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> Neuerteilung 13 Jahre nach Entziehung, ist die Prüfungsanordnung gerechtfertigt?, Thread von @yoshi007
yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 13:19
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

brauche dringend Hilfe!!!!!

also 1996 wurde mir der Führerschein wegen Alkohol entzogen(einmaliger Ausrutscher wegen Liebeskummer). Die 2 Jahresfrist ging bei mir flöten, da ich mit einer Problemschwangerschaft zu kämpfen hatte. Seither konnte ich aus finanzieller Sicht meinen Führerschein nicht mehr machen!. Jetzt habe ich von der vierten Verordnung hier aufmerksam gelesen und dachte mir jetzt kann ich meinen Führerschein ohne Prüfungen wieder haben.
Heute kam dann das Schreiben vom Landratsamt mit dem Antrag. Darin teilten sie mir mit: "Da Ihre Fahrerlaubnis schon fast 13 Jahre entzogen ist, bestehen berechtigte Zweifel daran, dass Sie noch über die nach §§ 16, 17 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen theoretischen Kenntnis und praktischen Fähigkeiten verfügen.
Deshalb wird bei Vorliegen der sonstigen Eignungsvoraussetzungen, entsprechend der Vorgaben/Empfehlungen des Bayerischen Staatsministerium des Innern, die erneute Ablegung der Fahrerlaubnisprüfungen (theoretischer und praktischer Teil) angeordnet werden.

Super das heisst also für mich doch Prüfungen, das ist es also mit dem ermessen der FSST???
Kann mir jemand bitte dringend einen Rat geben was ich jetzt dagegen tun kann????
Oder kann ich gar nichts dagegen machen????

Danke

Liebe Grüße

Der Beitrag wurde von yoshi007 bearbeitet: 05.02.2009, 13:21


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Erst wenn man genügend Tatsachen gesammelt hat, kann man sich daran machen, sie zu verdrehen!!!
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kabo55
Beitrag 05.02.2009, 14:35
Beitrag #2


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Hallo yohsi007,

herzlich willkommen im VP wavey.gif


Vorab: Wann hast du deine FE damals erworben?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.02.2009, 14:49
Beitrag #3





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Hier im Forum wurde schon des Öfteren darüber diskutiert, ob eine sehr lange Zeit seit der Entziehung der FE (ggf. in Verbindung mit nur einer kurzen Dauer des Vorbesitzes) ein Tatsache ist, die die Annahme rechtfertigt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sein.

Ich habe ja immer den Standpunkt vertreten, dass das so ist, und deine Führerscheinstelle sieht es wohl ähnlich. Meines Erachtens kannst du nichts dagegen unternehmen und wirst somit die Prüfungen erneut ablegen müssen.

Was mich interessieren würde, wäre dieses hier:

Zitat (yoshi007 @ 05.02.2009, 13:19) *
... Vorgaben/Empfehlungen des Bayerischen Staatsministerium des Innern ...

Vielleicht könnte jemand hier im Forum mit bajuwarischen Beziehungen mal versuchen, an dieses Schreiben heranzukommen.
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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 14:58
Beitrag #4


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Hallo,

also ich hatte schon Mofaprüfung abgelegt, dann machte ich 1987 den 1b Führerschein und Februar 1990 den PKW (3) Führerschein.........

Also in allem bin ich seit meinem 14. Lebensjahr mit Fahrzeugen im Strassenverkehr gefahren.......Unfallfrei


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Polo79
Beitrag 05.02.2009, 15:06
Beitrag #5


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Bei 6 Jahren FE-Besitz würde ich die Tatsache des kurzen Vorbesitzes verneinen.


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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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kabo55
Beitrag 05.02.2009, 15:11
Beitrag #6


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Dem schließe ich mich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß auch von der FE im normalen Umfang (jährliche Kilometerleistung ca. ab 5000) Gebrauch gemacht wurde.
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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 15:56
Beitrag #7


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das bestätigt sich für mich alles......bin immer sehr viel und gerne gefahren!!!!!

Kann ich jetzt wirklich nichts dagegen unternehmen?

Denn die Prüfungen neu zu machen kostetwahrscheinlich wieder eine Menge Kohle und wie gesagt musste schon für Mofaprüfung bezahlen, dann 1b und dann den PKW Führerschein......ich bin auch nie bei irgendwelchen Prüfungen durchgefallen........

Bitte was würdet ihr machen......

Danke schonmal für eure Antworten......


