sagen das ich nicht gefahren bin. klar wenn das foto eindeutig ist macht verleugnen sicherlich keinen sinn aber wenn es nich 100% tig erkennbar ist ? was meintest du mit einspruch und verzögern ? |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Wie du vorgehen solltest wird dir hier kaum jemand sagen, den einen verbietet es das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die anderen halten für so einen Tipp die Hand auf. Sicher ist man aber in solchen Fällen gemeinhin, insbesondere wenn man sich auf den Photos nicht erkennt, wenn man erst einmal einen Einspruch einlegt. Das führt auch nicht mehr zu weiteren Kosten.
Was die Verzögerung angeht: Über einen Einspruch muss erst einmal die Bußgeldstelle entscheiden, wird er aufrecht erhalten dann das Amtsgericht. Das kostet natürlich Zeit. Aber solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist (d.h. Rechtskraft eintritt) beginnt die Frist für das FV noch nicht... ![]() -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#12
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
habe gehört man kann das fahrverbot umgehen indem man mehr geld zahlt ist das richtig ?
hat zumindest die mutter von einem bekannten von mir gemacht... |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19677 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot zugunsten einer erhöhten (oft verdoppelten) GEldbuße abgesehen werden.
Während das bei einem nicht vorbelastetem Fahrer und einem einmonatigen FV durchaus im greifbaren Rahmen ist, sinken die Chancen rapide, wenn man schon einschläigig geworden ist. Einen Automatismus im Sinne einer Wahlmöglichkeit gibt es da nicht. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Kurz: In deinem Falle wohl nicht. Einerseits weil das obere Ende des Bußgeldskala bei einer Ahndung der Tat als vorsätzlicher Tat bereits ausgereicht ist, es also kein "mehr" gibt das man noch zahlen könnte, zum anderen weil von so verdienten Regelfahrverboten nur selten abgesehen wird, und schließlich weil deine Existenz ja offenbar nicht gefährdet ist.
-------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#15
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
wenn es kein vorsatz war ? wie sieht das dan aus ? bleibt die doppelte geldstrafe bestehen ?
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19677 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Es wäre schon ziemlich schwer, bei 200 statt 70 den Vorsatz wegzukriegen...
Außerdem gilt das oben gesagte: Das Absehen vom Fahrverbot ist ein Mittel, um akute wirtschaftliche Existenznot abzuwenden. Da gibt es keinen Automatismus. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 ![]() |
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#18
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
bin schon auf mein auto angewiesen. fahre immerhin jeden tag 40 km zur arbeit. wäre dann eine ausnahmeregelung möglich ?
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30765 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
bin schon auf mein auto angewiesen. fahre immerhin jeden tag 40 km zur arbeit. Dann informier dich schon mal über die Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittelwäre dann eine ausnahmeregelung möglich ? Nein
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#20
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
okay
was ist mit roller fahren ??? |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30765 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Während eines Fahrverbots darfst du kein Kraftfahrzeug führen, also auch keinen Motorroller, Mofa oder ähnliches.
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 58 Beigetreten: 22.08.2008 Mitglieds-Nr.: 43866 ![]() |
War denn bei Herrn Wittke - der auch um gut 200% überzogen hat, noch dazu igO! - von Strafverschärfung wg. Vorsatz die Rede? ![]() na, na, na......... 50 waren erlaubt, 109 ist er geflog.....ääh... gefahren........ sind nur 118% Überziehung, keine gut 200%..... und außerdem hat er das Ortseingangsschild übersehen...... wie kann man denn da nur von Vorsatz ausgehen...... kann doch passieren ![]() |
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#23
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
Es wäre schon ziemlich schwer, bei 200 statt 70 den Vorsatz wegzukriegen... Außerdem gilt das oben gesagte: Das Absehen vom Fahrverbot ist ein Mittel, um akute wirtschaftliche Existenznot abzuwenden. Da gibt es keinen Automatismus. aber wenn ich doch auf mein auto angewiesen bin um auf arbeit zu kommen ist das dann kein ausnahmefall???? |
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30765 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Gibt es da wo du wohnst keine öffentlichen Verkehrsmittel?
