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> Neuerteilung 13 Jahre nach Entziehung, ist die Prüfungsanordnung gerechtfertigt?, Thread von @yoshi007
Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.02.2009, 20:18
Beitrag #51





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Zitat (durban @ 06.02.2009, 20:07) *
Meiner Einschätzung nach ist eine starre Grenze, ab der die Fsst die Prüfungen fordert, ein Ermessensfehlgebrauch. Die Fsst und die oberen Behörden machen die Gesetze nicht. Und hätte der Gesetzgeber eine solche Grenze gewollt, so hätter er sie (wie früher) normativ fixiert. Darauf hat er aber bewusst verzichtet und das Erfordernis bestimmter Tatsachen eingefügt.

Das sehe ich auch so, und daher vermute ich auch, dass eine solche starre Grenze nicht in dem erwähnten Schreiben zu finden ist. Beispiele, die zur Abgrenzung dienen, könnte man aber schon aufführen.

In der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 20 FeV heißt es u.a., dass die Fahrerlaubnisbehörde "im Rahmen einer Ermessensentscheidung für eine sachgerechte Abwägung alle relevanten Gesichtspunkte heranzuziehen und zu würdigen" hat.

Zitat (yoshi007 @ 06.02.2009, 20:10) *
Hätte ich denn mit einer Klage eine Chance und kostet ausserdem wahrscheinlich wieder mal ne Menge.........

Ich würde jetzt eine sinnvolle Reihenfolge einhalten und erst mal das erwähnte Schreiben in Erfahrung bringen. Im Moment diskutieren wir über dieses Schreiben, ohne überhaupt den Inhalt zu kennen.
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yoshi007
Beitrag 06.02.2009, 20:28
Beitrag #52


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okay werde es so schnell wie möglich besorgen und es dann hier schreiben was drinnen stand.......da bin ich ja ma gespannt wie Flitzekuchen!!!!!!!!!!


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Erst wenn man genügend Tatsachen gesammelt hat, kann man sich daran machen, sie zu verdrehen!!!
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saxonette
Beitrag 07.02.2009, 17:08
Beitrag #53


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Hallo!Bin neu hier,möchte mal was dazu sagen...Bin selbst betroffen.Lappen seit '94 los.Hab mal so gedacht...Man kann doch bei der Fahrschule seiner Wahl so 5-10 Fahrstunden machen und Theorie,sich dieses bescheinigen lassen und mit dem Antrag abgeben...
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kabo55
Beitrag 07.02.2009, 17:25
Beitrag #54


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Zitat (saxonette @ 07.02.2009, 18:08) *
Hallo!Bin neu hier,möchte mal was dazu sagen...Bin selbst betroffen.Lappen seit '94 los.Hab mal so gedacht...Man kann doch bei der Fahrschule seiner Wahl so 5-10 Fahrstunden machen und Theorie,sich dieses bescheinigen lassen und mit dem Antrag abgeben...



Natürlich kann man das.

Ein Verwandter von mir hat nach mehreren Jahrzehnten freiwilliger Auto-Abstinenz (FS im 2. WK erworben) über 30 Stunden runtergerissen und die ganze Theorie mitgemacht, bevor er sich im Rentenalter wieder ans Steuer setzte. Seine erstmals 1943 erworbene FE besaß er ununterbrochen bis zum Tode...
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.02.2009, 17:25
Beitrag #55





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Das könnte man machen, wenn man den Sachbearbeiter der Führerscheinstelle überzeugen könnte, dass durch die theoretische und praktische Ausbildung die zuvor fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten wieder erworben wurden. Dann würde die rechtliche Grundlage für die Anordnung der Prüfungen entfallen.

Ich habe dennoch leise Zweifel, dass das in der Praxis so funktionieren würde ...
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yoshi007
Beitrag 07.02.2009, 17:29
Beitrag #56


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ich habe jetzt in einem anderem Forum gelesen, dass sie es nicht nur mit § 16 und § 17 begründen können.......aber man hat leider ja nichts rechtliches gegen die FSST in der Hand.......denke ich mal und ausserdem weiss ich ja nicht ob das stimmt was in diesem anderen Forum gelesen habe!!!!!!
Ich habe solangsam echt keinen Überblick mehr!!!!!!!!!!!! crybaby.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.02.2009, 17:35
Beitrag #57





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Zitat (yoshi007 @ 07.02.2009, 17:29) *
ich habe jetzt in einem anderem Forum gelesen, dass sie es nicht nur mit § 16 und § 17 begründen können

Womit denn sonst? § 20 Abs. 2 FeV nimmt nur Bezug auf die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV.
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yoshi007
Beitrag 07.02.2009, 17:40
Beitrag #58


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okay .....danke

Bin schon ganz wirr im Kopf...........

was ich halt echt nicht verstehen kann, dass einige nach 20 Jahren jetzt ohne Prüfung problemlos ihren Führerschein bekommen und ich soll eine Prüfung machen...........grrrrrrrrrrr ranting.gif


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kabo55
Beitrag 07.02.2009, 17:56
Beitrag #59


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Zitat (kabo55 @ 07.02.2009, 18:25) *
Natürlich kann man das.