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Polo79
Beitrag 05.02.2009, 16:11
Beitrag #8


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Zitat (yoshi007 @ 05.02.2009, 15:56) *
Bitte was würdet ihr machen......
Ich würde die FSST bitten mir diese Vorgaben/Empfehlungen des Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Verfügung zu stellen.


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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 16:16
Beitrag #9


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ist das mal wieder typisch FREISTAAT BAYERN oder wie?????

Kann denn da was anderes drin stehen wie im Gesetzbuch wo die neue vierte Verordnung drin steht?


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Polo79
Beitrag 05.02.2009, 16:24
Beitrag #10


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§ 20 FeV
Zitat (§ 20 Abs. 2 FeV)
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.


Es müssen Tatsachen vorliegen, die von der FSST begründet werden. Die Meinungen im Forum, ob alleine eine langjährige Zeitspanne zwischen Entzug und Antrag auf Neuerteilung eine solche Tatsache ist, gehen auseinander.
Vielleicht findet sich ja in diesem Schreiben ein Richtwert, ab wievielen Jahren ein Zweifel an den Fähigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers begründet ist. unsure.gif

Edit:
Perfekt, Jens. notworthy.gif


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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 16:28
Beitrag #11


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mmmh.....naja okay werde das dann wohl so akzeptieren müssen........

Nun ist es also doch so, dass man wahrscheinlich auf das ermessen des Sachbearbeiters angewiesen ist.........


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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 16:50
Beitrag #12


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Es ist komisch wenn ich unter Bayerischen Staatsministerium des Innern google finde ich überhaupt keinen Anhaltspunkt über das Thema wegen der Neuerteilung des Führerscheines und das man nach 13 jahren erneut eine Prüfung ablegen muss!!!!!!


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Polo79
Beitrag 05.02.2009, 17:02
Beitrag #13


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Wir hatten das Thema übrigens schonmal hier diskutiert. Leider m.E. ohne endgültiges Ergebnis. crybaby.gif


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Andreas
Beitrag 05.02.2009, 17:05
Beitrag #14


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Zitat (yoshi007 @ 05.02.2009, 16:50) *
Es ist komisch wenn ich unter Bayerischen Staatsministerium des Innern google finde ich überhaupt keinen Anhaltspunkt über das Thema wegen der Neuerteilung des Führerscheines und das man nach 13 jahren erneut eine Prüfung ablegen muss!!!!!!


Solche behördeninterne Schreiben wirst du in I-Net auch nicht finden.


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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spiegelmann
Beitrag 05.02.2009, 17:11
Beitrag #15


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Hallo zusammen ,

Zitat (Polo79 @ 05.02.2009, 16:24) *
§ 20 FeV
Zitat (§ 20 Abs. 2 FeV)
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Es müssen Tatsachen vorliegen, die von der FSST begründet werden. Die Meinungen im Forum, ob alleine eine langjährige Zeitspanne zwischen Entzug und Antrag auf Neuerteilung eine solche Tatsache ist, gehen auseinander.


in meinem StVR 48. Auflage lautet die Formulierung so:

"Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten ,wenn keine Tatsachen vorliegen......"

Das liest sich noch eine Ecke schärfer und ermessensreicher..

Gruss

spiegelmann


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Gesagt ist nicht gehört ,gehört ist nicht verstanden ,verstanden ist nicht einverstanden ,einverstanden ist nicht angewendet ,angewendet ist nicht beibehalten
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Jens
Beitrag 05.02.2009, 17:14
Beitrag #16


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Zitat (spiegelmann @ 05.02.2009, 17:11) *
"Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten ,wenn keine Tatsachen vorliegen......"

Das ist die alte Formulierung, die ist aber nicht mehr aktuell


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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 17:17
Beitrag #17


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na so ein Mist.......grrrrrrrr ranting.gif

Naja ich werde den Sachbearbeiter anschreiben und er soll mir dieses Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vorlegen und detailliert begründen warum!!!!!