Du könntest dir doch für die Dauer des Fahrverbots in der Nähe deiner Arbeitsstätte ein Zimmer mieten. -------------------- |
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#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 80 Beigetreten: 08.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12801 ![]() |
Oder:Du könntest auch die Mutter deines Bekannten fragen wie sie das gemacht hat,und es ganz einfach nachmachen.
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#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Oder:Du könntest auch die Mutter deines Bekannten fragen wie sie das gemacht hat,und es ganz einfach nachmachen. ![]() -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Den Wegfall des Fahrverbotes halte ich hier auch für eine sehr unwahrscheinliche Möglichkeit. Dir wird in letzter Konsequenz nichts anders als der ÖPNV oder ein Zimmer am Arbeitsplatz übrig bleiben.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, GTI70HP,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Es kommt selten vor, dass ich mit der Moralkeule herumschwenke, aber in diesem Fall kann ich nicht anders: Wäre der Vorfall, so, wie in einem anderen Thread, auf der BAB in einem normalerweise freien Bereich passiert, weil ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung eingerichtet wurde, hätte ich noch einigermaßen Verständnis gehabt, und die Bußgeldstelle möglicherweise auch. Du bist aber auf einer Straße geblitzt worden, auf der selbst ohne dieses Geschwindigkeitsbeschränkung maximal 100 km/h erlaubt gewesen wären, und bist diese Strecke mit über 200 km/h entlanggeflogen. Hier kannst Du weder mit Augenblicksversagen oder sonstwas kommen, sondern es ist meines Erachtens eine waschechte vorsätzliche Überschreitung gewesen. Du wusstest somit auch eindeutig, dass du mit einer derart hohen Überschreitung ein Fahrverbot riskierst, hast gepokert und verloren. Ich gehe davon aus, dass die Bußgeldstelle dies genauso sehen und deshalb auch sicher keine Rücksicht darauf nehmen wird, dass Du ohne Führerschein große Probleme hast, Deine Arbeitsstelle zu erreichen. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#29
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
naja werden wir wohl abwarten müssen und das beste hoffen.
falls nocjh irgendjemand eine idee haben sollte bitte reinschreiben. werde die letztendliche endscheidung und den weiteren verlauf dann posten, ist ja vielleicht für andere ganz interessant zu wissen was dabei herausgekommen ist. danke erstmal an alle die soweit und so schnell weiter geholfen haben !!! bin sonst eigendlich nicht der raser und da bringt man so eine aktion 1 mal und wird gepackt. das ist dann wohl die lektion für die zukunft ! aus fehler lernt man ja bekanntlich. |
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#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19677 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
werde die letztendliche endscheidung und den weiteren verlauf dann posten, ist ja vielleicht für andere ganz interessant zu wissen was dabei herausgekommen ist. Wir bitten darum ![]() bin sonst eigendlich nicht der raser und da bringt man so eine aktion 1 mal und wird gepackt. das ist dann wohl die lektion für die zukunft ! aus fehler lernt man ja bekanntlich. such is life. ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#31
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
in der aktuellen zeitung steht das sie mein bußgeld bzw. strafmaß nicht einschätzen können weil es so einen fall noch nie gab in unserer region.
sind 600 bzw 1200 euro das absolute maximum oder geht das noch höher. jemand hat gesagt das 3 monate fahrverbot das maximum sind ist das 100 prozentig richtig ??? |
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30765 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
sind 600 bzw 1200 euro das absolute maximum oder geht das noch höher. Maximal sind 2000 EUR möglich jemand hat gesagt das 3 monate fahrverbot das maximum sind ist das 100 prozentig richtig ??? ja
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Gast_klaus62_* |
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#33
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#34
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
kanm man das auch in 2 oder 3 schritten "abstottern" ???