Editierzeit abgelaufen...

Den Beitrag möchte ich so verstanden wissen, daß man halt auf freiwilliger Basis etwas machen kann, aber dies nie eine Prüfung, die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen wird, ersetzen kann.

Insofern kann man zwar seinen guten Willen der Fsst gegenüber zeigen, aber es wird aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem Verzicht auf die Prüfung kommen.
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saxonette
Beitrag 07.02.2009, 20:35
Beitrag #60


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Erstmal Danke für eure Antworten!Mein Gedanke war nur,das wenn man nach 10-15 Jahren seine Fleppe wieder beantragt es wohl negativ ausläuft,begründet mit mangelder Fahrpraxis.Wenn man jetzt vor dem Antrag einige Fahrstunden macht,evtl.auch Theorie,könnte man dieser Begründung doch etwas Positiv entgegenkommen!Entschuldigt bitte meine Rechtschreibung
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pam
Beitrag 13.02.2009, 10:39
Beitrag #61


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Hallo, mein Name hier ist pam.
Mit großem Interesse lese ich Euere Beiträge hier zum § 20 FeV. Klip und klar heißt es darin, dass auf eine Fahrprüfung verzichtet werden kann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Bewerber/in die nach § 16 und 17 erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Es stellt sich nun die berechtigte Frage; Was sind bzw. wären Tatsachen, um die Annahme rechtfertigen zu können, das die Bewerber kein Kraftfahrzeug mehr führen könnten? Meiner Meinung nach hat es sich der Gesetzgeber bei der Verfassung des § 20 FeV recht einfach gemacht und überlässt den Fahrerlaubnisbehörden nach eigenem Ermessen die Entscheidung bei der Neuerteilung eines Führerscheins. Sprich: Die Erteilung zur Anwendung reiner Willkür an die Behörden ist vom Verordnungsgeber verordnet worden.
Nun, da ich vom Fach bin aber auch aus rein persönlich moralisch-rechtlichen Gründen etwas gegen Willkür und ungerechte Behnadlung eines jeden Bürgers einzuwenden hätte, habe ich mit Datum 05.01.2009 eine entsprechende öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag eingereicht. Diese meine Petition wurde allerdings unter Angaben keinerlei Gründen mit Schreiben von der Vorsitzenden des Petitionsausschuss nicht veröffentlicht und wird somit während eines normalen Verfahrens bearbeitet.
Allerdings meine ich, dass die Öffentlichkeit sehr wohl über eingehende Petitionen unterrichtet werden sollte. Aus diesem Grunde setze ich nun diese Petition hier ein und bin auf Euere Reaktionenund Kritiken gespannt.

Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen?
Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich
beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 20 der Fahrerlaubnisverordnung Abs. 2 in seiner Aussage klar
definiert darzulegen, damit für jeden Bürger, aber auch für jede zuständige Fahrerlaubnisbehörde und deren
zuständigen Sachbearbeiter, unmissverständlich klar erkannt werden kann, was denn Tatsachen in ihrer
Bestimmung sind, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass der/die Bewerber/in die erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der FeV nicht mehr besitzt.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Petition!
Wenn lt. § 20 Abs. 1 der FeV für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die
Vorschriften wie bei der Ersterteilung gelten, jedoch die Behörde nach § 20 Abs. 2 FeV auf eine erneut abzulegende
theoretische als auch praktische Fahrprüfung verzichten kann, dann ist § 20 Abs. 2 FeV für jede Person so zu
verstehen, dass es im völligen Ermessen der Behörde liegt, eine Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
ohne Auflagen neu zu erteilen oder vor der Neuerteilung die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 16 Abs. 1
u. § 17 Abs. 1 FeV vom Bewerber verlangen kann. Dies würde nach der Fassung des § 20 Abs. 2 FeV bedeuten,
dass den Fahrerlaubnisbehörden die Zulassung über die Anwendung von Willkür erteilt worden ist. Denn rein
willkürlich könnte nach Auslegung des § 20 FeV Abs. 2 FeV jede Fahrerlaubnisbehörde es nach eigenem Ermessen
handhaben, wie sie selbst es für rechtmäßig empfindet.
Bei der Auslegung des § 20 FeV muss der Grundsatz tragen, dass jeder Bürger vor willkürlich herbeigeführten
unrechtmäßigen Überraschungen zu schützen ist, was hinsichtlich des § 20 Abs. 2 FeV nicht gewährleistet werden
kann, weil eine Behörde in jedem Einzelfall willkürlich entscheiden könnte. Wobei hier auch eine eventuell zu
entstehende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berücksichtigt werden muss, nämlich dann, wenn z. B. eine
Fahrerlaubnisbehörde in seinem Landkreis vor der Neuerteilung eines Führerscheins auf die Ablegung einer
Fahrprüfung verzichtet, wobei im Nachbarlandkreis jedoch die Ablegung einer Fahrprüfung verlangt wird.
Eine klare Auslegung des § 20 Abs. 2 FeV, woraus unter Angaben von Argumenten zu erkennen ist, wann denn
Tatsachen vorliegen würden, um die Annahme rechtfertigen zu können, das der Bewerber nicht mehr über die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug führen zu können, nicht mehr besitzt, würde die
Bewerber und die Behörden vor rechtlichen Auseinandersetzungen schützen. Auch würde eine klar definierte
Auslegung des § 20 Abs. 2 FeV eine eventuell zu erwartende Flut an verwaltungsrechtlich klärenden Fragen, durch
Einreichen entsprechender Klagen bei den Verwaltungsgerichten vermeiden und zu dem von der Bundesregierung
beabsichtigten und notwendigem Bürokratieabbau beitragen.
Festzustellen ist, dass bei der Durchführung mancher Gesetzesplanungen es dem Gesetzgeber oft an der
notwendigen Argumentation fehlt, so dass dann Gesetze verabschiedet werden, in dem die Belange des
Antragstellers, den Behörden durch Entscheidungen im eigenem Ermessen überlassen werden. Auch deshalb ist §
20 Abs. 2 FeV so zu verfassen, dass sachlich zu rechtfertigende einheitliche Handlungen und Anwendungen der
Vorschriften durch die Fahrerlaubnisbehörden sichergestellt sind und somit die erforderliche Rechtssicherheit
gewährleistet wird. Was nicht nur zur Entbürokratisierung beitragen würde, sondern auch zu einer gerechten
Behandlung eines jeden Antragstellers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis führen wird.
Wenn Sie Anregungen für die Online-Diskussion geben wollen, können Sie dies in
diesem Feld, z.B. Stichworte oder Fragen
Soweit Sie
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Mr.T
Beitrag 13.02.2009, 10:56
Beitrag #62