Ich bin 2 Jahre Mofa gefahren, 3 Jahre bin ich mit dem Moped gefahren und dann 6 Jahre lang ohne Unterbrechung viel Auto gefahren und dann soll man dies nach 13 Jahren verlernen?
Auch als Beifahrer kenne ich noch die ganzen Verkehrsschilder und Verordnungen.......grins


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Kai R.
Beitrag 05.02.2009, 17:22
Beitrag #18


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Zitat (yoshi007 @ 05.02.2009, 17:17) *
Naja ich werde den Sachbearbeiter anschreiben und er soll mir dieses Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vorlegen

Tipp: gerade im Umgang mit Führerscheinstellen wirkt ein persönliches Auftreten häufig segensreich. Dabei kann er Dir das Schreiben dann zeigen und erläutern

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 17:24
Beitrag #19


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Danke dir Kai........da hast du sicherlich recht

LG


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Polo79
Beitrag 05.02.2009, 17:26
Beitrag #20


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Zitat (Kai R. @ 05.02.2009, 17:22) *
Dabei kann er Dir das Schreiben dann zeigen und erläutern
Oder sie. wub.gif

SCNR blushing.gif


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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 17:30
Beitrag #21


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auf dem schreiben steht Herr ....... grins whistling.gif


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Gast_buerger_*
Beitrag 05.02.2009, 17:34
Beitrag #22





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Musste mich auch erst mit der neuen Änderung anfreunden.

Der " Kann" absatz war doch noch bis Januar 09 Gültig ?

Die Anordnung muss dann aber laut diesen Link

Zitat
Die Entscheidung ist jeweils schlüssig zu begründen


werden.

Aber in wie weit diese Aussage rechtskraft besitzt kann ich nicht erkennen. think.gif

wavey.gif
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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 17:39
Beitrag #23


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Heisst das, dass dann seine Begründung ausreicht: Da Ihre Fahrerlaubnis schon fast 13 Jahre...........berechtigte Zweifeldaran, dass sie noch über Kentnisse zum führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten verfügen??????

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 09.02.2009, 08:42
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorpostings gelöscht.


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Q-Treiberin
Beitrag 05.02.2009, 17:48
Beitrag #24


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Mal eine ganz andere Frage: Wieviel Promille hattest Du bei Deiner Trunkenheitsfahrt? think.gif


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 17:53
Beitrag #25


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ich hatte 0,9 Promille


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Polo79
Beitrag 05.02.2009, 17:55
Beitrag #26


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Wegen 0,9 ‰ wurde 1996 die FE entzogen? blink.gif
Das kann ich nicht nachvollziehen, damals waren 0,8 ‰ straffrei.


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Kühltaxi
Beitrag 05.02.2009, 18:06
Beitrag #27


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Evtl. Unfall? Fordern die auch MPU (mich wundert daß dies noch keiner gefragt hat wink.gif )?


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
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Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg.
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Aloisius
Beitrag 05.02.2009, 18:07
Beitrag #28


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Ausfallerscheinungen ???


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Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein!
Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller
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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 18:19
Beitrag #29


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nein keine MPU Forderung und auch kein Unfall.....................


Stop SORRY hab in meinen Unterlagen nachgesehen es waren beim Bluttest 1,1 Promille (Bayern)



Zitat (Aloisius @ 05.02.2009, 18:07) *
Ausfallerscheinungen ???



was meinst du mit ausfallerscheinungen?


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magnum88
Beitrag 05.02.2009, 18:19
Beitrag #30


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Zitat (Polo79 @ 05.02.2009, 17:55) *
Das kann ich nicht nachvollziehen, damals waren 0,8 ‰ straffrei.


Nö.


--------------------
"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Polo79
Beitrag 05.02.2009, 18:23
Beitrag #31


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Meinetwegen auch 0,799 ‰, ohne Ausfallerscheinungen, versteht sich. wink.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 05.02.2009, 18:24
Beitrag #32


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Zitat (Kühltaxi @ 05.02.2009, 18:06) *
Evtl. Unfall? Fordern die auch MPU (mich wundert daß dies noch keiner gefragt hat wink.gif )?
Was glaubst Du, warum ich nach der Promillezahl gefragt habe (die Frage hatte ich nämlich vermisst) wavey.gif

Aus dem Eingangsposting ging nämlich nicht hervor, das der Antrag schon bewilligt ist.
Zitat
Heute kam dann das Schreiben vom Landratsamt mit dem Antrag.
Und eine MPU-Auflage käme erst wenn der Antrag bearbeitet ist.

Aber bei Ersttäterschaft und 1,1 Promille ist damit ja nicht zu rechnen.