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#35
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30765 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Das Bußgeld? Da ist auf Antrag Ratenzahlung möglich.
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Gast_klaus62_* |
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Beitrag
#36
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Guests ![]() |
sind 600 bzw 1200 euro das absolute maximum oder geht das noch höher. Maximal sind 2000 EUR möglich nach dem neuen Bußgeldkatalog? dann sollte man wissen, wann die Fahrt war ![]() oder hab ich was überlesen? kanm man das auch in 2 oder 3 schritten "abstottern" ??? Das FV nicht |
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#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30765 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
nach dem neuen Bußgeldkatalog? Nö, nach §24 Abs. 2 StVG. Edit: Falls die Fahrt vor dem 30.12.08 war, beträgt die maximal mögliche Geldbuße 1000 EUR, da der §24 Abs. 2 StVG bis dahin Zitat Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. lautete und somit §17 Abs. 1 OWiG galt.
Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 07.02.2009, 15:08 -------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Bäh... die Änderung des § 24 II StVG ist mir ja voll durch die Lappen gegangen
![]() Allerdings muss ich dir widersprechen jens. Die BKatV selbst macht dem StVG hier einen Strich durch die Rechnung: Zitat (§ 3 IVa BKatV) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet. Eine Erhöhung nach den Absätzen 2 bis 4 scheidet aus, Tatbestand nach Abschnitt I des BKat haben wir.Dieser Regelsatz ist gem. BKat 11.3.10 (Tabelle 1 Buchstabe c zur BKatV) EUR 600. Dieser Satz ist, wenn man Vorsatz bejaht, zu verdoppeln auf EUR 1.200. Da es sich hierbei aber um eine gebundene Entscheidung der Bußgeldstelle handelt bleibt kein Raum mehr den Rahmen von bis zu EUR 2.000 auszuschöpfen. Die Alternative ist nur keinen Vorsatz anzunehmen, sich damit der Regelung des § 3 IVa BKatV zu entziehen und zu sagen es handelt sich hier um keinen Regelfall (immerhin mehr als 140km/h statt den über 70km/h die der BKat bedenkt zuviel) mehr weswegen die Geldbuße anzupassen ist. Aber genau aus diesem Grund ist m.E. eigentlich Vorsatz anzunehmen. Zumindest aber, wenn die Bußgeldstelle eine Geldbuße von über EUR 1.200 festsetzen sollte, könnte das hier das erste Mal in der Geschichte des BKat sein, dass man günstiger damit fährt Vorsatz einzuräumen ![]() -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#39
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 ![]() |
Da es sich hierbei aber um eine gebundene Entscheidung der Bußgeldstelle handelt bleibt kein Raum mehr den Rahmen von bis zu EUR 2.000 auszuschöpfen. Hier liegt bereits eine Voreintragung vor, theoretisch könnte das Bußgeld auch deshalb noch einmal angehoben werden. |
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#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Sehe ich anders.
§ 3 VIa BKatV macht ganz klar wie die Geldbuße zu bemessen ist, wenn Vorsatz vorliegt: Es ist der im BKat genannte Regelsatz zu verdoppeln. Nach dieser Erhöhung handelt es sich aber gem. § 1 II BKatV um keinen Regelsatz mehr. Damit ist aber auch eine weitere Erhöhung nicht mehr vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt, und damit m.E. unzulässig. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#41
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Meiner Meinung nach gehen § 24 II StVG und 17 OWiG als Gesetz der BKatV als Verordnung vor, so dass es bei entsprechenden Tatumständen nicht unzulässig sein kann, den Bußgeldrahmen voll auszuschöpfen, auch wenn § 3 VIa BKatV dies anders regelt. Auch lese ich zwar, dass der Regelsatz bei Vorsatz zu verdoppeln ist, ein höchstens verdoppeln steht da aber nicht.
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#42
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Das OWiG können wir ohnehin außenvor lassen, es setzt die Höchstgrenze bei EUR 1.000 fest, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Gesetz i.S.d. § 17 OWiG sind sowohl das StVG als auch die BKatV.