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Zitat (pam @ 13.02.2009, 10:39) *
Nun, da ich vom Fach bin
Echt? unsure.gif Und warum schreibst du dann von Willkür? blink.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_charly68_*
Beitrag 13.02.2009, 11:07
Beitrag #63





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Irgendwo finde ich es aber auch richtig, daß die Tatsachen, welche zu einer Anordnung der Prüfungen führen können, definiert werden.

Die Zeitschiene ist keine Tatsache mehr, obwohl manche FEBs diese immer noch versuchen heranzuziehen.

Denn sonst hätte man ja gleich sagen können, daß die 2-Jahresfrist durch eine z. B. 10-Jahresfrist oder 15- Jahre oder gar 20 Jahre ersetzt wird.

LG
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henryke
Beitrag 13.02.2009, 17:34
Beitrag #64


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rolleyes.gif
Meine persönliche Meinung. Sie gilt bundesweit, die neue FeV. Gerade der geänderte § 20 (Neuerteilung der FE) sorgen zumindest in Sachsen für Unstimigkeiten. Wer von den Sachbearbeitern einer Fsst kann objekktiv, ohne Beweise dem Antragsteller nachweisen, dass dieser die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines KFz nicht mehr besitzt und aus diesem Grund die Prüfungen vor Neuerteilung der FE forden kann. dry.gif dry.gif

Zitat:

§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(1) 1Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) 1Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
(4) 1Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. 2Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(5) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz Ziemlich dünnes Eis finde ich. Ich kenne FE
Inhaber mir altersbedingter Dimennz und selbige haben den letzten Kurs für "Sofortmaßnahmen am Unfallort" kurz nach dem 2. Weltkrieg in der Tasche, welcher noch anerkennt wird. mad.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.02.2009, 17:45
Beitrag #65





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Zitat (henryke @ 13.02.2009, 17:34) *
... dem Antragsteller nachweisen, dass dieser die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines KFz nicht mehr besitzt und aus diesem Grund die Prüfungen vor Neuerteilung der FE forden kann.

§ 20 FeV fordert aber keine zweifelsfreien Beweise für das Fehlen der Kenntnisse und Fähigkeiten. Ausreichend nach dem Wortlaut ist eine Annahme, also eine bloße Vermutung. Diese Annahme wiederum darf aber nicht völlig aus der Luft gegriffen sein, sondern muss auf bekannten Tatsachen beruhen.

Ein zweifelsfreier Nachweis darüber, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, ist also nicht notwendig. Deswegen muss die Führerscheinstelle nicht das Fehlen der Kenntnisse und Fähigkeiten beweisen, sondern lediglich ihre Vermutung aufgrund von Tatsachen begründen können.
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henryke
Beitrag 13.02.2009, 17:53
Beitrag #66


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Zitat
Ein zweifelsfreier Nachweis darüber, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, ist also nicht notwendig. Deswegen muss die Führerscheinstelle nicht das Fehlen der Kenntnisse und Fähigkeiten beweisen, sondern lediglich ihre Vermutung aufgrund von Tatsachen begründen können.

Also bleibt es doch der FeB überlassen, "willkührlich" eine Entscheidung zu treffen. so nach dem Motto: "wir haben gehöhrt, oder es wurde kürzlich berichtet, dass......." mad.gif

Der Beitrag wurde von darkstar bearbeitet: 13.02.2009, 17:58
Bearbeitungsgrund: Zitat sichtbar gemacht


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.02.2009, 18:00
Beitrag #67





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Zitat (henryke @ 13.02.2009, 17:53) *
... so nach dem Motto: "wir haben gehöhrt, oder es wurde kürzlich berichtet, dass......."