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magnum88
Beitrag 05.02.2009, 18:27
Beitrag #33


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Zitat (Polo79 @ 05.02.2009, 18:23) *
Meinetwegen auch 0,799 ‰,


Na, also... laugh2.gif


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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 18:30
Beitrag #34


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es kam das Schreiben wie oben geschrieben und mit dem Antrag zum ausfüllen für mich.....und das ich ein Lichtbild brauche, Sehtest und Führungszeugnis (0).....dann von der Stadt ausfüllen lassen und von mir versteht sich und dann wieder ab zum Landratsamt!!!!!

sorry bin Neu hier und vergesse vieles anzugeben!!!!!!

oder vielmehr genauer zu erläutern!!!!


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Q-Treiberin
Beitrag 05.02.2009, 18:42
Beitrag #35


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Deswegen fragen wir ja nach.. wavey.gif


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Beitrag 05.02.2009, 18:52
Beitrag #36


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Danke......grins


Also hab gerade bei dem Thema "Kann das sein" gelesen, dass Kater33 gefragt hat ob er die Prüfungen nach 18 Jahren neu ablegen müsse.....daraufhin antwortete unter anderem Mr.T am 16.12.08: Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Tatsachen vorliegen, die auf das Fehlen der Befähigung schließen lassen, um eine erneute FE-Prüfung anordnen zu können. Der reine Zeitablauf, und sei er noch so lang, ist keine entsprechende Tatsache.
?????? Und wie argumentiere ich nun dem "netten" Herrn von der Führerscheinstelle????????????? think.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 05.02.2009, 18:55
Beitrag #37


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Zitat (yoshi007 @ 05.02.2009, 18:52) *
Und wie argumentiere ich nun dem "netten" Herrn von der Führerscheinstelle????????????? think.gif
Erstmal warten bis @Mr.T hier aufschlägt (oder ein anderer der Experten). Die wissen schon besser wie man/frau mit solchen SB umgeht. whistling.gif


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 18:57
Beitrag #38


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naja dachte nach der neuen Verordnung dürfte alles etwas leichter sein.....aber bei uns in Bayern ist eh alles anders.......grins


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Polo79
Beitrag 05.02.2009, 19:02
Beitrag #39


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Wenn nichts mehr hilft, könnte man vielleicht noch überlegen den Wohnort zu verlegen. Eine andere FSST sieht die Sache vielleicht eher in Deinem Sinne. think.gif


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yoshi007
Beitrag 05.02.2009, 19:22
Beitrag #40


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naja das ist ein bisschen schwierig, meine Kinder gehen hier in die Grundschule 1. und 2. Klasse und haben ihren Freundeskreis. Für meinen Sohn (chronisch krank) wäre ein Umzug im moment nicht so optimal da er hier auch Ergotherapie und so macht. Für meine Tochter ist es auch der ungünstigste Zeitpunkt, denn im Oktober 08 ist erst ihre Freundin mit 6 Jahren gestorben und braucht jetzt den Halt ihrer anderen Freundinnen...........


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Q-Treiberin
Beitrag 05.02.2009, 19:34
Beitrag #41


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Zitat (yoshi007 @ 05.02.2009, 18:57) *
naja dachte nach der neuen Verordnung dürfte alles etwas leichter sein.....aber bei uns in Bayern ist eh alles anders.......grins
Leichter ist es auf jeden Fall geworden, vor der Änderung war es ja ein Muss die Prüfungen neu zu machen. rolleyes.gif


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jens_16syncro
Beitrag 06.02.2009, 12:53
Beitrag #42


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Zitat (yoshi007 @ 05.02.2009, 19:22) *
naja das ist ein bisschen schwierig,


Du musst nur "melderechtlich" umziehen, nicht körperlich. Nach Erteilung der FE "ziehst" du einfach wieder zurück zum jetzigen Wohnort whistling.gif

(ich weiß, dass das nicht 100% sauber ist aber manchmal wollen es eben manche SB so ...)


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Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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yoshi007
Beitrag 06.02.2009, 13:09
Beitrag #43


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achso......okay danke für den Tipp!!!!
Aber wäre es in B-W besser als in Bayern?


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ujgm
Beitrag 06.02.2009, 13:46
Beitrag #44


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Ich kann fast gar nicht glauben, dass es da eine dementsprechende Anweisung des bayr. Staatsministeriums geben soll think.gif

Das widersprich auf jeden Fall dem Willen des Bundesverkehrsministeriums.


Ist die Anordnung einer Prüfung eigentlich ein Verwaltungsakt? Dann könnte man dagegen Widerspruch einlegen und die Sache anschleßend vor Gericht klären lassen.
Falls es kein VA sein sollte, wird der Antrag wegen fehlender Prüfung abgelehnt und man geht rechtlich dagegen vor.