Fraglich ist also nur das Verhältnis von § 24 II StVG zu § 3 IVa BKatV. Letzterer weist ganz eindeutig an "ist zu verdoppeln". Das "ist" deutet auf eine gebundene Entscheidung hin, dann kann aber nicht für die selbe Entscheidung direkt wieder ein Ermessen eingeräumt sein. Dazu müsste formuliert sein "ist angemessen zu erhöhen, zumindest jedoch zu verdoppeln". So ist die Regelung der BKatV eindeutig, eine Abweichung von ihr und ein Ausschöpfen des Bußgeldrahmens des § 24 II StVG widerspricht m.E. dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG und ist damit unzulässig. Solange es sich also um eine vorsätzliche Handlung aus dem Abschnitt I des BKat handelt ist die Höchstgrenze durch die Verdoppelung des Regelsatzes festgelegt, sofern sie bei Verdoppelung des Regelsatzes nicht die Grenze von EUR 2.000 übersteigt (so wäre z.B. die Fahrt unter berauschenden Mitteln bei mehreren Voreintragungen trotz § 3 IVa BKatV von EUR 1.500 auf EUR 2.000 zu erhöhen). Bei allen fahrlässigen Handlungen und den Taten des Abschnitts II (da hier die vorsätzliche Begehung bereits im Regelsatz eingeschlossen ist, und diese Handlungen damit nicht dem § 3 IVa BKatV unterfallen) ist die Höchstgrenze des § 24 II StVG zu beachten. M.E. legt das StVG den Höchstrahmen fest (z.B. in den Fällen des BKat 242.2 ggf. bedeutsam), die Bemessung der Geldbuße allerdings bestimmt sich nach der BKatV. Das ergibt sich auch aus dem StVG Zitat (§ 26a StVG) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über (Hervorhebungen durch mich)1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, 2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c, 3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. (2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. Es wäre damit m.E. rechtswidrig im Fall des TE bei Vorsatz eine Geldbuße mit einem anderen Betrag von EUR 1.200 anzusetzen Fraglich ist, und da denke ich hat sich der Gesetzgeber mit dieser Formulierung ganz ordentlich ins Knie geschossen, wie hier noch § 17 III 2 1. Hs. OWiG (die Bemessung der Geldbuße auch an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen) angewendet werden soll, nachdem man durch die BKatV als RVO zum StVG den behördlichen Ermessensspielraum auf null reduziert hat. Persönliche rechtspolitische Anmerkung: Ich bekomme hier den Eindruck, dass man im - gut gemeinten - Versuch dem BKat mit höheren Geldbußen einen stärkeren Straf- und Lehrcharakter zu verpassen über das Ziel hinausgeschossen ist, und vergessen hat auch die anderen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts im Auge zu behalten. Die frühere Regelung der angemessenen Erhöhung trug dem Umstand Rechnung, dass die Bemessung der Geldbuße nach dem OWiG ins Ermessen der Behörde gestellt ist. Dieses Ermessen hat man durch den Wortlaut der BKatV in einigen Fällen nun auf null reduziert und damit einen der Grundgedanken des OWiG zum Nachteil der Betroffenen unterlaufen. Da besteht Nachbesserungsbedarf. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#43
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Vielleicht irre ich mich auch, aber bisher war die Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Geldbuße wg. Voreintragung(en) immer § 1 II i.V.m. § 3 I BKatV.
Zitat (§ 1 II BKatV) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Und weil eben nicht nur Vorsatz / Fahrlässigkeit bei der Bemessung des Bußgeldes eine Rolle spielen, sondern auch Tatumstände (wozu imho Voreintragungen gehören), dürfte das auch Rechtsgrundlage genug für eine zusätzliche Erhöhung des Bußgeldes sein. Hier hat sich ja auch in der neuen BKatV nichts geändert. Die Erhöhung aufgrund von Voreintragungen war immer schon unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wenn ich falsch liege, möge man mich gerne korrigieren. ![]() |
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#44
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Nach der Anpassung gem. § 3 IVa BKatV handelt es sich nicht mehr um einen Regelsatz i.S.d. § 1 II BKatV. D.h. die verdoppelte Geldbuße ist auch nicht mehr einer weiteren Anpassung wegen der besonderen Tatumstände zugänglich.