Dann würde die Annahme nicht mehr auf einer Tatsache beruhen.
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henryke
Beitrag 13.02.2009, 18:12
Beitrag #68


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So nun sind wir offensichtlich bei der Frage : Worin liegen Tatsachen für eine Anorndung zur Prüfung begründet ? blink.gif

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 13.02.2009, 21:59
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorpostings gelöscht.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.02.2009, 19:03
Beitrag #69





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Beispielsweise dadurch, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis vor mehr als 10 Jahren war. Den Zeitraum seit der Entziehung kann man aufgrund der Führerscheinakte nachweisen, sodass es sich hierbei um eine Tatsache handelt. Diese Tatsache beweist zwar nicht das Fehlen der Kenntnisse und Fähigkeiten, sie rechtfertigt aber eine diesbezügliche Annahme. Und daraufhin ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an.

Ob eine solche Auffassung künftig Bestand haben wird, darüber wird hier seit Monaten diskutiert. Wenn es mal genauere Entscheidungshilfen in Form einer Dienstanweisung oder eines Erlasses geben sollte, wirst du es hier im Forum sicherlich erfahren.
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Kühltaxi
Beitrag 13.02.2009, 19:56
Beitrag #70


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Hier wurde mal wieder wie so oft in letzter Zeit die endgültige Entscheidung der Judikative überlassen.... smartass.gif whistling.gif


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Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
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henryke
Beitrag 13.02.2009, 21:01
Beitrag #71


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am 05.02.2009, gegen 13:00 Uhr wurde vom Fragesteller um ernsthafte Hilfe gebeten. Nach nunmehr weit über einer Woche unsure.gif ist auf dessen Fragestellung kein wirkliches Ergebniss rübergekommen (so denke ich). desswegen werde ich mich aus diesem Thema aussloggen. freundlichst. Henry whistling.gif whistling.gif


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Mr.T
Beitrag 13.02.2009, 22:04
Beitrag #72


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Zitat (henryke @ 13.02.2009, 21:01) *
desswegen werde ich mich aus diesem Thema aussloggen. freundlichst. Henry whistling.gif whistling.gif
Tschüss! wavey.gif


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Gruß Mr.T

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pam
Beitrag 14.02.2009, 10:28
Beitrag #73


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Hallo,
also, dem Fragesteller wird, so glaube ich zumindest, bei den hier zu sehenden Beiträgen schon klar geworden sein, dass gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde eigentlich nur der Weg zum Verwaltugsgericht bleibt. Denn letztendlich müssen die Verwaltungsgerichte klären, wann denn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sein sollen. Genau hier liegen u. a. ja meine Einwände, die ich in meiner Petition schon zum Ausdruck brachte.
Die sogenannte 2Jahresfrist, ist weg. Somit ist eigentlich jede Zeitfrist unrechtmäßig, so wie sie beim Fragesteller zur Verneinung des Führerschein führte. Es kann nicht sein, dass ein Sachbearbeiter lediglich vermuten kann, dass der Antragsteller auf Grund längerer Fahrabstinenz kein Farhzeug mehr führen könnte. Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht würde die Fahrerlaubnisbehörde diesen Prozess womöglich aber höchstwahrscheinlich in Bausch und Bogen verlieren. Dennoch ist es eben dann mal so, dass der Antragsteller benachteiligt wird, weil eben Zeit und Geld un mehr im Klagefalle futsch sind.

Sollte ein Antragsteller sichtlich an einer in der Zwischenzeit erlittenen körperlichen Behiderung leiden, die z. B. durch einen Schlaganfall verursacht sein könnte, dann ja, wären Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten der Kraftfahrfähigkeit berechtigt. Aber hier auch nur, die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, nicht die Theoretischen.

Es liegt für mich ganz klar auf der Hand, dass den Verwaltungsgerichten eine wahre Flut an Klagen diesbezüglicher Sache zuströmen wird. Denn gegen jede Negativentscheidung eines Sachbearbeiters auf den Führerscheinstellen, kann Klage eingereicht werden, weil alle Argumente die ein Sachbearbeiter vortragen wird, reine Vermutungen wären. Es sei denn, wie schon erwähnt, es würde ein körperlicher oder aber auch psychischer Mangel zwischenzeitlich aufgetreten sein.

Mir stellt sich hinsichtlich des § 20 FeV schon die Frage, wer sitzt eigentlich im Verkehrsministerium und denkt sich solche Verordnungen aus.