Man könnte aber auch mal bei der Aufsichtsbehörde nach deren Rechtsauffassung anfragen.
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yoshi007
Beitrag 06.02.2009, 19:27
Beitrag #45


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mmmh also ich habe keine Ahnung woher dieser Herr das nun hat!!!!!

An welche Aufsichtsbehörde muss man sich denn da wenden?

Vielen Dank an alle Leute die hier so schnell und super antworten..........das gibt einem zumindest die Kraft darum zu kämpfen ob ich danach was erreichen kann steht auf einem anderen Blatt..........

Vielen Dank rolleyes.gif rolleyes.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.02.2009, 19:37
Beitrag #46





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Zitat (yoshi007 @ 06.02.2009, 19:27) *
An welche Aufsichtsbehörde muss man sich denn da wenden?

Ich würde erst mal der oben schon genannten Empfehlung folgen und bei der Führerscheinstelle darum bitten, dass sie dir das erwähnte Schreiben mit den Vorgaben und Empfehlungen des Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Verfügung stellen. Dieses Ministerium ist schon die übernächste und für Bayern auch die oberste Verkehrsbehörde. Wenn das Ministerium die Rechtsauffassung der Führerscheinstelle bestätigt, musst du dich mit anderen Behörden gar nicht mehr auseinander setzen.
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yoshi007
Beitrag 06.02.2009, 19:53
Beitrag #47


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kann es denn so eine Verordnung wirklich geben.......ist das denn nicht für alle Bundesländer gleich die neue Verordnung?

Also wenn das dann so tatsächlich drinnen steht, muss ich mich fügen und die Prüfungen erneut ablegen?????!!!!!


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.02.2009, 20:01
Beitrag #48





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Zitat (yoshi007 @ 06.02.2009, 19:53) *
kann es denn so eine Verordnung wirklich geben

Selbstverständlich. Allerdings keine Verordnung, sondern ein Erlass.

Zitat (yoshi007 @ 06.02.2009, 19:53) *
ist das denn nicht für alle Bundesländer gleich die neue Verordnung?

Ja, aber die Bundesländer können per Erlass auslegungsbedürftige Vorschriften näher erläutern und dazu auch Verfahrensanweisungen an die Behörden geben.

Zitat (yoshi007 @ 06.02.2009, 19:53) *
Also wenn das dann so tatsächlich drinnen steht, muss ich mich fügen und die Prüfungen erneut ablegen?????!!!!!

Ja, es sei denn, du willst dagegen klagen. Man müsste jetzt aber erst mal wissen, welchen Wortlaut dieser Erlass hat ...
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durban
Beitrag 06.02.2009, 20:07
Beitrag #49


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Ich bin schon gespannt auf die ersten obergerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema.

Meiner Einschätzung nach ist eine starre Grenze, ab der die Fsst die Prüfungen fordert, ein Ermessensfehlgebrauch. Die Fsst und die oberen Behörden machen die Gesetze nicht. Und hätte der Gesetzgeber eine solche Grenze gewollt, so hätter er sie (wie früher) normativ fixiert. Darauf hat er aber bewusst verzichtet und das Erfordernis bestimmter Tatsachen eingefügt.


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yoshi007
Beitrag 06.02.2009, 20:10
Beitrag #50


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Zitat (Georg_g @ 06.02.2009, 20:01) *
Zitat (yoshi007 @ 06.02.2009, 19:53) *
kann es denn so eine Verordnung wirklich geben

Selbstverständlich. Allerdings keine Verordnung, sondern ein Erlass.

und was ist der Unterschied zwischen einer Verordnung und einem Erlass?

Zitat (yoshi007 @ 06.02.2009, 19:53) *
ist das denn nicht für alle Bundesländer gleich die neue Verordnung?

Ja, aber die Bundesländer können per Erlass auslegungsbedürftige Vorschriften näher erläutern und dazu auch Verfahrensanweisungen an die Behörden geben.

Puh ich glaube solangsam sinken meine Chancen ganz schön..........

Zitat (yoshi007 @ 06.02.2009, 19:53) *
Also wenn das dann so tatsächlich drinnen steht, muss ich mich fügen und die Prüfungen erneut ablegen?????!!!!!

Ja, es sei denn, du willst dagegen klagen. Man müsste jetzt aber erst mal wissen, welchen Wortlaut dieser Erlass hat ...


Hätte ich denn mit einer Klage eine Chance und kostet ausserdem wahrscheinlich wieder mal ne Menge.........


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