Edit: Angesichts der durchaus interessanten Lage, insb. dem Verhältnis von BKatV zu OWiG, habe ich heute Abend die Argumente und m.E. bestehenden Probleme hinsichtlich des § 3 IVa BKatV in einem mehrseitigen Schreiben zusammengefasst, und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundesministerium der Justiz mit Bitte um Stellungnahme zugeleitet. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#45
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#46
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Jo... mal abgesehen davon dass es dafür eh kaum Anwendungsfälle gibt (finde mal außergewöhnliche Tatumstände, die nicht in § 3 Absätze 2 bis 4 BKatV erfasst sind und kein Vorsatz sind) hat man sich nun in den Fällen die es geben mag selber die Möglichkeit einer Erhöhung abgeschnitten, wenn man sich nicht auf dünnes Eis (und m.E. in eine rechtswidrige Ahndung) begeben will.
-------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#47
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Angesichts der durchaus interessanten Lage, insb. dem Verhältnis von BKatV zu OWiG, habe ich heute Abend die Argumente und m.E. bestehenden Probleme hinsichtlich des § 3 IVa BKatV in einem mehrseitigen Schreiben zusammengefasst, und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundesministerium der Justiz mit Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Da bin ich ja mal gespannt, ob das Ministerium einem normalen Bürger auch eine fachlich fundierte, mit der Frage sich auseinander setzende Antwort erteilt oder ob nur eine Formularantwort zurück kommt. Bestimmt hältst Du uns ja auf dem Laufenden. ![]() |
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#48
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Sollte ich eine brauchbare Antwort zurückbekommen (bei den Landesministerien klappte es bisher ganz gut) werde ich euch natürlich auf dem Laufenden halten.
Vielleicht ist aber zumindest das BMVBS pampig, weil ich sie beim BMJ angeschwärzt habe ![]() -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#49
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 06.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46713 ![]() |
hallo mal wieder,
die herren von der rennleitung waren diese woche persöhnlich bei mit um mir eine vorladung zu überreichen auf der der tatbestand beschrieben war. habe also noch kein foto oder ähnliches, was beweisen würde das ich geblitzt wurde gesehen. wie sollte ich mich am besten verhaltern wenn ich nun auf der polizeiwache bin ? direkt gestehehen? abwarten bis ich ein foto sehe was mich 100% identifiziert? oder auch leugnen obwohl das foto mich 100% identifiziert ? |
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Beitrag
#50
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17688 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Zitat direkt gestehehen? ![]() Zitat abwarten bis ich ein foto sehe was mich 100% identifiziert? ![]() Zitat oder auch leugnen obwohl das foto mich 100% identifiziert ? ![]() Zitat wie sollte ich mich am besten verhaltern wenn ich nun auf der polizeiwache bin ? ![]() So, um die "Kurzaussagen" etwas zu erläutern: Es wird hier im allgemeinen empfohlen zu einer Vorladung gar nicht hinzugehen (kann/darf nicht zu Deinem Nachteil ausgelegt werden). Du könntest Dich mit einer unbedachten Aussage nur noch viel tiefer reinreiten. Da wir aber alle höfliche Menschen sind wäre es nur fair, wenn Du bei der vorladenden Dienststelle kurz telefonisch absagst. Solltest Du Deine Neugierde, wie eine Polizeidienststelle wohl von innen aussieht, unbedingt befriedigen wollen, wird empfohlen nur Aussagen zur Person, nicht aber zum Vorwurf zu machen. -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 07.10.2025 - 20:42 |