Gruß pam
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yoshi007
Beitrag 14.02.2009, 11:23
Beitrag #74


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also es hat mir hier schon wirklich viel gebracht und antworten haben sich für mich auch schon ergeben. Denn hätte ich dieses Forum und die wirklich super Antworten nicht bekommen, dann hätte ich wahrscheinlich klein beigegeben und somit kampflos die Prüfungen abgelegt. Leider war der "nette" Herr von der Führerscheinstelle diese Woche nicht anwesend und werde also nächste Woche nochmals mit neuem Tatendrang mich daran machen in Erfahrung zu bringen was den nun in dieser besagten Vorgabe/Empfehlung des Bayerischen Staatsministerium des Innern steht.
Also nochmals an alle hier im Forum die mir so zahlreich geantwortet haben...........Vielen lieben Dank!!!!!

Ich finde so ein Forum einfach gut denn wenn man sich hier mal durchliest, kann man doch den ein oder anderen Tipp für sich mitnehmen und dementsprechend handeln. Man schöpft einfach auch wieder Kraft um etwas zu kämpfen und nicht alles einfach so hinzunehmen!!!!!!

Vielen Dank
Yoshi007


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nachteule
Beitrag 14.02.2009, 12:33
Beitrag #75


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Hallo, Yoshi007,

nachträglich herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter der Führerscheinstelle nicht ganz auf dem laufenden ist, was die einzelnen Änderungen betrifft.

An Deiner Stelle würde ich mit den Informationen, die Du hier bekommen hast, direkt mit dem Sachbearbeiter reden, und sollte dieser sich nicht umstimmen lassen, mit seinem Vorgesetzten.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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yoshi007
Beitrag 14.02.2009, 14:20
Beitrag #76


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Also sag ich doch super Forum!!!!

Vielen Dank auch an dich Nachteule!!!!!! rolleyes.gif

@Henryke und ausserdem können mir die Leute hier doch auch nicht zu 100% bestätigen , wie der SB von der Führerscheinstelle noch so reagiert. Sie können mir Tipps und Gesetzeshinweise geben aber definitiv sagen wie mein Fall ausgehen wird kann hier doch keiner (dies wurde von mir auch nicht verlangt, sondern Hilfe was man in so einem Fall alles unternehmen kann).
Zudem gibt es ja dann noch die Möglichkeit Private Nachrichten zu verschicken, die man dann hier nicht lesen kann!!!
Also wie gesagt ich habe hier schon einiges an Tipps für mich rausfinden können und wie und was ich daraus mache muss ich für mich selbst entscheiden. Und wie letztendlich die Führerscheinstelle entscheidet hängt ja schließlich auch niemals von einem Forum ab.

Ich finde so ein Forum Klasse und bin froh das es dieses hier gibt!!!!!!!!!!


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.02.2009, 19:26
Beitrag #77





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Zitat (pam @ 14.02.2009, 10:28) *
Sollte ein Antragsteller sichtlich an einer in der Zwischenzeit erlittenen körperlichen Behiderung leiden, die z. B. durch einen Schlaganfall verursacht sein könnte, dann ja, wären Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten der Kraftfahrfähigkeit berechtigt. Aber hier auch nur, die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, nicht die Theoretischen.

Nein, das wären dann keine Zweifel am Vorhandensein der Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 16, 17 FeV, sondern Eignungszweifel. Diese können nicht durch eine Fahrerlaubnisprüfung geklärt werden, sondern beispielsweise durch ein fachärztliches Gutachten oder eine MPU.
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hotrod
Beitrag 14.02.2009, 21:14
Beitrag #78


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Hallo bin neu hier.

Mein Erlebnis mit der FSST in Niedersachsen war wie folgt:

Ich habe hier im Forum am 23.01.2009 von der Änderung des § 20 der FEV gelesen und konnte es nicht fassen. Sowas in der BRD?!?!?!

Ich habe sofort die FSST angerufen und nachgefragt. Ich bin am 23.01.2009 dort mit allen Papieren und Fotos sowie Erste Hilfe und Sehtest aufgeschlagen.

Das Ergebnis war ein Anruf am 09.02.2009 von der FSST.

Hallo Herr ....., wenn sie möchten können Sie einen vorläufigen Führerschein für 8,70 Euronen sofort abholen, oder Sie warten auf den Scheckkartenführerschein aus Berlin. Dies dauert 2 Wochen.

Seit dem 11.02.2009 habe ich die Pappe wieder!!!

Ist alles nicht so dramatisch?!

Ich wurde meinen 1989 los. Nix mit neuer prüfung oder so.

Also allen viel Glück.

gruss

hotrod wavey.gif
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webtalk
Beitrag 14.02.2009, 21:21
Beitrag #79


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Zitat (hotrod @ 14.02.2009, 21:14) *
Hallo bin neu hier.



Seit dem 11.02.2009 habe ich die Pappe wieder!!!

Ist alles nicht so dramatisch?!

Ich wurde meinen 1989 los. Nix mit neuer prüfung oder so.

Also allen viel Glück.

gruss

hotrod wavey.gif


das ist ja wahnsinn! herzlichen glückwunsch!
wo in niedersachsen warst du da?
ich wohnte in hannover, bin nun nach mecklenburg gezogen!

warum muss man denn einen 1.hilfe kurs neu machen? gilt das alte nicht mehr? ist das zwingend bei allen klassen? ich hatte ja eh nur pkw.
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hotrod
Beitrag 14.02.2009, 21:28
Beitrag #80


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Hallo webtalk,

zum ersten. Landkreis SFA - Soltau Fallingbostel.

zum 2. Erste Hilfe bzw. Sofortmassnahmen am Unfallort.

zum 3. Für die die es noch vor sich haben: Auf alle Fälle persönlich erscheinen und alle Unterlagen dabei haben. Nicht schluren
und vielleicht ein wenig "Reue" zeigen.

