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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften DRITTER ABSCHNITT Geldbuße § 17 Höhe der Geldbuße
§ 18 Zahlungserleichterungen Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. |
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| Stand / Letzte Änderung ... | |
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.08.2009. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 S. 2353 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. August 2009). |
| Weitere Infos ... | |
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