Bis dann whistling.gif
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Jens
Beitrag 14.02.2009, 21:43
Beitrag #81


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Zitat (webtalk @ 14.02.2009, 21:21) *
warum muss man denn einen 1.hilfe kurs neu machen? gilt das alte nicht mehr

@hotrod hatte vermutlich die alte Klasse 3, für die brauchte man nur den Kurs in Sofortmaßnahmen am Ufallort. Der reicht auch aus für die Klassen B und BE*. Wenn man aber die Neuerteilung der Klassen C1/C1E beantragt, die in der alten Klasse 3 enthalten waren, dann muß man dafür einen Kurs in Erster Hife nachweisen.


*Ausnahme Niedersachen, hier nachzulesen


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webtalk
Beitrag 14.02.2009, 21:50
Beitrag #82


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moment, was heisst das mit niedersachsen genau?
muss ich dort, wenn ich 1996 den führerschein gemacht habe, nun bei neuerteilung den erste hilfe kurs nicht mehr nachweisen muss?
ich bin nämlich eben nach meck-pom gezogen, aber noch nicht umgemeldet. sollte ich da vielleicht in hannover neu beantragen?

ich hatte damals auch die klasse 3 für pkw.
aber haben die behörden den nachweis des kurses nicht in ihren akten?
ich wüsste gar nicht wo ich den her nehmen sollte? habe diesen schein niemals aufgehoben nach diesen 10 jahren.
wo kriege ich den nun so schnell her? oder archivieren die sowas beim DRK?

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 15.02.2009, 12:26
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorpostings gelöscht.
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hotrod
Beitrag 14.02.2009, 22:28
Beitrag #83


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Hallo hier eine kleine Zugabe.

ich hatte 3 und 1 von 1983 an. dafür musste ich mal einen Sehtest und Sofortmassnahmen am Unfallort machen.

Da ich nun die Pappe nach , Wahnsinn, 20 Jahren zurück bekommen habe, wollten die für meine Beantragung PKW, PKW mit Anhänger und Mopped diese Sachen neu haben. Is nix mit hab ich schon mal gemacht.

Die Sofortmassnahmen ......... macht man in 4 Doppelstunden a 45 Minuten.

gutes Nächtle

hotrod unsure.gif
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Jens
Beitrag 14.02.2009, 22:31
Beitrag #84


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Zitat (hotrod @ 14.02.2009, 22:28) *
wollten die für meine Beantragung PKW, PKW mit Anhänger und Mopped diese Sachen neu haben.

Das war zu erwarten. Der Sehtest darf bei Beantragung maximal zwei Jahre alt sein, und bezüglich der Sofortmaßnahmen fällst du leider unter die von mir genannte
Zitat (Jens @ 14.02.2009, 21:43) *
Ausnahme Niedersachen, hier nachzulesen


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SunnyStef
Beitrag 15.02.2009, 10:31
Beitrag #85


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Jubel!!! Es ist soweit... Ich kann meine Fahrerlaubnis abholen!!! Es hat somit also (Feiertage abgerechnet) grad mal etwas über nen Monat gedauert :-)
Es waren wirklich nur knapp 190Euro + Sehtest + Passbilder + Erste Hilfe erforderlich
Ich wohne direkt in Hannover Stadt,habe aber auch schon von Bekannten gehört,daß selbst in Celle eine Nachprüfung verlangt wird
Also,seid auf jeden Fall mutig! Es lohnt sich


@yoshi007 Du solltest vielleicht wirklich Deinen Wohnsitz kurzfristig verlegen. Nur amtlich,ohne Umzug. Stelle Dir gern meine Adresse zur Verfügung. Das aber dann nur unter ner privaten Mail (der Feind hört -quatsch- liest mit ;-) )
GLG aus Hanno
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webtalk
Beitrag 15.02.2009, 10:49
Beitrag #86


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Zitat (SunnyStef @ 15.02.2009, 10:31) *
Ich wohne direkt in Hannover Stadt,habe aber auch schon von Bekannten gehört,daß selbst in Celle eine Nachprüfung verlangt wird


Hallo SunnyStef,

herzlichen Glückwunsch!

Meine Fragen an Dich:
Ich wohnte nur vor bis vor ein paar Tagen in Hannover, bin nun nach Mecklenburg gezogen. Aber immer noch nicht umgemeldet.
Habe eben auch von dieser Neuerteilung und der neuen Gesetzesänderung gelesen.
Wann musstest du Führerschein abgeben? Und wegen was war das?
Musstest du irgendwelche Fahrstunden wiederholen?

Wenn ich jetzt hier in Mecklenburg zur Führerscheinstelle gehe, holen die sich sicherlich erst die Akte ein, denke ich mal! Das wird ja dauern...

Was ist mit dem 1.Hilfekurs? Warum wird dieser denn neu gefordert? Den müssen die doch in Ihrer Akte haben! Ich habe diesen Zettel von damals nämlich nicht mehr! Was kann ich da tun?
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Mr.T
Beitrag 15.02.2009, 12:29
Beitrag #87


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Zitat (webtalk @ 15.02.2009, 10:49) *
Was ist mit dem 1.Hilfekurs? Warum wird dieser denn neu gefordert? Den müssen die doch in Ihrer Akte haben! Ich habe diesen Zettel von damals nämlich nicht mehr! Was kann ich da tun?
Guckst du hier.


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Gruß Mr.T

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webtalk
Beitrag 15.02.2009, 12:42
Beitrag #88


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Zitat (Mr.T @ 15.02.2009, 12:29) *
Zitat (webtalk @ 15.02.2009, 10:49) *
Was ist mit dem 1.Hilfekurs? Warum wird dieser denn neu gefordert? Den müssen die doch in Ihrer Akte haben! Ich habe diesen Zettel von damals nämlich nicht mehr! Was kann ich da tun?
Guckst du hier.


soweit so gut, d.h. in meinem Fall, Führerschein vor ca. 10 Jahren weg, müsste der Kurs Lebensrettende Sofortmaßnahmen, ja noch in den Unterlagen bei den vorhanden sein.
Ich hatte damals ja die Klasse 3 (PKW) und will ja jetzt auch nur den PKW-Führerschein zurück haben.
Dann bräuchte ich doch keinen neuen Kurs mehr machen, oder?
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Mr.T
Beitrag 15.02.2009, 14:43
Beitrag #89


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Zitat (webtalk @ 15.02.2009, 12:42) *
Dann bräuchte ich doch keinen neuen Kurs mehr machen, oder?
Richtig.


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Mr.T
Beitrag 10.03.2009, 14:03
Beitrag #90


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Der Beitrag von @Kobra findet sich jetzt hier.


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yoshi007
Beitrag 06.05.2009, 14:33
Beitrag #91


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Hallo,

also bei mir hat sich leider noch nichts wesentliches getan, da ich jetzt länger mit meinem Sohn im Krankenhaus war, dann war noch mein Personalausweis abgelaufen und man einen gültigen Personalausweis braucht zum beantragen. Jetzt alle Unterlagen mal unterwegs und bin gespannt!!!!!!!


So und hier nun das Antwortschreiben vom Regierungsrat:

zu Ihrer Anfrage, die zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet wurde, können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Mit einer Änderung der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16.01.2009 ist in den Fällen einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder Verzicht eine erneute Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich und von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
think.gif


So also er hat mit nichts wegen einer 10 Jahresfrist von Bayern geschrieben, denn das war nämlich meine Frage ob es solche tatsächlich gibt!!!!!!!!
Vielleicht bringt das ja mal Licht ins Dunkel............ whistling.gif


Liebe Grüßle wavey.gif


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Erst wenn man genügend Tatsachen gesammelt hat, kann man sich daran machen, sie zu verdrehen!!!
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.05.2009, 18:10
Beitrag #92





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Das Schreiben gibt nur die Rechtsgrundlage des § 20 FeV wieder, ergänzt um den Hinweis, dass die Führerscheinstelle das nach pflichtgemäßem Ermessen prüft. Leider steht da also nichts Neues drin.

Da du offenbar ausdrücklich nach einer 10-Jahres-Frist gefragt hattest, wurde diese Frage wohl elegant umschifft. Es wird weder bestätigt noch dementiert, dass es sie gibt ...
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Uwe W
Beitrag 06.05.2009, 22:03
Beitrag #93


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Es wundert mich allerdings, dass der Regierungsrat etwas von "pflichtgemäßem Ermessen" schreibt.

Das ergibt sich aus dem Verordnungstext nämlich gerade nicht: Zwar bedarf die Bestimmung
Zitat
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
einer Auslegung, aber ob die Voraussetzungen vorliegen, kann die Behörde nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden: die Entscheidung ist nämlich im Gegensatz zu einer Ermessensentscheidung vollumfänglich gerichtlich nachprüfbar, d.h. wenn man es darauf anlegt, entscheidet nicht die Behörde, sondern das Verwaltungsgericht. Bei einer Ermessensentscheidung kann das Gericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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yoshi007
Beitrag 07.05.2009, 06:28
Beitrag #94


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Hallo,

das heißt jetzt was?

Wenn der von der FSS wieder mit der 10 Jahresfrist ankommt was kann ich dann mit diesem Schreiben vom Regierungsrat anfangen?
Kann ich dann dagegen vorgehen oder etwa nicht?

Die Auslegungen verstehe ich nicht!!!!!!!!!!! think.gif


Liebe Grüßle


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Uwe W
Beitrag 07.05.2009, 17:33
Beitrag #95


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Das heißt zweierlei:

- die Behörde nennt meines Erachtens keine schlüssigen Argumente für eine Prüfungsanordnung

- die Sache ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Da im Verwaltungsgerichtsprozess aber das Amtsermittlungsprinzip gilt, kann das Gericht dann eigene Überlegungen und Argumentationen durchführen. Das heißt, das Ergebnis des Verfahrens ist nicht absehbar.

In solchen Fällen muss man also immer die Nachteile und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den möglichen Vorteilen im Falle des Prozessgewinns gegeneinander abwägen:

Ein Nachteil besteht in jedem Fall in einer Verzögerung des Führerscheinerwerbs, da die Vewaltungsgerichte in Hauptsacheverfahren schon mal ein oder mehrere Jahre für eine Entscheidung benötigen. Der Vorteil im Falle des Gewinns wäre die Ersparnis der Fahrschul- und Prüfungskosten.
Im Falle einer Niederlage muss man aber zusätzlich zu diesen Kosten noch die Verfahrenskosten tragen und hat eben die erhebliche zeitliche Verzögerung hinzunehmen.


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yoshi007
Beitrag 07.05.2009, 21:41
Beitrag #96


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Hallo Uwe W,

dank dir das du es etwas verständlicher für mich erklärt hast...................grins

Ich werde jetzt erstmal die Prüfung meiner Unterlagen des Sachbearbeiters abwarten, dann werde ich weiter sehen.......


Liebe Grüßle
limasa


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ULM_ER
Beitrag 08.05.2009, 09:36
Beitrag #97


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kannst vergessen liegt im ermessen das landratamtes !! allso führerscheinstelle, war bei mir auch , der eine sagt so der andere so , abzocke mal wieder , geb dir einen tipp , ***
so will man das doch hir bei uns , wavey.gif

hab den schein vor 3 monaten beantragt meiner war 10 jahre weg , mus mpu machen hiss , es war mir ja klar , dachte ich ok machst das , dann die frage bekomm ich meinen alten schein wieder , hatte alle klassen 1, 2 3, die maus am schalter sagte ja würde den alten schein erhalten , der bearbeiter sagt nix das volle programm , , für was bringen sie dann sollche gesetze raus frag ich mich , das ist nur ein ansporn , das einige den fs hir machen noch in der hoffnung ihn so zu bekommen , wenn mpu ok war , so seh ich das

bei mir hat sich das eh erledigt hir mit dem fs , mich haben sie mal wieder morgens um 11 angehalten ohne schein , mit meiner freundins auto der wolln sie nun auch eines reinwürgen fahren zur ermächtigung ich hab den schlüssel einfach genommen sie war ja nicht mal daheim ,ermächtigen heistbei mir wenn ich jemand den schlüsssel in die hand geb , abwarten was anwalt sagt , bei der war es so die hat auch schon mal den fs weg wegen alk 1,5 hatte sie mal das war 9,5 jahre her das 2 mal o,53 1monat fahrverbot und zur mpu die glatt negativ ausfahl da frag ich mich ist das normal bei uns egal, nun hab ich schreiben bekommen , das mein antrag mal ruht , weil es könnte ja sein das ich mal wieder 1 jahr fahrverbot bekomm so die begründung,
ich leb von harz 4 die können mich grad wieder einsperren , das mus richtig geld kosten von mir gibts nix , bin gespannt wann nun verhandlung ist ,
ich mach den schein nun wenn überhapt noch dann nur im ausland , grad mit trotz da weis ich das ich ihn hab auch wenn ich da zur mpu mus , abwarten mus mich doch nicht verarschen lassen von so pychologen die meinen wunder was sie weren , mus mir da nix unterstellen lassen hir mehr 3 mal mpu , pychologen reichen hir
wie gesagt falls das alles machen must würde ich mir das über legen , heute hir den schein zu machen das kostet mal richtig lach da kannst in thailand eine wohnung kaufen wavey.gif


*** Anmerkung Moderator:
"Tollen Tipp" gelöscht

Gruß
Mr.T
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Mr.T
Beitrag 08.05.2009, 09:49
Beitrag #98


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@ULM_ER:
Deinen Frust über die angebliche Ungerechtigkeit, die dir widerfährt, kannst du deinem Thread verbreiten. Dafür musst du nicht andere Threads benutzen. dry.gif


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Gast_charly68_*
Beitrag 08.05.2009, 09:55
Beitrag #99





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Der hier gegebene Tip hätte ja eh nichts außer hohe Kosten gebracht, solange die Gesetzeslage in D ist, wie sie derzeit ist.

Die zwei Prüfungen sind in D auf jeden Fall um einiges billiger als in einem Nachbarland einen neuen Schein zu machen.

Von dem her erachte ich den FS-Tourismus nicht mehr als sinnvoll, wenn man mal eine evtl. MPU-Auflage außen vor lässt.

LG
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Kühltaxi
Beitrag 08.05.2009, 12:42
Beitrag #100


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Das muß erst mal irgendjemand durch alle Instanzen treiben, das schreit ja geradezu nach Grundsatzurteil! Dann wird wohl irgendeine Formel nach Dauer des vorherigen Besitzes und Dauer des Entzugs kommen die dann allgemeinverbindlich ist.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
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